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BGH · VI ZR 31/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 31/69

a) Der Öffentliche Dienstherr, auf den der Anspruch des Beamten auf Ersatz von Erwerbsschaden übergegangen ist, braucht sich auf diesen Anspruch nicht das an*-rechnen zu lassen, was der Beamte bei einer Krank en-hausbehandlung, zu der der Dienstherr nichts beiträgt, an häuslichen Aufwendungen erspart' hat. b) Zur Frage, ob durch die ambulante Behandlung oinos Beamten (hier: Lehrer) während der Ferienzeit ein Schadensersatzanspruch wegen Enverbsausfalle erwächst und auf den Dienstherrn übergeht. Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des klagenden Landes gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Einmal hat das klagende Land einen Restbetrag geltend gemacht, den der Haftpflichtversicherer gegenüber dem übergegangenen Anspruch als Eigenersparnisse des Beamten während seiner stationären Behandlung in Höhe von (110 x 10 IM =) 1.100 DM abgezogen hat. Auf die Berufung des klagenden Landes hat das Oberlandesgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.100 DK nebst Zinsen verurteilt, in Höhe von 25,05 DM es bei der Klageabv/cisung belassen. Insoweit geht der Streit der .Parteien darum, ob die Ersparnis än allgemeinen Unterhaltskosten, dio der Beamte während seines Krankenhaus Aufenthalt es erzielt hat, auf den nach Art, 96 BayBG auf das klagende Land übergegangenen Anspruch anzurechnen ist. 1. Der Schadensersatzanspruch des verletzten Beamten ist insoweit auf das klagende Land über gegangen, als dieses während der auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von Dienst-bezügon verpflichtet ist (Art. 96 BayBG, übereinstimmend mit § 87 a BBG). Somit kann das klagende Land kraft über-gogangenen Rechts grundsätzlich Ersatz in Höhe des gezahlten Gehalto verlangen, sofern dem Beamten in dieser Höhe ein kongruenter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht. 2. Dem Beamten stand gegen die Beklagten einmal ein Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsschadens zu, der im Hinblick auf seine Dienstunfähigkeit in Höhe seines Gehalts entstanden ist. Daß der Bearito trotzdem seine Bezüge vom klagenden Land weit er erhalten hat, ist im Verhältnis des Schädigers (der Beklagten) zu dem Geschädigten (Beamten) außer Betracht zu lassen. 3. Übergegangen auf das klagende Land ist hier der Anspruch des Beamten, der auf Ersatz seines Brwerbaachadens geht. Gerade auf Ersatz dieses Ausfalls und damit auch des Seils, aus dem der Geschädigte ohne den Unfall die ersparten häuslichen Aufwendungen bestritten hätte, geht aber der auf das klagende Land übergegangene Schadensersatzanspruch. So nimmt man dann auch an,, daß der Sozial-versicherungsträger (SVT), der Ersatz für Krankenhau s-pflege ln Höhe seiner wirklichen Auslagen beansprucht, sich zwar grundsätzlich die Ersparnisse an Aufwendungen für den Lebensunterhalt entgegenhalten lassen muß, die der Versicherte während seines Krankenhausaufenthalts erzielt hat (BGH Urteil vom 16. Mitglieds aber nur dann offen, wenn diesem (auch) ein Anspruch auf Ersatz von Erwerbsschaden gegen den Schädiger erwachsen ist, der das vom SVT zu zahlende Kranken- oder Hausgeld übersteigt (BGH aaO). Mai 1965 (VI ZR 262/63 = LM RVO § 1542 Nr. 48 = NJW 1965, 1592 - VersR 1965, 786), auf das sich die Revision beruft, dem Dienstherrn kraft Rechtsübergangs den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des Erwerbsschadens nur abzüglich der während der Krankenhausbe-handlung ersparten Aufwendungen zugesprochen. aber nicht mit der Erwägung begründet, dem Geschädigten stehe nur ein in dieser Weise beschränkter Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsschadens zu, sondern damit, der Anspruch des Geschädigten in Höhe der ersparten Aufwendungen sei auf den SV® über gegangen lind habe deshalb nicht auf den öffentlichen Dienstherrn übergehen können. Bei einer solchen Konkurrenz zwischen dem Dienstherrn und einem SV® entscheidet.:., sofern die Verpflichtung des Schädigers nicht auf vollen Schadensersatz geht, das Quotenvorrecht des SV® (§ 1542 RVö), das nach Ansicht des erkennenden Senats auch gegenüber dem Dienstherrn durchgreift (Urteil vom 18. LM RVO § 1542 Nr. 32), während beide bei Verpflichtung des Schädigers zu dem vollen Schadensersatz und damit Fehlen eines Quotenvorrochts als Gesamtgläubiger im konkurrierenden Umfang anzusehen sind (BGH Urteil vom 17. Im Gegenteil ist ein Vorrecht des Beamten (und damit möglicherweise seines Privatversicherers als Legalzessionar) anerkannt, das man in der weiteren gesetzlichen Bestimmung normiert findet, der Übergang des Anspruchs (auf den Dienstherrn) könne nicht zu dem Nachteil des Beamten geltend gemacht werden (vgl. Ein linger* eoVter Schaden des Beamten liegt hier aber nicht vor: Sein Schaden 'besteht, wie bereits ausgeführt, in dem Erwerbsausfall und in den Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt, wobei der Schadensteil, dem die häuslichen Ersparnisse gegenübergestellt werden, nur einmal, und zwar als Erwerbsschaden, erwachsen und demzufolge auch nur einmal zu ersetzen ist. Von den durch ein Schadensereignis ausgelösten Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers gegen Dritte können nur diejenigen auf den Versicherer übergehen, die sich auf den Schaden beziehen, der dem vertraglich umgrenzten Risiko entspricht. Die Legal-zession auf das klagende Land war bereits mit der Entstehung der Ansprüche des geschädigten Beamten auf Ersatz seines Erwerbs Schadens eingetreten, da im übrigen das Bestehen der Verpflichtung des klagenden Landes zur Gevjährung von Dienstbezügen ausreicht (vgl. Er hat nicht mehr als den Schaden des Beamten zu ersetzen, also dessen Erwerbsschaden (Gehalt) und die Krankenhauskosten, vermindert um die häuslichen Ersparnisse. Zur Anschltißrevision Das Berufungsgericht verneint den in Höhe von 25,05 DM geltend gemachten Klageanspruch mit der Begründung, insoweit sei dem Beamten selbst kein "fingier-barer" Schaden entstanden, der nach Art. 96 BaiyBG auf 1. Wird ein Beamter körperlich verletzt, so geht nach Art. 96 Nr. 1 BayBG (übereinstimmend mit § 87 a BBG) ein gesetzlicher Schadensersatzsn-spruch, der dem Beamten infolge der Körperverletzung gegen einen Britten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gevährung von Dienstbezügen verpflichtet ist. Ohne Rücksicht auf das Bestehen eines-übergangsfähigen Anspruchs des Beamten ist für den Übergang auf das klagende Land damit erforderlich, daß die Dienstfähige keit des Beamten während der dreimaligen ambulanten Behandlung infolge der Körperverletzung aufgehoben war. Legt man diese Erwägungen zugrunde, so kann die Dienstfähigkeit eines Beamten vorübergehend dadurch aufgehoben werden, daß er während der Dienstzeit v/egen seines unfallbedingten gesundheitlichen Zustandes zur Erfüllung seiner Dienstaufgaben (vorübergehend) unfähig ist. 2. Deshalb kommt es im einzelnen auf die Frage nicht mehr an, ob dem Beamten aus der dreimaligen ambulanten Behandlung überhaupt ein übergangsfähiger Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten erwachsen war. Hie der Revision zuzugeben ist, darf für diese Frage im Grundsatz nicht berücksichtigt werden, daß dem Geschädigten vom klagenden Land das Gehalt trotzdem weiter-gozahlt worden ist.

Zitierte Normen: § 96 BBG § 96 BayBG § 67 VVG § 67 WG § 96 BayBG § 42 BBG § 92 ZPO
BeamteklagendErsatzHöheLandAnspruchGeschädigteSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	3	a
BGH2:	nein
 BayBG I960 Art. 96 (= § 8? a BBG); YVG § 6?
a)	Der Öffentliche Dienstherr, auf den der Anspruch
 des Beamten auf Ersatz von Erwerbsschaden übergegangen ist, braucht sich auf diesen Anspruch nicht das an*-rechnen zu lassen, was der Beamte bei einer Krank en-hausbehandlung, zu der der Dienstherr nichts beiträgt, an häuslichen Aufwendungen erspart' hat.
b)	Zur Frage, ob durch die ambulante Behandlung oinos Beamten (hier: Lehrer) während der Ferienzeit ein Schadensersatzanspruch wegen Enverbsausfalle erwächst und auf den Dienstherrn übergeht.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 1970 - VI ZR 31/69 - OLG Nürnberg
LG Ansbach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 51/69
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
13.Oktober 1970 K r i e g 1 Justizhaupt sekr etür
 als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
1.	des Priodrioh W
2.	seiner Ehefrau Elisabeth W
beide wohnhaft in	(Pfalz),
Straße
 Beklagten, RoVisionskläger und AnBchlußrevisionabeklagten,
- Prozeßbevollmäohtigte:
Rechtsanwälte Prof. Br. und Br.	-
gegen
 den Preistaat Bayern,
 vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion Ansbach,
 Kläger, Revisions beklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Br
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Weber, Prof.Dr.Nüßgens, Sonnabend,. Dunz und Scheffen
 für Recht erkannt!
Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des klagenden Landes gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. September 1968 werden zurttck-gewiesen.
Die Kosten der Revisionsinstanz tragen dio Beklagten zu 43/44 und das klagende Lend zu 1/44.
Von Rechts vre gen Tatbestand:
Das klagende Land macht gern. Art, 96 BayBG übergegangene Schadensersatzansprüche des MittelSchullehrers Uwe	aus einem Verkehrsunfall geltend.
Als der Beamte	am 2, August 1965 mit dem
 Sohn der Beklagten in dessen Kraftwagen fuhr, kam der Wagen duroh Verschulden des Fahrers von der Straße ab und prallte frontal gegen einen Baum. Der Fahrer war sofort tot. Der Beamte erlitt einen Verrenkungsbruch des rechten. Hüftgelenks. Infolgedessen war er in der Zeit vom 2.August 1965 bis 31. Dezember 1965 dienstunfähig; während dieser Zeit befand er eich 110 Tage in stationärer Behandlung.
3
Die Beklagten sind Erben des Fahrers. Dessen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer hat sämtliche vom klagenden Band geforderten Beträge bezahlt. Offen sind nur noch zwei Forderungen;
Einmal hat das klagende Land einen Restbetrag geltend gemacht, den der Haftpflichtversicherer gegenüber dem übergegangenen Anspruch als Eigenersparnisse des Beamten während seiner stationären Behandlung in Höhe von (110 x 10 IM =) 1.100 DM abgezogen hat. Außerdem fordert das klagende Land die Zahlung eines weiteren Betrags von 25,03 DM mit der Begründung, sein Beamter habe sich am 6. Juni 1966, am 25. Juli 1966 und am 22. Mai 1967 je 5 Stunden in ambulanter Behandlung befunden und sei während dieser Zeiten, für die er Dienstbezüge erhalten habe, dienstunfähig gewesen. Das klagende Land hat - neben einer Feststellung hinsichtlich des Zukunftsschadeno - die Zahlung von 1.125,05 IM nebst Zinsen gefordert.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage
 gebeten.
Das Landgericht hat die erbetene Feststellung getroffen, im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des klagenden Landes hat das Oberlandesgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.100 DK nebst Zinsen verurteilt, in Höhe von 25,05 DM es bei der Klageabv/cisung belassen.
Mit der für beide 0?eile zugelassenen Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung öbr Klage in Höhe von 1.100 DM. Das klagende Land verfolgt mit seiner Anschlußrovi si on den restlichen Antrag auf Zahlung von 25.05 DM weiter.
Entscheidungsgründe:
Dio Revision und die Anschlußrevision sind nicht begründet.
I.	Zur Revision: .
Insoweit geht der Streit der .Parteien darum, ob die Ersparnis än allgemeinen Unterhaltskosten, dio der Beamte während seines Krankenhaus Aufenthalt es erzielt hat, auf den nach Art, 96 BayBG auf das klagende Land übergegangenen Anspruch anzurechnen ist. Das Berufungsgericht verneint diese Frage. Es ist der Ansicht, daß diese Eigenersparnisse auf den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der Krankenhauskosten, der auf dessen privaten Kranken versieh er er über gegangen sei, anzurechnen ist. Hierbei legt das Berufungsgericht seiner Beurteilung zugrunde, daß das klagende Land zu den durch den Krankenhausaufenthalt erv/achsenen Kosten nichts beigetragen hat, auch nicht in der Form einer Beihilfe. .
Der Ansicht des Berufungsgerichts ist im Ergebnis zuzustiroraen.
1. Der Schadensersatzanspruch des verletzten Beamten ist insoweit auf das klagende Land über gegangen, als dieses während der auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von Dienst-bezügon verpflichtet ist (Art. 96 BayBG, übereinstimmend mit § 87 a BBG). Somit kann das klagende Land kraft über-gogangenen Rechts grundsätzlich Ersatz in Höhe des gezahlten
 Gehalto verlangen, sofern dem Beamten in dieser Höhe ein kongruenter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht. Keinesfalls erwirbt der Dienstherr im Wege des Rechtoübergangs mehr, als dem Rechtsvor-gänger zustand.
2.	Dem Beamten stand gegen die Beklagten einmal ein Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsschadens zu, der im Hinblick auf seine Dienstunfähigkeit in Höhe seines Gehalts entstanden ist. Daß der Bearito trotzdem seine Bezüge vom klagenden Land weit er erhalten hat, ist im Verhältnis des Schädigers (der Beklagten) zu dem Geschädigten (Beamten) außer Betracht zu lassen. Außerdem konnto der Beamte Ersatz der ihm erwachsenen Kränkenhauskosten fordern. In ihnen sind auch die Aufwendungen für den normalen Unterhalt während des Krankenhausaufenthalts enthalten, die der Geschädigte auch ohne den Unfall hätte aufbringen müssen. Soweit dieser Schaden geltend gemacht wird, sind die häuslichen Ersparnisse anzurechnen.
3.	Übergegangen auf das klagende Land ist hier der Anspruch des Beamten, der auf Ersatz seines Brwerbaachadens geht. Dieser Schaden wird durch die Einsparung häuslicher Aufwendungen nicht gemindert. Allerdings hat der Geschädigte diese Ersparnisse erzielt. Aber das Erwerbseinkommen, aus dem er diese Aufwendungen auoh ohne den Unfall hätte begleichen müssen, ist unfallbedingt (auoh) ausgefallen. Gerade auf Ersatz dieses Ausfalls und damit auch des Seils, aus dem der Geschädigte ohne den Unfall die ersparten häuslichen Aufwendungen bestritten hätte, geht aber der auf das klagende Land übergegangene Schadensersatzanspruch.
So nimmt man dann auch an,, daß der Sozial-versicherungsträger (SVT), der Ersatz für Krankenhau s-pflege ln Höhe seiner wirklichen Auslagen beansprucht, sich zwar grundsätzlich die Ersparnisse an Aufwendungen für den Lebensunterhalt entgegenhalten lassen muß, die der Versicherte während seines Krankenhausaufenthalts erzielt hat (BGH Urteil vom 16. September 1966 - VI ZR 264/64 ~ IM RVO § 1542 Nr. 52 = NJW 1966, 2356 « VersR .1966, 1028). Dem SVT ist der Rückgriff wegen der auf gewendeten Krankenhauskosten in Höhe der Eigener spamisse seines. Mitglieds aber nur dann offen, wenn diesem (auch) ein Anspruch auf Ersatz von Erwerbsschaden gegen den Schädiger erwachsen ist, der das vom SVT zu zahlende Kranken- oder Hausgeld übersteigt (BGH aaO). Denn die vom verletzten Mitglied während der Krankenhausbehandlung ersparten Aufwendungen für den normalen Unterhalt werden regelmäßig aus dem Erwerbseinkomroen bestritten. Die Aufwendungen des SVT für die Krankenhaus behänd lung dienen bis zur Höhe der Eigenersoarnisse des Mitglieds demselben Zweck wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz wegen Lohnausfalls (sachliche Kongruenz). Daher geht insoweit dec Anspruch des geschädigten Mitglieds auf Ersatz von Verdi enstausfall nach § 1542 RVO auf den SVT über.
Allerdings hat der erkennende Senat im Urteil vom 18. Mai 1965 (VI ZR 262/63 = LM RVO § 1542 Nr. 48 = NJW 1965, 1592 - VersR 1965, 786), auf das sich die Revision beruft, dem Dienstherrn kraft Rechtsübergangs den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des Erwerbsschadens nur abzüglich der während der Krankenhausbe-handlung ersparten Aufwendungen zugesprochen. Das ist
 
aber nicht mit der Erwägung begründet, dem Geschädigten stehe nur ein in dieser Weise beschränkter Anspruch auf Ersatz seines Erwerbsschadens zu, sondern damit, der Anspruch des Geschädigten in Höhe der ersparten Aufwendungen sei auf den SV® über gegangen lind habe deshalb nicht auf den öffentlichen Dienstherrn übergehen können.
4.	Auch im jetzt zu beurteilenden Sachverhalt ist zu beachten, daß nicht nur das klagende Land durch Weiterzahlung des Gehalts, sondern auoh der private Krankenversicherer des Beamten durch den vollen Ersatz der Krankenhauskosten den Unterhalt gewährt hat, der den häuslichen Ersparnissen entspricht. Daher könnte der Anspruch auf Ersatz dieses ®eils des ErwerbsSchadens für beide Ubergangsfähig sein, wobei der Obergang auch für den Privat versieh er er bei der Krankheitskostenversicherung v/ic hier kraft Gesetzes eintritt (BGHZ 52,
 350). Bei einer solchen Konkurrenz zwischen dem Dienstherrn und einem SV® entscheidet.:., sofern die Verpflichtung des Schädigers nicht auf vollen Schadensersatz geht, das Quotenvorrecht des SV® (§ 1542 RVö), das nach Ansicht des erkennenden Senats auch gegenüber dem Dienstherrn durchgreift (Urteil vom 18. Mai 1965 - VI ZR 262/63 = aaOj Urteil vom 25. Oktober I960 - VI ZR 191/59 «
LM RVO § 1542 Nr. 32), während beide bei Verpflichtung des Schädigers zu dem vollen Schadensersatz und damit Fehlen eines Quotenvorrochts als Gesamtgläubiger im konkurrierenden Umfang anzusehen sind (BGH Urteil vom 17. November 1959 - VI ZR 207/58 » LM BBG § 87 a Nr. 5).
Im vorliegenden Pall fehlt es aber an einem solchen Vorrecht eines der Beteiligten. Bin Quotenvorrecht dos Dienstherrn gegenüber dem Geschädigten oder dem Privatver sicherer besteht schon an sich nicht. Im Gegenteil ist ein Vorrecht des Beamten (und damit möglicherweise seines Privatversicherers als Legalzessionar) anerkannt, das man in der weiteren gesetzlichen Bestimmung normiert findet, der Übergang des Anspruchs (auf den Dienstherrn) könne nicht zu dem Nachteil des Beamten geltend gemacht werden (vgl. BGH Urteil vom 5. Dezember 1967 - VI ZR 99/66 » VersR 1968, 277; vgl. Wussow UHR 10. Aufl. Tz 1598). Dieses Vorrecht hat aber für die hier anstehende Präge keine Bedeutung. Denn es will den Rechtsübergang auf den Dienstherrn insoweit nicht stattfinden lassen, als der eigene Schaden des Beamten nicht im vollen Umfang gedeckt ist. Ein linger* eoVter Schaden des Beamten liegt hier aber nicht vor: Sein Schaden 'besteht, wie bereits ausgeführt, in dem Erwerbsausfall und in den Aufwendungen für den Krankenhausaufenthalt, wobei der Schadensteil, dem die häuslichen Ersparnisse gegenübergestellt werden, nur einmal, und zwar als Erwerbsschaden, erwachsen und demzufolge auch nur einmal zu ersetzen ist. Ein solcher nicht gedeckter Schaden des Verletzten kommt nur bei quotalem Ersatzanspruch (roitwirkendes Verschulden) oder bei in der Höhe begrenzter Ersatzpflicht (Gefährdungshaftung) in Betracht.
5.	Eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung des klagendes Landes durch einen Rechtsübergang zugunsten des privaten Krank enver sicher er s (§67 VVG) scheidet hier aber aus.
 
Das folgt schon daraus, daß der in Präge stehende Anspruch des versicherten Beamten auf Ersatz seines Erverbsschadens mangels Übergangsfähigkei t im Sinne des § 67 WG nicht auf den privaten Krankenversieh er er übergehen konnte. Von den durch ein Schadensereignis ausgelösten Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers gegen Dritte können nur diejenigen auf den Versicherer übergehen, die sich auf den Schaden beziehen, der dem vertraglich umgrenzten Risiko entspricht. Ansprüche wegen der nicht vom Versicherungsschutz umfaßten Schäden scheiden als nicht übergangsfähig im Sinne des § 67 WG aus (BGHZ 25, 340; 44, 382; Prölss/ Martin WG 18.Aufl. § 67, 1). Der Porderungsübergang ergreift nur denjenigen Ausschnitt des Schadens er satz-anspruchs, der dem Interesse entspricht, für das der Versicherungsnehmer vom Versicherer entschädigt worden ist (Bruck/Höller/Sieg WG 8.Aufl. § 67, 60).
Abgesehen hiervon stünde auch der zeitliche Ablauf einem Übergang nach § 67 WG entgegen. Die Legal-zession auf das klagende Land war bereits mit der Entstehung der Ansprüche des geschädigten Beamten auf Ersatz seines Erwerbs Schadens eingetreten, da im übrigen das Bestehen der Verpflichtung des klagenden Landes zur Gevjährung von Dienstbezügen ausreicht (vgl. BGH Urteil vom 17. November 1959 - VI ZR 207/58 = LM BBG § 87 a Nr. 5 = VersR I960, 85; Urteil vom 24. März 1964 - VI ZR 179/62 = LM DBG § 139 Nr. 9 = VersR 1964, 640; Urteil vom 5. Dezember 1967 - VI ZR 99/66 * VersR 1968 , 277). Der gesetzliche Übergang auf den Privafc-versicherer nach § 67 WG konnte aber - anders als bei einem öffentlich-rechtlichen SVI (BGHZ 51, 181) - erst
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später ei nt re ten, als dieser seine Leistungen erbrachte.. Zu diesem Zeitpunkt wäre der hier in Frage stehende Schadensersatzanspruch des Beamten aber bereits in ungekürzter Höhe auf das klagende Land tibergegangen.
6.	Dieses Ergebnis steht mit den schadensrechtlichen Grundsätzen im Sinklang.
Der Schädiger wird nicht ungerechtfertigt schlechter gestellt. Er hat nicht mehr als den Schaden des Beamten zu ersetzen, also dessen Erwerbsschaden (Gehalt) und die Krankenhauskosten, vermindert um die häuslichen Ersparnisse. Daß er den Schadens teil, dem die häuslichen Ersparnisse entsprechen, überhaupt ausgloichen muß und die häuslichen Ersparnisse nicht schlechthin abziehen kann, beruht darauf, daß er nicht nur die Krankenheuskosten, sondern auch den Erwerbsschaden zu ersetzen hat.
Wenn der Geschädigte diesen Schadensteil nicht nur durch volle Gehaltszahlung, sondern zudem durch vollen Ersatz seiner Krankenhauskosten seitens des Privatversicherere ersetzt erhält, so beruht das nicht auf einer Erweiterung der Ersatzpflicht des Schädigers, sondern auf dem Versicherungsvertrag, dessen Leistungen der Geschädigte sich durch seine Prämien erkauft hat.
II. Zur Anschltißrevision
 Das Berufungsgericht verneint den in Höhe von 25,05 DM geltend gemachten Klageanspruch mit der Begründung, insoweit sei dem Beamten selbst kein "fingier-barer" Schaden entstanden, der nach Art. 96 BaiyBG auf
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don Kläger hätte Übergehen können. Auch in diesem Punkte ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zuzustimmen.
1. Wird ein Beamter körperlich verletzt, so geht nach Art. 96 Nr. 1 BayBG (übereinstimmend mit § 87 a BBG) ein gesetzlicher Schadensersatzsn-spruch, der dem Beamten infolge der Körperverletzung gegen einen Britten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gevährung von Dienstbezügen verpflichtet ist.
Ohne Rücksicht auf das Bestehen eines-übergangsfähigen Anspruchs des Beamten ist für den Übergang auf das klagende Land damit erforderlich, daß die Dienstfähige keit des Beamten während der dreimaligen ambulanten Behandlung infolge der Körperverletzung aufgehoben war. Diese Prago ist zu verneinen.
Art. 96 BayBG erläutert - ebensowenig wie der übereinstimmende § 87 a BBG - nicht, was unter Dienstfähigkeit und Aufhebung der Dienst fähigkeit zu verstehen ist. Nach Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayBG (Übereinstimmend § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG) ist ein Beamter dienstunfähig, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Das spricht dafür, eine dauernde Aufhebung der Dienstfähigkeit mit einer Dienstunfähigkeit .gleichzusctzen und eine vorübergehende Aufhebung der Dienstfähigkeit dann zu bejahen, wenn der Beamte infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten vorübergehend unfähig ist (BayObLG VersR 1969» 759). Die
 Dienstfähigkeit oder —Unfähigkeit eines Beamten beurteilt sich ausschließlich nach seinem gesundheitlichen -geistigen oder körperlichen - Zustand (vgl. BGH Urteil vom 31. Januar 1961 - VI ZR 65/60 = IM BBG § 87 a Hr. 7; Urteil vom 16. Februar 1965 - VI ZR 247/63 - VersR 1965, 499) *
Legt man diese Erwägungen zugrunde, so kann die Dienstfähigkeit eines Beamten vorübergehend dadurch aufgehoben werden, daß er während der Dienstzeit v/egen seines unfallbedingten gesundheitlichen Zustandes zur Erfüllung seiner Dienstaufgaben (vorübergehend) unfähig ist. Die Dienstfähigkeit des Beamten war während der stund env/ei sen ambulanten Behandlung aber nicht (vorübergehend) aufgehoben. Es findet sich kein Anhalt für die Annahme, daß sein rechtlich allein erheblicher Gesundheitszustand unmittelbar vor oder nach der Behandlung nicht ebenso war wie während der Behandlungszeit. Ein Beamter, dessen Behinderung solcher Art während der Dienststunden stattfindet, mag allenfalls an der Ausübung seines Dienstes verhindert sein. Selbst das lag hier aber nicht vor. Sämtliche drei Behandlungen fielen in die Schulferien.
2. Deshalb kommt es im einzelnen auf die Frage nicht mehr an, ob dem Beamten aus der dreimaligen ambulanten Behandlung überhaupt ein übergangsfähiger Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten erwachsen war. Hie der Revision zuzugeben ist, darf für diese Frage im Grundsatz nicht berücksichtigt werden, daß dem Geschädigten vom klagenden Land das Gehalt trotzdem weiter-gozahlt worden ist. Bei dem hier zu beurteilendem Sachverhalt ist aber zu beachten, daß sämtliche 'drei Behandlungen in die dienstfreie Ferienzeit des verletzten Mittelschullehrers fielen.
III« Nach, alledem waren beide Rechtsmittel unbegründet und mit der Kostenfolge aus §§ 92, 97 ZPO zurückzuwei sen.
3)r. Weber
 Dunz
Nüßgens
 Seheffen
Sonnabend