Oktober 1963 kurz noch 20.00 Uhr kam es in auf der AflmiP Straße zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Kraftrad ("BIBY”, 245 ccm) und ein von dem Zweitbeklagten gesteuerter, der Erstbeklagten gehöriger Lastzug, bestehend au3 Motorwagen und Anhänger, beteiligt waren. Die Straße ist an dieser Stelle etwa 7.BO m breit und verläuft vom Haus Nr. B - in Fahrtrichtung des Lastzuges der Beklagten gesehen - in einer leicht steigenden Linkskurve. Bort kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Kläger, der mit seinem Kraftrad gegen das linke Hinterrad des Anhängers des Lastzuges der Beklagten prallte, zu Fall kan und hierbei erheblich vorletzt wurde„ Der Kläger hat die Beklagten für den ihm entstandenen und noch entstehenden Schaden in Anspruch genommen, die Erstbeklagte im Haftungsrahmen des StVG. Er ist der Ansicht, daß der Zweitboklagte den Unfall allein verschuldet habe, weil er ohne Beachtung des Gegenverkehrs an dem abgestellten Lkw-Anhänger vorbeigefahren sei. Der Zweitbeklagte habe wegen des Gegenverkehrs eine Zeitlang hinter dem abgestellten Lkw-Anhänger gehalten und sei im ersten Gang erst dann wieder angefahren, als kein entgegenkommendes Fahrzeug mehr zu sehen gewesen sei. Erst als der Lastzug sich schon auf gleicher Höhe mit den abgestellten Anhänger befunden habe, sei der Kläger aufgetaucht und mit mindestens 65 bis 70 km/st herangekommen. Das Landgericht hat ein Verschulden des Zweitbeklagten für gegeben gehalten, ein mitvvirkendes Verschulden des Klägers zu 1/4 angenommen und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3 530,01 DM nebst 4 Zinsen seit 3* Dezember 1964 verurteilt. Dem Fest-stollungsantrag ist dahingehend stattgegeben worden, daß die Beklagten als Gesamtschuldner - die Erstbeklagte jedoch nur im Rahmen des StVG - verpflichtet sind, dem Kläger allen ihm aus dem Verkohrsunfall vom 24. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, es lasse sich nicht feststeilen, daß der Zweitbeklagte, ohne vorher anzuhalten und ohne sich erst einen Überblick auf den Gegenverkehr zu verschaffen, bei dem abgestellten lkw~Anhänger auf die Gegenfahrbahn ausgeschert sei oder daß er die Vorbeifahrt an diesem Lkw-Anhänger zu einem Zeitpunkt eingeleitet habe, als für ihn der Kläger bereits auf der anderen Fahrbahnseite sichtbar gewesen 3ei. 1. Bas Berufungsgericht hat ein schuldhaftes Verhalten des Zweitbeklagten darin gesehen, daß er überhaupt an dem abgestellten Anhänger vorbeigefahren ist, ohne in ausreichender Weise dafür Vorsorge zu treffen, daß der Gegenverkehr nicht behindert oder gar gefährdet werden konnte. Ser Anhänger habe etwa 3 »50 m der insgesamt nur 7.80 m breiten Fahrbahn versperrt, so daß der Zweitbeklagte in Anbetracht der Breite seines eigenen Fahrzeugs und des erforderlichen Sicherheitsabstandes bei der Vorbeifahrt weit auf die Gegenfahrbahn habe hinüberwechscin müssen. Innerhalb dieser 16,5 Sekunden habe jedoch der auf seinem Kraftrad entgegenkommende Kläger bei der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/st (-- 15,9 m/sec) rund 230 m zurücklegen, also eine fast viermal größere Strecke durchfahren können, als sie der Zweitbeklagte vor dem Ausscheren habe einschen können. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht den Zweitbeklagten für verpflichtet gehalten, seine Weiterfahrt in der Weise abzusichern, daß er seinen Beifahrer zu dem Aussteigen und zu dem Einwinken bei freier Gegenfahrbahn oder zu dem Warnen des Gegenverkehrs veran-laßte. Hach Ansicht des Berufungsgerichts hätten der Zweitbekiagte oder sein Beifahrer auch aussteigen und nach dem für den verbotswidrig abgestellten Anhänger verantwortlichen Fahrzeugführor forschen können, der - wie sich später herausgestellt hat - mit dem Motorwagen seines Iastzuges in der .= .=Hof einfahr t des Hauses Hr. A stand und der zur Beseitigung des verkehrswidrigen Zustandes hätte veranlaßt werden können. Zu Unrecht wendet sich die Revision jedenfalls dagegen, daß der Zv/oitbeklagte seinen Beifahrer sum Aussteigen und zu dem Einv/inken bei freier Gegenfahrbahn oder zu dem V/ornen des Gegenverkehrs hätte veranlassen müssen« Ohne Rechtsvcrütoß hat das Berufungsgericht eine ungewöhnlich unübersichtliche Verkehrssituation als gegeben angesehen; diese Beurteilung findet in den auf der Ortsbesichtigung und der eigenen Darstellung der Beklagten beruhenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine hinreichende Grundlage. Selbst wenn die Sicht noch etwas mehr als 65 m betragen haben sollte und ein entgegenkommendes Fahrzeug durch den Schein seiner Beleuchtungsanlagen noch etwas früher hätte erkannt werden können, wie die Revision annimmt, wiirde auch diese größere Entfernung für die rechtzeitige Beendigung des von dem Zweitbeklagten eingeleiteten Vorbeifahrens immer noch zu kurz gewesen sein. Dieser Gesichtspunkt muß dem Zweitbeklagten in gleicher Weise angerechnet werden, wie es das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers mit der Erwägung getan hat, er habe damit rechnen müssen, daß sich hinter dem von ihn gesichteten Lastkrof twagen noch ein Anhänger befunden habe. Es stellt keine Überspannung der gerade an den Fahrer eines Lastzuges zu stellenden Sorgfaltspflichten dar, wenn bei einer Verkehrssituation, wie sie hier gegeben war, von ihm verlangt wird, daß er seinen Beifahrer aussteigen läßt und als Beobachter und Warnposten aufstellt (vgl. Mit Recht ist das Berufungsgericht daher der Ansicht, daß der Zweitbeklagte den Beifahrer hätte veranlassen müssen, bis zu der Stelle zu gehen, an der sieh eine weitere Sicht auf die Fahrbahn bot, ihm von dort aus in einem für das gefahrlose Vorbeifahren geeigneten Zeitpunkt ein Zeichen zur Weiterfahrt zu geben und herannahenden Gegenverkehr gegebenenfalls zu v/arnen.
BUNDESGERICHTSHOF
2081 030
IM NAMEN DES VOLKES
vi zr 31/67 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
14. Mai 1968 Kriegl, Justishauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1. der Firma Hermann M
Straße,
2. dos Kraftfahrers Friedrich K
SflB (n®), §,
Beklagte, Berufungskläger und Hovisionsklager,
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr,
gegen
den Härter Helmut LflB^,
(V/estf.), HeflVstraße fl,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbcklagten,
Rechtsanwalt Br.
2
Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanobeck, Dr. Bode,
Dr. Weber, Br. Nüßgons und Sonnabend
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgorichts Hamm (V/estf.) vom 28. November 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 24. Oktober 1963 kurz noch 20.00 Uhr kam es in auf der AflmiP Straße zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Kraftrad ("BIBY”,
245 ccm) und ein von dem Zweitbeklagten gesteuerter, der Erstbeklagten gehöriger Lastzug, bestehend au3 Motorwagen und Anhänger, beteiligt waren.
Der Kläger befuhr die AfHHHlHP Straße, aus Richtung BflHBstraße kommend, in Richtung tKKKB Brücke. Der Lastzug kam aus der entgegengesetzten Richtung. In Höhe des Hauses AflHHIHH) Straße V» wo zufolge Beschilderung ein Parkverbot bestand, war in Fahrtrichtung des Lastzuges der
Beklagten mit einem Abstand von etwa 1 n von der Bordsteinkante ein Lkw-Anhänger abgestellt. Die
Straße ist an dieser Stelle etwa 7.BO m breit und verläuft vom Haus Nr. B - in Fahrtrichtung des Lastzuges der Beklagten gesehen - in einer leicht steigenden Linkskurve. In der Fahrbahn der
Straße sind zwei Gleispaare der Straßenbahn verlegt, von denen das - in Fahrtrichtung des Klagers gesehen - am weitesten rechts liegende Gleis etwa 0.50 m vom Bordstein entfernt ist. Als der Zweitbcklogte, neben dem sein Beifahrer saß, an dem in der Parkverbotszone abgestellten Lkw-Anhänger vorbeifuhr, geriet er mit seinem Lastzug Uber die Straßenmitte hinaus auf die linke Fahrbahnseite.
Bort kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Kläger, der mit seinem Kraftrad gegen das linke Hinterrad
des Anhängers des Lastzuges der Beklagten prallte, zu Fall kan und hierbei erheblich vorletzt wurde„
An seinem Kraftrad entstand Totalschaden.
Der Kläger hat die Beklagten für den ihm entstandenen und noch entstehenden Schaden in Anspruch genommen, die Erstbeklagte im Haftungsrahmen des StVG. Er ist der Ansicht, daß der Zweitboklagte den Unfall allein verschuldet habe, weil er ohne Beachtung des Gegenverkehrs an dem abgestellten Lkw-Anhänger vorbeigefahren sei. Für den Kläger stelle der Unfall ein unabwendbares Ereignis dar.
Der Kläger hat von beiden Beklagten die Zahlung von 10.473>59 EM beansprucht und ihre Ersatzpflicht für v/oitore Schäden - über den 1. Oktober 196$ hinaus - festzustcllcn beantragt; des weiteren
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hat er von dem Zweitbeklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes - mindestens 10.000 DM -verlangt.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Sie sind der Ansicht, daß der Kläger den Unfall allein verschuldet habe. Der Zweitbeklagte habe wegen des Gegenverkehrs eine Zeitlang hinter dem abgestellten Lkw-Anhänger gehalten und sei im ersten Gang erst dann wieder angefahren, als kein entgegenkommendes Fahrzeug mehr zu sehen gewesen sei. Erst als der Lastzug sich schon auf gleicher Höhe mit den abgestellten Anhänger befunden habe, sei der Kläger aufgetaucht und mit mindestens 65 bis 70 km/st herangekommen. Der Kläger hätte bei aufmerksamer Fahrweise und Benutzung der äußersten rechten Straßenseite an dem entgegenkommenden Lastzug noch vorbeikommen können.
Das Landgericht hat ein Verschulden des Zweitbeklagten für gegeben gehalten, ein mitvvirkendes Verschulden des Klägers zu 1/4 angenommen und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3 530,01 DM nebst 4 Zinsen seit 3* Dezember 1964 verurteilt. Der Zweitbeklagte ist ferner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 7 500 DM nebst 4 Zinsen seit 3. Dezember 1964 verurteilt worden. Dem Fest-stollungsantrag ist dahingehend stattgegeben worden, daß die Beklagten als Gesamtschuldner - die Erstbeklagte jedoch nur im Rahmen des StVG - verpflichtet sind, dem Kläger allen ihm aus dem Verkohrsunfall vom 24. Oktober 1963 seit dem 1. Oktober 1965 ent-
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standenen oder entstehenden Schaden zu 5/4 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger üborgegangen sind. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstreben die Beklagten weiterhin Klageabweisung in vollem Umfang.
Entscheidungsgründe:
I.
Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, es lasse sich nicht feststeilen, daß der Zweitbeklagte, ohne vorher anzuhalten und ohne sich erst einen Überblick auf den Gegenverkehr zu verschaffen, bei dem abgestellten lkw~Anhänger auf die Gegenfahrbahn ausgeschert sei oder daß er die Vorbeifahrt an diesem Lkw-Anhänger zu einem Zeitpunkt eingeleitet habe, als für ihn der Kläger bereits auf der anderen Fahrbahnseite sichtbar gewesen 3ei.
1. Bas Berufungsgericht hat ein schuldhaftes Verhalten des Zweitbeklagten darin gesehen, daß er überhaupt an dem abgestellten Anhänger vorbeigefahren ist, ohne in ausreichender Weise dafür Vorsorge zu treffen, daß der Gegenverkehr nicht behindert oder gar gefährdet werden konnte. Ber Zv/eitbeklagte sei zu ganz besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme gegenüber dem Gegenverkehr verpflichtet gewesen, weil sich
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ihm eine ungewöhnlich unübersichtliche Verkehrs-Situation dargeboten habe. Ser Anhänger habe etwa 3 »50 m der insgesamt nur 7.80 m breiten Fahrbahn versperrt, so daß der Zweitbeklagte in Anbetracht der Breite seines eigenen Fahrzeugs und des erforderlichen Sicherheitsabstandes bei der Vorbeifahrt weit auf die Gegenfahrbahn habe hinüberwechscin müssen.
Der Zweitbeklagte habe vor dem Ausscheren nach links nach seinen eigenen Angaben eine Sicht von 50 bis 60 m auf die Gegenfahrbahn gehabt; hiermit übereinstimmend habe die im ersten Rechtszug vorgenommene Augenseheinseinnahme ergeben, daß eine Sichtweite von etwa 65 m bestanden habe. Der 14 m lange Lastzug der Beklagten habe nach dem von ihnen beigebrachten Sachverständigengutachten von dem Anfahren hinter dem abgestellten Anhänger bis zu dem Zusammenstoß mit dem Kläger einen Weg von rund 25 m zurückgelegt und mit der im ersten Gang möglichen Höchstgeschwindigkeit von 10,6 km/st und mit einer Beschleunigung
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von 0,168 m/sec dafür 16,5 Sekunden benötigt, ohne die Gegenfahrbahn wieder freigegeben und die Vorboifahrt beendet zu haben. Innerhalb dieser 16,5 Sekunden habe jedoch der auf seinem Kraftrad entgegenkommende Kläger bei der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/st (-- 15,9 m/sec) rund 230 m zurücklegen, also eine fast viermal größere Strecke durchfahren können, als sie der Zweitbeklagte vor dem Ausscheren habe einschen können. Der Zweitbeklagte habe jederzeit mit entgegenkommenden Fahrzeugen rechnen müssen; noch dem eigenen Vorbringen der Beklagten habe auf der Altcnhagener Straße starker Verkehr geherrscht. Bei der durch Fahrbahnverengung und geringe Sicht gekennzeichneten besonders unübersichtlichen Verkehrslage hätte der Zweitbeklagte an dem Anhänger nur dann
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vorbeifahren dürfen, wenn während dieses Vorgangs die von ihm einzusehende Fahrstrecke nicht von einem unter Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit möglicherweise entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer hätte durchfahren werden können, weil nur dann dessen Gefährdung auszuschließen gewesen wäre. Hierzu hätte es besonderer Sicherungsnaßnahmen bedurft. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht den Zweitbeklagten für verpflichtet gehalten, seine Weiterfahrt in der Weise abzusichern, daß er seinen Beifahrer zu dem Aussteigen und zu dem Einwinken bei freier Gegenfahrbahn oder zu dem Warnen des Gegenverkehrs veran-laßte. Hach Ansicht des Berufungsgerichts hätten der Zweitbekiagte oder sein Beifahrer auch aussteigen und nach dem für den verbotswidrig abgestellten Anhänger verantwortlichen Fahrzeugführor forschen können, der - wie sich später herausgestellt hat - mit dem Motorwagen seines Iastzuges in der .= .=Hof einfahr t des Hauses Hr. A stand und der zur Beseitigung des verkehrswidrigen Zustandes hätte veranlaßt werden können.
2. Biese Beurteilung ist in ihrem Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Es mag dahinstehen, ob von dem Beklagten gefordert werden konnte, nach dem für den verbotswidrig abgestellten Lkw-Anhänger Verantwortlichen zu suchen, damit dieser den Anhänger wegschaffte.
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Zu Unrecht wendet sich die Revision jedenfalls dagegen, daß der Zv/oitbeklagte seinen Beifahrer sum Aussteigen und zu dem Einv/inken bei freier Gegenfahrbahn oder zu dem V/ornen des Gegenverkehrs hätte veranlassen müssen« Ohne Rechtsvcrütoß hat das Berufungsgericht eine ungewöhnlich unübersichtliche Verkehrssituation als gegeben angesehen; diese Beurteilung findet in den auf der Ortsbesichtigung und der eigenen Darstellung der Beklagten beruhenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts eine hinreichende Grundlage. Die geringe Anfahrgeschwindigkeit des Lastzuges und die Länge des Weges seiner Vorbeifahrt an dem abgestellten Anhänger standen in einem starken Mißverhältnis zu dem nur etwa 65 m betragenden Stück der Gegenfahrbahn, das der- Zv/citbeklagte bei Beginn des Vorbeifahrens an dem Anhänger einsehen konnte.
Dem Zweitbeklagten mußte klar sein, daß er in dem Zeitraum, den ein entgegenkommender Verkehrsteilnehmer benötigt, um die Strecke von etwa 65 m zurückzulcgen, nicht seinen Lastzug in Bewegung setzen, an dem obgc-stellten Lkw-Anhängor vorbeikommen und die Gegenfahrbahn wieder freigeben konnte, so daß der Gegenverkehr ungehindert würde passieren können. Selbst wenn die Sicht noch etwas mehr als 65 m betragen haben sollte und ein entgegenkommendes Fahrzeug durch den Schein seiner Beleuchtungsanlagen noch etwas früher hätte erkannt werden können, wie die Revision annimmt, wiirde auch diese größere Entfernung für die rechtzeitige Beendigung des von dem Zweitbeklagten eingeleiteten Vorbeifahrens immer noch zu kurz gewesen sein. Der Zweitbeklagte mußte insbesondere auch in Rechnung stellen, daß ein etwa entgegenkommender Verkehrsteilnehmer nicht von vornherein erkennen konnte, daß es
sich bei den seine Fahrbahn sperrenden Fahrzeug um einen Lastkroftwagen handelte, der einen Anhänger mit sich führte und wegen der Gesamtlänge des Lastzuges besonders viel Zeit zu dem Umfahren des Hindernisses benötigte. Dieser Gesichtspunkt muß dem Zweitbeklagten in gleicher Weise angerechnet werden, wie es das Berufungsgericht zu Lasten des Klägers mit der Erwägung getan hat, er habe damit rechnen müssen, daß sich hinter dem von ihn gesichteten Lastkrof twagen noch ein Anhänger befunden habe. Es stellt keine Überspannung der gerade an den Fahrer eines Lastzuges zu stellenden Sorgfaltspflichten dar, wenn bei einer Verkehrssituation, wie sie hier gegeben war, von ihm verlangt wird, daß er seinen Beifahrer aussteigen läßt und als Beobachter und Warnposten aufstellt (vgl. BGHSt 3, 157, 159; Urteile des erkennenden Senats vom 27. Mai I960 - VI ZR 91/59 - VersR I960,
667 = LM Nr. 8 zu § 8 StVO, und vom 7. November 1961 - VI ZR 252/60 - VersR 1962, 156). Mit Recht ist das Berufungsgericht daher der Ansicht, daß der Zweitbeklagte den Beifahrer hätte veranlassen müssen, bis zu der Stelle zu gehen, an der sieh eine weitere Sicht auf die Fahrbahn bot, ihm von dort aus in einem für das gefahrlose Vorbeifahren geeigneten Zeitpunkt ein Zeichen zur Weiterfahrt zu geben und herannahenden Gegenverkehr gegebenenfalls zu v/arnen.
II«
Das Berufvuigogerieht i3t ebenso wie das Landgericht der Ansicht, daß auch der Kläger den Unfall schuldhaft verursacht hat.
Der Kläger sei fehlerhaft nicht so gefahren, daß er sein Kraftrad noch inierhalb der freien Sichtstrecke habe anhalten können. Er habe erkennen können, daß er sich bei den parkenden Anhänger einer Pahrbahnverengung näherte und wegen der vor ihn verlaufenden Kurve nur eine beschränkte Sicht auf den Gegenverkehr hatte. Er sei deshalb verpflichtet gewesen, an diese Gefahrenstelle nur mit einer Geschwindigkeit heranzufahren, die es ihn ermöglicht habe, notfalls noch rechtzeitig anzuhalten. Der Kläger habe aber sein Kraftrad erst in dem Augenblick stark abgebrenst, als er erkannt habe, daiB hinter dem entgegenkommenden Motorwagen sich noch ein vorher nicht bemerkter Anhänger befand. Da es aber nicht ungewöhnlich gewesen sei, daß ein Lastkraftwagen einen Anhänger mit sich führte und auch damit zu rechnen gewesen sei, daß noch weitere Fahrzeuge folgten, um hinterher fahrend die Engstelle zu passieren, habe de Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, daß in dem Augenblick der Begegnung die Fahrbahn bereits wieder frei sein werde und er seine Fahrt ungehindert fortsetzen könne.
Die Revision ist der Ansicht, daß mit dieser - rechteirrtumsfreien - Beurteilung die schuldhafte Verhaltensweise des Klägers nicht erschöpfend gewürdigt sei. Ihm falle weiter zur Last, übermäßig schnell gefahren und nicht nach rechts auf den zwischen äußerer Straßenbahnschienc und Bürgersteig liegenden 'feil der Fahrbahn oder auf den Bürgersteig selbst ausgewichen zu sein. Diese Rügen sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat nicht für bewiesen gehalten, daß der
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Kläger eine höhere als die im Stadtverkehr zulässige Fahrgeschwindigkeit von 50 kn/st gehabt hat, - eine Beweiswürdigung, die mit zulässigen Mitteln der Revision nicht angegriffen worden ist -, und hat es ohne Rechtsverstoß für unzu demutbar erachtet, daß der Kläger mit seiner mittelschweren Maschine in der Dunkelheit den schmalen, nur etwa 0.50 m breiten Streifen zwischen Schiene und Bordsteinkantc hätte befahren sollen. Von dem Kläger war auch nicht zu verlangen, daß er über die Bordsteinkante auf den Bürgersteig fuhr.
III.
Die von dem Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht vorgenommene Schadensverteilung gehört dem Bereich tatrichtei’licher Würdigung an und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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IV.
Die Revision erweist sich demnach als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 2P0 zurückzuweisen war.
Hanebeck Bundesrichter Dr. Bode ist Br.weder
beurlaubt und an der Unter-schriftsleistung verhindert.
Hanebeck
Dr. Nüßgens
Sonnabend