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BGH

Gericht: BGH

a) Die streikähnliche Aktion der Flugleiter «(Fluglotsen) Im Jahre 1973 ("Dienst nach Vorschrift", "go sick") verletzte die Regeln eines fairen Arbeitskampfs* sie war schon nach Form und Ausmaß sittenwidrig l.S. von § 826 BGB. b) Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs.3 GG) verbietet nicht schlechthin, eine Koalition auch dann als Gehilfin nach § 830 BGB für Schäden eines sittenwidrigen^ Streiks ihrer Mitglieder heranzuziehen, wenn sie zwar den Streik Innerlich ablehnt, ihn aber durch die eigene Verbandspolitik unterstützt. a) Die Anwendung des § 830 BGB wird für die übrigen Teilnehmer an einer unerlaubten Handlung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Haftung eines der Beteiligten besonderen, die Deliktsvorschriften verdrängenden Regeln unterliegt. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung von 8.967,27 DH in Anspruch, die sie heb* aufwenden müssen, weil sie eine durch die "Aktion” verursachte Urlaubssperre angeordnet und .Urlaubsansprüche der Flugleiter abgegolten habe. Einen im ersten Rechtszug außerdem gestellten Antrag, den Beklagten zu verurteilen, jede Förderung der "Aktion" zu unterlassen und seine Mitglieder zur Einstellung des "Bummelstreiks" aufzufordem, haben die Parteien im ersten Rechtszug für erledigt erklärt. Entscheidungsgründe Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte für den Schadei der Klägerin aus der "Aktion” der Flugleiter nicht einzustehen. Der Beklagte haftet, weil er zu demindest die "Aktion" der Flugleiter durch seine Öffentlichkeitsarbeit unterstützt und damit Beihilfe zu einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerin geleistet hat (§§ 826, 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts waren "go sick* und *go slow* nicht das Ergebnis zufälligen Zusammentreffens von Erkrankungen oder individuell gefaßter Entschließungen, die Arbeitsleistung "Außenstehender* - wie der Beklagte - durch Beteiligung daran deliktischen Sanktionen ausgesetzt ist, braucht auch hier nicht für alle Fallgestaltungen des "Beamtenstreiks" umfassend erörtert zu werden. Deliktsschutz gegenüber dem Beklagten hat die Klägerin, weil die streikähnlichen Maßnahmen, wären sie im Bereich der Privatwirtschaft von Beschäftigten ohne die besondere Pflichten Stellung des Beamtenstatus eingesetzt worden, ebenfalls eine deliktisehe Haftung nach § 826 BGB aus-gelöst haben würden. 1. Die Zulässigkeit eines Arbeitskampfs muß sich - auch was seine Sittenwidrigkeit l.S. von § 626 BGB angeht - an der durch Art. 9 Abs.3 GG gewährten Freiheit orientieren, zur Wahrung und Förderung der Arbelts- und Wirtschaftsbedingungen Koalitionen zu bilden, die sowohl in ihrem Bestand als auch in ihrer spezifisch koalitionsmäßigen Betätigung diesen besonderen Grundrechtsschutz ebenfalls genießen. Zwar war die "Aktion" als solche nicht zu verkennen; das lag ganz im Sinn der Akteure, die keinen Zweifel daran Aufkommen lasse* wollten, daß sie mit ihrem Vorgehen Forderungen durchsetzen wollten. Daß keine Streikleitung auftrat, auch der Beklagte diese Aufgabe nicht übernommen hatte, wovon nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu seinen Gunsten auszugehen ist, war - anders als etwa bei eine» ohne Beteiligung der Gewerkschaft zwar "wilden", aber als solchem "offenen" Streik einer Belegschaft - Teil der Kampf -strategie. Solche Taktik der "Umkehrung" der im Arbeitskampf wirkenden Ebenen (statt der Auseinandersetzung der Sozialpartner mit mittelbarem Einfluß auf die Individualbeziehungen der Angriff aus den einzelnen Dienstverhältnissen heraus), um sich dem Risiko eines Gegenangriffs des Dienstherm, zu entziehen, könnte auch sonst im Arbeitsleben und in der Wirtschaft das Recht auf koalitionsmäßige Betätigung nicht beanspruchen. b) Schon deshalb auch steht solcher Einsatz außer Verhältnis zu dem verfolgta Ziel, weil er die Begrenzung der nachteiligen Folgen für das "bestreikte* Unternahm® wenn nicht ganz verhindert, so doch über das gebotene Haß hinaus erschwert. Die planmäßige Ad ausgedehnte Störung der Flugsicherung war bewußt in die Hauptreisezeit gelegt und deshalb ein besonders großer Personean-kreis monatelang schwera Beeinträchtigunga Ad Gefährdungen ausgesetzt; MillionaSchäden für die Volkswirtschaft wurden angerichtet: Nicht als bloße NebA-wirkung eines Arbeitskampfes, was je nach Lage des Falls hingAommen werdA müßte, Andern zur VaStärkung des auf die Klägerin ausgeübtA Drucks als strategisches Kittel der Maßnahmen selbst. Selbst wenn deshalb für den hier angestellten Vergleich mit anderen Wirtschafts- und Sozialbereichen der besondere Status der Flugleiter und die Zielrichtung ihrer "Aktion" auf das Parlament, das allein ihre Forderungen erfüllen konnte, außer Betracht gelassen wird, verstieß sie schon wegen der eingesetzten Mittel gegen die Rechtsund Sittenordnung und konnte Einsatz an aprü ehe nach § 826 BGB ausIdsen. Es war gerade das Ziel der "streikenden" Flugleiter, mittels Schädigung Dritter die Klägerin zu treffen, um sie unter dem - nicht bloß politischen und moralischen, sondern auch wirtschaftlichen - Druck dieser Auswirkungen zu dem Nachgeben zu ver- Diese Vorschrift ist gegen den Beklagten auch dann anwendbar, wenn sie für Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Fluglotsen durch § 78 BBG (bzw. Auf der Grundlage, daß die Klägerin Deliktsschutz gegen die "Aktion” der Flugleiter beanspruchen kann, hält das Berufungsgericht im Verhältnis zu dem Beklagten die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB für anwendbar, die Mittäter, Anstifter und Gehilfen gesamtschuldnerisch mithaften läßt. 1. Die Revisionserwiderung des Beklagten zieht diese Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb in Zweifel, weil und soweit die Klägerin Entlastung von ihren eigenen, aus Art. 3h GG folgenden Haftungsverpflichtungen aus der "Aktion" verlangt. Für diesen Schaden, so meint der Beklagte, komme nur ein Ausgleich nach § 4 26 BGB ln Betracht, mit der Folge, daß sich die Klägerin den Tatbeitrag der Fluglotsen zurechnen lassen müsse. Allerdings entspricht es festen Grundsätzen, daß, wenn mehrere für den Schaden aus unerlaubter Handlung als Gesamtschuldner verantwortlich sind, der eine Schädig«* vom anderen neben dem Ausgleich nach § 426 BGB (innensusgleich) die ihm danach etwa verbleibende "Quote" nicht über die DeliktsvorSchriften als eigenen Schaden ersetzt verlangen kann, auch soweit diese - wie § 826 BGB -den Ersatz von Vermögens Schäden zulassen. Im allgemeinen macht es auch keinen Unterschied, wenn sich das deliktische Verhalten des einen, so wie hier, auch gegen den anderen Mithaftenden gerichtet hat, dieser etwa bei dem Unfall des Gläubigers selbst auch einen Körper- oder Sachschaden davon trug. Diesen Schaden kann er dann zwar von den Mitbeteiligten nach Deliktsvorschriften «setzt verlang«, deren Schutz als solcher insoweit durch die Spezialregelung des Innenausgleichs nicht berührt wird, nicht aber seine Belastung mit der Haftungsquote für die Schäden außer ihm Betroffener. Die Schadensverteilung nur an der Schädigung des dritten Ersatz gläubiger s auszurichten, würde nicht berücksichtigen, daß darüberhinaus ein anderer, unter Umständen mit weitergehenden Folgen verbundener Schaden (auch) des Beteiligten vorsätzlich, hier sogar absichtlich herbeigeführt worden ist. Somit scheitert die "unverkürzte" deliktische Haftung des Beklagten aus § 826 BGB für die Belastung der Klägerin mit ihrer Ersatzpflicht für die "Aktion" der Flugleiter nicht an § 426 BGB. Daher kann es - jedenfalls für die Übrigen Beteiligten - keinen Unterschied machen, daß durch die Tat des Beamten nicht ein "Außenstehender1 11, sondern sein' Dienstherr (unmittelbar) geschädigt ist. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert eine Haftung des Beklagten jedoch daran, daß ihm eine Beteiligung i.S. des § 830 BGB an der "Aktion" der Flugleiter nicht nachzuweisen sei. 1. Das Berufungsgericht führt dazu im wesentlichen aus: Zwar bestehe ein erheblicher Verdacht, daß der Beklagte die "Aktion" durch seine Organe, seine Funktionäre oder über Mittelspersonen vorbereitet, ausgelöst, gesteuert, organisiert oder geleitet habe. Juni 1973 in der Sendung "Report" der ARD - für den Außenstehenden den Eindruck erweckt, hier kündige ein Verband einen von ihm geplanten Arbeitskampf an und suche sich deshalb vor der Öffentlichkeit zu rechtfertigen, hier spreche die "Streikleitung", hier fordere und drohe der Beklagte selbst. Die Öffentlichkeit habe annehmen müssen, der Beklagte stehe hinter der "Aktion", sei ihr Träger und benutze sie als Druckmittel zur Verfolgung von Verbandszielen. Das Auftreten des Beklagten lasse sich auch damit erklären, daß er eine ohne sein Zutun entstandene Notlage der Klägerin für eigene Ziele habe ausnutzen vollen. Einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit des Beklagten hätten die Flugleiter nicht unbedingt bedurft; sie seien sich bewußt gewesen, daß ihr Verhalten ohnehin starkes Aufsehen und Beachtung bei Fresse und Rundfunk finden werde. Damit hat das Berufungsgericht das Auftreten des Beklagten durch seine die "Aktion "be gleit ende Öffentlichkeitsarbeit für die Frage einer Beteiligung i.S. von § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unter zwei Gesichtspunkten gewürdigt: Es hat zu dem einen die Öffentlichkeitsarbeit auf ihre Eignung untersucht. Daß das Berufungsgericht sich von ihrer Richtigkeit durch dieses Indiz nicht hat überzeugen können, beruht auf einer gründlichen, alle Umstände umfassenden tatrichterlichen Analyse. Zu Recht hat das Berufungsgericht es bei dieser Betrachtung nicht bewenden lassen, sondern weiter untersucht, ob die Öffentlichkeitsarbeit selbst als Teilnahme des Beklagten an der "Aktion1* zu werten ist* Ob es eine Beteiligung in Form der Mittäterschaft (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) zutreffend verneint hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des "Gehilfen" i.S. von § 830 Abs. 2 BGB nicht richtig angewendet ; hierauf beruft sich die Revision zu Recht. a) Nach den tat rieht er liehen Feststellungen hat die Öffentlichkeitsarbeit des Beklagten die "Aktion" der Flugleiter gefördert (BU Bl. 66, 68). Daß er durch seinen Vorstand (§ 31 BGB) jedenfalls in der ersten Phase der "Aktion" nach außei wie ein Sprecher der "Streikenden" auf trat, sie ankündigte, ihre Ziele erklärte und die Bedingungen für einen Abbruch der "Aktion" bekannt gab -wenn auch mit der Einschränkung, es werde damit nur die Stimmung der Flugleiter "interpretiert" - enthob den "harten Kern", der, wie zu unterstellen ist, die "Aktion" trug, der Notwendigkeit, mit diesen Erklärungen selbst in die Öffentlichkeit zu gehen. Das Berufungsgericht, das hierauf nur für die rechtliche Beurteilung der "Aktion" der Flugleiter abhebt (BU Bl. 40, 4l), schenkt bei der Bewertung des Tatbeitrags des Beklagten dam Umstand zu wenig Beachtung, daB der Beklagte durch seine Öffentlichkeitsarbeit dem "harten Kern" ermöglichte, selbst ln der Anonymität zu bleiben; schon das unterstützte die "Aktion". DaB sie auch ohne die Einschaltung des Beklagten starkes Aufsehen und Beachtung in der Öffentlichkeit gefunden haben würde, befreite nicht von dem Erfordernis, sich selbst und ihre Ziele zu artikulieren. Ob das Auftreten des Beklagten sich meßbar im Schaden niedergeschlagen hat, ist für die hier zu bejahende Frage, ob es die "Aktion” erleichterte, nicht von ausschlaggebener Bedeutung. Ob es zu der "Aktion" und ihren Folgen auch ohne die Unterstützung des Beklagten gekommen wäre, ist nicht entscheidend (vgl. Eine "Willen süber eins timmung zur gern eins chaf tlichen Tatausführung" i.S. einer "Verständigung” zwischen dem Beklagten und den Flugleitern über die Verteilung der Rollen bei der "Aktion", wie sie das Berufungsgericht für erforderlich hält, mußte dazu nicht hergestellt sein (Schönke/Schröder, StGB 17. Für den Willen des Gehilfen, zu der "Aktion" bei zu tragen, reichte aus, daß der Beklagte die Eignung seiner Öffentlichkeitsarbeit zur Unter Stützung der Flugleiter erkannte und diese Förderung billigend in Kauf genommen hat* Der Beklagte hat sich auch nicht etwa lediglich die "Aktion" zu nutze gemacht, um aus einer ohne seine Beteiligung von anderen geschaffenen Situation für eigene Zwecke Nutzen zu schlagen, sondern hat zu ihr mit beigetragen. Zwar ist im Hinblick auf die Beweis-wtlrdigung des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß er die "Aktion* selbst nicht billigte, weil ihm ein "echter Beamten streik” vor schwebte, und er sich in die Rolle eines Sprachrohrs der Flugleiter gegen seinen Villen gedrängt gesehen hat. An dieser Beurteilung andern auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Haltung der Flugleiter gegenüber der Öffentlichkeitsarbeit des Beklagten nichts. Zwar glaubt das Berufungsgericht, den Umständen nicht eindeutig entnehmen zu können, daß die Flugleiter die Verlautbarungen des Beklagten "als einen Beitrag zu ihrem Voxhaben verstanden hätten". Es reicht aus, daß die Flugleiter durch den Beitrag des Beklagten in ihrem Verhalten bestärkt und unterstützt wurden. Veil sich in dieser Welse der Ausführung swill e von Tätern und Gehilfen in der "Aktion" verband, liegt die vom Berufungsgericht für die Anwendung des § 830 Abs. 2 BGB zu Unrecht vermißte "VillensUbereinstimmung" hier vor. Die Heranziehung des Beklagten für die "Aktion" der Flugleiter aufgrund seines durch Öffentlichkeitsarbeit geleisteten Beitrags verletzt aber die Gewährleistung des Art. 9 Abs.3 GG nicht. Allerdings knüpft im Streitfall die Haftung des Beklagten ganz entscheidend mit an die psychische Unterstützung der "Aktion" durch sie begleitende Solidaritätsbekundungen an, die, wie das Revisionsgericht zu unterstellen hat, Ausdruck eines Konflikts waren, Ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Beklagte ohne eigenes Zutun und entgegen seinen Absichten in das Vorgehen der Flugleiter verwickelt ("von der Basis überrollt worden") war, so blieb ihm, um seiner Verantwortlichkeit als Gehilfen nach § 830 BGB zu entgehen, für seine eigene koalitionsmäßige Auf gaben und Ziele nur ein sehr begrenztes Betätigungsfeld. bb) Der Streitfall hebt sich hiervon aber Hurch die innere "Nähe" des Beklagten zu den Flugleitem und ihrer "Aktion"sowie durch die besonders schweren Auswirkungen des "Streiks" ab; dies macht eine abweichende Beurteilung notwendig. Hielt der Beklagte, wie er das getan hat, an seiner bisherigen Verbandspolitik fest, so mußte das hier zwangsläufig mehr bedeuten als eine Solidarisierung mit den Zielen einer anderen Interessengruppierung; vor der Öffentlichkeit machte ihn seine Bekundung notwendig zu dem Träger der "Aktion". Denn er war aufgrund seiner Verbundenheit zu seinen Mitgliedern auch in deren "Aktion" verstrickt; der Konflikt, dem er sich durch sie ausgesetzt sah, hatte seine Wurzel in einer verbandsinternen Entwicklung. Sie hatte - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten des Beklagten zu unterstellen ist - zu gegensätzlichen Vorstellungen von Varband und Mitgliedern über die Durchsetzung der Verbandspolitik und schließlich dazu geführt, daß die Mitglieder diese Politik am Beklagten "vorbei" durchzusetzen versuchten. Wenn er seine Verbandsziele ohne Öffentliche Klarstellung dieser verbandsinternen Verhältnisse und Entwicklung weiterverfolgte, so mußte dies die "Aktion" der Flugleiter fördern, weil diese nicht nur gleiche Ziele anstrebte, sondern nach außen mit der Verbandspolitik des Beklagten identifiziert wurde; dadurch ergaben sich notwendig Wirkungen einer "Rückkopplung". Denn daß durch die sittenwidrige "Aktion" der Flugleiter "rückkoppelnd" seine eigene Verbandspolitik in Mißkredit geriet, ihre weitere Verfolgung belastet und eingeschränkt wurde, rührte aus dem Auseinanderfallen der Koalition her, einem Risiko, vor dem das Grundrecht des Art. 9 Abs.3 GG keine Koalition schützt. Die Beschränkungen waren ihm daher nicht erst durch die delikti-sche Verantwortung aus § 830 BGB auf erlegt, sondern durch den Umstand, daß nach solcher Entwicklung der Verhältnisse im Verband Fortsetzung der Verbandspolitik unter denselben Vorzeichen wie bisher nur auf Kosten schutzwürdiger Interessen Dritter durch Unterstützung unverhältnismäßiger und sittenwidriger Streikaktionen möglich war. Von dieser "Verstrickung” in das Vorgehen seiner Mitglieder kann er sich nicht unter Berufung auf Art. 9 Abs.3 GG zulasten der Klägerin freimachen. in seiner Öffentlichkeitsarbeit so fortfuhr wie bisher, ohne den verbandsinternen Konflikt vor der Öffentlichkeit deutlich zu machen, und sehenden Auges damit die sittenwidrige "Aktion" seiner Mitglieder förderte, dann kann ihn auch das Grundrecht der Koalitionsfreiheit vor den haftungsrechtlichen Folgen seines Vorgehens nicht bewahren. Auch wenn die Grenzen für eine koalitionsmäßige Betätigung weit gezogen werden, sind sie hier durch seinen unterstützenden Beitrag zu dem sittenwidrigen Vorgehen der Flugleiter überschritten worden. 1. Das hat zur Folge, daß der Beklagte nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB für den durch die "Aktion" verursachten Schaden der Klägerin einzustehen hat. Daß er sich seit Mitte Juli 1973 zunehmend aus der Öffentlichkeitsarbeit zurückgezogen hat, kann ihn von der Haftung für die Folgezeit nicht entlasten, auch unter Berücksichtigung der Garantie des Art. 9 Abs.3 GG nicht. Mit dem Einwand des Beklagten, der Klägerin ■ -sei jedenfalls ein Mitverschulden anzulasten, weil sie die Forderung der Fluglotsen nicht erfüllt und durch das hinhaltende Taktieren der damit befaßten Ressorts die "Aktion* heraufbeschworen habe, hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht auseinandergesetzt. Als Reaktion war das Vorgehen der Flugleiter derart unangemessen, daß sich der Beklagte unter Verletzung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Widerspruch zu dem ihm zuzurechnenden Verhalten setzt, wenn er die "Aktion" jetzt der Klägerin zu dem Vorwurf macht.

Zitierte Normen: § 826 BGB Art. 9 GG § 830 BGB Art. 33 GG § 839 BGB § 78 BBG § 1h BAT § 426 BGB Art. 34 GG § 826 BGB § 78 BBG § 14 BAT § 830 BGB Art. 9 GG § 830 BGB Art. 9 GG § 830 BGB Art. 9 GG § 830 BGB Art. 9 GG § 242 BGB
BGBFlugleiterMitgliedBerufungsgerichtAktionKlägerinzielenSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerkj	Ja
BGHZ:	ja
 bezüglich I u. III der EntscheldungsgrUnde
BGB § 826 Gd; GG Art. 9 Abs. 3
a)	Die streikähnliche Aktion der Flugleiter «(Fluglotsen) Im Jahre 1973 ("Dienst nach Vorschrift", "go sick") verletzte die Regeln eines fairen Arbeitskampfs* sie war schon nach Form und Ausmaß sittenwidrig l.S. von § 826 BGB.
b)	Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) verbietet nicht schlechthin, eine Koalition auch dann als Gehilfin nach § 830 BGB für Schäden eines sittenwidrigen^ Streiks ihrer Mitglieder heranzuziehen, wenn sie zwar den Streik Innerlich ablehnt, ihn aber durch die eigene Verbandspolitik unterstützt.
BGB §§ 830, 426
a)	Die Anwendung des § 830 BGB wird für die übrigen Teilnehmer an einer unerlaubten Handlung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Haftung eines der Beteiligten besonderen, die Deliktsvorschriften verdrängenden Regeln unterliegt.
b)	Haben zwei Deliktsschuldner für den Schaden eines Dritten gesamtschuldnerisch einzustehen, so steht die Regelung des Innenausgleichs in § 426 BGB der auf $ 826 BGB gestützten Inanspruchnahme des einen Schuldners durch den anderen für dessen Haftungsschaden dann nicht entgegen, wenn jener Schuldner diesen vorsätzlich in die Mithaftung gedrängt hat.
BGH, Urt. v. 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI_ ZR 52/77	URTEIL	Verkündet am
31. Januar 1978 Walz»
Justi zhauptSekretär
 als Urkundsbeamter in den Recht sstrelt	der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik Deutschland«
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr«
Klägerin und Revisionsklägerin«
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Verband Deutscher Flugleiter e.V.« vertreten durch den 1« Vorsitzenden, Regierungsamtsrat
 voifgang	ivmmmam,	iü	~
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weher und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandssgerichts Celle vom 30. November 1976 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 23. Januar 1974 abgeändert.
1.	Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der aus der am 31. Mai 1973 begonnenen, als "Bummelstreik" oder "Dienst nach Vorschrift" oder "sick out" bezeichneten Aktion der Flugleiter erwachsen ist oder noch erwächst.
2.	Wegen des bezifferten Klageantrags wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckverwiesen.
II.	Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die klagende Bundesrepublik unterhält auf allen in ländischen Verkehrsflughäfen Flugsicherungsdienste, die organisatorisch in der nicht rechtsfähigen Bundesanstalt
 
für Flugsicherung zusammen gefaßt sind (Gesetz von 23. März 1953 - BGBl.X 70). Die Bediensteten in den Flugsicherungsstellen ("Flugleiter"j "Fluglotsen") stehen überwiegend in Bean tan Verhältnis. Die meisten von ihnen sind Mitglieder des beklagten Vereins» der seine Ziele in § 2 seiner Satzung so beschrieb«! hat:
"Der Verband Deutscher Flugleiter erstrebt die Erhaltung der Verkehrssicherheit im Luftraum und fördert die Entwicklung' geeigneter Mittel und Verfahren» die zur rationellen und reibungslosen Lenkung des Luftverkehrs erforderlich sind.
Er ist bemüht um einen hohen Stand an Vissai und Können unter den Fachkräften des Flugsicherungsdienstes. Der Verband bemüht sich um die Wahrung der fachlichen, beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder."
Die Flugleiter forderten seit Jahren Verbesserungen im flugsicherungstechnischen und personellen Bereich» insbesondere eine Herabsetzung der Altersgrenze» eine erhebliche Anhebung ihrer Bezüge und bessere Aufstiegsmöglichkeiten. Der Be&agte hat diese Forderungen gegenüber der Klägerin und in der Öffentlichkeit vertreten. Da die Flugleiter von der Klägerin zugesagte technische und finanzielle Verbesserungen für unzureichend hielten und nachdem deshalb bereits in den Jahren 1966» 1971 und 1972 durch Verminderung der Arbeitsleistung sog. "BummelStreiks"
("Dienst nach Vorschrift", "go slow", "slow go") durchgeführt worden waren» erörterten sie im Frühjahr 1973 Kampf-maBnahmen mit dem Ziel, die Klägerin unter Druck zu setzen und sie zur Erfüllung ihrer Forderungen zu veranlassen. Auf einer Delegiertenversammlung des Beklagten am 3. bis 5. Mai 1973 wurde beschlossen, "Kampfmaßnahmen - einschließlich eines möglich«! Streiks - vor zubereitem"; der Vorstand wurde be-
 
auf tragt, deshalb Gespräche mit dm Gewerkschaften (ÖTV und DAG) zu führen; außerdem sollte ln den Untergruppen eine Meinungsbildung über die weitere Verfahrensweise stattfindm.
In der Zeit von 20. bis 23. Mai 1975 trat der Vorstand des Beklagten erneut zusammen. Auf einer Pressekonferenz an 29. Mai 1973 ließ er eine Pressenitteilung verlesen, in der die Vorwürfe gegen die Klägerin zusammen gefaßt waren, und in der es abschließend hieß:
MDas Verhalten der Bundesregierung wird in dm nächsten Tagen zu Schwierigkeiten ln der Abwicklung des Luftverkehrs führen. Der (Beklagte) bittet alle Betroffenen, sich auf diese Situation einzustellen. Er erwartet Verständnis, denn diese Reaktion wurde von den verantwortlichen Ministerien provoziert."
In Interviews im ZDF und im Hessichen Rundfunk vom selben Tage äußerten sich der erste Vorsitzende	und	der
i
Pressesprecher des Beklagten Stang zu dieser Ankündigung, die darauf beruhe, "was wir von dm Mitgliedern wissen"
(so KJIHBBOf ihre "Stimmung interpretiere” (so Es handele sich nicht um eine Aktion, sondern um eine provozierte Reaktion. In diesem Sinn gab der Pressesprecher in einem Interview am 30. Mai 1973 (Mittwoch) im WDF Erklärungen ab, mit denen er Störungen im Luftverkehr "ab der zweiten Wochmhälfte” vor aus sagte. Auch die Presse berichtete Über das Vorhaben.
Wie vorausgesagt meldeten sich am nächsten Tag (31. Mai 1973 - Himmelfahrt) ebenso wie in der Folgezeit zu bestimmten Stichtagen auffallend viele Flugleiter krank' ("go sick"); andere setzten ihre Arbeitsleistung herab ("go slow"). Dadurch wurde der zivile Luftverkehr
 
auf dan Flughäfen und Im Luftraum der Bundesrepublik erheblich gestört. Viele Flüge konnten nur mit großer Verspätung durchgeführt werden, andere fielen ganz aus. Flughäfen mußten vorübergehend für den gesamten Flugver-kehr gesperrt werden. In zahlreichen Interviews und Statements, vornehmlich bis zu dem 9* Juli 1973, nahmen Vorstand und Pressesprecher des Beklagten im Fernsehen und Hörfunk zu den Vorgängen Stellung. Dabei wiederholten sie die standespolitischen Forderungen, baten für das Vorgehen "unserer Kollegen" um Verständnis, stellten die "Prognose", normale Zustände würden nicht einkehren, bevor nicht die Klägerin den Forderungen nachgeben werde, und empfahlen den Beklagten als Gesprächspartner. Am 23. November 1973 rief der Beklagte die Flugleiter auf, wieder den "erhöhten Arbeitseinsatz" zu erbringen.Seitdem herrschen im Luftverkehr wieder normale Zustände.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Erstattung von 8.967,27 DH in Anspruch, die sie heb* aufwenden müssen, weil sie eine durch die "Aktion” verursachte Urlaubssperre angeordnet und .Urlaubsansprüche der Flugleiter abgegolten habe. Ferner begehrt sie, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen aus der "Aktion” der Flugleiter entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen.
Einen im ersten Rechtszug außerdem gestellten Antrag, den Beklagten zu verurteilen, jede Förderung der "Aktion" zu unterlassen und seine Mitglieder zur Einstellung des "Bummelstreiks" aufzufordem, haben die Parteien im ersten Rechtszug für erledigt erklärt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten auch des erledigten
 
Antrags zun überwiegenden Teil auf erlegt. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten.
Entscheidungsgründe
 Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte für den Schadei der Klägerin aus der "Aktion” der Flugleiter nicht einzustehen. Denn es könne nicht festgestellt werden, daß der Beklagte ihn verursacht habe. Auch eine Haftung als Teilnehmer an der "Aktion" gemäS § 830 Abs. 1 Satz 1, jy'bs. 2 BGB komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dafl der Beklagte an ihr als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe beteiligt gewesen sei. Ebenso fehle es für einen Rückgriff der Klägerin im Wege des Innenausgleichs (§ 426 BGB) wegen ihrer Haftung aus der unerlaubten "Aktion" der Flugleiter (Art. 34 GG» § 839 BGB) an der Grundlage.
Der Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte haftet, weil er zu demindest die "Aktion" der Flugleiter durch seine Öffentlichkeitsarbeit unterstützt und damit Beihilfe zu einer sittenwidrigen Schädigung der Klägerin geleistet hat (§§ 826, 830 Abs. 1 Satz 1,
 Abs. 2 BGB).
I.
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die "Aktion" der Flugleiter objektiv und subjektiv die Voraus Setzungen des § 826 BGB erfüllte, trifft zu.
 
Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts waren "go sick* und *go slow* nicht das Ergebnis zufälligen Zusammentreffens von Erkrankungen oder individuell gefaßter Entschließungen, die Arbeitsleistung
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herabzusetzen. Die Rügen, die der Revisionsbeklagte gegen die Beurteilung der "go sick* als verabredete Manöver erhebt, sind offensichtlich unbegründet (§ 565 a ZPO).
"Go sick* und *feo slow* waren Gemeinschaftsaktionen, mit denen die Bundesrepublik unter Druck gesetzt und zur Erfüllung der Forderungen nach Verbesserungen der Arbeitsbedingungen veranlaßt werden sollte. Solche kollektive Verweigerung geordneter Amtstätigkeit zur Durchsetzung standespolitischer Forderungen war amtswidrig. Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) versagen Beamten, die die Fluglotsen ganz überwiegend waren, den Streik oder ähnliche Kampfmaßnahmen zu solchen Zielen (allgemein dazu vgl. BVerfGE 8, 1, 15 ff « NJW 1956, 1226, 1250; BVerfGE 8 , 28 , 35 = NJW 1958, 1227; BVerfGE 19, 503,522« NJW 1966, 491; BVerfGE 44, 249 ff - NJW 1977 1869; BVerwG NJW 1978, 178; so schon BGH-Urteil vom 30. April 1953 - HI ZR 226/51 - NJW 1953, 1064, 1066).
Hiervon ausgehend hat bereits der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 16. Juni 1977 (BGHZ 69, 128 ff) die «Aktion* der Flugleiter als Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber den geschädigten Rei seunternehmen gewürdigt und eine Einstandspflicht der Bundesrepublik nach Art. 34 GG,
§ 839 Abs. 1 BGB für diese Schäden Dritter bejaht.
Die in jenem Urteil unentschieden gebliebene Frage, wann allgemein die Verletzung solcher beamtenrechtlicher (Innen-)p flieh ten Ersatzansprüche nach bürgerlich-rechtlichem Deliktsrecht auslösen, wann Insbesondere ein
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"Außenstehender* - wie der Beklagte - durch Beteiligung daran deliktischen Sanktionen ausgesetzt ist, braucht auch hier nicht für alle Fallgestaltungen des "Beamtenstreiks" umfassend erörtert zu werden. Deliktsschutz gegenüber dem Beklagten hat die Klägerin, weil die streikähnlichen Maßnahmen, wären sie im Bereich der Privatwirtschaft von Beschäftigten ohne die besondere Pflichten Stellung des Beamtenstatus eingesetzt worden, ebenfalls eine deliktisehe Haftung nach § 826 BGB aus-gelöst haben würden.
1. Die Zulässigkeit eines Arbeitskampfs muß sich - auch was seine Sittenwidrigkeit l.S. von § 626 BGB angeht - an der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährten Freiheit orientieren, zur Wahrung und Förderung der Arbelts- und Wirtschaftsbedingungen Koalitionen zu bilden, die sowohl in ihrem Bestand als auch in ihrer spezifisch koalitionsmäßigen Betätigung diesen besonderen Grundrechtsschutz ebenfalls genießen. Die Koalitionsfreiheit ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern nur in den Grenzen, die die Rechtsordnung zun sachlich gebotenen Schutz anderer Rechtsgüter unter Berücksichtigung auch der historischen Entwicklung der Beziehungen zwischen den Sozialpartnern errichtet (BVerfGE 28, 295, 306 - NJW 1970, 1635, 1636* BVerfGE 38, 281, 305 ff - NJW 1975, 1265* BVerfGE 3B,
386, 393 ff - NJW 1975, 968; BVerfGE 42, 133, 138 »
NJW 1976, 1627, 1623). Streikaktionen sind nur nach den Regeln eines fairen Arbeitskampfs erlaubt, wie sie jeden Streik beherrschen müssen (vgl. BVerfGE 38, 281, 307 ff*
38, 386, 393* auch BAGE £Sr§7 20, 175, 195* 23, 292,
306 mit Nachw. * ähnlich schon RGZ 104, 327, 330* ill,
105, 112* vgl. dazu auch Zöllner, in Festschrift für Bötticher 1969, 427 ff* Wlotzke-Volze in Soergel, BGB 10. Aufl. Rdn. 125 vor § 611),
 
2. Die "Aktion" der Flugleiter erfüllte diese Voraussetzung nicht.
a) "Go slow" und "side out" ließen den Dienstherr» der Fluglotsen kaum Möglichkeiten zu Gegenmaßnahmen, weil sie sich nicht wie ein Streik zu Kampfmaßnahmen eines Kollektivs "offen" bekannten (vgl. Zöllner aaO S. 437).
Zwar war die "Aktion" als solche nicht zu verkennen; das lag ganz im Sinn der Akteure, die keinen Zweifel daran Aufkommen lasse* wollten, daß sie mit ihrem Vorgehen Forderungen durchsetzen wollten. Gleichwohl wurde Druck nicht aus der^koalitionsmfißigon Ebene heraus, sondern unter dem Deckmantel der Individualbeziehungen ausgeübt. Daß keine Streikleitung auftrat, auch der Beklagte diese Aufgabe nicht übernommen hatte, wovon nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu seinen Gunsten auszugehen ist, war - anders als etwa bei eine» ohne Beteiligung der Gewerkschaft zwar "wilden", aber als solchem "offenen" Streik einer Belegschaft - Teil der Kampf -strategie. Solche Taktik der "Umkehrung" der im Arbeitskampf wirkenden Ebenen (statt der Auseinandersetzung der Sozialpartner mit mittelbarem Einfluß auf die Individualbeziehungen der Angriff aus den einzelnen Dienstverhältnissen heraus), um sich dem Risiko eines Gegenangriffs des Dienstherm, zu entziehen, könnte auch sonst im Arbeitsleben und in der Wirtschaft das Recht auf koalitionsmäßige Betätigung nicht beanspruchen. Es verstößt gegen das Prinzip der Waffengleichheit, statt klarer Fronten eine anonyme Mauer passiven Widerstands zu setzen und dem Sozialpartner das Gewicht der Aktion ganz zu überbürden. Für ihn wiegt sie im Vergleich zu dem Streik nicht leichter, sondern schwerer:
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Nicht nur fehlt ihm der direkte Verhandlungspartner, nicht nur kann er ihr nicht wirksam begegnen, sondern er hat keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Kräfteverhältnisse, die ihm eine .Anpassung an die Situation ermöglicha und ihm klar machen könnte, ob und inwieweit er den Forderungen nachgeba muß (vgl. dazu IsAsee JZ 1971, 73, 78). Daß diese Kampfstrategie der Flugleiter durch des beamtenrechtlichen Sonderstatus, der ihnen den Streik verbot, mitveranlaßt worda sein mag, ändert a da Ungleichgewicht schon in der Ausgangslage der "Aktion" nichts.
b) Schon deshalb auch steht solcher Einsatz außer Verhältnis zu dem verfolgta Ziel, weil er die Begrenzung der nachteiligen Folgen für das "bestreikte* Unternahm® wenn nicht ganz verhindert, so doch über das gebotene Haß hinaus erschwert. Ganz entscheidend fällt im Streitfall zudem das ungewöhnliche, weit Über das mit Streiks sonst verbundene Haß von Nachteila und Belastunga für "Unbeteiligte" ins Gewicht, die keinerlei Einfluß auf diese Vorgänge nehmA koimtA. Die planmäßige Ad ausgedehnte Störung der Flugsicherung war bewußt in die Hauptreisezeit gelegt und deshalb ein besonders großer Personean-kreis monatelang schwera Beeinträchtigunga Ad Gefährdungen ausgesetzt; MillionaSchäden für die Volkswirtschaft wurden angerichtet: Nicht als bloße NebA-wirkung eines Arbeitskampfes, was je nach Lage des Falls hingAommen werdA müßte, Andern zur VaStärkung des auf die Klägerin ausgeübtA Drucks als strategisches Kittel der Maßnahmen selbst. Die "Anonymität" der Aktion wirkte auch hierauf einj sie verhinderte jegliche Voraussage, a welchem Tag und auf welchem FlughafA mit einem "go sick" oder "go slow" gerechnet werdA mußte,und be-
lastete die Bemühungen, den Auswirkungen auf die Flugkunden zu steuern, zusätzlich. Eben dieser Effekt war gewollt.
3.	Der Senat kann unentschieden lassen, wie allgemein ein "Bummelstreik" oder ähnliche Streikmaßnahmen deliktsrechtlich zu beurteilen sind. Hit diesen Mitteln und dieser Rücksichtslosigkeit gegenüber den schutzwürdigen Interessen des Sozialpartners, hier der Bundesrepublik, und unbeteiligter Dritter darf ein Arbeitakampf nicht geführt werden. Selbst wenn deshalb für den hier angestellten Vergleich mit anderen Wirtschafts- und Sozialbereichen der besondere Status der Flugleiter und die Zielrichtung ihrer "Aktion" auf das Parlament, das allein ihre Forderungen erfüllen konnte, außer Betracht gelassen wird, verstieß sie schon wegen der eingesetzten Mittel gegen die Rechtsund Sittenordnung und konnte Einsatz an aprü ehe nach § 826 BGB ausIdsen.
Der Hinweis des Beklagten in seiner Revisionserwiderung darauf, daß diese Vorschrift für die haftungsrechtliche Beurteilung eines Streiks durch die Entwicklung eines besonder«! Deliktsschutzes für den Gewerbebetrieb heute in der Praxis weitgehend ihre Bedeutung verloren habe, schließt ihre Anwendung im Streitfall nicht aus. Noch weniger ist der Klägerin die Berufung auf § 826 BGB deshalb verwehrt, weil sich die "Aktion" unmittelbar gegen Dritte - die auf den geordneten Flugverkehr angewiesenen Flugkunden - richtete. Es war gerade das Ziel der "streikenden" Flugleiter, mittels Schädigung Dritter die Klägerin zu treffen, um sie unter dem - nicht bloß politischen und moralischen, sondern auch wirtschaftlichen - Druck dieser Auswirkungen zu dem Nachgeben zu ver-
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anlassen. Daß auch ein rechtmäßiger Streik Immer auch die drohenden Unternehmenaeinhußen als Druckmittel einsetzt und der Bestreikte diese entschädigungslos hinzunehmen hat,äberührt hier ebenfalls nicht. Vor solchen wirtschaftlichen Belastungen auf diesem Veg und mit diesen Mitteln gewährt § 826 BGB auch der Klägerin Schutz. Diese Vorschrift ist gegen den Beklagten auch dann anwendbar, wenn sie für Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Fluglotsen durch § 78 BBG (bzw. soweit es sich um Angestellte bandelt, durch den auf $ 78 BBG verweisenden § 1h BAT) verdrängt würde, wie sogleich ausgefUhrt wird (vgl. Ziffer IX 2).
IX.
Auf der Grundlage, daß die Klägerin Deliktsschutz gegen die "Aktion” der Flugleiter beanspruchen kann, hält das Berufungsgericht im Verhältnis zu dem Beklagten die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB für anwendbar, die Mittäter, Anstifter und Gehilfen gesamtschuldnerisch mithaften läßt. Dem ist ebenfalls zuzu-stimmen.
1. Die Revisionserwiderung des Beklagten zieht diese Ansicht des Berufungsgerichts schon deshalb in Zweifel, weil und soweit die Klägerin Entlastung von ihren eigenen, aus Art. 3h GG folgenden Haftungsverpflichtungen aus der "Aktion" verlangt. Für diesen Schaden, so meint der Beklagte, komme nur ein Ausgleich nach § 4 26 BGB ln Betracht, mit der Folge, daß sich die Klägerin den Tatbeitrag der Fluglotsen zurechnen lassen müsse.
Das ist jedoch nicht richtig.
 
Allerdings entspricht es festen Grundsätzen, daß, wenn mehrere für den Schaden aus unerlaubter Handlung als Gesamtschuldner verantwortlich sind, der eine Schädig«* vom anderen neben dem Ausgleich nach § 426 BGB (innensusgleich) die ihm danach etwa verbleibende "Quote" nicht über die DeliktsvorSchriften als eigenen Schaden ersetzt verlangen kann, auch soweit diese - wie § 826 BGB -den Ersatz von Vermögens Schäden zulassen. Denn sonst würde der in § 426 BGB gesetzlich angeordnete Innanaus gl eich unterlaufen,der ihm seine Haftungsquote im Verhältnis zu dem Mitschädiger endgültig zuweist (BGHZ 12, 213, 217; 20,
 371, 378 ff; 61, 351, 357; RGRK BGB 12. Aufl. § 426 Rdnr. 2). Das gilt im Grundsatz auch, wenn der Staat für vorsätzliche AmtspflichtVerletzungen seiner Bediensteten nach Art. 34 GG, § 639 BGB neben einem "ZweitSchädiger" gesamtschuldnerisch einzustehen hat. Auch ihn schützen die Deliktsvorschriften regelmäßig nicht vor Belastungen mit der Haftungsquote. Im allgemeinen macht es auch keinen Unterschied, wenn sich das deliktische Verhalten des einen, so wie hier, auch gegen den anderen Mithaftenden gerichtet hat, dieser etwa bei dem Unfall des Gläubigers selbst auch einen Körper- oder Sachschaden davon trug. Diesen Schaden kann er dann zwar von den Mitbeteiligten nach Deliktsvorschriften «setzt verlang«, deren Schutz als solcher insoweit durch die Spezialregelung des Innenausgleichs nicht berührt wird, nicht aber seine Belastung mit der Haftungsquote für die Schäden außer ihm Betroffener.
Diesen Vermögens-"Schaden", der ihm als Schädiger gemäß den §§ 426, 254 BGB auferlegt ist, umfaßt der Deliktsschutz nicht.
Anderes muß aber gelten, wenn der eine Gesamtschuldner (hier: die Klägerin) von dem anderen (hier; dein Beklagten)
 
in die Mithaftung (hier: aus Art. 34 GG) vorsätzlich gedrängt worden ist, gerade um ihn zu belasten. Die vorstehenden Grundsätze berührt diese besondere Fallgestaltung nicht. Ihn §uch dann nicht vorrangig als Mit-"Geschädigten”, sondern nur als Mit-"Schädiger" zu sehen, der seine Belastung nicht auf den Weg Über den Delikfcsschutz voll auf"seinen" Schädiger abwälzen kann, würde das Vorgehen des Anderen nicht zulänglich erfassen und den Schutz des Betroffenen ungerechtfertigt verkürz«!. Die Schadensverteilung nur an der Schädigung des dritten Ersatz gläubiger s auszurichten, würde nicht berücksichtigen, daß darüberhinaus ein anderer, unter Umständen mit weitergehenden Folgen verbundener Schaden (auch) des Beteiligten vorsätzlich, hier sogar absichtlich herbeigeführt worden ist. Will § 826 BGB diesen gegen die vorsätzliche Schädigung seines Vermögens schützen, dann kann es keinen Unterschied machen, aus welchem Rechtsgrund die Vermögensbelastung entsteht. Hier kann die Regelung über den Innenausgleich, die einen anderen Schaden, nämlich den des Dritten, zu dem Gegenstand hat, das deliktische "Außenverhältnis" zu dem"MitSchädiger"nicht verdrängen. Daß der Betroffene auch in diesem Fall keine Doppelentschädigung fordern kann, ist selbstverständlich.
Somit scheitert die "unverkürzte" deliktische Haftung des Beklagten aus § 826 BGB für die Belastung der Klägerin mit ihrer Ersatzpflicht für die "Aktion" der Flugleiter nicht an § 426 BGB. Daß der von ihr mit der Klage außerdem geltend gemachte Aufwand zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen in den Schutzbereich des § 826 BGB fällt, bezweifelt auch der Beklagte nicht.
2. Die Berufung auf § 830 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB ist der Klägerin auch nicht deshalb verschlossen, weil
 
sie die Flugleiter selbst nicht nach den Deliktsvorschriften, sondern nur nach § 78 BBG bzv. - soweit sie eingestellt waren - nach dem auf ihn verweisenden § 14 BAT (vgl. BArbG AP Nr. 3 zu § 70 BAT) in Anspruch nehmen kann. Die öffentlich-rechtliche Haftung des Beamten gegenüber seinem Dienstherm wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten (Abs. 1 des § 78 BBG!für den dem Dienstherrn unmittelbar zu ge fügten Schaden; Abs. 2: für die Leistungen des Dienstherrn an einen geschädigten Dritten) gilt allgemein als abschließende Sonderregelung (vgl. dazu Plog/Viedow/Beck BBG § 78 Rdnr. 5 mit w. Nachw.). Das befreit aber den Teilnehmer, den ein beamtenrechtliches Verhältnis zu dem geschädigten Dienstherrn nicht verbindet, von der für ihn in § 830 BGB bestimmten HaftungsZuweisung nicht.
Venn diese Vorschrift die Beteiligung an einer"un-erlaubten Handlung"voraussetzt, verlangt sie damit nicht, daß alle Beteiligten nach den allgemeinen Deliktsvorschriften haften müssen. Gefordert wird nur, daß die Tat, wegen der neben dem Täter auch der Teilnehmer zur Verantwortung gezogen wird, die Merkmale einer imerlaubten Handlung (vorwiegend i.S. der §§ 823 ff BGB, aber auch der in anderen Haftungsgesetzen normierten Deliktstatbeständen) aufweist. Ist das zu bejahen, dann kann eine Sondervorschrift, die die Haftungsfolgen für einen der Beteiligten besonders regelt, allenfalls für diesen die Anwendung des § 830 BGB einschränken. Für die übrigen Beteiligten, denen die Sonderregelung nicht zugute kommt, hat das keinen Einfluß. Eine andere Auslegung würde den Sinn der Vorschrift verfehlen: Diese knüpft an den betätigten Teilnahmewillen an, der mehrere in der einen unerlaubten Handlung zusammen-
 
führt; soweit der gemeinsame Wille die Tat deckt, soll der Verletzte der Schwierigkeit enthoben sein, nachzuweisen, ob und inwieweit sich der Tatbeitrag des einzelnen in Erfolg (der RechtsgutVerletzung bzw. der Vermögens-Beschädigung) niedergeschlagen hat (vgl. BGHZ 63, 124,
 126), Den Verletzten diesen Vorteil nur deshalb ganz zu versagen, weil mehr oder weniger zufällig ein Beteiligter wegen des nur ihm zukommenden Status besonderen, die DeliktsvorSchriften verdrängenden Haftungsregeln unterliegt, würde die übrigen Teilnehmer unverdient bevorzugen. Daher kann es - jedenfalls für die Übrigen Beteiligten - keinen Unterschied machen, daß durch die Tat des Beamten nicht ein "Außenstehender1 11, sondern sein' Dienstherr (unmittelbar) geschädigt ist.
III.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert eine Haftung des Beklagten jedoch daran, daß ihm eine Beteiligung i.S. des § 830 BGB an der "Aktion" der Flugleiter nicht nachzuweisen sei. Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg an.
1. Das Berufungsgericht führt dazu im wesentlichen aus: Zwar bestehe ein erheblicher Verdacht, daß der Beklagte die "Aktion" durch seine Organe, seine Funktionäre oder über Mittelspersonen vorbereitet, ausgelöst, gesteuert, organisiert oder geleitet habe. Jedoch lasse sich nicht sicher ausschließ«!, daß sie hinter seinem Rücken von
 einem unbekannt gebliebenen "harten Kern” von Scharfmachern ins Werk gesetzt worden sei. Es bleibe denkbar, daß der Beklagte einer "gemäßigten" Verbandspolitik zugeneigt und die Kampfmaßnahmen abgelehnt habe, aber von der Basis überrollt worden sei.
 
Ebensowenig könne festgestellt werden, daß er sich durch seine die Aktion begleitende Öffentlichkeitsarbeit als Mittäter oder Gehilfe beteiligt habe.
Zwar habe er - beginnend mit der Pressekonferenz
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vom 29. Mai 1973, die Interviews seines Pressesprechers Stang im Hessischen Rundfunk vom selben Tag und dem "Tagesmagazin" des Westdeutschen Fernsehens vom 30. Mai 1973, die Interviews des ersten Vorsitzenden Kassebohm im ZDF vom 29. Mai 1973, in der Sendung "passiert, notiert" des Hessischen Rundfunks vom 4. Juni 1973 und vom 18. Juni 1973 in der Sendung "Report" der ARD - für den Außenstehenden den Eindruck erweckt, hier kündige ein Verband einen von ihm geplanten Arbeitskampf an und suche sich deshalb vor der Öffentlichkeit zu rechtfertigen, hier spreche die "Streikleitung", hier fordere und drohe der Beklagte selbst.
Die Öffentlichkeit habe annehmen müssen, der Beklagte stehe hinter der "Aktion", sei ihr Träger und benutze sie als Druckmittel zur Verfolgung von Verbandszielen.
Dieser Eindruck sei durch die Nähe des Beklagten zu den "streikenden” Flugleltem als seinen Mitgliedern und durch die Übereinstimmung von Lagebeurteilung und Zielen verstärkt worden. Andererseits seien spätere Verlautbarungen, u.a. Äußerungen und Statements des 1. Vorsitzenden K. in der Sendtang "Bericht aus Bonn" der ARD vom 27* Juni 1973, in der Sendung "Im Brennpunkt" der ARD vom 4. Juli 1973, in der Sendung "Heute" des ZDF vom 7. Juli 1973, im "Echo des Tages" des Norddeutschen Rundfunks vom selben Tag sowie das Interview des Pressesprechers St. im Hessischen Rundfunk vom 25* September 1973 zunehmend distanzierter geworden. Etwa um die Mitte Juli 1973 scheine der Beklagte seine Öffentlichkeitsarbeit im .Fernsehen und Rundfunk vermindert zu haben.
Insgesamt seien die Erklärungen des Beklagten zwar geeignet gewesen, die Flugleiter in ihren Verhalten zu bestärken; sie hätten die Ziele der "Aktion1* gefördert. Jedoch könne nicht festgestellt yerden, daß diese "Öffentlichkeitsarbeit" abredemäßig einen Beilrag zu der "Aktion" der Flugleiter habe dar stellen sollen.
Es fehle an Anhaltspunkten für eine ausdrückliche Absprache oder sonstige: Abstimmung; für eine Villensüber-einstimmung zur gemeinschaftlichen Tatausführung und die entsprechende Willensrichtung der Beteiligten. Das Auftreten des Beklagten lasse sich auch damit erklären, daß er eine ohne sein Zutun entstandene Notlage der Klägerin für eigene Ziele habe ausnutzen vollen. Als Berufsorganisation nahezu sämtlicher Flugleiter sei er zwangsläufig von den Medien zur Stellungnahme auf gefordert gewesen. Einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit des Beklagten hätten die Flugleiter nicht unbedingt bedurft; sie seien sich bewußt gewesen, daß ihr Verhalten ohnehin starkes Aufsehen und Beachtung bei Fresse und Rundfunk finden werde.
2. Damit hat das Berufungsgericht das Auftreten des Beklagten durch seine die "Aktion "be gleit ende Öffentlichkeitsarbeit für die Frage einer Beteiligung i.S. von § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unter zwei Gesichtspunkten gewürdigt: Es hat zu dem einen die Öffentlichkeitsarbeit auf ihre Eignung untersucht. Beweis für die Behauptung der Klägerin zu erbringen, der Beklagte habe die "Aktion"der Flugleiter' veranlaßt, organisiert und gesteuert. Daß das Berufungsgericht sich von ihrer Richtigkeit durch dieses Indiz nicht hat überzeugen können, beruht auf einer gründlichen, alle Umstände umfassenden tatrichterlichen Analyse. Verfahrensrügen hat die Revision insoweit auch nicht erhoben.
 
Zu Recht hat das Berufungsgericht es bei dieser Betrachtung nicht bewenden lassen, sondern weiter untersucht, ob die Öffentlichkeitsarbeit selbst als Teilnahme des Beklagten an der "Aktion1* zu werten ist* Ob es eine Beteiligung in Form der Mittäterschaft (§ 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) zutreffend verneint hat, kann dahinstehen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des "Gehilfen" i.S. von § 830 Abs. 2 BGB nicht richtig angewendet ; hierauf beruft sich die Revision zu Recht.
a) Nach den tat rieht er liehen Feststellungen hat die Öffentlichkeitsarbeit des Beklagten die "Aktion" der Flugleiter gefördert (BU Bl. 66, 68). Daß er durch seinen Vorstand (§ 31 BGB) jedenfalls in der ersten Phase der "Aktion" nach außei wie ein Sprecher der "Streikenden" auf trat, sie ankündigte, ihre Ziele erklärte und die Bedingungen für einen Abbruch der "Aktion" bekannt gab -wenn auch mit der Einschränkung, es werde damit nur die Stimmung der Flugleiter "interpretiert" - enthob den "harten Kern", der, wie zu unterstellen ist, die "Aktion" trug, der Notwendigkeit, mit diesen Erklärungen selbst in die Öffentlichkeit zu gehen. Das Berufungsgericht, das hierauf nur für die rechtliche Beurteilung der "Aktion" der Flugleiter abhebt (BU Bl. 40, 4l), schenkt bei der Bewertung des Tatbeitrags des Beklagten dam Umstand zu wenig Beachtung, daB der Beklagte durch seine Öffentlichkeitsarbeit dem "harten Kern" ermöglichte, selbst ln der Anonymität zu bleiben; schon das unterstützte die "Aktion". DaB sie auch ohne die Einschaltung des Beklagten starkes Aufsehen und Beachtung in der Öffentlichkeit gefunden haben würde, befreite nicht von dem Erfordernis, sich selbst und ihre Ziele zu artikulieren. Das nahm der Beklagte
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der "Streikleitung'' ab. Indem er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Öffentlichkeit den Bindruck erweckte, hier spreche die "Streikleitung" selbst, er trage die "Aktion" t mußte zudem die Öffentlichkeit da-
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von überzeugt sein, daß hier keine Binzeigruppe am Werk war, sondern eine einheitliche, "straff geführte"
(so das Berufungsgericht in dem in Bezug genommenen Urteil vom 16. November 1973 Bl. 40) Organisation. Das verlieh der "Aktion" zusätzliches Gewicht und verstärkte den Druck auf die Betroffenen. Zu Recht weist das Berufungsgericht zudem auf die Eignung dieses Auftretens hin, die Akteure in ihrem Verhalten zu bestärken. Daß der Beklagte öffentlich für sie eintrat, mußte einen Solidarisierungseffekt auslösen, der der "Aktion" entgegen kam. Dem widerspricht nicht der ln anderem Zusammenhang vom Berufungsgericht vertretene Standpunkt, die Öffentlichkeitsarbeit habe auf die Schäden der betroffenen Flugkunden keinen irgendwie "konkretisierbaren Binfluß" gehabt (BU Bl. 70). Ob das Auftreten des Beklagten sich meßbar im Schaden niedergeschlagen hat, ist für die hier zu bejahende Frage, ob es die "Aktion” erleichterte, nicht von ausschlaggebener Bedeutung.
aa) Solche Unter Stützung erfüllt die objektive Seite der Beihilfe zu der "Aktion" i.S. von § 830 Abs. 2 BGB. Insoweit treffen Grundsätze aus dem Strafrecht zu, die eine psychische Unterstützung als Beihilfe zur Ausführung der Tat genügen lassen (vgl. BGHZ 63, 124,
126 ff m.Nachw. ; vgl. auch BGHZ 17, 327, 333 und BAGE 15,
202 , 206 = NJW 1964, 887), wie sie hier im Vordergrund stand. Daß es sich auch im Licht der Gewährl ei stung des Art. 9 Abs. 3 GG nicht nur um haftungsrechtlich folgenlose Sympathie- oder Solidaritätsbekundungen gehandelt hat,
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wird unten (III 2 b) dargelegt werden. Zudem beschränkte sich die Förderung nicht auf die psychische Einwirkung, sondern hat das konkrete Vorgehen der Akteure gegenüber der Klägerin mitgeprägt. Die inl der Strafrechtswissenschaft streitige "Frage, inwieweit eine Solidarisieruhg mit der Tat, die sich weder im Erfolg noch in der Handlung des Haupttäters niedergeschlagen hat, Beihilfe sein kann (vgl. etwa Dreher StGB 36. Aufl. § 27 Rdz. 2 m.N.), stellt sich hier deshalb nicht. Ob es zu der "Aktion" und ihren Folgen auch ohne die Unterstützung des Beklagten gekommen wäre, ist nicht entscheidend (vgl. BGHZ 63, 124, 130 m.Nachw,; ferner die Rechtsprechungsnachweise bei Dallinger MDR 1972,
16; 1975, 542, 543).
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind auch die subjektiven Voraussetzung«! der Beihilfe erfüllt.
Eine "Willen süber eins timmung zur gern eins chaf tlichen Tatausführung" i.S. einer "Verständigung” zwischen dem Beklagten und den Flugleitern über die Verteilung der Rollen bei der "Aktion", wie sie das Berufungsgericht für erforderlich hält, mußte dazu nicht hergestellt sein (Schönke/Schröder, StGB 17. Aufl. § 49 Rdn. 14, ebenso jetzt Cramer ln Schönke/Schröder StGB 19. Aufl.
§ 27 Rdz. 14). Für den Willen des Gehilfen, zu der "Aktion" bei zu tragen, reichte aus, daß der Beklagte die Eignung seiner Öffentlichkeitsarbeit zur Unter Stützung der Flugleiter erkannte und diese Förderung billigend in Kauf genommen hat*
Das aber ist aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts zu bejahen. Die Bedeutung des psychologi-
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sehen Umfelds fUr die "Aktion" war dem Beklagten aus früheren "go slows" vor allem im Jahr 1972 vertraut.
Das hat ihn nicht abgehalten, sich mit ihr in der Öffentlichkeit "verbal zu identifizieren" (so das Berufungsgericht) und - Jedenfalls in der ersten Phase -sich als ihr Träger auszugeben. Zwar mag sein Auftreten weniger auf Solidarisierung der. Flugleiter als auf Beeinflussung der Öffentlichen Meinung gezielt haben.; das eine konnte aber ohne das andere nicht geschehen.
Der Beklagte hat sich auch nicht etwa lediglich die "Aktion" zu nutze gemacht, um aus einer ohne seine Beteiligung von anderen geschaffenen Situation für eigene Zwecke Nutzen zu schlagen, sondern hat zu ihr mit beigetragen. Zwar ist im Hinblick auf die Beweis-wtlrdigung des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren zu unterstellen, daß er die "Aktion* selbst nicht billigte, weil ihm ein "echter Beamten streik” vor schwebte, und er sich in die Rolle eines Sprachrohrs der Flugleiter gegen seinen Villen gedrängt gesehen hat. Das ändert Jedoch nichts daran, daß er sich in Kenntnis ihrer Bedeutung auf sie eingelassen hat. Das genügt für den Gehilfenvorsatz; die Hilfeleistung muß nicht der eigentliche oder einzige Beweggrund für den Helfer sein. Beihilfe kann auch leisten, wer mit der Unterstützung des Täters andere Absichten und Ziele verfolgt, Ja es innerlich ablehnt, dem Täter zu helfen (vgl. die Rechtsprechimgsnachweise bei Pfeiffer/Maul/ Schulte, StGB § 49 Anm. 4; Busch in LK 19. Aufl. §49 Rdz. 13). Nimmt er gleichwohl die Forderung der Tat bewußt in Kauf, dann deckt der so betätigte Ausführungswille auch diese. Wollte der Beklagte dieser Rechtsfolge entgehen, so hätte er sich von Anfang an von der "Aktion"
 
deutlich distanzieren müssen. Eine etwaige ablehnende Haltung ist jedenfalls innerlich geblieben; sein Auftreten hat eine entgegengesetzte Einstellung erwarten lassen. Erst re edit wurde sein Beitrag weder widerrufen noch sonst dadurch neutralisiert, daß seine späteren Auftritte in der Öffentlichkeit seltener und vorsichtiger wurden.
An dieser Beurteilung andern auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Haltung der Flugleiter gegenüber der Öffentlichkeitsarbeit des Beklagten nichts.
Zwar glaubt das Berufungsgericht, den Umständen nicht eindeutig entnehmen zu können, daß die Flugleiter die Verlautbarungen des Beklagten "als einen Beitrag zu ihrem Voxhaben verstanden hätten". Darauf kommt es aber nicht an. Der Täter muß nicht erkennen, daß ihn der Gehilfe unterstützen will (BGH Urteil vom 11. November 1954 - 4 StR 456/54, angeführt von Busch aaO Rdz. l). Es reicht aus, daß die Flugleiter durch den Beitrag des Beklagten in ihrem Verhalten bestärkt und unterstützt wurden. Veil sich in dieser Welse der Ausführung swill e von Tätern und Gehilfen in der "Aktion" verband, liegt die vom Berufungsgericht für die Anwendung des § 830 Abs. 2 BGB zu Unrecht vermißte "VillensUbereinstimmung" hier vor. Dies kann das Revisionsgericht an Hand der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen zahlreichen Äußerungen des Beklagten durch seinen Verband und seinen Fressesprecher selbst feststellen.
b) Selbstverständlich ist auch die Vorschrift des § 830 BGB an den Wert ent Scheidungen des Grundgesetzes, hier insbesondere an Art. 9 Abs. 3 GO ausgerichtet, der
 
- vie schon aus geführt - den Koalitionen die Freiheit gewährleistet, selbst zu bestimmen, in welcher Veise sie die Arbeite- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder fördern wollen. Ihnen darf die Rechtsprechung durch Anwendung des § 830 BGB kein Haftungsrisiko aufer-legen, das diese Garantie im Kern an tastet oder auf andere Weise das Vertver s tändnis des Grundgesetzes vernachlässigt, etwa den Schutz der widerstreitenden Interessen auf die Seite des sozialen Gegenspielers in einer Weise verlagert, daß damit dem Wert, den das Grundgesetz der Koalition und ihrer Tätigkeit zu demißt, nicht mehr entsprochen ist.
Die Heranziehung des Beklagten für die "Aktion" der Flugleiter aufgrund seines durch Öffentlichkeitsarbeit geleisteten Beitrags verletzt aber die Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 GG nicht.
Es ist schon oben hervorgehoben worden (vgl. II), daß der Betätigung einer Koalition kein inhaltlich unbegrenzter und gesetzlich unbegrenzbarer Haftungsspielraum eingeräumt ist (BVerfGE 38, 386, 393 » NJW 1975, 966). Eine Beteiligung an streikähnlichen Aktionen, die wie die der Flugleiter in sittenwidriger Weise die Regeln eines fairen Arbeitskampfes außer acht lassen, ist auch der Koalition nicht erlaubt. Das Recht des Betroffenen, sie deswegen zu dem Schadensausgleich heranzuziehen, schränkt die Koalitionsfreiheit nicht ein. Allerdings knüpft im Streitfall die Haftung des Beklagten ganz entscheidend mit an die psychische Unterstützung der "Aktion" durch sie begleitende Solidaritätsbekundungen an, die, wie das Revisionsgericht zu unterstellen hat, Ausdruck eines Konflikts waren,
 
dem sich der Beklagte als Standesorganisation aus gesetzt sah. Ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Beklagte ohne eigenes Zutun und entgegen seinen Absichten in das Vorgehen der Flugleiter
-. , * . verwickelt ("von der Basis überrollt worden") war, so
 blieb ihm, um seiner Verantwortlichkeit als Gehilfen nach § 830 BGB zu entgehen, für seine eigene koalitionsmäßige Auf gaben und Ziele nur ein sehr begrenztes Betätigungsfeld. Denn er konnte sich als der Berufsorganisation der Flugleiter einer Stellungnahme zu der "Aktion" vor den öffentlichen Medien nicht entziehen. Vertrat er hier seine Forderungen weiter, lief er Gefahr, als Sprachrohr der "Streikenden" selbst dann zu erscheinen, wenn er sich verbal von der "Aktion" mehr oder weniger distanzierte. Zudem konnte ihre deutliche Ablehnung das Verhältnis zu seinen Mitgliedern belasten und seinen weiteren Bestand überhaupt in Frage stellen.
Aber auch wenn, wie das im Interesse der Koalitionsfreiheit geboten ist, dieser Zwangslage Rechnung getragen wird, ist der Beklagte durch Art. 9 Abs. 3 GG haftungsrechtlich nicht entlastet.
aa) Grundsätzlich muß zwar einer Koalition gestattet sein, ihre Verbandspolitik ohne haftungsrechtliche Nachteile auch dann weiter zu verfolgen und in der Öffentlichkeit darzustellen, wenn sie damit Zeichen der Sympathie oder einer Solidarisierung mit "außenstehenden" Gruppierungen setzt, die dieselben Ziele mit unzulässigen Mitteln zu erreichen suchen, mag sie damit auch deren Vorgehen psychisch unterstützen. Insoweit haben die Interessen der Betroffenen gegenüber der Gewährleistung des Art. 9 Abs. 3 GG zurück-
 
zusteh«si, die selbstverständlich auch das Recht zur freien Meinungsäußerung Im Koalitionsbereich umfaßt (BVerfGE 2ß, 295 , 310 « NJW 1970, 1635, 1637).
bb) Der Streitfall hebt sich hiervon aber Hurch die innere "Nähe" des Beklagten zu den Flugleitem und ihrer "Aktion"sowie durch die besonders schweren Auswirkungen des "Streiks" ab; dies macht eine abweichende Beurteilung notwendig.
Hielt der Beklagte, wie er das getan hat, an seiner bisherigen Verbandspolitik fest, so mußte das hier zwangsläufig mehr bedeuten als eine Solidarisierung mit den Zielen einer anderen Interessengruppierung; vor der Öffentlichkeit machte ihn seine Bekundung notwendig zu dem Träger der "Aktion". Denn er war aufgrund seiner Verbundenheit zu seinen Mitgliedern auch in deren "Aktion" verstrickt; der Konflikt, dem er sich durch sie ausgesetzt sah, hatte seine Wurzel in einer verbandsinternen Entwicklung. Sie hatte - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten des Beklagten zu unterstellen ist - zu gegensätzlichen Vorstellungen von Varband und Mitgliedern über die Durchsetzung der Verbandspolitik und schließlich dazu geführt, daß die Mitglieder diese Politik am Beklagten "vorbei" durchzusetzen versuchten. Wenn er seine Verbandsziele ohne Öffentliche Klarstellung dieser verbandsinternen Verhältnisse und Entwicklung weiterverfolgte, so mußte dies die "Aktion" der Flugleiter fördern, weil diese nicht nur gleiche Ziele anstrebte, sondern nach außen mit der Verbandspolitik des Beklagten identifiziert wurde; dadurch ergaben sich notwendig Wirkungen einer "Rückkopplung". Dem muß die Koalition jedenfalls dann, wenn die Maßnahmen ihrer Mitglieder, die auf diesem Weg
 
unterstützt und gefördert werden, so folgenschwer für Dritte sind wie hier und dem sittlichen Verdikt unterliegen, in ihrer eigenen Verbandspolitik Rechnung tragen. Die dem Beklagten damit in der Verfolgung kpalitions-mäßiger Ziele seitdem auferlegten Beschränkungen sind so als Folge und Ausdruck eigener verbandsintemen Differenzen zu würdigen. Denn daß durch die sittenwidrige "Aktion" der Flugleiter "rückkoppelnd" seine eigene Verbandspolitik in Mißkredit geriet, ihre weitere Verfolgung belastet und eingeschränkt wurde, rührte aus dem Auseinanderfallen der Koalition her, einem Risiko, vor dem das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 GG keine Koalition schützt. Die Beschränkungen waren ihm daher nicht erst durch die delikti-sche Verantwortung aus § 830 BGB auf erlegt, sondern durch den Umstand, daß nach solcher Entwicklung der Verhältnisse im Verband Fortsetzung der Verbandspolitik unter denselben Vorzeichen wie bisher nur auf Kosten schutzwürdiger Interessen Dritter durch Unterstützung unverhältnismäßiger und sittenwidriger Streikaktionen möglich war.
Zwar war der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht gehalten, Schritte zu unternehmen, um den Plänen der Flugleiter entgegenzuwirken, so lange er selbst nicht zur "Aufheizung" der Situation beigetragen hatte. Denn die Mitglieder hatten nicht in ihrer körperschaftlichen Verbundenheit das Vorgehen beschlossen, sondern am Beklagten "vorbei" geplant. Nachdem er aber öffentlich zur Stellung-? nähme auf gef ordert war, mußte er dem Einfluß der "Aktion" auf seine Verbandspolitik, mit der das Vorgehen seiner Mitglieder identifiziert wurde, Rechnung tragen. Von dieser "Verstrickung” in das Vorgehen seiner Mitglieder kann er sich nicht unter Berufung auf Art. 9 Abs. 3 GG zulasten der Klägerin freimachen. Venn er, wie geschehen.
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in seiner Öffentlichkeitsarbeit so fortfuhr wie bisher, ohne den verbandsinternen Konflikt vor der Öffentlichkeit deutlich zu machen, und sehenden Auges damit die sittenwidrige "Aktion" seiner Mitglieder förderte, dann kann ihn auch das Grundrecht der Koalitionsfreiheit vor den haftungsrechtlichen Folgen seines Vorgehens nicht bewahren.
cc) Im übrigen hat sich der Beklagte, wie ebenfalls schon dargelegt, nicht auf Sympathie- und Solidaritätsbekundungen beschränkt. Jedenfalls in der Anfangsphase der "Aktion" hat er selbst den Weg in die Öffentlichkeit gesucht, die "Aktion" angekündigt und die Rolle des Sprechers für die Akteure eingenommen.
Auch wenn die Grenzen für eine koalitionsmäßige Betätigung weit gezogen werden, sind sie hier durch seinen unterstützenden Beitrag zu dem sittenwidrigen Vorgehen der Flugleiter überschritten worden.
IV.
1. Das hat zur Folge, daß der Beklagte nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB für den durch die "Aktion" verursachten Schaden der Klägerin einzustehen hat. Daß er sich seit Mitte Juli 1973 zunehmend aus der Öffentlichkeitsarbeit zurückgezogen hat, kann ihn von der Haftung für die Folgezeit nicht entlasten, auch unter Berücksichtigung der Garantie des Art. 9 Abs. 3 GG nicht. Dazu war er zu nachhaltig tätig gewesen. Wie aus ge führt, wirkte sein Beitrag, den er vom ersten Tag‘ der ^Aktion" an geleistet hat, auch in den Folgeereignissen fort, die insgesamt als Einheit betrachtet werden müssen. Verbal distanziert hat er sich von der "Aktion" erst ganz zuletzt. Daß er auch dann noch auf sie Einfluß nehmen konnte, zeigt der Umstand, daß auf seinen
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entsprechenden Aufruf hin die Flugleiter im November 1973 zu normalen Verhältnissen zurückgekehrt sind.
2. Mit dem Einwand des Beklagten, der Klägerin ■ -sei jedenfalls ein Mitverschulden anzulasten, weil sie die Forderung der Fluglotsen nicht erfüllt und durch das hinhaltende Taktieren der damit befaßten Ressorts die "Aktion* heraufbeschworen habe, hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht auseinandergesetzt. Der feststehende Sachverhalt reicht aber aus, auch diese Frage bereits jetzt zu entscheiden. Vas den Anlaß dernAktionn angeht, so muß ein Selbstverschulden der Klägerin, das die Haftung des Beklagten mindern könnte, verneint werden. Hierfür ist es unerheblich, ob die Forderungen der Flugleiter berechtigt gewesen sind, ob die Klägerin Zusagen gegeben hat, die nicht eingehalten wurden und ob sie'die Flugleiter hingehalten hat. Als Reaktion war das Vorgehen der Flugleiter derart unangemessen, daß sich der Beklagte unter Verletzung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Widerspruch zu dem ihm zuzurechnenden Verhalten setzt, wenn er die "Aktion" jetzt der Klägerin zu dem Vorwurf macht.
Soweit er sich darauf beruft, daß die Klägerin während der "Aktion” den Flughafen Hannover ohne zwingenden Anlaß geschlossen habe, berührt das nicht den Grund, sondern nur die Höhe der Ersatzpflicht.
V.
Weil die "Aktion” imzweifelhaft der Klägerin erheblichen Schaden zugefUgt hat, sie bereits jetzt mit Erfolg von betroffenen Relseuntemehmen in Anspruch ge-
 
nommen worden ist (BGHZ 69, 128 ff) und weitere Belastungen insbesondere durch Haftungsansprache der betroffenen Flugkunden in Millionenhöhe befürchten muß, ist dem Feststellungsantrag stattzugeben. Baß der Klägerin das Rechtsschutzinteresse nicht deshalb abgesprochen werden kann, weil sie einen etwaigen künftigen Leistungstitel nur zu einem sehr geringen Teil ihrer hohen Regreßforderungen wird durchsetzen können, hat schon das Berufungsgericht zutreffend entschieden.
Zu dem umstrittenen Anspruch auf Erstattung von Urlaubsaufwendungen bedarf es noch weiterer tatrichterlicher Aufklärung, so daß insoweit die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war. Diesem war auch die Entscheidung Uber die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich des erledigten Antrags zu übertragen, da diese Entscheidung vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Dr. Weber	Dunz	Sehe ff	en
 Dr. Steffen	Dr.	Deinhardt