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BGH · vi zr 31/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zr 31/82

Rechtsanwälte Dres und gegen die Wasserleitungsgenossenschaft vertreten durch ihren Vorstand, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann am 5. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben zu tragen der Kläger 41/42 und die Beklagte 1/42 (§ 92 ZPO). Außerdem hat der Kläger die Kosten der Streithilfe zu tragen (§ 101 ZPO).

Zitierte Normen: § 254 BGB § 556 ZPO
KostenHerrnAnschlußrevisionZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vi zr 31/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Walter Straße,
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Klägers, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres
 und
gegen
 die Wasserleitungsgenossenschaft vertreten durch ihren Vorstand,
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Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Streithelferin:
Firma Matthias R HHHH KG, RflHHHH*
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter
 Herrn RflB, RoflHHH,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann am 5. Oktober 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11.Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39) beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3.Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12.Januar 1982 wird nicht angenommen.
Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der Revision kann es dahinstehen, ob die Beklagte - wie diese in ihrer Anschlußrevision geltend macht - etwa nur verpflichtet war, Wasser zu liefern, das den Leitsätzen für die Trinkwasserversorgung nach DIN 2000 und 2001 entsprach (BGHZ 59, 303, 308), oder ob davon auszugehen ist, daß die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten jedenfalls dadurch genügt hat, daß ihr Vorsteher den Kläger von dem Fischsterben bei anderen Fischzüchtern in Kenntnis gesetzt und ihn auf die Gefährdung seiner eigenen Fische hingewiesen hat. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Klägers entfallen schon deswegen, weil ihn ein ganz überwiegendes Mitverschulden sowohl bei der Entstehung des Schadens (Vornahme von Schutzmaßnahmen nicht schon nach Gefahrenhinweis, sondern erst nach Schadenseintritt) als auch bei der Schadensabwendung und -minderung (unterlassener Nachkauf von Forelleneiern) trifft(§ 254 Abs. 1 und 2 BGB). Durch die Nichtannahme der Revision verliert die Anschlußrevision ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben zu tragen der Kläger 41/42 und die Beklagte 1/42 (§ 92 ZPO).
Außerdem hat der Kläger die Kosten der Streithilfe zu tragen (§ 101 ZPO).
Dr. Hiddemann	Dunz	Scheffen
 Dr. Steffen	Dr.	Kulimann