April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Deinhardt beschlossen: Den Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil nach der Zivilprozeßordnung solche Ergänzung nicht, auch nicht im Wege der Tatbestandsberichtigung im Sinne des § 320 ZPO vorgesehen ist. Revisionsurteile stützen sich nach § 561 ZPO immer auf den Tatbestand des Berufungsurteils einschließlich der dort in Bezug genommenen Akten; dazu bedarf es keiner besonderen Erwähnung im "Tatbestand" des Revisionsurteils. Da aber Zweck der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist, die Parteien vor den Nachteilen der urkundlichen Beweiskraft eines unrichtigen UrteilstatbeStandes zu schützen, solche indes von der Sachdarstellung im Revisionsurteil nicht ausgehen können, kann ihre Berichtigung nach § 320 ZPO nicht verlangt werden (RGZ 80, 172; BGH Beschluß vom 27.
BUNDESGERICHTSHOF VI 2R 52/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Klägerin und Revisionsklägerin, - Pro zeßbevollmächti gter: Rechtsanwalt gegen den VflBBi DMBB FBBBBB e. , vertreten durch den 1, Vorsitzenden, Regierungsamtsrat Wolfgang FrfBHP • » Im UfBB •» Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Deinhardt beschlossen: Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung vom 3. März 1978 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. G r ü n d e : Der Beklagte hat beantragt, das Revisionsurteil vom 31. Januar 1978 in der Sachdarstellung um den Satz zu ergänzen: ''Wegen des beiderseitigen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Berufungsurteils einschließlich der dort auf Seite 23/24 in Bezug genommenen Akten und Aktenteile verwiesen." Den Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil nach der Zivilprozeßordnung solche Ergänzung nicht, auch nicht im Wege der Tatbestandsberichtigung im Sinne des § 320 ZPO vorgesehen ist. Revisionsurteile stützen sich nach § 561 ZPO immer auf den Tatbestand des Berufungsurteils einschließlich der dort in Bezug genommenen Akten; dazu bedarf es keiner besonderen Erwähnung im "Tatbestand" des Revisionsurteils. Dieser hat nicht die Beweiskraft eines Urteilstatbestandes für das mündliche Parteiverbringen (§ 314 ZPO), sondern dient nur - urteilstechnisch - der Übersichtlichkeit und dem leichteren Verständnis der Entscheidungsgründe. Da aber Zweck der Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO ist, die Parteien vor den Nachteilen der urkundlichen Beweiskraft eines unrichtigen UrteilstatbeStandes zu schützen, solche indes von der Sachdarstellung im Revisionsurteil nicht ausgehen können, kann ihre Berichtigung nach § 320 ZPO nicht verlangt werden (RGZ 80, 172; BGH Beschluß vom 27. Juni 1956 - TV ZR 317/55 = LM ZPO § 320 Nr. 2 = NJW 1956, 1A80; BVerwG MDR I960, 609 (LJ). Der Antrag des Beklagten mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden. Dr. Weber Dunz Sehe ff en Dr. Steffen Dr. Deinhardt