* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · 64 um 4.45

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 64 um 4.45

dem Lastzug auf die I^rlsahni def ^rittfeeklagte stellte eine weitere Warnfackel vor dem Lastzug auf und begab eich auf Weisung des Zweitbeklagten nach um von dort aus den Inhaber der Srstbeklagten zu verständigen. Kurz nach 5 Uhr näherte sich aus Richtung der mit 24.000 Litern Benzin beladene fanic-Sattcllastzug der Klägerin, dessen Fahrer bremste, als er die hinter dem Lastzug der Erstbeklagten aufgestellte Warnfackel bemerkte. Hierbei geriet der Tanklastzug auf die linke Straßenseite und streifte mit der linken Seite der Zugmaschine einen noch etwa 18 m vor dem in den Graben geratenen Lastzug der Beklagten am linken Straßenrand stehenden Baum. Die Klägerin hat im ersten: Recfetszug beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner ,,zu verurteilen,^n sie einen Teilbetrag von 20*OOÖ nebst Sinsen zu zahlen Die Beklagten haben Klagähweisimg beantragt und die Ansicht vertreten, daß ihr Fahrzeug feinreichend gesichert gewesen ist; der Unfall sei darauf zurUek-zufUhren, daß der Fahrer-des Lastzuges der Klägerin • zu schnell gefahren sei und nicht riphtig reagiert habe, Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas 'Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Abrutschen des Lastzuges der Srstbeklagten infolge Bisglätte nach den Regeln des Anscheinsbeweiaes für ein : Verschulden des Zweitbeklagten spricht:« Bas Berufürgs---gericht hat die Frage, ob Umstände vorliegen, die der Anwendung des Anscheinsbeweises entgegenstehen, nicht geprüft, weil es der Ansicht ist, daß das Fahrverhalten des Zweitbeklagten für den Unfall des Tanklastzuges der ■ Klägerin nicht ursächlich gewesen ist.. . richtung herannahenden - Verkehrs schuldhaft unterlassen oder fehlerhaft durchgeführt haben, Bas Berufungsgericht hat das Verhalten des Zweit- und- Brittbeklagtennicht beanstandet; es hat die Behauptung der Klägerin, der Lastzug der Erstbeklagten sei nicht auf eine ausreichende Entfernung hin kenntlich gemacht gewesen, als nicht bewiesen angesehen. Bas Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber zu treffen vermocht, in welchem Abstand von dem etwa 1,5 s in die Fahrbahn hineinragenden Anhänger dos Lastzuges der Beklagten die WarnfsekeX - in Richtung !(■■■§ gesehen - aufgeste1.lt war. Hingegen hat das Berufungsgericht festgestellt, dä|: der Fahrer des Tanklastzuges der Klägerin diese Warnfackel auf eine Entfernung von etv/a 50 i erkannt und daß er bereits in diesem Zeitpunkt mit seinenAhwehrmaßnahmen begonnen hat, die ihmzuerst an den am linken Straßenrand stehenden Baum prallen und dann völlig: die Herrschaft über sein Fahrzeug verlieren ließen, Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte demFahrer der Klägerin den in den Graben geratenen Lastzug der Erstbeklagteh noch nicht gesehen; der Baum, an den die Zugmaschine seines feuiklast-zuges geriet, war 18 m von dem hinteren Ende des Lastzuges der Srstbeklagten entfernt. zuges der Beklagten und dem Unfall des lanklastzuges der Klägerin ein Zeitraum von etwa 15 Minuten lag, ist für sieh allein nicht geeignet, die Ursächlichkeit des ersten für den zweiten Unfall auazuaohließani die von dem in den Straßengrahen geratenen Lastzug der Beklagten ausgehende Gefahr dauerte an (.vgl, Urteil!des erkennenden Senats vom 14» Februar 1967 - VI 2B 139/65 ~ VersR 1967, 475, 476), Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, daß ein etwaiges Verschulden des Zweitfeeklagten für das Abrutschen des von ihm gesteuerten Lastzuges nicht ursächlich für den zweiten Unfall gewesen ist, so hat es mit diesen Ausführungen insoweit die adäquate Verursachung verneinen und zu dem Ausdruck bringen wöllen> dsß diese Breignisfolge den Beklagten nicht1;me|r;zusürechnen ist. Die ursprüngliche Gefahrenquelle ist dann nicht mehr adäquat ursächlich für den eihgstretfaen Schaden-« bas Berufungsgericht hat also zu Recht auf die trage äbge-stellt, ob der Zweit- und- brittbeklagte'notwendige Maßnahmen zur Sicherung ihres Lastzuges und zur Warnung des Verkehrs unterlassen oder fehlerhaft durchgeführt haben, wobei es auf die besonderen Umstände {flacht, Hebel, Glatteis, Fahrbahngefälle) ankömmt. Es hat diese Frage mit der Begründung verneint, die Klägerin habe nicht nachweisen können, daß das Fahrzeug der Erstbeklagten nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich gemacht worden war.Diese Verpflichtung ergibt sieh aus der Vorschrift des § 23 Abs. 2 StVO, die ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB^ darstellt, weil Sinn dieser gesetzlichen Regelung ist, den Straßenverkehr vor dem Hindernis, das ein liegengebliebenes Fahrzeug bildet, zu schützen. September 1968 - VI ZS 160/67 - VersR 1968, 1144)» Hier aber hat das Berufungsgericht gerade nicht festzustellen vermocht, daß der Zweit- und Drittbeklagte die Warnfackel in zu geringer Entfernung von dem Lastzug aufgestellt haben? so kann, dem Zweitbeklagten auch nicht 'voi^eworfen werden, daß er zu dem Aufstellen der Fackel einen ungeeigneten Standort gewählt und dadurch eine Ursache für das Schleudern des Tanklastzüges der Klägerin geschaffen hat, zudsp esauf einem eisfreien leil der Fahrbahn nicht gekommen:iwäre;/=■ ■ ? ..;:/fK:L:as Berufungsgericht hat ein unfallursächliches Verhalten des Lrittbeklagten verneint, das nach der Behauptung der Klägerin in der unsachgemäßen Aufstellung der Warnfackel vor dem Lastzug der Erstbeklagten, d.h. in Richtung Geisenhausen hin, gelegen und die Entzündung des auslaufenden Benzins bewirkt haben soll. Nach Ansicht des•Berufungsgeriohts könnte dis Frage, oh der Drittheklagte diese WarnfiMoJcei in 'ausreichendem Ahstand auf ge stellt hatte, nur dann Bedeutung haben, wenn aus Richtung Qeiseßhausea\'M^'äim^iende Fahrzeuge zu Schaden gekommen wären; für TerkehrateilHehmer aus Richtung IilBHSi habe sich der möglicherweise zu geringe Ahstand der von dem Britt beklagten auf gestellten Warn-faekel nicht mehr als Gefahr auswirken können. Das Auf-steilen einer ?/arnvorrichtung mit offener Flamme sei nicht vorschriftswidrig gewesen; där Umstand, daß der Tanklastzug der Klägerin,1 der vorher .mehrmals an Hindernisse geraten war, gerade in Höhe dieser Warnfackel zu dem Stehen gekommen sei und dann Benzin.verloren habe, sei die Folge eines bloßen Zufalls, für den der Brittbeklagte nicht einzustehen brauche. Das Landgericht hat ein Verschulden aller Beklagten verneint und auch eine Haftung nach dem StVG nicht als gegeben angesehen, weil nach seiner Ansicht für die Brstbeklagte ein unabwendbares greignis im Sinne von § 7 Abs.« 2 StVG varlag. Bine Haftung der Erstbeklagten gemäß §831 BGB für den Brittbeklagten würde bereits daran scheitern, daß dieser Keine rechtswidrige Eandluhg begaßgea hat* Als eine solche Käme nur das Aufstellen der vorderen - nach Geisenhausen weisenden - WarnfacKel in Betrachtt insoweit aber fehlt es an einer adäquaten Verursachung des Brandes, wie bereits ausgeführt worden ist, Das Berufungsgericht hat als Unfallursache festgestellt, daß der Taaklastsaug, als sei» Wahrer: bei Erkennen der -auf der Straße .ätehenden^f am^aekel abbrernste, infolge der Bisglätte nach linke gegen den Baum geriet und von dort aus unkontrolliert weiter auf die Fahrbahn schleuderte* ;7Das Berufungsgericht: hat nach den Regeln Uber den Beweis des ersten Anscheins ein Verschulden des Fahrers der Klägerin angenommen und keine Umstände festgestellt, die der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises entgegenstehen; es hat keine Tatsachen als bewiesen erachtet^ die einen Sachverhalt ergeben,r der geeignet ist, die auf den typischen Ueschehensablatif :gesttttbte richterliche Feststellung zu erschüttern. Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Klägerin, ihr; Führer sei ohne vorherige warnende Anzeichen plötzlich auf Glatteis gestoßen, als widerlegt angesehen und hat festgestellt,' daß der Fahrer der Klägerin die w^h^den.^zeichen: daß die Segeln des ersten Anscheins für ein Terschulden des Fahrers-der Klägerin sprechen, stehei^ in Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. Der Anseheins-beweis würde nur dann nicht’ eingreifenj wenn der Fahrer der Klägerin ohne vorherige warnende Anzeichen unvorbereitet auf die mit Glatteis bedeckte Straßenstelle geraten wäre; das war nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch gerade nicht der Fall.

Zitierte Normen: § 23 StVO § 831 BGB § 12 StVG § 831 BGB § 7 StVG
FahrbahnBerufungsgerichtLastzugesLastzugFahrzeugWarnfackelUmstandKlägerin

Volltext der Entscheidung

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verköndel	»iro
TI '.'ZR 52/68
20V Junil 909 Kriegl,
J ua ti zh aup-fe s ekr e täi «U Urkundsbeamter derGeschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 gegen
1.	die Firma G-ebr. S c h ; Transportunternehmen ■ Post SeJMHMI, '■■■
2.	den Kraftfahrer Eduard: H ebenda.,'
3« den landwirtschaftlichen Arbeiter Walter f: ebenda.
Beklagte> Berufungsbeklagte, und Revisionsbeklagte, ■'
Der ITT, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. luni 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Burdesrichter Hänebeck, Br. Bode, Prof. Br. Büßgena und Sonnabend
 für Recht erkannt:
■•Um.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des TO, Zivilsenats des Ober-landesgeriohts München vom 1. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestands
 Am 8. Dezember 1964 um 4.45 Uhr befuhr der Zweit-beklagte mit einem der ßrstbeklagten gehörigen Vieh-transportv/agen nebst Anhänger die Bundesstraße 299 zwischen	und	GeflBMRHHft;	der Brittbeklagte
 fuhr als Beifahrer mit. Kurz vor der Ortiseiniahrt v SoWBHB rutschte der Lastzug infolge Glatteises so weit in den rechten Straßengraben ab, daß der Anhänger noch etwa 1,5 m in die Fahrbahn hineinragte.
Der Zv/eitbeklagte versuchte zunächst mit eigener Kraft aus dem Straßengraben herauszukommen. Als.dies nicht gelang, stellte er eine brennende Warnfackel hinter
- 5
dem Lastzug auf die I^rlsahni def ^rittfeeklagte stellte eine weitere Warnfackel vor dem Lastzug auf und begab eich auf Weisung des Zweitbeklagten nach um von dort aus den Inhaber der Srstbeklagten zu verständigen.	-	-	-
Sie Fahrbahn ist an derbnfallstelle 6,6 m breit und verläuft gerade; sie weist in Richtung Gel
 ein längsgefälle von 5 $> und ein Quergefälle nach rechts von 2$ auf. Zur tfnfallzeit herrschte streckenweise starker Hebel.
Kurz nach 5 Uhr näherte sich aus Richtung der mit 24.000 Litern Benzin beladene fanic-Sattcllastzug der Klägerin, dessen Fahrer bremste, als er die hinter dem Lastzug der Erstbeklagten aufgestellte Warnfackel bemerkte. Hierbei geriet der Tanklastzug auf die linke Straßenseite und streifte mit der linken Seite der Zugmaschine einen noch etwa 18 m vor dem in den Graben geratenen Lastzug der Beklagten am linken Straßenrand stehenden
 Baum. Der Anhänger des Tanklastzuges geriet nach rechts und stieß gegen den Anhänger des Lastzuges der klagten, der hierdurch ganz;von der Fahrbahn wegge« schleudert wurde. Der .Tanklastzug kam schließlich
 etwa.weiteren 1$ m zu dem Stehen, wobei sich der Anhänger 'querstellte. Das Benzin seiner Ladung lief aus und entzündete sich. Der Tanklastzug brannte völlig aus; desgleichen das Führerhaus des Lastzuges der Srstbeklagten. Zwei am der Straße stehende Häuser wurden durch Brandeinwirkung beschädigt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien für den ihr entstandenen Sßhadein :verantwortlich, weil deren Lastzug nicht hinreichend gesichert gewesen sei; insbesondere seien die beiden	nicht"'
ausreichender Entfernung aufgestellt gewesen-
Die Klägerin hat im ersten: Recfetszug beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner ,,zu verurteilen,^n sie einen Teilbetrag von 20*OOÖ nebst Sinsen zu zahlen
 Die Beklagten haben Klagähweisimg beantragt und die Ansicht vertreten, daß ihr Fahrzeug feinreichend gesichert gewesen ist; der Unfall sei darauf zurUek-zufUhren, daß der Fahrer-des Lastzuges der Klägerin • zu schnell gefahren sei und nicht riphtig reagiert habe,
 Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung, mit weicher die Klägerin den Klageantrag auf einen Teilbetrag von 35»009 DM nebst Zinsen erhöht hat, ist erfolglos geblieben*
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Klägerin den im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.
Bntscheidungsgründe:
I.
Bas 'Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß das Abrutschen des Lastzuges der Srstbeklagten infolge Bisglätte nach den Regeln des Anscheinsbeweiaes für ein :
Verschulden des Zweitbeklagten spricht:« Bas Berufürgs---gericht hat die Frage, ob Umstände vorliegen, die der Anwendung des Anscheinsbeweises entgegenstehen, nicht geprüft, weil es der Ansicht ist, daß das Fahrverhalten des Zweitbeklagten für den Unfall des Tanklastzuges der ■ Klägerin nicht ursächlich gewesen ist.. Bs hat allein darauf abgestellt, ob der Zweit- und Brittbeklagte hach dem Abrutschen ihres Fahrzeugs die.notwendigen Maßnahmen zur Absicherung der Unfallsteile und zur Warnung des zu erwartenden - insbesondere des aus der;gleichen Fahr%. . richtung herannahenden - Verkehrs schuldhaft unterlassen oder fehlerhaft durchgeführt haben, Bas Berufungsgericht hat das Verhalten des Zweit- und- Brittbeklagtennicht beanstandet; es hat die Behauptung der Klägerin, der Lastzug der Erstbeklagten sei nicht auf eine ausreichende Entfernung hin kenntlich gemacht gewesen, als nicht bewiesen angesehen. Bas Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber zu treffen vermocht, in welchem Abstand von dem etwa 1,5 s in die Fahrbahn hineinragenden Anhänger dos Lastzuges der Beklagten die WarnfsekeX - in Richtung !(■■■§ gesehen - aufgeste1.lt war. Hingegen hat das Berufungsgericht festgestellt, dä|: der Fahrer des Tanklastzuges der Klägerin diese Warnfackel auf eine Entfernung von etv/a 50 i erkannt und daß er bereits in diesem Zeitpunkt mit seinenAhwehrmaßnahmen begonnen hat, die ihmzuerst an den am linken Straßenrand stehenden Baum prallen und dann völlig: die Herrschaft über sein Fahrzeug verlieren ließen, Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte demFahrer der Klägerin den in den Graben geratenen Lastzug der Erstbeklagteh noch nicht gesehen; der Baum, an den die Zugmaschine seines feuiklast-zuges geriet, war 18 m von dem hinteren Ende des Lastzuges
 der Srstbeklagten entfernt. Bas Berufungsgericht hat hieraus den Schluß gezogen, daß der Fahrer der -Klägerin nicht deshalb zu den Abwehrmaßnahmen gekommen ist, '.veil die Warnleuchte zu nah# an dem Hindernis, dem Lastzug der lärstbeklagten, stand und er den zu geringen Abstand erkannte, sondern weil er, ohne das Hindernis selbst schön sehen zu können* befürchtete, daß der Abstand zwischen der Warnfacksl und dem Hindernis zu gering sein könnte. Bs hat in den Abwehrmaßnahmen des Fahrers des ^ankiastzuges der Klägerin die eigentliche Unfall- . ursache gesehen,
:	Ber Umstand, daß zwischen dem Abrutschen des Last-
zuges der Beklagten und dem Unfall des lanklastzuges der Klägerin ein Zeitraum von etwa 15 Minuten lag, ist für sieh allein nicht geeignet, die Ursächlichkeit des ersten für den zweiten Unfall auazuaohließani die von dem in den Straßengrahen geratenen Lastzug der Beklagten ausgehende Gefahr dauerte an (.vgl, Urteil!des erkennenden Senats vom 14» Februar 1967 - VI 2B 139/65 ~ VersR 1967, 475, 476), Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, daß ein etwaiges Verschulden des Zweitfeeklagten für das Abrutschen des von ihm gesteuerten Lastzuges nicht ursächlich für den zweiten Unfall gewesen ist, so hat es mit diesen Ausführungen insoweit die adäquate Verursachung verneinen und zu dem Ausdruck bringen wöllen> dsß diese Breignisfolge den Beklagten nicht1;me|r;zusürechnen ist. Diese Auffassung ist nicht zu: beanstanden.
* Der im Straßengraben 1legende Lastzug der Beklagten stellte in jedem Fall -'ob ein Verschulden des Zweitbeklag ten vorliegt oder nicht - eine Gefahr für den Straßenverkehr dar« Wer eine-Gefahrenquelle schafft oder für sie verantwortlich ist', ist auch;; verpflichtet, sie zu . beseitigen oder degehvorkehrnngeh au treffbn» damit sich die Gefahr nicht zu dem Schaden anderer auswirkt.
Hat er in dieser Hinsicht das Erforderliche getan-* so kann ihm die zunächst geschaffene Gefahrenquelle nicht zugcrochnet werden*-wenn jemand wegen Nichtbeachtung der Sicherungsvorkehrungen dennoch zu Schaden kommt. Die ursprüngliche Gefahrenquelle ist dann nicht mehr adäquat ursächlich für den eihgstretfaen Schaden-« bas Berufungsgericht hat also zu Recht auf die trage äbge-stellt, ob der Zweit- und- brittbeklagte'notwendige Maßnahmen zur Sicherung ihres Lastzuges und zur Warnung des Verkehrs unterlassen oder fehlerhaft durchgeführt haben, wobei es auf die besonderen Umstände {flacht, Hebel, Glatteis, Fahrbahngefälle) ankömmt. Es hat diese Frage mit der Begründung verneint, die Klägerin habe nicht nachweisen können, daß das Fahrzeug der Erstbeklagten nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich gemacht worden war.Diese Verpflichtung ergibt sieh aus der Vorschrift des § 23 Abs. 2 StVO, die ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB^ darstellt, weil Sinn dieser gesetzlichen Regelung ist, den Straßenverkehr vor dem Hindernis, das ein liegengebliebenes Fahrzeug bildet, zu schützen. Len Verstoß gegen das SchutZgesetz müßte die Klägerin beweisen, wohingegen es dann Sache der. Beklagten wäre, sich zu entlasten,und den Beweis-.dafür zu führen, daß die Verletzung de® Schutzgesetzes für den eingetretenen Schaden nicht ürsachlieh war. Zwar
8 -
spricht dann, wenn e^n vom Gesetz FCfgfSCtoiebenes Verhalten eine bestimmte ßefubrenmöglichkeit herabsetzen soll und im Sinzelfall iCeetateht^ «pvmhl gegen dieses Gesetz verstoßen worden ist als auch die bekämpfte Gefahr sieh verwirklicht hat, die Leb easier fahrung für die Schadensursächliehkeit dieses ße-setzesverstoßes ; (W	Senats	vom	;
 12. April 1957 - VI ZR 79/56 - VersS 1957, 429, 450, vom 26. November 1963- VI ZR 245/62 - VersR 1964, 166 und vom 24. September 1968 - VI ZS 160/67 - VersR 1968, 1144)» Hier aber hat das Berufungsgericht gerade nicht festzustellen vermocht, daß der Zweit- und Drittbeklagte die Warnfackel in zu geringer Entfernung von dem Lastzug aufgestellt haben? ihnen kann also ein Verstoß gegen § 23 Abs. 2 StVO nicht vorgeworfen werden. Da nicht fest-zustellen ist, wie die Fahrbahn an der Stelle, an der der Zweitbeklagte die Warnfackel aufgestellt hatte, beschaffen, insbesondere ob diese Stelle mit Eis bedeckt v/ar, . so kann, dem Zweitbeklagten auch nicht 'voi^eworfen werden, daß er zu dem Aufstellen der Fackel einen ungeeigneten Standort gewählt und dadurch eine Ursache für das Schleudern des Tanklastzüges der Klägerin geschaffen hat, zudsp esauf einem eisfreien leil der Fahrbahn nicht gekommen:iwäre;/=■ ■	?
..;:/fK:L:as Berufungsgericht hat ein unfallursächliches Verhalten des Lrittbeklagten verneint, das nach der Behauptung der Klägerin in der unsachgemäßen Aufstellung der Warnfackel vor dem Lastzug der Erstbeklagten, d.h. in Richtung Geisenhausen hin, gelegen und die Entzündung des auslaufenden Benzins bewirkt haben soll.
Nach Ansicht des•Berufungsgeriohts könnte dis Frage, oh der Drittheklagte diese WarnfiMoJcei in 'ausreichendem Ahstand auf ge stellt hatte, nur dann Bedeutung haben, wenn aus Richtung Qeiseßhausea\'M^'äim^iende Fahrzeuge zu Schaden gekommen wären; für TerkehrateilHehmer aus Richtung IilBHSi habe sich der möglicherweise zu geringe Ahstand der von dem Britt beklagten auf gestellten Warn-faekel nicht mehr als Gefahr auswirken können. Das Auf-steilen einer ?/arnvorrichtung mit offener Flamme sei nicht vorschriftswidrig gewesen; där Umstand, daß der Tanklastzug der Klägerin,1 der vorher .mehrmals an Hindernisse geraten war, gerade in Höhe dieser Warnfackel zu dem Stehen gekommen sei und dann Benzin.verloren habe, sei die Folge eines bloßen Zufalls, für den der Brittbeklagte nicht einzustehen brauche. •
Biese Beurteilung läßt entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtofehler nicht erkennen. Zu.Unrecht
 meint die Revision, der Drittheklagte habe durch das Aufstellen der 'Warnfackel eine Gefahrenquelle geschaffen
 und müsse für die daraus entstehende Gefährdüng Dritter einstehen. Die Revision übersieht, dal nach § 53 a Abs« 1
StVZO ausdrücklich "Fackeln”, also IrennkörDer mit offener Flamme, als Warneinrichtung für: liegeniebliebene Fahrzeuge zugelassen sind. Das Entzünden der Warnfackel stellte
 keine adäquate Ursache für den Benzin aus der Badung: des entstandenen Brand dar.
Auslaufens von ■: der: IClägerin
 zutreffend die Haftung des Zweit- und Drittbeklagten aus^l" 823 BGB verneint.

■ v:;Ijie--Eevi;aicm':ai^±Bt.>! die SrstbeklagtÖ hafte für den der Klägerin entstandenen Schaden aas § 831 BGB. Sie übersieht jedoch, daß die Klägerin ihren Anspruch gegen die Brstbeklagte ausdrücklich: nur auf deren;
Haftung als'Kraftfahrzeughalter ;gestiMzt: hat» In der
__	• •• .■***■
Klageschrift hat die Klägerin
 beklagten, den Vorwurf sohüldbaf tenVerhaltens gemacht, hinsichtlich der Erstbeklagten jedbch hur ausgeführti
•’hie Beklagte zu 1) haftet ails fahrzeughalter,,.
• •_
Da der in der Klageschrift geltend gemachte Sachschadensanspruch von 5*000 DM noch innerhalb der zur
.... . ... . • ■
Unfallzeit maßgebenden Haftungshöchstgrenzen des § 12 StVG lag, konnte 3ioh die Klägerin damit begnügen, die Brstbeklagte aus dem StVG in Anspruch zu nehmen. Als dann die Klägerin im Schriftsatz vom 11. November 1966 den Klageantrag auf 20.000 DM erhöhte, hätte es einer Klärung bedurft, daß auch-ieihejHaftung'der Irstbeklagten nach § 831 BGB,also über die: Haftungshöchstgrehze von 10.000 DM (f 12 StVG Abs. 11fr. 3 in der Passung des Gesetzes vom 16. Juli 1957 - BGBl 1 710) hinausj zur Klagegrundlage'gemacht werde. Das Landgericht hat ein Verschulden aller Beklagten verneint und auch eine Haftung nach dem StVG nicht als gegeben angesehen, weil nach seiner Ansicht für die Brstbeklagte ein unabwendbares greignis im Sinne von § 7 Abs.« 2 StVG varlag.

Die .Klägerin hat in der Beruftmgsbegarünämg hinsichtlich der Haftung der Brstbeklagten gemäß § 831 BGB nichts vorgetragen, wozu sie na<ihr§ 519 Ihä* 3 Hr. 2 2J?0 verpflichtet gewesen wäre, -Bas Berufungsgericht brauchte deshalb auf diesen Haftungsgrund nicht einia^gehen.
Bine Haftung der Erstbeklagten gemäß §831 BGB für den Brittbeklagten würde bereits daran scheitern, daß dieser Keine rechtswidrige Eandluhg begaßgea hat* Als eine solche Käme nur das Aufstellen der vorderen - nach Geisenhausen weisenden - WarnfacKel in Betrachtt insoweit aber fehlt es an einer adäquaten Verursachung des Brandes, wie bereits ausgeführt worden ist,
III,
Bas Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob sich die Erstbeklagte auf ein. unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG ..berufeh und sich der Kweit-beklagte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 22StVG entlasten kann.
Bei der Abwägung der Betriebsgefahr.der an dem Unfall beteiligten Lastzüge ist es au derAuffassuing gelangt, die geringe Be trie bsgef ähr des Bastatfges-- der. Erstbeklagten ( trete- gegenüber der Betriebsgefahr des-, lanklastzuges dar - ■ Klägerin so.weit in den Hintergrund* daß; es gerechtfertigt .erscheine,.eine Haftung der Beklagten aus dam-StVG zu . verneinen. Bas Berufungsgericht ist;bei der Von ihm vor-genommenen Abwägung davon ausgegangen* -daß der. fahren des fanklastzuges der Klägerin die von diesem ausgehende Betriebsgefahr durch sein schuldhaftes Verhalten erheblich ; gesteigert hat; er sei bei glatter Bahrbahn und bei starkem
 Rebel unaufmerksam und den Umständen nach zuschnell gefahren. Das Berufungsgericht hat als Unfallursache festgestellt, daß der Taaklastsaug, als sei» Wahrer: bei Erkennen der -auf der Straße .ätehenden^f am^aekel abbrernste, infolge der Bisglätte nach linke gegen den Baum geriet und von dort aus unkontrolliert weiter auf die Fahrbahn schleuderte* ;7Das Berufungsgericht: hat nach den Regeln Uber den Beweis des ersten Anscheins ein Verschulden des Fahrers der Klägerin angenommen und keine Umstände festgestellt, die der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises entgegenstehen; es hat keine Tatsachen als bewiesen erachtet^ die einen Sachverhalt ergeben,r der geeignet ist, die auf den typischen Ueschehensablatif :gesttttbte richterliche Feststellung zu erschüttern. Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Klägerin, ihr; Führer sei ohne vorherige warnende Anzeichen plötzlich auf Glatteis gestoßen, als widerlegt angesehen und hat festgestellt,' daß der Fahrer der Klägerin die w^h^den.^zeichen: für Glatteisbildung mißachtet hat. Dieser habe bei den herrschenden Witterungsverhältnissen mit Glatteis rechnen müssen; der starke Rebel .habe auf --.sine ^tiohe Luftfeuchtigkeit hingewiesen,Der -Unfall ./habet 'sich, im Dezember morgens um 5 Uhr zugetragen; um diese Zeit sei die Tagestemperatur erfahrungsgemäß am niedrigsten. Im übrigen habe die Klägerin in der Berufungsbegründung dem Zweitbeklagten zu dem Vorwurf gemacht, daß er die Straßenglätte erkannt und aei»:> Verhalte»; nicht darauf eingerichtet habe.. Dieses Vorbringen müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen«
Biese Beurteilung hält den Angriffen sion stand. Die Auffassung des Berufungsgerichts*. daß die Segeln des ersten Anscheins für ein Terschulden des Fahrers-der Klägerin sprechen, stehei^ in Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1965 - VI ZS259/63 - (VersR 1965, €90, 691). Der Anseheins-beweis würde nur dann nicht’ eingreifenj wenn der Fahrer der Klägerin ohne vorherige warnende Anzeichen unvorbereitet auf die mit Glatteis bedeckte Straßenstelle geraten wäre; das war nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch gerade nicht der Fall.
Bei der nach § 1? StVG vorgenommenenAbwägung hat das Berufungsgericht also au Recht das schuldhafte Verhalten des Fahrers des Tanklastzuges der. ;.ELägeri;n) als betriebsgefahrerhöhend angesehen. Im Übrigen ist diese Abwägung weitgehend Aufgabe des latrichters. Bas Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Abwägung auf Rechtsfehlern beruht und ob, alle••fürdie Abwägung bedeutsamen Umstände berücksichtigt worden sind. Derartige Fehler,sind nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß die feuergeflhrliche: ; Ladung: cdes lanklastzuges als betriebsgefahrerhöhehd :ahges^en worden i3t.
putreffend hat das Berufungsgericht auch eine Haftung des Drittbekla^ten nach § 18 StVG, verneint. Dadurch, daß dieser dem 2weitbeklägten:bei der Absicherung des Lastzuges half, wurde er nicht zu dem "Führer1* des Lastzuges.
 
Wer lediglich dem dazu bestellten Fahrzeugführer Hilfsdienste leistet, ist nicht ebenfalls Fahrzeug-führer (Orteil des ernennenden Senats 'vom 13» Juli 1962 - VI ZR 109/61 - VersR 1962, 1086, 1087? Müller, Straßenverkehrsrecht, 22» Äufl», § 2 Stlö Rdn» 11).
Engels
 Hanebeck	Br.	Bode
HUSgens	Sonnabend