* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 33/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 33/52

Als Ende Oktober 1948 ein Omnibus der Beklagten beschädigt und nicht fahrbereit gewesen sei, habe sie beauftragt, ihr eine Zugmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Unfall beruhe auf einem Verschulden der Beklagten sowie einem solchen des der die Zugmaschine selbst gesteuert habe- Der Anhänger habe sich nur lösen können, weil er sich in einem fehlerhaften Zustand befunden und Pulverreiter ihn nicht richtig angekuppelt habe. Seine, des Klägers^Verletzungen seien mit darauf zurückzufUhren, dass die Bänke im Anhänger nicht ordnungsgemäss befestigt gewesen seien und sich bei dem Anprall gelöst hätten- Der Klager meint, die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Stadt Berlin über die Beförderung der Arbeiter sei ein Vertrag zugunsten der Beförderten. Der Kläger hat weiter gebeten, die Beklagte zur Zahlung von 820 DM-West und 630,20 DM-Ost zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren aus dem Unfall herrührenden Schaden zu ersetzen. • beruhe ausschliesslich auf dem Verhalten des Pulver-reiterj Dieser hahe den Bremsschlauch nicht angeschlossen und den Anhänger nicht richtig mit der Zugmaschine verbunden» Im übrigen hat sich die Beklagte auch gegen die Höhe der geltend gemachten Ersatzansprüche gewandt« Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht ausgeführt, im Sommer 1948 sei ein Vertrag zwischen Berlin und der Beklagten zustande gekommen, nach dem letztere für die Dauer des Luftbrückeneinsatzes ver- nehmern gegenüber nicht zun Ausdruck gebracht habe, für wen er handele« Seine Erklärung habe nur dahin verstanden werden können, dass er für den Magistrat handele, da die Hauptfahrbereitschaft als Teil der Abteilung Verkehr und Betriebe eine Dienststelle des Magistrats gewesen sei. Das Berufungsgericht kommt sodann zu dem Ergebnis, dass es sich um einen Vertrag zugunsten des Klägers gehandelt habe, aus dessen Verletzung dieser eigene vertragliche Ansprüche erheben könne. IIo Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen diese Ausführungen mit der Begründung, ein Vertrag zugunsten des Klägers sei zu verneinen, es liege nur ein“ hoheitliches Handeln vor. Für das Berufungsgericht bestand nach den klaren und eindeutigen Erklärungen der als Zeugen vernommenen Dr. DJppHUund Veranlassung, eine Aus- 266 /268/) hat für Fälle, in denen eine Behörde typische Aufgaben kraft der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse zu erledigen hat, ausgeführt, es sei von dem Erfahrungs-satz^ auszugehen; daß die Behörde in solchen Fällen in der Regel auch in Ausübung* dieser hoheitlichen Befugnisse tätig werde und sich zur Erfüllung solcher Aufgaben Öffentlich-rechtlicher Maßnahmen bediene. Es kann aber offen bleiben, ob im vorliegenden Fall überhaupt typische Aufgaben hoheitlicher Art der Stadt angenommen werden könnten, da weder eine Ausübung öffentlicher Gewalt den Transportunternehmern gegenüber gewollt war noch eine solche Maßnahme von diesen angenommen worden ist, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat > Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß ein vertretungsberechtigtes Organ oder ein ordnungsmäßig bevollmächtigter Beamter der Stadt Berlin eine auf den Abschluß eines Beförderungsvertrages gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben habe. Da in den Vorinstanzen über die Vollmacht des Meißner keine Zweifel erhoben waren, stellt sich das Vorbringen der Revision als ein neuer tatsächlicher und daher in der Revisionsinstanz unzulässiger Sachvortrag dar. Uittelbar hat es seine Vertretungsmacht dadurch bejaht, dass es seine Erklärungen als für die Stadt Berlin abgegeben erachtete und auch wegen entspre-ehender Gegenerklärungen der Beklagten einen Beförderungsvertrag angenommen hat. Die Revision verneint einen Beförderungsvertrag noch mit der Begründung, habe weder den Willen gehabt noch erklärt, eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung einzugehen, sondern lediglich eine Anordnung der Besatzungsmacht weitergegeben. Von der gleichen Annahme geht offenbar auch die Revision aus, wenn sie unter Bezugnahme auf BGHZ 1, 61 nicht einen mit der Militärregierung zustandegekommenen Vertrag, sondern nur eine Geschäftsführung ohne Auftrag als vorliegend erachten will, Maßgebend für die Auslegung der Erklärung des Meißner kann insoweit nur das sein, was er der Beklagten gegenüber geäussert hat und wie die Beklagte es verstehen konnte«. Selbst dann, wenn-man mit der Revision die Erklärung des er hab£ nicht selbst einen Vertrag ab- Wenn wie die Revision meint, nur Bote der Erklärung gewesen ist, ist jedenfalls diese Erklärung, die von der Beklagten die Beförderungsleistung verlangte, angenommen worden, auch wenn sie nur den Abgebenden, sei es die Stadt oder die Militärregierung, ohne eigenen Vertreterwillen weitergegeben hat. Der Angriff der Revision, der sich gegen die Annahme eines Beförderungsvertrages zwischen der Beklagten und der Stadt Berlin richtet, ist demnach nicht begründet* Es bestand andererseits auch ein Interesse der Stadt, dass der Unternehmer die Arbeiter ordnungsgemäss beförderte und diese im Falle einer Verletzung nicht auf die beweisrechtlich ungünstigeren Deliktansprüche angewiesen waren* Schliesslich wendet sich die Revision auch zu Unrecht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, Pulverreiter sei ein Erfüllungsgehilfe der Beklagten, für dessen schuldhafte Vertragsverletzung diese einstehen müsse. Im übrigen sei es gleichgültig, ob den Namen P^|^|HilH| der Hauptfahrbereitschaft mitgeteilt habe, dies ändere jedenfalls nichts an einem Auftrag der Beklagteno Gegen einen direkten Auftrag der Stadt spreche auch, dass fürden Einsatz der Zugmaschine nicht die Haupt-fahrbereitschaft, sondern die Bezirksfahrbereitschaft zuständig gewesen sei* Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Erklärungen von und die wirtschaftlichen Auswirkungen nicht berücksichtigt und sie nicht so ausgelegt, wie es der Interessenlage und den Absichten der Beteiligten am besten entsprochen hätte« könne auch darum nicht als Erfüllungsgehilfe angesehen werden, weil er in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten gestanden und ihren Anweisungen nicht unterlegen habe- Die Bedenken der Revision könnten nur durchgreifen, wenn ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Pi und der Stadt Berlin zustandegekommen wäre. Zutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Beklagte den mit der Stadt Berlin abgeschlossenen Beförderungsvertrag weiter erfüllen musste. Dass sie durch die Einschaltung eines anderen nur einen kleineren Verdienst hatte, ändert an dem Interesse,überhaupt zu fahren, nichts. Wenn die Revision nun meint, die Beklagte hatte dann unter Umständen die Entrichtung der Be-förderungs- und Umsatzsteuer in Kauf genommen, ohne ein entsprechendes Entgelt zu erhalten, so spricht das nicht gegen die Meinung des Berufungsgerichtsc Es ist in allen Fällen wirtschaftlicher Zusammenarbeit des Unternehmers mit weiteren Unternehmern eine notwendige Felge, dass für die Hilfeleistung Dritter zur Erfüllung des eigenen Vertrages Zahlungen zu leisten sind, die je nach der Sachlage den Verdienst geringer gestalten werden, als wenn der vertraglich Verpflichtete alle Leistungen im eigenen Unternehmen oder mit eigenen Leuten erbringen kannDie Erwägungen des Berufungsgerichts lassen somit einen Irrtum nicht erkennen. Wenn die Revision weiter die Ansicht vertritt, der Annahme eines Vertrages zwischen der Beklagten und P( Ohne Rechtsverstoss hat das Berufungsgericht einen Vertrag zwischen der Stadt Berlin und verneint. Zu der Mitteilung des Hamens konnte sich die Beklagte auf Grund des Vertrages mit der Stadt Berlin als verpflichtet ansehen; denn im Interesse der reibungslosen Zusammenarbeit zwischen der Stadt und der Beklagten konnte es geboten sein, die Stadt nicht nur Uber den Ausfall des Omnibusses, sondern auch von derArt und V/eise zu benachrichtigen, wie die Schwierigkeiten in der Zwischenzeit überwunden wurden« Eine unmittelbare Fühlungnahme zwischen P^^HHHI der Stadt Berlin hat vor Beginn der Fahrten nicht stattgefunden. reden zu treffen« Das Berufungsgericht musste dem Umstand, dass Marx die Rechnungen auf den Hamen P^BIHUft ausstellte und dessen Ehefrau den entsprechenden Betrag für ihren Ehemann angewiesen und ausgezahlt erhielt, nicht die Bedeutung zu demessen, P^|HHHHI Babe in unmittelbaren Vertragsbeziehungen zur Stadt gestanden; denn die Beklagte konnte diese Maßnahme auch aus buchtechnischen und steuerlichen Gründen getroffen haben. Ohne Rechtsverstoss ist somit das Berufungsgericht davon ausgegangen, habe der Beklagten einen Vertrag geschlossen und als ihr Erfüllungsgehilfe gehandelt. Aufl § 278 Anmerkung 3 b Am Ende)« Es genügt, dass die Beklagte sich des Pulverreiter bedient hat, um dem Kläger gegenüber ihre vertraglich übernommene Beförderungsleistung zu Auch wenn dies zu bejahen ist und mit der Meinung der Revision der Kläger nicht als Angestellter der Militärregierung, sondern der Stadt Berlin zu gelten hätte (vgl RdA 1950, 100 und 502; 1949, 96 und 100; Wussow Unfallhaftpflichtrecht 1952, S 339) ist eine Haftung nicht ausgeschlossen. Das Reichsgericht hat ausgesprochen, daß nur diejenigen Personen den Schutz des §899 RVO geniessen, also von* einer unmittelbaren Haftung frei-gestellt sind, die eine mit einem gewissen Pflichtenkreis verbundene Stellung ”im Betriebe” einnehmen» Sie müssen Betriebsangehörige sein (RG DR 1940, 400)* Die Beklagte, die als selbständige Unternehmerin die Arbeiter beförderte und zwar auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen und nicht eines arbeitsrechtlichen Vertrages, gehört damit nicht zu dem Betriebe in dem erörterten Sinne. Aber selbst wenn man mit der Revision auch hier von dem Erfordernis der Betriebszugehörigkeit absehen wollte, wie es in dem besonders gelagerten Palle der Entleihung von Arbeitern geschehen ist (vgl das gleichzeitig verkündete, zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 16. Das Reichsarbeitsgericht hat den Strassenbahnwagenführer der Berliner VerkehrsAG im Verhältnis zu dem Schaffner des Anhängers als einen Betriebsaufseher angesehen, da er nach der Organisation hinsichtlich seines Aufgabenbereichs innerhalb der Gesellschaft eine gewisse Selbständigkeit über den Wagen habe und den Gang des Verkehrsbetriebes und seine Sicherheit insoweit zu gewährleisten hatte. Eine dienstliche Unterstellung sei hierzu nicht erforderlich« In einer neueren Entscheidung hat das Reichsgericht (RGZ 170, 159) es abgelehnt, § 899 RVO auf einen zu dem gleichen Betrieb gehörenden Kraftwagenführer, der nur den Wagen zu pflegen, instandzuhalten und die Fahrten durchzuführen hatte, anzuwenden und ausgesprochen, dass die Anwendung dieser Bestimmung bewusst auf einen kleinen Kreis der Betriebsangehörigen beschränkt worden sei. Da abgesehen von der fehlenden Betriebszugehörigkeit die Beklagte oder ihr Erfüllungsgehilfe nur ihre eigenen Wagen zutbeaufsichtigen hatte, eine Überwachung der Arbeiter nicht vorzunehmen war, fehlt es auch insoweit an der Anwendbarkeit der§§ 898. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob die Beklagte bereits mit Rücksicht auf das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst-und Arbeitsunfällen vom 7« Dezember 1943 (RGBl 43, I 674) sich nicht auf §§ 898,899 RVO und die damit gegebene Haftungsbeschränkung berufen könnte (vgl das erwähnte Urteil des VI. Die Tatsache, dass der Kläger als Kraftfahrer tätig war, gab diesem keine Veranlassung, zu prüfen, ob der Anhänger ordnungsgemäss befestigt war* Ein Anhalt für einen jedem erkennbaren Mangel ist nicht gegeben. 3. ) Auch gegen die Dauer der Rente, die vom Berufungsgericht zunächst bis zu dem 31« Dezember 1955 begrenzt worden ist, bestehen hier keine-Bedenken. Die Revision der Beklagten gegen das angefochtene Urteil ist daher in vollem Umfange unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZBO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 278 BGB
vertragenBerufungsgerichtAnhängerBerlinStadtArbeiterKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 33/52
9*31 034
Verkündet am
16. Januar 1953
Dickemann. Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
3-7
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma 0' in
 in BHRk’cL
nhaber Hans - Jürgen
 Atmm-A
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prczessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 Streitgehilfe: Fuhrunternehmer Georg P
m
- Prozessbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
 in
gegen
 den Kraftfahrer Walter K S tra s s e
in Bl
XLäger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Itleine-wefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Haufi
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kawmergerichts in Berlin - anstelle der Verkündung am 20. und 26. Oktober 1951 zugestellt - wird zurückgewiesen.
Die Zosten des Revisionsrechtszuges fallen der Beklagten zur Last.
Von Recht3 wegen
J 7
 
Tatbestand;
«
Der Kläger war auf dem Flugplatz von Berlin-Gatow beschäftigt. Die Beklagte fuhr wegen des Ausfalls öffentlicher Verkehrsmittel die Arbeiter von und zur Arbeitsstelle * Am 29« Oktober 1948 wurde der Kläger mit anderen Beschäftigten gegen 13.30 Uhr in einem von einer Zugmaschine des Streithelfers der Beklagten gezogenen Omnibusanhänger der Beklagten über die Potsdamer Chaussee in südwestlicher Richtung, d.h. Richtung Potsdam, gefahren. Kurz vor Gatow löste sich der Anhänger und fuhr gegen einen Baum. Hierbei erlitt der Kläger einen Schädelbruch mit Hirnverletzung und linksseitiger Lähmung.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte sei ebenso wie viele andere Fuhrunternehmer im Sommer 1948 vom Magistrat Berlin beauftragt worden, die Arbeiter zu befördern, die auf dem Flugplatz Gatow anlässlich der Luftbrücke die Entladung der ankommenden Flugzeuge vorzuneh-men hatten. Als Ende Oktober 1948 ein Omnibus der Beklagten beschädigt und nicht fahrbereit gewesen sei, habe sie beauftragt, ihr eine Zugmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Unfall beruhe auf einem Verschulden der Beklagten sowie einem solchen des	der
 die Zugmaschine selbst gesteuert habe- Der Anhänger habe sich nur lösen können, weil er sich in einem fehlerhaften Zustand befunden und Pulverreiter ihn nicht richtig angekuppelt habe. Der Anhänger habe eine schadhafte Luftdruckbremse gehabt, die von P^mm^ nicht angeschlossen worden sei- Dem Anhänger habe damit jede Bremse gefehlt. Der Druck des Anhängers habe die Verbindung zur Zugmaschine lösen können. Seine, des Klägers^Verletzungen seien mit darauf zurückzufUhren, dass die Bänke im Anhänger nicht ordnungsgemäss befestigt gewesen seien und sich bei dem Anprall gelöst hätten-
 
Der Klager meint, die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Stadt Berlin über die Beförderung der Arbeiter sei ein Vertrag zugunsten der Beförderten. Die Beklagte hafte ihm daher für ihr eigenes Verschulden wie für das des	iiires	Erfüllungsgehilfen.
Den durch den Unfall erlittenen Schaden sieht der Kläger u.a. in dem durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit eingetretenen. Verdienstausfall. Diesen berechnet er nach Abzug der Rente der Versicherungsanstalt Berlin mit monatlich 200 DM-West. Er hat beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung einer jeweils am 1. eines Monats im voraus fälligen Rente von 200 DM-West zu verurteilen.
r
Der Kläger hat weiter gebeten, die Beklagte zur Zahlung von 820 DM-West und 630,20 DM-Ost zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren aus dem Unfall herrührenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagte* hat vorgetragen, die Fahrbereitschaft sei von der Britischen Militärregierung mit der Durchführung der Transporte nach Gatow beauftragt worden und habe hierzu die erforderlichen Fahrzeuge mit Fahrern in Anspruch genommen. Sie habe mit der Stadt Berlin keinen Vertrag geschlossen, sondern zu der Stadt in einem öffentlich rechtlichen Verhältnis gestanden. Jedenfalls könne ein Vertrag für die Fahrt vom 29. Oktober nicht angenommen werden. PflHHHHBsei nur von der Fahrbereitschaft beauftragt worden. Et sei daher auch nicht ihr Erfüllungsgehilfe. Sie selbst treffe kein Verschulden. Anhänger und Bremsschlauch hätten keine Mängel aufgewiesen. Der Unfall
 
J1
• beruhe ausschliesslich auf dem Verhalten des Pulver-reiterj Dieser hahe den Bremsschlauch nicht angeschlossen und den Anhänger nicht richtig mit der Zugmaschine verbunden» Im übrigen hat sich die Beklagte auch gegen die Höhe der geltend gemachten Ersatzansprüche gewandt«
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von monatlich 200 Dll-V/est ab 1. April 1949 verurteilt,
 Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe zu-rückgewiesen worden, dass die Rente nur bis zu dem 31* Dezember 1955 zu zahlen ist. Im übrigen ist der Kläger mit dem zeitlich weitergehenden Rentenanspruch abgewiesen worden,
 Mit rder Revision erstrebt die Beklagte völlige Abweisung der Ansprüche des Klägers, Dieser beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Bntscheidungsgründe s
Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO sowie insbesondere der §§ 133, 357, 242. 276, 278, 328 ff BGB; 537 ff. 542, 543, 544, 633, 898, 903 RVO; 36 DGO; § 5 der 2. DVO DGO und § 1 des Ges über die Verfassung und Verwaltung der Reichshauptstadt Berlin vom 1. Dezember 1936» Sie konnte keinen Erfolg haben»
I.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht ausgeführt, im Sommer 1948 sei ein Vertrag zwischen Berlin und der Beklagten zustande gekommen, nach dem letztere für die Dauer des Luftbrückeneinsatzes ver-
 
pflichtet worden sei, täglich mit mehreren Omnibussen die Arbeiter zu befördern. Pie glaubhaften Aussagen der Zeugen Meißner (damals Magistratsangesteilten bei der *
beim Magistrat) in Verbindung mit der Auskunft des Magi-strats vom'28. Hovember 1949 hätten den Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages ergeben*
Pas Berufungsgericht sieht in der Übernahme der Beförderung durch die Beklagte "die Annahmeerklärung. Einer besonderen Vereinbarung der Vergütung habe es nicht bedurft. da diese tariflich bestimmt sei. Es sei hierbei unerheblich, dass der besondere Tarif noch nicht Vorgelegen habe. Pie Beklagte habe sich durch die übernähme der Beförderung mit der angemessenen Vergütung einverstanden erklärt. Sie sei auch im Besitz der erforderlichen Pahrgenehmigung gewesen. Pie Aufforderung an die Beklagte sei kein Verv;aItungsakt. Zwar habe die Möglichkeit bestanden, die Transportleistungen durch Verwaltungsverfügung zu beschaffen. Y»enn eine Behörde diese Wahl habe, so werde sie in aller Regel den für beide Teile angenehmeren Y/eg des Vertrages gehen. Gegen die Annahme eines Verwältungsaktes spreche auch die Tatsache, dass Anforderungen nach dem Reichsleistungsgesetz in aller Regel schriftlich erfolgen .sollen. Pies sei hier nicht geschehen. Weder die erteilten Fahrbefehle noch die Einsatzbescheinigungen seien solche Anordnungen. Pie Fahrbefehle seien lediglich in Anwendung des Befehls BK/O (47)
154 erteilt worden, die Sineatzbescheinigungen hätten nur dem Zwecke gedient, die Ausführung der Fahrt zu beweisen, um damit eine Gx’undlage für den VergUtungsanspruch zu schaffen.
Hauptfahrbereitschaft) und Pr. P
(Hauptreferent
 
Jf
 Das Berufungsgericht setzt sich sodann noch mit der Aussage	auseinander,	(lnach	seiner Auffas-
sung habe er bei den streitigen Verhandlungen mit den Unternehmern nicht selbst einen Vertrag abgeschlossen, sondern nur eine Art Vermittlertätigkeit ausgeübt * Pur v/en er aber vermittelt habe, könne er nicht mit .Sicherheit sagen”. Es kommt zu dem Ergebnis, diese Aussage stehe dem Abschluss eines Vertrages ebensowenig entgegen wie die Tatsache, dass	auch	den Fuhrunter-
nehmern gegenüber nicht zun Ausdruck gebracht habe, für wen er handele« Seine Erklärung habe nur dahin verstanden werden können, dass er für den Magistrat handele, da die Hauptfahrbereitschaft als Teil der Abteilung Verkehr und Betriebe eine Dienststelle des Magistrats gewesen sei. Das Berufungsgericht kommt sodann zu dem Ergebnis, dass es sich um einen Vertrag zugunsten des Klägers gehandelt habe, aus dessen Verletzung dieser eigene vertragliche Ansprüche erheben könne.

IIo
 Die Revision wendet sich zu Unrecht gegen diese Ausführungen mit der Begründung, ein Vertrag zugunsten des Klägers sei zu verneinen, es liege nur ein“ hoheitliches Handeln vor.
Für das Berufungsgericht bestand nach den klaren und eindeutigen Erklärungen der als Zeugen vernommenen Dr. DJppHUund	Veranlassung,	eine Aus-
übung hoheitlicher Befugnisse anzunehmen. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob und inwieweit das Reichsleistungsgesetz hätte angewendet werden können, seine Anwendung entfällt schon dann, wenn keine Handlung im Rahmen hoheitlicher Betätigung erfolgt ist (vgl Dennewitz,
 Verwaltung und Verwaltungsrecht 1944 S 93/94; kleiner, Institution des deutschen Verwaltungsrechts 1928 S 214 Anm 101; Mayer, Lehrbuch 3c Aufl 1910 § 8 S 33; Porsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts I. Band 2. Aufl 1951 § 11 S 161 ff). Der IV. Zivilsenat (BGHZ 4? 266 /268/) hat für Fälle, in denen eine Behörde typische Aufgaben kraft der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse zu erledigen hat, ausgeführt, es sei von dem Erfahrungs-satz^ auszugehen; daß die Behörde in solchen Fällen in der Regel auch in Ausübung* dieser hoheitlichen Befugnisse tätig werde und sich zur Erfüllung solcher Aufgaben Öffentlich-rechtlicher Maßnahmen bediene. Es kann aber offen bleiben, ob im vorliegenden Fall überhaupt typische Aufgaben hoheitlicher Art der Stadt angenommen werden könnten, da weder eine Ausübung öffentlicher Gewalt den Transportunternehmern gegenüber gewollt war noch eine solche Maßnahme von diesen angenommen worden ist, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat >
Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß ein vertretungsberechtigtes Organ oder ein ordnungsmäßig bevollmächtigter Beamter der Stadt Berlin eine auf den Abschluß eines Beförderungsvertrages gerichtete rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben habe. Insoweit will die Revision anscheinend behaupten, daß der Zeuge	ohne	Voll-
macht gehandelt und das Berufungsgericht die Vorschrift des § 36 Abs 2 DGK) durch Nichtanwendung verletzt habe.
Da in den Vorinstanzen über die Vollmacht des Meißner keine Zweifel erhoben waren, stellt sich das Vorbringen der Revision als ein neuer tatsächlicher und daher in der Revisionsinstanz unzulässiger Sachvortrag dar. Das Berufungsgericht hat offenbar über die Vertretungsmacht des Zeugen	deshalb	keine	ausdrückliche	Feststei-
 
lung getroffen? weil sie nicht in Zweifel gezogen worden war und auch der Sachvortrag der Parteien keinen Anlass dazu bot. Uittelbar hat es seine Vertretungsmacht dadurch bejaht, dass es seine Erklärungen als für die Stadt Berlin abgegeben erachtete und auch wegen entspre-ehender Gegenerklärungen der Beklagten einen Beförderungsvertrag angenommen hat.
Run ist allerdings, worauf die Revision mit Recht -fiinweist, für Verpflichtungsgeschäfte einer Gemeinde Schriftform erforderlich. Jedoch ist nach § 3 der 2.
DVO zur 3)GO für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde geldlich von nicht erheblicher Bedeutung sind, die Formvorschrift des § 36 Abs 2 nicht erforderlich. Der Meinung der Revision, es habe kein Geschäft der laufenden Verwaltung Vorgelegen, kann nicht gefolgt werden. Die Ausfuhrungsanweisung zu der genannten Bestimmung (RilBliV S 517) rechnet zu diesen laufenden Geschäften “regelmässig die nach feststehenden Tarifen, Ordnungen usw. abzusehliessenden Geschäfte des täglichen Verkehrs. ferner die im täglichen Verkehr sonst abzuschlies-senden Rauf-, Hi et-, Pacht-, V/erk- und Dienstverträge“.
Für die Frage, welche Geschäfte geldlich für die Gemeinde' von nicht erheblicher*Bedeutung sind, sollen die Verhältnisse der einzelnen Gemeinden maßgebend sein. Hit Suren-Loscheider (Kommentar zur BGO, Rote 4 zu § 36) und der dort zitierten Rechtsprechung des Reichsgerichts ist es bei der Auslegung der. Begriffe “laufende Verwaltung" und "geldlich nicht erhebliche Bedeutung" indivi-' duell auf die jeweilige Geschäftslage der betreffenden Gemeinde und die Umstände, die in der Geschäftsabwicklung der verwaltenden Stelle zu suchen sind,* abzustel-len.
~ 9 ~
Die Beförderung von Arbeitskräften zu dem Flugplatz ergab sich aus dem Mangel an öffentlichen Verkehrsmitteln^ Es handelte sich dabei um eine Aufgabe5 die der Stadt aus diesem Anlaß zugefallen war,. Die Beförderungsverträge fallen unter die in der Ausführungsverordnung ausdrücklich erwähnten Werkverträge. Die daraus entstehende geldliche Belastung war ersichtlich im Verhältnis zu den sonstigen Ausgaben der Gemeinde nicht so bedeutend.. dass sie über den in § 3 der 2- DVO gezogenen Rahmen hinausgegangen wäre» Auch waren_die Beförderungen nach Tarif zu bezahlen« Es kommt nicht auf die Gesamtaufwendungen für die Luftbrücke an, sondern nur auf die Leistungen für die hier in Frage stehenden Beförderungsverträge, Sonach war weder der Abschluß des Beförderungsvertrages noch die Bevollmächtigung des für die Stadt Berlin tätig v/erdenden M^Ü^an die Schriftform des § 36 Abs 2 DGO gebunden.
Die Revision verneint einen Beförderungsvertrag noch mit der Begründung,	habe	weder	den Willen
 gehabt noch erklärt, eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung einzugehen, sondern lediglich eine Anordnung der Besatzungsmacht weitergegeben. Die Beklagte habe möglicherweise überhaupt keinen Vertragspartner gehabt, sondern als Geschäftsführerin ohne Auftrag für Rechnung desssen,*
den es anginge, gehandelt. Hieraus könne der Kläger kei-
«
ne Rechte herleiten.
In ihrer Anordnung hat die Britische Militärregierung die zu erbringende Transportleistung nur nach Zahl der zu Befördernden, Art des Transportmittels und Weg bezeichnet. Sie besagt nichts darüber, wer die Leistung zu erbringen und unter welchen Bedingungen, insbesondere gegen welche Bezahlung das zu geschehen habe, Klarge
- ;o -
stellt war also nur die Aufgabe, nicht aber ihre Durchführung, Inhaltlich war somit die Anordnung unvollständig und ungeeignet, irgendeinem Fuhrunternehmer überbracht zu werden. Schon aus diesem Grunde schied eine Weitergabe im Sinne einer botenmässigen Übermittlung aus. Damit die Anordnung durchgeführt werden konnte, musste eine selbständige Tätigkeit entfaltet werden. Auch die Erfahrung sprach dafür, dass die Brititsche Militärregierung in keine unmittelbaren Beziehungen zu den Fuhrunternehmern treten wollte, die die Beförderungsleistung zu erbringen hatten. Von der gleichen Annahme geht offenbar auch die Revision aus, wenn sie unter Bezugnahme auf BGHZ 1, 61 nicht einen mit der Militärregierung zustandegekommenen Vertrag, sondern nur eine Geschäftsführung ohne Auftrag als vorliegend erachten will,
III.
Zu Unrecht meint die Revision,	sei	ohne
 den Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschliessen, tätig geworden. Insoweit setzt sie sich in Widerspruch zu den Feststellungen des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat den Willen des Zeugen Mm| auf das Zustan-debringen einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung bejaht, Das Berufungsgericht konnte die Erklärungen des Meißner dahin auslegen. Seine Aussage, er habe eine Art Vermittlertätigkeit vorgenommen, schließt den Willen, ein Rechtsgeschäft für einen anderen abzuschliessen, nicht notwendig aus. Fraglich konnte allenfalls erscheinen, ob für Berlin oder für die Besatzungsmacht gehandelt hat. Die Erklärung des	dahin,	er	sei	sich
 selbst nicht völlig klar darüber geworden, fürwen er tätig werde, er habe nur eine vermittelnde Tätigkeit ausgeübt, Hieraus kann nicht etwa nach § 164 Abs 2 BGB gefolgert werden,	müsse	selbst	als	Vertragspartner
 behandelt werden, denn dass er ln seiner Eigenschaft als Angestellter der Hauptfahrbereitschaft, also der Stadt Berlin und nicht als Privatperson tätig wurde; konnte nach den Umständen weder ihm noch einem der Verhandlungspartner zweifelhaft sein* Offen blieb nur, ob die von	vertretene	Stadt	Berlin	für	sich	selbst
 oder für die Militärregierung, die Arbeitgeberin des Klägers, handeiteo Da ein Wille der Stadt, den Beförderungsvertrag nicht für sich selbst, sondern für die Militärregierung abzuschliessen, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erkennbar hervortrat, so folgt aus § 164 Abs 2 BGB, dass die Stadt und nicht die Militärregierung Vertragspartnerin der Beklagten geworden ist»
Maßgebend für die Auslegung der Erklärung des Meißner kann insoweit nur das sein, was er der Beklagten gegenüber geäussert hat und wie die Beklagte es verstehen konnte«. Zutreffend hat das Berufungsgericht es allein hierauf abgestellt» Das Berufungsgericht konnte daher einen Vertrag zwischen Berlin und dem Beklagten annehmen.
Selbst dann, wenn-man mit der Revision die Erklärung des	er	hab£	nicht selbst einen Vertrag ab-
geschlossen, sondern nur eine vermittelnde Tätigkeit ausgeübt, dahin verstehen wollte, M(|K| habe nicht den Willen zur Stellvertretung gehabt, so steht dies hier der Annahme eines Vertrages nicht im Wege. Wenn wie die Revision meint, nur Bote der Erklärung gewesen ist, ist jedenfalls diese Erklärung, die von der Beklagten die Beförderungsleistung verlangte, angenommen worden, auch wenn	sie	nur den Abgebenden, sei
 es die Stadt oder die Militärregierung, ohne eigenen Vertreterwillen weitergegeben hat. Dies ergeben eindeutig die Feststellungen des Berufungsgerichts über die Willensricht ung der Beklagten.
 
Der Angriff der Revision, der sich gegen die Annahme eines Beförderungsvertrages zwischen der Beklagten und der Stadt Berlin richtet, ist demnach nicht begründet*
Der Meinung der Revision, jedenfalls liege kein Vertrag zugunsten des Klägers vor, kann ebenfalls nicht gefolgt werden*
Bei einer Abmachung der vorliegenden Art, nach der ein Dritter befördert werden soll* muß auf die wirtschaftlichen Beziehungen und die Interessenlage der Beteiligten besonders geachtet werden* Eine völlig abstrakte Betrachtung der Rechtsbeziehungen der Stadt und der Beklagten zu dem Kläger könnte sonst leicht dazu führen, die Verflechtung der Interessenlage zu verkennen* Wollte man in einem Palle- in dem der Arbeiter wesentlich an der Transportleistung interessiert ist, diesem keinen unmittelbaren Vertragsanspruch gegen den Fuhrunternehmer zubilligen, so würde dies den wirklichen wirtschaftlichen Zusammenhängen nicht gerecht $ denn letztlich erfolgt die Bezahlung des Fuhrunternehmers wegen der Arbeitsleistung des Arbeiters« wobei es nicht darauf ankommen kann,ob von dem Arbeiter selbst ein Bohnanteil zur Bezahlung der Fahrt einbehalten wird. Es bestand andererseits auch ein Interesse der Stadt, dass der Unternehmer die Arbeiter ordnungsgemäss beförderte und diese im Falle einer Verletzung nicht auf die beweisrechtlich ungünstigeren Deliktansprüche angewiesen waren*
Die von den Vorderrichtem dem Beförderungsvertrage im Anschluss an die Ausführungen des Reichsgerichts (Bd 87; 64; 289 ff) gegebene Auslegung als eines Vertrages zugunsten des Klägers entspricht daher dem Zweck des
 
Vertrages bei Berücksichtigung der sinngemässen Willensergänzung der Vertragsparteien. Der Beförderte sollte einen eigenen Anspruch auf ordnungsgemässe und unversehrte Beförderung erlangen.
IV«
Schliesslich wendet sich die Revision auch zu Unrecht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, Pulverreiter sei ein Erfüllungsgehilfe der Beklagten, für dessen schuldhafte Vertragsverletzung diese einstehen müsse.
Das Verschulden des P||^BBBHÄ wird von der Beklagten nicht bestritten. Es ergibt sich aus den von der Beklagten zugestandenen Peststellungen des Strafurteils in der Strafsache gegen	und	B^Ü|.
Hiernach hat P^BHB^B die Kupplung des Anhängers und der Zugmaschine selbst vorgenommen. Die Kupplung ist aber nicht ordnungsgemäß erfolgt, ausserdem hat PB^BHHB es unterlassen, die Verbindung zwischen den Bremsvorrichtungen beider Fahrzeuge herzusteilen. Jede einzelne dieser Maßnahmen hätte den Unfall verhindert. Das Berufungsgericht hat somit rechtsirrtumsfrei ein adäquat kausales Verschulden des	das	zu	dem Unfall ge-
führt hat, bejaht. Es hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht auch rechtsirrtumsfrei angenommen, PBHBHBV sei als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden.
Als der Angestellte M^^der Beklagten den Unfall eines Zugwagens mitgeteilt und sich ergeben habe, dass der Anhänger noch fahrbereit gewesen sei, habe 14BBIB ihm empfohlen, eine andere Zugkraft zu besorgen. Aus den übereinstimmenden Angaben von	und P^IBIIBBIB ergebe sieb
 dass	Auftrag	des Angestellten der Fahrbe
i
 
reitschaft weitergegeben, sondern	gebeten
 habe, im Interesse der Beklagten die Zugmaschine zur Verfügung zu stellen. Im übrigen sei es gleichgültig, ob den Namen P^|^|HilH| der Hauptfahrbereitschaft mitgeteilt habe, dies ändere jedenfalls nichts an einem Auftrag der Beklagteno Gegen einen direkten Auftrag der Stadt spreche auch, dass fürden Einsatz der Zugmaschine nicht die Haupt-fahrbereitschaft, sondern die Bezirksfahrbereitschaft zuständig gewesen sei*
Das Berufungsgericht erörtert auch die Bedeutung der unmittelbaren Bezahlung der Fahrt durch die Stadt Berlin an	3s	i»st	hierzu	der	Auffassung,	diese	Zah-
lung sei nicht ausreichend, unmittelbare Rechtsbezibhungen zwischen	und	Berlin	anzunehmen,	zu demal	diese
 Art der Auszahlung von	veranlasst	worden	sei.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Erklärungen von	und
 die wirtschaftlichen Auswirkungen nicht berücksichtigt und sie nicht so ausgelegt, wie es der Interessenlage und den Absichten der Beteiligten am besten entsprochen hätte« könne auch darum nicht als Erfüllungsgehilfe angesehen werden, weil er in keinem Abhängigkeitsverhältnis zur Beklagten gestanden und ihren Anweisungen nicht unterlegen habe-
Die Bedenken der Revision könnten nur durchgreifen, wenn ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen Pi
 und der Stadt Berlin zustandegekommen wäre. Das ist aber nicht der Pall. Zutreffend hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Beklagte den mit der Stadt Berlin abgeschlossenen Beförderungsvertrag weiter erfüllen musste. Das lag auch in ihrem Interesse. Da der
 
Omnibus nur für wenige Tage ausfiel, der Anhänger aber weiter benutzt werden konnte, brauchte die Beklagte nur für kurze Zeit und in beschränktem Umfang für eine Aushilfe zu sorgen..
Offensichtlich lag, wie das Berufungsgericht annimmt, der Beklagten daran, an dem Vertrag weitgehend festzuhalten. Dass sie durch die Einschaltung eines anderen nur einen kleineren Verdienst hatte, ändert an dem Interesse,überhaupt zu fahren, nichts. Wenn die Revision nun meint, die Beklagte hatte dann unter Umständen die Entrichtung der Be-förderungs- und Umsatzsteuer in Kauf genommen, ohne ein entsprechendes Entgelt zu erhalten, so spricht das nicht gegen die Meinung des Berufungsgerichtsc Es ist in allen Fällen wirtschaftlicher Zusammenarbeit des Unternehmers mit weiteren Unternehmern eine notwendige Felge, dass für die Hilfeleistung Dritter zur Erfüllung des eigenen Vertrages Zahlungen zu leisten sind, die je nach der Sachlage den Verdienst geringer gestalten werden, als wenn der vertraglich Verpflichtete alle Leistungen im eigenen Unternehmen oder mit eigenen Leuten erbringen kannDie Erwägungen des Berufungsgerichts lassen somit einen Irrtum nicht erkennen.
Wenn die Revision weiter die Ansicht vertritt, der Annahme eines Vertrages zwischen der Beklagten und P(
stehe auch das Bedenken entgegen, dass die Beklagte damit die Haftung für die von	angerich-
teten Schäden gemäss § 278 BGB auf sich genommen habe, so vermag auch dies nicht zu überzeugen. Es ist eine gesetzliche Folge, dass für eine schuldhafte Handlung eines Erfüllungsgehilfen einzustehen ist. Besondere Umstände, die der Meinung des Berufungsgerichts entgegenstehen könnten und nicht berücksichtigt wären, sind nicht vorgetragen.Die gesamte Interessenlage spricht, wie das Berufungsgericht
 
3/
mit Recht annimmt, dafür, dass die Beklagte durch P< ihren Vertrag erfüllen wollte.
Ohne Rechtsverstoss hat das Berufungsgericht einen Vertrag zwischen der Stadt Berlin und	verneint. Zu der Mitteilung des Hamens	konnte
 sich die Beklagte auf Grund des Vertrages mit der Stadt Berlin als verpflichtet ansehen; denn im Interesse der reibungslosen Zusammenarbeit zwischen der Stadt und der Beklagten konnte es geboten sein, die Stadt nicht nur Uber den Ausfall des Omnibusses, sondern auch von derArt und V/eise zu benachrichtigen, wie die Schwierigkeiten in der Zwischenzeit überwunden wurden« Eine unmittelbare Fühlungnahme zwischen P^^HHHI der Stadt Berlin hat vor Beginn der Fahrten nicht stattgefunden. Da die Beklagte selbst für Abhilfe gesorgt und die Schwierigkeiten behoben hatte, bestand auch für die Stadt Berlin kein Anlass, unmittelbar an	heranzutreten und mit ihm Ab-
reden zu treffen« Das Berufungsgericht musste dem Umstand, dass Marx die Rechnungen auf den Hamen P^BIHUft ausstellte und dessen Ehefrau den entsprechenden Betrag für ihren Ehemann angewiesen und ausgezahlt erhielt, nicht die Bedeutung zu demessen, P^|HHHHI Babe in unmittelbaren Vertragsbeziehungen zur Stadt gestanden; denn die Beklagte konnte diese Maßnahme auch aus buchtechnischen und steuerlichen Gründen getroffen haben.
Ohne Rechtsverstoss ist somit das Berufungsgericht davon ausgegangen,	habe	der	Beklagten
 einen Vertrag geschlossen und als ihr Erfüllungsgehilfe gehandelt. Entgegen der Ansicht der Revision ist zur Anwendung des § 2*78 BGB weder ein Abhängigkeitsverhältnis noch ein Weisungerecht erforderlich (vgl RGRK 10. Aufl § 278 Anmerkung 3 b Am Ende)« Es genügt, dass die Beklagte sich des Pulverreiter bedient hat, um dem Kläger gegenüber ihre vertraglich übernommene Beförderungsleistung zu
- 17-
erbringen (vgl Soergel Bürgerliches Gesetzbuch 1952 § 278 Anm II 2).
V,
Das Berufungsgericht hat auch rechtsirrumsfrei die Anwendbarkeit der §§ 898, 899 RVO verneint«
Es kann offen bleiben, ob die §§ 898, 899 RVO zur Zeit des Unfalls in Berlin anzuwenden waren (KG JE 1949. 540; Muhr JR 1948, 18). Auch wenn dies zu bejahen ist und mit der Meinung der Revision der Kläger nicht als Angestellter der Militärregierung, sondern der Stadt Berlin zu gelten hätte (vgl RdA 1950, 100 und 502; 1949, 96 und 100; Wussow Unfallhaftpflichtrecht 1952, S 339) ist eine Haftung nicht ausgeschlossen. Das Reichsgericht hat ausgesprochen, daß nur diejenigen Personen den Schutz des §899 RVO geniessen, also von* einer unmittelbaren Haftung frei-gestellt sind, die eine mit einem gewissen Pflichtenkreis verbundene Stellung ”im Betriebe” einnehmen» Sie müssen Betriebsangehörige sein (RG DR 1940, 400)* Die Beklagte, die als selbständige Unternehmerin die Arbeiter beförderte und zwar auf Grund eines bürgerlich-rechtlichen und nicht eines arbeitsrechtlichen Vertrages, gehört damit nicht zu dem Betriebe in dem erörterten Sinne.
Aber selbst wenn man mit der Revision auch hier von dem Erfordernis der Betriebszugehörigkeit absehen wollte, wie es in dem besonders gelagerten Palle der Entleihung von Arbeitern geschehen ist (vgl das gleichzeitig verkündete, zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 16. Januar 1953f. VI ZR l6l/52 und RGZ 170, 216; RG DR 1944, 185 und 296; vgl Bach, Versicherungsrecht 1952, 26; Herschel DR 1943, 494; 1944« 187)? muss dennoch die Anwendbarkeit der §§ 898, 899 RVO
hier verneint werden. Weder die Beklagte noch P|
sind Bevollmächtigte oder Repräsentanten der Stadt Berlin. Der Sachverhalt gibt keinen Anlass, eine Befugnis anzunehmen, für die Stadt, sei es auch nur in ganz beschränktem Umfange, zu handeln (RGZ 136, 346 /35Ö7)«.
Sie sind auch keine Betriebs- oder Arbeitsaufseher. Bin Betriebsaufseher i.S. des § 899 RVO entspricht einer nach § 2 Reichshaftpflichtgesetz "zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes angenommenen Person** (RArbG JW 1939? 253). Der Begriff eines Betriebs- oder Arbeiteraufsehers ist zwar von der Rechtsprechung sehr weit gefasst worden. So ist z.B. der Einfahrer eines Kraftwagens (OLG Karlsruhe DR 1939, 1173), der einen anderen Arbeiter desselben Unternehmens anfuhr, als Betriebsaufseher bezeichnet worden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat es hierbei darauf abgestellt, dass diesem der Kraftwagen, ein wesentliches und wichtiges Betriebserzeugnis, als Einfahrwagen anvertraut worden war. Das Reichsarbeitsgericht hat den Strassenbahnwagenführer der Berliner VerkehrsAG im Verhältnis zu dem Schaffner des Anhängers als einen Betriebsaufseher angesehen, da er nach der Organisation hinsichtlich seines Aufgabenbereichs innerhalb der Gesellschaft eine gewisse Selbständigkeit über den Wagen habe und den Gang des Verkehrsbetriebes und seine Sicherheit insoweit zu gewährleisten hatte. Eine dienstliche Unterstellung sei hierzu nicht erforderlich« In einer neueren Entscheidung hat das Reichsgericht (RGZ 170, 159) es abgelehnt, § 899 RVO auf einen zu dem gleichen Betrieb gehörenden Kraftwagenführer, der nur den Wagen zu pflegen, instandzuhalten und die Fahrten durchzuführen hatte, anzuwenden und ausgesprochen, dass die Anwendung dieser Bestimmung bewusst auf einen kleinen Kreis der Betriebsangehörigen beschränkt worden sei. Diese Einschränkung wür-
I
<
de erheblich an Wert verlieren, wenn der Aufseherbe-	*
griff so weit gefasst werde und ein Kraftwagenführer Betriebsaufseher sei» Dann müsste jeder Kutscher eines 1 Fuhrunternehmens, ja jeder Arbeiter, der wichtige Maschinen zu bedienen hätte, unter § 899 RVO fallen« Dies-widerspreche dem Sinne des in Abhängigkeit stehenden §
903 RVO. Das Reichsgericht meint weiter, auch sprachlich könne als Aufseher nur ein Betriebsangehöriger angesehen werden, der entweder andere Betriebsangehörige ! zu überwachen habe oder dem wenigstens die Überwachung eines Teiles des Betriebes obläge (RGZ 167, 385 /38T7)*
Da abgesehen von der fehlenden Betriebszugehörigkeit die Beklagte oder ihr Erfüllungsgehilfe nur ihre eigenen Wagen zutbeaufsichtigen hatte, eine Überwachung der Arbeiter nicht vorzunehmen war, fehlt es auch insoweit an der Anwendbarkeit der§§ 898. 899 RVO. Eine Beru-¥
fung hierauf ist somit ebenfalls nicht geeignet, den erhobenen Klageanspruch zu Fall zu bringen.
Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob die Beklagte bereits mit Rücksicht auf das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst-und Arbeitsunfällen vom 7« Dezember 1943 (RGBl 43, I 674) sich nicht auf §§ 898,899 RVO und die damit gegebene Haftungsbeschränkung berufen könnte (vgl das erwähnte Urteil des VI. Zivilsenats vom 16. Januar 1953; VI ZR 161/52).
VI.
Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts lassen ebenfalls einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Insoweit . hat die Revision auch keine näher begründeten Angriffe gegen die Entscheidung erhoben.	1
 
1.	) Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers hätte von der Beklagten bewiesen werden müssen. Die Tatsache, dass der Kläger als Kraftfahrer tätig war, gab diesem keine Veranlassung, zu prüfen, ob der Anhänger ordnungsgemäss befestigt war* Ein Anhalt für einen jedem erkennbaren Mangel ist nicht gegeben.
2.	) Die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Rente, die vom Berufungsgericht bestätigt worden ist, ergibt die Lohnund Gehaltsberechnung« Der Kläger hat die ihm sonst zugeflossenen Einkünfte durch den Unfall verloren.
3.	) Auch gegen die Dauer der Rente, die vom Berufungsgericht zunächst bis zu dem 31« Dezember 1955 begrenzt worden ist, bestehen hier keine-Bedenken.
VII«	i
Die Revision der Beklagten gegen das angefochtene Urteil ist daher in vollem Umfange unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZBO zurückzuweisen.
Dr. Delbrück	Dr.	Kleinewefers	Hanebeck
 Dr. Bode	Dr.
Hauß