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BGH

Gericht: BGH

Der Zweitbeklagte fuhr am 26» Juli 1950 mit einem Lastkraftwagen der Br st beklagten und zv^ei Anhängern von HsBMB über He^BHH unter Benutzung der Autobahn in Richtung BBS®’ Nach einer Zigarettenpause in der Nähe des Kontrollpunktes BarflHHI bemerkte der Zweitbeklagte« daß aus dem linken hinteren Reifen des zweiten Anhängers die Luft entwichen war» Da~“er den Schaden nicht selbst beheben konnte, montierte er das linke Hinterrad des Anhängers ab und ließ diesen aufgebockt stehen. hat durch Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt und durch End-urteil die Beklagten entsprechend dem ermäßigten Antrag des Klägers als Gesamtschuldner zur Zahlung von 34-30*16 BlM7est und 523 * 50 DM-Ost nebst Zinsen an den Kläger verurteilt* Gegen das Zwischenurteil hat die Streithelferin der Beklagten Berufung eingelegt* Die Beklagten sind der Berufung beigetreten* Bas Kammergerieht hat die Berufung zurückgewiesen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung zur Frage des "Betriebs* eines . der Ansicht der Revisionserwiderung ist Berufungsgericht "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung zur Frage des Betriebs eines Kraftfahrzeugs" zugelassene Revision nicht unzulässig* Allerdings spielt die Rechtsfrage* deretwegen das Beruf gericht hier die Revision zugelassen hat, nämlich die Frage, ob sich der Unfall "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs” der Beklagten ereignet hat, obwohl der auf der Autobahn abgestellte Anhi’n er des Lastzuges dor Beklagten b e wegungsunfähig wor und der Motorwagen sich für längere Zeit rn einen anderen Ort begeben hatte, nur im RalKien der Haftung der Beklagten nach dem ICr a f t f a hr z e uggesetz eine Rolle- Ba jedoch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagten nicht nur aus dem ICraftfahrzeug-gesetz haften, sondern auch aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen zu dem ErT atz des geltend gemachten Schadens verpflichtet sind und es im Rahmen dieses IIaftan*;s-grundes ohne Bedeutung ist, ob der Lastzug der Beklagten zur Zeit des Unfalls 11 im Betrieb” gev/esen ist, wäre es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus nicht auf die abschliessende Entscheidung der von dem Berufungsgericht eingehend erörterten Rechtsfrage angekom en. deretwegen es die Revision zugelrssen hat* Auch für die Durchführung der Abwägung war es ersichtlich ohne Bedeutung, ob die abgesbellten Anhänger des Lastzuges der Beklagten zur Zeit des Unfalls in Betrieb gewesen sind. Sowohl nach §17 KrfzG als auch nach § 254 BGB sind alle Umst:‘nde, die für die Entstehung eines Unfalls ursächlich gewesen sind, bei der Abv/ägung zu berücksichtigen* Das Berufungsgericht h: tte daher ohne Rücksicht auf die Haftungsgrundlage bei der Abwägung auch die Tatsache, dass die Anhänger unbeleuchtet auf der Autobahn standen und dadurch eine grosse Gefahrenquelle bildeten, zu Ungunsten der Beklagten in Rechnung zu stellen. Uenn somit auch das Berufungsgericht die Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung, deret-we.en es die Revision zugelassen hat, nicht hätte zu entscheiden brauchen, so konnte es doch angesichts des Vorbringens der Beklagten im zweiten Rechtszug immerhin 1. Das B rufungsgericht hat angenommen, dass sich d Anhänger des Lastzuges der Beklagten noch "im Betrieb" befunden hatten, als sich das Unglück ereignete und hat daher eine Haftung der Beklagten nach §v 7, 18 KrfzG, ebenso .;ie eine Er* -rtzpflicht des Klägers nach § 7 KrfzG bejaht. 2® Auf die von der Revision bekämpften Ausführungen des Berufungs jerichts, dass die Anh::n ;er des Lastzuges der Beklagten zur Zeit des Unfalls im Sinne des Kraftfahrzeuggesetzes ”im Betrieb” gewesen seien, Lorant es dann nicht an, wenn die Hilfserw-'gungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung bejaht hat, und die im Rahmen dieses Eaftungsgrun&es durfchgeführte Abwägung nach § 254 BGB einer recht*, ichen Prüfung standhalten, BGB für den dem KT’ger entstandenen Schaden verantwortlich seien, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird von der Revision auch nicht beans.endete Die* e wendet sich vielmehr nur gegen die von dem E -rufungsgericht vor-genommene Abwägung« Sie kenn mit ih en Rügen jedoch keinen Brfolg haben- a) Daß die Sichtweite der Führerin des Lastkraftwagens des Klägers vor dem Unfall infolge der Blendung durch ein entge:;eni:om» endes Bahrzeug stark verkürzt war und angesichts der von ihr innegehaltenen Geschwindigkeit von etwa 45 - 55 krn/st nicht ausreichte, um die auf der Autobahn abgesteilten unbeleuchte l'en Anhänger noch rechtzeitig zu erkennen, hat das Berufungsgericht ausdrücklich hervofgehoben. Das Berufungsgericht hat mithin entge en der Ansicht der Revision nicht übersehen, dass die Führerin des I&stkraftwagens eine in Anbetracht der gegebenen Verkehrslage recht erhebliche Geschwindigkeit eingehalten hot« Es hat somit die;e Tatsache, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe klar erkennen lässt, bei der von ihm vorgonom enen Abwägung nicht ausser acht gelassen« Weiter hat' das Berufungsgericht bei der Abwägung zu Ungunsteh des Klägers unterstellt, dass in dieser Fahrweise ein Verschulden der FUhrerin des Lastkraftwagens zu erblicken ist. Soweit die Revision geltend macht, dass das Berufungsgericht es unterlassen habe, diese Umstände bei der Abwägung zu Lasten des Kläger zu berücksichtigen, muss ihr mithin schon deshalb der Erfolg versagt werden, weil sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, dass sie tatsächlich berücksichtigt worden sind. b) Dass die Fahrweise der Fahrerin des Lastkraftwagens des Klägers and die von diesem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr für den Unfall ursächlich gewesen sind, hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht verkannt. Es kennte eine Abwägung gemäss § 254 BGB überhaupt nur dann vornehmen., wenn auch der Kläger für den entstandenen Schaden einzutrejen hat, was das Berufungsgericht überdies am Anfang der Entscheidungsgründe seines Urteils auch ausdrücklich geprüft und bejaht hat»

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 831 BGB § 97 ZPO
BGBUnfallBerufungsgerichtAnhängerBrKlägerAbwägungVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

2350 052
VI. ZS_ 33/53
Verkündet
24:0 \A.iSrii 1954
l*£tizassistent als Urkundsbeamter der GticiiÄ ftsstelle
j
im Namen des V c lkes in dem Rechtsstreit
o der LBBIBBM &	GmbH	in
 vertreten durch ihren Ge s c h ü. f t c fiiliror Kaufmann Kerl PflBl fBB in	SPMBBBBi	Strasse
2» des Kraftfahrers Bruno ,.E|	in BBHHHt JflH^Bwall
 Beklagten und Berufungskläger,
- Prozessbevolliviüchti.vter II* Instanz* Rechtsanwalt
 der MBB ABBBMl® Unfall- und Schädens-Versicherungsr Gesellschaft, Aktiengesellschaft des österreichischen Hl
 vertreten durch den Vorstands ktor^^^He inr i ch
 Hauptbevollmächtigten' für die lin Direktor Br. Arthur
 Generaldirektor Pritz Kl BrffBffM» 3« Direktor Karl ;ütte ff “ ff» vertreten durch den Bundesrepublik undJTest-Ber-in	DMBBBffffveg	ff,
 Streitgehilfin auf Seiten der Beklagten, Berufungsklügerin und Revisionsklügerin,
- Prozessbevollmüchtigters
 Rechtsanwalt
g e ge n
den Slektromeister Lstrasse Bi-fl
 Alfred
I;
Klüger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmüchtigters
 Rechtsanwalt
^3

~ 2 -
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1954 unter Mitwirkung der Eundesrichter Br. ICLeinenefers, Br. Gelhaar, Br. I^eyer,
 Br. Bode und Br? Xaul
 für Recht erkannt %
Bie Revision der Streitgehilfin gegen das Urteil des 8. Zivilsenatstdes Kammergerichts vom 22c Bezember 1952 wird zurllckgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Streitgehilfin auf erlegt.
Von. Rechts wegen
 
Tatbestands
4)

Der Zweitbeklagte fuhr am 26» Juli 1950 mit einem Lastkraftwagen der Br st beklagten und zv^ei Anhängern von HsBMB über He^BHH unter Benutzung der Autobahn in Richtung BBS®’ Nach einer Zigarettenpause in der Nähe des Kontrollpunktes BarflHHI bemerkte der Zweitbeklagte« daß aus dem linken hinteren Reifen des zweiten Anhängers die Luft entwichen war» Da~“er den Schaden nicht selbst beheben konnte, montierte er das linke Hinterrad des Anhängers ab und ließ diesen aufgebockt stehen. Dann koppelte er den Lastkraftwagen ab und fuhr mit diesem gegen 19*15 Uhr zu einem nahe .gelegenen Rasthof, um dort die Reparatur des Reifens vornehmen zu lassen» Die Rückkehr des Zweitbeklagten verzögerte sich bis lange nach Ein-•f^^itt der Dunkelheit» Pur die. Beleuchtung der mit einem :.v. Rückstrahler ausgerüsteten Anhänger hatte er keine Sorge getragen« Gegen 22»15 Uhr fuhr der unbeladene Mercedes-Lastkraftwagen des Klägers., der von »einer damaligem inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau gelenkt wurde, von hinten auf den zweiten Anhänger auf« Hierbei wurde die^ ' Pührerin des Mercedes-Lastkraftwagens verletzt0 Ein Beir-fahrer wurde getötet« Außerdem entstand an dem Mercedesr-Lastkraftwagen erheblicher Sachschaden*	^

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Der Kläger hat von den Beklagten Ersatz der verauslagten Krankenheuskosten für seine frühere Ehefrau sowie Ersatz des Sachschadens begehrt- und zunächst insgesamt 4573«54 DM-Y'est und 698 DM-Ost verlangt. Den Beklagten ist die Haftpflichtversichert des Triebwagens der Beklagten als Streithelferin beigetreten. Das Landgericht
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hat durch Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt und durch End-urteil die Beklagten entsprechend dem ermäßigten Antrag des Klägers als Gesamtschuldner zur Zahlung von 34-30*16 BlM7est und 523 * 50 DM-Ost nebst Zinsen an den Kläger verurteilt* Gegen das Zwischenurteil hat die Streithelferin der Beklagten Berufung eingelegt* Die Beklagten sind der Berufung beigetreten* Bas Kammergerieht hat die Berufung zurückgewiesen und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung zur Frage des "Betriebs* eines . Kraftfahrzeuges” die Revision zugeiaasen.
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Mit ihrer Revision verfolgt die Streithelferin der Beklagten den Antrag auf Klageabweisung weiter, während der Kläger in erster linie darum bittet, die Revision als unzulässig zu verwerfen* Hilfsweise hat er Zurückweisung der Revision beantragt*

Entscheidungsgründe s
I.
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der Ansicht der Revisionserwiderung ist Berufungsgericht "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung zur Frage des Betriebs eines Kraftfahrzeugs" zugelassene Revision nicht unzulässig* Allerdings spielt die Rechtsfrage* deretwegen das Beruf gericht hier die Revision zugelassen hat, nämlich die Frage, ob sich der Unfall "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs” der Beklagten ereignet hat, obwohl der auf der
 Autobahn abgestellte Anhi’n er des Lastzuges dor Beklagten b e wegungsunfähig wor und der Motorwagen sich für längere Zeit rn einen anderen Ort begeben hatte, nur im RalKien der Haftung der Beklagten nach dem ICr a f t f a hr z e uggesetz eine Rolle- Ba jedoch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagten nicht nur aus dem ICraftfahrzeug-gesetz haften, sondern auch aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen zu dem ErT atz des geltend gemachten Schadens verpflichtet sind und es im Rahmen dieses IIaftan*;s-grundes ohne Bedeutung ist, ob der Lastzug der Beklagten zur Zeit des Unfalls 11 im Betrieb” gev/esen ist, wäre es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus nicht auf die abschliessende Entscheidung der von dem Berufungsgericht eingehend erörterten Rechtsfrage angekom en. deretwegen es die Revision zugelrssen hat* Auch für die Durchführung der Abwägung war es ersichtlich ohne Bedeutung, ob die abgesbellten Anhänger des Lastzuges der Beklagten zur Zeit des Unfalls in Betrieb gewesen sind. Sowohl nach §17 KrfzG als auch nach § 254 BGB sind alle Umst:‘nde, die für die Entstehung eines Unfalls ursächlich gewesen sind, bei der Abv/ägung zu berücksichtigen* Das Berufungsgericht h: tte daher ohne Rücksicht auf die Haftungsgrundlage bei der Abwägung auch die Tatsache, dass die Anhänger unbeleuchtet auf der Autobahn standen und dadurch eine grosse Gefahrenquelle bildeten, zu Ungunsten der Beklagten in Rechnung zu stellen. Uenn somit auch das Berufungsgericht die Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung, deret-we.en es die Revision zugelassen hat, nicht hätte zu entscheiden brauchen, so konnte es doch angesichts des Vorbringens der Beklagten im zweiten Rechtszug immerhin
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ait der Höflichkeit rechnen, dass das Revisionsgericht eine Haftung der Beklagten aas unerlaubter Handlung verneinen könrte. In diesem Palle wäre *ber die Ent-sc. eidung* der Präge, die. zur Zulassung der Revision geführt hat, notwendig gev/orden. Diese Höflichkeit reichte aus, um die Zulassung der Revision zu recht-fertigen (EGH HJU 1954* 110 Nr—10). Eine gesetzwidrige Zulassung der Revision, die der Bundesgerichtshof in stündi .er Rechtsprechung als unbeachtlich angesehen hat (BCrHZ 2, 396? 7t 62? 1-11 § 546 Abs 2 ZPO - (9 + 11)» liegt daher nicht vor.
II,
Die Revision ist jedoch unbegründet

1. Das B rufungsgericht hat angenommen, dass sich d Anhänger des Lastzuges der Beklagten noch "im Betrieb" befunden hatten, als sich das Unglück ereignete und hat daher eine Haftung der Beklagten nach §v 7, 18 KrfzG, ebenso .;ie eine Er* -rtzpflicht des Klägers nach § 7 KrfzG bejaht. Sodann hat es ausgeführt, dass die Beklagten
 auch nach den Vorschriften über unerlaubte Handlun en in
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Anspruch genommen v;erden könnten, weil die Erstbeklagte ' aus § 831 BGB und der Zweitbeklagte aus § 823 Abs 1 BGB \ dem Klüger gegenüber schadensersatzpflichtig seien. Bei 5‘ der Abwägung nach § 254 EGB wie auch nach §§ 17, 18 IrfzG“ hat das Berufungsgericht in erster Linie das ursächliche^ Verholten, ausserdem aber auch das .Verschulden der Betel-? ligten berücksichtigt. Hierzu hat es im einzelnen er-
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womens Ob die geschiedene Ehefrau des Klägers ein Verschulden an dem Un/.all treffe, kcni.e dahingestellt bleiben- denn das Verschulden der geschiedenen Ehefrau des Klägers wäre, gemessen an dem-Verhallen der Beklagten, auf alle Fälle nur als leichtes anzusehen, das gegenüber dem Verschulden der Beklagten nicht erheblich ins Gericht falle. Es sei keinesfalls höher zu bewerten als die Iiitverursachung, die sich der Kläger bei der Abvn’gung des Schadens auf Grund der Betriebsgef&hr seines Fahrzeugs anrechnen lassen müsse. Da die Beklagtanden Unfall 'Veit überwiegend verschuldet hit ten, habe das Landgericht mit Recht die Ansprache des Klägers dem Grunde nach zu demindest zu drei Vier lein- für gerechtfertigt erkl-lrt.
Die Sehr densverteilung würde sich für die Beklagten auch dann nicht gönsti er gestalten, wenn sie nicht auf Grund des Kraftfihrzeuggesetzes, sondern lediglich auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuches in Anspruch genommen werden könnten®
2® Auf die von der Revision bekämpften Ausführungen des Berufungs jerichts, dass die Anh::n ;er des Lastzuges der Beklagten zur Zeit des Unfalls im Sinne des Kraftfahrzeuggesetzes ”im Betrieb” gewesen seien, Lorant es dann nicht an, wenn die Hilfserw-'gungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung bejaht hat, und die im Rahmen dieses Eaftungsgrun&es durfchgeführte Abwägung nach § 254 BGB einer recht*, ichen Prüfung standhalten,
3* Die Annahme dec Berufungsgerichts, dass die Erst-beklagte cus § Q31 BGB und der Zreitbei.lagte aus § 823
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BGB für den dem KT’ger entstandenen Schaden verantwortlich seien, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen und wird von der Revision auch nicht beans.endete Die* e wendet sich vielmehr nur gegen die von dem E -rufungsgericht vor-genommene Abwägung« Sie kenn mit ih en Rügen jedoch keinen Brfolg haben-
a)	Daß die Sichtweite der Führerin des Lastkraftwagens des Klägers vor dem Unfall infolge der Blendung durch ein entge:;eni:om» endes Bahrzeug stark verkürzt war und angesichts der von ihr innegehaltenen Geschwindigkeit von etwa 45 - 55 krn/st nicht ausreichte, um die auf der Autobahn abgesteilten unbeleuchte l'en Anhänger noch rechtzeitig zu erkennen, hat das Berufungsgericht ausdrücklich hervofgehoben. Das Berufungsgericht hat mithin entge en der Ansicht der Revision nicht übersehen, dass die Führerin des I&stkraftwagens eine in Anbetracht der gegebenen Verkehrslage recht erhebliche Geschwindigkeit eingehalten hot« Es hat somit die;e Tatsache, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe klar erkennen lässt, bei der von ihm vorgonom enen Abwägung nicht ausser acht gelassen« Weiter hat' das Berufungsgericht bei der Abwägung zu Ungunsteh des Klägers unterstellt, dass in dieser Fahrweise ein Verschulden der FUhrerin des Lastkraftwagens zu erblicken ist. Soweit die Revision geltend macht, dass das Berufungsgericht es unterlassen habe, diese Umstände bei der Abwägung zu Lasten des Kläger zu berücksichtigen, muss ihr mithin schon deshalb der Erfolg versagt werden, weil sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt, dass sie tatsächlich berücksichtigt worden sind.
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b)	Dass die Fahrweise der Fahrerin des Lastkraftwagens des Klägers and die von diesem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr für den Unfall ursächlich gewesen sind, hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht verkannt. Es kennte eine Abwägung gemäss § 254 BGB überhaupt nur dann vornehmen., wenn auch der Kläger für den entstandenen Schaden einzutrejen hat, was das Berufungsgericht überdies am Anfang der Entscheidungsgründe seines Urteils auch ausdrücklich geprüft und bejaht hat»
c)	Zu Unrecht wird schliesslich von der Revision gerügt, dass das Berufungsgericht das Verschulden der Führerin des Lastkraftwagens des Klägers gemessen an dem Verhalten der Beklagten höchstens als ein leichtes angesehen habe,
 das gegenüber dem Verschulden der Beklagten nicht erheblich ins Gewicht falle, Bes Berufungsgericht hat ersichtlich mit der von der Revision angegriffenen Y/endung das von ihm unterstellte Verschulden der damaligen Ehefrau des Klägers nur in ein Verhältnis zu dem Verschulden der Beklagten setzen wollen, das das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als weit überwiegend bezeichnet hat.
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d)	Die Grundlagen der Abwägung des Berufungsgerichts sind mithin entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Die Abwägung selbst steht im Ermessen des Tatrichters und unterliegt, da insoweit keine Rechtsfehler hervorgetreten sind, nicht der Nachprüfung durch den erkennenden Senat.
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Die Revision war deshalb zurlickzuweisen, ohne dass
 
für den erkennenden Senat Veranlassung bestand', zu der grundsätzlichen Rechtsfrage, deretv/egen die Revision zu-gelesr.en worden v/nr, Stellung zu nehmen«
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.
Prc Kleinewefers Dr. Oe 1ha r Dr.K.E.lZeyer
 Dr. Rode	Bundesrichter
 Dr. Kaul ist erkrsnkt und daher verhindert, zu unterschreiben.
Dr. Kleinewefers

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