Pie hat gegen den Erstbeklagten in seiner Eigenschaft als Treuhänder auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen Klage erhoben und in der Klageschrift die jetzige Zweitbe-k'lagte als seine Vertreterin bezeichnet«. In Berufungsrechtszug hat die Klägerin erklärt; daß sie den Erstbejclag-ten nicht nur als Treuhänder« sondern auch persönlich und außerdem die Zweitbeklagte in Anspruch nehmen wolle, und hat am Oktober 1953 beim Kammergericht eingegangen am Schriftsatz vom 12. Sie haben außerdem Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß der Klägerin auch über den ein geklagten Betrag hinaus weitere Ansprüche in Höhe von TOGO DM nicht zuständen« 1c Zu Unrecht wird von der Revision beanstandet, daß die Klägerin im zweiten Rechtszug den Erstbeklagten persönlich und die Zweitbeklagte in Anspruch genommen hat, nachdem sie im ersten Rechtszug die Klage nur gegen den E3rstbe-kiagten in seiner Eigenschaft als Treuhänder gerichtet hatte und mit ihrer Forderung abgewiesen worden war«. Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es annimmt, es sei keine Parteiänderung darin zu erblicken, daß der Erstbeklagte nicht mehr nur in seiner Eigenschaft als Treuhänder gemäß MilRegG 52, sondern persönlich haftbar gemacht wird, Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist der Treuhänder gemäß Gesetz 52 Partei kraft Amtes (vgl die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 12, 380 /585 ff7 und vom Juli 1955 - VI ZR 222/52 - LM Art 35 REAO Berlin Nr 1). Wird aber ein Beklagter nicht mehr als Partei kraft Amtes, sondern persönlich in Anspruch genommen, so richtet sich die Klage nicht mehr gegen den Träger des Amtes als bisherigen, sondern gegen einen anderen Beklagten (Jaeger KO 6« und 7=, Aufl § 82 Anm 6; Angesichts der Besonderheit der Pallgestaltung ist nämlich dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zu folgen, daß die Klägerin hier auch noch im Berufungsrechtszug die Klage auf den Erstbeklagten persönlich und die Zweitbeklagte ausdehnen konnte. Rechtlich handelte es sich dabei um eine Parteiänderung in der Berufungsinstanz, wie das Berufungsgericht hinsichtlich der Zweitbeklagten zutreffend angenommen und hinsichtlich des Erstbeklagten in einer Hilfserwägung unterstellt hat. Dies gilt umso mehr, als nach § 270 ZPO eine Anfechtung der Entscheidung, daß die Änderung der Klage zuzulassen sei, nicht stattfindet und daher der Bundesgerichtshof nicht nachprüfen könnte, ob das Berufungsgericht die Hereinziehung eines neuen Beklagten in der Berufungsinstanz mit Recht für sachdienlich gehalten hate Volkmar (Ztschr AK DR 1936. daß kein verständiges Gericht dann Sachdienlichkeit bejahen werde, wenn einem Dritten die Hereinziehung in einen anhängigen Rechtsstreit als Partei nicht zuzu demuten sei Hierdurch werden aber die grundsätzlichen Bedenken gegen die vorbehaltlose Anwendung äer Bestimmungen über die Klageänderung auf den ganz anders gearteten Fall der Part ei än-derung auf der Beklagtenseite in der Berufungsinstanz nicht ausgerahmto Zwar vertritt auch der erkennende Senat die Ansicht, unter besonderen Umständen selbst in der Be-, einem bisher in Anspruch genommenen Beklagten einen neuen oder einen weiteren Beklagten in den Rechtsstreit herein-zuzieheijic 3>ies darf aber , nicht schon dann als zulässig angesehen"'werden, wenn die Parteiänderung wsachdienlich” in dem erörterten Sinne ist, vielmehr sind hier strengere Anforderungen zu stellen. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben aber hier, daß die Weigerung der Zustimmung der Beklagten zu der Ausdehnung der Klage auf sie keine sachliche Berechtigung hat und mißbräuchlich ist, b) Dassjelbe gilt auch für die Weigerung der Zweitbeklagten« In ;diesem Zusammenhang gewinnen die Erwägungen Bedeutung, djie das Berufungsgericht bei der Prüfung der Sachdienlichkeit der von ihm als Klageänderung behandelten Parteiänderung angestellt hat. DaS; Berufungsgericht hat hierzu ausgefßiÄ^;die Zweitbeklagte stehe als Verwalter des Hauses Büfflll^Biraße dem Sachverhalt näher als der Erstbeklagte, Däfür spreche nicht nur der Umstand, daß sie in der Klageschrift als Vertreterin des Erstbeklagten bezeichnet worden sjei, sie habe vielmehr auch die tatsächlichen In- Aus diesen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die Zweit beklagte mit dem Sachverhalt vertraut gewesen:' ist und die 'Führung des Rechtsstreites maßgebend ^beeinflußt hat. richten können, als sie es getan hat, wenn sie bereits im ersten Riechtszug-mit verklagt worden wäre, denn die Zweitbeklagte; hat, nachdem die Klägerin die Klage auf sie ausgedehnt bat, nichts vorgebracht, was dafür sprechen könnte, daß ihre; Verteidigung deshalb behindert worden ist, weil sie erstj im zweiten Rechtszug in den Rechtsstreit herein- 2. Die.?r.on: den jetzigen Beklagten erhobene Einrede der VerjÖhrbü ig ist von dem Berufungsgericht ohne Rechts -verstoß zurüii^SW^b^bn worden> .Der Revision ist zwar darin zu folgen, daß die. Die Unterbrechung der.Verjährung 1st vielmehr erst durch die am 13- Oktober 195% erfolgte Einreichung (§ 209 BGB, § 261 b ZPO) | des, wie Idas; Berufungsgericht ohne Rechts-verstoß angenommen hat;, "demnächst” zugestellten Schriftsatzes der Klägerin vom 12..;Oktober 1953 nebst Anlagen erfolgt., Aufl § 852 Anm 4 a mit Nachweisen; BGHZ 6, ; 195 /502/; Urteil des erkennenden Senats vom 13- Juni 1956 - VI ZR 44/55 -)..Diese Möglichkeit hat hier, wie das Berufungsgericht zutreffehd ausgeführt hat, für die Klägerin; erst seit Mitte 1952 (Erteilung des' Erb scheine.:' Peil Beweis dafür, daß der im Juli 1950 zu dem Nach-' laßpfle^er bestellte Rechtsanwalt Dr, Sp^H^vor dem 13c Oktober 1950 Kenntnis von dem Einsturzunglück und der Beschädigung des Hauses Büfl^Straße gehabt hat, hat das berufungsgericht nicht als erbracht angesehen-Biese Arjnahme ist für den erkennenden Senat bindend, da ein Rechitsirrtum bei der Beweis Würdigung nicht ersichtlich istj, Er ist daher gehindert, mit der Revision davon auszjugehen, daß Rechtsanwalt Br. SpflHPberefts bei der Verpjflichtung zu dem Nachlaßpfleger erfahren habe, auf welche leise der Vater der Klägerin ums Leben gekommen ist, odejr daß der damalige Vormund der Klägerin doch Jedenfalls alsbald den Nachlaßpfleger hierüber unterrichtet hat,: denn das Berufungsgericht hat entsprechende Festst ellungjen nicht getroffen und die Beweisaufnahme anders gewürdigt. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werdien, denn die Haftung aus § 836 BGB trifft, nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur den Eigenbesitzer, und |der Erstbeklagte ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, hiöj|t Bigenbesitzer, sondern als Verwaltu|ngsbesitzer (Staudinger, BGB, 11. genüge !bereits eine gesetzliche Verpflichtung, wie sie dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen obliegt, um die Haftung aus § 838 BGB herbeizuführen, derm es ist an-erkannll, daß zwischen dem Vermögensverwalter nach dem Gesetz 5i und dem Vermögensinhaber ein Geschäftsbesorgungs-verhältjnis besteht, das zwar ebenfalls seiner Natur nach ein gesetzliches SGhuldverhältnis ist, Jedoch ähnliche Verpflichtungen erzeugt, wie eie bei einer vertraglichen Übernahme einer Geschäftsbesorgung entstehen (vgl dazu Lehnertjs Die Rechtsstellung der custodians bei der Veimö-genskorltrolle nach dem Gesetz Nr 52 der Militärregierung /T950/ iS 88 ff $ ebenso für den ZwangsVerwalters Jäckel-Güthe, Komm z ZVG 7* Aufl § 154' Anm 2 a5 Reinhard-Müller ZVG 3- 'Und 4 Aufl § 154 Anm I 1; Korintenberg-Wenz, ZVG 6- Auf! terhaltung fremder Gebäude verpflichtet haben, auch darin gleich, daßj die Übernahme des Amtes als Verwalter auf ihrem freiem Entschluß beruht, sie müssen ihrer Ernennung zustiinmen uid können nicht gegen ihren Willen zur Annahme des Amtes gezwungen werden (Lehnert aaO S 42; für den Konkursverwalters Mentzel-Kuhn KO 6B Aufl § 78 Anm 2; Jaeger aaO 6. ' - ßphäden durch den Einsturi eines Gebäudes oder diirch die Abiöswig von Teilen einei Gebäudes regeln, Weir hierdurch einen Schäden erleidet, s<j>ll grundsätzlich den für:dip Unterhaltung des Gebäudes Verantwortlichen aus §§ 85^ ^ BGB in Anspruch nehmen können, ohne daß.der Geschädigte, dessen Verschulden zu beweisen hat. Da der Eigentümer, solange das Grundstück der Beschlagnahme nach Gesetz 52 unterworfen* ist, von jeder Möglichkeit der Einwirkung auf das Grundstück ausgeschlossen ist (vgl das in Haus und Wohnung 1952, |S9 mitgeteilte Urteil des Landgerichts Berlin); kann die Lö3ung nur dahin gehen, eine Haftung des Treuhänders aus § 338 in Verbindung mit § 836 BGB zu bejahen., 4L Zu folgen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß der Erfetbeklagte für eine Verletzung seiner Pflichten im unbestritten, daß der Konkursverwalter aus 5§ 823 ff BGB haftet, wenn er am Konkursverfahren nicht beteiligten Britten durch unerlaubte Handlung Schaden zufügt (jaeger aaO §| 82 Anm 7; Mentzel-Kuhn aaO § 82 Anm 3 unter Hinweis auf |ias in WarnRspr 1934, 308 Nr 149 abgedruckte Urteil des Reichsgerichts, das allerdings die Inanspruchnahme des! ist ijß Gesetz nicht vorgesehen«, Pur ihn muß daher dasselbe gelten wie für den Konkursverwalter«, Verletzt er mithin Dritte in Ausübung der ihm obliegenden Verwaltungstätig-keit lurch eine unerlaubte Handlung« so hat er persönlich einzufetehen (ebenso* Lehnertg aaC S 121)* erkennlen, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, djie Zweitbeklagte ihrerseits habe die Unterhaltung des Gebäudes BiMHfc-Straße für den Erstbeklagten übernommen gehabt und sei in gleicher Weise wie er für den entstandenen Schaden verantwortlich* Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. (Urteil vom 13o März 1952 •-III ZR 212/51 - IM § 836 BGB Nr 2) ein Verwalter regelmäßig dann nicht als unterhaltungspflichtig im Sinne des § 838 BGB anpusehen, wenn er selbständig keine den Bau, den Abbruch bder die Erhaltung einer Ruine betreffenden Maßnahmen treffeh kann und ihm keine Verfügung über irgend welche Mittel! In dem zuletzt angeführten Urteil des erkennenden Senats ist axubdrücklich hervorgehcben, daß eine Unterhaltungspflicht gemäß 838 BGB auch bei einem nur beschränkten und teilweise ieisungsgebundenen Aufgabenbereich gegeben sein lcön- die verantwortlichen Angestellten der Zweitbeklagten getroffenen jPestStellung ausgehen, diese hätten die Initiative hinsichtlich der Gebaudeunterhaltung gehabt« Das Berufungsgericht hat sich nämlich, was die Revision für verfehlt hält, auf den Standpunkt gestellt, angesichts dieser Feststellungen! der Wahrheit der Tatsachen verschafft, die die Unterhalftungspflicht der Zweitbeklagten ergeben* Unter diesen Umstanden ist kein Rechtsfehler darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Klägerin hake ihrer Beweispflicht genügt, und es habe deshalb der Zweitbeklagten obgelegen, gegenüber deri zu Gunsten der Klägerin sprechenden Beweisanzeichen geeignete Tatsachen für Idas Gegenteil vorzubringen, um das Berufungsgericht daifu zu veranlassen, davon abzusehen, Schlüsse zu Gunsten Äer Klägerin zu ziehen« Eine Verletzung der Vorschriften über die Beweislastregelung läßt sich jedenfalls entgegen!der Auffassung der Revision aus diesen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen® 3*Le 'Annahme desyBei*ufühgsgerichts, daß der Einsturz der Brandmauer und des Schornsteins des Hauses BüMfc-Straße 10 die Pcllge mangelhafter Unterhaltung sei, wird von der Revision '.ebenfalls zu Unrecht angegriffen* Es handelt sich hierbei ujn eine rein objektive Voraussetzung des Schadens-ersatzänspruchs aus §§836, 838 BGB, und es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Gefahrenzustand als solcher auf das Verschulden irgendwelcher Personen zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16» Juni 1952 - III ZR 142/50 = EM § 836 BGB Nr 4)o Das>Berufungsgericht hat in 3ammenhang festgestellt, daß infolge des Brandes iiiftangriff während des Krieges und in der Folge-[i Witterungseinflüsse das Mauerwerk des Hauses diesem Zu nach dem zeit durc Büf Straße I® gelitten hatte und der Mörtel zermürbt war* dhlechten Zustand des Mauerwerks, der durch ge-ijahmen hätte verbessert werden können, hat gericht ohne Rechtsirrtum den Einsturz der eführto Damit steht fest, daß der Einsturz i)ter Unterhaltung der Mauer beruht, und es lit nicht auf die von der Revision bekämpften gungen des Berufungsgerichts an, die einge stürz-mit Schornstein des Hauses BülB-Straßefll n statischen Sicherheitsvorschriften der Bauden Winddruck entsprochen, und sie habe nach des Reichsarbeitsministers vom 24o Januar ls teilweise abgebrochen werden müssen«, 7o Zu billigen sind auch die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß die mangelhafte Unterhaltung als Ursache iür den Einsturz der Brandmauer und des Schornsteins des Hauses Bü®fc~Straße nicht deshalb ausschei-de, weil zur Zeit des Einsturzunglücks ein sehr starker Sturm aus westlicher Richtung herrschte0 Eine andere Entscheidung wäi Sturm um ein raid dieses al e nur dann geboten, wenn es sich bei diesem außergewöhnliches Naturereignis gehandelt lein dsa Schaden verursacht hätte (BUB RGRK § 836 Anm « iNach den für den erkennenden Senat bindenden und von der Revision zu Unrecht mit Erwägungen, die von einem anderer). als dem festgestellten Sachverhalt ausgehen, bekämpften tatsächlichen PestStellungen des Berufungsgerichts -hat c.er‘;Sturm nicht die Stärke Überschritten, mit der in Berlih zu Rechnen- ist und der ein Gebäude bei fehlerfreier Errichtung und ordnungsmäßigem Zustand -standhalten muß«, ^as Berufungsgericht hat diese Feststellungen in zulässige!• des Hauses BüMfc-Straße d und dem mit der Klage geltenjd gemachten Schaden, der durch die Beschädigung der von Wsjsserzier innegehaltenen Erdgeschoßräume des Hauses BüÄfc-Straße ^ eingetreten ist, als gegeben angesehen« E3 stellt- hierzu fest, indem es auch zu dieser Frage dem Gutachten! pfendeji Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Beweisest kommt es schon deshalb nicht an, weil für die Frage lies ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Einsturz der Brandmauer und des Schornsteins de3 Hauses Bü(Bfc-Stras~ 3e'^P-i|md dem auf dem Grundstück BüflB-Straße eingetretenen Schaden die Bestimmung des § 287 ZPO Anwendung findet un|l die Entscheidung daher nicht von einer Beweislast abhängig ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1« März 1951 -III ZR 9/50 = IM § 287 ZPO Nr 3). Zwar finden'Sich, im Anschluß an diese Feststellungen wiederum Ausführungen über die Beweislast; diesen kommt jedoch aus denselben Gründen auch insoweit keine Bedeutung zu„ Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst das Zusammenwirken der Gesteinsmassen von beiden Häusern dis Zer- stücks den Schaden nicht verursacht hat, sondern daß dieser allein auf djen Einsturz der Gebäudeteile des Hauses Bülow-Straße 89 zujrückzuführen ist. 38/52 (Entscheidungen aus dem Miet-, Wohnunis- und Grundstücksrecht 1954/1955 IX 4) dargelegt hat, nnjd3 bei beschädigten Gebäuden allgemein mit dem Vcrlie-gen gefahrbringender Witterungsschäden gerechnet werden, die hiqr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Einsturz geführt haben« Deshalb muß der Unterhaltungspflichtige das Gebäude auch dann, wenn bestimmte drohende Gefahren nicht erkennbar sind, sondern nur die ine Möglichkeit des Auftretens gefahrbringender besteht, unter sachkundige Überwachung stellen, echtzeitig Vorkehrungen getroffen werden können, Laufe der Zeit ein für Dritte gefährlicher Zustand allgeme Schäden damit r wenn im eintritfc c) Eine solche sachkundige Überwachung des Gebäudes, die nacji der auf tatsächlichem Gebiet liegenden und für den erksnnenden Senat daher bindenden Annahme des Berufungsgerichte die mangelnde Standfestigkeit der das Notdach überragenden Mauer- und Schornsteinteile des Hauses Büflfe-Straßeaufgezeigt hätte, haben die Beklagten nicht veranlaßt, jund schon diese Tatsache läßt den Entlastungsbeweis scheiteln« Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, däß diejBeklagten ihrer Pflicht nicht schon deshalb enthoben gewesen *seien, weil bei der Überprüfung des Stadtgebietes im sogebannten Architekteneinsatz sowie anläßlich der Er- mittlung der:Schadensquote und bei der Genehmigung von Ausbauten im;4» Stock des Hauses Büp^-Straße ® in den Jahren 1947 Und 1948 keine die Standsicherheit der später eingestürzten feile berührenden Mängel festgestellt worden sind und aucA der Schornsteinfeger, der den eingestürzten Schornstein Regelmäßig reinigte, keine Beanstandungen erhoben hat« DRs Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß die letzte der von den Beklagten erwähnten Besichtigungen durch einen Bausachverständigen zur Zeit des Unfalls scho]i erhebliche Zeit zurücklag• Es bedeutet keine Überspannung der;-Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Unterhaltung jpfliuliVlgen, wenn das Berufungsgericht es als erforderlich ansieht, daß zwischenzeitlich gerade mit Rücksicht aiif di 5 besonders im Herbst zu erwartenden Stürme eine erneute Überprüfung hätte erfolgen müssen« Daß das Berufungsgericit die regelmäßigen Untersuchungen des Schorn-steins durch den Schornsteinfeger nicht als ausreichend erachtet .hSt, um die Beklagte^'zu entlasten, steht im Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 10« Januar 1956 - VI ZR 216/54 (VersR 1956, 175), von dem abzuweichen kein Anlaß besteht, d) Die jvon* der Revision in diesem Zusammenhänge gegen das angefocfcjtene Urteil erhobenen Verfahrens rügen können nicht durch^reifen« Richtig ist allerdings, daß die Besichtigung des pauses BüBP-Straße 4P durch den sachkundigen Bearbeiter de^ Magistrats zu dem Zwecke der Schadenserhebung am 11» Januar 1949;, also etwa 11 Monate und nicht, wie in dem Urteil des Berufungsgerichts ausgeführt ist, über ein Jahr vor dem Ein^turzunglück erfolgt ist und daß dieser in sei- das- weitere Vorbringen der Beklagten, dessen Übergehung dtle Revision rügt, wenige Wochen vor dem Unfall seien Handwerker auf dem Bach gewesen, kommt es ersichtlich nicht an,, denn es ist nicht behauptet und es besteht auch keinerlei Anhalt für die Annahme, daß es sich bei diesen Handwerkern,* die Bacharbeiten auszuführen hatten, um Bausachverständige gehandelt hat, in deren Aufgabenbereich es fiel oder die auch nur dazu in der Lage waren, den Zustand der später eingestürzten Mauer- und Schornsteinteile sachkundig festzust^llenc Bie Beklagten würden daher nicht entlastet sein, wein diese Handwerker ihnen keine Mitteilungen gemacht ha|>en sollten, aus denen sie auf die mangelnde Standsicherheit der Brandmauer und des Schornsteins hätten schlies sen können» e) Bern Berufuhgsgericht ist weiter auch darin zu folgen, daß der $rstbeklagte nicht deswegen von seiner' Haftung frei kommen k^nn, weil er die Zweitbeklagte mit der Verwaltung des Grundstücks Büfl^-Straße A beauftragt hat0 Ebenso ?/ie in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 28« September 1955 - Vi ZR 261/54 (VersR 1955, 692) bedarf es auch hier Das Berufungsgericht hat somit den Entlästungsbeweis aus § 836 Ais 1 Satz 2 BGB hinsichtlich b eider Beklagten mit Recht n^.cht als geführt angesehen, gericht zutreffend verneinte Zwar war der Vater der Klägerin mit dem Tode der Frau Hi(|B EiSenbesitzer des Grundstücks $üÄb~Straße geworden (vgl Urteil des erkennenden Senats Vom 23c September 1953 - VI ZR 313/52 - LM § 836 BGB Nr 6), dieser Eigenbesitz war ihm aber durch die Geschwister Schalt 4ntzogen worden, die das Grundstück als ihnen gehörig in Besiijz genommen hatten und den Vater der Klägerin von dem Besitz ausschlossen. Mängel des Grundstücks BüBfc-Straße Auch auä dem Gesichtspunkt, daß der Vater der Klägerin Eigentümer dds Grundstücks und deshalb aus § 823 BGB verantwortlich gewesen sei, läßt sich ein Mitverschulden des Vaters der Klägerin nicht herleiten, denn er konnte, ohne daß ihm hieraus ;ein Vorwurf gemacht werden kann, die Rechte aus seinem Eigentum nicht ausüben. Ile' Die Aufrechnung der Beklagten mit ihnen abgetretenen angeblichen Ansprüchen des aus Anlaß des Einsturdunglücks scheitert, wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, schon daran, daß WaflHHB derartige Ansprüche igegen die Klägerin nicht,.zustehen.
I Ftr Ft das Nachschlagewerk! r die Amtliche Samnlung! . . 1 . ' 1. Gesetz* ZPQ§ 264 Hechtssatz* y 2353 014 Bi ia mit Zustimmung des neuen Beklagten zulässig» Wird 2» Gesetz« Rechtssatzs ne Parteiänderung auf der Seite des Beklagten t in der Berufungsinstanz im allgemeinen nur di(e Zustimmung mißbräuchlich verweigert, so ist die. Hereinzi?ehunfe «les neuen Beklagten in den Rechts streit :^uch:*phne’ seine Zustimmung möglich, ■ I . »fo 838 ...... ' E:.h voh der^||alitärregierung gemäß. MiIRegG 52 be-s-Filter ^rä|ihfLnder:^(custodian) haftet für den S ihadeni de^durc.^iäen Einsturz eines von ihm verwalteten feebäudös-veintritt, zwar nicht unmittelbar als § 836 BGB, jedoch aus § 838 in Verbindung mit §| 836 BGB4,. I. * I * ff» i A v|e ZR 32^5 ktenzeichen« tfrt*, des BGH vom lj3< Juli 1956 KG Berlin ® ro VI_ZR 32/55 V or kündet am :3- Juli 1956 Justizange--t eilt er ale Urkundsbe-*ster der Geschäftsstelle t ui Namen des Volkes In dem Rechtsstreit in Bl jo des Dipl:Kaufmanns Willi S Kön±gin-l4Hfc-Straße 2- der "Neue V^HS Hausverwaltungsgesellschaft mbHr vertreten d^g^i^ei^gch|gfc|fü^^^ den Kaufmann BlflH in. Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen die minderjährige Lieselotte B ö flfe , geborei^aj^SHI^^H ■ 938, j^xijreten durch Rechtsanwalt Dr= Carl SpJHBTinB^HR W pJMBMfc Straße gjl, aJa_J[ormund und Rechtsanwalt Eberhard vor. MVHBIV in Bi^D StraßeJP? als Ge- genvormund s Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte.. - Prozeßbevollmächtigtere Rechtsanwalt Dr<. ' hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27, April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Kleinewefers? Drc Gelhaar? Dr. Meyer? Dre Bode und Dr* Hauß für Recht erkannt* • Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil • des 9- Zivilsenats des Kami.ergerichts in Berlin vom 3- Dezember 1954 wird zurückgewiesen«. Die Kosten der Revision werden den Beklagten auf-erlegt L Von Rechts wegen Tatbestand Der Erstbeklagte war Treuhänder der alliierten Militärregierungen fürzwangsübertragenes Vermögen,. Als solcher übte er die Kontrolle über das Grundstück Büflfc- Straße 0, aus* das er von der Zweitbeklagten verwalten ließe Das Grundstück grenzt im Westen an das Grundstück Bü^^-Straße das früher im Eigentum der 1945 verstorbenen Frau WeflHfe stand, Nachdem ihre zur Vorerbin bestimmte Schwester, Frau Hi^K? im Jahre 1946 ebenfalls verstorben warr nahmen die minderjährigen Geschwister Scflf^ durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin das Grundstück als ihr angebliches Eigentum in Besitz.. Erst im Jahre 1952 wurde festgestellt, daß der Bäckermeister Franz BÖS Alleinerbe der Frau We^|[^ geworden war* Die aneinander gebauten« ursprünglich fünfstöckigen Geschäftsund Wohngebäude auf den Grundstücken Büi^^-Straße I® und I® waren im Kriege beschädigt worden. Beide Häuser hatten Notdächer erhalten. Die Brandmauern zwischen beiden Häusern und Schornsteine beider Gebäude ragten über die Not-aächer hinüber. Am 4. Dezember 1949^ als starker Westwind herrschte, stürzten gegen 14 Uhr die westliche Brandmauer des Hauses Nr 90 in ihrem oberen Teile mit einem Schornstein sowie Teile der anschließenden Brandmauer von Nr 89 nebst Schornsteinen und Teilen der Innenwände ein. Dabei wurden das Notdach und die sogenannten Berliner Zimmer in allen Stockwerken des Hauses Nr 89 durchschlagen«. der sich zu dieser Zeit im Berliner Zimmer des 2» Stockwerkes aufhielt,, fand bei dem Unglück den Tod« Er ist von seiner Tochter, der Klägerin, beerbt worden«, • 3 Die Klägerin hat behauptet? daß der Bäckermeister tfUfe zur Beseitigung von durch den Einsturz entstandenen Schäden in von ihm gemieteten Erdgeschoßräumen des Hauses BtÄBMtraße^P 5 <032 DM aufgewandt und die Miete um diesen Betrag gekürzt habe* Pie hat gegen den Erstbeklagten in seiner Eigenschaft als Treuhänder auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen Klage erhoben und in der Klageschrift die jetzige Zweitbe-k'lagte als seine Vertreterin bezeichnet«. Zu ihren Händen ist die Klage zugestel.lt worden«, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In Berufungsrechtszug hat die Klägerin erklärt; daß sie den Erstbejclag-ten nicht nur als Treuhänder« sondern auch persönlich und außerdem die Zweitbeklagte in Anspruch nehmen wolle, und hat am Oktober 1953 beim Kammergericht eingegangen am Schriftsatz vom 12. Oktober 1953 ihre Klage und Berufung entsprechend erweitert * Dieser Schriftsatz ist der Zweitbeklagten am 23= Oktober 1953 und dem Erstbeklagten? nachdem die Militärregierung die vom Kammergericht erbetene Ermächtigung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erteilt hatte, am 3, März 1954 zugestellt worden. Sodann hat die Klägerin die Berufung gegen den Erstbeklagten als Treuhänder zurückgenommen Dieser hat der iüicknahme zugestimmt. Die Beklagten haben geltend gemacht, daß die Klageerhebung im Berufungsrechtszug gegen sie unzulässig sei, sie haben ferner Klageänderung gerügt;, sich auf Verjährung berufen und ihre Schadensersatspflicht in Abrede gestellt. Sie haben außerdem Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß der Klägerin auch über den ein geklagten Betrag hinaus weitere Ansprüche in Höhe von TOGO DM nicht zuständen« Das Kammergericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner durch Teilurteil zur Zahlung von 5^032 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und die Revision zugelassen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage weiter, Entscheidungsgründes Die Revision ist nicht begründete 1c Zu Unrecht wird von der Revision beanstandet, daß die Klägerin im zweiten Rechtszug den Erstbeklagten persönlich und die Zweitbeklagte in Anspruch genommen hat, nachdem sie im ersten Rechtszug die Klage nur gegen den E3rstbe-kiagten in seiner Eigenschaft als Treuhänder gerichtet hatte und mit ihrer Forderung abgewiesen worden war«. Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es annimmt, es sei keine Parteiänderung darin zu erblicken, daß der Erstbeklagte nicht mehr nur in seiner Eigenschaft als Treuhänder gemäß MilRegG 52, sondern persönlich haftbar gemacht wird, Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist der Treuhänder gemäß Gesetz 52 Partei kraft Amtes (vgl die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 12, 380 /585 ff7 und vom Juli 1955 - VI ZR 222/52 - LM Art 35 REAO Berlin Nr 1). Wird aber ein Beklagter nicht mehr als Partei kraft Amtes, sondern persönlich in Anspruch genommen, so richtet sich die Klage nicht mehr gegen den Träger des Amtes als bisherigen, sondern gegen einen anderen Beklagten (Jaeger KO 6« und 7=, Aufl § 82 Anm 6; 1 - OLG Colmar LZ 1912, 2475 vgl auch Wieczorek ZPO /T9567 § 50 Arm E IV b, der von Spaltung der Parteifähigkeit spricht). Durch diesen Hechtsfehler ist aber der Bestand des angefochtenen Urteils nicht in Präge gestellt. Angesichts der Besonderheit der Pallgestaltung ist nämlich dem Berufungsgericht im Ergebnis darin zu folgen, daß die Klägerin hier auch noch im Berufungsrechtszug die Klage auf den Erstbeklagten persönlich und die Zweitbeklagte ausdehnen konnte. Rechtlich handelte es sich dabei um eine Parteiänderung in der Berufungsinstanz, wie das Berufungsgericht hinsichtlich der Zweitbeklagten zutreffend angenommen und hinsichtlich des Erstbeklagten in einer Hilfserwägung unterstellt hat. Das Berufungsgericht hat in der Hereinziehung der neuen Beklagten in den Rechtsstreit eine Klageänderung erblickt, die es als sachdienlich zugelassen hat.- Die Rechtsprechung hat zwar. wenn auch Zweifel geäußert wurden (RG JW 1934, 2615 Hr 6) vielfach einen Parteiwechsel den Regeln über die Klageänderung unterstellt (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24 Mai 1955 - V ZF. 34/55 - LM § 264 ZPO Nr 8 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts und dem Schrifttum), Soweit ersichtlich:. ist aber bisher noch keine Entscheidung veröffentlicht worden, die den Pall, daß ein Beklagter erst in der Berufungsinstanz in den Rechtsstreit eingeführt worden .ist., als KJ ageänderung behandelt hat« Die Bedenken des erkennenden Ser'-gegen die Übertragung der gesetzlichen Bestimmungen über die flag's Änderung auf den Pall des Parteiwechsels auf der Beklag-enseite in der Berufungsinstanz beruhen insbesondere auf der Erwägung, daß es nicht angängig ist, einen bisher Unbeteiligter* gegen seinen Willen erst in zweiter Instanz in einen Prozeß L.ii*c-inzuziehen, auf dessen bisherigen Verlauf er keinen Einfluß - 6 gehabt hat (vgl de Boors Zur Lehre vom Parteiwechsel und vom Parteibegriff /T94l/ S 109). Würde aber die Vorschrift des § 264 ZPO in einem derartigen Palle angewandt, so könnte auch im zweiten Rechtszuge (§ 523 ZPO) eine bisher nicht in Anspruch genommene Person als Beklagte in den Prozeß eingeführt werden., wenn dies dem Berufungsgericht sachdienlich erschien, La der Begriff der Sachdienlichkeit im objektiven Sinne zu verstehen ist und es nur darauf ankommt; ob durch die Zulassung der "Klageänderung11 der zwischen den Parteien bestehende materielle Streitstoff endgültig bereinigt werden kann und einem andernfalls zu erwartenden neuen Rechtsstreit vorgebeugt wird (RG 1955, 2896 /2897/ Nr 19 mit zustiramender Anm von Carl), besteht die Befürchtung; daß die Belange der in der Berufungsinstanz auf der Beklagtenseite in den Rechtsstreit neu her-ei.ugezogenen Partei nicht immer genügend gewahrt werden würden- wenn auf diesen Pall die Bestimmungen über die Klageänderung anzuwenden wären. Dies gilt umso mehr, als nach § 270 ZPO eine Anfechtung der Entscheidung, daß die Änderung der Klage zuzulassen sei, nicht stattfindet und daher der Bundesgerichtshof nicht nachprüfen könnte, ob das Berufungsgericht die Hereinziehung eines neuen Beklagten in der Berufungsinstanz mit Recht für sachdienlich gehalten hate Volkmar (Ztschr AK DR 1936. 101) sucht diese Bedenken, die bereits damals im Schrifttum gegen die Behandlung der Parteiänderung als Klageänderung geäußert worden sind, durch den Hinweis darauf zu zerstreuen... daß kein verständiges Gericht dann Sachdienlichkeit bejahen werde, wenn einem Dritten die Hereinziehung in einen anhängigen Rechtsstreit als Partei nicht zuzu demuten sei Hierdurch werden aber die grundsätzlichen Bedenken gegen die vorbehaltlose Anwendung äer Bestimmungen über die Klageänderung auf den ganz anders gearteten Fall der Part ei än-derung auf der Beklagtenseite in der Berufungsinstanz nicht ausgerahmto Zwar vertritt auch der erkennende Senat die Ansicht, unter besonderen Umständen selbst in der Be-, rufungsinstanz noch möglich sein muß, anstelle oder neben . einem bisher in Anspruch genommenen Beklagten einen neuen oder einen weiteren Beklagten in den Rechtsstreit herein-zuzieheijic 3>ies darf aber , nicht schon dann als zulässig angesehen"'werden, wenn die Parteiänderung wsachdienlich” in dem erörterten Sinne ist, vielmehr sind hier strengere Anforderungen zu stellen. In Übereinstimmung mit de Boor (aao S 109) Und Nikisch (Zivilprozeßrecht ^T9507 § 116 III 1 S 461) stdht vielmehr der erkennende Senat auf dem Standpunkt daß grundsätzlich eine Parteiänd.erung auf der Beklagtenseite in der Berufungsinstanz nur dann zulässig ist, wenn der neue Beklagte] zustimmt, Seine Zustimmung ist nur dann entbehrlich wenn ihrje Verweigerung sich als Prozeßmißbrauch darstelltr Bin solcjher MißbrauchXwird im allgemeinen dann zu bejahen sein, wehn ein schutfcwürdiges Interesse des neuen Beklagten an djer Weigerung nicht anzuerkennen und ihm nach der ganzen Sachlage zuzu demuten ist, in den Rechtsstreit einzutreten, obgjLeich dieser bereits in der Berufungsinstanz schwebt Bs kommt] mithin nicht darauf an, ob die Parteiönderung objektiv sachdienlich ist, sondern es ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Belange des neuen Beklagten:dadurch verkümmert Werden, daß er erst in der Berufungsinstanz in einen Rechtsstreit hereingezogen wird, an dem er bisher.nicht beteiligt gewesen ist. Dabei sind alle Umstände des Palles zu berücksichtigen, und es wird besonders in.Betracht zu ziehen sein, da^ der erst in der Berufungsinstanz: eintretende Beklagte eine Tatsacheninstanz verliert5 ! Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben aber hier, daß die Weigerung der Zustimmung der Beklagten zu der Ausdehnung der Klage auf sie keine sachliche Berechtigung hat und mißbräuchlich ist, a) Der iEpStbeklagte war, wenn auch nur in seiner Eigenschaft als (Treuhänder, bereits von Anfang an an dem Rechtsstreit beteiligt. Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß seine RechtsVerteidigung deshalb irgendwie hätte beeinträchtigt werden könneln, weil er nicht schon im ersten Rechtszug persönlich in Alnspruch genommen worden ist. Irgend welche Tat-eser Richtung sind von dem Erstbeklagten nicht worden. Die Weigerung des Erstbeklagten ist Sachen in di vorgetragen daher unbeachtliche ! b) Dassjelbe gilt auch für die Weigerung der Zweitbeklagten« In ;diesem Zusammenhang gewinnen die Erwägungen Bedeutung, djie das Berufungsgericht bei der Prüfung der Sachdienlichkeit der von ihm als Klageänderung behandelten Parteiänderung angestellt hat. DaS; Berufungsgericht hat hierzu ausgefßiÄ^;die Zweitbeklagte stehe als Verwalter des Hauses Büfflll^Biraße dem Sachverhalt näher als der Erstbeklagte, Däfür spreche nicht nur der Umstand, daß sie in der Klageschrift als Vertreterin des Erstbeklagten bezeichnet worden sjei, sie habe vielmehr auch die tatsächlichen In- 1 . . * ‘ . 9 formationen jfür den Rechtsstreit von Anfang an geliefert. Aus diesen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die Zweit beklagte mit dem Sachverhalt vertraut gewesen:' ist und die 'Führung des Rechtsstreites maßgebend ^beeinflußt hat. Sie hätjte zuwie das Berufungsgericht weiter zutreffend daijgär^t bat,’ihre Verteidigung nicht anders ein- i I i i i ! i richten können, als sie es getan hat, wenn sie bereits im ersten Riechtszug-mit verklagt worden wäre, denn die Zweitbeklagte; hat, nachdem die Klägerin die Klage auf sie ausgedehnt bat, nichts vorgebracht, was dafür sprechen könnte, daß ihre; Verteidigung deshalb behindert worden ist, weil sie erstj im zweiten Rechtszug in den Rechtsstreit herein- i gezogen Worden iste Unter diesen Umständen ist ein schutzwürdiges! Interesse der Zweitbeklagten an der Verweigerung ihrer Zustimmung zu der von der Klägerin vorgenommenen Parteiänjlerung ebenfalls nicht ersichtlich, so daß diese Weigerung mißbräuchlich erscheint und der Ausdehnung der Klage auih auf die Zweitbeklagte nicht entgegensteht, i i - . Es liegt daher hier der Ausnahmefall vor, daß die . I . . . ?arteiän<jlerung trotz Verweigerung der Zustimmung der neuen Beklagten auch in der Berufungsinstanz zulässig gewesen ist. i •’ 2)ie|Rücknahme der Berufung gegen den Erstbeklagten in seiner Eigenschaft als Treuhänder ist erst erfolgt, nachdem die Klagi ordnungsgemäß auf den Erstbeklagten persönlich und die Zweitbeklagte ausgedehnt und damit gegen sie rechtshängig geworden war. Zu der Zeit, als die Berufung gegen den Erstgeklagten als Treuhänder zurückgenommen wurde, war also der Rechtsstreit gegen den Erstbeklagten persönlich und die Zweitbeklagte bereits anhängig. Entgegen der Ansicht der Revision üst daher durch die Rücknahme der Berufung gegenüber dem als Treuhänder verklagten Erstbeklagten das «anhängige Kiageverfahren” nicht endgültig abgeschlossen worden, Bie Rücknahme hinderte Somit nicht die Fortsetzung des Rechtsstreits gegenüber den in.zulässiger Weise bereits vorher neu in den Rechtsstreit eingeführten Beklagten, / Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die sach-r liehe Berechtigung der. von. der Klägerin gegen die Beklagten erhobene^ Ansprüche geprüfte .. ✓, 2. Die.?r.on: den jetzigen Beklagten erhobene Einrede der VerjÖhrbü ig ist von dem Berufungsgericht ohne Rechts -verstoß zurüii^SW^b^bn worden> .Der Revision ist zwar darin zu folgen, daß die. E^jefbung derKlage \ gegen den Treuhänder die Verjiihrunjg gegen den ^rstbeklagten persönlich nicht unterbrochen hat, da eine 'Barteiänderung vorliegt. Die Unterbrechung der.Verjährung 1st vielmehr erst durch die am 13- Oktober 195% erfolgte Einreichung (§ 209 BGB, § 261 b ZPO) | des, wie Idas; Berufungsgericht ohne Rechts-verstoß angenommen hat;, "demnächst” zugestellten Schriftsatzes der Klägerin vom 12..;Oktober 1953 nebst Anlagen erfolgt., 'der'die Ausdehnung der Klage auf den Erstbeklagten persönlich uijid die. Zweit beklagte enthält« Es kommt also darauf an, olj> die^ii^Mhruhg zu diesem Zeitpunkt bereits eingetreten iar, Daäl^t das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen mit Recht verneint. Da die Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus unerlaubter Handlung: |ge$tj^'^jacht r ist. für die Verjährung § 852 BGB maßgebend. Die Verj|0^üng nach, dieser Vorschrift beginnt aber erst dajjm, vjföhÄ^der Verletzte auf Grund der..ihm bekannten Tatsichen gegen eine bestimmte Person eihefSchadens-ersatzklage ijiit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann!(BGB RGRK 10. Aufl § 852 Anm 4 a mit Nachweisen; BGHZ 6, ; 195 /502/; Urteil des erkennenden Senats vom 13- Juni 1956 - VI ZR 44/55 -)..Diese Möglichkeit hat hier, wie das Berufungsgericht zutreffehd ausgeführt hat, für die Klägerin; erst seit Mitte 1952 (Erteilung des' Erb scheine.:' nach Frau bestanden, denn bis dahin hätte eine'■**' ' - 11 I I j von derj Klägerin durch deren gesetzlichen Vertreter erhobene flage auf Erstattung des geltend gemachten Schadens dai*an scheitiern müssen, daß sie ihr Eigentum an dem beschädigten Grundstück BüflP-Straße A nicht dartun konAtefc Es koja^t (daher entgegen der Ansicht der Revision ficht daraüf -an, daß der gesetzliche Vertreter der Klägerin schon vorhbir von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis gehabt hat, ! ; Peil Beweis dafür, daß der im Juli 1950 zu dem Nach-' laßpfle^er bestellte Rechtsanwalt Dr, Sp^H^vor dem 13c Oktober 1950 Kenntnis von dem Einsturzunglück und der Beschädigung des Hauses Büfl^Straße gehabt hat, hat das berufungsgericht nicht als erbracht angesehen-Biese Arjnahme ist für den erkennenden Senat bindend, da ein Rechitsirrtum bei der Beweis Würdigung nicht ersichtlich istj, Er ist daher gehindert, mit der Revision davon auszjugehen, daß Rechtsanwalt Br. SpflHPberefts bei der Verpjflichtung zu dem Nachlaßpfleger erfahren habe, auf welche leise der Vater der Klägerin ums Leben gekommen ist, odejr daß der damalige Vormund der Klägerin doch Jedenfalls alsbald den Nachlaßpfleger hierüber unterrichtet hat,: denn das Berufungsgericht hat entsprechende Festst ellungjen nicht getroffen und die Beweisaufnahme anders gewürdigt. Auch die Beweislast hat das Berufungsgericht nicht verkannt, da die Beklagten, die sich auf Verjährung berufen, nach allgemeinen Grundsätzen für die Tatsachen bev/eispf Nichtig sind, aus denen sich die die Verjährung in Lauf betzende Kenntnis ergibt (vgl RG Recht 1914, 353), i ' ' 3, bas Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß der Epstfceklagte persönlich aus § 836 BGB in Anspruch ge- j t i (J nommen werd 52 nicht Ei ea könne, obwohl er als Treuhänder gemäß MilRegG gjenbesitzeir gewesen ist. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werdien, denn die Haftung aus § 836 BGB trifft, nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur den Eigenbesitzer, und |der Erstbeklagte ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, hiöj|t Bigenbesitzer, sondern als Verwaltu|ngsbesitzer (Staudinger, BGB, 11. Aufl § 872 Anm 5) Fremdbesitzer des Grundstücks Bülow-Straße 90 gewesen, i Jedoch Ergibt sich die Haftung des Erstbeklagten aus § 838 BGlB. Der Kläger hat als gemäß MilRegG 52 ein-gesetzter Tr buhändbr ä'in.e den Eigentümer ausschließende Verwaltungs-J und (BGHZ 12, 380 /3847) und hat damilt eine ähäri e he^ St eil ung wie ein Konkurs-oder Zwangs Verwalter., was die Revision zu Unrecht in Abrede stellt. Ein solcher Verwalter fremden Vermögens, zu dessen Aufgaben die Unterhaltung eines Gebäudes für den materiell Berechtigten gehört, hat durch die Annahme des Amtes gleichzeitig die Pflichten übernommen, die dem Eigen^-besitzer gegenüber der Allgemeinheit obliegen. Allerdings wird im Schrifttum (BGB RGRK § 838 Anm 1; Soergel BGB 8, Aufl § 838 Ajnm 1; Planck BGS 4. Aufl § 838 Anm 1) die Auf- 1 • j , fassung vertreten, daÄ die Haftung aus § 838 nur den trifft, der die Unterhaltung des Gebäudes durch Vertrag übernommen hat. Dieser iAnsicht kann sich der erkennende Senat nicht an- » schließen. Eis bedarf dabei keiner abschließenden Entscheidung, ob mit; Dittenberger, Der Schutz des Kindes /T9037 S 64 (ebenso! Staudinger, BGB 9. Aufl § 838 Anm 1 a, a.A: Oertmann, BGp 5. Aufl § 838 Anm 2 a) anzunehmen ist, es ! -13- genüge !bereits eine gesetzliche Verpflichtung, wie sie dem gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen obliegt, um die Haftung aus § 838 BGB herbeizuführen, derm es ist an-erkannll, daß zwischen dem Vermögensverwalter nach dem Gesetz 5i und dem Vermögensinhaber ein Geschäftsbesorgungs-verhältjnis besteht, das zwar ebenfalls seiner Natur nach ein gesetzliches SGhuldverhältnis ist, Jedoch ähnliche Verpflichtungen erzeugt, wie eie bei einer vertraglichen Übernahme einer Geschäftsbesorgung entstehen (vgl dazu Lehnertjs Die Rechtsstellung der custodians bei der Veimö-genskorltrolle nach dem Gesetz Nr 52 der Militärregierung /T950/ iS 88 ff $ ebenso für den ZwangsVerwalters Jäckel-Güthe, Komm z ZVG 7* Aufl § 154' Anm 2 a5 Reinhard-Müller ZVG 3- 'Und 4 Aufl § 154 Anm I 1; Korintenberg-Wenz, ZVG 6- Auf! § 154 Anm 1lind für den Konkursverwalters Jaeger aaO 6. jund 7. Aufl § 78 Anm 4 5 8. Aufl Vorbem XIV 2 zu §§ 6 - j9)o Es steht nichts im Wege, ein solches gesetz- * 1 liches jSchuldverhältnis vertragsähnlicher Natur, auf Grund dessen der Verwalter zur Unterhaltung eines Gebäudes verpflichtet ist, einer vertraglichen Übernahme der Unterhaltung gleichzustellen. Die Bedenken, die Oertmann (aaO § 838 Anm 2 a) gegen die Gleichbehandlung von vertraglicher und gesetzlicher Übernahme der Unterhaltung von Gebäuden drhebt, werden von ihm damit begründet, daß es unbillig erscheine, den gesetzlichen Vertreter "trotz mangelnden Entgeltb (für die Übernahme der ihm als Vertreter obliegenden iPflichten), also trotz mangelnden Interesses, der Sonderhjaftung zu unterwerfen”,. Diese Erwägungen treffen 1 nicht atif den Treuhänder, den Zwangs verwalt er und den Konkursverwalter zu, denn diese Verwalter fremden Vermö- 1 gens erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, sie stehen Überdieb den Verwaltern, die sich vertragsmäßig zu der Un- ■ ' I 1 i / t terhaltung fremder Gebäude verpflichtet haben, auch darin gleich, daßj die Übernahme des Amtes als Verwalter auf ihrem freiem Entschluß beruht, sie müssen ihrer Ernennung zustiinmen uid können nicht gegen ihren Willen zur Annahme des Amtes gezwungen werden (Lehnert aaO S 42; für den Konkursverwalters Mentzel-Kuhn KO 6B Aufl § 78 Anm 2; Jaeger aaO 6. und \. Aufl § 78 Anm 8; für den ZwangsVerwalters Steiner-Riedel ZVG 7> Aufl § 150 Anm 2; Reinhard-Müller aaO § 150 A^im I 2 c), ! ! Zudem fordert auch,* wie das Berufungsgericht richtig erkannt hatj die Interessenlage, die Inanspruchnahme des Treuhänders|oder der sonstigen rechtlich gleich zu ber handelnden ierwalter fremden Vermögens nach den Vorschfrlf-r ten zuzulasäen, die die Verantwortung f-1|ö?; ' - ßphäden durch den Einsturi eines Gebäudes oder diirch die Abiöswig von Teilen einei Gebäudes regeln, Weir hierdurch einen Schäden erleidet, s<j>ll grundsätzlich den für:dip Unterhaltung des Gebäudes Verantwortlichen aus §§ 85^ ^ BGB in Anspruch nehmen können, ohne daß.der Geschädigte, dessen Verschulden zu beweisen hat. Würde-aber der Treuhänder gemäß Gesetz Nr 52 ijiicht aus § 836 BGB haften, so würde der Geschädigte im allgemeinen der Vorteile verlustig gehen, die ihm diese gesetzliche Regelung bietet. Dies zeigt gerade i ■ *■ ■ der hier zu;entscheidende Pall mit aller Deutlichkeits Ein Eigenbesitzer des Grundstücks Bü®P-Straße ^ war nicht vofftahden, Der rückerstattungsberechtigte frühere Eigentümer^ es Grundstücks lebte in Amerika und hatte weder die rechtliche hoch die tatsächliche Möglichkeit, sich um das Grundstück zu kümmern- Auch der eingetragene Eigentümer des Grundstücks (Reichsfiskus Kriegsmarine) besaß, jeden- ~ 15 ~ falls 'nach der Bestellung des Treuhänders, dieses nicht mehr ails ihm gehörig: Die Ansicht der Revision, die zuständige Besatzungsmacht sei Eigenbesitzer des Grundstücks gewesen, ist irrig» Die einzelnen westlichen Militär regjierungen haben nicht den Besitz des unter HilRegG 52 j fallenden Vermögens ergriffen, sondern sie haben sich damit bejgnügt, das nach Gesetz 52 beschlagnahmte Vermögen unter jKontrolle zu stellen; sie haben selbst keine tatsächliche Gewalt über dieses Vermögen ausgeübt, hiermit vielmehr von ihnen eingesetzte Treuhänder, die sogenannten custodjians, beauftragt, die das ihnen zur Verwaltung über-tragenle Vermögen in Besitz nahmen, alle zur Sicherstellung erfolgenden Maßnahmen trafen und die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig führten. Da diese custodians, zu denen deir Erstbeklagte gehörte, wie ausgeführt, eine ähnliche Stellujig wie ein Konkurs- oder Zwangs verwalt er hatten, hat sich dias Berufungsgericht mit Recht auf BGHZ 5, 378 und die i dort a|uf S 382 wiedergegebenen Belege aus Schrifttum und Recht sjprechung zur Haftung des Zwangs Verwalters bei Mängeln des voh ihm verwalteten Grundstücks bezogen und zutreffend erwogeh, daß auch während einer treuhänderischen Verwaltung djes Grundstücks einem geschädigten Dritten Ansprüche aus §§i 836 ff BGB zustehen müssen. Da der Eigentümer, solange das Grundstück der Beschlagnahme nach Gesetz 52 unterworfen* ist, von jeder Möglichkeit der Einwirkung auf das Grundstück ausgeschlossen ist (vgl das in Haus und Wohnung 1952, |S9 mitgeteilte Urteil des Landgerichts Berlin); kann die Lö3ung nur dahin gehen, eine Haftung des Treuhänders aus § 338 in Verbindung mit § 836 BGB zu bejahen., 4L Zu folgen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß der Erfetbeklagte für eine Verletzung seiner Pflichten im 1 Rahmen der §§. 836 ff BGB persönlich und nicht nur in seiner Eigenschaft als Treuhänder in Anspruch genommen werden kann. Es handelt sich um eine Haftung aus unerlaub-. ter Handljung, für die der Verwalter eines fremden Ver-. mögens, wjie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, grundsätzlich persönlich einzustehen hat. Allerdings hat i das Reichbgericht (RGZ 97, 11) ausgesprochen, daß der Zwangsverwalter von nicht gemäß § 9 ZVG am Verfahren als beteiligt; geltenden Britten nicht aus §§ 823 ff BGB persönlich in Anspruch genommen werden könne. Biese Entscheidung, die im Schrifttum von Reinhard-Müller aaO § 154 Anm I 3; Steiner-RjLedel.aaO § 154 Anm 1 und Vogel-^ilhelmi ZVG 4. Aufl § 154 Anm A 2 mit der Einschränkung gebilligt wird, daß im Faile des § 826 BGB auch persönliche Ansprüche gegen den Zwangbverwalter in Frage kommen sollen, wird von Jaeckel-Güthe aaOi § 154 Anm 1 mit beachtlichen Gründen bekämpft (vgl auch OLG Königsberg, Verkehrstcechtliehe Rundschau 1936, 8 b 8 145/o Es kann indes auf sich beruhen, welcher Mei nung hinsichtlich der persönlichen Haftung des Zwangsverwalters ajus unerlaubter Handlung gegenüber am Verfahren nicht beteiligten Britten zu folgen ist, denn die Ablehnung der Schadjensersätzähsprüche unbeteiligter Dritter gegen über dem jZwangsverwalter persönlich wird mit der Sonder-vorschrifjt des § 154 ZVG begründet, die auf andere Verwalter frbmden Vermögens keine Anwendung finden kann. Es ist daher! unbestritten, daß der Konkursverwalter aus 5§ 823 ff BGB haftet, wenn er am Konkursverfahren nicht beteiligten Britten durch unerlaubte Handlung Schaden zufügt (jaeger aaO §| 82 Anm 7; Mentzel-Kuhn aaO § 82 Anm 3 unter Hinweis auf |ias in WarnRspr 1934, 308 Nr 149 abgedruckte Urteil des Reichsgerichts, das allerdings die Inanspruchnahme des! Konkur»Verwalters aus § 826 BGB betrifft). Eine i Beschränkung der persönlichen Haftung eines Treuhänders gemäß MilRegG 52 aus unerlaubter Handlung gegenüber Dritten ~ 17 i a ist ijß Gesetz nicht vorgesehen«, Pur ihn muß daher dasselbe gelten wie für den Konkursverwalter«, Verletzt er mithin Dritte in Ausübung der ihm obliegenden Verwaltungstätig-keit lurch eine unerlaubte Handlung« so hat er persönlich einzufetehen (ebenso* Lehnertg aaC S 121)* i fco Die Verantwortlichkeit der Zweitbeklagten hat das Berufungsgericht aus § 838 BGB hergeleitet0 Es hat dazu er-wogenj Hach dem Wortlaut der .-ihr vom Erstbeklagten erteilten Bestallungsurkunde habe die Zweitbeklagte die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung zu erledigen gehabt und nur bei darüber hinausgehenden Maßnahmen der Zustimmung des’ Treuhänders im Einzelfall bedurft* Zudem habe der Treuhände!} praktisch die Überwachung des baulichen Zustandes der Häuser völlig den von ihm eingesetzten Verwaltern überlasset« Bei dieser Sachlage läßt es keinen Rechtsverstoß t erkennlen, daß das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, djie Zweitbeklagte ihrerseits habe die Unterhaltung des Gebäudes BiMHfc-Straße für den Erstbeklagten übernommen gehabt und sei in gleicher Weise wie er für den entstandenen Schaden verantwortlich* Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. (Urteil vom 13o März 1952 •-III ZR 212/51 - IM § 836 BGB Nr 2) ein Verwalter regelmäßig dann nicht als unterhaltungspflichtig im Sinne des § 838 BGB anpusehen, wenn er selbständig keine den Bau, den Abbruch bder die Erhaltung einer Ruine betreffenden Maßnahmen treffeh kann und ihm keine Verfügung über irgend welche Mittel! für das verwaltete Anwesen zustehto Gehen seine Befugnisse aber weiter, so ist seine Haftung aus § 838 BGB bejaht worden (Urteile vom 16* Juni 1952-III ZR 215/51 = BGHZ’6, 515 uni vom 8* Juli 1953 - VI ZR 325/52 = IM § 838 BGB Nr 3). In dem zuletzt angeführten Urteil des erkennenden Senats ist axubdrücklich hervorgehcben, daß eine Unterhaltungspflicht gemäß 838 BGB auch bei einem nur beschränkten und teilweise ieisungsgebundenen Aufgabenbereich gegeben sein lcön- / / ff ne, und d^ß es nicht darauf ankomme, ob der Verwalter allein verfügungsberechtigt ist® Der Senat hat dort darauf abgestellt, diß der Verwalter nicht nur für kleinere Maßnahmen, sondern v<Jr allem für die erforderlichen Abbrucharbeiten durch die SBaupolizeibehörde volle Entschließungsfreiheit hatte, und daß er in der Lage und verpflichtet war, die Baupolizei zu erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen« In dem hi^r zu entscheidenden Falle hatte die Zweitbeklagte naeh d4n Feststellungen des Berufungsgerichts ein erhebliches Ma4 an Selbständigkeit bei der FUhruiig der Verwal tung, so daß die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ein- i klang mit !der Rechtsprechung des erkennenden Senats steht« Die Revision bekämpft die an die erwähnten Ausführungen anschließenden Darlegungen des Berufungsgerichts, die von der inj Strafverfahren gegen den Geschäftsführer und ! die verantwortlichen Angestellten der Zweitbeklagten getroffenen jPestStellung ausgehen, diese hätten die Initiative hinsichtlich der Gebaudeunterhaltung gehabt« Das Berufungsgericht hat sich nämlich, was die Revision für verfehlt hält, auf den Standpunkt gestellt, angesichts dieser Feststellungen! und der der Zweitbeklagten bekannten Verteidigung des Erstbeklagten, er sei durch den Verwaltungsauf'* trag an diie Zweitbeklagte entlastet, sei es Aufgabe der . Zweitbeklajgten gewesen, die der Klägerin unbekannte Ausgestaltung! des Hausverwaltungsyerträges im einzelnen vorzutragen« [Entgegen der Angriffe der Revision lassen indes diese Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennjen« Sie sind ersichtlich dahin zu verstehen, daß eine Reihe! von schwerwiegenden Beweisanzeichen für eine Auslegung jdes Verwaltungsvertrages in einem der Klägerin günstigen ISinne sprechen, darunter auch der an anderer Stelle desi Berufungsurteils erwähnte Wortlaut der Bestallung, die idie Revision zu Unrecht zugunsten, der Zweitbeklagten gewürdigt wissen will? diese Beweisanzeichen haben, was ■, y.f. .*&• .Cih. i shtlicL rechtlich nicht zu beanstanden ist, nach dem Zusammenhang der Entsicheidungsgründe dem Berufungsgericht die Überzeugung von! der Wahrheit der Tatsachen verschafft, die die Unterhalftungspflicht der Zweitbeklagten ergeben* Unter diesen Umstanden ist kein Rechtsfehler darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Klägerin hake ihrer Beweispflicht genügt, und es habe deshalb der Zweitbeklagten obgelegen, gegenüber deri zu Gunsten der Klägerin sprechenden Beweisanzeichen geeignete Tatsachen für Idas Gegenteil vorzubringen, um das Berufungsgericht daifu zu veranlassen, davon abzusehen, Schlüsse zu Gunsten Äer Klägerin zu ziehen« Eine Verletzung der Vorschriften über die Beweislastregelung läßt sich jedenfalls entgegen!der Auffassung der Revision aus diesen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen® Ob c:as Berufungsgericht die Vorschrift des § 138 ZPO zutreffend angewandt hat, was die Revision in Zweifel zieht kann auf sich beruhen, da es sich insoweit nur um Hilfserwägungen handelt, auf di.e es nicht ankoramt, da bereits die Haupt be giüudung: ...das Urteil, in diesem Punkte trägt, 3*Le 'Annahme desyBei*ufühgsgerichts, daß der Einsturz der Brandmauer und des Schornsteins des Hauses BüMfc-Straße 10 die Pcllge mangelhafter Unterhaltung sei, wird von der Revision '.ebenfalls zu Unrecht angegriffen* Es handelt sich hierbei ujn eine rein objektive Voraussetzung des Schadens-ersatzänspruchs aus §§836, 838 BGB, und es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Gefahrenzustand als solcher auf das Verschulden irgendwelcher Personen zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16» Juni 1952 - III ZR 142/50 = EM § 836 BGB Nr 4)o Das>Berufungsgericht hat in 3ammenhang festgestellt, daß infolge des Brandes iiiftangriff während des Krieges und in der Folge-[i Witterungseinflüsse das Mauerwerk des Hauses diesem Zu nach dem zeit durc Büf Straße I® gelitten hatte und der Mörtel zermürbt war* /* Auf diesen s eignete' Maß das Berufungs Mauer zurückg auf mangelha kommt insowe weiteren Erwä te Brandmauei habe nicht de Polizei gegen dem Rund erlaß 1944 .jedenfal dhlechten Zustand des Mauerwerks, der durch ge-ijahmen hätte verbessert werden können, hat gericht ohne Rechtsirrtum den Einsturz der eführto Damit steht fest, daß der Einsturz i)ter Unterhaltung der Mauer beruht, und es lit nicht auf die von der Revision bekämpften gungen des Berufungsgerichts an, die einge stürz-mit Schornstein des Hauses BülB-Straßefll n statischen Sicherheitsvorschriften der Bauden Winddruck entsprochen, und sie habe nach des Reichsarbeitsministers vom 24o Januar ls teilweise abgebrochen werden müssen«, 7o Zu billigen sind auch die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, daß die mangelhafte Unterhaltung als Ursache iür den Einsturz der Brandmauer und des Schornsteins des Hauses Bü®fc~Straße nicht deshalb ausschei-de, weil zur Zeit des Einsturzunglücks ein sehr starker Sturm aus westlicher Richtung herrschte0 Eine andere Entscheidung wäi Sturm um ein raid dieses al e nur dann geboten, wenn es sich bei diesem außergewöhnliches Naturereignis gehandelt lein dsa Schaden verursacht hätte (BUB RGRK § 836 Anm « iNach den für den erkennenden Senat bindenden und von der Revision zu Unrecht mit Erwägungen, die von einem anderer). als dem festgestellten Sachverhalt ausgehen, bekämpften tatsächlichen PestStellungen des Berufungsgerichts -hat c.er‘;Sturm nicht die Stärke Überschritten, mit der in Berlih zu Rechnen- ist und der ein Gebäude bei fehlerfreier Errichtung und ordnungsmäßigem Zustand -standhalten muß«, ^as Berufungsgericht hat diese Feststellungen in zulässige!• Weise auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Rehmaim getroffen, aus dem die Revision vergeblich etwas anderes herauszulesen versucht, indem sie einzelne Sätze qes Gutachtens aus dem Zusammenhang reißt« «V i d. Das Berufungsgericht hat den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Einsturz der Mauer und des Schornsteins! des Hauses BüMfc-Straße d und dem mit der Klage geltenjd gemachten Schaden, der durch die Beschädigung der von Wsjsserzier innegehaltenen Erdgeschoßräume des Hauses BüÄfc-Straße ^ eingetreten ist, als gegeben angesehen« E3 stellt- hierzu fest, indem es auch zu dieser Frage dem Gutachten! des Sachverständigen Rehmann folgt, daß Teile der Brandmjauern und die Schornsteine auf beiden Grundstücken gleichzeitig eingestürzt sind« Auf die sich daran anlmü- 1 pfendeji Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Beweisest kommt es schon deshalb nicht an, weil für die Frage lies ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Einsturz der Brandmauer und des Schornsteins de3 Hauses Bü(Bfc-Stras~ 3e'^P-i|md dem auf dem Grundstück BüflB-Straße eingetretenen Schaden die Bestimmung des § 287 ZPO Anwendung findet un|l die Entscheidung daher nicht von einer Beweislast abhängig ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1« März 1951 -III ZR 9/50 = IM § 287 ZPO Nr 3). Im übrigen spielt die Fr^ge der Beweislast angesichts der vom Berufungsgericht. getroffenen ausdrücklichen Feststellungen hier ohnehin ke^ne Rolle, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die von der Revision angegriffenen Erwägungen über die Beweis-last einer rechtlichen Prüfung standhalten würden« wiiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß bei dem gleichzeitigen Einsturz von Teilen der Brandmauern beider Häuser und der Schornsteine die Trümmermassen sich beim Abstur2 vereinigt und in einem Zuge und zusammen die Geschosse des Hauses Nr 89 bis zu dem Keller durchschlagen hätten« Ir) diesem Zusammenhang bezeichnet es den Hinweis der Klägerin als zutreffend, daß nur an den Stellen, wo die herab3t|ürzenden Massen beider Häuser gewirkt hätten, nämlich an! den Erkerzimmern (gemeint sind offenbar die Berliner Zimlmer), die Zerstörungen so eingreifend gewesen seien«. ■ Zwar finden'Sich, im Anschluß an diese Feststellungen wiederum Ausführungen über die Beweislast; diesen kommt jedoch aus denselben Gründen auch insoweit keine Bedeutung zu„ Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst das Zusammenwirken der Gesteinsmassen von beiden Häusern dis Zer- i Störungen im| Erdgeschoß des Hauses, für die Schadensersatz begehrt wird, angerichtet haben, sind auch die Erwägungen überflüssig,! die das Berufungsgericht zur Frage der überholenden Kausalität angestellt hat. Wenn auch nur die von dem Berufungsgericht ersichtlich bejahte Möglichkeit besteht, daß die von dem Grundstück BüHfe-StraßeflB herabgestürzten Trümmer den schädlichen Erfolg mit verursacht haben, sind die Beklagten, wenn ihre Verantwortlichkeit gemäß i §§ 836, 838 iEGB gegeben ist, für den gesamten Schaden gemäß 5 830 Abs 1 -Satz 2 BGB haftbar (RG JW 1937, 462 Nr 4; Wussows Unfallhaftpf!lichtrecht 5» Aufl § 830 BGB Anm 3 S 95). Es wäre Sache der Beklagten gewesen, den Nachweis zu führen, daß hier der Einsturz) der Brandmauer des von ihnen verwalteten Grund- i stücks den Schaden nicht verursacht hat, sondern daß dieser allein auf djen Einsturz der Gebäudeteile des Hauses Bülow-Straße 89 zujrückzuführen ist. Diesen Beweis hat aber das Berufungsgericht nicht als geführt angesehen, ohne daß seine Beweiswürdigjung einen Rechtsverstoß erkennen läßt« | i 9o Den Ihnen gemäß § 836 Abs 1 Satz 2 BGB offenst eilenden Entlastujngsbeweis haben die Beklagten nach Ansicht des Berufungsgerjichts nicht geführt, weil sie ihrer Verpflichtung nicht njachgekommen seien, eine fachtechnische Prüfung des Zustandeis des Mauerwerks der später abgestürzten Teile des Hauses EtöMfc-Straße 0 zu veranlassen, die ihre mangelnde StandSicherheit ergeben haben würde. Dem ist im Ergebnis ! zuzustimmenoi a) Auf !die Erwägungen des Berufungsgerichts, daß ab Mai 1949 an iRuinenbesitzer in Berlin hinsichtlich ihrer ... 23 - i i i . Unterljaltungspf licht keine milderen Anforderungen gestellt werden) dürften als an die Besitzer anderer Gebäude, kommt es nicjht an; es handelte sich bei beiden Gebäuden nicht um Ruinen«sandern um teilbeschädigte Wohn- und Geschäftshäuser!, die von Menschen bewohnt und genutzt wurden« Schon 3U8 dijesem Grunde können sich die Beklagten auf die Ergebnisse Her erwähnten* Hechtsprechung nicht berufen« Die Re- i visioni ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommen« b) Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 8, Juli 1$53 - VI 23. 38/52 (Entscheidungen aus dem Miet-, Wohnunis- und Grundstücksrecht 1954/1955 IX 4) dargelegt hat, nnjd3 bei beschädigten Gebäuden allgemein mit dem Vcrlie-gen gefahrbringender Witterungsschäden gerechnet werden, die hiqr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Einsturz geführt haben« Deshalb muß der Unterhaltungspflichtige das Gebäude auch dann, wenn bestimmte drohende Gefahren nicht erkennbar sind, sondern nur die ine Möglichkeit des Auftretens gefahrbringender besteht, unter sachkundige Überwachung stellen, echtzeitig Vorkehrungen getroffen werden können, Laufe der Zeit ein für Dritte gefährlicher Zustand allgeme Schäden damit r wenn im eintritfc c) Eine solche sachkundige Überwachung des Gebäudes, die nacji der auf tatsächlichem Gebiet liegenden und für den erksnnenden Senat daher bindenden Annahme des Berufungsgerichte die mangelnde Standfestigkeit der das Notdach überragenden Mauer- und Schornsteinteile des Hauses Büflfe-Straßeaufgezeigt hätte, haben die Beklagten nicht veranlaßt, jund schon diese Tatsache läßt den Entlastungsbeweis scheiteln« Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, däß diejBeklagten ihrer Pflicht nicht schon deshalb enthoben gewesen *seien, weil bei der Überprüfung des Stadtgebietes im sogebannten Architekteneinsatz sowie anläßlich der Er- /' £4 mittlung der:Schadensquote und bei der Genehmigung von Ausbauten im;4» Stock des Hauses Büp^-Straße ® in den Jahren 1947 Und 1948 keine die Standsicherheit der später eingestürzten feile berührenden Mängel festgestellt worden sind und aucA der Schornsteinfeger, der den eingestürzten Schornstein Regelmäßig reinigte, keine Beanstandungen erhoben hat« DRs Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß die letzte der von den Beklagten erwähnten Besichtigungen durch einen Bausachverständigen zur Zeit des Unfalls scho]i erhebliche Zeit zurücklag• Es bedeutet keine Überspannung der;-Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Unterhaltung jpfliuliVlgen, wenn das Berufungsgericht es als erforderlich ansieht, daß zwischenzeitlich gerade mit Rücksicht aiif di 5 besonders im Herbst zu erwartenden Stürme eine erneute Überprüfung hätte erfolgen müssen« Daß das Berufungsgericit die regelmäßigen Untersuchungen des Schorn-steins durch den Schornsteinfeger nicht als ausreichend erachtet .hSt, um die Beklagte^'zu entlasten, steht im Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 10« Januar 1956 - VI ZR 216/54 (VersR 1956, 175), von dem abzuweichen kein Anlaß besteht, d) Die jvon* der Revision in diesem Zusammenhänge gegen das angefocfcjtene Urteil erhobenen Verfahrens rügen können nicht durch^reifen« Richtig ist allerdings, daß die Besichtigung des pauses BüBP-Straße 4P durch den sachkundigen Bearbeiter de^ Magistrats zu dem Zwecke der Schadenserhebung am 11» Januar 1949;, also etwa 11 Monate und nicht, wie in dem Urteil des Berufungsgerichts ausgeführt ist, über ein Jahr vor dem Ein^turzunglück erfolgt ist und daß dieser in sei- i hem Bericht!eine Einsturzgefahr verneint hat* Der Irrtum des ! Berufungsgerichts» das diese Untersuchung in das Jahr 1948 verlegt hat, ist jedoch rechtlich nicht von Bedeutung, denn entscheidend ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, dalj eine fachmännische Untersuchung nicht vor Beginn der Hertststürme vorgenommen worden ist, die naturgemäß für freistehende, nicht abgeputzte und der Verwitterung i ausgesetzte Brandmauern eine besondere Gefahr bedeuteten Auch bei Richtigstellung des Sachverhalts im Sinne des Vortragejs der Revision ist daher eine ausreichende Entlastung jder Beklagten nicht erfolgt- i ! Auf! das- weitere Vorbringen der Beklagten, dessen Übergehung dtle Revision rügt, wenige Wochen vor dem Unfall seien Handwerker auf dem Bach gewesen, kommt es ersichtlich nicht an,, denn es ist nicht behauptet und es besteht auch keinerlei Anhalt für die Annahme, daß es sich bei diesen Handwerkern,* die Bacharbeiten auszuführen hatten, um Bausachverständige gehandelt hat, in deren Aufgabenbereich es fiel oder die auch nur dazu in der Lage waren, den Zustand der später eingestürzten Mauer- und Schornsteinteile sachkundig festzust^llenc Bie Beklagten würden daher nicht entlastet sein, wein diese Handwerker ihnen keine Mitteilungen gemacht ha|>en sollten, aus denen sie auf die mangelnde Standsicherheit der Brandmauer und des Schornsteins hätten schlies sen können» e) Bern Berufuhgsgericht ist weiter auch darin zu folgen, daß der $rstbeklagte nicht deswegen von seiner' Haftung frei kommen k^nn, weil er die Zweitbeklagte mit der Verwaltung des Grundstücks Büfl^-Straße A beauftragt hat0 Ebenso ?/ie in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 28« September 1955 - Vi ZR 261/54 (VersR 1955, 692) bedarf es auch hier A* keiner näheren Stellungnahme zu der Frage,unter welchen Umständen der. unterhaltspflichtigen Besitzer des Grundstücks die Tatsache entlasten kann, daß er die Verwaltung einem Dritten übertragen hat» In dem erwähnten Urteil des erkennenden Senats ist zu dem Ausdruck gebracht, daß die Frage allenfalls d^nn Bedeutung gewinnen kann, wenn die Verwaltung einer über Fachkräfte verfügenden Firma übertragen ist.. In dieser Richtung hat aber der Erstbeklagte keine zu seiner Entlastung ausreichenden Tatsachen vorgetragen; Vielmehr lag bei. der iweitbeklagten, wie das Berufungsgericht festgestellt hatj, die Verwaltung ausschließlich in Händen von Leuten, die pankkaufleute oder Buchhalter waren Fachkenntnisfee in der Beurteilung der ^^df.estidbit von kriegsbeschänigten oder zerstörten Hsüfetbiien hatffeny: Sie waren daher gar nicht in der Läge.y di^nöiig^ technische j ^3? .. ., • • -\\r; ..t«v * • Überwachung (des von ihnen verwalteten fe^geb.eschädigten' Gebäudes durchzuführen, nicht: auszuschlibÄ?^:-ikfet, ^daß ü ’i.. . j — ^ - V.J. ..-X . es zu dem Eihstursti desh^ä^.^kommen 1 sirw’*weil" eirib reeht- zeitige Überprüfung der ’S^äidfestigkeit der Gebäudeteile über dem Kotdach unterblieben ist, die einen fachkundige^ und verantwortungsbewußten Verwalter zu rechtzeitigen Ab-V hilf emaßnahn en veranlaßt hätte, ist der Erstbeklagte nicht dadurch entlastet, daß er der Zweitbeklagten die Verwaltung des Grundstücks übertragen hatP : • Das Berufungsgericht hat somit den Entlästungsbeweis aus § 836 Ais 1 Satz 2 BGB hinsichtlich b eider Beklagten mit Recht n^.cht als geführt angesehen, i 10, Eii|i Mitverschulden des Vaters der Klägerin an der Entstehungdes Schadens, das sich die Klägerin als seine Erbin!entgegenhalten lassen müßte, hat das Berufungs- f; I ! ! ; gericht zutreffend verneinte Zwar war der Vater der Klägerin mit dem Tode der Frau Hi(|B EiSenbesitzer des Grundstücks $üÄb~Straße geworden (vgl Urteil des erkennenden Senats Vom 23c September 1953 - VI ZR 313/52 - LM § 836 BGB Nr 6), dieser Eigenbesitz war ihm aber durch die Geschwister Schalt 4ntzogen worden, die das Grundstück als ihnen gehörig in Besiijz genommen hatten und den Vater der Klägerin von dem Besitz ausschlossen. Damit entfällt seine Haftung aus § 836 3(te für die. Mängel des Grundstücks BüBfc-Straße Auch auä dem Gesichtspunkt, daß der Vater der Klägerin Eigentümer dds Grundstücks und deshalb aus § 823 BGB verantwortlich gewesen sei, läßt sich ein Mitverschulden des Vaters der Klägerin nicht herleiten, denn er konnte, ohne daß ihm hieraus ;ein Vorwurf gemacht werden kann, die Rechte aus seinem Eigentum nicht ausüben. Damit bleibt entgegen der i Ansicht 'der Revision.kein Raum für die Annahme eines Verschuldens des Vaters der Klägerin gegen sich selbst im Sinne de|s § 254 BGB« Ile' Die Aufrechnung der Beklagten mit ihnen abgetretenen angeblichen Ansprüchen des aus Anlaß des Einsturdunglücks scheitert, wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, schon daran, daß WaflHHB derartige Ansprüche igegen die Klägerin nicht,.zustehen. Wie bereits bei der Erörterung der Frage des Mitverschuldens erwähnt ist, scheidenl Ansprüche aus unerlaubt^;Handlung aus, da die • ■ *. ^ •• Klägerin als Rechtsnacbfolgeria ihres Vaters weder aus § 836 3GB noch! aus § 823 BGB Schadensersatzpflichtig ist. Auch j Ansprüche aus Mietvertrag kommen nicht in Frage, da-Wasserzier die« von ihm innegehaltenen Räume von den Erbschaftsbesitzern Bc|Bgemietet hatte und die Klägerin für die schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten durch die Erbschafts- besitzer nidht haftbar gemacht’ werden kann. i I>ie Revision erweist sich somit in vollem TJmfang als anbegründet ,j so daß sie zurückgewiesen werden muß« i Die Entscheidung Uber die Kosten folgt aus § 97 ZPO* Dr, iKleinewefers Dr* Gelhaar Dr.K.E.Meyer Dr* Bode Drc Hauß