Den Wert des ihnen von den Eitern geschuldeten Unter halts haben die Klägerinnen auf je 200M monatlich angenommen und mit der Klage nach Abzug der Sozialrenten je 129,50 DM monatlich ab 1, April 1981 «hd nach diesem Betrage errechnete HUckstände seit dem 18. Das Landgericht hat den vom Vater den Klägerinnen ge< schuldeten Geldaufwand abfje 80m monatlich:geschätzt und die von der Mutter zu erbringenden persönlichen Dienstleistungen gleichhoch bewertet. Das Berufungsgericht hat sich bei der Bemessung des den Klägerinnen geschuldeten Schadensersatzes von folgenden Erwägungen leiten lassens Das Einkommen des Vaters der Klägerinnen von insgesamt rund 600 M monatlich habe ausgereicht, um die normalen Bedürfnisse der Klägerinnen bis zur Beendigung der Volksschule zu decken* %ohalb komme es nicht darauf an, ob der Vater in absehbarer Zeit durch übernähme dee großväterlichen Geschäftes sein Einkommen auf rund 900 DM monatlich gesteigert haben würde* Zur Deckung des hiernach von den Eltern zu gewährenden Lebensbedarfs der Klägerinnen reiche, solange sie gemeinsam in einer Familie aufwachsen, ein Betrag von zusammen 250 DM monatlich bis zu dem Abgang von der Völksschule aus* Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn entweder aus dem bisherigen Einkommen nicht einmal der notwendige Lebensbedarf des Kindes hätte gedeckt werden können oder ea sielt um derart wesentliche und nachhaltige Erhöhungen handelt., Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß ein sich aus monatlichen äettobezügen von ca- 450 DM sowie freier Wohnung und Heizung zusammensetzendes Einkommen ausreiche, um den normalen Lebenhbedarf von zwei im Haushalte eines Kraftfahrers lebenden Kindern bis zur Beendigung der Volksschule zu decken, so ist das aus Hecht©gründennicht zu beanstanden- Pie Revision erhebt dagegen auch keine Einwendungen- Der Lebensbedarf eines Kindes steige - sc führt das Berufungsgericht aus - nicht mit einer Erhöhung des väterlichen Einkommens von 600 auf 1-000 BM, denn''dieUnter-haltsansprilche eines Kindes bestimmten sich, sobald sein Lebonsbedarf gedeckt sei, nicht schematisch nach dem Standard seiner Eltern. ist es in der r£at unerheblich, ob die Eltern der Klägerinnen im Fr,Ile einer Einkommenssteigerung von 600 auf 900 oder 1.000 BM größere Mittel für den Unterhalt der Klägerinnen aufgewendet haben würden; maßgebend ist vielmehr allein, ob sie 25U solchen Mehraufwendungen verpflichtet gewesen wären. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß beide Eltern - also auch die Mutter ~ ihren ehelichen Kindern Unterhalt zu gewähren haben, und betont, daß der den gesamten Lebens-bedarf umfassende Unterhalt nicht nur in den nötigen, mit Geld zu beschaffenden Sachgütern besteht, sondern darüber hinaus - und in besonders hohem Maße bei kleinen hindern, wie den Klägerinnen - persönliche Bienst- und Hilfeleistungen mannigfaltiger Art erfordert,, wie sie die nicht erwerbstätige Mutter bei der Haushaltsführung erbringt und den Klägerinnen auch ihre M erbrachte. Dieser gesamte» aus Sachgütern und Dienstleistungen bestehende Unterhalt beider Klägerinnen, wie ihn die Eltern zu decken in der Lage und verpflichtet wären, ist nach der freien Überzeugung des Tatrichters (§287 ZPO) bis zur Volksschulentlassung der Mädchen mit 250 D2£ monatlich sicherzustellen, solange die Kinder - wie das seit Jahren der Fall ist - nicht in einem Heim, sondern in einer Familie und zwar zusammen erzogen werden. Wenn die Revision zutreffend meint» daß der Beklagte Ersatz auch dafür zu leisten hat, daß die Mutter als diejenige, die den Haushalt zu führen hatte, weggefallen lat:, so ist eben dies auch die der Kentenbemeesung zugrundegelegte Auffassung des Berufungsgerichte. . Inwiefern es nach der Auffassung der Hevision in sich widerspruchsvoll sein soll, daß das Berufungsgericht beispielsweise den Richtsatz von monatlich 87 DM änführt, den das Sozialamt der Stadt Hamm Pflegeeltern gewährt, obwohl die Mutter fehle und der Großvater der Arbeit nachgehen müsse, vermag der Senat nicht zu sehen. Denn daß die Pflegeeltern der Klägerinnen zufällig die Großeltern sind, darf sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu dem Vorteil des Beklagten auswirkeh, weil er keinen Anspruch darauf habe, daß der Erzieher der Klägerinnen wirtschaftliche Opfer bringt, Ebeiiaus diesem Grunde sieht sich das Berufungsgericht veranlaßt, für die Klägerinnen eine den Richtsatz der Sozialfürsorge deutlich Übersteigende Rente fehtzusetzen. Anöererseits können die Klägerinnen nicht beanspruchen, sc behandelt au werden, als ob sie in ...einem Heim unberge-bracht wären und als ob zu ihrer Versorgung Sine ganztägige Haushälterin mit 250 DM Monats'verdienst., hätte angestellt werden müssen« Denn diese Voraussetzungen sind nicht gegeben und das Maß des von Beklagten zu ersetzenden Unterhalts bestimmt sich nach den tatsächlichen, nicht nach einem fiktiven Lebens-bedarf der Klägerinnen.
VI ZR 32/63 ; Verkündet am 18* Februar 1964 Kriegl, Juatisofeersekretär ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2183 016 lo der am 2« der am Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit 1957 geborenen Brigitte 1958 geborenen Angelika vertreten durch ihrj Bl jrmund Kaufmann Karl HHHstr&ael in Klägerinnen, Berufungsbeklagten> Anechlußberufungs* klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* g e\.g"#'; n den Kraftfahrer Willi BflHHi in £1 Ir H| itraBe Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungs* beklagten und Revisionebeklagten, - Frozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br* hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtahofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br- Engels sowie der Bundesrichter Hanebeck, Heinrich Meyer, Br. Bf retzscJmer und Br. für Recht erkannte ; Die Revision dar Klägerinnen gegen das Urteil des • 9- Zivilsenats des pfeeriaMeagericlrf Hamm (Weatf.) vom 12* November 1962 wird aurUckge-wiesen. Bie Kosten der Revision werden den Klägerinnen auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte verschuldete am 18* Mai 1959 einen Verkehr äsunfall, bei dem die Eltern der Klägerinnen getötet wurden. Seitdem leben die Klägerinnen bei ihren Großeltern und erhalten Sozialrenten von je 70,50 DM monatlich. Die Verpflichtung des Beklagten, den Klägerinnen deshalb gemäß § 844 Abs« 2 BOB Schadensersatz zu leisten, steht dem Grunde nach zwischen den Parteien rechtskräftig fest. Sie streiten noch Uber die Höhe dieser Söbadensersatzansprüche. Der Vater der Klägerinnen war als Kraftfahrer im BobProduktenhandel seines Vaters tätig und erhielt dafür neben freier Wohnung und Heizung im Hause seines Vaters 440 DU netto monatlich. Die Mutter der Klägerinnen führte den Haushalt. Die Klägerinnen haben behauptet, ihr Großvater habe dem Vater das Handelsgeschäft noch im Unfalljahre überlassen wollen und dann würde ihr Vater 900 DMmonatlich verdient haben. Den Wert des ihnen von den Eitern geschuldeten Unter halts haben die Klägerinnen auf je 200M monatlich angenommen und mit der Klage nach Abzug der Sozialrenten je 129,50 DM monatlich ab 1, April 1981 «hd nach diesem Betrage errechnete HUckstände seit dem 18. Häi 1959 verlangt« Das Landgericht hat den vom Vater den Klägerinnen ge< schuldeten Geldaufwand abfje 80m monatlich:geschätzt und die von der Mutter zu erbringenden persönlichen Dienstleistungen gleichhoch bewertet. Es hat den Klägerinnen deshalb Schadensersatzrenten in Hohe von je 89,50 DM (160 DM - 70,50 DM) monatlich und entsprechende Bückstände zuerkannt. Mit der Anschlußberufung haben die Klägerinnen ' !»; ■ ' ii 'V i:; i: ¥ 5 ph ■ . i ' 3 eine um 20 DM monatlich höhere Rente sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihnen vorbehaltlich des Hechtsubergange gemäß .§ 1542 RVO auch allen weiteren Schaden zu ersetzen habe* Dem Festotellungeantrag hat das Berufungsgericht statt-gegeben* im Übrigen aber auf die Berufung des Beklagten den monatlichen Rentenbetrag bis zu dem Volksschulabgang auf je 54,50 DM und die Rückstände entsprechend herabgesetzt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgen die Klägerinnen ihre Berufunga-anträge weitere EntseheidungsgrUnde: ■ 1*. Das Berufungsgericht hat sich bei der Bemessung des den Klägerinnen geschuldeten Schadensersatzes von folgenden Erwägungen leiten lassens Das Einkommen des Vaters der Klägerinnen von insgesamt rund 600 M monatlich habe ausgereicht, um die normalen Bedürfnisse der Klägerinnen bis zur Beendigung der Volksschule zu decken* %ohalb komme es nicht darauf an, ob der Vater in absehbarer Zeit durch übernähme dee großväterlichen Geschäftes sein Einkommen auf rund 900 DM monatlich gesteigert haben würde* Zur Deckung des hiernach von den Eltern zu gewährenden Lebensbedarfs der Klägerinnen reiche, solange sie gemeinsam in einer Familie aufwachsen, ein Betrag von zusammen 250 DM monatlich bis zu dem Abgang von der Völksschule aus* II. ; Liese Ausführungen halten den Hevisionsangriffen stand« 1.) Gemäß § 161G BGB bestimmt sieh der geschuldete angemessene Unterhalt nach der Lebensstellung des. Bedürftigen« Kr muß den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Aue-bildungokosten decken« Deshalb besteht der Schaden, den ein Kind durch den Verlust seines Unterhaltsanspruches infolge Todes des Unterhaltsverpflichteten erleidet, nicht in einem bestimmten Prozentsatz des Einkommens des Unterhalts verpflichteten, das diesem nach Abzug seines Eigenverbrauchs verbleibt« Maßgebend ist vielmehr, «eiche Beträge seines Einkommens der Getötete hätte aufwenden müssen, um dem Kind den Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den es nach den §§ 1601 ff BGB Anspruch gehabt hätte (BGH Urt. V« 20.6.1958 -VI 2R 191/57 - VersH 1958, 702 (705); Urt. v. 14.4.1961 - VI: ZE U7/60 - VeraB 1961, 545; tussow, Unfallhaftpflichtrecht 8* Auf1. Handziff. 1398). Die nach § 1610 BGB für den Unterhaltsanspruch maßgebliche Lebensstellung des BedUrftigen richtet sich bei einem ehelichen minderjährigen Kind grundsätzlich nach der Lebensstellung der Eltern. In diesem Halmen können allerdings Einkommenserhöhungeh der Eltern auch Auswirkungen auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs haben. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn entweder aus dem bisherigen Einkommen nicht einmal der notwendige Lebensbedarf des Kindes hätte gedeckt werden können oder ea sielt um derart wesentliche und nachhaltige Erhöhungen handelt., daß sie zu einer Änderung der gesamten Lebensstellung der Familie führen. Beide Voraussetzungen hat das Berufungsgericht ohne Bechtsirrtum verneint. Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß ein sich aus monatlichen äettobezügen von ca- 450 DM sowie freier Wohnung und Heizung zusammensetzendes Einkommen ausreiche, um den normalen Lebenhbedarf von zwei im Haushalte eines Kraftfahrers lebenden Kindern bis zur Beendigung der Volksschule zu decken, so ist das aus Hecht©gründennicht zu beanstanden- Pie Revision erhebt dagegen auch keine Einwendungen- Zutreffend hat es das Berufungsgericht abgeiehnt, wegen der als bevorstehend behaupteten Einkommenserhbhung auf 900 DM auch eine Erhebung der UnterhaltsansprUehe der Klägerinnen anzunehmen* Der Lebensbedarf eines Kindes steige - sc führt das Berufungsgericht aus - nicht mit einer Erhöhung des väterlichen Einkommens von 600 auf 1-000 BM, denn''dieUnter-haltsansprilche eines Kindes bestimmten sich, sobald sein Lebonsbedarf gedeckt sei, nicht schematisch nach dem Standard seiner Eltern. Was Kinder nach heutigen Begriffen benötigen, werde ihnen von Eltern der Einkommensgruppe gewährt, der der Vater der Klägerinnenangehörte. Der hier in Frage stehende Einkommensunterschied berühredaher den Hechtsanspruch der Klägerinnen bis zur Volksechulent-lassung nicht* Biese im.wesentlichen auf dem Oebiet: tatrichterlicher Würdigung liegenden Erwägungen lassen keine Beeinflussung durch Hechtsirrtum erkennen. Zutreffendstellt das Beruf ungsgericht es dabei auf den Hechtsanspruch der Unterhalt ^berechtigten gegen die Eltern ab- Denn gemäß § 844 BOB ist Schadensersatz nur insoweit zu.ieieten, als das Hecht auf den Unterhalt entzogen ist und der Setötete zur Gewährung des Unterhaltes verpflichtet gewesen wäre. Daher - 6 ist es in der r£at unerheblich, ob die Eltern der Klägerinnen im Fr,Ile einer Einkommenssteigerung von 600 auf 900 oder 1.000 BM größere Mittel für den Unterhalt der Klägerinnen aufgewendet haben würden; maßgebend ist vielmehr allein, ob sie 25U solchen Mehraufwendungen verpflichtet gewesen wären. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt und rechteirrtumsfrei verneint. Auf eine Erhebung der für die zu erwartende Binkommenasieigerung erbotenen Beweise kam es daher nicht an. . 2.) 2u Unrecht macht die Revision ferner geltend, das angefochtene Urteil lasse den fod der Mutter unberücksichtigt* . Das Berufungsgericht geht davon aus, daß beide Eltern - also auch die Mutter ~ ihren ehelichen Kindern Unterhalt zu gewähren haben, und betont, daß der den gesamten Lebens-bedarf umfassende Unterhalt nicht nur in den nötigen, mit Geld zu beschaffenden Sachgütern besteht, sondern darüber hinaus - und in besonders hohem Maße bei kleinen hindern, wie den Klägerinnen - persönliche Bienst- und Hilfeleistungen mannigfaltiger Art erfordert,, wie sie die nicht erwerbstätige Mutter bei der Haushaltsführung erbringt und den Klägerinnen auch ihre M erbrachte. ln Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des erkennenden Senats (BVerfO 3Ta®R2 1963t 496; BGH Urt. v. 14.12*1956 - VI ZE 269/55 - OT 1957, 53?) erblickt das Berufungsgericht eben in dieser Bau haltsführung und Kinderversorgüng den Beitrag der Frau zu dem Unterhalt der Kinder, den es den teterhaltebeitrag des Mannes durch Erwerbsarbeitgleichwertig gegenüber-stellt. Dieser gesamte» aus Sachgütern und Dienstleistungen bestehende Unterhalt beider Klägerinnen, wie ihn die Eltern zu decken in der Lage und verpflichtet wären, ist nach der freien Überzeugung des Tatrichters (§287 ZPO) bis zur Volksschulentlassung der Mädchen mit 250 D2£ monatlich sicherzustellen, solange die Kinder - wie das seit Jahren der Fall ist - nicht in einem Heim, sondern in einer Familie und zwar zusammen erzogen werden. Wenn die Revision zutreffend meint» daß der Beklagte Ersatz auch dafür zu leisten hat, daß die Mutter als diejenige, die den Haushalt zu führen hatte, weggefallen lat:, so ist eben dies auch die der Kentenbemeesung zugrundegelegte Auffassung des Berufungsgerichte. . Inwiefern es nach der Auffassung der Hevision in sich widerspruchsvoll sein soll, daß das Berufungsgericht beispielsweise den Richtsatz von monatlich 87 DM änführt, den das Sozialamt der Stadt Hamm Pflegeeltern gewährt, obwohl die Mutter fehle und der Großvater der Arbeit nachgehen müsse, vermag der Senat nicht zu sehen. Denn daß die Pflegeeltern der Klägerinnen zufällig die Großeltern sind, darf sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu dem Vorteil des Beklagten auswirkeh, weil er keinen Anspruch darauf habe, daß der Erzieher der Klägerinnen wirtschaftliche Opfer bringt, Ebeiiaus diesem Grunde sieht sich das Berufungsgericht veranlaßt, für die Klägerinnen eine den Richtsatz der Sozialfürsorge deutlich Übersteigende Rente fehtzusetzen. Das Berufungsgericht istsomit weit von dem Hechteirrtum entfernt, daßdie gesetzliche Unterhaltspflicht der Gr©Seltern den/'Schadensersatz der Klägerinnen beeinträchtige unß der Beklagte sich zu seinem Vorteil darauf berufen könne, daß die Großmütter den Haushalt führe. Anöererseits können die Klägerinnen nicht beanspruchen, sc behandelt au werden, als ob sie in ...einem Heim unberge-bracht wären und als ob zu ihrer Versorgung Sine ganztägige Haushälterin mit 250 DM Monats'verdienst., hätte angestellt werden müssen« Denn diese Voraussetzungen sind nicht gegeben und das Maß des von Beklagten zu ersetzenden Unterhalts bestimmt sich nach den tatsächlichen, nicht nach einem fiktiven Lebens-bedarf der Klägerinnen. Diesen wirklichen Bedarf hat das Berufungsgericht in rechtlich möglicher lärdigUhg tairichter-lich bemessen und zutreffend: da&auf■'li'Ö|m8 etwaige BedarfaVermehrung im Wege der Abänderung nach § 325, ZPO ■ geltend .^gemacht werden kann. . Da das angefoch^dne: Drteil auch im übrigen keinen zu dem Nachteil der Klägerinnen .wirkenden Becht.emangei-, erkennen läßt, war deren Revision mitder Kostehfolgeaus § g? ZPO zurück-* zuweisen. ■ .. , • Engels Meyer • ■' Br• :IU