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BGH · VI ZR 32/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 32/72

GKG § 7 ; ZPO § 546 Ist die Zulassung der Revision für das Revisionsgericht nicht verbindlich, weil sie offensichtlich gesetzwidrig ist, dann steht dies der Nichterhebung der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens nicht notwendig entgegen. April 1973 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Krohn, Dr. Steffen und Dr. Kullmann für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Das Berufungsgericht hat indessen "mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache für den Kläger in allgemeiner und wirtschaftlicher Hinsicht" die Revision zuge lassen. Wenn es auch Sache des Berufungsgerichts ist, über die Zulassung der Revison feu entscheiden, so ist die Zulassung doch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 2, 396; 7, Die Begründung, die Revision sei “mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache für den Kläger in Das Berufungsgericht hat demnach die Revision nur im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für den Kläger zugelassen. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nur vor, soweit sich die Auswirkung der zu entscheidenden Fragen nicht auf die Parteien des Rechtsstreits beschränkt (so insbes. Die mit dem Gesetz nicht vereinbare Begründung stünde der Wirksamkeit der Zulassung nur dann nicht entgegen, wenn erkennbar wäre, daß das Berufungsgericht in Wirklichkeit wenigstens auch eine Rechtsfrage zur Entscheidung des Revisionsgerichts stellen wollte, der es eine über den Rechtsstreit hinausreichende Bedeutung beimaß# Der Senat hat ferner beschlossen, daß die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erheben sind (§7 GKG). Daß die Gesetzwidrigkeit der Zulassung offensichtlich war und nur deshalb die Zulassung für das Revisionsgericht nicht verbindlich, steht Dem der Vorschrift des § 7 GKG zugrundeliegenden Billigkeitsgedanken würde nicht angemessen Rechnung getragen» wenn man außer Acht ließe» daß die,wenn auch nur scheinbare Eröffnung des Rechtsmittels durch ein Kollegialgericht für die dadurch begünstigte Partei eine starke Herausforderung bildet, dieses Rechtsmittel auch zu nutzen.

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 7 GKG
RechtsmittelRechtsstreitBerufungsgerichtZPOKlägerBGHZZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
GKG § 7 ; ZPO § 546
Ist die Zulassung der Revision für das Revisionsgericht nicht verbindlich, weil sie offensichtlich gesetzwidrig ist, dann steht dies der Nichterhebung der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens nicht notwendig entgegen.
BGH, Urt. v. 17. April 1973 - VI ZR 32/72 - OLG Bamberg
LG As chaff enbui
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 52/72	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
17^Apr^^1973
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
 des Kuno M	,	geh.	am	0 A1954,
W VSB|, N®gasse^P,
gesetzlich vertreten durch seine Eltern Helmut und Antonia Mü^,	NMgasse
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
Günther H
»straße
 Beklagten und Revisionsbeklagt«
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof,Dr,DrJ
und Prof, Dr.<
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1973 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Krohn, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. November 1971 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gerichtsgebühren und Auslagen des Revisionsverfahrens bleiben außer Ansatz.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 2. Januar 1964 wurde dem Kläger durch den Beklagte beim Kinderspiel eine Rückgratverletzung zugefügt, deren Folgen noch fortwirken. Der Kläger fordert im gegenwärtigen Rechtsstreit ein "angemessenes” Schmerzensgeld. Beide Vorinstanzen haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat indessen "mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache für den Kläger in allgemeiner und wirtschaftlicher Hinsicht" die Revision zuge lassen.
Mit seiner daraufhin eingelegten Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht zulässig*
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 25*000 DM nicht, da der Kläger die Größenordnung seines Begehrens mit “DM 10,000 bis 20.000” umschrieben hat.
Die Revision wäre deshalb nur statthaft, wenn sie das Berufungsgericht rechtswirksam zugelassen hätte (§ 546 Abs. 1 u. 2 ZPO). Das ist nicht der Fall.
Die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 2 ZPO soll eine oberstrichterliche Klärung von Rechtsfragen herbeiführen, die nicht bloß den Einzelfall berühren, sondern von grundsätzlicher Art sind. Wenn es auch Sache des Berufungsgerichts ist, über die Zulassung der Revison feu entscheiden, so ist die Zulassung doch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 2, 396; 7,
:G2, 63; 9, 357, 359; 36, 56, 57; BGH Urt. v. 26. März 1953
-	VI ZR 101/52 = LM ZPO § 546 Nr. 11; Urt. v. 29. April 1958 - IV ZR 256/58 = LM aaO Nr. 36; Urt. v. 25. Mai 1970
-	II ZR 118/69 = LM aaO Nr. 76; ebenso BAG 3, 46, 49;
5, 246) dann für das Revisionsgericht nicht bindend, wenn die Zulassung o ffens i chtlich gegen das Gesetz verstößt. Der der Bestimmung zugrundeliegende Zweck, alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung notwendige Arbeit vom R.evisionsge-richt femzuhalten, würde vereitelt, wenn auch offensichtlich gesetzwidrige Zulassungen wirksam wären.
Die Begründung, die Revision sei “mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache für den Kläger in
 
allgemeiner und wirtschaftlicher Hinsicht” zuzulassen, läßt einen solchen offenbaren Gesetzesverstoß erkennen.
Das Berufungsgericht hat demnach die Revision nur im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für den Kläger zugelassen. Das ist mit dem Gesetz unvereinbar. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nur vor, soweit sich die Auswirkung der zu entscheidenden Fragen nicht auf die Parteien des Rechtsstreits beschränkt (so insbes. BGHZ 2,
 396, 397; vgl. auch Baumbach/Lauterbach 31 * Aufl. Anm. 3 zu § 546 ZPO).
Die mit dem Gesetz nicht vereinbare Begründung stünde der Wirksamkeit der Zulassung nur dann nicht entgegen, wenn erkennbar wäre, daß das Berufungsgericht in Wirklichkeit wenigstens auch eine Rechtsfrage zur Entscheidung des Revisionsgerichts stellen wollte, der es eine über den Rechtsstreit hinausreichende Bedeutung beimaß#
Das Berufungsurteil beruht indessen im wesentlichen auf
 der tatrichterlichen Würdigung der für den Ver^ährungseintritt
 maßgebenden Umstände.
Damit war die Verwerfung des Rechtsmittels mit der Kostenfolge des § 97 ZPO auszusprechen.
Der Senat hat ferner beschlossen, daß die gerichtlichen
 Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erheben sind (§7 GKG).
Das Rechtsmittel wäre ohne die mit dieser Begründung nicht statthaften Zulassung nicht eingelegt worden. Daß die Gesetzwidrigkeit der Zulassung offensichtlich war und nur deshalb die Zulassung für das Revisionsgericht nicht verbindlich, steht
 
der Nichterhebung der Kosten nicht entgegen. Dem der Vorschrift des § 7 GKG zugrundeliegenden Billigkeitsgedanken würde nicht angemessen Rechnung getragen» wenn man außer Acht ließe» daß die,wenn auch nur scheinbare Eröffnung des Rechtsmittels durch ein Kollegialgericht für die dadurch begünstigte Partei eine starke Herausforderung bildet, dieses Rechtsmittel auch zu nutzen. Daß die Unwirksamkeit der Zulassung erkennbar war, hindert daher nicht» die demnach allerdings nicht unvermeidbare Einlegung des unzulässigen Rechtsmittels in diesem Zusammenhang seiner unrichtigen Zulassung zuzurechnen.
Dunz •	Scheffen	'	Dr.	Krohn
 Dr.Steffen	Dr.	Kullmann .