Februar 1957 unter Mitwirkung des Senat8präaidentenj Prof .Br. Me iß und der Bundearichter Pr. Engels, Marjtin, Hanebeck und Pr. Hauß .1 < * Der Kläger hat die Beklagte für die Folgen eines Unfalls verantwortlich gemacht, den er am 21# Dezember 1955 gegen 20,15 Uhr auf dem der Beklagten gehörenden Ruinengrundstück SflNMSH^Btraße in UMBB® erlitten haben will. Die Arbeiten wurden im Auf trag'des Tiefbauamts der Stadt Mannheim durch die Gemeinnützige Gesellschaft für Trümmer-beseitigung- und Verwertung MflHIHpabH besorgt, die ihrerseits das Bau- und Abbruchunternehmen -PdHBfc in MMHBt schreiten der unbeleuchteten Hauseinfahrt sei er auf dem dunklen Zugangsweg wegen irgendeiner Unebenheit gestrauchelt und dann nach rechts Uber einen höchstens 20 em hohen Mauerrest in den vom Schutt freigemachten Kellerraum gefallen. Hierdurch habe er sich eine Verstauchung des rechten Handgelenks mit Speichenbruch., sowie Prellungen in der rechten HÜftgegend und am linken Kniegelenk äuge zogen« Der Kläger, der der Beklagten eine Vernachlässigung ihrer Verkehrs- Endlich steht sie auf dem Standpunkt, der Kläger habe auf eigene Gefahr gehandelt, indem er zur * Nachtzeit ein unbeleuchtetes Grundstück betreten habe. landesgericht hat den Klageanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, mt der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das .Ziel der Klageabweisung weiter. Das Berufungsgericht legt es der Beklagten als Verschulden zur last, daß sicr sich nicht ausreichend um einen verkehrssicheren Zugang zu dem hinteren Teil ihres Grundstücks gekümmert habe. Trümmergrundstücks vermietete und duldete, daß die Kunden des P0HP den an den Haustrümmem entlang führenden Weg benutzten, so mußte sie dafür sorgen, daß von ihrem Grundstück keine Gefahren für den Verkehr auf dem Zuganges eg ausgingen. Denn es lag nunmehr nicht fern, daß Benutzer des Veges bei Dunkelheit, wenn sie nur etwas von der Richtung äbkamen, über die geringfügigen Hauer re 8 te in den offenen Keller fielen. Die Frage » ob auch die Stadt Mannheim oder die mit der Enttrümmerung beauftragte Firma für den verkehrsgefährdenden Zustand verantwortlich zu machen ist» steht im vorliegenden Hechtsstreit nicht zur Entscheidung. 127) nicht zu entnehmen», daß der Eigentümer von der Haftung für die von seinem Eigentum ausgehenden Gefährdungen freigestellt wird, die durch die Enttrümmerung entstehen» Daher ist es auch für die rechtliche Beurteilung im Verhältnis zu dem Kläger gleichgültig, wie das Schreiben der Stadt Mannheim vom 28» Dezember 1953 an die Beklagte zu verstehen ist, das sich mit dem Übergang der Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück befaßt. Da das Schreiben nach dem Unfall eingetroffen ist, kann es einen die Untätigkeit der Beklagten entschuldigenden Hechtsirrtum nicht hervorgerufen haben* Die Häftling der Beklagten aus 5 823 Abs 1 BGB könnte allerdings dann entfallen, wenn der Kläger auf dem Zugangs^ weg überhaupt nichts zu suchen gehabt hätte« So lag es aber nicht. Vielmehr war der Kläger ein mit der Örtlichkeit durchaus vertrauter Geschäftsund Duzfreund des PflHP» Es läßt sich daher noch nicht beanstanden, daß der Kläger durch das geöffnete Durchgangstor über den ihm bekannten Weg auf die Werkstatt seines Geschäftsfreundes zuging« Wollte er dabei am Hände des Weges sein Bedürfnis verrichten, so konnte er angesichts der Örtlichkeit annehmen, dafl niemand etwas dagegen hatte. Der mangelnden Vorsicht des Klägers hat das Berufungsgericht ausreichend dadurch Rechnung getragen, daß es in Anwendung des § 234 BGB die Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz auf die Hälfte beschränkt hat« Die AbwägurigBgründe des Berufungsgerichts enthalten eine ausreichende Würdigung der maßgeblichen Umstände und lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision war daher als unbegründet zürückzuweisen« Zur Klarstellung des Urteilstenors des Berufungsurteils sei jedoch bemerkt, daß die nunmehr auf gegliederten Binzeiansprüche (vgl hierzu BGHZ 11, 192) mit der Maßgabe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt’ werden, daß sie sich im Rahmen der Hälfte des Gesamtschadens halten müssen.
Hicht für das Nachschlagewerk! 2351 050 .
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: BGB § 823 Ahe 1
Recht seats: Zur Haftung der Eigentümerin eines ^ »~
Irümmergrundstücks für die Verkehrssicher heit eines Über das Grundstück führenden Wegs«
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Aktenzeichen: TI ZE 32/56
Urteil des BUH vom 26. Februar 1957 OK} Karlsruhe
VI ZR 32/56
Verkündet * * *. !
am 26. Februar 1957 Kriegl, Juatizoberaekr. ala UrkundBbeamter ,
der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes
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^ In dem Rechtsstreit
der Apothekerin Elisabeth S|
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Beklagten, Beruf ungabeklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter; Rephtsanwalt
gegen
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Gustav Bl
Autovermietung an SflHIHHP i*1 '
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Kläger, Beruf ungeklärter und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senat8präaidentenj Prof .Br. Me iß und der Bundearichter Pr. Engels, Marjtin, Hanebeck und Pr.
Hauß .1 < *
für Recht erkannt:
Pie Revision der Beklagten gegen daa Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts-Karlsruhe vom 21. Pezj»mber i955 wird:zurück-gewiesen» ,
Pie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt«
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v{m Rechtß wegen
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Tatbestands
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Der Kläger hat die Beklagte für die Folgen eines Unfalls verantwortlich gemacht, den er am 21# Dezember 1955 gegen 20,15 Uhr auf dem der Beklagten gehörenden Ruinengrundstück SflNMSH^Btraße in UMBB® erlitten haben will. Die Gebäulichkeiten dieses Grundstücks, ein Vorderrad ein Hinterhaus, sind durch Kriegseinwirkung völlig zerstört worden. Den rückwärtigen Teil dieses Grundstücks nebst dem von der Straße nach hinten führenden, etwa 2,50 m breiten Gang vermietete die Beklagte im Jahre 1950 an den Kraft-fahrzeugmeister Hans ifllBI zu dem Betrieb einer Reparaturwerkstätte mit Garagen. DHÜ Imachte den Gang passierbar, brachte am Straßenausgang e*ne Mtter-
tür an und eröffnete auf dem rückwärtigen Teil des Grundstücks seinen Gewerbebetrieb. Das rechts neben dem Zufahrtsweg befindliche Kellergemäuer des Vorderhauses blieb unverändert. Der frühere Kellerraum war durch eine etwa 2,50 m hohe Mauerwand von der Straße abgeschirmt und bis November 1953 mit Schutt und Zerfalltrümmern angefüllt. Auf Veran-
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lassung der Beklagten erfolgte LAnfang Dezember 1955 dis etwa S bis 10 Tage lang dauernde Bnitrümmerung des Grundstücks.
Die Arbeiten wurden im Auf trag'des Tiefbauamts der Stadt Mannheim durch die Gemeinnützige Gesellschaft für Trümmer-beseitigung- und Verwertung MflHIHpabH besorgt, die ihrerseits das Bau- und Abbruchunternehmen -PdHBfc in MMHBt
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mit der eigentlichen Durchführung betraute.# Die Beklagte Stellte in der Zeit zwischen dem 21. Dezember undtlden Weihnachtstagen 1953 fest, daß die!Abräumungsarbeiten abgeschlossen waren. Anfang Januar 1954 ließ die Beklagte an dem freigemachten Keller entlang ein* Schutzgeländer anbringen.
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Der Kläger hat vorgetragen, er habe am 21. December 1953 die Autowerkstätte auf suchen wollen« Hach Durch-
schreiten der unbeleuchteten Hauseinfahrt sei er auf dem dunklen Zugangsweg wegen irgendeiner Unebenheit gestrauchelt und dann nach rechts Uber einen höchstens 20 em hohen Mauerrest in den vom Schutt freigemachten Kellerraum gefallen. Hierdurch habe er sich eine Verstauchung des rechten Handgelenks mit Speichenbruch., sowie Prellungen in der rechten HÜftgegend und am linken Kniegelenk äuge zogen« Der Kläger, der der Beklagten eine Vernachlässigung ihrer Verkehrs-
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sicherungspflicht vorwirft, hat mit der Klage von seinem mit 3240 DM bezifferten Gesamtschaden eine Teilforderung ypn 2300 DM nebst Zinsen geltend gemacht« .!& hat in der Be-visionsinstanz den Klageantrag dahin* erläu^ , daß er mit der Klage die*in der Klägesehrift (Bl 4 der landgerichtlichen Akten) spezifizierten Einzelforderungen in der Reihenfolge der Aufstellung geltend macht, insgesamt jedoch nur die Zubilligung eines Betrages von 2300 DM nebst Zinsen verlangen will«
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat bestritten, daß sich der Unfall in. der vom Kläger geschilderten Weise zugetragen habe. Sie vertritt ferner die Ansicht, daß allenfalls ihrem Mieter PflHPoder der Stadt Mannheim eine Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden könne. Endlich steht sie auf dem Standpunkt, der Kläger habe auf eigene Gefahr gehandelt, indem er zur * Nachtzeit ein unbeleuchtetes Grundstück betreten habe. Wahrscheinlich habe er - so • hat die Klägerin vorgetragen -' nur deshalb das Grundstück betreten, um sein Bedürfnis zu verrichten«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober-
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landesgericht hat den Klageanspruch zur Hälfte dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, mt der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte das .Ziel der Klageabweisung weiter.
Entsoheidungsgründei
Hach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger» dem der Zugangsweg zur Verkstätte aufgrund
seiner geschäftlichen Beziehungen zu FflBBbekannt war» den Weg am Abentd des 21. Dezember 1953 betreten. Br ist dann, wahrscheinlich weil er urinieren wollte, etwas nach rechts gegangen und dabei über einen niederen Mäuerrest in den enttrümmerten Kellerraum gefallen.
Das Berufungsgericht legt es der Beklagten als Verschulden zur last, daß sicr sich nicht ausreichend um einen verkehrssicheren Zugang zu dem hinteren Teil ihres Grundstücks gekümmert habe. Diese Auffassung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Venn die Beklagte einen Teil ihres. Trümmergrundstücks vermietete und duldete, daß die Kunden des P0HP den an den Haustrümmem entlang führenden Weg benutzten, so mußte sie dafür sorgen, daß von ihrem Grundstück keine Gefahren für den Verkehr auf dem Zuganges eg ausgingen. Bine solche Gefahr entstand aber erkennbar, wenn die Trümmer, aus dem rechts neben dem Weg liegenden Keller fortgeschafft wurden. Denn es lag nunmehr nicht fern, daß Benutzer des Veges bei Dunkelheit, wenn sie nur etwas von der Richtung äbkamen, über die geringfügigen Hauer re 8 te in den offenen Keller fielen. Die Beklagte hätte sich daher rechtzeitig darum kümmern müssen, daß entweder
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eine ausreichende Beleuchtung dee Weges erfolgte oder zwischen Zugangsweg und Keller ein Schutzgeländer angebracht
wurde» Da sie selbst die Enttrümmerung veranlaßt hatte und
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sich bei ihren Besuchen**'der Baustelle über die entstehende Gefahrenquelle bewußt sein mußte» durfte sie sich nicht darauf verlassen» der Mieter schon die erfor-
derlichen Sicherungsmaßnahmen veranlassen» Insbesondere konnte sie nach den Feststellungen des Berufungsgericht nicht
damit rechnen» D0Hftwerde das Zugangstor während des Win-
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ters schon bei Einbruch der Dunkelheit schließen oder von
sich aus den bisher unbeleuchteten Weg beleuchten» Es wäre * »
für die Beklagte zu dem mindesten gebotsn gewesen» mit iflHB die erst durch die Enttrümmerung erforderlichen -Schutzmaßnahmen zu besprechen. Die Frage » ob auch die Stadt Mannheim oder die mit der Enttrümmerung beauftragte Firma für den verkehrsgefährdenden Zustand verantwortlich zu machen ist» steht im vorliegenden Hechtsstreit nicht zur Entscheidung. Jedenfalls würde duroh eine solche Verantwortung die Eigen-rerantwortung der Beklagten ebensowenig beseitigt wie durch eine Haftung des PflBV. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat» ist aus dem Württemberg-Badischen Gesetz Nr 329 - Aufbaugesetz - vom 18. August 1948 (RegBl ?SS£8? 127) nicht zu entnehmen», daß der Eigentümer von der Haftung für die von seinem Eigentum ausgehenden Gefährdungen freigestellt wird, die durch die Enttrümmerung entstehen» Daher ist es auch für die rechtliche Beurteilung im Verhältnis zu dem Kläger gleichgültig, wie das Schreiben der Stadt Mannheim vom 28» Dezember 1953 an die Beklagte zu verstehen ist, das sich mit dem Übergang der Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück befaßt. Da das Schreiben nach dem Unfall eingetroffen ist, kann es einen die Untätigkeit der Beklagten entschuldigenden Hechtsirrtum nicht hervorgerufen haben*
Die Häftling der Beklagten aus 5 823 Abs 1 BGB könnte allerdings dann entfallen, wenn der Kläger auf dem Zugangs^ weg überhaupt nichts zu suchen gehabt hätte« So lag es aber nicht. Vielmehr war der Kläger ein mit der Örtlichkeit durchaus vertrauter Geschäftsund Duzfreund des PflHP» Es läßt sich daher noch nicht beanstanden, daß der Kläger durch das geöffnete Durchgangstor über den ihm bekannten Weg auf die Werkstatt seines Geschäftsfreundes zuging« Wollte er dabei am Hände des Weges sein Bedürfnis verrichten, so konnte er angesichts der Örtlichkeit annehmen, dafl niemand etwas dagegen hatte. Hur war von ihm mit Rücksicht auf die Dunkelheit und die frömmer zu verlangen, daß er sich vorsah. Der mangelnden Vorsicht des Klägers hat das Berufungsgericht ausreichend dadurch Rechnung getragen, daß es in Anwendung des § 234 BGB die Verpflichtung der Beklagten zu dem Schadensersatz auf die Hälfte beschränkt hat« Die AbwägurigBgründe des Berufungsgerichts enthalten eine ausreichende Würdigung der maßgeblichen Umstände und lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Daher ist das'Mäß der Schadenskürzung für das Hevisionsgericht bindend.
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Die Revision war daher als unbegründet zürückzuweisen« Zur Klarstellung des Urteilstenors des Berufungsurteils sei jedoch bemerkt, daß die nunmehr auf gegliederten Binzeiansprüche (vgl hierzu BGHZ 11, 192) mit der Maßgabe dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt’ werden, daß sie sich im Rahmen der Hälfte des Gesamtschadens halten müssen. Es würde also nichts im Wege stehen, im Höheverfahren den Ansprüchen
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in vollem Umfang stattzugeben, wenn der Schaden des Klägers den doppelten Betrag der eingeklagten Teilforderung erreicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf $ 97 ZPO.
Me iS Engels Martin
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Hanebeck
Br. Hauß