Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9* Juli 1970 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung des mit der Klage geltend gemachten Feststellungsanspruchs richtet. Der Kläger ist der Auffassung, das Dienstverhältnis zwischen ihm und der Beklagten bestehe nach wie vor; es sei kein Grund zur Kündigung des Vertrages gegeben, auch die Anfechtung greife nicht durch. Das Urteil des Landgerichts enthält in seinem Tatbestand auch zu der Frage der Kündigung des Vertrages alle zu dem Verständnis der Entscheidung wichtigen Gesichtspunkte und bietet damit eine sichere Grundlage für die Nachprüfung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß die Kündigung aus wichtigem Grund einen Sachverhalt voraussetzt, der dem Dienstherrn bei vernünftigem Ermessen die ForSetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zu demutbar erscheinen läßt. Es hat das Verhalten des Klägers unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die festgestellten Vorfälle, zu demindest in ihrer Gesamt-heit, die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses rechtfertigen. § 626 An. 8), Daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht Rechtsfehler begangen habe, die zur Aufhebung des Berufungsurteils führen müßten, kann der Revision nicht zugegeben werden, Bedenken konnten allenfalls gegen die Ausführungen erhoben werden, mit denen das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers gegenüber dem Polizeimeister L^^^als ein schuldhaft.es Handeln bewertet hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB kein Verschulden des Klägers voraussetzt. Auch wenn sich der Kläger damals, wie die Revision meint, möglicherweise während einer manischen Phase in einem psychischen Ausnahmezustand befunden hat, kann dies keine andere Wertung rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, sondern ausdrücklich hervorgehoben, daß dabei neben den beiderseitigen Interessen der Parteien auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu berücksichtigen ist. Wenn der Tatrichter trotzdem angenommen hat, der Beklagten sei nach dem Vorgefallenen die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzu demuten, so gibt das aus Rechtsgründen keinen Anlaß zur Beanstandung. War demnach die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung berechtigt, so ergibt sich daraus, daß dem Kläger kein Gehaltsanspruch mehr zusteht und daß, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch das Feststellungsbegehren keinen Erfolg haben kann, soweit es auf die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des durch die fristlose Kündigung entstandenen Schadens gerichtet ist. Kläger hat aber zur Begründung des eingeklagten Betrag*5 von 30*000 DM weiterhin hilfweise geltend gemacht, ihm stehe jedenfalls nach den §§ U und 6 des Vertrages ein Versorgungsanspruch zu. Der Versorgungsanspruch entfällt jedoch, wenn die Stadt Duisburg das Dienstverhältnis nach § 686 BGB aus einem wichtigen Grund, der auf ein schuldhaftes Verhalten des Vertragspartners zurückzuführen ist, kündigt, 1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß sich das Berufungsgericht mit den hilfweise geltend gemachten Versorgungsansprüchen des Klägers in den Gründen seines Urteils nicht befaßt hat. Allerdings hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang, und zwar bei Erörterung der Kündigungsgründe zu demindest in einem Fall (Liegl) ein Verschulden des Klägers ausdrücklich bejaht. kann, weil in den Gründen des angefochtenen Urteils eine Behandlung des Versorgungsanspruchs unterblieben ist, nicht davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht damit auch ein Verschulden im Sinne des § 6 des Vertrages bejahen wollte und bejaht hat* Ob eine Gestaltung wie hier von der einen Versorgungsanspruch ausschließenden Ausnahmeregelung des § 6 Abs, 1 Satz 2 erfaßt wird, kann abschließend nur aufgrund einer Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Individualvertrages, insbesondere der bezeichneten Bestimmung beurteilt werden. Diese ist aber dem Tatrichter Vorbehalten, Jedenfalls reichen die ein Verschulden in anderem Zusammenhang bejahenden Gründe in Verbindung mit den bisherigen Feststellungen nicht aus, um einen Anspruch des Trägers aus den §§ 4 und 6 des Vertrages endgültig zu verneinen oder zu bejahen, hatte der leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Wuppertal auf Veranlassung der Beklagten am 28, Juli 1967 beantragt, gegen den Kläger das Entmündigungsverfahren einzuleiten und ihn wegen Geistesschwäche zu entmündigen (Akten 2 E 19/67 des Amtsgerichts Remscheid-Lennep). Nach dem Inhalt dieser Begutachtungen und den gesäurten Vorgängen, die im Zusammenhang mit dem Kuraufenthalt in Kissingen standen und auf die das Berufungsgericht bisher ausschließlich die Berechtigung der fristlosen Kündigung gestützt hat, liegt die Annahme nicht fern, daß in der hier maßgebenden Zeit die freie Willensbe-stimmung des Klägers beeinträchtigt war, so daß möglicherweise entweder überhaupt von keinem oder nur von einem ganz geringen, überwiegend krankheitsbedingten Verschulden des Klägers gesprochen werden könnte. Die Parteien haben im Vertrag ausdrücklich nur geregelt, daß dem Kläger ausnahmsweise kein Versorgungsanspruch zusteht, wenn er durch schuldhaftes Verhalten Anlaß zur Kündigung des Vertrages nach § 626 BGB gegeben hat. Sie haben aber keine besondere Vereinbarung darüber getroffen, wie es sich mit dem Versorgungsanspruch verhält, wenn die Verantwortlichkeit des Klägers für sein Handeln zwar nicht völlig ausgeschlossen, seine Willenskraft aber wegen seines Gesundheitszustandes so weit beeinträchtigt war, daß nur von einem geringen Verschulden gesprochen werden könnte. Damit ist davon aaszugehen, daß die Beklagte den Vertrag zu diesem Punkte mit einem solchen Inhalt abgeschlossen hätte, der auch ihrer Fürsorgepflicht entspricht. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es nicht selbstverständlich, daß der Versorgungsanspruch auch dann ausgeschlossen sein sollte, wenn das Verhalten des Klägers zwar wegen seines objektiven Gewichts für die Beklagte sein weiteres Verbleiben in ihren Diensten als unzu demutbar erscheinen läßt, dieses Verhalten aber auf einem krankhaft bedingten Zustand und der Wirkung einer medikamentösen Behandlung beruhte. All das gilt jedenfalls für die Vorfälle im Zusammenhang mit dem Kuraufenthalt des Klägers in Kissingen, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung über die Berechtigung der fristlosen Kündigung allein und unter ausdrücklichem Dahinstehenlassen der weiteren von der Beklagten erhobenen Vorwürfe gegen den Kläger zugrunde gelegt hat. Das Revisionsgericht kann diese Frage nicht abschließend entscheiden; denn die Prüfung, ob eine Lücke in dem zwischen den Parteien geschlossenen Individualvertrag vorliegt, und wie sie gegebenenfalls zu schließen ist, ist Aufgabe des Tatrichters. 3. Auf all das kommt es nicht an, wenn der Vertrag mit Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten worden ist, was das Landgericht angenommen hat, das Berufungsgericht aber ausdrücklich dahinstehen läßt; denn bei einer wirksamen Anfechtung würde ein Versorgungsanspruch wegen der Nichtigkeit des Vertrages (§§ 123, 1A2 BGB) ohne weiteres ausscheiden. Auch in diesem Punkt kann der Senat nicht selbst endgültig entscheiden, weil das Berufungsgericht diese Frage ausdrücklich dahinstehen und die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts offen läßt.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 32/71 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 26. September 1972 Kriegl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Dipl.-Kaufmanns Dr. Karl Nj Weg RI k-Ll Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt vertreten durch den Oberstadt- direktor, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. / / 9 Der VI.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom ?6. September 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Dr. Nüßgens, Dr.Bode, Sonnabend, Dunz und Scheffen für Recht erkannt: I. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9* Juli 1970 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung des mit der Klage geltend gemachten Feststellungsanspruchs richtet. II. Im übrigen wird das unter I genannte Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger wurde durch Vertrag vom 20. Dezember 1963 mit Wirkung vom 1. Januar 1964 in die kaufmännische Leitung der Stadtwerke berufen und mit dem Titel "Direktor der Stadtwerke" als gleichberechtigtes Mitglied der Werkleitung eingestellt. In dieser Eigenschaft versah er seinen Dienst bis Mai 1967. Am 20. April 1967 trat er eine Kur in Bad Kissingen an, die am 31. Mai 1967 beendet sein sollte. Mit einem Schreiben des Oberstadtdirektors der beklagten Stadt vom 8, Juni 1967 wurde der Kläger vorläufig seines Dienstes enthoben. Er wurde angewiesen, sich vorerst jeder dienstlichen Verrichtung zu enthalten und den Betrieb der Stadtwerke nicht mehr zu betreten, Mit Schreiben vom 3. Juli 196? kündigte die beklagte Stadt das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung, Ferner erklärte sie durch Schreiben vom 76. Juli 1967 die Anfechtung des Dienstvertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB), Die Gründe für die Kündigung und für die Anfechtung sind in den genannten Schreiben wiedergegeben, Auf sie wird verwiesen. Der Kläger ist der Auffassung, das Dienstverhältnis zwischen ihm und der Beklagten bestehe nach wie vor; es sei kein Grund zur Kündigung des Vertrages gegeben, auch die Anfechtung greife nicht durch. Der Kläger hat zunächst von seinem Gehalt für die Monate August bis Dezember 1967 einen Teilbetrag von 15.100 DM eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger den Klageantrag erweitert. Er hat jetzt von der Beklagten 30,000 DM nebst Zinsen verlangt und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die fristlose Entlassung vom 3. Juli 1967 und durch die Auskünfte entstanden sei, welche die Beklagte über die Gründe seines Ausscheidens an Presse, Wirtschaftsverbände, Einzelunternehmer und leitende Angestellte in Unternehmen der Elektrizitäts- und Versorgungswirtschaft gegeben habe. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus dem Berufungsrechtszug weiter. Entscheidungsgründe I. Die Revision macht in erster Linie geltend, der Tatbestand des Berufungsurteils sei unzulänglich, weil er keine gedrängte Darstellung des Sachund Streitstandes enthalte (§ 313 Nr. 3 ZPO). Sie meint, dieser von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmangel müsse zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen. Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat im Tatbestand seines Urteils den Sachund Streitstand, wie er sich im ersten Rechtszug ergeben hat, nicht selbst geschildert, sondern insoweit auf das Urteil des Landgerichts verwiesen. Diese Bezugnahme war nach § 543 ZPO zulässig. Sie wäre nur zu beanstanden, wenn der in Bezug genommene Tatbestand des landgerichtlichen Urteils nicht den Anforderungen des § 313 ZPO genügte. Das ist entgegen der Meinung der Revision aber nicht der Fall. Das Urteil des Landgerichts enthält in seinem Tatbestand auch zu der Frage der Kündigung des Vertrages alle zu dem Verständnis der Entscheidung wichtigen Gesichtspunkte und bietet damit eine sichere Grundlage für die Nachprüfung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht. II, 1. In der Sache selbst hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob die von der Beklagten erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durchgreift und der Dienstvertrag, der zwischen den Parteien bestanden hat, deshalb von Anfang an als nichtig anzusehen ist (§§ 123, 142 BGB). Es ist der Ansicht, daß der Vertrag Jedenfalls durch die Kündigung vom 3. Juli 1967 beendet worden ist, weil der Beklagten hinreichend wichtige Gründe für die sofortige Entlassung des Klägers zur Seite standen. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, daß die Kündigung aus wichtigem Grund einen Sachverhalt voraussetzt, der dem Dienstherrn bei vernünftigem Ermessen die ForSetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zu demutbar erscheinen läßt. Einen solchen Sachverhalt hält das Berufungsgericht für gegeben. Es hat das Verhalten des Klägers unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die festgestellten Vorfälle, zu demindest in ihrer Gesamt-heit, die sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses rechtfertigen. 2. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Revision die dem Urteil zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellung angreift, können ihre Rügen keinen Erfolg haben (Entlastungsgesetz vom 13. August 1969 in der Fassung des Gesetzes vom 7. August 1972 - BGBl I, 1383). Die rechtliche Wertung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes (§ 626 BGB) nicht verkannt. Die Frage, ob die Umstände des einzelnen Falles einen wichtigen 6 Grund zur Kündigung bilden, ist weitgehend t.ntsärhlir-hcv Art, Des Revisfonsgericht kann nur pidifen, ob der ?r»törichter alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und rechtlich einwandfrei, namentlich im Einklang mit den Grundsätzen von Treu und Glauben und mit den gegenseitigen Treupflichten der Parteien erwogen hat (BGB - RGRK 11. Aufl. § 626 Anm. 8), Daß das Berufungsgericht in dieser Hinsicht Rechtsfehler begangen habe, die zur Aufhebung des Berufungsurteils führen müßten, kann der Revision nicht zugegeben werden, Bedenken konnten allenfalls gegen die Ausführungen erhoben werden, mit denen das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers gegenüber dem Polizeimeister L^^^als ein schuldhaft.es Handeln bewertet hat. Ob die Bedenken der Revision in diesem Punkte berechtigt sind, spielt aber für die hier zu prüfende Frage, ob der Beklagten ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages zur Seite stand, keine entscheidende Rolle. Das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB kein Verschulden des Klägers voraussetzt. Es hat auch die Bejahung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB nicht von dem Vorliegen eines Verschuldens im Falle l'd^ abhängig sein lassen. Ersichtlich hat es vielmehr angenommen, daß der Kläger nach seinem auffälligen und absonderlichen Verhalten für den Posten eines Direktors und leitenden /'ngestellten der Stadtwerke einer Großstadt schon objektiv nicht mehr tragbar war. Gegen diese Beurteilung ist rechtlich nichts einzuwenden. Auch wenn sich der Kläger damals, wie die Revision meint, möglicherweise während einer manischen Phase in einem psychischen Ausnahmezustand befunden hat, kann dies keine andere Wertung rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, sondern ausdrücklich hervorgehoben, daß dabei neben den beiderseitigen Interessen der Parteien auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu berücksichtigen ist. Wenn der Tatrichter trotzdem angenommen hat, der Beklagten sei nach dem Vorgefallenen die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzu demuten, so gibt das aus Rechtsgründen keinen Anlaß zur Beanstandung. III. War demnach die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung berechtigt, so ergibt sich daraus, daß dem Kläger kein Gehaltsanspruch mehr zusteht und daß, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch das Feststellungsbegehren keinen Erfolg haben kann, soweit es auf die Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz des durch die fristlose Kündigung entstandenen Schadens gerichtet ist. Das Berufungsgericht hat auch den weitergehenden Feststellungsanspruch verneint. Die Gründe, aus denen es diesen Anspruch abgewiesen hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie werden auch vom Kläger im einzelnen nicht angegriffen. Daher war die Revision zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Feststellungsanspruchs richtet. IV. Dagegen war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit der Zahlungsanspruch abgewiesen worden ist. Allerdings ist dieser Anspruch, wie schon dargelegt wurde, als Gehaltsanspruch unbegründet, weil das Dienstverhältnis durch die wirksame Kündigung beendet worden ist. Der 8 Kläger hat aber zur Begründung des eingeklagten Betrag*5 von 30*000 DM weiterhin hilfweise geltend gemacht, ihm stehe jedenfalls nach den §§ U und 6 des Vertrages ein Versorgungsanspruch zu. Nach diesen Bestimmungen ist auch dann, wenn der Vertrag - wie hier - von der Stadt Duisburg gekündigt wird, ein Versorgungsfall gegeben. Der Versorgungsanspruch entfällt jedoch, wenn die Stadt Duisburg das Dienstverhältnis nach § 686 BGB aus einem wichtigen Grund, der auf ein schuldhaftes Verhalten des Vertragspartners zurückzuführen ist, kündigt, 1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß sich das Berufungsgericht mit den hilfweise geltend gemachten Versorgungsansprüchen des Klägers in den Gründen seines Urteils nicht befaßt hat. Dabei ist davon auszugehen, daß das Berufungsurteil nicht nur den Gehaltsanspruch, sondern auch den Versorgungsanspruch aberkannt hat. Das entspricht auch der übereinstimmenden Auffassung beider Parteien irn Revisionsverfahren, Dann ist aber für das Revisionsgericht nicht hinreichend zu erkennen, aus welchen Gründen das Berufungsgericht den Versorgungsanspruch Tür ungerechtfertigt hält, ?, Ob ein solcher Anspruch besteht, vermag der Senat aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht selbst abschließend zu entscheiden. Allerdings hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang, und zwar bei Erörterung der Kündigungsgründe zu demindest in einem Fall (Liegl) ein Verschulden des Klägers ausdrücklich bejaht. Einmal kann aber, wie noch auszuführen ist, den Gründen, aus denen es ein Verschulden angenommen hat, nicht in allem beigetreten werden. Zudem kann, weil in den Gründen des angefochtenen Urteils eine Behandlung des Versorgungsanspruchs unterblieben ist, nicht davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht damit auch ein Verschulden im Sinne des § 6 des Vertrages bejahen wollte und bejaht hat* Ob eine Gestaltung wie hier von der einen Versorgungsanspruch ausschließenden Ausnahmeregelung des § 6 Abs, 1 Satz 2 erfaßt wird, kann abschließend nur aufgrund einer Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Individualvertrages, insbesondere der bezeichneten Bestimmung beurteilt werden. Diese ist aber dem Tatrichter Vorbehalten, Jedenfalls reichen die ein Verschulden in anderem Zusammenhang bejahenden Gründe in Verbindung mit den bisherigen Feststellungen nicht aus, um einen Anspruch des Trägers aus den §§ 4 und 6 des Vertrages endgültig zu verneinen oder zu bejahen, a) Das Berufungsgericht selbst hat dem Kläger zugute gehalten, daß sein Benehmen gegenüber dem Polizeimeister möglicherweise auf einen krankhaft bedingten Erregungszustand zurückzuführen war. Es meint aber, der Kläger habe gleichwohl zu demindest fahrlässig gehandelt, wenn er sich nicht die zur Bekämpfung seiner Krankheiten erforderlichen Medikamente besorgt habe. Diese Erwägung des Berufungsgerichts wird der Sache nicht gerecht und trägt vor allem den Äußerungen der ärztlichen Gutachter über den damaligen Zustand des Klägers nicht genügend Rechnung. Es ist unstreitig, daß die Beklagte wegen der Vorgänge, um die es hier geht, beantragt hatte, für den Kläger einen Gebrechlichkeitspfleger zu bestellen (Akten N VII 276 des Amtsgerichts Remscheid-Lennep). Ferner 10 - hatte der leitende Oberstaatsanwalt bei dem Landgericht Wuppertal auf Veranlassung der Beklagten am 28, Juli 1967 beantragt, gegen den Kläger das Entmündigungsverfahren einzuleiten und ihn wegen Geistesschwäche zu entmündigen (Akten 2 E 19/67 des Amtsgerichts Remscheid-Lennep). Diese Anträge waren auf das vorläufige fachärztliche Gutachten des Leiters des Gesundheitsamts der Beklagten gestützt, der die Ansicht vertrat, bei dem Kläger bestehe ein psychischer Ausnahmezustand mit dem Verdacht auf eine beginnende, larvierte Psychose noch ungeklärter Genese oder um eine unter Umständen schon seit Jahren bestehende Neurose. Auf Veranlassung des für die Entmündigung zuständigen Gerichts hat Professor Dr. Inhaber des Lehrstuhls für Forensische Psychiatrie in der Universitäts-Nervenklinik (flH^ > ein eingehendes nervenfach- ärztliches Gutachten erstattet. Der Gutachter hat zwar für den Zeitpunkt der Untersuchung eine Geistesschwäche des Klägers verneint. Er hält es aber für gerechtfertigt, an eine hypomanisch abnorme Persönlichkeit zu denken, bei der vorübergehende manische Phasen oder maniforrae Episoden auftreten. Professor Dr. meint, die letzte dieser Phasen habe im April 1967 begonnen und scheine Jetzt beendet zu sein. Nach seiner Ansicht kennzeichnen das Strafermittlungsverfahren, der Entmündigungsantrag, die vorläufige Vormundschaft, die fristlose Kündigung und der verschärfte Ehekonflikt äußerlich die Folgen der abnormen psychischen Verfassung, in der sich der Kläger anscheinend befunden habe. In diesem Zusammenhang mag auch der Äußerung des Prof. Dr. vom 7. Oktober 1969 Bedeutung zukommen. Nach seinen Ausführungen liegt es nicht fern, daß es sich um Symptome im Rahmen der Artosin-Therapie gehandelt hat. Er weist auf die ungewöhnlich hohe Zahl der vom Kläger 11 eingenommenen Medikamente hin und führt aus, daß es bei zu starker Senkung des Blutzuckers zu centralnervösen und sogar psychopathischen Störungen kommt. Nach dem Inhalt dieser Begutachtungen und den gesäurten Vorgängen, die im Zusammenhang mit dem Kuraufenthalt in Kissingen standen und auf die das Berufungsgericht bisher ausschließlich die Berechtigung der fristlosen Kündigung gestützt hat, liegt die Annahme nicht fern, daß in der hier maßgebenden Zeit die freie Willensbe-stimmung des Klägers beeinträchtigt war, so daß möglicherweise entweder überhaupt von keinem oder nur von einem ganz geringen, überwiegend krankheitsbedingten Verschulden des Klägers gesprochen werden könnte. b) Das Berufungsgericht meint hierzu, der Kläger habe sich zwar darauf berufen, daß er sich in einer durch seine Krankheit bedingten Erregung befunden habe, er habe aber nicht behauptet, in einem seine Verantwortlichkeit ausschließenden Zustand gehandelt zu haben. Selbst wenn das Vorbringen des Klägers in dieser Weise auszulegen und als das Gericht bindender Tatsachenvortrag anzusehen wäre, stünde das nicht ohne weiteres den hilfsweise geltend gemachten Versorgungsansprüchen entgegen. Allerdings ist die Verantwortlichkeit des Klägers nur dann zu verneinen, v/enn feststeht, daß seine Willensfreiheit in der kritischen Zeit völlig aufgehoben war. Eine Minderung der Geistes- und Willenskraft, eine krankhafte Gleichgültigkeit gegen die Folgen seines Handelns und eine Unfähigkeit zu ruhiger und vernünftiger Überlegung könnten es daher noch nicht rechtfertigen, von einer Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des auch im Rahmen des § 276 BGB anzuwendenden § 827 BGB zu sprechen und schon deshalb ein Verschulden 12 des Klägers völlig zu verneinen (RGZ 108, 86 /907; vgl. auch das Urteil des BGH vom 22. März 1968 - V ZP 3/67 NJW 19^8, 1132). Ein solcher krankheitsbedingter Zustand des Klägers könnte aber, wenn er Vorgelegen hätte, gleichwohl im Rahmen des § 6 des Vertrages Bedeutung gewinnen. Die Parteien haben im Vertrag ausdrücklich nur geregelt, daß dem Kläger ausnahmsweise kein Versorgungsanspruch zusteht, wenn er durch schuldhaftes Verhalten Anlaß zur Kündigung des Vertrages nach § 626 BGB gegeben hat. Sie haben aber keine besondere Vereinbarung darüber getroffen, wie es sich mit dem Versorgungsanspruch verhält, wenn die Verantwortlichkeit des Klägers für sein Handeln zwar nicht völlig ausgeschlossen, seine Willenskraft aber wegen seines Gesundheitszustandes so weit beeinträchtigt war, daß nur von einem geringen Verschulden gesprochen werden könnte. Es liegt nahe, daß die Parteien an diese Möglichkeit nicht gedacht haben. Dann stellt sich aber die Frage, ob der Vertrag nicht eine Lücke aufweist, die im Vf ege ergänzender Vertragsauslegimg (§ 157 BGB) geschlossen werden müßte. Eine Vertragslücke liegt dann vor, wenn die Parteien es unterlassen haben, eine Abrede über eine Frage zu treffen, deren Regelung durch den Vertragszweck gefordert wird (Larenz NJW 1963» 737 /?397)• War der Vertrag lückenhaft in diesem Sinne, so ist bei der ergänzenden Auslegung nach § 157 BGB zu fragen, was die Parteien, wenn man von dem beiderseits anerkannten Vertragszweck und dem objektiven Sinn ihrer vertraglichen Beziehung ausgeht, hinsichtlich der ungeregelten Punkte nach den Geboten von Treu und Glauben redlicherweise als Vertragsinhalt ansehen müssen (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 197 Anm. 7, 8; BGHZ 9, ?75 P787und Urteil des BGH vom 71. Dezember 1969 - VI ZR 167/64). Damit ist davon aaszugehen, daß die Beklagte den Vertrag zu diesem Punkte mit einem solchen Inhalt abgeschlossen hätte, der auch ihrer Fürsorgepflicht entspricht. Auf diese weist das Berufungsgericht, wenn auch in anderem Zusammenhang, selbst hin. Sie kommt auch in den für andere Fälle gedachten Regelungen des § 4 des Vertrages zu dem Ausdruck, einer Bestimmung, die der Tatrichter bei der noch offenen Auslegung des § 6 des Vertrages im übrigen auch heranzuziehen hat. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es nicht selbstverständlich, daß der Versorgungsanspruch auch dann ausgeschlossen sein sollte, wenn das Verhalten des Klägers zwar wegen seines objektiven Gewichts für die Beklagte sein weiteres Verbleiben in ihren Diensten als unzu demutbar erscheinen läßt, dieses Verhalten aber auf einem krankhaft bedingten Zustand und der Wirkung einer medikamentösen Behandlung beruhte. All das gilt jedenfalls für die Vorfälle im Zusammenhang mit dem Kuraufenthalt des Klägers in Kissingen, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung über die Berechtigung der fristlosen Kündigung allein und unter ausdrücklichem Dahinstehenlassen der weiteren von der Beklagten erhobenen Vorwürfe gegen den Kläger zugrunde gelegt hat. Das Revisionsgericht kann diese Frage nicht abschließend entscheiden; denn die Prüfung, ob eine Lücke in dem zwischen den Parteien geschlossenen Individualvertrag vorliegt, und wie sie gegebenenfalls zu schließen ist, ist Aufgabe des Tatrichters. 3. Auf all das kommt es nicht an, wenn der Vertrag mit Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten worden ist, was das Landgericht angenommen hat, das Berufungsgericht aber ausdrücklich dahinstehen läßt; denn bei einer wirksamen Anfechtung würde ein Versorgungsanspruch wegen der Nichtigkeit des Vertrages (§§ 123, 1A2 BGB) ohne weiteres ausscheiden. Auch in diesem Punkt kann der Senat nicht selbst endgültig entscheiden, weil das Berufungsgericht diese Frage ausdrücklich dahinstehen und die hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts offen läßt. So kann im Revisionsverfahren vor allem nicht davon ausgegangen werden, daß der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe seine Anstellung durch einen Betrug erschlichen, berechtigt ist. V. Nach alledem war die Sache hinsichtlich des Zahlungsanspruchs zur nochmaligen Verhandlung und Entscheid auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Nüßgens Dunz Dr. Bode Schaffen Sonnabend