- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Hanebeck, Br» Bode, Br» Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt $ Der Kläger zu 2) begehrt die Feststellung, daß der Beklagte zu dem Ersatz der Schäden verpflichtet ist, die ihm in Zukunft durch den Entgang von Diensten des Klägers zu 1) infolge der Unfallverletzung entstehen* (§ 845 BGB)« Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, der Unfall stelle für ihn ein unabwendbares Ereignis dar« Er habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Kläger zu 1) plötzlich in seine Fahrbahn laufe, nachdem er auf sein Warnzeichen hin mit den anderen Kindern die Böschung hinaufgegangen sei« Er habe sein Fahrzeug nach links gelenkt in der Annahme, daß der Kläger in der Wasserrinne weiterlaufen werde« Nunmehr habe er den Jungen wegen der Größe und Höhe seiner Kotflügel nicht mehr sehen können« Deshalb habe'/er den Lastzug erst auf den Zuruf des Landwirts angehalten« Er hätte aber auch bei sofortigem Abbremsen, nachdem er das Loslaufen des Kindes bemerkt habe, den Zusammenstoß mit ihm nicht vermeiden können« In dem Urteil v/ird ausgeführt, der Beklagte hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Unfall vermeiden können« Er hätte angesichts des in einem Winkel von 45 bis 60° zur Straße laufenden Kindes nicht darauf vertrauen dürfen, daß dieses der Wasserrinno entlang v/ei-terlaufen werde« Er habe sich daher nicht damit begnügen dürfen, den Lastzug nach links zu lenken, sondern den Lastzug im gleichen Zeitpunkt: auch abbremsen müssen« Bei rechtzeitigem Bremsen hätte der Beklagte unter Berücksichtigung einer Roaktions- und Bremsansprechzeit von einer Sekunde und einer reinen Bremsstrecke von 2,15 m den Lastzug bereits vor dem Zusammenstoß, jedenfalls ehe der Kläger zu 1) mit dem Bein unter das rechto Vorderrad geriet, zu dem Stehen bringen können. der Unfall durch die verkehrsy/idrige Fahrweise des Beklagten verschuldet worden ist* Es erblickt in dem Umstand, daß der Beklagte, als er den Erstkläger vor seinem Lastwagen in einem Kinkel von 4-5 — 60° auf die Fahrbahn zu laufen sah, sich mit einem Abbiegen nach links begnügte und sich erst nach dem Zusammenstoß zu dem Bremsen entschloß, mit Recht eine Fahrlässigkeit des Beklagteno Wie es zutreffend erwägt, konnte der Beklagte zwar zunächst, als die Kinder auf sein Warnzeichen sich von (BGHSt 3, 51)9 Als aber der Kläger sich plötzlich von der Kindergruppe löste und schräg auf die Fahrbalm zulief, hatte er allen Anlaß, seine Fahrweise auf die jedem sorgsamen Kraftfahrer bekannte Unberechenbarkeit von Kindern im Straßenverkehr einzustellen« (BGH LM § 7 KFG Nr« 65 § 12 StVO Nr« 3)« Es war ihm allerdings, da der Kläger • entgegen jeder Erwartung auf die Fahrbahn loslief, eine angemessene Reaktionszeit zuzubilligen* Bas Berufungsgericht hat hierbei ohne Rcchtsirrtum in Betracht gezogen, daß der Beklagte immerhin die Kinder schon längere Zeit beobachtet«hatte und daher durch das Loslaufen des Klägers nicht so sehr überrascht war wie bei einem plötzlich auf tauchenden Hindernis« Wenn das Gericht ihm trotzdem in Obereinstimmung mit dem Sachverständigen Sch^f eine Re-aktions- und Bremsansprechzeit von 1,7 Sekunden zugebilligt hat, worin eine reine Reaktionszeit von rund einer Sekunde enthalten ist, so kann man nicht mehr von einer Oberspannung der Sorgfaltspflicht reden, wie die Revision es will« Nach Ablauf dieser Reaktionszeit mußte der Beklagte im Hinblick auf die Unberechenbarkeit des Verhaltens von Kindern im Straßenverkehr alle zur Abwendung der Gefahr erforderlichen und möglichen Maßnahmen treffeno Angesichts des vor dem Lastzug in einem Winkel von 45 bis 60° schnell auf die Fahrbahn zu laufenden 73/4 Jahre alten Klägers durfte er sich nicht damit begnügen, nach links auszuweichen , sondern er hätte außerdem scharf bremsen müssen» Wenn er, wie er selbst zugibt, stattdesoen Gas gab und in der Erwartung, der Kläger werde nicht auf die Straße sondern rechts der Straßenrinne weiterlaufen, unbekümmert um den seinen Blicken entschwundenen Kläger weiterfuhr und sich erst nach dem Zusammenstoß auf die Zurufe des Bauern SaVMNi zu dem Anhalten entschloß, so kann dieses Verhalten in Übereinstimmung mit beiden Vorinstanzen nur als grob fahrlässig bezeichnet werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war unter den gegebenen Umständen die Annahme des Beklagten, der Kläger werde nicht auf die Straße laufen, eine durch nichts begründete Hoffnung oder Vermutung» achtet, der Beklagte habe in der kurzen Zeit von 0,7 Sekunden (das Berufungsgericht hat ihm eine reine Reaktionszeit von rund einer Sekunde zugebilligt) nicht abwägen können, was besser sei, sofort mit dem Bremsen zu beginnen oder links auszubiegen; der Beklagte habe bei der Laufrichtung des Klägers annehmen können, er werde auf der rechten Seite der Straßenrinne weitcrlaufen, ihm sei daher ein Schuldvorwurf nicht zu machen; der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen« Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, hat der Sachverständige mit diesen Ausführungen den Rahmen des ihm erteilten Auftrags sowie den Äufgabenkreis des Sachverständigen überhaupt überschritten und sich mit einer rechtlichen Würdigung befaßt, die nur dem Gericht zukommt« Las Berufungsgericht bejaht daher mit Recht die Haftbarkeit des Beklagten sowohl nach § 7 StVG als auch nach § 823 BGB«
2349 038 VI ZR 32/58 Verkündet ju^7« Januar 1959 ■HB» Justizober sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fuhrunternehmers Arthur FBHB in WVMHHMHB? Kreis 4Bl HdBBtraße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen 1« den Schüler Johannes ChristophSj^^B in IBJBBstraße Q, gehören am 1946, lieh vertreten durch seinen Vater Johannes 2e den Landwirt Johannes S( jstraße in Ul esetz-Kreis UA Kläger, Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27« Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Hanebeck, Br» Bode, Br» Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt $ Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts, in Stuttgart vom 17» Bezember 1957 wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestands Am 19»0kto^rr1^53 gegen'*if7:o30 Uhr'fuhr der I B'eklagtfe mit seinem unbeladenen Lastzug, bestehend aus einem Motorwagen, Fabrikat Humboldt-Deutz, Baujahr 1949, 7270 ccm, und meinem Anhänger in UiflHHM durch die I^SHBstraße in Richtung Nachdem er von der Bundesstraße fll nach rechts in die LflHPstraße eingebogen war, sali er vor dem Hause LfBHBBtraße 9 8111 rechten Straßenrande 3 Kinder stehen, den damals 7 3/4 Jahre alten Kläger zu 1) und 2 Mädchen im Alter von 7 und 10 Jahren« Er gab in einer Entfernung von 70 - 80 m ein akustisches Warnzeichen, worauf sich die Kinder vom Straßenrand über eine etwa 73 cm hohe Grasböschung auf den Vorplatz vor dem Hause Nr4i begaben und etwa 5 bis 6 m vom Fahrbahnrend entfernt stehen blieben« Die Fahrbahn hat dort eine Breite von 5«30 m; zwischen ihr und dem Anwesen Nr« verläuft eine 90 cm breite, gepflasterte Wasserrinne« Der Beklagte näherte sich den Kindern mit einer Geschwindigkeit von 15 km/st; er fuhr in einem Abstand von etwa 50 cm von der Wasserrinne «• Als der Lastzug sich noch wenige Meter vor Höhe der Kindergruppc befand, lief der Kläger zu 1) plötzlich in einem spitzen Winkel zur Fahrbahn in der Fahrtrichtung des Beklagten die Böschung hinunter« Der Beklagte bog mit dem Lastzug nach links aus, erfaßte aber das Kind, das sich zunächst an dem rechten Begrenzungsstab der Stoßstange fest-halten konnte, nach etwa 4 Metern weiterer Fahrt jedoch mit dem linken Unterschenkel unter das rechte Vorderrad des Motorwagens geriet« Etwa 8 m nach dem Zusammenstoß brachte der Beklagte den Lastzug zu dem Halten« Der Kläger erlitt durch den Unfall schwere Verletzungen« Sein linkes .. Bein mußte zunächst unterhalb, sodann oberhalb des Kniees amputiert werden« - 3 ~ Der Kläger zu 1) verlangt mit der Klage Ersatz seines VermögensSchadens, ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung, daß der Beklagte zu dem Ersatz seines zukünftigen weiteren Schadens verpflichtet ist* Der Kläger zu 2) begehrt die Feststellung, daß der Beklagte zu dem Ersatz der Schäden verpflichtet ist, die ihm in Zukunft durch den Entgang von Diensten des Klägers zu 1) infolge der Unfallverletzung entstehen* (§ 845 BGB)« Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, der Unfall stelle für ihn ein unabwendbares Ereignis dar« Er habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß der Kläger zu 1) plötzlich in seine Fahrbahn laufe, nachdem er auf sein Warnzeichen hin mit den anderen Kindern die Böschung hinaufgegangen sei« Er habe sein Fahrzeug nach links gelenkt in der Annahme, daß der Kläger in der Wasserrinne weiterlaufen werde« Nunmehr habe er den Jungen wegen der Größe und Höhe seiner Kotflügel nicht mehr sehen können« Deshalb habe'/er den Lastzug erst auf den Zuruf des Landwirts angehalten« Er hätte aber auch bei sofortigem Abbremsen, nachdem er das Loslaufen des Kindes bemerkt habe, den Zusammenstoß mit ihm nicht vermeiden können« Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger zu 1) zu dem Ersatz seines Vermögens Schadens 1653? 40 3Ä sov/ie ein Schmerzensgeld von 7500 DM zu zahlen, und die Ersatzpflicht des Beklagten für die weiteren Schäden des Klägers zu 1) in Höhe von drei Vierteln festgestellt vorbehaltlich des fibergangs der Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger« Es hat außerdem dem Fest-stellungsantrag des Klägers zu 2) zu drei Vierteln entsprochen und im übrigen die Klage abgewiesen« In dem Urteil v/ird ausgeführt, der Beklagte hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den Unfall vermeiden können« Er hätte angesichts des in einem Winkel von 45 bis 60° zur Straße laufenden Kindes nicht darauf vertrauen dürfen, daß dieses der Wasserrinno entlang v/ei-terlaufen werde« Er habe sich daher nicht damit begnügen dürfen, den Lastzug nach links zu lenken, sondern den Lastzug im gleichen Zeitpunkt: auch abbremsen müssen« Bei rechtzeitigem Bremsen hätte der Beklagte unter Berücksichtigung einer Roaktions- und Bremsansprechzeit von einer Sekunde und einer reinen Bremsstrecke von 2,15 m den Lastzug bereits vor dem Zusammenstoß, jedenfalls ehe der Kläger zu 1) mit dem Bein unter das rechto Vorderrad geriet, zu dem Stehen bringen können. Auch den Kläger zu 1) treffe ein Verschulden am Unfall« Angesichts des erheblich schwereren Verschuldens des Beklagten und der Betriebsgefahr des Lastzuges sei eine Schadensteilung im Verhältnis 1 $ 3 gerechtfertigt« Las Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter« m Lie Kläger bitten um Zurückweisung der Revision« Ent scheidungsgründe: Lie Revision ist nicht begründet« Las Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsirrtum an, daß ~ 5 - der Unfall durch die verkehrsy/idrige Fahrweise des Beklagten verschuldet worden ist* Es erblickt in dem Umstand, daß der Beklagte, als er den Erstkläger vor seinem Lastwagen in einem Kinkel von 4-5 — 60° auf die Fahrbahn zu laufen sah, sich mit einem Abbiegen nach links begnügte und sich erst nach dem Zusammenstoß zu dem Bremsen entschloß, mit Recht eine Fahrlässigkeit des Beklagteno Wie es zutreffend erwägt, konnte der Beklagte zwar zunächst, als die Kinder auf sein Warnzeichen sich von < der Fahrbahn entfernten und 5 bis 6 m von der Straße stehen blieben, darauf vertrauen, daß sie die Gefahr erkannt hatten, und er brauchte vorerst mit einem völlig unbedachtsamen Verhalten des Erstklägers nicht zu rechnen« (BGHSt 3, 51)9 Als aber der Kläger sich plötzlich von der Kindergruppe löste und schräg auf die Fahrbalm zulief, hatte er allen Anlaß, seine Fahrweise auf die jedem sorgsamen Kraftfahrer bekannte Unberechenbarkeit von Kindern im Straßenverkehr einzustellen« (BGH LM § 7 KFG Nr« 65 § 12 StVO Nr« 3)« Es war ihm allerdings, da der Kläger • entgegen jeder Erwartung auf die Fahrbahn loslief, eine angemessene Reaktionszeit zuzubilligen* Bas Berufungsgericht hat hierbei ohne Rcchtsirrtum in Betracht gezogen, daß der Beklagte immerhin die Kinder schon längere Zeit beobachtet«hatte und daher durch das Loslaufen des Klägers nicht so sehr überrascht war wie bei einem plötzlich auf tauchenden Hindernis« Wenn das Gericht ihm trotzdem in Obereinstimmung mit dem Sachverständigen Sch^f eine Re-aktions- und Bremsansprechzeit von 1,7 Sekunden zugebilligt hat, worin eine reine Reaktionszeit von rund einer Sekunde enthalten ist, so kann man nicht mehr von einer Oberspannung der Sorgfaltspflicht reden, wie die Revision es will« Nach Ablauf dieser Reaktionszeit mußte der Beklagte im Hinblick auf die Unberechenbarkeit des Verhaltens von Kindern im Straßenverkehr alle zur Abwendung der Gefahr erforderlichen und möglichen Maßnahmen treffeno Angesichts des vor dem Lastzug in einem Winkel von 45 bis 60° schnell auf die Fahrbahn zu laufenden 73/4 Jahre alten Klägers durfte er sich nicht damit begnügen, nach links auszuweichen , sondern er hätte außerdem scharf bremsen müssen» Den Entschluß zu dieser, bei der geschilderten Sachlage sich geradezu auf drängenden Maßnahme konnte und mußte er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt innerhalb der ihm zugebilligten Reaktionszeit treffen. Wenn er, wie er selbst zugibt, stattdesoen Gas gab und in der Erwartung, der Kläger werde nicht auf die Straße sondern rechts der Straßenrinne weiterlaufen, unbekümmert um den seinen Blicken entschwundenen Kläger weiterfuhr und sich erst nach dem Zusammenstoß auf die Zurufe des Bauern SaVMNi zu dem Anhalten entschloß, so kann dieses Verhalten in Übereinstimmung mit beiden Vorinstanzen nur als grob fahrlässig bezeichnet werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war unter den gegebenen Umständen die Annahme des Beklagten, der Kläger werde nicht auf die Straße laufen, eine durch nichts begründete Hoffnung oder Vermutung» Das Berufungsgericht kommt nach eingehender Würdigung der an der Unfallstelle durchgeführten Beweisaufnahme unter Verwertung der beiden eingeholten Gutachten ohne Rechts-verstoß zu dem Ergebnis, daß das verspätete Bremsen für den Unfall ursächlich war. Es vergleicht dabei die technischen Einzelwerte des erstinstanzlichen Gutachtens HflNHB, insbesondere die von ihm angenommene Reaktionszeit einschließlich Bremsansprechzeit von einer Sekunde und die angenom- p mene Bremsverzögerung von 4- m sec mit den für den Beklagten erheblich günstigeren Werten des zweitinstanzlichen Gutachtens von Bipl-Ing« SchflB (Gesamtreaktionszeit. 1,4 ■ p bis 1,7 Sekunden, Bremsverzögerung 2,5 m sec ) • Bas Berufungsgericht zieht zwar die Werte des Grutachtens SctfHI in Zweifel, legt sic aber "als äußerste Werte zugunsten des Beklagten11 seiner Beurteilung zugrunde und kommt in Übereinstimmung mit dem Gutachten SchfB zu dem Ergebnis, daß der Beklagte eine Verletzung des Klägers hätte vermeiden können, wenn er nach Bemerken des Loslaufens des Klägers den Lastzug innerhalb der ihm zuzubilligenden Ge-samtreaktions- und Bremszcit zu dem Halten gebracht hätte« Bamit erweisen sich die Revisionsrügen, das Urteil habe das Gutachten Sch^B nicht berücksichtigt und nicht angegeben, welche Einzelwerte es zugrunde lege, als nicht stichhaltig« Bie weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe das vom Beklagten eingereichte Privatgutachten GBl nicht beachtet, baut ersichtlich auf der beanstandeten Nichtberücksichtigung des Gutachtens ScUflB auf und geht dahin, das Gericht hätte, falls es die Einzelwerte des Gut achtens SchBV nicht anerkannte, zu dem Gutachten Stellung nehmen müssen« Ba das Berufungsgericht aber die Ergebnisse des Gutachtens ScbBP seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hatte cs keinen Anlaß, auf das Gutachten Gfl§ einzugehen, zu demal dieses keine wesentlichen Gesichtspunkte enthält, die nicht bereits .in den beiden Gerichtsgutachten behandelt sind« Mit Recht hat das Berufungsgericht indessen die Ausführungen des Sachverständigen ScJdBI für unerheblich er- achtet, der Beklagte habe in der kurzen Zeit von 0,7 Sekunden (das Berufungsgericht hat ihm eine reine Reaktionszeit von rund einer Sekunde zugebilligt) nicht abwägen können, was besser sei, sofort mit dem Bremsen zu beginnen oder links auszubiegen; der Beklagte habe bei der Laufrichtung des Klägers annehmen können, er werde auf der rechten Seite der Straßenrinne weitcrlaufen, ihm sei daher ein Schuldvorwurf nicht zu machen; der Unfall sei für ihn unvermeidbar gewesen« Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, hat der Sachverständige mit diesen Ausführungen den Rahmen des ihm erteilten Auftrags sowie den Äufgabenkreis des Sachverständigen überhaupt überschritten und sich mit einer rechtlichen Würdigung befaßt, die nur dem Gericht zukommt« Las Berufungsgericht bejaht daher mit Recht die Haftbarkeit des Beklagten sowohl nach § 7 StVG als auch nach § 823 BGB« 1 ♦ Bei der Schadensabwägung hat das Berufungsgericht alle wesentlichen Umstände rechtsirrtumsfrei in Betracht gezogen« Die Revision übersieht bei ihren Rügen, daß nach den Ausführungen des Berufungsgerichts dem Beklagten nicht «gerade noch ein Vorwurf der FahrlässigkeitV 5 sondern ein schweres Verschulden anzulasten ist« Die Schadensverteilung ist daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen« Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPOi*zurückzu\veisen« Br« Kleinewefers Bundesrichter Hanebeck ist Br« Bode erkrankt und verhindert zu unterzeichnen« Br« Kleinewefers Br« Hauß Heinrich Meyer