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BGH

Gericht: BGH

erklärte, nachdem ihm Ko^p die Anordnung des Zweit beklagten mitgeteilt hatte, er wolle zunächst eine andere Batterie beschaffen* wartete die Rückkehr Ha^^^s jedoch nicht ab, sondern beschloß, das Fahrzeug mit eingelegtem Gang den abschüssigen Weg zu dem Steinbruch hinabrollen zu lassen und den Motor auf diese Weise in Betrieb zu setzen* Er vermochte die Handbremse die nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften auch für die nur innerbetrieblich verwendeten Fahrzeuge gelte«, Die Luftdruckbremse habe grobe Mängel aufgewieseno Der Kompressor habe nicht genügend Druck erzeugt, die Leitungen seien undicht und die Bremszylinder seit langem nicht nachgestellt gewesene Die Handbremse habe sich nur bei gleichzeitig durchgetretener Fußbremse betätigen lassen«, Die Batterie sei verbraucht gewesen und die zur elektrischen Hupe führenden Leitungsdrähte hätten zerrissen an der Lenksäule herabgehangen«, Für diesen unfallursächlichen Zustand des Kippers sei der Erstbeklagte verantwortlich, weil ihm die technische Überwachung des gesamten Maschinenparks einschließlich der Fahrzeuge obgelegen habe«, Der Zweitbeklagte hafte, weil er gegen seine Pflichten als Schichtführer verstoßen habe«, Er habe Kq^^als Fahrer eingeteilt, obwohl dieser keinen Führerschein und auch nicht die Eignung zu dem Lenken des schweren Fahrzeugs besessen habe«, Der Zwe it be klagte hätte den Einsatz des offenkundig nicht betriebsklaren Kippers überhaupt verbieten müssen«, Statt dessen habe er bei dem gefährlichen Ingangsetzen durch Abrollen selbst geholfen, es zu demindest aber geduldet« Er habe nicht einmal für eine Absicherung der Gefällstrecke gesorgt o Die Klägerin hat unter Darlegung ihrer unfallbedingten Aufwendungen Zahlung von 13 «,682,36 DM nebst zeitlich gestaffelten Zinsen verlangt und um die Feststellung gebeten, daß ihr die Beklagten zu dem Ersatz aller weiteren Leistungen verpflichtet seien, die sie noch Gesetz oder Satzung infolge des Unfalls noch erbringen müsse«, Der Zweitbeklagte hat sich damit verteidigt, KoJ^habe ausreichende Fahrpraxis zu dem Führen des Muldenkippers besessen, Die technischen Mängel des Fahrzeugs seien ihm, dem Zweitbeklagten, weder bekannt gewesen noch an jenem Morgen erkennbar geworden. Das Berufungsgericht hat indessen dargelegt, daß das Anwerfen eines kalten Motors durch Rollenlassen des Fahrzeugs mit eingelegtem Gang ein zulässiges und übliches Verfahren darstellt» Der Sachverständige Patzold hat dies in dem Strafverfahren gegen den Zweitbeklagten gerade für Steinbruchbetriebe bestätigt» Lag in dem Vorgang aber nichts Ungewöhnliches, so durfte dor Zweitbeklagte davon ausgehen, daß Kornes mit der allgemeinen Bedienung des Lastkraftwagens auch dieses Verfahren beherrschte» Er brauchte deshalb weder hierfür einen anderen Fahrer einzuteilen, noch mußte er das Vorhaben überhaupt verbieten» Daß Nach den tatsächlichen Feststellungen gehörte es nicht zu den Aufgaben des Zweitbeklagten, sich vor dem Einsatz d©2> Kraftwagen von ihrer Betriebssicherheit zu überzeugen« Er hatte in dieser Hinsicht nur Pflichten, soweit ihm Mängel gemeldet wurden oder sonst zur Kenntnis kamen« Daß der Druckluftbehälter bei Antritt der Fahrt leer war, ist dem Zwoitbeklag-ten weder mitgeteilt worden, noch hat er es anders erfahren« Er war auch nicht gehalten, Überlegungen in dieser Richtung anzustellen oder sich zu vergewissern? Insgesamt hat das Berufungsgericht den Zweitbeklagten hiernach nicht, wie die Revision rügt, von jeder Kontrolle der BetriebsVorgänge und der eingesetzten Maschinen befreit* Es hat lediglich den tatsächlichen Aufgabenbereich des Zweitbeklagten als Schichtführer geklärt und dann festgestellt, daß ihm in den Grenzen dieses Pflichtenkreises keine unfall-ursächliche Berufsfahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann* Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern* Insbesondere konnte entgegen der Meinung der Revision nicht schon nach don Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden, daß die dem Muldenkipper anhaftenden Mängel von dem Zweitboklngten zu verantworten waren* 2* Ob und in welchem Umfang dem Erstbeklagten die Sorge für die Betriebssicherheit des Muldenkippers übertragen worden war, hat das Berufungsgericht eingangs der Gründe offengelassen* Später hat es Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, auch dem Erstbeklagten sei - ungeachtet der nicht ernstlich bestrittenen Mängel des Unglücksfahr zeugs - keine zu dem Unfall führende Versäumnis seiner Berufspflichten anzulasten» Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg» Die unmittelbare Unfallursache lag unstreitig in dem Versagen der Luftdruckbremse, mit der das rollende Fahrzeug nach dem Herausspringen des Ganges hätte anzuhalten sein müssen» Weil das nicht möglich war, hat den Kipper in den Steinbruch hineingelenkt, wo er ihn auf ebenem Boden auslaufen lassen wollte* Die Bremse wirkte nicht, weil die Luft aus dem Druckbebälter Uber Nacht vollständig entwichen war» Das Berufungsgericht meint, dieser Zustand sei nicht auf die behaupteten und möglicherweise bestehenden Mängel der Anlage (ungenügende Lei stung des Kompressors, schadhafte Leitungen und zu hoher Verbrauch in den Bremszylindern) zurückzuführen» Bei einem zulässigen Druckverlust von 0,5 bis 0,6 atü in der Stunde habe der Behälter r.aeb mehr al zehnstündigem Stillstand der Maschine auch bei intak ter Anlage leer sein dürfen» Daß am Manometer kein Druck mehr abzulesen gewesen sei, lasse somit nicht auf einen vernachlässigten Zustand der Bremseinrichtung schließen» Dementsprechend sei auch kein Unfall ursächliches Versäumnis des Erstbeklagten bei der Wartung der Druckluftanlage zu erkennen. Dio Revision rügt mit Recht, der Tatrichter habe sich diese Beurteilung nicht ohne die beantragte Anhörung eines Sachverständigen Zutrauen dürfen* Das Berufungsgericht hat allerdings die Stellungnahme des in den beiden Strafsachen tätigen Sachverständigen Bühren herangezogen* Bühren hat indessen in der Hauptverhandlung gegen Ko^p gutachtlich erklärt: “Es ist ein Unding, daß in einer einzigen Nacht der gesamte Luftdruck verloren gehen kann, es sei denn, daß das Fahrzeug sich in einem unerhörten Zustand befindet» Im allgemeinen verliert sich der gesamte Luftdruck erst, wenn das Fahrzeug etwa acht Tage lang ohne Benutzung steht» Sollte dies aber tatsächlich geschehen sein, so ist dies auf eine mangelhafte Y/artung und totale Vernachlässigung zurückzufüh-ron«M Die Klägerin hat sich diese Beurteilung zu eigen gemacht und, falls noch erforderlich, weiteren Beweis durch Einholung eines speziellen Gutachtens erboten* Das Berufungsgericht hat jedoch die Ansicht des Sachverständigen Bühren als unzutreffend bezeichnet, ohne diesem Antrag stattzugeben* Es hat einem Fachbuch und einer anderweiten Äußerung Bührens entnommen, daß der Druckabfall bis zu 0,1 atü in zehn Minuten betragen dürfe, und ist so zu seiner eingangs genannten entscheidenden Erwägung gelangt* Es erscheint aber durch die Sachkunde, wie sie sich das Berufungsgericht verschafft hat, nicht gewährleistet, daß der technische Vorgang mit dieser einfachen Rechnung zutreffend erfaßt worden ist* So geht sie als selbstverständlich davon aus, daß sich ein vorhandener Druckabfall bis zur völligen Entleerung des Behälters gleichförmig fortsetzt» Es könnte aber sein, daß das Entweichen der Luft mit dem fallenden Druck im S.ystem abnimmt oder bei bestimmten Undichtigkeiten sogar zu dem Stillstand kommt« Bühren hat den Nachdruck auf den Verlust der «©samten Behälterfüllung in einer Nacht gelegt, also offenbar nicht übersehen, daß ein gewisser Druckabfall auch bei intakter Anlage unvermeidlich iot» ln welchem Rahmen sich dieser halten muß und bei ordentlich gewarteten Anlagen erfahrungsgemäß auch hält, dürfte dem Sachverständigen ebenfalls bekannt gewesen sein« Deshalb ließ sich seine eindeutige Beurteilung nicht schon mit der Erwägung als unzutreffend ausräumen, es ergebe 3icb aus der einfachen Multiplikation der genannten Toleranz (0,1 atü Abfall in 10 Minuten) mit der Stillstandszeit, daß der Druckbehälter am Unfallmorgen habe leer sein dürfen« Der Tatrichter durfte das herangezogene Gutachten zwar frei würdigen« Wollte er ihm aber auf Grund einer eigenen, technischen Überlegung nicht folgen, so mußte er sich vergewissern, daß sie nach den Erkenntnissen auf dem fraglichen Fachgebiet haltbar war« Das hätte vorliegend nur durch eine sachkundige Beratung geschehen können« Es kam auf diesen Punkt auch entscheidend an« Hätte sich ergeben, daß eine einwandfreie Anlage trotz der unvermeidlichen Verluste am Unfallmorgen noch genügend Druck für eine Bremsung entwickelt hätte (Bühren hat 1,5 bis 2 atü als ausreichend bezeichnet), so wären die behaupteten Mängel einzeln oder zusammen sehr wohl als Unfallursache erschienen« Es wäre dann weiter zu prüfen gewesen, ob sie von dem Erstbeklagten zu vertreten waren, dem immerhin die Das Berufungsurteil mußte ferner im Kostenpunkt aufgehoben werden« Die Kosten des Rechtsstreits waren insgesamt der Klägerin nach §§ 91, 97 ZPO aufzuerle-gen, soweit sie durch die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage entstanden sind« Hinsichtlich des Erstbeklagten hängt die Entscheidung über die Kosten - einschließlich derjenigen der Revision - noch vom Sachausgang ab; sie ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden.

ZustandErstbeklagtenBerufungsgerichtFahrzeugZweitbeklagteZweitbeklagtenMuldenkipperKlägerinMangelRevision

Volltext der Entscheidung

2035 092
BUNDESGERICHTSHOF
iä
(M NAMEN DES VOLKES
ZR_32/66
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27« Juni 1967 Kriegl,
 Justizhauptoekretär
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 der SflHH|||Hfe-'£erufsgenossensehsft9 vertreten durch ihren Hauptgeschäftsfährer Joachim	HWtKtEKh	W^JH^Hpötraße
 Assessor
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 den Ingenieur Heinz Nr
 htführer Klaus ei I
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsbeklagto und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr„
I <]
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Dr. Engels und der Bundesricbter Hanebeek, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
 flir Recht erkannt:
1.	Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15« Dezember 1965 aufgehoben, soweit es die Abweisung der gegen den üfrstbeklagten gerichteten Klage durch Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 1/. Dezember 1964 bestätigt hat.
2.	Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
3.	Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
4« Die Kostenentscheidung des Berufungsurteils wird aufgehoben. Von den Kosten der drei Rechtszüge trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten ganz sowie die Gerichtskosten und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten je zur Hälfte. Im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 24» Juni I960 zwischen 7 und 8 Uhr ereignete sich in dem Steinbruch der Firma Ra^HB in
 ein Unfall, bei dem die Arbeiter	und
 getötet wurden* Die Klägerin hat den Hinterbliebenen Leistungen zu erbringen und nimmt die Beklagten auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Anspruch* Der Erstbeklagte war derzeit als Maschineningenieur, der Zweitbeklagte als SchichtfUhrer in dem Betrieb tätig*
Der Zweitbeklagte teilte an Renern Morgen den Arbeiter Ko^^zu dem Fähren eines Muldenkippers innerhalb des Betriebsgeländes ein* Ko^phatte bis dahin eine "Raupe11 zu dem Zusammenschieben des Oesteins bedient und nur gelegentlich und aushilfsweise einen der vorhandenen vier bis fünf Kipper gelenkt* Er besaß hierfür keine gültige Fahrerlaubnis, hatte jedoch während des Krieges Lastkraftwagen mit einem Führerschein der Wehrmacht gefahren*
Ko^^ traf bei dem Muldenkipper, der zu Schichtbeginn etwas oberhalb des Abbruchgeländes stand, dessen bisherigen Fahrer	an, der sich gerade ver-
geblich bemühte, den Motor mit der zu schwach gewordenen Batterie anzulassen.	erklärte,	nachdem
 ihm Ko^p die Anordnung des Zweit beklagten mitgeteilt hatte, er wolle zunächst eine andere Batterie beschaffen*	wartete die Rückkehr Ha^^^s jedoch
 nicht ab, sondern beschloß, das Fahrzeug mit eingelegtem Gang den abschüssigen Weg zu dem Steinbruch hinabrollen zu lassen und den Motor auf diese Weise in Betrieb zu setzen* Er vermochte die Handbremse
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nicht zu lösen; das besorgte ein anderer (inzwischen verstorbener) Arbeiter für ihn» Ko^| setzte sich danach wieder auf den Fahrersitz und brachte den Muldenkipper, vor dessen Hinterrad ein Kantholz gelegen hatte, ins Rollen. Es gelang ihm aber nicht, den Motor während der immer schneller werdenden Fahrt auf der Gefällstrecke anspringen zu lassen« KoJ^ versuchte nunmehr zu bremsen, doch ebenfalls vergeblich« Die Fußbremse versagte, weil der Druckluftbehälter leer war«	hatte	es	versäumt,	vor Antritt der
 Fahrt auf den Druckmesser zu sehen« Die Handbremse zeigte ebenfalls keine Wirkung« Um nicht einen Abhang hinabzustürzen, lenkte Kcflpden Muldenkipper nach rechts in die Einfahrt des Steinbruchs, in die er jedoch keinen Einblick hatte« Dort standen die eingangs genannten beiden Arbeiter bei einem Bagger. Sie wurden von dem überraschend herankommenden Fahrzeug umgerissen und so schwer verletzt, daß sie alsbald verstarben« Der Muldenkipper kam nach einer Fahrt von weiteren 70 m schließlich zu dem Stehen.
Ko^p ist wegen fahrlässiger Tötung zu Strafe verurteilt, der Zweitbelclagte ist von dieser Anklage freigesprochen worden« Ein gegen den Erstbeklagten und den Betriebsleiter	gerichtetes Er-
mittlungsverfahren endete mit der Einstellung. Der Vorstand der Klägerin hat beschlossen, boi den Beklagten Rückgriff nach §§ 903, 899 RVO a.F. zu nehmen.
Die Klägerin hat behauptet, der Muldenkipper habe sich in einem verwahrlosten Zustand befunden und in mehrfacher Hinsicht nicht den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprochen,
 
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die nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften auch für die nur innerbetrieblich verwendeten Fahrzeuge gelte«, Die Luftdruckbremse habe grobe Mängel aufgewieseno Der Kompressor habe nicht genügend Druck erzeugt, die Leitungen seien undicht und die Bremszylinder seit langem nicht nachgestellt gewesene Die Handbremse habe sich nur bei gleichzeitig durchgetretener Fußbremse betätigen lassen«, Die Batterie sei verbraucht gewesen und die zur elektrischen Hupe führenden Leitungsdrähte hätten zerrissen an der Lenksäule herabgehangen«, Für diesen unfallursächlichen Zustand des Kippers sei der Erstbeklagte verantwortlich, weil ihm die technische Überwachung des gesamten Maschinenparks einschließlich der Fahrzeuge obgelegen habe«, Der Zweitbeklagte hafte, weil er gegen seine Pflichten als Schichtführer verstoßen habe«, Er habe Kq^^als Fahrer eingeteilt, obwohl dieser keinen Führerschein und auch nicht die Eignung zu dem Lenken des schweren Fahrzeugs besessen habe«, Der Zwe it be klagte hätte den Einsatz des offenkundig nicht betriebsklaren Kippers überhaupt verbieten müssen«, Statt dessen habe er bei dem gefährlichen Ingangsetzen durch Abrollen selbst geholfen, es zu demindest aber geduldet« Er habe nicht einmal für eine Absicherung der Gefällstrecke gesorgt o Die Klägerin hat unter Darlegung ihrer unfallbedingten Aufwendungen Zahlung von 13 «,682,36 DM nebst zeitlich gestaffelten Zinsen verlangt und um die Feststellung gebeten, daß ihr die Beklagten zu dem Ersatz aller weiteren Leistungen verpflichtet seien, die sie noch Gesetz oder Satzung infolge des Unfalls noch erbringen müsse«,
 
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten, Sie haben in Abrede gestellt, ihrer Tätigkeit nach Betriebs- oder Arboitsaufseher gewesen zu sein» Der Erstbeklagte hat weiter bestritten, daß ihm als Maschineningenieur die Überwachung des Zustandes der Kraftfahrzeuge obgelegen habe oder daß sie ihm nach seiner Vorbildung und der Organisation des Betriebes auch nur möglich gewesen wäre. Der Zweitbeklagte hat sich damit verteidigt, KoJ^habe ausreichende Fahrpraxis zu dem Führen des Muldenkippers besessen, Die technischen Mängel des Fahrzeugs seien ihm, dem Zweitbeklagten, weder bekannt gewesen noch an jenem Morgen erkennbar geworden. Er habe nicht damit rechnen können, daß	den	Einbau	der	fri-
schen Batterie nicht abwarten, sondern den Muldenkipper abrollen lassen werde; keinesfalls habe er dies geduldet oder gar unterstützt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg, Mit der Revision erstrebt die Klägerin weiterhin die Durchsetzung ihrer Ansprüche,
 Das Berufungsgericht hat die Beklagten als dem Unternehmer gleichgestellte Personen im Sinne von § 899 BVO a,F, angesehen. Es hat ihre Haftung gegenüber der Klägerin jedoch verneint, weil ihnen keine unfallursächlichen Verstöße gegen ihre berufliche Sorgfaltopflicht zur Last zu legen seien.
 
lo	Die hiergegen gerichteten Bedenken der Revision greifen nicht durch, soweit sie die Verantwortlichkeit des zweitbeklagten Schichtführers betreffen* Das Berufungsgericht hat ausreichend und rechtlich nicht angreifbar dargelegt, weshalb der Zweitbeklagte an der Eignung des Arbeiters	zu dem Fuhren des
 Muldenkippers nicht zu zweifeln brauchte» Die Revision verkennt nicht, daß für die vorgesehenen Fahrten innerhalb des Betriebsgeländes kein gültiger Führerschein erforderlich war, so daß es nur auf die tatsächliche Befähigung zu dem Bedienen des Fahrzeugs ankam» Der Tatrichter konnte sie im Hinblick auf den von Ko-mes/erworbenen ^ehrmachtsführerscbein für Lastkraftwagen und auf seine Fahrpraxis mit ähnlich zu bedienenden Planierraupen sowie zeitweise auch mit Muldenkippern bejahen« Das will die Revision wohl im allgemeinen gelten lassen» Sie rügt nur als verkannt, daß der Zweitbeklagte hätte Bedenken haben müssen, ob Kornes auch die Eignung zur Überwindung der besonders widrigen Verhältnisse am Unfallmorgen besaß»
Das Berufungsgericht hat indessen dargelegt, daß das Anwerfen eines kalten Motors durch Rollenlassen des Fahrzeugs mit eingelegtem Gang ein zulässiges und übliches Verfahren darstellt» Der Sachverständige Patzold hat dies in dem Strafverfahren gegen den Zweitbeklagten gerade für Steinbruchbetriebe bestätigt» Lag in dem Vorgang aber nichts Ungewöhnliches, so durfte dor Zweitbeklagte davon ausgehen, daß Kornes mit der allgemeinen Bedienung des Lastkraftwagens auch dieses Verfahren beherrschte» Er brauchte deshalb weder hierfür einen anderen Fahrer einzuteilen, noch mußte er das Vorhaben überhaupt verbieten» Daß
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Gs vom Ausgang her gesehen freilich richtiger gewesen wäre, zunächst den Start mit einer frischen Batterie zu versuchen und für ein dennoch nötiges Anrollen den mit dem Wagen besser vertrauten Fahrer HaflU einzusetzen, reicht zur Begründung eines Schuldvorwurfs gegen den Zweitbeklagten nicht aus. Auf dem für das Abrollen vorgesehenen Porstweg ist niemand verletzt oder gefährdet worden, so daß es schließlich auch nicht darauf ankam, ob die Strecke eine Art Hohlweg darstellt und darum als für das Vorhaben zu gefährlich erscheinen mußte«, Die in diesem Zusammenhang gewünschte Ortsbesichtigung war mithin entgegen der Meinung der Revision entbehrliche Was im Hinblick auf die Örtlichkeit geschehen könnte, wenn der Lastwagen gänzlich ungebremst den Abhang hinabfahren würde, brauchte der Zweitbeklagte ohne jeden Anhalt für das mögliche Versagen sämtlicher Bremseinrichtungen nicht zu bedenken«
Nach den tatsächlichen Feststellungen gehörte es nicht zu den Aufgaben des Zweitbeklagten, sich vor dem Einsatz d©2> Kraftwagen von ihrer Betriebssicherheit zu überzeugen« Er hatte in dieser Hinsicht nur Pflichten, soweit ihm Mängel gemeldet wurden oder sonst zur Kenntnis kamen« Daß der Druckluftbehälter bei Antritt der Fahrt leer war, ist dem Zwoitbeklag-ten weder mitgeteilt worden, noch hat er es anders erfahren« Er war auch nicht gehalten, Überlegungen in dieser Richtung anzustellen oder sich zu vergewissern? das war allein Sache des betreffenden Kraftfahrers« Für den verhängnisvollen Fehler, daß der Muldenkipper mit unwirksamer Luftdruckbremse ins Rollen gebracht wurde, ist der Zweitbeklagte demnach zu
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Recht nicht verantwortlich gemacht worden«, Die bestehende Kopplung der Hand- und Fußbremse war eine konstruktive Eigenheit des Fahrzeugs, deren Abänderung nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts nicht Aufgabe des Zweitbeklagten als Scbicht-führer sein konnte. Da der Zweitbeklagte den technischen Zustand der Kipper nicht von sich aus zu überwachen hatte, ist dem Berufungsgericht schließlich auch darin beizutreten, daß er sich keine Gedanken darüber zu machen brauchte, welche Bewandtnis es mit den an der Lenksäule herabhängenden Drähten haben mochte, falls er sie bemerkt haben sollte*
Insgesamt hat das Berufungsgericht den Zweitbeklagten hiernach nicht, wie die Revision rügt, von jeder Kontrolle der BetriebsVorgänge und der eingesetzten Maschinen befreit* Es hat lediglich den tatsächlichen Aufgabenbereich des Zweitbeklagten als Schichtführer geklärt und dann festgestellt, daß ihm in den Grenzen dieses Pflichtenkreises keine unfall-ursächliche Berufsfahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann* Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern* Insbesondere konnte entgegen der Meinung der Revision nicht schon nach don Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden, daß die dem Muldenkipper anhaftenden Mängel von dem Zweitboklngten zu verantworten waren*
2* Ob und in welchem Umfang dem Erstbeklagten die Sorge für die Betriebssicherheit des Muldenkippers übertragen worden war, hat das Berufungsgericht eingangs der Gründe offengelassen* Später hat es
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diese Verantwortlichkeit teilweise unterstellt» Für die Revision muß die Unterstellung im ganzen gelten«.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, auch dem Erstbeklagten sei - ungeachtet der nicht ernstlich bestrittenen Mängel des Unglücksfahr zeugs - keine zu dem Unfall führende Versäumnis seiner Berufspflichten anzulasten» Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg»
Die unmittelbare Unfallursache lag unstreitig in dem Versagen der Luftdruckbremse, mit der das rollende Fahrzeug nach dem Herausspringen des Ganges hätte anzuhalten sein müssen» Weil das nicht möglich war, hat	den	Kipper in den Steinbruch
 hineingelenkt, wo er ihn auf ebenem Boden auslaufen lassen wollte* Die Bremse wirkte nicht, weil die Luft aus dem Druckbebälter Uber Nacht vollständig entwichen war» Das Berufungsgericht meint, dieser Zustand sei nicht auf die behaupteten und möglicherweise bestehenden Mängel der Anlage (ungenügende Lei stung des Kompressors, schadhafte Leitungen und zu hoher Verbrauch in den Bremszylindern) zurückzuführen» Bei einem zulässigen Druckverlust von 0,5 bis 0,6 atü in der Stunde habe der Behälter r.aeb mehr al zehnstündigem Stillstand der Maschine auch bei intak ter Anlage leer sein dürfen» Daß am Manometer kein Druck mehr abzulesen gewesen sei, lasse somit nicht auf einen vernachlässigten Zustand der Bremseinrichtung schließen» Dementsprechend sei auch kein Unfall ursächliches Versäumnis des Erstbeklagten bei der Wartung der Druckluftanlage zu erkennen.
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Dio Revision rügt mit Recht, der Tatrichter habe sich diese Beurteilung nicht ohne die beantragte Anhörung eines Sachverständigen Zutrauen dürfen* Das Berufungsgericht hat allerdings die Stellungnahme des in den beiden Strafsachen tätigen Sachverständigen Bühren herangezogen* Bühren hat indessen in der Hauptverhandlung gegen Ko^p gutachtlich erklärt: “Es ist ein Unding, daß in einer einzigen Nacht der gesamte Luftdruck verloren gehen kann, es sei denn, daß das Fahrzeug sich in einem unerhörten Zustand befindet» Im allgemeinen verliert sich der gesamte Luftdruck erst, wenn das Fahrzeug etwa acht Tage lang ohne Benutzung steht» Sollte dies aber tatsächlich geschehen sein, so ist dies auf eine mangelhafte Y/artung und totale Vernachlässigung zurückzufüh-ron«M Die Klägerin hat sich diese Beurteilung zu eigen gemacht und, falls noch erforderlich, weiteren Beweis durch Einholung eines speziellen Gutachtens erboten* Das Berufungsgericht hat jedoch die Ansicht des Sachverständigen Bühren als unzutreffend bezeichnet, ohne diesem Antrag stattzugeben* Es hat einem Fachbuch und einer anderweiten Äußerung Bührens entnommen, daß der Druckabfall bis zu 0,1 atü in zehn Minuten betragen dürfe, und ist so zu seiner eingangs genannten entscheidenden Erwägung gelangt* Es erscheint aber durch die Sachkunde, wie sie sich das Berufungsgericht verschafft hat, nicht gewährleistet, daß der technische Vorgang mit dieser einfachen Rechnung zutreffend erfaßt worden ist* So geht sie als selbstverständlich davon aus, daß sich ein vorhandener Druckabfall bis zur völligen Entleerung des Behälters gleichförmig fortsetzt» Es könnte aber sein, daß
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das Entweichen der Luft mit dem fallenden Druck im S.ystem abnimmt oder bei bestimmten Undichtigkeiten sogar zu dem Stillstand kommt« Bühren hat den Nachdruck auf den Verlust der «©samten Behälterfüllung in einer Nacht gelegt, also offenbar nicht übersehen, daß ein gewisser Druckabfall auch bei intakter Anlage unvermeidlich iot» ln welchem Rahmen sich dieser halten muß und bei ordentlich gewarteten Anlagen erfahrungsgemäß auch hält, dürfte dem Sachverständigen ebenfalls bekannt gewesen sein« Deshalb ließ sich seine eindeutige Beurteilung nicht schon mit der Erwägung als unzutreffend ausräumen, es ergebe 3icb aus der einfachen Multiplikation der genannten Toleranz (0,1 atü Abfall in 10 Minuten) mit der Stillstandszeit, daß der Druckbehälter am Unfallmorgen habe leer sein dürfen« Der Tatrichter durfte das herangezogene Gutachten zwar frei würdigen« Wollte er ihm aber auf Grund einer eigenen, technischen Überlegung nicht folgen, so mußte er sich vergewissern, daß sie nach den Erkenntnissen auf dem fraglichen Fachgebiet haltbar war« Das hätte vorliegend nur durch eine sachkundige Beratung geschehen können«
Es kam auf diesen Punkt auch entscheidend an« Hätte sich ergeben, daß eine einwandfreie Anlage trotz der unvermeidlichen Verluste am Unfallmorgen noch genügend Druck für eine Bremsung entwickelt hätte (Bühren hat 1,5 bis 2 atü als ausreichend bezeichnet), so wären die behaupteten Mängel einzeln oder zusammen sehr wohl als Unfallursache erschienen« Es wäre dann weiter zu prüfen gewesen, ob sie von dem Erstbeklagten zu vertreten waren, dem immerhin die
 
Aufsicht über die Kraftfahrzeugwerkstatt und bei den wöchentlichen Inspektionen oblag« Dabei hätten die Anforderungen keineswegs, wie in der Hilfserwägung des Urteils* so gering bemessen werden dürfen, daß schon die bloße Tatsache kürzlicher Reparaturen am Kompressor als Pflichterfüllung des Erstbeklagten genügte. Gerade weil das für die Betriebssicherheit wichtige Aggregat, das übrigens gleich nach dem Unfall ausgewechselt wurde, mehrmals hintereinander reparaturbedürftig geworden ist, hätte sich der Erstbeklagte vom Erfolg der Ausbesserung überzeugen müssen. Er durfte es nicht dabei bewenden lassen, dio Reparatur auf dem Schichtzettol als durcbgeführt zu bescheinigen. Daß auch die Leitungen abgedichtet und die Bremsen nachgestellt worden wären, um dem übermäßigen Druckverlust zu begegnen, hat der Erstbeklagte nicht einmal behauptet.
3. Der dargelegte Mangel zwingt bereits zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es die Abweisung der gegen den Erstbeklagten gerichteten Klageansprü-che durch das Landgericht bestätigt hat. Auf die weiteren Rügen der Revision, der Erstbeklagto habe abweichend von der Meinung des Berufungsgerichts auch für die sonstigen, für den Unfall mindestens mitursächlichen Fehler des Unglücksfahrzeugs einzustehen, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.
Die weitergehende, auf die Haftung des Zweitbeklagten abzielende Revision war als unbegründet zu-rückzuweisen.
Das Berufungsurteil mußte ferner im Kostenpunkt aufgehoben werden« Die Kosten des Rechtsstreits waren insgesamt der Klägerin nach §§ 91, 97 ZPO aufzuerle-gen, soweit sie durch die gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klage entstanden sind« Hinsichtlich des Erstbeklagten hängt die Entscheidung über die Kosten - einschließlich derjenigen der Revision - noch vom Sachausgang ab; sie ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden.
Engels	Hanebeck	Dr,	Hauß
 Meyer
Dr. Pfretzschner