BGB § 249 Cb Der Grundsatz, daß die Weiterzahlung von Lohn oder Gehalt an den körperlich verletzten und arbeitsunfähig gewordenen Arbeitnehmer die Schadensersatzpflicht des verantwortlichen Schädigers nicht berührt (BGHZ 7, 30; 21, 112), gilt auch für den B'all, daß der Komplementär einer Kommend it gesellechaft, dem für seine Geechäftsführertätigkeit nach dein Gesellschaftsvertrag^ein von Gewinn und Verlust unabhängiges Gehalt zuatehi, dn^ch'ICörperverletzung außerstande gesetzt wird, seine Ätigkeit auszuübenY Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß der Beklagte verpflichtet ist, Frau RPPMie Schäden zu ersetzen, die ihr infolge des Unfalls entstanden sind. Die Klägerin ist der Auffassung, es sei ein vom Beklagten zu ersetzender Schaden, daß Frau infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht das vereinbarte Arbeitsentgelt habe verdienen können; sei ihr auch das Gehalt trots der Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt worden, so könne das die Schadensersatzpflicht des Beklagten doch nicht berühren. Die Klägerin hat sich von Frau den Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls abtreten lassen und für die Zeit vom 8. stellt hat, handelt es sich bei dem Gehalt, das Frau R^Bl nach § 11 des Vertrags zustahd, um elpe vom Geschäfts-gev/tnn und Geschäftsverlust unabhängige echte Arbeitsvergütung. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, ihr sei infolgedessen ein Schaden an Verdienstausfall entstanden, obwohl sie das Gehalt während dieser Zeit von der Klägerin weitertekommen habe. Angestellter, der durch unerlaubte Handlung eines anderen verletzt werde, bei einer hierdurch verursachten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschaden gegen den Schädiger auch dann, wenn ihm der Dienstberechtigte Lohn oder Gehalt weiter gewähre; der Schädiger dürfe hieraus keinen Vorteil ziehen; der Schadensersatzanspruch könne von dem Verletzten an den Dienstberechtigten abgetreten und von diesem gegen den Schädiger geltendgeraacht werden. Stehe dem im Betriebe einer Personalgesellschaft beteiligten Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage ein Anspruch auf Vergütung auch für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit zu, so bestehe kein Grund, ihn anders zu behandeln als einen Arbeiter oder Angestellten, der seine Bezüge weiterhin ausgezahlt bekomme. Sie sieht den tragenden Rechtsgedanken der vom Berufungsgericht angezogenen Rechtsprechung darin, daß Leistungen sozialer Sicherung und sozialer Fürsorge, die durch Opfer und Arbeitsleistungen anderer aufgebracht werden müssen, nicht demjenigen zugute kommen dürfen, der den Schadensfall verantwortlich herbeigeführt hat. Falle aber aus; für Frau R^|^als alleinige Komplementären und geschäftsfiihrende Gesellschafterin der Klägerin sei es ein Anspruch aus dem Gesellscbaftsvertrage gewesen, daß sie eine als ’’Gehalt11 bezeichnete Tätigkeitsvergütung habe erhalten sollen; ohne Rücksicht auf ihre Tätigkelt.und den Vergütungsanspruch sei sie am Gewinn beteiligt geblieben; für sozialen Schütz habe kein Bedürfnis bestanden* Xit dem Arbeitsentgelt für die Dienste eines .Arbeiters oder Angestellten sei die im Gesell-schaftsvertrag vereinbarte Vergütung nicht vergleichbar* Ob jemand bei seiner Verletzung durch einen, anderen und einer hierdurch verursachten Arbeitsunfähigkeit den Schädiger auf Ersatz von Verdienetausfall in Anspruch nehmen kann, obwohl ihm Lohn oder Gehalt weiter gezahlt wird, zu dieser Erage hat die Rechtsprechung von der Bestimmung des § 616 Abs* 2 BGB her Stellung genommen, einer Gesetzesvorschrift, die durch Hotverordnung vom 1. 2 BGB sei, mit seiner Hilfe bei unerlaubten Handlungen eine Entlastung des Schädigers herbeizuführen und den Scfeaden-stifter besser zu stellen, als er sonst dastände* Doch ist das Erkenntnis, daß trotz der Gehaltsfortzahlung ein Eiv/erbsschaden des dienstunfähig gewordenen Angestellten zu bejahen und - nach Abtretung des Schadensersatzanspruches an den Arbeitgeber - von- Schädiger diesem zu ersetzen sei, auch bereits auf breitere Grundlage gestellt worden» Grundsätzliche Betrachtungen zu dem Schadensbegriffe im deliktischen-Haftungsrecht haben auf die Zusammenhänge zwischen Schadensentstehung und Vorteilsauegleichung hingewiesen; die Entscheidung beruft sich darauf, daß es. schon das Reichsgericht (RGZ 151, 350, 334} als widersinnig bezeichnet hat, dem Schädiger die auf Grund eines Vertragsverhältnisses gewährten Leistungen des Arbeitgebers zugute kommen zu lassen, und hebt hervor, daß der vertragliche Anspruch, den der körperlich verletzte Angestellte gegen seinen Arbeitgeber auf Grund des Arbeitsvertrages hat, den deliktischen Schädiger nichts angeht. Lage des Betroffenen vor einer nachteiligen Veränderung dank solcher Leistungen eines anderen bewahrt geblieben ist, die ihrer Natur nach nicht dem Schädiger zugute kommen sollen» Scheidung BGHZ 21, 112, 116 zu dem Ausdruck gebracht hat, ist dieser Gesichtspunkt aber nur im besonderen Maße geeignet, den in § 843 Abs.4 BGB herausgestellten «allgemeinen Hechtsgedanken zur Anwendung kommen zu lassen. Daß nach der in dieser Bestimmung enthaltenen gesetzlichen Wertung auf den Schaden keine Leistungen anderer anzurechnen sind, die ihrer Katur nach dem Schädiger nicht zugute kommen sollen, ist nicht notwendig daran geknüpft, daß diese Leistungen sozialfürsorgerischer Art sind. Auch sonstige Leistungen müssen außer Betracht bleiben, wenn nach dem Sinn und Zweck der Ersatzpflicht die Anrechnung für den Geschädigten unzu demutbar wäre und den Schädiger unbillig begünstigen . Daß die Klägerin ihrer Geschäftsführerin Frau B^p "Gehalt” zu gewähren hatte, steht daher der Vergütung gleich, wie sie bei Arbeite- oder Dienstverhältnissen als Arbeitsentgelt zu zahlen- ist. Steht der geschäftsführende Gesellschafter nach $ 713 BGB auch regelmäßig unter dem Hecht des unentgeltlichen Auftrags, so kann der Gesellschaftsvertrag doch etwas anderes bestimmen und ist hier etwas anderes bestimmt worden. Erman-Schulze-Wencfc,BGB 3* Aufl* Bd* 1 § 706 An. 5)« Auch wenn in ihnen nur besondere Abmachungen Uber den gesell-schaftsrechtlichen Beitrag der Mitgesellschafterin Frau Baff erblickt werden könnten, sind diese doch dienstvertrags- Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach einen durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit eingetretenen Schaden der Frau bejaht, obwohl ihr die Klägerin während der ArbeitsmMhxgkeii das Gehalt weiter gezahlt hat. ^Zur Höhe des Schadens hat das Berufungsgericht aus-■ geführt, daß nicht das volle Arbeitsentgelt für die Dauer des Tätigkeitsäusfalls als Schaden angenommen werden dürfe, weil'Frau - wenn man von der im Gesellschafts- Auch wenn man diese Zinsen mit berücksichtige, könne aber als erwiesen angesehen werden, daß sich der Schaden, den Frau R(^ im Falle einer Einstellung der Gehaltszahlungen seitens der Klägerin erlitten hätte, in der Zeit vom 8. Es kann dahingestellt bleiben, ob es rechtlicher Nachprüfung standhält, daß das Berufungsgericht den Schaden, den Frau R^p infolge des Unfalls in der Zeit bis zu dem 30. Bi e Klägerin hat nur 2.000,- BM eingeklagt und dieser Betrag ist ihr vom Berufungsgericht mit Recht zugesprochen worden.
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein
2209 078
BGB § 249 Cb
Der Grundsatz, daß die Weiterzahlung von Lohn oder Gehalt an den körperlich verletzten und arbeitsunfähig gewordenen Arbeitnehmer die Schadensersatzpflicht des verantwortlichen Schädigers nicht berührt (BGHZ 7, 30; 21, 112), gilt auch für den B'all, daß der Komplementär einer Kommend it gesellechaft, dem für seine Geechäftsführertätigkeit nach dein Gesellschaftsvertrag^ein von Gewinn und Verlust unabhängiges Gehalt zuatehi, dn^ch'ICörperverletzung außerstande gesetzt wird, seine Ätigkeit auszuübenY
BGB,GrtVv. 5. Februar 1963 - VT m 33/620iG Stuttgart
LG Bottweil
VT ZR 33/62
Verkündet a® 5. Februar 1963 Kriegl, Justizobereekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Georg
*
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er.
gegen
die Firma Hugo R^pKG, gesetzlich
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Hartha R^^, daselbst,
Klägerin, Berufungsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
und Revisionsbeklagte
hot der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5; Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten 3)r. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br* Hauß und Heinrich äseyer
für Recht erkannt:
Die Revision des. Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom liß. Januar 1962 wird zurück« gewiesen«
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
u
Tatbestand:
Am 8. Februar 1959 kam es in der Reckarstraße in Schwenningen zu einem Zusammenstoß zwischen dem Kraftfahrzeug des Beklagten und einem Personenkraftwagen, der von der Komplementärin der Klägerin, Frau Martha R^p, gelenkt wurde» Frau Rp^wurde verletzt und war für mehrere Monate arbeitsunfähig»
Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß der Beklagte verpflichtet ist, Frau RPPMie Schäden zu ersetzen, die ihr infolge des Unfalls entstanden sind. Streitig ist nur, ob zu den Schäden auch ein Verdienstausfall gehört.
Frau B^p war bis zu dem Unfall als Leiterin des Unternehmens der Klägerin tätig» Dieses Unternehmen war mit dem Tode des früheren Alleininhabers Hugo Bp^ im Wege gesetzlicher Erbfolge auf Frau B^Pund ihre beiden Söhne übergegangen. Sie führten es als Kommandigeeell-schaft fort; die Söhne waren die Kommanditisten. Bach dem Gesellschaft8vertrag, standen Frau B^P vom Jährlichen Reingewinn als Tantieme vorweg 10 $ zu. Bach Verzinsung der Kapitalkonten mit 4 $ war sie an dem weiteren Gewinn zu 25 $beteiligt, während der Rest zu gleichen Teilen den Kommanditisten zukam.
Ferner bestimmte § 11 des Gesellschaftsvertragest
Gehalt ,
Die persönlich haftende Gesellschafterin kann für \’ ihre Tätigkeit über Unkosten zu verbuchendes monatliches Gehalt von DU 60Ö entnehmen* Der Gehalts-anspruch der persönlich haftenden Gesellschafterin
bleibt bestehen, auch wenn diese aus Krankheit oder sonstigen unverschuldeten Gründen an der Ausübung der Dienste verhindert ist.
Dementsprechend hat Frau Bf^auch während ihrer unfollbedingten Arbeitsunfähigkeit das Gehalt bekommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, es sei ein vom Beklagten zu ersetzender Schaden, daß Frau infolge
ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht das vereinbarte Arbeitsentgelt habe verdienen können; sei ihr auch das Gehalt trots der Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt worden, so könne das die Schadensersatzpflicht des Beklagten doch nicht berühren. Die Klägerin hat sich von Frau den
Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls abtreten lassen und für die Zeit vom 8. Februar bis zu dem 30. September 1959 einen 'Teilbetrag von 2.000 DM geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen? das Oberlandesgericht hat ihr entsprochen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Intscheiöungsgründe;
Wie das Berufungsgerlöht in revisionsrechtlich unangreifbarer Auslegung des Gesellschäftsvertrags festge- . stellt hat, handelt es sich bei dem Gehalt, das Frau R^Bl nach § 11 des Vertrags zustahd, um elpe vom Geschäfts-gev/tnn und Geschäftsverlust unabhängige echte Arbeitsvergütung. Unstreitig konnte Frau RgBP. infolge des Un-
V ,
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falls bis zu dem 50. September 1959 der Tätigkeit nicht nachgehen, für die sie diese Vergütung erhalten sollte. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, ihr sei infolgedessen ein Schaden an Verdienstausfall entstanden, obwohl sie das Gehalt während dieser Zeit von der Klägerin weitertekommen habe. Hach den in der Rechtsprechung entwickelten 'Rechtsgrundsätzen habe ein Arbeiter oder. Angestellter, der durch unerlaubte Handlung eines anderen verletzt werde, bei einer hierdurch verursachten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfallschaden gegen den Schädiger auch dann, wenn ihm der Dienstberechtigte Lohn oder Gehalt weiter gewähre; der Schädiger dürfe hieraus keinen Vorteil ziehen; der Schadensersatzanspruch könne von dem Verletzten an den Dienstberechtigten abgetreten und von diesem gegen den Schädiger geltendgeraacht werden. Stehe dem im Betriebe einer Personalgesellschaft beteiligten Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage ein Anspruch auf Vergütung auch für die Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit zu, so bestehe kein Grund, ihn anders zu behandeln als einen Arbeiter oder Angestellten, der seine Bezüge weiterhin ausgezahlt bekomme.
Die Revision tritt dieser Auffassung entgegen. Sie sieht den tragenden Rechtsgedanken der vom Berufungsgericht angezogenen Rechtsprechung darin, daß Leistungen sozialer Sicherung und sozialer Fürsorge, die durch Opfer und Arbeitsleistungen anderer aufgebracht werden müssen, nicht demjenigen zugute kommen dürfen, der den Schadensfall verantwortlich herbeigeführt hat.
Bef Fürsorgegedanke als Ausdruck sozialer Verantwortung, so macht die Revision geltend, scheide im vorliegendem
Falle aber aus; für Frau R^|^als alleinige Komplementären und geschäftsfiihrende Gesellschafterin der Klägerin sei es ein Anspruch aus dem Gesellscbaftsvertrage gewesen, daß sie eine als ’’Gehalt11 bezeichnete Tätigkeitsvergütung habe erhalten sollen; ohne Rücksicht auf ihre Tätigkelt.und den Vergütungsanspruch sei sie am Gewinn beteiligt geblieben; für sozialen Schütz habe kein Bedürfnis bestanden* Xit dem Arbeitsentgelt für die Dienste eines .Arbeiters oder Angestellten sei die im Gesell-schaftsvertrag vereinbarte Vergütung nicht vergleichbar*
Die Revision kann keinen Erfolg haben»
Ob jemand bei seiner Verletzung durch einen, anderen und einer hierdurch verursachten Arbeitsunfähigkeit den Schädiger auf Ersatz von Verdienetausfall in Anspruch nehmen kann, obwohl ihm Lohn oder Gehalt weiter gezahlt wird, zu dieser Erage hat die Rechtsprechung von der Bestimmung des § 616 Abs* 2 BGB her Stellung genommen, einer Gesetzesvorschrift, die durch Hotverordnung vom 1. Dezember 1950/5* Juni 1931 unter Heufassung des § 169 HVO und Änderung 'auch von § 63 HGB und 133 c GewO eingeführt wurde und die soziale Krankenversicherung dadurch zu entlasten suchte, daß den Arbeitgebern die nur durch Tarifvertrag abwandelbare Verpflichtung auf-eriegt wurde, ihren Angestellten im Erkrankungsfall trotz Dienstverhinderung die ArbeiteVergütung sechs wochen lang weiter zu zahlen*
Hieraus hat die Entscheidung BGH2 7, 30, 47 gefolgert, daß es nicht Sinn und ..Zweck des § 616 Aba*. 2 BGB sei, mit seiner Hilfe bei unerlaubten Handlungen eine Entlastung des Schädigers herbeizuführen und den Scfeaden-stifter besser zu stellen, als er sonst dastände* Doch
I,
ist das Erkenntnis, daß trotz der Gehaltsfortzahlung ein Eiv/erbsschaden des dienstunfähig gewordenen Angestellten zu bejahen und - nach Abtretung des Schadensersatzanspruches an den Arbeitgeber - von- Schädiger diesem zu ersetzen sei, auch bereits auf breitere Grundlage gestellt worden» Grundsätzliche Betrachtungen zu dem Schadensbegriffe im deliktischen-Haftungsrecht haben auf die Zusammenhänge zwischen Schadensentstehung und Vorteilsauegleichung hingewiesen; die Entscheidung beruft sich darauf, daß es. schon das Reichsgericht (RGZ 151, 350, 334} als widersinnig bezeichnet hat, dem Schädiger die auf Grund eines Vertragsverhältnisses gewährten Leistungen des Arbeitgebers zugute kommen zu lassen, und hebt hervor, daß der vertragliche Anspruch, den der körperlich verletzte Angestellte gegen seinen Arbeitgeber auf Grund des Arbeitsvertrages hat, den deliktischen Schädiger nichts angeht.
Die Entscheidung stützt sich vor allem auch auf die Behandlung der Schadensersatzansprüche in Fällen des gesetzlichen Forderungsübergangs ('§ 1542 RVQ, § 139, 184 DBG), wo trotz Schadloshaltung durch den Träger der Sozialversicherung oder den Öffentlich-rechtlichen Bienstherrn der Schaden als eingetreten und fortbestehend gilt. Weiterführend haben sich die Entscheidungen BGH2 21,
112 und BGS2 22, 72, 74 auf §843 Abs, 4 BGB als Niederschlag eines allgemeinen (auch in § 844 Abs. 2 BGB,
§ 7 Abs. 2 S. 1 HaftpfIG, § 13. Abs. 2 StVG und § 38 Abs. 2 S. 1 LuftVG zur Anwendung gebrachten) Rechtsgedankens gegründet, wonach die Schadensersatzpflicht
auch dann besteht, wenn die konkrete wirtschaftliche \
Lage des Betroffenen vor einer nachteiligen Veränderung dank solcher Leistungen eines anderen bewahrt geblieben ist, die ihrer Natur nach nicht dem Schädiger zugute kommen sollen»
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Die Ergebnisse dieser Rechtsprechung haben ganz überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. Dersch BB 1952, 891; Reinicke NJW 1955, 1245; 1956, 1464; Enneccerus-Lehmann, Lehrbuch des Schuldrechts 15- Aufl. S. 86; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Bd..1 Allg. Teil 5« Aufl, S. 154; Geigel?Haftpflichlprozeß 10, Aufl. Kap. 5 Randziff. 15. f; wussov.,Unfallhaftpflichtrecht 7. Aufl. Randziff. 1077 f; Staudinger-lUpperdey-^ohnen?BGB 11. Aufl. § 616 Randziff . 59r Soergel-Siebert-Wlotzke-Völze,BGB 9. Aufl.
Bd. 2 § 616 Randziff. 47 - 49* BGB RGRK 11. Aufl. § 616 Anm. 7; Schiegelberger-Schröder, HGB Bd. 14. Aufl. § 63 Randziff. 8; Baumbaeh-Duden,HGB 15* Aufl. § 63 Anm. 3 C; Bobrowski-Gaul, Das Arbeitsrecht Im Betrieb 4. Aufl.
G II 28, 29; Landtnann~Rohmer-Fröhlera Gewerbeordnung 11o Aufl. Bd, 2 § 135 c Anm. 8c). Soweit Siebert (in der Festschrift für Heinrich Lehmann zu dem 80. Geburtstag, 1956i S. 670, 685) daraus Bedenken gegen sie hergeleitet hat, daß•§ 168 BBG SehadensersatzansprÜche des
verletzten Beamten gegen Dritte nur insoweit auf den
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Dienstherrn übergehen ließ, als dieser dem Beamten Versorgungabeziige zu gewähren hat, sind die Bedenken mit der gesetzlichen Neuregelung durch § 87 a BBG gegenstandslos geworden; nach dieser Bestimmung findet der Ford er ungsiibergang auch dann statt, wenn der Beamte während einer auf Körperverletzung beruhenden Dienstunfähigkeit weiterhin Mepst^ezuge zu bekommen hat.
Die Gesetzesänderung liegt in der Linie der dargelegten Rechtsprechung und gibt den in ihr entwickelten Hechtsgedanken eine bestätigende wesentliohe Ausprägung.
Allerdings waren es Arbeitnehmer und Dienstverpflichtete, denen die Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofes in den bisher entschiedenen Fällen Schadensersatz wegen Erwerbsausfells trotz weiter empfangener Arbeitsoder Dienstvergütung zuerkannt hat; dabei wurde der spezifische Fürsorgecharakter der den Dienstberechtigten nach §§ 616 BGB, 63 HGB und 133 c GewO treffenden Lohn-fortznhlungspflicht hervorgehoben- Wie bereits die Ent- . Scheidung BGHZ 21, 112, 116 zu dem Ausdruck gebracht hat, ist dieser Gesichtspunkt aber nur im besonderen Maße geeignet, den in § 843 Abs. 4 BGB herausgestellten «allgemeinen Hechtsgedanken zur Anwendung kommen zu lassen. Daß nach der in dieser Bestimmung enthaltenen gesetzlichen Wertung auf den Schaden keine Leistungen anderer anzurechnen sind, die ihrer Katur nach dem Schädiger nicht zugute kommen sollen, ist nicht notwendig daran geknüpft, daß diese Leistungen sozialfürsorgerischer Art sind. Auch sonstige Leistungen müssen außer Betracht bleiben, wenn nach dem Sinn und Zweck der Ersatzpflicht die Anrechnung für den Geschädigten unzu demutbar wäre und den Schädiger unbillig begünstigen . würde (BGHZ 10, 107, 108). So können anerkanntermaßen freiwillige UnterStützungen, Leistungen aus privater Versicherung, aber auch Versorgungsleiatunge» aus anderer privatrechtlicher Verpflichtung nicht auf den Schaden angerechnet werden (BGHZ 10, 107) 109; Großer Senat für Zivilsachen BGHZ 13« 3^0, 363).
Im vorliegendem Fall war die durch den Beklagten verletzte Frau BflP als Mitgesellschafterin und geschäfts-. führende Komplementärin zwar Mitunternehmerin der Klägerin, von^der sie während ihrer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit die hier in Rede stehenden Leistungen weiter erhielt. Bei diesen Leistungen handelte es sich aber um Bezüge, die außerhalb ihrer gesellschaftsrechtlichen
Gewinnbeteiligung standen und die sie allein darum erhielt, weil sie ihre Arbeitskraft dem Unternehmen der Klägerin widmete. Es war eine Entlohnung für Ihre Tätigkeit, die ihr unabhängig davon zustand, ob im Unternehmen der Klägerin ein Gewinn erhielt wurde oder nicht. Daß die Klägerin ihrer Geschäftsführerin Frau B^p "Gehalt” zu gewähren hatte, steht daher der Vergütung gleich, wie sie bei Arbeite- oder Dienstverhältnissen als Arbeitsentgelt zu zahlen- ist. Ebenso gleicht es der in Arbeitsund Dienstverhältnissen zu gewährenden Fürsorge, daß der Gehaltsah sprach der Frau vereinbarungsgemäß auch
dann bestehen blieb, wenn sie aus Krankheit oder sonstigen unverschuldeten Gründen an der Ausübung der Dienste verhindert war«
Steht der geschäftsführende Gesellschafter nach $ 713 BGB auch regelmäßig unter dem Hecht des unentgeltlichen Auftrags, so kann der Gesellschaftsvertrag doch etwas anderes bestimmen und ist hier etwas anderes bestimmt worden. Es mag dahinstehen, ob in den Vereinbarungen der Abschluß eines echten Dienstvertrages liegt, wie er zwischen Gesellschaft und einzelnem Gesellschafter anerkanntermaßen abgesprochen werden kann (vgl* Düringer-Hachenburg, HGB 3* Aufl* Bd. 2 2* Hälfte § 110 Anm* 4 a*E.; Schlegelberger-Gessler, HGB Bd. 2 3« Aufl* § 110 Anm* 5; Baumbach-Duden aaO § 109 Anm* 4 D; Heyn BB 55, 545, 546; Hueck, Recht der offenen Handelsgesellschaft 2* Aufl*
S. 134; Standinger-Nipperdey-Mohnen a&Ö § 611 Bandziff. 17; Staudinger-Geiler-Keaeler, BGB 11« Aufl. § 706 Bandziff. 39? Erman-Schulze-Wencfc,BGB 3* Aufl* Bd* 1 § 706 Anm. 5)« Auch wenn in ihnen nur besondere Abmachungen Uber den gesell-schaftsrechtlichen Beitrag der Mitgesellschafterin Frau Baff erblickt werden könnten, sind diese doch dienstvertrags-
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ähnlicher Art, so daß sich zu demindest die entsprechende Anwendung der für den Dienstvertrag geltenden «echts-regeln rechtfertigt (Baumbach-Duden aaO § 109 Anm. 4 A,
5 110 Anm. 4; Soergel-Siebert-Schultze-von Lasaulx,BGB 9* Aufl. Ed. 2 § 706 Eandziff. 25 ff; Staudinger-Gejler-Keßler aaö; Ertnan-Schulze-Wenck aaO). Wie der Arbeiter und Angestellte bei Arbeite- und Dienstverhältnissen aus seiner-Tätigkeit den Lebenserwerb zieht, so ist gerade bei kleineren Eamiliengesellschaften der gewinnunabhängige Gehaltsanspruch oft die wirtschaftliche Lebensgrundlage des geschäftsführenden Gesellschafters. Wird ihn» während einer durch fremdes Verschulden verursachten Arbeitsunfähigkeit die ArbeiteVergütung weiter gewährt, so kann das nach den oben dargelegten ^echts-grundSätzen dem Schädiger im Verhältnis zu dem dienstvertragsähnlich gestellten Gesellschafter und Geschäftsführer einer offenen Handelsgesellschaft ebenso wenig zugute kommen wie im Verhältnis zu einem in abhängiger Stellung befindlichen Arbeitnehmer (so auch bereits OLG Karlsruhe, VersR !l958,-670 o j : ;
Mit Recht hat das Berufungsgericht hiernach einen durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit eingetretenen Schaden der Frau bejaht, obwohl ihr die Klägerin
während der ArbeitsmMhxgkeii das Gehalt weiter gezahlt hat. Daß die Schadensersatzleistung durch den Beklagten zu einer:Doppelentschädigung der Frau führen könnte,
scheidet angesichts der Abtretung des Ersatzanspruches durch Prau.Hfljpan die Klägerin aus.
^Zur Höhe des Schadens hat das Berufungsgericht aus-■ geführt, daß nicht das volle Arbeitsentgelt für die Dauer des Tätigkeitsäusfalls als Schaden angenommen werden
dürfe, weil'Frau - wenn man von der im Gesellschafts-
vertrag geregelten Verzinsung der Kapitalkonten afcsehe -am Geschäftsgewinn mit 32,5 $ beteiligt sei und ihr Gewinnanteil um diesen Prozentsatz höher (oder der Verlustanteil niedriger)ausgefallen wäre, wenn sie keine Tätigkeitsvergütung bezogen hätte. Pas Berufungsgericht meint, Frau .hätte sich daher 32,5 # der Tätigkeiten Vergütung auf ihren Gewinnanteil anreebnen lassen müssen, wenn die Kapitalkonten nicht zu verzinsen gewesen wären. Auch wenn man diese Zinsen mit berücksichtige, könne aber als erwiesen angesehen werden, daß sich der Schaden, den Frau R(^ im Falle einer Einstellung der Gehaltszahlungen seitens der Klägerin erlitten hätte, in der Zeit vom 8. Februar bis 30.• September 1959 bei einem Monatsgehalt von 600,- DM auf mehr als die eingeklagten 2.000,- DM belaufen habe.
Es kann dahingestellt bleiben, ob es rechtlicher Nachprüfung standhält, daß das Berufungsgericht den Schaden, den Frau R^p infolge des Unfalls in der Zeit bis zu dem 30. September 1959 erlitten hat, mit Rücksicht auf ihre Gewinnbeteiligung geringer angenommen hat als die Summe der Beträge» die ihr für diese 2eit als Arbeitsvergütung zukamen. Bi e Klägerin hat nur 2.000,- BM eingeklagt und dieser Betrag ist ihr vom Berufungsgericht mit Recht zugesprochen worden. Der Beklagte ist durch die Schadensberechnung nicht beschwert. Gegen sie hat er im Revisionsverfahren denn auch keine Einwendungen erhoben.
Wach ? erfolglosen
Engels
Br
\
97 ZPO hat der Beklagte die Kosten Revision zu tragen«,
Dr. Kleinewefers Hauß Meyer
seiner
Hanebeck