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BGH

Gericht: BGH

Der Beklagte zu 2) habe ihn mit einem zu geringen Abstand Überholt und dabei offenbar nicht berücksichtigt, daß der Kastenaufbau des Lastkraftwagens nach beiden Seiten etwa 25 bis 30 cm über das Führerhaus hinausgeragt habe; hinzu komme, daß der Klapphaken, von dem er erfaßt worden sei, nicht angelegen, sondern ein Stück über den Aufbau vorgestanden habe. klagte zu 2) sei auch mit großer Geschwindigkeit gefahren, wie sich daraus ergebe, daß er, der Kläger, ihn beim Einbiegen in die Straße trotz einer freien Sicht von mindestens 550 m nicht gesehen habe« Der Beklagte zu 2) habe sich im Augenblick des Überholens nach links gewendet, und zwar wegen des ihn überholenden Personenkraftwagens« Dadurch habe sich der Beklagte zu 2) von der erforderlichen Aufmerksamkeit ablenken lassen« Ein Zusammenstoß mit dem Personenkraftwagen sei nur dadurch zu vermeiden gewesen, daß der Beklagte zu 2) gebremst und leicht nach rechts gesteuert habe« Entschei dungs gründe: Die Revision ist nicht begründeto Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß den Beklagten zu 2) ein Verschulden an dem Unfall des Klägers trifft und er über den Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes (heute Straßenverkehrsgesetz) hinaus gemäß § 823 ff BGB haftet. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte zu 2) die Walze in einem zu geringen Abstand überholt und beim Überholen seine Aufmerksamkeit nicht mehr auf den Kläger gerichtet habe. Die Walze ist nach den weiteren tatrichterlichen Feststellungen ganz rechts auf der Straße gezogen worden, so daß nur ein Zwischenraum von wenigen Zentimetern zwischen dem rechten Rand der Walze und der Fahrbahn vorhanden gewesen ist. der Xftrper des Klägers habe nach dem (Jnfall parallel zur Straße gelegen, läßt sich nicht unbedingt der Schluß ziehen, daß der Lastkraftwagen ohne Steuereinschlag geradeaus gefahren ist» Hätte aber der Lastkraftwagen tatsächlich einen Abstand von 90 cm vom Kläger gehabt, so wäre es völlig unwahrscheinlich, daß der Beklagte zu 2) mit einem kurzen Steuereinschlag, den er erst vorgenommen hat, als er mit dem Führerhaus den Kläger schon passiert hatte, so weit nach rechts hätte hinübergeraten können, daß der Kläger von dem Klapphaken erfaßt wurde» Der ÜberholungsZwischenraum muß, so stellt das Berufungsgericht fest, also geringer gewesen sein« Das Berufungsgericht .ist sonach davon ausgegangen, daß der Abstand, den der Beklagte zu 2) innegehalten hat, kleiner als 90 cm gewesen ist« Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich weiter, daß das Berufungsgericht diesen von ihm als zu gering angesehenen Abstand als für den Unfall ursäohlich angesehen hat, da sonst durch den vom Beklagten zu 2) vorgenommenen kurzen Steuereinschlag der Kläger nicht erfaßt worden wäre» Nicht das Überholen der Walze in dem vom.Berufungsgericht als zu gering angenommenen Abstand könne deshalb als Ursache für den Unfall angesehen werden, sondern ausschließlich die Fahrweise des Personenkraftwagens, der den Beklagten zu 2) gezwungen habe, nach rechts auszuweichen. Aus welchen Gründen der Beklagte zu 2) nur in einem Abstand von weniger al3 90 cm und mehr als 50 cm überholt habe, sei insoweit gleichgültig, weil dadurch der Unfall nicht herbeigeführt worden sei- eles Beklagten zu 2) von dem Kläger in Verbindung mit der nicht geringfügigen Geschwindigkeit ursächlich für den Unfall gewesen ist* Hätte der Beklagte zu 2) nicht versucht, den Kläger in einem zu knappen Abstand zu überholen, dann würde, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, das geringe Einschlagen nach rechts nicht zu einer Verletzung des Klägers geführt haben* Das Berufungsgericht brauchte angesichts der Feststellungen nicht noch besonders zu betonen, daß der zu geringe Abstand des Beklagten ^zu-2), sowie seine überhöhte Geschwin-digkeit für den Unfall ursächlich waren. Die Verletzung der einem Kraftfahrer obliegenden erhöhten Sorgfalt ist vom Berufungsgericht ersichtlich nicht nur in dem Vorbeifahren in einem Abstand gesehen worden, bei dem jede kleine Richtungsänderung, sei es des vorbeifahrenden Wagens oder des Fußgängers, die Gefahr eines Unfalls in sich barg, sondern weiter auch mit Rücksicht auf die hier besonders naheliegende, dem Beklagten zu 2) erkennbare Gefahr durch den überholenden Personenkraftwagen, dessen Oberholungsabsicht der Beklagte zu 2) kannte. Unter diesen dem vorliegenden Fall eigentümlichen besonderen Umständen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2) habe die einem Kraftfahrer obliegende Sorgfalt verletzt und dadurch ursächlich den Unfall herbeigeführt. Im zivilrechtlichen Sinne wäre die Darstellung der Beklagten an sich nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen, weil - im Gegensatz zu dem Strafrecht - Notstandshandlungen nur gegen Sachen gerichtet werden können - §§ 228, 904 BGB also die zivilrechtliche Haftung für eine Verletzung von Leib und Leben niemals durch Berufung auf Notstand ausgeräumt werden könnten«. Eine nicht unter § 228 BGB fallende Handlung, auch wenn sie im strafrechtlichen Sinne unter den Notstandsbegriff fallen würde, bleibt deshalb rechtswidrig und verpflichtet zu dem Schadenersatz- (Soergel, 8* Aufl § 228 Anm 6 a), wenn wie hier ein schuldhaftes Verhalten vorhergegangen ist* Wenn die Revision aber meinen sollte, der Unfall sei durch einen Anstoß des Überholenden Personenkraftwagens allein . 'fr erst dem Lastkraftwagen eine andere Richtung gegeben und sei daher die alleinige Ursache des Unfalls, Fehl geht auch die Erwägung der Revision, dem Beklagten zu 2) könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er im letzten Augenblick nach links gesehen habe, weil er durch die vorschriftswidrige Fahrweise des Fahrers des Personenkraftwagens beeinträchtigt worden sei« Der Beklagte zu 2) mußte und konnte den Kläger in einem solchen Abstand überholen, daß eine kurzfristige Ablenkung im Augenblick des Überholens, so wie sie im Verkehr immer Vorkommen kann, keine Gefahr für den Kläger hervorrief« Die Revision rügt unter Hinweis auf § 139 ZPO, das Berufungsgericht habe die Beklagte zu 1) auffordern müssen, einen Entlastungsbeweis gemäß § 831 BGB für den Beklagten zu 2) anzutreten.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 139 ZPO § 831 BGB § 139 ZPO
BGBUnfallwalzenBerufungsgerichtLastkraftwagenabstehenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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VI. ZR
Verkündet am 4«. Mai 1955 Romacker« Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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2337 052
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1, der Witwe Alice Flindt geh* Behn in Firma Heinrich
 Flindt, Fuhrbetrieb in Hamburg-Bergdorf, Kampchaussee 4,
2o des Kraftfahrers Erich Behr in Hamburg-Lohbrügge, Ohlstücken 8 a*
Beklagten, Berufungs- und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wieczorek -
gegen
 Ernst A n g r er s in Hamburg-Kirchwerder, Süderquerweg 344,
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Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, Keil -
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hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30* April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr- Kleinewefers, Dr- Gelhaar, Dr* Meyer; Hanebeck und Dr* Hauß
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1c Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. Dezember 1953 wird zurückgewiesen* Die Kosten der Revision werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt«
Von Rechts wegen
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 Tatbestand^
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 Der Kläger hat am 26. Oktober 1951 gegen 11*10 Uhr in vor dem Hanse	LJ^straße	^
einen Unfall erlitten«, Her Kläger, der Straßenarbeiter war, und der Zeuge B^izogen eine 91 cm breite Walze. Aus dem
 kommend bogen sie nach links in die nach Hamburg führende, an der Unfallstelle 5,92 m breite L| LflPstraße ein. Als sie sich etwa 18,60 m von der Verlängerung der Mittellinie der Fahrbahn Hf^-L^^Veg entfernt befanden, wurden sie von dem Opel Lastkraftwagen der Beklagten zu-1)äer von dem Beklagten zu 2) gesteuert wurde überholt. Der Kläger wurde dabei von dem rechten vorderen Klapphaken des Lastkraftwagenaufbaues erfaßt, ein Stück mitgerissen, auf die Straße geschleudert und schwer verletzt Im Aiigenblick des Unfalls wurde der Lastkraftwagen von einem Personenkraftwagen überholt.
Der Kläger verlangt Ersatz des ihm aus dem Unfall entstandenen Schadens, außerdem die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, den zukündtigen Schaden zu ersetzen.
Der Kläger hat behauptet, er habe sich vor dem Einbiegen in die	IflHfctraße	vorschriftsmäßig	verge-
wissert, daß kein Fahrzeug zu sehen sei, er sei nach Überquerung der Straße sofort ganz rechts unmittelbar neben der Bordsteinkante weitergegangen. Der Beklagte zu 2) habe ihn mit einem zu geringen Abstand Überholt und dabei offenbar nicht berücksichtigt, daß der Kastenaufbau des Lastkraftwagens nach beiden Seiten etwa 25 bis 30 cm über das Führerhaus hinausgeragt habe; hinzu komme, daß der Klapphaken, von dem er erfaßt worden sei, nicht angelegen, sondern ein Stück über den Aufbau vorgestanden habe. Der Be-
 
klagte zu 2) sei auch mit großer Geschwindigkeit gefahren, wie sich daraus ergebe, daß er, der Kläger, ihn beim Einbiegen in die Straße trotz einer freien Sicht von mindestens 550 m nicht gesehen habe« Der Beklagte zu 2) habe sich im Augenblick des Überholens nach links gewendet, und zwar wegen des ihn überholenden Personenkraftwagens« Dadurch habe sich der Beklagte zu 2) von der erforderlichen Aufmerksamkeit ablenken lassen«
Die Beklagten haben die Darstellung des Klägers bestritten« Dieser sei mit der Walze etwa 1/2 m von der Bordsteinkante entfernt gegangen« Der Beklagte zu 2) habe beabsichtigt, bei einer Geschwindigkeit von höchstens 40 km/st den Kläger in einem Abstand von einem halben Meter zu Überholen« Der den Beklagten zu 2) überholende Personenkraftwagen habe jedoch die linke Seite des Lastkraftwagens gestreift und sei unmittelbar vor diesem nach rechts gebogen. Hierdurch sei dfr Beklagte zu 2) in einen unverschuldeten Hotstand geraten. Er habe nach rechts steuern müssen, um von sich eine erhebliche Gefahr abzuwenden. Ein Zusammenstoß mit dem Personenkraftwagen sei nur dadurch zu vermeiden gewesen, daß der Beklagte zu 2) gebremst und leicht nach rechts gesteuert habe«
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil vorbehaltlich des Porderungstibergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Peststellungsantrage entsprochen«
Mit der Berufung haben sich die Beklagten nur gegen die Verurteilung aus unerlaubter Handlung gewendet« Sie haben beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen
 
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 Urteils den Klageansprüchen nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes zu entsprechen- Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen<>
Entschei dungs gründe: Die Revision ist nicht begründeto
 Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß den Beklagten zu 2) ein Verschulden an dem Unfall des Klägers trifft und er über den Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes (heute Straßenverkehrsgesetz) hinaus gemäß § 823 ff BGB haftet.
Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Es habe irrigerweise angenommen, daß die Beklagten beweisfällig geblieben seien. Soweit Ansprüche aus § 823 BGB geltend gemacht würden, müsse aber von dem beweispflichtigen Kläger ein Verschulden des Beklagten zu 2) nachgewiesen werden.
Diese Revisions rüge beruht auf einer unrichtigen Auslegung des BerufungsUrteils. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte zu 2) die Walze in einem zu geringen Abstand überholt und beim Überholen seine Aufmerksamkeit nicht mehr auf den Kläger gerichtet habe. Insoweit hat das Berufungsgericht das Verhalten des Beklagten zu 2) als fahrlässig gewertet. Das Berufungsgericht sieht also, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, den dem Kläger obliegenden Beweis eines Verschuldens
 
des beklagten Kraftwagenführers als geführt an, Das Berufungsgericht spricht nur insoweit von einer Beweislast des Beklagten zu 2), als dieser vorgetragen hat, sich durch die Fahrweise des ihn gleichzeitig überholenden Personenkraftwagens in einem "Notstand" befunden zu haben. Die Ausführungen über die Beweislast in dem angefochtenen Urteil enthalten somit keinen Rechtsirrtum. Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger die Voraussetzungen eines auf § 823 BGB gestützten Klageanspruchs beweis einnuß.	---
Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, ob der Unfall darauf beruhe, daß der Beklagte zu 2) ohne ausreichenden Abstand an dem Verunglückten habe vorbeifahren wollen. Daß der Beklagte zu 2) bei der Überholung des Klägers nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtet habe, hat das Berufungsgericht aus folgenden Umständen geschlossen:
Hach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts betrug die von dem Kläger und Buhk eingenommene Gesamtbreite bei einarmigem Ziehen der Walze durch den Kläger und Buhk 1,18 m. Die Stoßstange des Lastkraftwagens war 1,64 m, der Aufbau einschließlich der Klapphaken 1,94 m breit. Die Walze ist nach den weiteren tatrichterlichen Feststellungen ganz rechts auf der Straße gezogen worden, so daß nur ein Zwischenraum von wenigen Zentimetern zwischen dem rechten Rand der Walze und der Fahrbahn vorhanden gewesen ist. Danach, so fährt das Berufungsgericht fort, muß im Unfallzeitpunkt zwischen der linken Seite des Kraftwagens der Beklagten und dem linken Straßenrand noch ein Zwischenraum von etwa 2,80 m gewesen sein. Der Beklagte zu 2) hatte also reichlich Raum, die
 
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* die Walze ziehenden Männer in einem größeren Abstand zu überholen» Es bestand kein Anlaß; so dicht an die Walze heranzufahren, wie es geschehen ist; denn Gegenverkehr war nicht vorhanden und die Straße war in Richtung Hamburg auf eine Entfernung von etwa 200 m übersehbar» Welchen Abstand der Beklagte zu 2) genau von dem Kläger gehabt hat, ist naturgemäß nicht mehr einwandfrei festzustellen, Der Beklagte zu 2) hat ihn vor dem Landgericht mit etwa 90 cm angegeben» Der Zeuge Peters hat nach den Angaben des Beklagten zu 2) im Strafverfahren etwa 50 cm angenommen» Aus der Aussage des Zeugen PflHR? der Xftrper des Klägers habe nach dem (Jnfall parallel zur Straße gelegen, läßt sich nicht unbedingt der Schluß ziehen, daß der Lastkraftwagen ohne Steuereinschlag geradeaus gefahren ist» Hätte aber der Lastkraftwagen tatsächlich einen Abstand von 90 cm vom Kläger gehabt, so wäre es völlig unwahrscheinlich, daß der Beklagte zu 2) mit einem kurzen Steuereinschlag, den er erst vorgenommen hat, als er mit dem Führerhaus den Kläger schon passiert hatte, so weit nach rechts hätte hinübergeraten können, daß der Kläger von dem Klapphaken erfaßt wurde» Der ÜberholungsZwischenraum muß, so stellt das Berufungsgericht fest, also geringer gewesen sein«
Das Berufungsgericht .ist sonach davon ausgegangen, daß der Abstand, den der Beklagte zu 2) innegehalten hat, kleiner als 90 cm gewesen ist« Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich weiter, daß das Berufungsgericht diesen von ihm als zu gering angesehenen Abstand als für den Unfall ursäohlich angesehen hat, da sonst durch den vom Beklagten zu 2) vorgenommenen kurzen Steuereinschlag der Kläger nicht erfaßt worden wäre»
 
Demgegenüber ist die Revision der Ansicht, der Unfall wäre nicht geschehen, wenn nicht der Beklagte zu 2) nach rechts hätte ausweichen müssen. Nicht das Überholen der Walze in dem vom.Berufungsgericht als zu gering angenommenen Abstand könne deshalb als Ursache für den Unfall angesehen werden, sondern ausschließlich die Fahrweise des Personenkraftwagens, der den Beklagten zu 2) gezwungen habe, nach rechts auszuweichen. Aus welchen Gründen der Beklagte zu 2) nur in einem Abstand von weniger al3 90 cm und mehr als 50 cm überholt habe, sei insoweit gleichgültig, weil dadurch der Unfall nicht herbeigeführt worden sei-
Diese Revisionsrüge ist unbegründet. Es ist feststehende Rechtsprechung, daß es im allgemeinen nicht zulässig ist, den Eingeholten, mag es ein Kraftfahrer, Radfahrer oder Fußgänger sein, durch einen zu geringen Zwischenraum zu gefährden. Es kann dahingestellt bleiben, welcher Abstand als Mindestabstand anzusehen ist und ob nicht beim langsamen Überholen eines Fußgängers je nach den Umständen ein sonst vielleicht zu beanstandender Abstand ausreichend ist. Es sind immer die Umstände des Einzelfalles maßgeblich. Der Abstand ;darf indes vom Fahrzeugführer nicht so bemessen werden, daß schon eine geringfügige Abweichung in der Richtung des Fußgängers zu einem Unfall führen kann. Die gleiche Überlegung trifft aber auch da*r hin zu, daß der Abstand nicht so gering bemessen sein darf daß bereits eine geringfügige Richtungsänderung des Kraftwagens selbst zu einem Unfall führen kann. Der Beklagte zu 2) hat, wenn man seinem eigenen Vortrag folgt, seinen Wagen mit Rücksicht auf den überholenden Wagen nur um eine Kleinigkeit nach rechts eingeschlagen. Daraus ergibt sich gerade, was die Revision vermißt, daß der geringe Abstand
 
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eles Beklagten zu 2) von dem Kläger in Verbindung mit der nicht geringfügigen Geschwindigkeit ursächlich für den Unfall gewesen ist* Hätte der Beklagte zu 2) nicht versucht, den Kläger in einem zu knappen Abstand zu überholen, dann würde, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, das geringe Einschlagen nach rechts nicht zu einer Verletzung des Klägers geführt haben* Das Berufungsgericht brauchte angesichts der Feststellungen nicht noch besonders zu betonen, daß der zu geringe Abstand des Beklagten ^zu-2), sowie seine überhöhte Geschwin-digkeit für den Unfall ursächlich waren. Daß das Berufungsgericht diese Ursächlichkeit angenommen hat, ergeben seine Gesamtausführungen. Die Verletzung der einem Kraftfahrer obliegenden erhöhten Sorgfalt ist vom Berufungsgericht ersichtlich nicht nur in dem Vorbeifahren in einem Abstand gesehen worden, bei dem jede kleine Richtungsänderung, sei es des vorbeifahrenden Wagens oder des Fußgängers, die Gefahr eines Unfalls in sich barg, sondern weiter auch mit Rücksicht auf die hier besonders naheliegende, dem Beklagten zu 2) erkennbare Gefahr durch den überholenden Personenkraftwagen, dessen Oberholungsabsicht der Beklagte zu 2) kannte. Unter diesen dem vorliegenden Fall eigentümlichen besonderen Umständen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2) habe die einem Kraftfahrer obliegende Sorgfalt verletzt und dadurch ursächlich den Unfall herbeigeführt.
Das Berufungsgericht hat sich entsprechend den Ausführungen des Beklagten zu 2) mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich dieser in einem Hotstand befunden hat und hat, wie bereits erwähnt, die Beklagten insoweit als beweisfällig angesehen. Die Revision wendet sich gegen diese Beweis las tv er teil ung.e_ .
 
Im zivilrechtlichen Sinne wäre die Darstellung der Beklagten an sich nicht geeignet, die Annahme eines Notstandes zu rechtfertigen, weil - im Gegensatz zu dem Strafrecht - Notstandshandlungen nur gegen Sachen gerichtet werden können - §§ 228, 904 BGB also die zivilrechtliche Haftung für eine Verletzung von Leib und Leben niemals durch Berufung auf Notstand ausgeräumt werden könnten«. Aber selbst bei einer gegen Sachen gerichteten Notstandshandlung tritt dann eine Schadensersatzpflicht ein, wenn die von ihnen ausgehende Gefahrenlage von dem in Notstand Handelnden selbst verschuldet ist (§ 228 Satz 2 BGB). Eine nicht unter § 228 BGB fallende Handlung, auch wenn sie im strafrechtlichen Sinne unter den Notstandsbegriff fallen würde, bleibt deshalb rechtswidrig und verpflichtet zu dem Schadenersatz- (Soergel, 8* Aufl § 228 Anm 6 a), wenn wie hier ein schuldhaftes Verhalten vorhergegangen ist* Wenn die Revision aber meinen sollte, der Unfall sei durch einen Anstoß des Überholenden Personenkraftwagens allein . ausgelöst worden, so setzt sie sich damit in Widerspruch mit den zu dem Ausgangspunkt des Berufungsurteils genommenen Peststellungen über den tatsächlichen Hergang des Unfalls,
 Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der überholende Personenkraftwagen den Lastkraftwagen der Beklagtenberührt und das Nummernschild eingedrückt hat*
Auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten kann es sicrh also nicht um einen wirklichen Zusammenstoß, sondern nur um ein flüchtiges Berühren und Streifen gehandelt haben* Ein derartiger Vorfall mag gewiß die Aufmerksamkeit des Pahrers des berührten Wagens ablenken und auch ihn zu einem leichten Abbiegen aus der Fahrtrichtung veranlassen*
Das Berufungsgericht mußte aber nicht annehmen, wie die Revision anscheinend meint, diese Berührung habe überhaupt
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 erst dem Lastkraftwagen eine andere Richtung gegeben und sei daher die alleinige Ursache des Unfalls,
 Fehl geht auch die Erwägung der Revision, dem Beklagten zu 2) könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er im letzten Augenblick nach links gesehen habe, weil er durch die vorschriftswidrige Fahrweise des Fahrers des Personenkraftwagens beeinträchtigt worden sei« Der Beklagte zu 2) mußte und konnte den Kläger in einem solchen Abstand überholen, daß eine kurzfristige Ablenkung im Augenblick des Überholens, so wie sie im Verkehr immer Vorkommen kann, keine Gefahr für den Kläger hervorrief«
Die Revision rügt unter Hinweis auf § 139 ZPO, das Berufungsgericht habe die Beklagte zu 1) auffordern müssen, einen Entlastungsbeweis gemäß § 831 BGB für den Beklagten zu 2) anzutreten.
Diese Revisionsrüge ist ebenfalls nicht begründet« Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 30, Januar 1953 (LM Nr 6 zu § 139 ZPO = DAR 1953, 75 - VersR 1953. 176) für einen gleichliegenden Fall ausgesprochen, der Prozeßbevollmächtigte brauche nicht über die gesetzliche Möglichkeit belehrt zu werden, den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs 1 Satz 2 BGB anzutreten«
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Da auch im übrigen Hechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht ersichtlich sind, war die Revision unter Kostenfolge gemäß §§ 97, 100 Abs 4 ZPO zurückzuweisen«
Dr. Kleinewefers	Dr.	Gelhaar	Dr.K.E«Meyer
 Dr. Hauß
 Hanebeck