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BGH

Gericht: BGH

Juli 1959 war der älteste Sohn des Klägers gegen 6 Uhr morgens mit seinem leeren Lastzug seines Vaters auf der Fahrt von Bornhöved über die Landstraße In dieser Kurve kam dem Sohn des Klägers der mit Kies voll beladene, vom Beklagten gesteuerte Lastzug der be- Durch den Anprall gegen die Kastenaüf-bauten des Lastzuges der Beklagten wurde das Führerhaus des dem Kläger gehörenden*-Lastzuges zertrümmert und der Sohn des Klägers am Steuer seines Fahrzeugs getötet. Sein Sohn sei - so hat der Kläger ursprünglich eingeräumt - mit seinem Fahrzeug in der Kurve in die Fahrbahn des ihm entgegenkommenden Lastzuges geraten und habe dadurch den Zusammenstoß wahrscheinlich, wenn auch nicht nachweisbar, mitverschuldet. Der Kläger hat von den Beklagten zunächst nur 3/4 seinos Schadens ersetzt verlangt und mit der Behauptung, einen Teil der Ersatzansprüche habe er abgetreten, beantragt , nur darauf zurückzuführen, daß der Sohn des Klägers die Kurve geschnitten habe. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Peststellungsantrage in den Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes zur Hälfte entsprochen. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger behauptet, sein Sohn habe seine Pahrbahnhälfte mit dem Lastzug nicht verlassen, vielmehr sei der Lastzug der Beklagten plötzlich in seine Fahrbahn geraten. Es wird .festgestellt, daß die Beklagten in den Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden aus dem Unfall vom 27. Juli 1959 zu einem Drittel zu ersetzen, soweit dieser Schaden durch den Tod seines dem Kläger möglicher weise zukünftig unterhaltspflichtigen Sohns Horst eingetreten ist und ihn zu Rentenansprüchen nach §§ 10 Abs» 2, 13 Abs» 1 StVG berechtigen könnte und solche Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden» Er habe einem entgegenkommenden Fahrzeug, namentlich wenn es wie der 2,40 m breite Lastzug des Klägers nahezu ebenso breit gewesen sei wie sein eigenes, refahrlos nur begegnen können, wenn er langsam gefahren wäre. Sach Ansicht des Berufungsgerichts hat aber der Sohn des Klägers den Unfall ebenfalls verursacht und verschuldet. Auch seine Geschwindigkeit sei, so führt das Berufungsgericht aus, mit etwa 58 km/std zu hoch gewesen. Bei der Abwägung der von beiden Teilen zu vertretenden ünfallursachen (§ 17 StVG) hat das Berufungsgericht erwogen: Der Lastzug der Beklagten habe erheblichen Anteil an dem schweren Unfall gehabt. Mit wachsender Geschwindigkeit habe der Lastzug eine unheimliche Wucht erlangt, die jedes schwächere Fahrzeug, das ihm in den Weg gekommen sei, habe zerstören müssen. Der Unfall sei aber überwiegend durch den Lastzug des Klägers verursacht worden. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs sei durch die unzulässig hohe Geschwindigkeit und vor allem deshalb erhöht gewesen, weil der Sohn des Klägers die Kurve geschnitten habe. Zu Unrecht rügt sie, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Straße in der Fahrtrichtung des Sohnes des Klägers anstieg und der Lastzug der Beklagten demnach an der Unfallstelle bergab fuhr. Las Gleiche gilt von den weiteren Behauptungen des Klägers,deren Würdigung die Revision vermisste Laß der Lastzug der Beklagten mit Kies vollfceladen war, hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs ausdrücklich hervorgehoben. Ihre Berücksichtigung ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, vor allem daraus, daß das Berufungsgericht von dem Lastzug des Klägers als dem schwächeren Fahrzeug spricht. Lie Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe, da der Lastzug des Beklagten mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei, ein schuldhaftes Verhalten BflHps annehmen und zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die beklagte Firma Grant nach § 831 BGB für ihren Fahrer hafte. Es hat insoweit dem Kläger mit Recht sein eigenes Vorbringen entgegengehalten, daß er alle Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten abgetreten habe. Da diese Renten unpfändbar sind (§ 850 b Nr. 2 ZPO) und deshalb nicht abgetreten werden können (§ 400 BGB), hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Ansprüche des Klägers insoweit bei ihm verblieben sind.

Zitierte Normen: § 7 StVG § 831 BGB § 13 StVO § 850b ZPO § 400 BGB
UnfallBerufungsgerichtLastzugFahrzeugSohnGeschwindigkeitKlägerkurvenRevision

Volltext der Entscheidung

VI^2R^,32/62
1
Verkündet am 7. Dezember 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2180 008
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Fuhrunternehmers Hans 0
N
P
C
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7- Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
 fi'j. Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. November 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
gegen
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 27. Juli 1959 war der älteste Sohn des Klägers gegen 6 Uhr morgens mit seinem leeren Lastzug seines Vaters auf der Fahrt von Bornhöved über die Landstraße
I.	Ordnung nach Tarhek. Die Straße hat eine asphaltierte, etwa 5,20 m breite Fahrbahn, steigt etwa bei km 10,9 zunächst leicht, dann hinter km 10,8 zunehmend stärker an und beschreibt zwischen km 10,9 und 10,8 eine Linkskurve, die durch Gebüsch unübersichtlich ist. In dieser Kurve kam dem Sohn des Klägers der mit Kies voll beladene, vom Beklagten	gesteuerte	Lastzug	der	be-
klagten Firma UflBB entgegen. Beide Lastzüge fuhren, als sie einander begegneten, mit etwa gleicher Geschwindigkeit, der Sohn des Klägers mit etwa 58 km/std, mit etwa 60 km/std. Nachdem die Führerhäuser der Lastzüge schon aneinander vorbeigefahren waren, stieß der Lastzug des Klägers gegen das ljnke Hinterrad des Lastkraftwagens der Beklagten. Dabei wurde sein linkes Vorderrad abgerissen. Durch den Anprall gegen die Kastenaüf-bauten des Lastzuges der Beklagten wurde das Führerhaus des dem Kläger gehörenden*-Lastzuges zertrümmert und der Sohn des Klägers am Steuer seines Fahrzeugs getötet. Der Lastkraftwagen des Klägers wurde völlig, sein Anhänger schwer beschädigt. Bei dem Lastzüge der Beklagten wurden die linken Seitenwände beider Fahrzeuge herausgerissen. Fr kam etwa 90 m hinter der Stelle des Zusammenstoßes auf dem für ihn rechten Seitenstreifen zu dem Stehen. B^H^und die Insassen seines Wagens blieben unverletzt.
v
Der Kläger hat behauptet:	zu	schnell ge-
fahren und dadurch in der Kurve über die Mitte der Fahr-
 
bahn hinausgetragen worden. Dadurch habe er dem Lastzug des Klägers nicht ausweichen können. Sein Sohn sei - so hat der Kläger ursprünglich eingeräumt - mit seinem Fahrzeug in der Kurve in die Fahrbahn des ihm entgegenkommenden Lastzuges geraten und habe dadurch den Zusammenstoß wahrscheinlich, wenn auch nicht nachweisbar, mitverschuldet. Er könne sich deshalb für seinen Sohn nicht nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten. Der Unfall sei aber überwiegend durch den Lastzug der Beklagten verursacht worden. Dessen Betriebsgefahr sei stark erhöht gewesen. Die Bremsen seien nicht in Ordnung und der Lastzug auch um etwa 3 to- Überladen gewesen.
Der Kläger hat von den Beklagten zunächst nur 3/4 seinos Schadens ersetzt verlangt und mit der Behauptung, einen Teil der Ersatzansprüche habe er abgetreten, beantragt ,
1.	) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verur-
teilen,
a)	an die Firma Ernst Bo®, iflHB, KflHNtr. 2.075,19. DM,
b)	an das Finanzamt Bad Segeberg 6.000,- DM,
c)	an den Kläger 500,- DBS,
jeweils nebst 5 $> Zinsen seit dem 27*Juli 1959 zu zahlen;
2.	) festzustellen, daß die Beklagten als Gesamt-
schuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle
 weiteren Folgeschäden aus dem Unfall vom 27. Juli 1959 in Höhe von 3/4 zu ersetzen.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten und geltend gemacht: Der Zusammenstoß der Lastzüge sei
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nur darauf zurückzuführen, daß der Sohn des Klägers die Kurve geschnitten habe. Der Beklagte BflBP habe nur noch versuchen können, seinen Lastzug nach rechts auf den Seitenstreifen zu lenken, Er habe aber auch bei größtmöglichster Sorgfalt den Zusammenstoß nicht vermeiden können. Die Bremseinrichtung des Lastuges der Beklagten sei einwandfrei gewesen. Palls sie aber mangelhaft gewesen sei, habe ein solcher Mangel den Unfall nicht verursacht, weil BflPPP nicht gebromst habe.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Peststellungsantrage in den Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes zur Hälfte entsprochen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Im zweiten Rechtszug hat der Kläger behauptet, sein Sohn habe seine Pahrbahnhälfte mit dem Lastzug nicht verlassen, vielmehr sei der Lastzug der Beklagten plötzlich in seine Fahrbahn geraten. Er hat jetzt beantragt,
1.	) die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung
 von 4.400,- DM an Heinrich H^p, Hppüpp Post B^UMP (Holstein), von 2.075,19 DM an die Firma Ernst Bo^P in IPB) K^pstraße^p,
von 1.710,- DM an die Firma Bi^HP& Sohn
 sowie von 3.414*81 DM an das Finanzamt Bad Sege-berg zu verurteilen, jeweils mit 5 $ Zinsen seit "	27.7.1959;
2.	) festzustellen, daß die Beklagten als Gesamt-
schuldner verpflichtet seien, in vollem Umfange
- 5
dam Kläger alle weiteren Schäden im Rahmen der Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes zu ersetzen.
Bas Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten deren Haftung nur zu 1/3 im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes bejaht« Es hat das Urteil des Landgerichts folgendermaßen geändert und neugefaßt $
__^ _    . _   _ ...      , _   w _ ^ _    ..o
begehrt, dem Grunde nach zu einem Drittel fui^erechtfertigt erklärt«
Es wird .festgestellt, daß die Beklagten in den Haftungsgrenzen des Straßenverkehrsgesetzes als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden aus dem Unfall vom 27. Juli 1959 zu einem Drittel zu ersetzen, soweit dieser Schaden durch den Tod seines dem Kläger möglicher weise zukünftig unterhaltspflichtigen Sohns Horst eingetreten ist und ihn zu Rentenansprüchen nach §§ 10 Abs» 2, 13 Abs» 1 StVG berechtigen könnte und solche Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden»
Darüber hinaus wird die Klage abgewiesen”»
Kit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag aus dem Berufungsrechtszug weiter» Die Beklagten bean-tragen, die Revision zurückzuweisen.
I» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die be-
"Der Zahlungsanspruch des Klägers wird, soweit der Kläger Leistung an die Firma Ernst Bo^^ in
 Entscheidungsgrunde:
klagte Firma G «nd	als
 ia	als	Halterin	des	Lastzuges	nach	§ 7 StVG
als Fahrer nach § 18 StVG für den beim Betrieb
/
 
ihres Fahrzeugs entstandenen Schaden des Klägers einzustehen haben, weil sie nicht in der lege seien, sich zu entlasten. BflHifebabe die Kurve an der Unfallstelle nicht mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/std befahren dürfen. Er habe die Kurve auf höchstens 150 m einsehen können und auf die-se Entfernung jederzeit mit einem plötzlichen Gegenverkehr rechnen müssen. Da die Fahrbahn nur 5>20 m breit gewesen sei, habe er mit seinem 2,50 m breiten Lastzug die ihm zustehende Fahrbahnhälfte bis zur Mitte der Straße in Anspruch genommen. Er habe einem entgegenkommenden Fahrzeug, namentlich wenn es wie der 2,40 m breite Lastzug des Klägers nahezu ebenso breit gewesen sei wie sein eigenes, refahrlos nur begegnen können, wenn er langsam gefahren wäre. Bea einer Geschwindigkeit von 60 km/std habe
 seinem ungebremsten, überschweren Lastzüge auf kurze Entfernung keinem Fahrzeuge rechtzeitig aus-weichen können. Ein umsiohtiger Kraftfahrer hätte daher seine Geschwindigkeit schon vor dem Erreichen der Kurve •auf wenigstens 30 bis 40 km/std herabgesetzt.
Sach Ansicht des Berufungsgerichts hat aber der Sohn des Klägers den Unfall ebenfalls verursacht und verschuldet. Er hat, wie das Berufungsgericht feststellt, beim Befahren der Kurve nicht seine Fahrbahn-hälfte eingehalten, sondern die Kurve erheblich geschnitten. Auch seine Geschwindigkeit sei, so führt das Berufungsgericht aus, mit etwa 58 km/std zu hoch gewesen. Auch er habe damit rechnen müssen, daß ihm in Ber unübersichtlichen Kurve Fahrzeuge entgegenkamen, die ebenso wie sein eigener Lastzug die gesamte Breite ihrer Fahrbahn benötigten. An ihnen habe er, selbst
 wenn er auf seiner Fahrbahnhälfte geblieben wäre, nur bei langsamer Fahrvveise gefahrlos vorbeikommen können .
Bei der Abwägung der von beiden Teilen zu vertretenden ünfallursachen (§ 17 StVG) hat das Berufungsgericht erwogen: Der Lastzug der Beklagten habe erheblichen Anteil an dem schweren Unfall gehabt. Seine Betriebsgefahr sei schon wegen der vollen Beladung mit Kies hoch gewesen und sei dadurch, daß	unzulässig
 schnell gefahren sei, noch erhöht worden. Mit wachsender Geschwindigkeit habe der Lastzug eine unheimliche Wucht erlangt, die jedes schwächere Fahrzeug, das ihm in den Weg gekommen sei, habe zerstören müssen. Der Unfall sei aber überwiegend durch den Lastzug des Klägers verursacht worden. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs sei durch die unzulässig hohe Geschwindigkeit und vor allem deshalb erhöht gewesen, weil der Sohn des Klägers die Kurve geschnitten habe. Der Unfall sei in erster Linie durch diese Fahrweise herbeigeführt worden. Daher sei es angemessen, daß die Beklagten den schaden des Klägers in .den Haftungsgrenzen des Straßen-V--rk.ehrsgesetzes zu einem Drittel ersetzen.
II.	Diese Abwägung des Berufungsgerichts beruht weitgehend auf tatsächlichen Unterlagen und ist frei von Rechtsfehlern. Was die Revision dagegen vorbringt, kann nicht durchgreifen„
Zu Unrecht rügt sie, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Straße in der Fahrtrichtung des Sohnes des Klägers anstieg und der Lastzug der Beklagten demnach an der Unfallstelle bergab fuhr. Das Berufungsgericht hat das Ansteigen der Straße im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich erwähnt und bei der Abwägung der
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Unfallursachen hervorgehoben, daß der voll beladene Lastzug der Beklagten mit wachsender Geschwindigkeit eine unheimliche Wucht erzielt habe« La es nur hierauf, ankam, war es nicht erforderlich, auf das Gefälle der Straße als Ursache der Anprallwucht näher einzugehen*
Las Gleiche gilt von den weiteren Behauptungen des Klägers,deren Würdigung die Revision vermisste Laß der Lastzug der Beklagten mit Kies vollfceladen war, hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs ausdrücklich hervorgehoben. Es hat ersichtlich auch nicht Übersehen, daß der Lastzug des Klägers auf der Unfallfahrt leer war. Liese Tatsache war zwischen den Parteien unstreitig. Ihre Berücksichtigung ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, vor allem daraus, daß das Berufungsgericht von dem Lastzug des Klägers als dem schwächeren Fahrzeug spricht.
Auch im übrigen sind alle für die Abwägung maßgebenden Umstände berücksichtigt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewertet worden. Laher ist die Verteilung "es Schadens für das Kevision’sgericht bindend.
III.	Lie Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe, da der Lastzug des Beklagten mit einer überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei, ein schuldhaftes Verhalten BflHps annehmen und zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die beklagte Firma Grant nach § 831 BGB für ihren Fahrer hafte. Liese Rüge kann keinen Erfolg haben*
Las Berufungsgericht hatte keinen Anlaß zu der Prüfung, ob di^ Klage auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründet war. Soweit der Kläger auf Leistung geklagte hatte, waren seine Ansprüche schon nach dem Straßenverkehrsgesetz gerechtfertigt. Seinen Feststellungs-
 
antrag hatte der Klager aber ausdrücklich auf den Haftungs-rahmen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt. Über diesen Antrag konnte das Berufungsgericht nicht hinausgehen (§■ 308 ZPO)*
IV.	Schließlich sind auch die Bedenken unbegründet, die die Revision dagegen erhebt, daß das Berufungsgericht die Klage, soweit sie auf Peststellung gerichtet ist, zu dem Teil abgewiesen hat. Es hat insoweit dem Kläger mit Recht sein eigenes Vorbringen entgegengehalten,
 daß er alle Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten abgetreten habe. Die Revision meint, dieses Vorbringen könne nicht als substantiierte Behauptung des Abschlusses von Abtretungsverträgen angesehen werden, deshalb habe das Berufungsgericht nicht.davon ausgehen dürfen, daß eine wirksame Abtretung Vorgelegen habe. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Anlaß, die Wirksamkeit der Abtretung zu bezweifeln, bestand nur, soweit der Kläger Rentenansprüche aus §5 10 Abs. 2,13 Abs. 1 StVO festgestellt wissen wollte. Da diese Renten unpfändbar sind (§ 850 b Nr. 2 ZPO) und deshalb nicht abgetreten werden können (§ 400 BGB), hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Ansprüche des Klägers insoweit bei ihm verblieben sind. Dagegen bot das Vorbringen des Klägers keinen Anlaß, hinsichtlich der übrigen Ansprüche die Wirksamkeit der behaupteten Abtretung anzuzweifeln.
V.	Damit erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.
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Dr.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO»
Kleinewefers	Hanebeck	Br.	Bode
 Dr. Hauß	Dr.	Pfretzschner
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