* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 33/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 33/63

Wer Verkehrsunfallflucht begeht und sich der erkannten Verfolgung durch einen eingreifenden dritten Kraftfahrer mit gefährlich übersetzter Geschwindigkeit zu entziehen sucht, um der vorläufigen Festnahme zu entgehen, haftet für die Folgen eines Unfalls, den der Verfolger durch Anpassung seiner Fahrweise erleidet <> Hechtsanwalt hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» März 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Heinr<, Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: stand gefolgt und hatte den Vorgang beobachtet* Als er sah, daß anscheinend unverletzt seinem Fahrzeug entstieg, nahm er mit aufgeblendeten Scheinwerfern die Verfolgung des Beklagten auf, der sich ihr durch Steigerung seiner Geschwin~ digkeit auf etwa 100 km/st zu entziehen versuchte * HaflHIA blieb jedoch stets in einem Abstand von rund 300 m hinter ihm» Nachdem die Jagd u.a. durch zwei Ortschaften geführt hatte, verunglückten beide Fahrzeuge an einer Straßenbaustelle bei Kreuznaaf * Hier ging ein neu begradigtes Straßenstück in einer scharfen Rechtskurve in die alte Straßenführung über? wegen Trunkenheit am Steuer und Fahrerflucht zu einer Freiheitsstrafe Der Kläger hat Ersatz des Schadens begehrt, der ihm aus der Beschädigung seines Kraftwagens (DKW) entstanden ist » Er hat behauptet, sein Stiefsohn HapHHHV habe den Beklagten verfolgt, um dessen vermutete Fahruntüchtigkeit und das Kennzeichen seines Wagens festzustellen<> Für den hierbei eingetretenen Schaden, so hat der Kläger ausgeführt, müsse der Beklagte einstehen, weil er ihn durch sein unstatthaftes Verhalten ausgelöst habe o Soweit er nicht unmittelbar dem Kläger zu dem Ersatz verpflichtet sein sollte, sei er es jedenfalls gegenüber den Erstgeschädigten Adolf und Harald BflBi, deren Interessen Happ flHBi durch die Verfolgungsfahrt wahrgenommen habe und die daher gehalten seien, dem Kläger die entstandenen Aufwendungen zu erstatten» Adolf und Harald Bjpp haben ihren Anspruch auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit an den Kläger abgetreten» Der Kläger hat seinen Schaden auf 3 «>983 »05- DM berechnet und zunächst Zahlung eines Teilbetrages von 2»500 DM, dann - im zweiten Bechtszug - der ganzen Summe nebst Zinsen verlangt» Der Beklagte hat den Anspruch dem Or und e und der Höhe nach bestritten und um Klageabweisung gebeten» Er hat behauptet, das Kennzeichen seines Wagens sei schon bei dem ersten Unfall in Sieghurg mit praktisch ausreichender Genauigkeit (flHHP 774 statt richtig 772) erkannt worden; die Verfolgungsfahrt sei da- des Klägers aus eigenem Recht bejaht» Es hat ausgeführt, der Beklagte habe durch die Fortsetzung seiner Flucht die Fahrweise Ham^ dahin beeinflußt, daß dieser ihm folgte, als ob zwischen den beiden Wagen eine Verbindung gegenständlicher oder magnetischer Art bestände» Barin liege eine unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug des Klägers, die adäquat ursächlich zur Beschädigung des Eigentums geführt habe und deshalb, nach § 823 Abs» 1 BGB zu dem Ersatz verpflichte» Ber Kläger müsse sich lediglich ein mitwirkendes Verschulden HaflHHHfcs entgegenhalten lassen, das seine Ansprüche dem Grunde nach auf drei Viertel des GesamtSchadens begrenze» rufungsgericht damit die Fahrt der beiden Wagen losgelöst vom Zusammenhang des gesamten Unfallgeschehens gewürdigt und ausschließlich auf die psychische Beeinflussung der Fahrweise HaHBBPs abgestellt hätte, Wer etwa bei einer spontan zustande gekommenen Wettfahrt waghalsig fährt, obwohl sein "Verfolger" ersichtlich Jedes gefährliche Manöver mitmacht, hat nicht unzulässig auf dessen Eigentum eingewirkt, wenn der zweite Wagen schließlich verunglückt * Es fehlt dann vielmehr an Jedem Verletzungstatbestando Dieser könnte nicht etwa in der Herausforderung des Ehrgeizes gefunden werden, die den zweiten Fahrer zu dem freien Entschluß bestimmt hat, sich auf das gewagte Unternehmen einzulasseno Im vorliegenden Fall ist es Jedoch anders* Der Verletzungstatbestand war bereits gegeben, als seinen - zweifellos freien - Entschluß zur Verfolgung des Beklagten faßte o Der Beklagte hatte unstreitig schon den ersten Verkehrsunfall in Siegburg verschuldet und sich dann verbotswidrig zur Flucht gewandt. Der Anspruch des Klägers ist danach zu Recht bejaht wordeno Das zweite Unglück hätte sich nicht ereignet, wenn der Beklagte nicht den Verkehrsunfall in Siegburg verschuldet und Die Rechtsprechung hat in diesem Sinne vorwiegend dann entschieden, wenn der Dritte durch sein nicht außergewöhnliches, aber mißlungenes 'Eingreifen den Schaden des Verletzten vergrößert oder gar erst hervorgerufen hat» So wird dem Schädiger regelmäßig der Nachteil zugerechnet, den der körperlich Verletzte dadurch erleidet, daß dem behandelnden Arzt ein Kunstfehler unterläuft» Der Wiederkehr end-Hinweis, daß der Retter aus einer Gefahr für Leib und Leben mit seinem Eingreifen einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht nachkomme, ist nicht dahin zu verstehen, daß sich die Haftung des Schuldigen auf solche Fälle beschränke» Er verdeutlicht vielmehr nur, daß in derartigen Gefahrenlagen das Eingreifen , opferbereiter Dritter nahezu zwangsläufig herausgefordert wird, so daß hierbei erlittene Verletzungen unzweifelhaft adäquate Folgen der unerlaubten Handlung sind« Daraus folgt für weniger bedrohliche Situationen lediglich, daß es bei ihnen von den Umständen abhüngt, ob die vom Schädiger herbeigeführte Lage als generell geeignet anzusehen ist, Hilfeleistungen Dritter überhaupt und gegebenenfalls in der vorliegenden Form auszulösen 0 Das Recht zur vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO wird von ihnen vielfach in der Überzeugung ausgeübt, daß die motorisierten Verkehrsteilnehmer einander in den typischen Notlagen beistehen und daß sie insbesondere gegenüber unverantwortlich handelnden Fahrern Zusammenhalten sollteno Wenn diese ’’Kameradschaftlichkeit der 1: Straße’’ auch nicht den Rang einer moralischen Pflicht erreichen mag, so ist sie doch eine Erfahrungstatsache, die es verbietet, bei Unfallflucht in der Verfolgung von vornherein das ganz imwahrscheinliche, von der Situation nicht herausgeforderte Eingreifen eines Dritten in den Kausal verlauf zu sehen <> Es hängt vielmehr von dem Verhältnis des angerichteten und noch drohenden Schadens zu den Wagnissen der Verfolgung ab, ob gesagt werden kann, daß der Täter mit dem Unfall und der Flucht objektiv auch das Risiko weiterer Unfälle bei seiner Verfolgung gesetzt hat. Verantwortung für einen geringfügigen Parkschaden dadurch zu entziehen sucht, daß er kopflos mit weit übersetzter Geschwindigkeit davonfährt, wird freilich für den Schaden eines ganz unverständig handelnden Verfolgers nicht einzustehen haben* Andererseits beschränkt sich die Eintrittspflicht den Voraussetzungen und der Höhe nach aber auch nicht auf den Aufwendungs-ersatz, wie ihn der Erstgeschädigte dem für ihn handelnden Verfolger aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§683, 670 BGB)schulden kann» Die Unverhältnismäßigkeit einer Verfolgung, die sie außerhalb einer zurechenbaren Schadensentwicklung stellt, unterscheidet -sich durchaus von der Unangemessenheit, bei der die Pflicht des Geschäftsherrn zu dem Ersatz von Aufwendungen endet?

Zitierte Normen: § 683 BGB § 97 ZPO
FolgeVerfolgungUnfallVerfolgerKlägerRevisionEingreifenSchaden

Volltext der Entscheidung

2183 069
Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung
 nein
BGB § 823 C	•	,
Wer Verkehrsunfallflucht begeht und sich der erkannten Verfolgung durch einen eingreifenden dritten Kraftfahrer mit gefährlich übersetzter Geschwindigkeit zu entziehen sucht, um der vorläufigen Festnahme zu entgehen, haftet für die Folgen eines Unfalls, den der Verfolger durch Anpassung seiner Fahrweise erleidet <>
BGH, Urte vo 24o März 1964 - VI ZR 33/63 - OLG Köln
LG Köln
VI ZR 33/63
Verkündet am 24o März 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Elektroingenieurs Helmut S
in
 Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, und Bevisi
 Hechtsanwalt Dr g e ge n
den Kaufmann Josef E
in
 en
r,
und Revisi
 en.
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechtsanwalt
 hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» März 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Heinr<, Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8* Januar 1963 wird zurückgewiesen0
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auf-
Von Hechts wegen
-2
Tatbestand:
Am 6o Dezember 1959 gegen 4*40 Uhr verursachte der Beklagte, der erheblich unter Alkoholeinwirkung stand, in Siegburg als Fahrer seines Personenkraftwagens (Ford 12 M) einen Verkehrsunfallo Er stiess auf einer Kreuzung, weil er die Vorfahrtregelung mißachtete und zu schnell fuhr, gegen den Personenwagen dos Adolf	den	dessen	Sohn	Harald	lenkte*
Dieses Fahrzeug prallte gegen eine Hausv/and und blieb stark beschädigt liegen* Der Beklagte fuhr, ohne anzuhalten, mit hoher Geschwindigkeit davon*
der Stiefsohn des Klägers, war in dessen Kombiwagen (DKW 3=6) seinem Bekannten	in	etv/a	30	m	Ab-
stand gefolgt und hatte den Vorgang beobachtet* Als er sah, daß	anscheinend	unverletzt	seinem	Fahrzeug entstieg,
 nahm er mit aufgeblendeten Scheinwerfern die Verfolgung des Beklagten auf, der sich ihr durch Steigerung seiner Geschwin~ digkeit auf etwa 100 km/st zu entziehen versuchte * HaflHIA blieb jedoch stets in einem Abstand von rund 300 m hinter ihm» Nachdem die Jagd u.a. durch zwei Ortschaften geführt hatte, verunglückten beide Fahrzeuge an einer Straßenbaustelle bei Kreuznaaf * Hier ging ein neu begradigtes Straßenstück in einer scharfen Rechtskurve in die alte Straßenführung über? Zudem war die Straße an der Baustelle (und nur dort) vereist, weil während der Arbeiten Wasser darüber lief* Verkehrszeichen wiesen auf die Baustelle hin, begrenzten die Geschwindigkeit auf 20 km/st und verboten das Überholen* Der Beklagte behielt gleichwohl seine Geschwindigkeit von 100 km/st bei, wurde aus der Kurve getragen und stürzte links die Böschung hinunter * Ha^^P, der diesen Unfall nicht hatte sehen können, er-
- 3 ~
ging es ebenso, wenn er auch seinen Wagen wegen der Verkehrszeichen etwas abgebremst hatte, Es bewendete im wesentlichen bei starken Beschädigungen beider Fahrzeuge»
Der von	Beklagte	wurde	u,a.	wegen
 Trunkenheit am Steuer und Fahrerflucht zu einer Freiheitsstrafe
 Der Kläger hat Ersatz des Schadens begehrt, der ihm aus der Beschädigung seines Kraftwagens (DKW) entstanden ist » Er hat behauptet, sein Stiefsohn HapHHHV habe den Beklagten verfolgt, um dessen vermutete Fahruntüchtigkeit und das Kennzeichen seines Wagens festzustellen<> Für den hierbei eingetretenen Schaden, so hat der Kläger ausgeführt, müsse der Beklagte einstehen, weil er ihn durch sein unstatthaftes Verhalten ausgelöst habe o Soweit er nicht unmittelbar dem Kläger zu dem Ersatz verpflichtet sein sollte, sei er es jedenfalls gegenüber den Erstgeschädigten Adolf und Harald BflBi, deren Interessen Happ flHBi durch die Verfolgungsfahrt wahrgenommen habe und die daher gehalten seien, dem Kläger die entstandenen Aufwendungen zu erstatten» Adolf und Harald Bjpp haben ihren Anspruch auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit an den Kläger abgetreten» Der Kläger hat seinen Schaden auf 3 «>983 »05- DM berechnet und zunächst Zahlung eines Teilbetrages von 2»500 DM, dann - im zweiten Bechtszug - der ganzen Summe nebst Zinsen verlangt»
Der Beklagte hat den Anspruch dem Or und e und der Höhe nach bestritten und um Klageabweisung gebeten» Er hat behauptet, das Kennzeichen seines Wagens sei schon bei dem ersten Unfall in Sieghurg mit praktisch ausreichender Genauigkeit (flHHP 774 statt richtig 772) erkannt worden; die Verfolgungsfahrt sei da-
her unnötig, auf jeden Pall aber so unverhältnismäßig gefährlich gewesen, daß ihm der hierbei eingetretene Schaden nicht angelastet werden könne »
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen» Bas Berufungsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt» Mit der zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte
 Entscheidungsgründe:
Bie Revision konnte keinen Erfolg haben»
des Klägers aus eigenem Recht bejaht» Es hat ausgeführt, der Beklagte habe durch die Fortsetzung seiner Flucht die Fahrweise Ham^ dahin beeinflußt, daß dieser ihm folgte, als ob zwischen den beiden Wagen eine Verbindung gegenständlicher oder magnetischer Art bestände» Barin liege eine unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug des Klägers, die adäquat ursächlich zur Beschädigung des Eigentums geführt habe und deshalb, nach § 823 Abs» 1 BGB zu dem Ersatz verpflichte» Ber Kläger müsse sich lediglich ein mitwirkendes Verschulden HaflHHHfcs entgegenhalten lassen, das seine Ansprüche dem Grunde nach auf drei Viertel des GesamtSchadens begrenze»
Ber Revision ist zuzugeben, daß sich die Entscheidung mit dieser Begründung nicht rechtfertigen ließe, wenn das Be-
 
rufungsgericht damit die Fahrt der beiden Wagen losgelöst vom Zusammenhang des gesamten Unfallgeschehens gewürdigt und ausschließlich auf die psychische Beeinflussung der Fahrweise HaHBBPs abgestellt hätte, Wer etwa bei einer spontan zustande gekommenen Wettfahrt waghalsig fährt, obwohl sein "Verfolger" ersichtlich Jedes gefährliche Manöver mitmacht, hat nicht unzulässig auf dessen Eigentum eingewirkt, wenn der zweite Wagen schließlich verunglückt * Es fehlt dann vielmehr an Jedem Verletzungstatbestando Dieser könnte nicht etwa in der Herausforderung des Ehrgeizes gefunden werden, die den zweiten Fahrer zu dem freien Entschluß bestimmt hat, sich auf das gewagte Unternehmen einzulasseno
 Im vorliegenden Fall ist es Jedoch anders* Der Verletzungstatbestand war bereits gegeben, als	seinen
- zweifellos freien - Entschluß zur Verfolgung des Beklagten faßte o Der Beklagte hatte unstreitig schon den ersten Verkehrsunfall in Siegburg verschuldet und sich dann verbotswidrig zur Flucht gewandt. An dieses vom Beklagten gesetzte Unrecht knüpfen sich die Schadensersatzansprüche des Klägers.,
Das meint ersichtlich auch das Berufungsgericht, ohne dies freilich in den Gründen unmißverständlich herauszustellen; denn es geht ausdrücklich zunächst auf den ersten Unfall und die Fahrerflucht des Beklagten ein, ehe es die in diesem Zusammenhang gesehene Verfolg\mgsfahrt würdigt „
Der Anspruch des Klägers ist danach zu Recht bejaht wordeno
 Das zweite Unglück hätte sich nicht ereignet, wenn der Beklagte nicht den Verkehrsunfall in Siegburg verschuldet und
R	*	f	{
\	I
( y	f
!S-	 	.	t
■ \
!?■■■ .	!
sodann die Flucht	ergriffen	hätte»	Zwischen dieser	unerlaubten	!
Handlung und dem Schaden	des	Klägers	besteht ein	ursächlicher	[
Zusammenhang»	;
Die Zurechenbarkeit der weiteren Folgen v/ird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie erst durch das auf freier Entschließung beruhende Eingreifen eines Dritten (HaflHHHBß) herbeigeführt worden ist» Y/enn die durch das Unrecht des Täters geschaffene Lage allgemein geeignet 1st, Dritte zu einem solchen Eingreifen zu veranlassen, so bleibt der adäquate Zusammenhang bestehen» Das gilt unter dieser Voraussetzung selbst dann, wenn der Dritte fahrlässig handelt (vgl» Esser, Schuldrecht 2» Auf1», § 60 S» 242; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 6» Auf1», 1» Ed» § 14 S» 155)o
Die Rechtsprechung hat in diesem Sinne vorwiegend dann entschieden, wenn der Dritte durch sein nicht außergewöhnliches, aber mißlungenes 'Eingreifen den Schaden des Verletzten vergrößert oder gar erst hervorgerufen hat» So wird dem Schädiger regelmäßig der Nachteil zugerechnet, den der körperlich Verletzte dadurch erleidet, daß dem behandelnden Arzt ein Kunstfehler unterläuft»
Es besteht indessen kein grundsätzlicher Unterschied zu den Fällen, in denen der eingreifende Dritte selbst zu Schaden kommt. Das Reichsgericht hat insbesondere dem bei einer Hilfeleistung Verletzten, der etwa durchgehende Pferde aufzuhalten oder Personen aus einem brennenden Kraftfahrzeug zu retten versuchte, ständig einen Schadensersatzanspruch gegen den verantwortlichen Verursacher der Gefahrenlage zugebilligt (vgl. RGZ 29, 120; 50, 219, 223; 164, 125-).' Der Wiederkehr end-Hinweis, daß der Retter aus einer Gefahr für Leib und Leben
 mit seinem Eingreifen einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht nachkomme, ist nicht dahin zu verstehen, daß sich die Haftung des Schuldigen auf solche Fälle beschränke» Er verdeutlicht vielmehr nur, daß in derartigen Gefahrenlagen das Eingreifen , opferbereiter Dritter nahezu zwangsläufig herausgefordert wird, so daß hierbei erlittene Verletzungen unzweifelhaft adäquate Folgen der unerlaubten Handlung sind« Daraus folgt für weniger bedrohliche Situationen lediglich, daß es bei ihnen von den Umständen abhüngt, ob die vom Schädiger herbeigeführte Lage als generell geeignet anzusehen ist, Hilfeleistungen Dritter überhaupt und gegebenenfalls in der vorliegenden Form auszulösen 0
Bei Fahrerflucht nach einem offenbar nicht ganz unbedeutenden Verkehrsunfall ist es durchaus nicht ungewöhnlich, daß unbeteiligte Kraftfahrer die Verfolgung des Schuldigen aufneh-men. Das Recht zur vorläufigen Festnahme nach § 127 StPO wird von ihnen vielfach in der Überzeugung ausgeübt, daß die motorisierten Verkehrsteilnehmer einander in den typischen Notlagen beistehen und daß sie insbesondere gegenüber unverantwortlich handelnden Fahrern Zusammenhalten sollteno Wenn diese ’’Kameradschaftlichkeit der 1: Straße’’ auch nicht den Rang einer moralischen Pflicht erreichen mag, so ist sie doch eine Erfahrungstatsache, die es verbietet, bei Unfallflucht in der
 Verfolgung von vornherein das ganz imwahrscheinliche, von der
, ■ 'V '
Situation nicht herausgeforderte Eingreifen eines Dritten in den Kausal verlauf zu sehen <> Es hängt vielmehr von dem Verhältnis des angerichteten und noch drohenden Schadens zu den Wagnissen der Verfolgung ab, ob gesagt werden kann, daß der Täter mit dem Unfall und der Flucht objektiv auch das Risiko weiterer Unfälle bei seiner Verfolgung gesetzt hat. Wer sich etwa der
' I ^
8
Verantwortung für einen geringfügigen Parkschaden dadurch zu entziehen sucht, daß er kopflos mit weit übersetzter Geschwindigkeit davonfährt, wird freilich für den Schaden eines ganz unverständig handelnden Verfolgers nicht einzustehen haben* Andererseits beschränkt sich die Eintrittspflicht den Voraussetzungen und der Höhe nach aber auch nicht auf den Aufwendungs-ersatz, wie ihn der Erstgeschädigte dem für ihn handelnden Verfolger aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§683, 670 BGB)schulden kann» Die Unverhältnismäßigkeit einer Verfolgung, die sie außerhalb einer zurechenbaren Schadensentwicklung stellt, unterscheidet -sich durchaus von der Unangemessenheit, bei der die Pflicht des Geschäftsherrn zu dem Ersatz von Aufwendungen endet?	\
Der Beklagte hatte bei dem Zusammenstoß in Siegburg, des-	■;>
sen Folgen er dann zu entkommen versuchte, im wesentlichen	,1!
einen größeren Sachschaden angerichtet * Die Revision will offen- } bar nicht verkennen, daß dieser bedeutend genug war, um eine	•
Verfolgung des Beklagten nicht als von vornherein unwahrschein-	'i
lieh ansehen zu können* Sie macht jedoch geltend, jdaß die dann einsetzende, lebensgefährliche Jagd eine Art des Eingreifens gewesen sei, die außer jedem vertretbaren Verhältnis zu dem	j;
recht begrenzten Risiko gestanden habe, daß die Ersatzansprüche	f
' •	...	jjjl
B^^s vereitelt werden könnten* Damit kann der Beklagte in-	]f
dessen die Zurechnung der Folgen nicht von sich abwenden*	J
: . - ■ V	'	'	jNi:
Die Revision läßt außer Betracht, daß der Beklagte die	|
Gefahr der erkannten Verfolgung bewußt durch seine eigene Fahr-	|
weise zu der unangemessenen Höhe gesteigert hat* Er ging darauf	j
aus,	durch	die übersetzte Geschwindigkeit abzu-	]!
schütteln, sah dann aber,, daß dieser sich nicht abschrecken	j
9
ließ, sondern das vom Beklagten vorgezeichnete Maß der Gefährdung unvermindert auf sich nahm. Wollte der Beklagte mit den möglichen Folgen nicht belastet werden, so mußte er die Jagd nunmehr abbrechen. Er konnte nicht etwa davon ausgehen, daß ihn eine unangemessen hohe Selbstgefährdung seines Verfolgers nicht berühre. Denn seine Flucht war eine strafbare Handlung, die durch ihre planmäßige Fortsetzung noch andauerte* Ha|^f
den Beklagten zu stellen» Durch sein freiwilliges Eingreifen hatte er sein Verhalten rechtmäßig an die Handlungsweise des Beklagten geknüpft. Da der Beklagte gleichwohl sein verbotenes Tun nicht aufgab, sondern es gerade im Hinblick auf den Verfolger auf die Gefahr hin verstärkte, daß dieser verunglückte, hat er den schließlich eingetretenen Schaden in rechtswidriger, zurechenbarer Weise durch seine unerlaubte Handlung herbeigeführt
 Nach alledem ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zuzustimmen, daß der Beklagte dem Grunde nach für den geltend gemachten Schaden eintreten muß. Hinsichtlich des dem Kläger angelasteten, mitwirkenden Verschuldens seines Stiefsohnes sind keine Rügen erhoben. Die Revision des Beklagten war daher mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Engels	Hanebeck	Meyer
 war nach § 127 StPO befugt und unstreitig auch bestrebt
 Dr o Pfretzschner
 Dr. Nüßgens
1