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BGH · VI ZR 32/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 32/61

Das Xandgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1*100 DM verurteilt und festgestellt, daß der Klägerin über diesen Betrag hinaus ein weiterer Anspruch als 882,30 DM nicht zustehe * Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt» Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ihre Ansprüche auf 6o160 DM erhöht» Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und festgestellt, daß der Klägerin auch über die geltend gemachten 6»160 DM hinaus kein weiterer Anspruch zustehe0 Das Berufungsgericht hat einen gemäß § 1 542 RVO auf die Klägerin als Versicherungsträgerin des Lefl) Uber gegangenen Anspruch verneint» Zwar hat es - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht eindeutig festgestellt, daß Le^zu irgendeinem, Zeitpunkt einen Haftungsverzieht erklärt habe» Das Berufungsge« rieht meint jedoch, Le(p habe mit dem Beklagten eine Bierreise unternommen und damit auf eigene Gefahr gehandelt, womit jeder übergangsfähige Anspruch entfalle» Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Handeln auf eigene Gefahr sind durch das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 34, 355 überholt» In dieser Entscheidung ist klargestellt, daß ein sogenanntes Handeln auf eigene Gefahr bei Eintritt eines Schadens Ersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger nicht grundsätzlich ausschließt, sondern daß es auf eine Abwägung nach § 254 BGB ankommt, ob und in welchem Umfang der Schädiger dem Geschädigten seinen Schaden zu ersetzen hat» ^ Alle Beteiligten, das Berufungsgericht wie die Parteien, sind aber von der hier abgelehnten Rechtsansicht ausgegangen, daß bei Handeln auf eigene Gefahr stets jeder Anspruch ausgeschlossen sei» Auf die Revision des Beklagten war deshalb das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war, Br» Kleinewefers Br. K»E»Meyer Hanebeck Br» Bode Br» Pfretzschner

BerufungsgerichtParteiAnspruchGefahrKlägerinLe^Revision

Volltext der Entscheidung

2201 081
VI ZR 32/61
Verkündet am Mo Oktober 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 in
der__________ _
vertreten durch die Geschäftsführer? diese vertreten durch den Ersten Direktor DroSchfllK-RhflBP, MHHHB (ifflo), Bj
 Klägerin, Anschlußberufungsklägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin 3
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Schweißer Helmut WeflMl in DflHIM a„ do Wefl^, Krs» MiflB Nr, ■,
Beklagten, Ansehlußberufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Prof»
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7» Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kleinewefers, Dr« KoE,Meyer, Hanebeck,
 Dr„ Bode und Pr» Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 9» Dezember I960 aufgehoben,,
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung5 auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Die Klägerin erhebt Ansprüche, die ihr angeblich wegen des Todes des Schlossers Ernst Le^, an dessen Hinterbliebene sie Sozialversicherungsrenten zahlt, zustehen<>
Le^ hatte eine Fahrt mit dem Beklagten in dessen Volkswagen unternommene Beide arbeiteten gemeinsam in Lafl^ und fuhren nach	um von der dortigen Spar- und Darlehens-
kasse Geld des Jje^ abzuheben0 Alsdann besuchten sie verschiedene Gastwirtschaften, wo nicht unerheblich Alkohol genossen wurdeo Auf dem weiteren Teil der Reise zu einem Xokal in MiflMl verunglückte der vom Beklagten gesteuerte Wagen dadurch, daß er gegen einen Straßenbaum, fuhr* Dabei erlitt De^ tödliche Verletzungen* Der Beklagte hatte zur Zeit des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 3,98 °/oo, Lefl| einen solchen von 2,07 °/oo~
Die Klägerin hat zunächst den Beklagten wegen eines Teilbetrages von Io 100 DM in Anspruch genommene Der Beklagte hat Klageabv/eisung beantragt, weil Le^ auf eigene Gefahr an der Fahrt teilgenommen habe« Er hat außerdem wegen von der Klägerin weiter behaupteter Ansprüche Feststellungswiderklage erhoben*
Das Xandgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 1*100 DM verurteilt und festgestellt, daß der Klägerin über diesen Betrag hinaus ein weiterer Anspruch als 882,30 DM nicht zustehe * Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt»
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ihre Ansprüche auf 6o160 DM erhöht» Das Berufungsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und festgestellt, daß der Klägerin auch über die geltend gemachten 6»160 DM hinaus kein weiterer Anspruch zustehe0
1
 
Die Klägerin verfolgt mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, ihre Ansprüche weiter*
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat einen gemäß § 1 542 RVO auf die Klägerin als Versicherungsträgerin des Lefl) Uber gegangenen Anspruch verneint» Zwar hat es - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht eindeutig festgestellt, daß Le^zu irgendeinem, Zeitpunkt einen Haftungsverzieht erklärt habe» Das Berufungsge« rieht meint jedoch, Le(p habe mit dem Beklagten eine Bierreise unternommen und damit auf eigene Gefahr gehandelt, womit jeder übergangsfähige Anspruch entfalle»
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Handeln auf eigene Gefahr sind durch das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 34, 355 überholt» In dieser Entscheidung ist klargestellt, daß ein sogenanntes Handeln auf eigene Gefahr bei Eintritt eines Schadens Ersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger nicht grundsätzlich ausschließt, sondern daß es auf eine Abwägung nach § 254 BGB ankommt, ob und in welchem Umfang der Schädiger dem Geschädigten seinen Schaden zu ersetzen hat» ^ Alle Beteiligten, das Berufungsgericht wie die Parteien, sind aber von der hier abgelehnten Rechtsansicht ausgegangen, daß bei Handeln auf eigene Gefahr stets jeder Anspruch ausgeschlossen sei»
Nun hat zwar das Landgericht bereits wesentliche für eine Abwägung nach § 254 BGB in Betracht kommende Umstände festgestellt o Aber einmal sind nicht alle Feststellungen vom Beru-
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fungsgericht übernommen worden» Zum anderen ist es mindestens zweckmäßigj den Parteien wegen des neuen rechtlichen Gesichtspunkts Gelegenheit zu einem hierauf ausgerichteten ergänzen-den TatsaQhenvortrag und entsprechender Würdigung zu geben.
Auf die Revision des Beklagten war deshalb das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war,
 Br» Kleinewefers	Br. K»E»Meyer	Hanebeck
 Br» Bode
 Br» Pfretzschner