- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 10. Mit Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu dem Berufungsurteil vom 7. Da die Klägerin über vollstreckbare Ausfertigungen der erstinstanzlichen Urteile verfügt, auf Grund deren sie die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten betreiben kann, besteht für die Erteilung einer (weiteren) Vollstreckungsklausel zu dem Urteil des Oberlandesgerichts, durch das die Berufungen des Beklagten zurückgewiesen worden sind, kein Rechtsschutzbedürfnis. Schließlich läßt sich auch aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht den Beklagten nur zur Zahlung geringerer Zinsen als das Landgericht verurteilt hat, kein Anspruch der Klägerin auf eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils herleiten. Denn der hierdurch eingetretenen Verkürzung ihres Zahlungsanspruchs kann die Klägerin ohne weiteres durch entsprechende Beschränkung ihres auf die Urteile des Landgerichts gestützten Vollstreckungsauftrags Rechnung tragen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 32/88 in dem Rechtsstreit des Rentners Albert / M| Weg E! Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. F. Wl und gegen die Firma ABABBBI^^B-I^^BillB^ Assekuranz GmbH, sSflUHlstraße Bi, DBMBlMBTvertreten durch den Geschäftsführer Werner SeBBB/ ebenda, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. und Kollegen, B| Allee WII 2 8 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Macke, Bischoff und Dr. Birkmann am 10. Mai 1988 beschlossen: Die Erinnerung der Klägerin gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. April 1988 wird zurückgewiesen. Gründe: Die nach § 576 Abs. 1 ZPO zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Mit Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu dem Berufungsurteil vom 7. Januar 1988 abgelehnt. Da die Klägerin über vollstreckbare Ausfertigungen der erstinstanzlichen Urteile verfügt, auf Grund deren sie die Zwangsvollstreckung gegen den Beklagten betreiben kann, besteht für die Erteilung einer (weiteren) Vollstreckungsklausel zu dem Urteil des Oberlandesgerichts, durch das die Berufungen des Beklagten zurückgewiesen worden sind, kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches Bedürfnis ergibt sich weder daraus, daß das Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, noch daraus, daß 3 dieses Urteil dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt (vgl. RG WarnRspr 1912 Nr. 188; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl., § 725 Rdn. 6 f; Zöller/Stöber, ZPO 15. Aufl., § 725 Rdn. 4). Schließlich läßt sich auch aus dem Umstand, daß das Berufungsgericht den Beklagten nur zur Zahlung geringerer Zinsen als das Landgericht verurteilt hat, kein Anspruch der Klägerin auf eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils herleiten. Denn der hierdurch eingetretenen Verkürzung ihres Zahlungsanspruchs kann die Klägerin ohne weiteres durch entsprechende Beschränkung ihres auf die Urteile des Landgerichts gestützten Vollstreckungsauftrags Rechnung tragen. Dr. Kullmann Bischoff