Zur Pflicht eines Fuhrunternehmers, wegen der Eigenart seines Betriebes geeignete Maßnahmen dagegen zu treffen, daß die den Kunden zu dem Entladen überlassenen Anhänger vor-kohrswidrig auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Die Großhändler und Verarbeiter sind aufgrund der von ihnen gebilligten Geschäftsbedingungen der Beklagten gehalten, die Plattenwagen bis 16 Uhr des jeweiligen Tages zu dem Abholen durch eine Zugmaschine der Beklagten an ihren Gchuppcn bereit zu halten. Sie hat unter Berücksichtigung der Betriobo-gefahr ihres Fahrzeugea Ersatz von 3/4 ihres mit 14-956,73 DM bezifferten Sachschadens beansprucht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.600 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat vorgotragen, die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt; denn sie habe keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, um das vorschriftswidrige und gefährliche Abstelien der Plattenwagen durch die Benutzer!innen zu unterbinden. Die Gleichgültigkeit der Benutzer der Y/agen sei dadurch gefördert worden, daß die Beklagte keine Übersicht darüber gehabt habe, wo ihre nicht rechtzeitig zurückgegebenen Platten-wagen sich befanden. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, sie könne nicht verantwortlich gemacht werden, wenn die Benutzer der Plattenwagen mit diesen trotz zahlreicher Ermahnungen abredewidrig verführen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, den Schaden zur Hälfte zu ersetzen, und sie zur Zahlung von 7.468,37 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht bejaht rechtsirrtumsfrei ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten, weil sie die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Februar 1962 nach der Lebenserfahrung hätten verhindern können; spätestens nachdem sich bereits mehrere Unfälle infolge verkehrswidrigen Abstellens von Plattenwagen ereignet hätten, habe die Beklagte den für den Verkehr auf den Hafenstraßen gefahrbringenden Zustand nicht mehr fortdauern lassen dürfen. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe übersehen, daß es keine Gesetzesbestimmungen gebe, wonach das Abstellen von Plattenwagen auf der F:^^|^Bstraße verboten sei; eine Haftung der Beklagten könne daher nur in Betracht kommen, v/enn der Unfall auf eine verkehrswidrige Abstellung des Platten-v/agens Nr. zurückzuführen sei. Das Berufung, gericht hat rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß der Verkehrs-widrig, nämlich entgegengesetzt zur Fahrtrichtung abgestellte Plattenwagen eine erhebliche Gefahr für den Fahrzeugverkehr bildete. Die Beklagte hatte., di&m auch in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt, daß der bei Dunkelheit vorkehrswidrig abgestellte Plattenwagen, zu demal bei dem herrschenden diesigen Wetter, eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellte. Auf die Fahrbahnbeleuchtung der Plattonwagen stand unbestritten ©twa in der Mitte zwischen zwei nn Abstand von 45,5 m aufgestellten Neonlampen - hat sich dio Beklagte denn auch nur berufen, um darzutun, daß der Busfahrer trotz der unstreitig von dem Plattenwagen ausgehenden Gefahr den Unfall habe vermeiden können. Das Berufungsgericht konnte daher von einer Erörterung des Polizeiberichts in den Ermittlungsakten umso mehr absehen, als dieser ebenfalls davon ausgeht, daß der Unfall in erster Linie durch das verkehrswidrige Abstellen des Plattcnwagüne-orursacht worden ist, durch das der Rückstrahler nicht zur Geltung gekommen sei. Ist hiernach die Auffassung des Berufungsgerichts, der verkehrswidrig abgestellte Plattenwagen habe eine unfallursächliche Gefahrenquelle dargestellt, rechtlich nicht zu beanstanden, so kann in den von ihm als erforderlich erachteten Uicherungsmaßnahmen entgegen der Meinung der Revision keine Überspannung der Anforderungen an die Verkehr3sicherungspflicl der Beklagten erblickt werden. Der Beklagten war nach den Feststellungen bekannt, daß eine Anzahl ihrer Geschäftskunden, deren Identität sie mangels geeigneter organisatorische Maßnahmen nicht feststellen konnte, immer wieder die ihnen überlassenen Plattenwagen zur festgesetzten Zeit nicht zur Abholung bereit stellte:, . Es kann daher keine Hede davon sein, daß die Beklagte sich, wie die Revision meint, grundsätzlich darauf verlassen durfte, die von ihr ausgesuchten, zuverlässigen Fischfirmen würden die Plattenwagen entweder bis 16.00 Uhr zu dem Abholen bereit stellen oder jedenfalls auf ihrem eigenen Gelände stehen lassen. Sie schuf vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, durch die Hergabe der Wagen an Geschäftskunden, von deren Zuverlässigkeit sie nicht überzeugt sein konnte, eine Gefahrenquelle und war daher neben den Kundenfirmen zu eigenen Vorkehrssicherungsmaßnahmen verpflichtet. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Quotierung von dem eingeklagten Betrage, nicht aber von der Höhe des GesamtSchadens ausgehen dürfen, ist unbegründet.
Nachschlagewerk: nein EGHZ: nein BGB §823 Zur Pflicht eines Fuhrunternehmers, wegen der Eigenart seines Betriebes geeignete Maßnahmen dagegen zu treffen, daß die den Kunden zu dem Entladen überlassenen Anhänger vor-kohrswidrig auf öffentlichen Straßen abgestellt werden. BGH, Urt. v. 6. Dezember 1966 - VI ZR 32/65 - OLG Bremen LG Bremen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI Zti 32/65 URTEIL Verkündet am 6. Dezember 1966 Kriegl, Justiz-hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der otraßenverkehrsgenossensehaft eGmbH. Ha^B®piatz 0, vertreten durch den kaufmännischen Direktor Herbert Rflü und den Kaufmann Wilhelm Spi - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte, Berul'ungsbeklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen die Verkehrsgesellschaft BrflHB^ AG, Br( otraße V» vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Uenatspräsidenten Dr. 'Ingels und der Bundesrichter Dr. Haus, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. Dezember 1964 wird zurückgewieson. Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt . Von Hechts wegen Tatbestand^ Die Beklagte unterhält in Br^flHHV eine Zweigstelle, die Pischgroßhändlern und -Verarbeitern, deren Betriebe im Fischereihafen liegen, sogenannte Plattenwagen zu dem Transport von Fischen und Fischerzeugnissen zur Verfügung stellt. Die Vagen sind zu dem Anhängen an Zugmaschinen bestimmt und von der Zulasoungs- und Kennzeichnungspflicht sowie von der Verpflichtung zur Anbringung eigener Lichtquellen befreit, jedoch müssen der Harne des .Eigentümers an der Seite und ein Drcieckrück-strahlcr an der linken Rückseite angebracht sein. Die etwa 240 Plattenwagen der Beklagten entsprechen diesen Erfordernissen.. Sie dienen im wesentlichen dazu, den Transport von Frischfisch in Kisten nach der Auktion aus den Auktionohalien zu den einzelnen Betrieben der Großhändler durchzuführen. Die Beklagte berechnet den Transport der Fischkisten, nicht dagegen die Überlassung der Plattenv/agen. Sobald ein Wagen in der Halle beladen ist, befördert ihn eine Zugmaschine der Beklagten zu dem Betrieb des GroßhändJers innerhalb des Freihafens, hängt ihn ab und beläßt ihn dort zu dem Zwecke des Intlad^ns, während 5 der Motorwagen für andere Transporte eingesetzt wird. Die Großhändler und Verarbeiter sind aufgrund der von ihnen gebilligten Geschäftsbedingungen der Beklagten gehalten, die Plattenwagen bis 16 Uhr des jeweiligen Tages zu dem Abholen durch eine Zugmaschine der Beklagten an ihren Gchuppcn bereit zu halten. Bis zu diesem Zeitpunkt sammeln Bedienstete der Beklagten die entladenen Plattenwagen wieder ein und fahren sie zu den Abstellplätzen der Beklagten. Auf die Einhaltung der Verpflichtung, die Plattcnwagen bis 16 Uhr zu dem Abholen bereit zu stellen, hat die Beklagte die etwa 150 Benützerfirmen vielfach in dem von ihr herausgegebenen "Nachrichtendienst” hingewiesen. Dennoch geschah es fast täglich, daß Benutzer der Plattenwagen diese über den angegebenen Zeitpunkt hinaus in ihren Betriebsräuraen zurückhielten und sic dann entweder auf ihren Grundstücken oder auf den Straßen des Hafengeländes abstellten. Einige gingen sogar dazu über, die nur zu dem Transport in ihre Schuppen bestimmten Plattenwagen gegen den »Villen der Beklagten dazu zu verwenden, die verarbeiteten Fische ven den Verarbeitungsräumen zu den Laderampen der Bundesbahn zu befördern. Die Möglichkeit dos Verladens bei der Bundesbahn war meist bis 18 Uhr, zuweilen auch noch später, gegeben. In solchen Fällen ließen die Benützer die entladenen Plattenwagen häufig auf der Fahrbahn stehen, ohne sie zu beleuchten oder sonst abzusichern. Am 6. Februar 1962 benutzte ein nicht ermitteltes Fischhandelsunternehmen den Plattenwagen Nr. zu dem Transport von Fisch an eine Rampe der FflSl^^straße. Arbeiter dieses Unternehmens oder Zwischenbenutzer ließen den Plattenwagen nach der Entladung an der westlichen Fahrbahnseite der Fflh straße zwischen zwei Neonleuchten in der Weise stehen, daß die Zugvorrichtung des Wagens nach Norden wies. Gegen 19,27 Uhr fuhr ein Omnibus der Klägerin bei Dunkelheit mit Abblendlicht durch die PfHHIBstraße in südlicher Richtung- 4 Der Fahrer bemerkte den Piattcnv/agcn, dessen mit Rück-s trahj orn versehene Rückseite ihm abgewandt war, nicht und fuhr auf ihn auf. Dadurch entstand an dem Bus erheblicher ..'achechadon. Die Klägerin hat die Beklagte für die Unfalifolgen haftbar gemacht. Sie hat unter Berücksichtigung der Betriobo-gefahr ihres Fahrzeugea Ersatz von 3/4 ihres mit 14-956,73 DM bezifferten Sachschadens beansprucht und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.600 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat vorgotragen, die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt; denn sie habe keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, um das vorschriftswidrige und gefährliche Abstelien der Plattenwagen durch die Benutzer!innen zu unterbinden. Insbesondere habe sie es unterlassen, auf sofortige Rückgabe oder sichere Unterstellung der Plattenv/agen hinzuwirken, die .jeweils bis 16 Uhr nicht zurückgebracht worden seien. Die Gleichgültigkeit der Benutzer der Y/agen sei dadurch gefördert worden, daß die Beklagte keine Übersicht darüber gehabt habe, wo ihre nicht rechtzeitig zurückgegebenen Platten-wagen sich befanden. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, sie könne nicht verantwortlich gemacht werden, wenn die Benutzer der Plattenwagen mit diesen trotz zahlreicher Ermahnungen abredewidrig verführen. Sie habe keine Hoheitsfunktion, aufgrund deren sie gegen solche Benutzer hätte Vorgehen können. Ihre von ihren Angestellten nicht immer eingehaltene Anordnung, die Nummern der Plattenwagen auf den Leistungszetteln zu vermerknn, habe nur innerbetrieblichen Zwecken dienen und insbesondere dazu beitragen sollen, den hohen Pahr-zeugbedarf am Morgen zu decken. Selbst wenn sie aufgrund einer solchen AufZeichnung in der Lage sei, die Benutzerfirma für den Wagen Nr. am 6. Februar 1962 zu benennen, sei damit die Frage der Haftung noch nicht geklärt, denn es sei durchaus möglich, daß hinterher unbefugte Dritte den Y/agen verkehrswidrig abgesteilt hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, den Schaden zur Hälfte zu ersetzen, und sie zur Zahlung von 7.468,37 DM nebst Zinsen verurteilt. Im übrigen hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichon Urteils. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. I. Das Berufungsgericht bejaht rechtsirrtumsfrei ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten, weil sie die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. L's führt aus, die Überlassung der Plattenwagen an die Unternehmen der Fischwirtschaft und die Unterlassung geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung verkehrswidrigen Abstellens dieser Wagen im Pischereihafengebiet seien nach der Lebenserfahrung geeignet gewesen, Unfälle durch Auffahren anderer Fahrzeuge herbeizuführen; bereits am 4. Dezember 1961 und 25. Januar 1962j also kurz vor dem hier in Rede stehenden Unfall, seien Kraftfahrzeuge auf derartig abgestellte Plattenwagen aufgeprallt. Als Maßnahmen, die die Gefahren in der Zeit nach 16 Uhr praktisch hätten beseitigen können, seien das tägliche Führen einer liste über Ausund Rückgabe der Plattenwagen, die tag- ■ liehe Kontrolle der Rückgabe um 16 Uhr anhand dieser Liste, fern mündliche Rückgabeaufforderungen im Palle eines Übers ehre item3 dieses Zeitpunktes und die Entsendung von Fahrzeugen zu dem Zweck der Auffindung und Sicherstellung der Plattenwagen im Palle der Zeitüberschreitung in Betracht gekommen. Diese Maßnahmen hätten, folgerichtig durchgeführt, auch den vorliegend-1 Unfall verhindert, z]Jmal sich dieser 3 1/2 Stunden nach dem allgemeinen Rückgabezeitpunkt ereignet habe. Der Senat sei 6 außerdem davon überzeugt, daß es zu einem vertragswidrigen Benutzen und späteren Abstellen der Wagen auf den Straßen nicht mehr gekommen wäre, wenn die Benutzer gewußt hätten, daß die einzelnen Wagen täglich registriert würden, und wenn sie die Empfindung gehabt hätten, daß die Beklagte in jedem Pall einer Überschreitung der Rückgabezeit alsbald einschreite. Die angeführten Maßnahmen hält das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß durch das achtlose Abstellen der Pj.attenwagen nicht nur bedeutende Sachwerte, sondern auch Loben und Gesundheit gefährdet würden, für durchaus zu demutbar. Ls legt der Beklagten mit Recht Fahrlässigkeit zur Last, weil ihre Organe in genauer Kenntnis der geschilderten Verhältnisse nicht die angeführten erforderlichen und zu demutbaren Vorkehrungen getroffen hätten, die den in seinen Grundzügen voraussehbaren Unfall vom 6. Februar 1962 nach der Lebenserfahrung hätten verhindern können; spätestens nachdem sich bereits mehrere Unfälle infolge verkehrswidrigen Abstellens von Plattenwagen ereignet hätten, habe die Beklagte den für den Verkehr auf den Hafenstraßen gefahrbringenden Zustand nicht mehr fortdauern lassen dürfen. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe übersehen, daß es keine Gesetzesbestimmungen gebe, wonach das Abstellen von Plattenwagen auf der F:^^|^Bstraße verboten sei; eine Haftung der Beklagten könne daher nur in Betracht kommen, v/enn der Unfall auf eine verkehrswidrige Abstellung des Platten-v/agens Nr. zurückzuführen sei. Nach den poizeilichen Feststellungen im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sei jedoch die Unfallstelle durch die eingeschaltete Straßenbeleuchtung derart hell ausgeleuchtet gewesen, daß der Plattenwagen oinwandfrei habe erkannt werden können; er habe daher nach § 23 Abs. 1, 2. Halbsatz StVO keiner Eigenbe-lcuchtung bedurft, und die Art und Weise seiner Abstellung sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Berufung, gericht hat rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß der Verkehrs-widrig, nämlich entgegengesetzt zur Fahrtrichtung abgestellte Plattenwagen eine erhebliche Gefahr für den Fahrzeugverkehr bildete. Denn die Warnwirkung des an seiner Rückseite angebrachten Dreieckrückstrahlers wurde so für den von Norden auf seiner rechten Fahrbahnseite herankommenden Verkehr ausgeschaltet. Die Beklagte hatte., di&m auch in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt, daß der bei Dunkelheit vorkehrswidrig abgestellte Plattenwagen, zu demal bei dem herrschenden diesigen Wetter, eine Gefahr für den Straßenverkehr darstellte. Daß diese Verkehrswidrigkeit den Unfall mitverursacht hat, ist dem Tatrichter nicht zweifelhaft gewesen und ergab sich ihm bereits aus dem ersten Anschein (vgl. BGH Urteil vom 12. April 1957 - VI ZR 79/56 - VR3 13, 13). Auf die Fahrbahnbeleuchtung der Plattonwagen stand unbestritten ©twa in der Mitte zwischen zwei nn Abstand von 45,5 m aufgestellten Neonlampen - hat sich dio Beklagte denn auch nur berufen, um darzutun, daß der Busfahrer trotz der unstreitig von dem Plattenwagen ausgehenden Gefahr den Unfall habe vermeiden können. Das Berufungsgericht konnte daher von einer Erörterung des Polizeiberichts in den Ermittlungsakten umso mehr absehen, als dieser ebenfalls davon ausgeht, daß der Unfall in erster Linie durch das verkehrswidrige Abstellen des Plattcnwagüne-orursacht worden ist, durch das der Rückstrahler nicht zur Geltung gekommen sei. Ist hiernach die Auffassung des Berufungsgerichts, der verkehrswidrig abgestellte Plattenwagen habe eine unfallursächliche Gefahrenquelle dargestellt, rechtlich nicht zu beanstanden, so kann in den von ihm als erforderlich erachteten Uicherungsmaßnahmen entgegen der Meinung der Revision keine Überspannung der Anforderungen an die Verkehr3sicherungspflicl der Beklagten erblickt werden. Der Beklagten war nach den Feststellungen bekannt, daß eine Anzahl ihrer Geschäftskunden, deren Identität sie mangels geeigneter organisatorische Maßnahmen nicht feststellen konnte, immer wieder die ihnen überlassenen Plattenwagen zur festgesetzten Zeit nicht zur Abholung bereit stellte:, . sondern verkehrswidrig und achtlos auf den Straßen stehen ließ-;.:. Es kann daher keine Hede davon sein, daß die Beklagte sich, wie die Revision meint, grundsätzlich darauf verlassen durfte, die von ihr ausgesuchten, zuverlässigen Fischfirmen würden die Plattenwagen entweder bis 16.00 Uhr zu dem Abholen bereit stellen oder jedenfalls auf ihrem eigenen Gelände stehen lassen. Sie schuf vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, durch die Hergabe der Wagen an Geschäftskunden, von deren Zuverlässigkeit sie nicht überzeugt sein konnte, eine Gefahrenquelle und war daher neben den Kundenfirmen zu eigenen Vorkehrssicherungsmaßnahmen verpflichtet. Das Berufungsgericht hat danach mit Recht eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung bejaht. II. Die Schadensabwägung läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Berufungsgericht hat, wie es ausdrücklich hervorhebt, in erster Linie das Ausmaß der beiderseitigen Unfallverursachung, daneben aber auch den Grad des Verschuldens auf beiden Seiten geprüft. Dabei hat es alle wesentlichen Tatumstände berücksichtigt. Es hat insbesondere das zu Lasten der Klägerin gehende Verschulden des Busfahrers und die dadurch erhöhte Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges eingehend erörtert und sachgerecht gewürdigt. Die Schadensverteilung ist daher für die Revisionsinstanz bindend. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Quotierung von dem eingeklagten Betrage, nicht aber von der Höhe des GesamtSchadens ausgehen dürfen, ist unbegründet. Die Klägerin hat Ersatz von 3/4 des GesamtSchadens beansprucht, dessen Höhe sie genau beziffert hat. Das Berufungsgericht hat daher keine außerhalb des Prozesses liegenden Beträge- in diesen einbezogen. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Engels Dr. Hauß Meyer Dr. Pfretzschner Dr. NUßgens