KeBHA trat an demselben Tag die Eigentüraergrundschuld an den Kläger ab; in der ebenfalls im Büro des Beklagten entworfenen und von diesem beglaubigten Abtretungsurkunde heißt es u.a.; Der Kläger reichte die Abtretungsurkunde nicht bei dem Grundbuchamt ein. P^p 1963 bat der Kläger den Beklagten unter Hinweis auf die Abtretungsurkunde, den Grund Schuldbrief in seinem Aufträge an die Commerzbank KP® zu senden und ihm von der erfolgten Übersendung Mitteilung zu machen. 0|0 1963 hat der Kläger den Beklagten um Mitteilung, daß kein Zwangs verst ei gerungs-vermerk für Kc|0^0 eingetragen sei, In einem weiteren Schreiben vom 0.00 1963 fragte der Kläger beim Beklagten nach dem Sachstand an und bemerkte, er habe von Ke|^^^0 noch einen Betrag von 2.000 IM zu erhalten, der bisher trotz wiederholter Mahnungen nicht bezahlt worden sei. 00 und 0L 000 1963 bestellte der Grundstückseigentümer KS0000 unter Mit-v/irkung anderer Notare vier weitere Grund schul den und zwar eine über 3.365»46 DM zu Gunsten der Viehgroßhandlung J00|0 & St0000 und drei Grund schulden über je 25.000 IM für den Viehkaufmann Zv/ei von diesen zu Gunsten von Wenzlaff bestellten Grund schul den, die später unter laufender Nr. 0 und ■I in Abteilung ^0 des Grundbuchs eingetragen wurden, räumte Ke0000 am 0. 0. 0000 1963 den Grundschuldbrief für die als Post Nr. 0 eingetragene Eigentümer grand schuld Uber 25.000 DM aus; in dem Grundschuldbrief war der Vorrang der Post Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom B* ABA 1964 beim Amtsgericht Widerspruch gegen den zu erwartenden Teilungsplan, weil bereits zu übersehen war, daß er mit^iner Grundschuld (Post Nr. B) aus fallen werde, falls die Vorrangseinräumung zugunsten der Rechte WBPPB(Post Nr. B und AI) wirksam sein sollte. Der Kläger versuchte vergeblich, im Klagewege zu erreichen, daß sein V/iderspruch gegen den Teilungsplan für begründet erklärt und dieser unter Portfall der Vorbehalte nach der zahlenmäßigen Rangfolge der Grund schulden ausgeführt v/erde; auch sein gegen den Viehkaufmann WpBBPP und eine Bank, an die VJpp- Der Kläger ist mit seiner Grundschuld Post Kr« ausgefallen und nimmt den Beklagten auf Ersatz des ihm durch Ausfall der Grund schuld bei der Verteilung des Zv/japgs-versteigerungseriöses und durch die Kosten der vorangegangenen erfolglosen RechtsVerfolgung entstandenen Schadens in Anspruch. Er ist der Ansicht, daß ihm Amtspflichten gegenüber dem Kläger nicht erwachsen seien; im übrigen ist er dem Klage vor bringen entgegengetreten und hat auch die Höhe des Anspruchs bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen, nachdem es bereits durch rechtskräftiges SPeilurteil vom 15-Dezember 1966 die gleichzeitig gegen das Land Niedersachsen erhobene Klage abgev/iesen hatte, das von dem Kläger wegen der von ihm behaupteten Amtspflicht Verletzung der Grund buchbeamten in Anspruch genommen worden war. Io Pas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß durch die von dem Beklagten ausgeübte Urkundstätigkeit, für die zwar nur der Grundstückseigentümer als Auftraggeber anzusehen gewesen sei, dennoch zugleich Beziehungen zwischen den Parteien entstanden seien, die generell geeignet gewesen seiend:. Bas Berufungsgericht hat eine Pflicht des Beklagten zur Überwachung des grund buch liehen Vollzugs der in der Grund schul dbestellungs- und -abtretungsurkund e vom 0. Daraus hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, der Beklagte habe gegenüber dem Kläger deutlich zu erkennen gegeben, daß er selbst mit dem weiteren Vollzug nichts zu tun habe und nichts zu tun haben wollte. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht eine dem Kläger und dem Grundstückseigentümer gegenüber bestehende Überwachungspfli cht des Beklagten verneint (BGHZ 28, 104, 109). Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte auch sonstige gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflichten, insbesondere eine Belehrungspflicht, nicht verletzt hat. 1. Das Berufungsgericht hat die Behauptungen des Klägers über den Inhalt der Telefongespräche, die nach dem fl. flflfl 1963 geführt worden sind, nicht als bewiesen angesehen; es hat lediglich festgestellt, daß der Kläger sich erkundigt hat, ob KdfllflP die Grund schuld bestellt habe und ob die Eintragungsunterlagen Bas Berufungsgericht hat hierin eine bloße Sachstandsanfrage gesehen, die nach seinen Feststellungen von dem Bürovorsteher des Beklagten wahrheitsgemäß beantwortet ist0 Als nicht bewiesen hat das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers angesehen, er habe darüber hinaus die Frage gestellt, ob er so abgesichert sei, daß der Verladung einer für KeflHHl bestimmten Viehsendung nichts ira Wege stehe. Nicht bewiesen ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch, daß dem Kläger über die bloße Sachstandsauskunft eine weitere Auskunft erteilt worden und daß von den wirtschaftlichen Zusammenhängen, die der Grundschuldbestellung und der Abtretung zugrunde lagen, die Rede gewesen ist, wobei das Berufungsgericht es hat dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte oder sein Bürovorsteher Partner der Telefonge^-spräche waren. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt, daß für den Beklagten oder dessen Bürovorsteher kein Anlaß bestanden hat, den Kläger darüber zu belehren, daß dieser die Abtretungsurkunde bei dem Grundbuchamt einreichen müsse. Der Beklagte, zu dem der Kläger vor der UrkundStätigkeit in keinerlei Verbindung gestanden hatte, dürfte nach den rechtsirrtumsfreien Erwägungen des Berufungsgerichts im Hinblick darauf, daß er es mit einem Kaufmann zu tun hatte, der Ansicht sein, der Kläger werde wissen, daß die Abtretungserklärung bei dem Grundbuchamt einzureichen war. Das Berufungsgericht hat die an den Beklagten gerichteten Schreiben vom WL» und fll. Mit diesen beiden Schreiben wandte sich der Kläger an den Beklagten in seiner Eigenschaft als Träger eines öffentlichen Amtes. Der Beklagte mußte erkennen, daß der Kläger seine Tätigkeit mit der Übersendung der Abtretungserklärung durch das Schreiben vom 0L 1963 gegebene Antwort auf das Schreiben vom Mh WKKW 1963 hätte nur dahin lauten können, daß Zwangsversteigerung nicht angeordnet sei* Der Umstand, daß der Beklagte auf das Schreiben vom flH^ 1963 nicht einging, war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, deshalb für den dem Kläger entstandenen Schaden nicht ursächli ch. Die Revision meint, in diesem Verhalten sei eine schuldhafte Amtspflicht Verletzung des Beklagten gegenüber dem Kläger zu sehen, weil der Beklagte ohne Rücksicht auf Y/eisungen des Grundstückseigentümers Keflflfl^ verpflichtet gewesen sei, den Grundschuldbrief alsbald nach Empfang dem Kläger auszuhändigen. Selbst wenn der Beklagte entsprechend seiner Zusage vom fl|„ 4B^1963 unverzüglich den Grundschuldbrief der Commerzbank in KWW übersandt hätte, würde sich an dem Vorrang der Grund schulden in Abteilung lauf ende Kr. 1963 hatte sodann KePBHP) dem Viehkaufmann W| die am • ^^BPP 1963 unter laufender Kr. PI eingetragene Grund schuld über 25.000 M bestellt und gleichzeitig diesem Grund Pfandrecht den Vorrang vor der Ei gen tümergrund schuld vom PI. Auch wenn der Beklagte Verdacht geschöpft und bei dem Kläger oder bei dem Grundstückseigentümer Rückfrage gehalten hätte, welche Bewandtnis es mit dieser Vorrangeinräumung habe, würde sich an der Rechtslage nichts geändert haben. Es hätte für den durch rechtskräftiges Urteil für unbegründet erklärten Y/iderspruch des Klägers gegen den Teilungsplan keinen Unterschied gemacht, wenn die Amt swi der spräche gegen die Einräumung des Vorrangs der Grund schulden Nr. PP und Bl bereits im flBHB 1963 eingetragen worden wären; der Umstand, daß dies erst am Dadurch, daß der Beklagte dem Kläger weder den Grund Schuldbrief übersandte noch Mitteilung von dem Vorrang der Grundschuld von 23.000 IM (laufende Kr. flP) machte, setzte er keine Ursache für den dem Kläger entstandenen Schaden. Auch wenn der Beklagte bei Erhalt des Grundschuldbriefs am 0» 1963 erkannte oder erkennen mußte, daß der Kläger die Abtretungsurkunde noch nicht bei dem Grundbuchamt eingereicht hatte, und wenn in diesem Zeitpunkt eine Pflicht des Beklagten entstanden wäre, den Kläger jetzt auf die Notwendigkeit des Ein-reichens der Abtretungsurkunde hinzuweisen, würde ein Verstoß gegen eine solche Belehrungsund Aufklärungspflicht für den Schaden nicht mehr ursächlich gewesen sein. Das Berufungsgericht hat also zu Recht eine schadensursächliche Amtspflichtverletzung des Beklagten verneint, so daß die Revision mit der Kosten folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.
BUNDESGERICHTSHOF 2089 045 IM NAMEN DES VOLKES vi zr_ 51/^L. URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 1. Juli 1969 K r i e g 1, Justi zhauptsekretä] alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns Gar1-ffriedrioh M (Holstein), N( Straße > Kläger s, Berufung sk läger s und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« g e g en den Rechtsanwalt und Notar Br< Klflmstraße Brich Beklag ten, Berufungs beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br V Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Weber, Sonnabend und Dunz für Hecht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 6. Dezember 1967 v/ird zurtickgeväesen. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von .Rechts wegen Tatbestand: Der Landv/irt Werner KeflBA war Eigentümer der im Grundbuch von Krankenhagen Band A, Blatt ^A) einge tragenen und inzwischen zv/angsver Steiger ten Grundstücke. Am A AHP 1963 bestellte KeAHV an diesen Grundstücken eine Eigentümergrund schuld im Betrage von 25.000 DM nebst 8 # Zinsen. Der Beklagte beglaubigte auf der in seinem Büro entworfenen Bestellungsurkunde, die den Vermerk enthielt, daß der Grund schuld brief dem Beklagten ausgehändigt werden solle, die Unterschriften der Eheleute K^ABA. KeBHA trat an demselben Tag die Eigentüraergrundschuld an den Kläger ab; in der ebenfalls im Büro des Beklagten entworfenen und von diesem beglaubigten Abtretungsurkunde heißt es u.a.; "Ich trete diese Eigentümergrundschuld nebst Zinsen seit dem 1« April 1963 an die Firma C.F. M^p, Mühienbetrieb in QPpppp i«Holstein ab und bewillige und beantrage, die Abtretung in das Grundbuch einzutragen. Een Grund Schuldbrief bitte ich der Firma C.P. Mpp, Mühienbetriebe in Cppjpp i.Holstein auszuhändigen, M Am P p|p 1963 übersandte der Beiklagte die Abtretungsurkunde dem Kläger; in dem Begleitschreiben heißt es; "In der Anlage überreiche ich hierneben Abtretungserklärung vom P®. 63 - meine Urk,R, Hr. PP/6 3 -zur weiteren Verwendung, Auf Weisung des Grundstückseigentümers werde ich den Grundschuldbrief in Verwahrung nehmen." Der Kläger reichte die Abtretungsurkunde nicht bei dem Grundbuchamt ein. Der Beklagte händigte die Grund schul d-Best ellungs-urkunde noch am p (pp 1963 Kd^Pf^fc aus, der sie am P ppp 1963 bei dem Grund buchaint einreichte. In den Tagen nach dem P. ppp 1963 fanden zwischen den Büros der Parteien Telefongespräche statt, über deren Teilnehmer und Inhalt Streit herrscht. Mit Schreiben vom P. P^p 1963 bat der Kläger den Beklagten unter Hinweis auf die Abtretungsurkunde, den Grund Schuldbrief in seinem Aufträge an die Commerzbank KP® zu senden und ihm von der erfolgten Übersendung Mitteilung zu machen. Der Bdclagte erwiderte dem Kläger unter dem P« ppp 1963, er werde den Grundsohuldbrief nach Eingang der Commerzbank übersenden. f , - t i Mit Schreiben vom 0. 0|0 1963 hat der Kläger den Beklagten um Mitteilung, daß kein Zwangs verst ei gerungs-vermerk für Kc|0^0 eingetragen sei, In einem weiteren Schreiben vom 0.00 1963 fragte der Kläger beim Beklagten nach dem Sachstand an und bemerkte, er habe von Ke|^^^0 noch einen Betrag von 2.000 IM zu erhalten, der bisher trotz wiederholter Mahnungen nicht bezahlt worden sei. Diese beiden und zwei weitere Schreiben des Klägers vom 0. 00 1963 und 0> ^0^0 1963 ließ der Beklagte unbeantwortet. Am 0l ^^0 1963 verfügte das Grundbuchamt die Eintragung der am0. 000 1963 bestellten Eigentümer-grundschuld; die Eintragung wurde am 0. 00 1963 unter laufender Nr. A in Abteilung ^0 vorgenommen. Zwi sehen dem 0. 00 und 0L 000 1963 bestellte der Grundstückseigentümer KS0000 unter Mit-v/irkung anderer Notare vier weitere Grund schul den und zwar eine über 3.365»46 DM zu Gunsten der Viehgroßhandlung J00|0 & St0000 und drei Grund schulden über je 25.000 IM für den Viehkaufmann Zv/ei von diesen zu Gunsten von Wenzlaff bestellten Grund schul den, die später unter laufender Nr. 0 und ■I in Abteilung ^0 des Grundbuchs eingetragen wurden, räumte Ke0000 am 0. 0|0 1963 bzw. am 0. 0000 1963 den Vorrang vor der am 0. 000 1963 bestellten und dem Kläger abgetretenen Eigentümergrund schuld über 25.000 DM (laufende Nr. 0) ein. Das Grundbuchamt händigte dem Beklagten am 0. 0000 1963 den Grundschuldbrief für die als Post Nr. 0 eingetragene Eigentümer grand schuld Uber 25.000 DM aus; in dem Grundschuldbrief war der Vorrang der Post Nr. vermerkt. Mit Schreiben vom 1963 teilte der Beklagte dem Kläger felgendes mit: "In Ihrer Darlehens angel egenhei t mit dem Landwirt Werner KeBHperhielt ich nunmehr vom Amtsgericht in kI^BP den Grund Schuldbrief über 25•OOO DM, eingetragen in Abtl. PP unter Nr. ■). Ich werde diesen Grundschuldbrief zunächst in Verwahrung nehmen. Ich habe mich mit Herrn KeBAIB in Verbindung gesetzt und ihn um Mitteilung gebeten, ob er damit einverstanden ist, daß ich den Grund Schuldbrief an die Commerzbank in KAP sende." Der Beklagte behielt vorerst den Grund Schuldbrief in Verwahrung aufgrund einer Weisung, die ihm KePAAP schon bald nach der Bestellung der Bigentümergrundschuld erteilt hatte. Der Kläger drängte in der Folgezeit in mehreren an den Beklagten gerichteten Schreiben auf Herausgabe des Grundschuldbriefs; nachdem KeA-BAA sich schließlich damit einverstanden erklärt hatte, übersandte der Beklagte am AI. AB) 1964 den Grund Schuldbrief an die Bevollmächtigten des Klägers. Am A^. 1964 wurde der Grund besitz K< durch das Amtsgericht RfBHA zwangsversteigert, das durch Beschluß vom B. BP 1963 das Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet hatte. Den Zuschlag erhielt der Viehkaufmann WBBBA mit einem Bargebot von 210.000 DM. Der Kläger erhob mit Schriftsatz vom B* ABA 1964 beim Amtsgericht Widerspruch gegen den zu erwartenden Teilungsplan, weil bereits zu übersehen war, daß er mit^iner Grundschuld (Post Nr. B) aus fallen werde, falls die Vorrangseinräumung zugunsten der Rechte WBPPB(Post Nr. B und AI) wirksam sein sollte. Das Grundbuchamt trug daraufhin am B* AB 1964 V zugunsten der Post Kr, PP gegen die Einräumung des Vorrangs der Rechte Kr, PP und ^P Amtswi der spräche ein. In dem Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses v/urde hei der Ausführung des Verteilungsplanes die Grund schuld Kr, CP des Klägers mit einem Betrage von 28.047 »02 DM auf ge führt, jedoch mit dem Vorbehalt, daß die zugunsten dieser Post bei den Rechten Kr. ^p und pp eingetragenen Amt swi der spräche zu Recht bestünden. Der Kläger versuchte vergeblich, im Klagewege zu erreichen, daß sein V/iderspruch gegen den Teilungsplan für begründet erklärt und dieser unter Portfall der Vorbehalte nach der zahlenmäßigen Rangfolge der Grund schulden ausgeführt v/erde; auch sein gegen den Viehkaufmann WpBBPP und eine Bank, an die VJpp- die Grund schuld Post PP abgetreten hatte, gerichteten Hilfsanträge auf Grundbuchberichtigung hinsichtlich de3 Vorrangs und auf Schadensersatz hatten keinen Erfolg. Der Kläger ist mit seiner Grundschuld Post Kr« ausgefallen und nimmt den Beklagten auf Ersatz des ihm durch Ausfall der Grund schuld bei der Verteilung des Zv/japgs-versteigerungseriöses und durch die Kosten der vorangegangenen erfolglosen RechtsVerfolgung entstandenen Schadens in Anspruch. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe seine ihm gegenüber obliegenden Amtspflichten schuldhaft verletzt, weil er die Eintragung der abgetretenen Eigentümergrundschuld nicht überwacht und nicht auf eine schnelle Eintragung gedrängt habe; der Beklagte habe gewußt, daß die grundbuchliche Sicherung von großer Bedeutung für wirtschaftliche Dispostionen des Klägers gewesen sei. Der Beklagte habe ihm eine unrichtige und unvollständige Rechtsauskunft erteilt und die ihm gegenüber bestehende Betreuungs- und Belehrungspflicht verletzt. Der Beklagte habe es auch unterlassen, ihm rechtzeitig Mitteilung von der Vorrangseinräumung zu machen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 33.110,43 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Der Beklagte hat um K-lagabweisung gebeten. Er ist der Ansicht, daß ihm Amtspflichten gegenüber dem Kläger nicht erwachsen seien; im übrigen ist er dem Klage vor bringen entgegengetreten und hat auch die Höhe des Anspruchs bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen, nachdem es bereits durch rechtskräftiges SPeilurteil vom 15-Dezember 1966 die gleichzeitig gegen das Land Niedersachsen erhobene Klage abgev/iesen hatte, das von dem Kläger wegen der von ihm behaupteten Amtspflicht Verletzung der Grund buchbeamten in Anspruch genommen worden war. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Klager sein Klagebegehren weiter. Ent sch ei dungsgründe: Io Pas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß durch die von dem Beklagten ausgeübte Urkundstätigkeit, für die zwar nur der Grundstückseigentümer als Auftraggeber anzusehen gewesen sei, dennoch zugleich Beziehungen zwischen den Parteien entstanden seien, die generell geeignet gewesen seiend:. Amtspflichten des Beklagten auch gegenüber dem Kläger zu begründen. Die besondere Natur des Amtsgeschäfts habe gerade darin bestanden, daß die Bestellung der Eigentünergrundschuld und deren gleichzeitige Abtretung im Interesse des Klägers gelegen habe, der künftiger Realbercchtigter werden sollte. Bas Amtsgeschäft habe nicht nur tatsächlich, die Belange des Klägers, sondern seine rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen berührt und in seinen Rechtskreis eingegriffen. Biese Beurteilung ist frei von Rechtsirrtum und steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 20, 53, 56; 31, 59 3-0* Senatsurteil vom 26. Oktober 1965 - VI ZR 119/64 -VersR 1966, 140, 141). II. Bas Berufungsgericht hat eine Pflicht des Beklagten zur Überwachung des grund buch liehen Vollzugs der in der Grund schul dbestellungs- und -abtretungsurkund e vom 0. 0^0^ 1964 enthaltenen Erklärungen mit der Begründung verneint, daß der Beklagte die Überwachung nicht Übernommen und auch nicht von der Ermächtigung des § 15 GBO Gebrauch gemacht habe; besondere Umstände, die eine Überwachung des Vollzugs der gestellten Anträge erforderten, seien nicht er-sichtli ch. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Grundstückseigentümer KeflflM) die Grund schul d-Be-stellungsurkunde mit dem Eintragungsantrag bei dem Grundbuchamt eingereicht hat. Der Beklagte hat mit seinem Schreiben vom fl. ^^fl^ 1963 die Abtretungsurkunde dem Kläger "zur weiteren Verwendung" übersandt. Daraus hat das Berufungsgericht den Schluß gezogen, der Beklagte habe gegenüber dem Kläger deutlich zu erkennen gegeben, daß er selbst mit dem weiteren Vollzug nichts zu tun habe und nichts zu tun haben wollte. Gegen diese Y/ürdigung des Schreibens ist rechtlich nichts zu erinnern. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht eine dem Kläger und dem Grundstückseigentümer gegenüber bestehende Überwachungspfli cht des Beklagten verneint (BGHZ 28, 104, 109). III. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte auch sonstige gegenüber dem Kläger bestehende Amtspflichten, insbesondere eine Belehrungspflicht, nicht verletzt hat. 1. Das Berufungsgericht hat die Behauptungen des Klägers über den Inhalt der Telefongespräche, die nach dem fl. flflfl 1963 geführt worden sind, nicht als bewiesen angesehen; es hat lediglich festgestellt, daß der Kläger sich erkundigt hat, ob KdfllflP die Grund schuld bestellt habe und ob die Eintragungsunterlagen bei dem Grundbuchamt eingereicht worden seien. Bas Berufungsgericht hat hierin eine bloße Sachstandsanfrage gesehen, die nach seinen Feststellungen von dem Bürovorsteher des Beklagten wahrheitsgemäß beantwortet ist0 Als nicht bewiesen hat das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers angesehen, er habe darüber hinaus die Frage gestellt, ob er so abgesichert sei, daß der Verladung einer für KeflHHl bestimmten Viehsendung nichts ira Wege stehe. Nicht bewiesen ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch, daß dem Kläger über die bloße Sachstandsauskunft eine weitere Auskunft erteilt worden und daß von den wirtschaftlichen Zusammenhängen, die der Grundschuldbestellung und der Abtretung zugrunde lagen, die Rede gewesen ist, wobei das Berufungsgericht es hat dahingestellt sein lassen, ob der Beklagte oder sein Bürovorsteher Partner der Telefonge^-spräche waren. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt, daß für den Beklagten oder dessen Bürovorsteher kein Anlaß bestanden hat, den Kläger darüber zu belehren, daß dieser die Abtretungsurkunde bei dem Grundbuchamt einreichen müsse. 2. Biese Auffassung wird von der Revision vergebens bekämpft. Zwar trifft einen Notar eine Pflicht zur Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege; diese Sorgfaltspflicht kann es dem Notar zur Pflicht machen, den Beteiligten nötige Aufklärung zu geben. Der Notar darf es nicht untätig geschehen lassen, daß Beteiligte in die Gefahr eines folgenschweren Schadens geraten, der durch eine mit wenigen Worten zu gebende sachgemäße Belehrung zu vermeiden ist. Eine Aufklärungsund Belehrungspflicht 11 - besteht aber nur dann, wenn besondere Umstände vermuten lassen, einem Beteiligten drohe ein Schaden und der Beteiligte sei sich dessen namentlich wegen mangelnder Kenntnis der Rechtslage nicht oder nicht voll bewußt (Urteil des III. Zivilsenats vom 29- Oktober 1953 - Ill ZR 270/52 - IM § 21 RNotO Nr. 2 = VersR 1954, 115, 116; Pagendarm DRiZ 1959, 133, 135). In dem Urteil vom 29. Oktober 1953 ist der Notar nicht als verpflichtet angesehen worden, die Beteiligten darüber zu belehren, daß eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht und erst hierdurch die Beschränkung der Haftung eintritt; der Notar habe annehmen können, daß die Vertragsschließenden dies wußten. Der Beklagte, zu dem der Kläger vor der UrkundStätigkeit in keinerlei Verbindung gestanden hatte, dürfte nach den rechtsirrtumsfreien Erwägungen des Berufungsgerichts im Hinblick darauf, daß er es mit einem Kaufmann zu tun hatte, der Ansicht sein, der Kläger werde wissen, daß die Abtretungserklärung bei dem Grundbuchamt einzureichen war. Allenfalls dann, wenn hätte festgestellt werden können, daß der Beklagte wußte oder wissen mußte, der Kläger wolle vor dem Wirksamwerden der Abtretung dem Landwirt KeflHHP einen Kredit gewähren oder Vieh liefern, könnte eine Belehrungspflicht dos Beklagten gegenüber dem Kläger dahin angenommen v/erden, daß der Beklagte auf die Gefahren hinwies, die dem Kläger vor der dinglichen Sicherung drohten (BGHZ 19, 5, 10). Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht aber nicht zu treffen vermocht. Das Berufungsgericht hat die an den Beklagten gerichteten Schreiben vom WL» und fll. 3-963 zu- treffend nicht als bloße Sachstandsanfragen angesehen. Mit diesen beiden Schreiben wandte sich der Kläger an den Beklagten in seiner Eigenschaft als Träger eines öffentlichen Amtes. Der Notar ist kraft seines Amtes eine Person<fes öffentlichen Vertrauens, an die sich nicht nur die v/enden, deren rechtsgeschäftlichen Erklärungen der förmlichen Beurkundung bedürfen, sondern auch und gerade diejenigen, welche aufgrund solcher Erklärungen und der von ihnen erhofften Sicherheit weitere Rechtsgeschäfte vornehmen wollen. Auch ihnen gegenüber begründet das Amt des Notars eine Verantwortlichkeit dafür, daß der beabsichtigte Zweck, soweit dies von den beurkundeten Erklärungen abhängt, erreicht wird (RGZ 153, 153, 158, 159). Der Beklagte mußte erkennen, daß der Kläger seine Tätigkeit mit der Übersendung der Abtretungserklärung durch das Schreiben vom 0L 1963 nicht als beendet ansah. 1. Im Schreiben vom V. 1963 bat der Kläger, ihm raitzuteilen, "daß keine Zwangsversteigerung für Herrn eingetragen ist". Der Beklagte hat auf dieses Schreiben nichts veranlaßt. Ob er zu einer Antwort verpflichtet gewesen wäre, kann dahinstehen; denn die Zwangsversteigerung der Grundstücke ist erst durch Beschluß vom M. flBI 1963 - dem betreibenden Gläubiger und dem Schuldner am S. 1963 zugestellt und am 0. 1963 im Grund- buch vermerkt - angeordnet worden. Eine unverzüglich gegebene Antwort auf das Schreiben vom Mh WKKW 1963 hätte nur dahin lauten können, daß Zwangsversteigerung nicht angeordnet sei* Der Umstand, daß der Beklagte auf das Schreiben vom flH^ 1963 nicht einging, war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, deshalb für den dem Kläger entstandenen Schaden nicht ursächli ch. 2. Auf das Schreiben des Klägers vom S. 1963 hat der Beklagte unter dem M. WWWW 1963 geantwortet, er werde, wie von dem Kläger gewünscht, den Grundschuldbrief nach Erhalt an die Commerzbank in KW& senden. Tatsächlich hat der Beklagte dann diese Zusage nicht eingehalten, sondern den Grund schuldbrief nach mehrfachen Hahnungen erst am 0. flfl^ 1964 den Bevollmächtigten des Klägers übersandt. Die Revision meint, in diesem Verhalten sei eine schuldhafte Amtspflicht Verletzung des Beklagten gegenüber dem Kläger zu sehen, weil der Beklagte ohne Rücksicht auf Y/eisungen des Grundstückseigentümers Keflflfl^ verpflichtet gewesen sei, den Grundschuldbrief alsbald nach Empfang dem Kläger auszuhändigen. Dies kann indessen dahinstehen. Eine insoweit begangene Amtspflicht Verletzung würde näDlich für den dem Kläger entstandenen Schaden nicht ursächlich gewesen sein. Der Beklagte hatte den Grundschuldbrief vom A. flHl 1963 am fl. 1963 von dem Grund buchamt ausgehändigt erhalten und hiervon am flfl 1963 dem Kläger Mitteilung gemacht. Selbst wenn der Beklagte entsprechend seiner Zusage vom fl|„ 4B^1963 unverzüglich den Grundschuldbrief der Commerzbank in KWW übersandt hätte, würde sich an dem Vorrang der Grund schulden in Abteilung lauf ende Kr. ■ und A, der zu dem Ausfall des Klägers in der Zwangsversteigerung geführt hat, nichts geändert haben. Der Grund Stücks ei gentümer KeflflflBP hatte die Grund schuld über 23.000 XM, die am fli. WtW 1963 unter laufender Er. Wb in Abt. des Grundbuchs zu Gunsten des Vieh- Kaufmanns Y/p|^#9 eingetragen v/urde, am ^P. B^P 1963 bestellt und ihr am ■. PB# 1963 den Vorrang gegenüber der am BL 1963 bestellten und dem Kläger abge- tretenen Eigentümergrundschuld von 25.000 IM (eingetragen unter laufender Kr. ■) eingeräumt; die Erklärungen vom (p. und fll. B^B 1963 waren am 1963 bei dem Grundbuchamt eingegangen. Am 0. 1963 hatte sodann KePBHP) dem Viehkaufmann W| die am • ^^BPP 1963 unter laufender Kr. PI eingetragene Grund schuld über 25.000 M bestellt und gleichzeitig diesem Grund Pfandrecht den Vorrang vor der Ei gen tümergrund schuld vom PI. B|^B 1963 eingeräumt; die notarielle Urkunde war am#. BBBB 1963 bei cbm Grundbuchamt eingegangen, das sowohl den am 0° /PP. BPP 1963 als auch am fl. #H^P 1963 gestellten Anträgen des Landwirts KCpBHB stattgeben mußte, weil dieser gemäß § 19 GBO als befugt anzusehen war, den für den Viehkaufmann bestellten beiden Grundschulden von je 25.000 IM den Vorrang vor der am#, ^^pP 1963 bestellten Ei gen tümergrund schuld einzuräumen. Als der Beklagte am B. BBI^P 1963 den Grund Schuldbrief über die Post Nr. #| erhielt, war hierin der Vorrang der Grund schuld laufende Nr. PP bereits vermerkt. Auch wenn der Beklagte Verdacht geschöpft und bei dem Kläger oder bei dem Grundstückseigentümer Rückfrage gehalten hätte, welche Bewandtnis es mit dieser Vorrangeinräumung habe, würde sich an der Rechtslage nichts geändert haben. Es hätte für den durch rechtskräftiges Urteil für unbegründet erklärten Y/iderspruch des Klägers gegen den Teilungsplan keinen Unterschied gemacht, wenn die Amt swi der spräche gegen die Einräumung des Vorrangs der Grund schulden Nr. PP und Bl bereits im flBHB 1963 eingetragen worden wären; der Umstand, daß dies erst am -15- flP 1964 geschehen ist, hat die Rechtsposition des Klägers nicht geändert. Andere Gesichtspunkte als die, welche der Kläger in seinem Schriftsatz vom Wf* 0B0 1964 angeführt hat - Verschulden der Grund hu chhe am ten - hätte der Kläger auch im 1963 nicht anführen können. Dadurch, daß der Beklagte dem Kläger weder den Grund Schuldbrief übersandte noch Mitteilung von dem Vorrang der Grundschuld von 23.000 IM (laufende Kr. flP) machte, setzte er keine Ursache für den dem Kläger entstandenen Schaden. Auch wenn der Beklagte bei Erhalt des Grundschuldbriefs am 0» 1963 erkannte oder erkennen mußte, daß der Kläger die Abtretungsurkunde noch nicht bei dem Grundbuchamt eingereicht hatte, und wenn in diesem Zeitpunkt eine Pflicht des Beklagten entstanden wäre, den Kläger jetzt auf die Notwendigkeit des Ein-reichens der Abtretungsurkunde hinzuweisen, würde ein Verstoß gegen eine solche Belehrungsund Aufklärungspflicht für den Schaden nicht mehr ursächlich gewesen sein. Das Berufungsgericht hat also zu Recht eine schadensursächliche Amtspflichtverletzung des Beklagten verneint, so daß die Revision mit der Kosten folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war. Hanebeck Br. Bode Br. Weber Sonnabend Bunz • p «