- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25- Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br« Gelhasr, Br. Meyer, Hanebeck und! falls für schadenersatzpflichtig und ist der auffae-aung, daß der Anspruch des B0HHHHI gegen die Beklagte in Höhe von 444 iÄ auf den Kläger übergegangen sei, da der Kläger in dieser Höhe Vorschüsse auf Arzt-und sonstige Behandlungskosten an gelei- Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht eugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seine lc Der Kläger beansprucht Erstattung von Leistungen, die er auf Grund der §J 107 ff DBG an den Obersteuerinspektör B^HHI gewährt hat oder in Zukunft wird erbringen müssen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, kann die Klage dann keinen Erfolg haben, wenn $ 4 Abs 1 des Gesetzes vom 7 ten des Versorgungsrechts Leistungen gewährt, keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen die öffentliche Verwaltung, hat, die zu dem Schadenersatz verpflichtet ist. April 1952 - III ZR 78 und 79/51 (BGHZ 6, 5 = MDR 1952, 605) beruft sich die Revision zu Unrecht, denn in dieser Entscheidung ist auf die Vorschrift des § 4 des Gesetzes vom 7- Dezember 1943;nicht abgestellt worden. Das Urteil hat sie nicht ieinmal erwähnt Dabei ist nicht entscheidend, aus welchem Grunde ein Eingehen auf diese Bestimmung unterblieben ist, und es kommt daher nicht darauf an,.ob der III. Zivilsenat diese Vorschrift übersehen:hat, wie Heumann-Duesberg (MDR 1952, 608) und Rietschel (JZ 1955, 35 /36 Anm 9/) annehmen und die Revision in Abrede stellt, oder ob nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der Verunglückte nicht Teilnehmer am allgemeinen Verkehr gewesen ist und der III, Zivilsenat Das erwähnte Urteil hindert somit den erkennenden Sena^ nicht an der Entscheidung, daß dem geltend gemachten Anspruch des Klägers die Vorschrift des 5 4 des Gesetzes vom 7. Die Bevision hat weiter geltend gemacht, hei § 4 Ahs 1 des Gesetzes vom 7» Dezember 1943 handele es sich um eine ntypische Hazibestimmung"; die aus diesem Grunde nicht mehr angewendet werden dürfe» Das ist indes nicht richtig» a) Wie die jBevision selbst in anderem Zusammenhang hervorgehoben hat, ist bereits in dem Urteil des III» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. zurückzuführen sei» Auch der erkennende Senat hat das erwähnte Gestetz als gültig angesehen und in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25» April 1956 - VI ZB 43/55 - dem klagenden Sozialver-sicherungsträger* gegenüber nachteilige Folgen aus § 4 Abs 2 des Gehetzes hergeleitet. brachten Bedenken gebotene Prüfung, ob § 4 Abs 1 des Gesetzes auch nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft als gültig anzusehen ist, führt zu dem Ergebnis, daß diese Bestimmung ebenso wie die bereits erwähnten anderen Vorscbrif- behrlich machen (vgl dazu auch Bülow, DJ 1944» 30 und bei Pfundtner-Keubert aaO zu § 4 Anm 1)* Es trifft also nicht zu, wie die Bevision behauptet, daß diese Bestimmung ein Schritt auf dem Wege zu dem Einheitsstaat sein und dazu beitragen sollte, das tatsächliche Eigenleben der öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu beseitigen. Die Verwaltungsverein-» fachung, die mit dieser Vorschrift gefördert werden sollte, war aber nicht nur ein Anliegen des Nationalsozialismus, vielmehr ist sie auch nach heutiger Auffassung erstrebenswert. Die Bestimmung dient auch tatsächlich dem Zweck, zu dem sie geschaffen worden ist; denn sie hat zur Folge, daß der mit der Erhebung von BUckgriffsanspriüchen verbundene Schriftwechsel ? Für die Dichtigkeit dieses Ergebnisses spricht auch die von dem Berufungsgericht hervorgehobene Tatsache, daß § 151 BBG ausdrücklich auf das Gesetz c) Der Bevision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Anwendung des § 4 Abs 1 des Gesetzes vom 7* Dezember 1943 deshalb zu unterbleiben habe, weil sie im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen Ber Umstand, daß eine gesetzliche Bestimmung im Einzelfalle für den ihr Unterworfenen ungünstig sein kann, reicht aber für sich allein noch.nicht aus, um dem Richter die Befugnis zu verleihen, ein Gesetz, das eine klare Re- Bie von der Revision vertretene Ansicht, die Anwendung des § 4 Abs 1 des Gesetzes vom 7* Be- Entgegen der Auffassung der Revision ist daher der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen, daß die Rückgriffsansprüche des Klägers sich gegen eine öffentliche Verwaltung richten und deshalb durch § 4 Abs 1 des Gesetzes vom 7-Dezember 1943 ausgeschlossen sind Damit erweist sich das angefochtene Urteil als richtig, so daß die Revision zurückgewiesen werden muß.
Für das Hachschlagewerk! * ^i^ht^fUr^die^Amt liehe ^Samglungj^ Gesetz» Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7« Dezember 194-3 (BGBl I, 674) § 4 Abs 1 Bechtssats» § 4 Abs i des Gesetzes ist auch nach dem Zusammenbruch in Kraft geblieben. 2351 002 kv Aktenzeichent TI ZB 33/5? Urteil des BGH von 25» Mai 1956 OIG Köln } • I I XI a 33/51 Verkündet am 25. Mai 1956 Malessa, Justizsekretär-als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Landes Hordrhein-’Westfalen,, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Kfl^, Klägers, 'Berufungsklägers und Bevisionslclägers, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt gegen die Stadt gemeinde K vertreten durch den Rat der Stadt, Beklagte, Berufungsbeklagte und Bevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25- Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br« Gelhasr, Br. Meyer, Hanebeck und! Br. Haufi für Recht erkannt« Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 1. Bezember 1954 wird zurUckgewiesen* Bie Kosten de£ Revision werden dem Kläger auferlegt• i I Von Rechts wegen ko Tatbejstandi < j Nach der Behauptung des klagenden Landes wurde der in seinen Diensten stehende , bei dem Finanzamt in KflB beschäftigte und in wohn- hafte Obersteuerinspektor BflHHHI am 7- Juni 1952 auf der Fahrt zu seiner Dienststelle in einer Straßenbahn der beklagten Stadt infolge plötzlichen scharfen Bremsens verletzt. Der Kläger hält di^ Beklagte wegen dieses Un- i falls für schadenersatzpflichtig und ist der auffae-aung, daß der Anspruch des B0HHHHI gegen die Beklagte in Höhe von 444 iÄ auf den Kläger übergegangen sei, da der Kläger in dieser Höhe Vorschüsse auf Arzt-und sonstige Behandlungskosten an gelei- stet habe. Weiter hat dqr Kläger vor getragen, angesichts der Schwere der Verletzung des BJHHHHB müsse damit gerechnet werden, daß noch weitere Lei- zu erbringen stungen von dem Kläger jjür B seien. Hit der Klage hat der Kläger daher Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 444 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagte dem Kläger auch die weitjer von ihm zu erbringenden Aufwendungen infolge des* Unfalls des B| zu ersetzen habe« Die Beklagte hat deh Unfall mit Nichtwissen bestritten und sich auf lien Standpunkt gestellt, daß dem Anspruch die Bestimmungen des § 124 DBG und des $ 4 des Gesetzes:über die erweiterte Zulas- i sung von Schadenersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7* Dezember 1943 (BGBl I, 674) entgegenständen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungagericht die Berufung äes Klägers zurück-gewiesen. i i i Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht eugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seine t Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Bevision, i * Entseheidungsgründes i Die Bevision ist nicht begründet- i lc Der Kläger beansprucht Erstattung von Leistungen, die er auf Grund der §J 107 ff DBG an den Obersteuerinspektör B^HHI gewährt hat oder in Zukunft wird erbringen müssen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, kann die Klage dann keinen Erfolg haben, wenn $ 4 Abs 1 des Gesetzes vom 7 i Dezember 1943 anwendbar ist. Seiner Ansicht, daß diese Bestimmung auch jeltzt noch gültig ist und sie den von dem Kläger erhobenen Ansprüchen entgegensteht, ist trotz der von der [Revision erhobenen Bedenken im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung zu folgen. j 2. Entgegen der Meinung der Revision kommt es nicht darauf an, dh die gesetzlichen Schadenersatzansprüche des ßeßen die Beklagte aus 5 1 HöftpflG und § 823 BGB durch § 124 DBG ausgeschlossen sind. Stehen s°lclie Ansprüche nicht zu, so können sie ohnehin nicht nach § 139 DBG auf den Kläger übergegangen sein- Sind sie dagegen nicht ausgeschlossen gewesen, so greift, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, § 4 des Gesetzes vom 7, Dezember 1943 ein, wonach die öffentliche Verwaltung, die nach den Vorschrif- i. 4 - ten des Versorgungsrechts Leistungen gewährt, keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen die öffentliche Verwaltung, hat, die zu dem Schadenersatz verpflichtet ist. BflmmHk nach der Behauptung des Klägers einen typischen Wegeunfall erlitten, hei dem der Verletzte regelmäßig sowohl seiner eigenen als auch der fremden Verwaltung gegenüber in gleicher Weise am allgemeinen Verkehr teilnimmt wie jeder Außenstehende (Amtliche Begründung zu § 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943, DJ 1944, 21 Büiow bei Pfundtner-Keubert, Das neue deutsche Reichsrecht, II b 80 zu § 1 Anm 2\ Büiow, DJ 1944, 25 ß&f), 3* Auf das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. April 1952 - III ZR 78 und 79/51 (BGHZ 6, 5 = MDR 1952, 605) beruft sich die Revision zu Unrecht, denn in dieser Entscheidung ist auf die Vorschrift des § 4 des Gesetzes vom 7- Dezember 1943;nicht abgestellt worden. Das Urteil hat sie nicht ieinmal erwähnt Dabei ist nicht entscheidend, aus welchem Grunde ein Eingehen auf diese Bestimmung unterblieben ist, und es kommt daher nicht darauf an,.ob der III. Zivilsenat diese Vorschrift übersehen:hat, wie Heumann-Duesberg (MDR 1952, 608) und Rietschel (JZ 1955, 35 /36 Anm 9/) annehmen und die Revision in Abrede stellt, oder ob nach dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt der Verunglückte nicht Teilnehmer am allgemeinen Verkehr gewesen ist und der III, Zivilsenat i die Bestimmung aus diesem Grunde nicht für anwendbar erachtet hat. Das erwähnte Urteil hindert somit den erkennenden Sena^ nicht an der Entscheidung, daß dem geltend gemachten Anspruch des Klägers die Vorschrift des 5 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 entgegensteht, und er ist wegen dieses Urteils des III. Zivilsenats nicht nach § 136 Abs 1 GVG ver- pflichtet, die Sache dem Großen Senat für Zivilsachen vorzulegen| i » 4. Die Bevision hat weiter geltend gemacht, hei § 4 Ahs 1 des Gesetzes vom 7» Dezember 1943 handele es sich um eine ntypische Hazibestimmung"; die aus diesem Grunde nicht mehr angewendet werden dürfe» Das ist indes nicht richtig» i a) Wie die jBevision selbst in anderem Zusammenhang hervorgehoben hat, ist bereits in dem Urteil des III» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Oktober 1951 - III ZB 165/50 (BGHZ 3, 298 = MDB 1952, 290). von der Portgeltung des Gesetzes vom 7» Dezember 1943 ausgegangen worden» In seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 26. Februar 1953 - Ill ZB 73/52 hat der III, Zivilsenat sodann ausdrücklich hervorgehoben, daß § 1 des Gesetzes weder als bloße Kriegsmaßnahme gedacht gewesen sei noch i sich als Ausfluß der strukturellen Eigenart des na- i tionalsozialistischen Einheitsstaates darstelle und auch nicht auf den damit zusammenhängenden Grundsatz der sogenannten Einheit des Öffentlichen Dienstes i, zurückzuführen sei» Auch der erkennende Senat hat das erwähnte Gestetz als gültig angesehen und in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25» April 1956 - VI ZB 43/55 - dem klagenden Sozialver-sicherungsträger* gegenüber nachteilige Folgen aus § 4 Abs 2 des Gehetzes hergeleitet. I i b) Die auf ferund der von der Bevision vorge- i brachten Bedenken gebotene Prüfung, ob § 4 Abs 1 des Gesetzes auch nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft als gültig anzusehen ist, führt zu dem Ergebnis, daß diese Bestimmung ebenso wie die bereits erwähnten anderen Vorscbrif- i r 0 ten des Gesetzes weiter anzuwenden ist. Aus der amtlichen Begründung 2(u § 4 des Gesetzes (DJ 1944? 22) ergibt sich, daß diese Vorschrift Gründen der Verwaltungsvereinfachung ihre Entstehung verdankt, Sie soll Auseinandersetzungen und Verrechnungen zwischen den Verwaltungen, Berufsgenossenschaften usw. ent- i behrlich machen (vgl dazu auch Bülow, DJ 1944» 30 und bei Pfundtner-Keubert aaO zu § 4 Anm 1)* Es trifft also nicht zu, wie die Bevision behauptet, daß diese Bestimmung ein Schritt auf dem Wege zu dem Einheitsstaat sein und dazu beitragen sollte, das tatsächliche Eigenleben der öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu beseitigen. Die Verwaltungsverein-» fachung, die mit dieser Vorschrift gefördert werden sollte, war aber nicht nur ein Anliegen des Nationalsozialismus, vielmehr ist sie auch nach heutiger Auffassung erstrebenswert. Die Bestimmung dient auch tatsächlich dem Zweck, zu dem sie geschaffen worden ist; denn sie hat zur Folge, daß der mit der Erhebung von BUckgriffsanspriüchen verbundene Schriftwechsel ? hierauf beruhende Ijechtsstreitigkeiten und im Falle i der Berechtigung des Bückgriffs notwendige Abrechnungen vermieden werden. § 4 Abs 1 des Gesetzes ist daher auch heute ncch in Kräfte r Für die Dichtigkeit dieses Ergebnisses spricht auch die von dem Berufungsgericht hervorgehobene Tatsache, daß § 151 BBG ausdrücklich auf das Gesetz i vom 7» Dezember 1943 verweist. Die Erwägungen der Bevision, die sie djiesem Hinweis entgegenzustellen versucht, verdienet keine Billigung. c) Der Bevision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Anwendung des § 4 Abs 1 des Gesetzes vom 7* Dezember 1943 deshalb zu unterbleiben habe, weil sie im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen könne. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß die gesetzliche Regelung gewisse Härten mit sich bringen kanh, wie das von der Revision erwähnte Beispiel zeigt: Eine wenig leistungsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Beamte Bienstunfälle erlitten haben, ist gezwungen, für sie nur schwer tragbare Versorgungslasten aufzubringen, ohne da£ sie gegen die öffentliche Verwaltung, die fürjdie Unfälle verantwortlich ist. einen Ersatzanspruch hat. Ber Umstand, daß eine gesetzliche Bestimmung im Einzelfalle für den ihr Unterworfenen ungünstig sein kann, reicht aber für sich allein noch.nicht aus, um dem Richter die Befugnis zu verleihen, ein Gesetz, das eine klare Re- i gelung enthält, grundsätzlich nicht mehr anzuwenden. Im übrigen iann die getroffene gesetzlicne Regelung ebenso zur Folge haben, daß die leistungsschwache Körperschaft, wenn sie für den Unfall von Beamten anderer Körperschaften die Verantwortung trägt, diesen keinen Schadensersatz zu leisten braucht und daher von sie sonst sehr drückenden Verpflich- i * tungen befreit wird. Wie alle Vorschriften, die Er- i satzansprüche aus Zweckmässigkeitserwägungen ausschließen, wird sich die Bestimmung des § 4 des Ge- i setzes daher einmal zu Gunsten, im anderen Falle zu t Ungunsten derselben öffentlichen Körperschaft auswirken. Bamit ha*i der Gesetzgeber gerechnet; wenn er sich trotz dieser ihm bekannten Auswirkung des Gesetzes zu seinem Erlaß entschlossen hat, so stand I ihm dies frei. Keinesfalls liegt angesichts des von ihm verfolgten Zwecks, eine Verwaltungsvereinfachung herbeizufüiren, ein Mißbrauch seiner Befugnisse vor. ! • 5«. Bie von der Revision vertretene Ansicht, die Anwendung des § 4 Abs 1 des Gesetzes vom 7* Be- i zember 1943 laufe praktisch auf eine unzulässige entschädigungslose Enteignung hinaus, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen. Von einer ent- ] schädigungslosen Enteignung kann vielmehr nach der ganzen Sachlage keine Bede sein. 6. Auch die letzte Büge der Bevision, die Verkehrsbetriebe der beklagten Stadt stellten keine öffentliche Verwaltung im Sinne des § 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 dar, kann keinen Erfolg haben. ! Der Bundesgerichtshof hat bereits in BGHZ 6, 3 J7 die Ansicht als irrig bezeichnet, unter den Möffentlichen Verwaltungen* des § 124 Abs 2 DBG seien nur diejenigen öffentlichen Verwaltungen zu verstehen, zu denen der'Beamte in einem Dienstverhältnis stand oder die in hoheitlicher Betätigung der Staatsgewalt gehandelt hatten, und hat dargelegt, daß § 124 Abs 2 DBG auf "eine Öffentliche Verwaltung" auch dann anwendbar ist, wenn sie in Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher Interessen gehandelt hat (vgl dazu Pagandom TM § 124 DBG - Anm zu Nr 3). Dies gilt auch für §• 4 des Gesetzes vom 7« Dezember 1943, in dem der Begriff "öffentliche Verwaltung" in demselben Sinne gebraucht ist wie in § 124 DBG. Die amtliche Begründung zu § 1 des Gesetzes (DJ 1944, 22) bringt als1 Beispiel für die Anwendung des Gesetzes gerade den frail, daß ein Postbeamter einen Eisenbahnunfall erleidet, und sieht die Deutsche Beichsbahn als Öffentliche Verwaltung an. Was für die Beichsbahn als Verkehrsunternehmen des Deutschen Beiches gilt, ist sinngemäß auch auf die Verkehrsbetriebe einer Großstadt anwendbar. Auch im Schrifttum werden Verkehrs- und Versorgungsbetriebe einer Stadt als öffentliche Verwaltung angesehen (Porst- hoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts I.Band, Allgemeiner Teil 3-Aufl § 21 S 315 ff? Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Auf1.§ 22 II S 513 ff; § 25 I u.Ii S 528 ff, beide mit Nachweisen)* Ob dies auch dann gilt, wenn sie in der Form einer juristischen Person des Oeseilschaftsrechts betrieben werden, bedarf hier nicht der Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Revision ist daher der Ansicht des Berufungsgerichts zu folgen, daß die Rückgriffsansprüche des Klägers sich gegen eine öffentliche Verwaltung richten und deshalb durch § 4 Abs 1 des Gesetzes vom 7-Dezember 1943 ausgeschlossen sind Damit erweist sich das angefochtene Urteil als richtig, so daß die Revision zurückgewiesen werden muß. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO. Dr. Kleinewefers i»r. Gelhaar Meyer :Hanebeck Dr. Hauß