Juni 1948 hatte der Beklagte dem Kläger auf sein Ersuchen eine schriftliche Auskunft über die Rechte seiner Mutter in der fortgesetzten Gütergemeinschaft erteilt. ren Vorhaben abgekommen, den Grundbesitz auf ihre Tochter zu übertragen, habe sich vielmehr mit dem Gedanken getragen, die Übertragung auf den Kläger vorzunehmen, und habe bei dem Abschluß des Gartenverkaufs vom 24» Juni 1956 an seine Schwester Frau HoflHHH gleich auch die Übertragung des restlichen Grundbesitzes auf ihn beurkunden lassen wollen, wobei wegen seiner Abwesenheit der Bürovorsteher des Notars als Vertreter des Klägers habe auftreten sollen. Da der Klüger jedoch auf Grund der unrichtigen Auskunft des Beklagten der irrigen Meinung gewesen sei, daß eine solche Übertragung unwirksam sein würde, habe seine Schwester Frau HoHBHl in Kenntnis der Auskunft des Beklagten und der Auffassung des Klägers - in seinem Sinne handelnd - das Zustandekommen des von der Mutter beabsichtigten Übertragungsvertrages verhindert. Der Kläger hat den Beklagten in einem Vorprozeß (20 301/60 Landgericht Paderborn) in Höhe eines Teilbetrages von 1.100 IM auf Schadensersatz in Anspruch genommen und in dem gegenwärtigen Rechtsstreit festzustellen beantragt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über diesen Betrag hinaus allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der falschen Auskunft des Beklagten vom 11. Auch im gegenwärtigen Rechtsstreit ist die Klage durch das Landgericht abgewiesen und die Berufung des Klägers zunächst zurückgewiesen worden« Das Berufungsgericht hatte in seinem Urteil dahingestellt gelassen, ob der Kläger den Grundbesitz erhalten hätte, wenn der Beklagte ihm eine richtige Auskunft erteilt hätte; es nahm an, daß die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gegenüber dem Klageanspruch durchgreife. Durch das nunmehr angegriffene Urteil hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, soweit nicht über den Anspruch des Klägers bereits in dem Prozeß 2 0 301/60 rechtskräftig entschieden ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der falschen Auskunft des Beklagten vom 11. Juni 1948 und in Auswirkung derselben dadurch entstanden ist, daß seine Mutter auf Grund der unrichtigen Auskunft von der Übertragung ihres restlichen Grundbesitzes ( Mo^P Band fB Bl. BP) auf den Kläger absah. Welchen Betrag der Kläger für den Erwerb des Grundstücks endgültig aufwenden muß, das er ohne die dem Beklagten zur Last gelegte Fehlerhaftigkeit der Auskunft von seiner Mutter unentgeltlich und nur mit Abfindungsverpflichtungen gegenüber seinen Schwestern beschwert erhalten hätte, wie hoch sich daher der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten im Ergebnis stellt, läßt sich nach den Ausführungen des Berufungsgerichts jedoch noch nicht absehen, da die Erbengemeinschaft nicht schon auseinandergesetzt ist. Die Ehefrau HoflIIIBp hat das Zustandekommen eines derartigen Übertragungsverträges verhindert, weil der Kläger, wie sie wußte, auf Grund der auch ihr bekannten Auskunft des Beklagten eine solche Übertragung für rechtlich unwirksam hielt. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist die unrichtige Auskunft des Beklagten dafür ursächlich geworden, daß der Kläger den Grundbesitz nicht durch einen Übertragungsvertrag vom 24. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte die ihm nach dem Auskunftsvertrag, einem Werkvertrag, obliegende Pflicht zu richtiger Auskunftserteilung fahrlässig verletzt hat und dem Kläger daher wegen positiver Vertragsverletzung für den durch die Unrichtigkeit der Auskunft entstandenen "Mangelfolge-schaden" ersatzpflichtig geworden ist. Der Beklagte sollte, so hat das Berufungsgericht als Inhalt des Vertrages der Parteien festgestellt, dem Kläger im V/ege eines schriftlichen Rechtogutachtens über die konkrete Präge der Rechte seiner Mutter in der westfälischen Gütergemeinschaft Auskunft geben. Die Höhe der Gebühr, die der Beklagte dem Kläger für die erteilte Auskunft berechnet hat, war kein Umstand, dem das Berufungsgericht für die Auslegung des Vertrages und die Feststellung seines Inhalts Bedeutung beimessen mußte. d) Die Revision will nicht gelten lassen, daß die Auskunft, die der Beklagte den Kläger erteilt hat, unrichtig gewesen ist; sie meint, die Auskunft sei nur unvollständig gewesen, wie sie dies seihst gesagt habe. Auch wenn die Auskunft, die der Beklagte dem Kläger erteilt hat, nach ihrer Schluß-benerkung nur einen kurzen und allgemeinen Überblick geben wollte und sich nicht als erschöpfend bezeichnete, so kann es hiernach doch nicht lediglich als eine von diesem Vorbehalt abgedeckte Unvollständigkeit angesehen werden, daß der Beklagte geschrieben hat, die Mutter sei nicht berechtigt, Uber das ganze Vermögen durch Veräußerungsund Überlassungsverträge zu verfügen; diese Rechtsauskunft stand vielmehr in unverkennbarem Widerspruch zu § 10 Abs.4 des Gesetzes und enthielt eine offenbare Unrichtigkeit. e) Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Beklagte mit der Erteilung dieser unrichtigen Rechtsauskunft seine Vertragspflicht gegenüber dem Kläger fahrlässig verletzt hat. f) Auf rechtsfehlerfreier Grundlage beruht weiter die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die falsche Auskunft des Beklagten dafür ursächlich geworden ist, daß dem Kläger der Grundbesitz nicht am 24. Fehl geht daher auch die Ansicht der Revision, daß das Berufungsgericht wegen der früheren Sachdarstellung des Klägers gar nicht auf die Bekundungen der im gegenwärtigen Rechtsstreit vernommenen Zeugen hätte abstellen dürfen. Juni 1956 durch einen Ubertragsvertrag auf den Kläger zu übertragen, kein Testament zu seinen Gunsten errichtet hat, brauchte das Berufungsgericht nicht zu erörtern; die Schadenoursächlichkeit der falschen Auskunft des Beklagten für den unterbliebenen Abschluß eines Übertragsvertrages wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Mutter von einer derartigen Möglich keit keinen Gebrauch gemacht hat. Juni 1956 denn auch darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Notar über die rechtliche Möglichkeit einer Übertragung offensichtlich anderer Auffassung gewesen ist als sie der Beklagte in seiner schriftlichen Auskunft geäußert hatte. Gleichwohl hat der Kläger nichts unternommen, um den v/iderspruch zu klären und sich den Grundbesitz von seiner Mutter, die nach seinem eigenen Vorbringen bis zu ihrem Tode hierzu bereit geblieben ist, gegebenenfalls doch noch übertragen zu lassen. Doch hat es ein Eigenverschulden des Klägers in dieser Hinsicht verneint, weil der Beklagte nicht bewiesen habe, daß der Kläger wegen der abweichenden Bechtsattffassung des Notars die frühere Auskunft des Beklagten für falsch gehalten oder auch nur erhebliche Zweifel an ihrer Richtigkeit gehegt habe und v/eil er auch keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit habe zu bekommen brauchen. Pas Berufungsgericht will dies allerdings nicht mit Bezug auf den Kläger gelten lassen, weil er unwiderlegt davon ausgegangen sei, daß dem Notar die güterrechtlichen Verhältnisse der Eltern des Klägers nicht im einzelnen bekannt gewesen seien. Bei der Beurteilung dieser Präge wäre zu berücksichtigen gewesen, daß der Notar sich einer Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hätte, wenn er auf den Wunsch der Mutter des Klägers nach Beurkundung eines Übertrags-
2805 097 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 51/66 URTEIL Verkündet am 31. Oktober 1967 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle des Rechtsanwalts und Notars Br. H( J Oflpstraße, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Ingenieur Fritz R e bei Ll Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br — 0 Der VI«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr«, Bode, Dr» Hauß und Dr«, Efretzschner für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10* Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Hamm (Westf.) vom 22«, Dezember 1965 aufgehoben. Die Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Eltern des Klägers lebten in westfälischer Güter gemeinschaft. Zu ihrem Vermögen gehörte ein Grundstück, auf dem sie eine Gastwirtschaft und eine Kolonialwarenhandlung betrieben. Nach dem Tode des Vaters setzte die Mutter die Gütergemeinschaft mit den Kindern - dem Kläger dei- Ehefrau Niedick, der Ehefrau HoflHHHB und der Ehefrau “ fort und bewirtschaftete seit 1936 das Anwesen zusammen mit Frau NflHIfe und deren Ehemann. Sie ’beabsichtigte, jedenfalls zunächst, das Anwesen der Frau zu Übertragen, starb aber am IB. 1937» ohne Uber dieses verfügt zu haben«, Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 24. Juni 1956 hatte sie nur ein anderes Grundstück an Frau HoflHHB verkauft, auf welchem diese ein Gartenhäuschen errichtet hatte. Auf Grund gesetzlicher Erbfolge wurden der Kläger und seine drei Schwestern die Erben der Mutter. Ende 1957 betrieb das Finanzamt die Zwangsversteigerung des Grundbesitzes. Am 21. Mai 1959 erhielt der Kläger auf ein Gebot — von 70.100 DM den Zuschlag. Die Erbauseinandersetzung ist noch nicht abgeschlossen. Unter dem 11. Juni 1948 hatte der Beklagte dem Kläger auf sein Ersuchen eine schriftliche Auskunft über die Rechte seiner Mutter in der fortgesetzten Gütergemeinschaft erteilt. Darin hieß es, die Mutter sei nicht berechtigt, über das ganze Vermögen durch Veräußerungs- und Überlassungsverträge zu verfügen. Dies stand im Widerspruch zu § 10 Abs. 4 des Gesetzes betreffend das eheliche Güterrecht in der Provinz Westfalen und den Kreisen und vom 16. April 1860 (GS. S. 165). Danach konnte der Überlebende Ehegatte unter den nicht abgefundenen Kindern durch Übertragungsverträge die Nachfolge in das gemeinschaftliche Vermögen regeln; nur mußte er jedem Kinde wenigstens den Wert des ihm zustehenden Schichtteils zuwenden; andernfalls entstanden dem Kinde Abfindungsansprüche. Der Kläger hat vorgetragen, seine Mutter sei infolge Unstimmigkeiten mit den Eheleuten von ihrem frühe- ren Vorhaben abgekommen, den Grundbesitz auf ihre Tochter zu übertragen, habe sich vielmehr mit dem Gedanken getragen, die Übertragung auf den Kläger vorzunehmen, und habe bei dem Abschluß des Gartenverkaufs vom 24» Juni 1956 an seine Schwester Frau HoflHHH gleich auch die Übertragung des restlichen Grundbesitzes auf ihn beurkunden lassen wollen, wobei wegen seiner Abwesenheit der Bürovorsteher des Notars als Vertreter des Klägers habe auftreten sollen. Da der Klüger jedoch auf Grund der unrichtigen Auskunft des Beklagten der irrigen Meinung gewesen sei, daß eine solche Übertragung unwirksam sein würde, habe seine Schwester Frau HoHBHl in Kenntnis der Auskunft des Beklagten und der Auffassung des Klägers - in seinem Sinne handelnd - das Zustandekommen des von der Mutter beabsichtigten Übertragungsvertrages verhindert. Der Kläger hat den Beklagten in einem Vorprozeß (20 301/60 Landgericht Paderborn) in Höhe eines Teilbetrages von 1.100 IM auf Schadensersatz in Anspruch genommen und in dem gegenwärtigen Rechtsstreit festzustellen beantragt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über diesen Betrag hinaus allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der falschen Auskunft des Beklagten vom 11. Juni 1948 und der dadurch unterbliebenen Übertragung des Grundbesitzes entstanden ist. In dem Vorprozeß wurde der Kläger durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts abgewiesen. Auch im gegenwärtigen Rechtsstreit ist die Klage durch das Landgericht abgewiesen und die Berufung des Klägers zunächst zurückgewiesen worden« Das Berufungsgericht hatte in seinem Urteil dahingestellt gelassen, ob der Kläger den Grundbesitz erhalten hätte, wenn der Beklagte ihm eine richtige Auskunft erteilt hätte; es nahm an, daß die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gegenüber dem Klageanspruch durchgreife. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung dieses Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgerichte (Urteil des erkennenden Senats vom 20« Oktober 1964 - VI ZR 101/65)o Durch das nunmehr angegriffene Urteil hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, soweit nicht über den Anspruch des Klägers bereits in dem Prozeß 2 0 301/60 rechtskräftig entschieden ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der falschen Auskunft des Beklagten vom 11. Juni 1948 und in Auswirkung derselben dadurch entstanden ist, daß seine Mutter auf Grund der unrichtigen Auskunft von der Übertragung ihres restlichen Grundbesitzes ( Mo^P Band fB Bl. BP) auf den Kläger absah. Der Beklagte erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuv/eisen. Y/egen des Sachverhalts wird im übrigen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 20* Oktober 1964 Bezug genommen. Entscheidungagründe: 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Peststellungsklage als zulässig angesehen (§ 256 ZPO). Bei dem Bestreiten des Beklagten und der drohenden Verjährung hatte der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten. Allerdings ist ein Fest-stellungointeresse regelmäßig zu verneinen, wenn der Kläger auf Leistung klagen kann. Welchen Betrag der Kläger für den Erwerb des Grundstücks endgültig aufwenden muß, das er ohne die dem Beklagten zur Last gelegte Fehlerhaftigkeit der Auskunft von seiner Mutter unentgeltlich und nur mit Abfindungsverpflichtungen gegenüber seinen Schwestern beschwert erhalten hätte, wie hoch sich daher der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten im Ergebnis stellt, läßt sich nach den Ausführungen des Berufungsgerichts jedoch noch nicht absehen, da die Erbengemeinschaft nicht schon auseinandergesetzt ist. Die Abfindungsbeträge können nur unter den Geschwistern und nicht im gegenwärtigen Rechtsstreit ausgemacht werden. Dem Kläger kann daher das Rechtsschutzinteresse an der Feststellungsklage nicht abgesprochen werden. L 2. Das Berufungsgericht hat auf Grund des Ergebnisses der erneuten Berufungsverhandlung die Schadensersatzpflicht de3 Beklagten für begründet gehalten«, Wie es als erv/iesen angesehen hat, war die Mutter des Klägers bei der Verhandlung vom 24«. Juni 1956 vor dem Notar G0HB entschlossen, nach der Übertragung des Gartengrundstücks an ihre Tochter Frau HoHBB auch den übrigen Nachlaß zu regeln und dem Kläger den restlichen Grundbesitz zu übertragen» Für den Kläger sollte der Bürovorsteher des Notars als zunächst vollmachtloser Vertreter die erforderlichen Erklärungen abgeben. Die Ehefrau HoflIIIBp hat das Zustandekommen eines derartigen Übertragungsverträges verhindert, weil der Kläger, wie sie wußte, auf Grund der auch ihr bekannten Auskunft des Beklagten eine solche Übertragung für rechtlich unwirksam hielt. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist die unrichtige Auskunft des Beklagten dafür ursächlich geworden, daß der Kläger den Grundbesitz nicht durch einen Übertragungsvertrag vom 24. Juni 1956 ohne den späteren Aufwand erhalten hat. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Beklagte die ihm nach dem Auskunftsvertrag, einem Werkvertrag, obliegende Pflicht zu richtiger Auskunftserteilung fahrlässig verletzt hat und dem Kläger daher wegen positiver Vertragsverletzung für den durch die Unrichtigkeit der Auskunft entstandenen "Mangelfolge-schaden" ersatzpflichtig geworden ist. 3. Die Einwendungen, mit denen die Revision dieser Beurteilung entgegentritt, sind unbegründet. - 8 a) Die Revision trägt vor, die Auskunft, die vom Kläger in der Schlußverhandlung des Berufungsverfahrens vorgelegt worden sei, habe keine Unterschrift aufgewiesen; das Zustandekommen des Schriftstücks sei ungeklärt. Mit diesem Vorbringen kann die Revision nach § 561 ZPO nicht gehört werden. Im Berufungsurteil ist tatbestandlich festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger die hier in Rede stehende schriftliche Auskunft vom 11. Juni 1948 erteilt hat. Davon ist für das Revisionsverfahren auszugehen. Berichtigung des Tatbestandes ist nicht beantragt worden. b) Es trifft nicht zu, daß der Inhalt des Vertrages, der zwischen den Parteien zustande gekommen ist, vom Berufungsgericht nicht hinreichend geklärt worden sei. Der Beklagte sollte, so hat das Berufungsgericht als Inhalt des Vertrages der Parteien festgestellt, dem Kläger im V/ege eines schriftlichen Rechtogutachtens über die konkrete Präge der Rechte seiner Mutter in der westfälischen Gütergemeinschaft Auskunft geben. Damit war die vertraglich vereinbarte Aufgabe des Beklagten deutlich umschrieben. c) Inwiefern das Berufungsgericht bei dieser Feststellung Auslegungsgrundsätze verletzt haben sollte, ist nicht ersiohtlich. Die Höhe der Gebühr, die der Beklagte dem Kläger für die erteilte Auskunft berechnet hat, war kein Umstand, dem das Berufungsgericht für die Auslegung des Vertrages und die Feststellung seines Inhalts Bedeutung beimessen mußte. in dieser Hinsicht hatte der Beklagte, soweit ersichtlich, auch selbst nichts vorgetragen. L d) Die Revision will nicht gelten lassen, daß die Auskunft, die der Beklagte den Kläger erteilt hat, unrichtig gewesen ist; sie meint, die Auskunft sei nur unvollständig gewesen, wie sie dies seihst gesagt habe. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch bei-zustimmen. Allerdings hatte das.Gesetz betreffend das eheliche Güterrecht in der Provinz Vfestfalen und den Kreisen RflV, EflV und DflHI vom 16. April I860 in § 3 Abs. 3 bestimmt, daß Verträge, durch welche das gemeinschaftliche Vermögen ganz oder teilweise schon bei Lebzeiten der Eheleute mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge abgetreten v/ird (Ubertrcgsverträge), nur von beiden Eheleuten gemeinschaftlich geschlossen werden konnten. Daraus, daß nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes während der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten die Verv/altung und Verfügung über das gemeinschaftliche Vermögen in demselben Umfange gebührte, wie solche dem Manne nach § 3 während der Ehe zustand, kann aber nicht mit der Revision abgeleitet werden, es sei klar gewesen, daß der überlebende Ehegatte grundsätzlich kein Verfügungsrecht Über dao gemeinschaftliche Vermögen gehabt habe. Die Bestimmung des § 3 hat zwischen Übertragsverträgen (Abs. 3) und Verwaltungsund Verfügungsgeschäften anderer Art (Abs. 1 und 2) ausdrücklich unterschieden. Die gleiche Unterscheidung haben in § 10 des Gesetzes auch die Absätze 2 und 4 getroffen. In Gegensatz zu sonstigen Angelegenheiten sind also die Befugnisse der Eheleute und des Überlebenden Ehegatten zu dem Abschluß von Übertragsverträgen in § 3 Abs. 3 und § 10 Abo. 4 besonders geregelt worden. Auch wenn die Auskunft, die der Beklagte dem Kläger erteilt hat, nach ihrer Schluß-benerkung nur einen kurzen und allgemeinen Überblick geben 10 wollte und sich nicht als erschöpfend bezeichnete, so kann es hiernach doch nicht lediglich als eine von diesem Vorbehalt abgedeckte Unvollständigkeit angesehen werden, daß der Beklagte geschrieben hat, die Mutter sei nicht berechtigt, Uber das ganze Vermögen durch Veräußerungsund Überlassungsverträge zu verfügen; diese Rechtsauskunft stand vielmehr in unverkennbarem Widerspruch zu § 10 Abs. 4 des Gesetzes und enthielt eine offenbare Unrichtigkeit. e) Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Beklagte mit der Erteilung dieser unrichtigen Rechtsauskunft seine Vertragspflicht gegenüber dem Kläger fahrlässig verletzt hat. f) Auf rechtsfehlerfreier Grundlage beruht weiter die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die falsche Auskunft des Beklagten dafür ursächlich geworden ist, daß dem Kläger der Grundbesitz nicht am 24. Juni 1956 übertragen wurde. Die Revision verkennt nicht, daß die Beweiswürdigung, auf Grund deren das Berufungsgericht diese Überzeugung gewonnen hat, revisionamäöig nicht angreifbar i3t. Die Einwendungen, die sie dennoch erhebt, greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat hervorgehoben, daß die Bekundungen der Schwester des Klägers Frau Hollenbeck und seiner Nichte Frau durch den völlig uninteressierten Zeugen den Bürovorsteher des Notars bestätigt worden sind; das Berufungsgericht hat es daher nicht versäumt, seine Aufmerksamkeit auch darauf zu richten, ob nicht ein Interesse der Zeugen am Ausgang des Rechtsstreits wertend zu berücksichtigen war. Das Berufungsgericht 11 hat es auch nicht unterlassen, die Frage zu prüfen, ob der Beklagte nicht bei seinen Prozeßvortrag angesichts seiner früheren Sachdarstellung in den Vorprozeß gegen § 138 2P0 verstoßen hat« In eingehender Würdigung hat e3 einen Verstoß gegen die objektive Wahrheitspflicht verneint« Sin Hechtsfehler tritt darin nicht zutage. Fehl geht daher auch die Ansicht der Revision, daß das Berufungsgericht wegen der früheren Sachdarstellung des Klägers gar nicht auf die Bekundungen der im gegenwärtigen Rechtsstreit vernommenen Zeugen hätte abstellen dürfen. Wie das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, vermag das frühere Vorbringen des Klägers den Wert dieser Zeugenaussagen nicht zu beeinträchtigen. Warum die Hutter des Klägers nach dem Scheitern ihres Vorhabens, den Grundbesitz am 24. Juni 1956 durch einen Ubertragsvertrag auf den Kläger zu übertragen, kein Testament zu seinen Gunsten errichtet hat, brauchte das Berufungsgericht nicht zu erörtern; die Schadenoursächlichkeit der falschen Auskunft des Beklagten für den unterbliebenen Abschluß eines Übertragsvertrages wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Mutter von einer derartigen Möglich keit keinen Gebrauch gemacht hat. g) Da§ Berufungsgericht ist der in dem vorausgegangenen Revisionsurteil des erkennenden Senats ausgesprochenen Beurteilung gefolgt, daß es sich bei dem mit der Feststellungsklage geltend gemachten Anspruch des Klägers um einen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung eines Y/erkver träges handelt, daß er einen außerhalb des mangelhaften Werkes liegenden Mangelfolgeschaden zu dem Gegenstand hat und daß dieser Schadensersatzanspruch nicht der Verjährung nach § 638 BGB unterliegt, sondern der fünfjährigen Verjährung nach § 37 RAO 'Aj (alter Fassung), die mit der Entstehung des Anspruchs (§ 198 BGB), also mit dem Eintritt des Schadens in Lauf gekommen ist. Diese Beurteilung war für das Berufungsgericht nach § 565 Abs. 2 ZPO verpflichtend, weil sie der Aufhebung seines ersten Berufungsurteils unmittelbar zugrunde gelegt worden ist. Ebenso ist auch der erkennende Senat in dem neuen Revisionsverfahren an sie gebunden (BGHZ 3, 321, 325)o Es kann der Revision daher nicht helfen, daß sie jener Beurteilung nunmehr entgegentritt. Y/as sie ausführt, gäbe dem Senat auch keinen Anlaß, von soiner früheren Beurteilung abzugehen. 4. Auf Grund dieser rechtlichen Beurteilung hat das Berufungsgericht aus der Feststellung der den Schadenseintritt bewirkenden Vorgänge vom 24. Juni 1956 den Schluß gezogen, daß der Schadensersatzanspruch des Klägers noch nicht verjährt war, als die am 5» Juli 1961 zugestellte Peststellungsklage am 24. Juni 1961 bei Gericht eingereicht wurde (§§ 187 Abs. 1, 209 Abs. 1 BGB, § 261 b Abs. 3 ZPO). Einen Schadenseintritt vor dem 24. Juni 1956 hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfroi verneint. Folgerichtig hat das Berufungsgericht hiernach die Einrede der Verjährung für unbegründet gehalten. 5. Rechtlichen Bedenken begegnet dagegen, daß das Berufungsgericht den Einwand mitwirkenden Verschuldens als unbegründet zurückgewiesen hat. Unstreitig ist dem Kläger sofort nach dem Gartenverkauf vom 24. Juni 1956 berichtet worden, daß seine Mutter in Zusammenhang mit der Beurkundung dieses Geschäftstauch die Übertragung des restlichen Grundbesitzes auf ihn hatte beurkunden lassen wollen und daß der Notar es als möglich bezeichnet hat, die entsprechende Beurkundung sogleich vorzunehmen. Nach der Zeugenaussage der Nichte des Klägers Frau hatte der Notar auf ihren Einwurf, ob die Großmutter denn überhaupt ihren Besitz übertragen dürfe, die Frage ausdrücklich bejaht; zur Begründung seiner Ansicht hat er noch etwas vorgelesen. Wie das Berufungsgericht festotellt, ist der Kläger bei dem Bericht über die Verhandlung von 24. Juni 1956 denn auch darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Notar über die rechtliche Möglichkeit einer Übertragung offensichtlich anderer Auffassung gewesen ist als sie der Beklagte in seiner schriftlichen Auskunft geäußert hatte. Gleichwohl hat der Kläger nichts unternommen, um den v/iderspruch zu klären und sich den Grundbesitz von seiner Mutter, die nach seinem eigenen Vorbringen bis zu ihrem Tode hierzu bereit geblieben ist, gegebenenfalls doch noch übertragen zu lassen. Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Kläger hierdurch gegen die Schadensabwendungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB verstoßen haben könnte. Doch hat es ein Eigenverschulden des Klägers in dieser Hinsicht verneint, weil der Beklagte nicht bewiesen habe, daß der Kläger wegen der abweichenden Bechtsattffassung des Notars die frühere Auskunft des Beklagten für falsch gehalten oder auch nur erhebliche Zweifel an ihrer Richtigkeit gehegt habe und v/eil er auch keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit habe zu bekommen brauchen. Bie Schlußbemerkung im Gutachten des Beklagten, daß die Auskunft nur einen kurzen und allgemeinen Überblick gebe und nicht erschöpfend sei, habe dem Kläger keine erhöhte Vorsicht hei ihrer Benutzung H - / /Ai geboten, da sie nicht habe erkennen lassen, daß gerade der für den Kläger erkennbar wesentlichste Punkt irreführend und unzureichend beantwortet worden sei* Dem Kläger sei auch nicht zuzu demuten gewesen, ein zweites Rechtsgutachten einzuholen und dafür nochmals Kosten aufzuwenden. Per Revision ist zuzugeben, daß diese Beurteilung der Sachlage nicht gerecht wird. Als Verschulden im Sinne des § 254 BGB ist es anzusehen, wenn man die Sorgfalt außer acht läßt, die ein verständiger Mensch anzuv/enden pflegt, um sich in eigenen Angelegenheiten nach Möglichkeit vor Schaden zu bewahren. Jedem verständigen Menschen würden aber, so hat das Berufungsgericht mit Recht selbst erwogen, angesichts der von dem Notar GWfllB bekundeten gegenteiligen Rechtsauffassung Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft des Beklagten gekommen sein. Pas Berufungsgericht will dies allerdings nicht mit Bezug auf den Kläger gelten lassen, weil er unwiderlegt davon ausgegangen sei, daß dem Notar die güterrechtlichen Verhältnisse der Eltern des Klägers nicht im einzelnen bekannt gewesen seien. Indessen kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Kläger von dieser Annahme ausgegangen ist; maßgebend ist vielmehr, ob er bei Anwendung der von einem verständigen Menschen zu erwartenden Sorgfalt von dieser Annahme ausgehen durfte. Hierüber hat sich das Berufungsgericht nicht ausgesprochen. Bei der Beurteilung dieser Präge wäre zu berücksichtigen gewesen, daß der Notar sich einer Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hätte, wenn er auf den Wunsch der Mutter des Klägers nach Beurkundung eines Übertrags- 15 - Vertrages eingegangen wäre, ohne sich vergewissert zu haben, daß sie nach den für sie geltenden güterrechtlichen Verhältnissen zu dem Abschluß eines solchen Vertrages befugt war. Unter diesem Aspekt wäre auch zu prüfen gewesen, ob nicht der Hinv/eis des Beklagten auf die Unvollständigkeit seiner Auskunft dem Kläger verständigerweise doch hätte Veranlassung geben müssen, die Richtigkeit der Auskunft zur Nachprüfung zu stellen und zu demindest den Beklagten unter Hinweis auf die entgegengesetzte Rechtsauffassung des Notars G^|^ um eine ergänzende Stellungnahme zu bitten. Bei dem hohen Interesse, das für ihn auf dem Spiele stand, hätte ihn der etwaige Kostenaufwand umso weniger hiervon abhalten dürfen, als sich der Beklagte für die Auskunft vom 11. Juni 1946 von ihm nur eine Gebühr von 20 RM hatte zahlen lassen. Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverv/iesen v/erden, da der Einwand mitwirkenden Verschuldens erneuter tatrichterlicher Erörterung und Bescheidung bedarf. 16 Das Berufungsgericht wird demnächst auch über die Kosten der Revision zu befinden haben» Engels Hanebeck Dr» Bode Dr. Hauß Dr» Pfretzschner