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BGH · auf Seite 23/24

Gericht: BGH · Aktenzeichen: auf Seite 23/24

April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Deinhardt beschlossen: Den Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil nach der Zivilprozeßordnung solche Ergänzung nicht, auch nicht im Wege der Tatbestandsberichtigung im Sinne des § 320 ZPO vorgesehen ist. Revisionsurteile stützen sich nach § 561 ZPO immer auf den Tatbestand des Berufungsurteils einschließlich der dort in Bezug genommenen Akten; dazu bedarf es keiner besonderen Erwähnung im "Tatbestand" des Revisionsurteils. Da aber Zweck der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist, die Parteien vor den Nachteilen der urkundlichen Beweiskraft eines unrichtigen UrteilstatbeStandes zu schützen, solche indes von der Sachdarstellung im Revisionsurteil nicht ausgehen können, kann ihre Berichtigung nach § 320 ZPO nicht verlangt werden (RGZ 80, 172; BGH Beschluß vom 27.

Zitierte Normen: § 320 ZPO
RechtsanwaltVorsitzendeTatbestandBeweiskraftSachdarstellungTatbestandsberichtigungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI 2R 52/77	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister für Verkehr,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Pro zeßbevollmächti gter:
Rechtsanwalt
 gegen
den VflBBi DMBB FBBBBB e. ,
vertreten durch den 1, Vorsitzenden, Regierungsamtsrat Wolfgang	FrfBHP	•	»	Im	UfBB •»
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen,
 Dr. Steffen und Dr. Deinhardt
 beschlossen:
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 3. März 1978 wird auf Kosten des Beklagten verworfen.
G r ü n d e :
Der Beklagte hat beantragt, das Revisionsurteil vom 31. Januar 1978 in der Sachdarstellung um den Satz zu ergänzen: ''Wegen des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Berufungsurteils einschließlich der dort auf Seite 23/24 in Bezug genommenen Akten und Aktenteile verwiesen."
Den Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil nach der Zivilprozeßordnung solche Ergänzung nicht, auch nicht im Wege der Tatbestandsberichtigung im Sinne des § 320 ZPO vorgesehen ist. Revisionsurteile stützen sich nach § 561 ZPO immer auf den Tatbestand des Berufungsurteils einschließlich der dort in Bezug genommenen Akten; dazu bedarf es keiner besonderen Erwähnung im "Tatbestand" des Revisionsurteils. Dieser hat nicht die Beweiskraft eines Urteilstatbestandes für das mündliche Parteiverbringen (§ 314 ZPO), sondern dient nur - urteilstechnisch - der Übersichtlichkeit
 
und dem leichteren Verständnis der Entscheidungsgründe. Da aber Zweck der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist, die Parteien vor den Nachteilen der urkundlichen Beweiskraft eines unrichtigen UrteilstatbeStandes zu schützen, solche indes von der Sachdarstellung im Revisionsurteil nicht ausgehen können, kann ihre Berichtigung nach § 320 ZPO nicht verlangt werden (RGZ 80, 172; BGH Beschluß vom 27. Juni 1956 - TV ZR 317/55 =
LM ZPO § 320 Nr. 2 = NJW 1956, 1A80; BVerwG MDR I960,
609 (LJ).
Der Antrag des Beklagten mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden.
Dr. Weber	Dunz	Sehe ff	en
 Dr. Steffen	Dr. Deinhardt