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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat dem Zweitbeklagten das alleinige Verschulden an dem Unfall zugeschrieben; durch den Versuch, noch vor dem herannahenden Lastzug die südliche Fahrbahn der Fürther Straße zu überqueren, habe er die ihrem Fahrer zustehende Vorfahrt gröblich verletzt. Die Beklagten haben erwidert, der Lastzug der Klägerin sei noch mindestens 100 in von der Kreuzung entfernt gewesen, als der Zweitbeklagte in diese eingebogen sei; der Zweitbeklagte habe damit rechnen können, daß er noch vor dem herankommenden Lastzug die südliche Fürther Straße völlig überquert haben werde. rin» Angesichts des 100 m vor ihm die südliche Further Straße überquerenden Omnibusses habe dieser seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten müssen, daß er den Lastzug nötigenfalls noch vor der Kreuzung habe zu dem Stillstand bringen können» Er habe jedoch erst 2,4 Sekunden vor dem Zusammenstoß gebremst, ;-ls er nur noch 35 m von dem Omnibus entfernt gewesen sei«, lo Las Berufungsgericht hat auf Grund der mit sachverständiger Hilfe ausgewerteten Diagramm-Scheiben beider Motorfahrzeuge festgestellt, daß der Lastzug der Klägerin nur noch wenig mehr als 70 in von der Kreuzung entfernt war, als der Omnibus der Beklagten von der nördlichen Fahrbahn der Further Straße nach links abzubiegen begannc Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Zweit beklagte bei dieser Sachlage spätestens vor den; Einfahren auf die südliche Fahrbahn der Further Straue hätte anhalten müssen, um dem Lastzug die ungehinderte Vorbeifahrt einzuräumen* Straße hinein fortgesetzt hat, einen grob fahrlässigen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften der §§ 1, 8 Abs.3 Satz 3 StVO» Der Lastzug hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings bei einer Entfernung von 71 m von der Unfallstelle seine Fahrgeschwindigkeit von 57j5 km/st auf zunächst 40 km/st herabgemindert, und das Berufungsgericht hält dafür, daß es dem Erstbeklagten noch knapp gelungen wäre, vor dem Lastzug die Kreuzung zu überqueren, wenn er nicht wegen der Fußgänger hätte bremsen müssen, die vor ihm die Adam-Klein-Straße überschrittene Es ist aber der Meinung, dies könne keine andere Beurteilung rechtfertigen, weil das Verhalten des Zweitbeklagten schon von vornherein nicht gefahrlos gewesen sei. 2» Im wesentlichen wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht dem Fahrer des Lastzuges der Klägerin nicht ebenfalls ein Verschulden an der Verursachung des Unfalls beigemessen hat» Auch insoweit hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung jedoch stand» War es nicht unzulässig, daß der Lastzug mit einer Geschwindigkeit von 5795 km/st gefahren ist, so kommt es für die Frage einer schuldhaften Unfallbeteiligung des Fahrers der Klägerin nicht darauf an, ob diese Fahrgeschwindigkeit für den Unfall ursächlich geworden ist» b) Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß sich der Fahrer der Klägerin bei der weiteren Annäherung an die Kreuzung schuldhaft verhalten und hierdurch zur Entstehung des Unfalls beigetragen hate Bei dieser V/ürdigung ist das Berufungsgericht von der zutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen, daß der ge-radcausfährende Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen darf, ein auf der Gegenfahrbahn entgegenkommender Linksabbieger werde sein Vorrecht auf ungehinderte Vorboifahrt beachten, solange sich ihm kein erkennbarer Anlaß zu gegenteiliger Befürchtung bietet0 Handelt es sich bei dem kreuzenden Überqueren der Fahrbahn des Geradcausfahrers durch ■ ■ - 635)* Das Berufungsgericht hat indessen nicht mit Sicherheit feststellen können, wie weit der Falcrcr der Klägerin noch von der Kreuzung entfernt way, als für ihn erkennbar wurde, daß der Omnibus in seine Fahrbahn einfahren v/erde, ohne seine Vorbeifahrt abzuwarten<> Es hat für unv/iderlegt gehalten, daß der Lastzug in dem entscheidenden Zeitpunkt schon zu nahe herangekommen war, als daß es dem Fahrer noch möglich gewesen wäre, den Last- Die Revision meint, der Lastzug sei noch 100 m von der Kreuzung entfernt gewesen, als der Omnibus aus der nördlichen Fürther Straße nach links eingebogen sei; der Fahrer der Klägerin habe daher genügend Raum und Zeit gehabt, um auf das Einbiegen des Omnibusses zu reagieren und den Lastzug noch vor der Kreuzung zu dem Stillstand zu bringen. auf zunächst 40 km/st herabgemindert hat und daß der Lastzug nur wenig mehr als 70 m von der Kreuzung entfernt gewesen ist, als der Omnibus von der nördlichen Fürther Straße nach links abzubiegen begann« Da die beiden Fahrbahnen der Fürther Straße durch den Gleiskörper der Straßenbahn voneinander getrennt waren, der Omnibus an der Kreuzung also erst noch die Doppclglcisc der Straßenbahn überqueren mußte, bevor or an die südliche Fahrbahn der Fürther Straße herankam, diese selbst nach eigener Hervorhebung der Revision zwischen Straßcn-bahngleisen und Bordstein ca» 16 m breit war und der Omnibus nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schließlich seine Fahrgeschwindigkeit vor dem Einbiegen merklich herabseizto und erheblich langsamer fuhr als der Lastzug, konnte das Berufungsgericht aber ohne Rechteverstoß annehmen, daß der Fahrer der Klägerin noch nicht mit einer Verletzung seines Vorrechts auf ungehinderte Y/eiterfahrt zu rechnen brauchte, als der Omnibus aus der nördlichen Fahrbahn der Fürther Straße abzubiegen begann, daß orvviSlnehr darauf vertrauen durfte, der Omnibus werde noch anhalten, bevor er ihm in die Fahrbahn geriet<> Mußte der Fahrer der Klägerin beim Beginn des Abbiegens des Omnibusses aus der nördlichen Fürthor Straße aber nicht schon mit der Gefahr eines Zusammenstoßes rechnen, so kam es auch nicht auf die Klärung der Frage an, ob es ihm da noch möglich gewesen wäre, den Lastzug ohne Gcfahrbremsung vor der Kreuzung zu dem Stillstand zu bringeno Daß hierüber, wie die Revision geltend macht, vom Berufungsgericht ein Sachverständiger hätte gehört werden müssen, kommt daher nicht in Betracht,, der Klägerin hervorhebt, der Omnibus sei "blitzschnell" eingebogeno Sie übersieht, daß sich diese Bekundung nicJv'-auf den gesamten Vorgang des Fahrnannövcrs aus der nördlichen Fürther Straße in die Adcm-Klein-Straße, sondern nur auf den Teil bezogen hat, den der Zeuge nach seiner Bekundung bewußt wahrgenommen und der mit dem Einfahren des Omnibusses in die Fahrbahn des Lastzuges eingesetzt hat» Das Berufungsgericht hat nach dem Inhalt seiner Urte ilsausführungen die Aussagen des Zeugen nicht unberücksichtigt gelassen; daß es sich mit der von der Revision angeführten Bemerkung nicht besonders befaßt hat, tut seiner Beweiswürdigung keinen Abbruch» Was die Frage betrifft, ob der Fahrer der Klägerin den Lastzug links hinter dem Omnibus hätte vorbei lenken können, so hat sich das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revision nicht darüber getäuscht, daß der Omnibus im Augenblick des Zusammenstosses nur mit dem hinteren Teil noch in die Fahrbahn des Lastzuges hincinragtc; gegcnwärtigt hat, ist rechtlich nichts einzuwenden« Blieb unklar, ob der Omnibus nicht möglicherweise in der begonnenen Überquerung der südlichen Fahrbahn d3r Fürthcr Straße einhalten werde um den Lastzug doch noch vor sich vorbeizulassen, so kann dem Fahrer der Klägerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er den Last-zug nicht nach links gelenkt hat, wo ihm nicht minder die Gefahr eines Zusammenstoßes mit dem Omnibus drohtec Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht hiernach eine schuldhafte Hitverursachung des Unfalls durch den Fahrer der Klägerin für unbewiesen gehalten«

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 9 StVO § 286 ZPO
FahrerOmnibusFahrbahnStraßeBerufungsgerichtLastzugesLastzugKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF^ 04Q
IM NAMEN DES VOLKES
VI^Zll_31/64
URTEIL
Verkündet am
 in dem Rechtsstreit
29o Juni 1965 Kriegl,
 Justizobersehre
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 lo der Firma Leo L straße
20 des Kraftfahrers Adam
m
Ob» N<
, ebenda,
 Ecklagten, Berufungskläger, Eerufungsbeklagten und Revisionskläger p
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Gebr in
 Kraftwagen-Spedition,
 Klägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29» Juni 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Kanebeck, Dr. Bode, Br» Hauß und Dr„ Pfrettschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgcrichts Nürnberg vom 28 o November 1965 wird zurückgev/iesen 0
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegto
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 12 o Dezember 1961 gegen 05<>40 Uhr ereignete sich in Nürnberg an der Kreuzung der Fürther Straße mit der Adam-Klein-Straße ein Verkehrsunfall, an dem ein Lastzug der Klägerin und ein vom Zweitbeklagten gelenkter Omnibus der Erst beklagten beteiligt warenfl
 Die Fürther Straße ist durch ein Doppelgleis der Straßenbahn, das in der Mitte des Straßenzugee liegt, zweigeteilte Der Omnibus, mit dem Fahrgäste aus Amberg und Umgebung zu ihrer Arbeitsstätte beim Versandhaus "Quelle" nach Nürnberg fuhren, war auf der nördlichen Fahrbahn vom Plärrer her in Richtung Fürth herangekommen und bog an der Kreuzung der Fürther Straße mit der Adum-Klein-Straße, die Straßenbahngleise und die südliche Fahrbahn der Fürther Straße überquerend, nach links in die Adui.-Klein-Straße ein» Zu gleicher Zeit näherte sich auf der
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südlichen Fahrbahn der Further Straße aus Richtung Fürth der von dem Fahrer F^^HB gelenkte Lastzug der Klägerin. Als er die Kreuzung erreichte, ragte der Omnibus mit d-.:. Keck noch in die südliche Further Straße hinein. Ler Lastzug stieß mit der Stirnseite auf den Omnibus an dessen reentera hinteren Einstieg. Bei dem Anprall wurde der Lastzug herumgeschleudert und erheblich beschädigt; der Anhänger stürzte um. Auch der Omnibus v/urde beschädigt; der Zweitbeklagte und 23 Fahrgäste des Omnibusses wurden verletzt .
Zur Unfallzcit regnete es; die an der Kreuzung befindlichen Verkehrsampeln waren noch nicht in Betrieb.
Die Klägerin hat dem Zweitbeklagten das alleinige Verschulden an dem Unfall zugeschrieben; durch den Versuch, noch vor dem herannahenden Lastzug die südliche Fahrbahn der Fürther Straße zu überqueren, habe er die ihrem Fahrer zustehende Vorfahrt gröblich verletzt. Mit dem Vergangen nach Zahlung von 16.803?22 M nebst Zinsen hat die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des ihr entstandenen und durch Versicherungsleist^j:-gen nicht gedeckten Sachschadens in Anspruch genommen..
Die Beklagten haben erwidert, der Lastzug der Klägerin sei noch mindestens 100 in von der Kreuzung entfernt gewesen, als der Zweitbeklagte in diese eingebogen sei; der Zweitbeklagte habe damit rechnen können, daß er noch vor dem herankommenden Lastzug die südliche Fürther Straße völlig überquert haben werde. Als er mit dem größten Teil des Omnibusses bereits in der Adam-Klein-Straße gewesen sei, habe er jedoch abbremsen müssen, weil Fußgänger die Fahrbahn der Adam-IClein-Straße überschritten hätten. Der Unfall beruhe auf einem Verschulden des Fahrers der Klage-
 
rin» Angesichts des 100 m vor ihm die südliche Further Straße überquerenden Omnibusses habe dieser seine Fahrgeschwindigkeit so einrichten müssen, daß er den Lastzug nötigenfalls noch vor der Kreuzung habe zu dem Stillstand bringen können» Er habe jedoch erst 2,4 Sekunden vor dem Zusammenstoß gebremst, ;-ls er nur noch 35 m von dem Omnibus entfernt gewesen sei«,
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach zu 3/4 für berechtigt erklärt, gegenüber der Lrst-beklagten jedoch nur bis zu dem Höchst betrag von 10 <>000 II.io
 Die Klägerin hat dieses Urteil mit der Berufung «angegriffen, soweit ihr zu einem Viertel ein Mitverschulden ihres Fahrers angelastet worden ist„
Die Beklagten haben sich mit ihrer Berufung dagegen gewendet, daf3 der Klageanspruch dem Grunde nach zu mehr als zur Hälfte für berechtigt erklärt worden ist; sie haben beantragt, die weitergehende Klage abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweiseno
 Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abgeändert; es hat die Klage - gegenüber der Erst beklagten bis zu dem Höchstbetrag von 10o000 DM - dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärto
 Mit der Revision verfolgen die Beklagten v/eiter das Ziel ihrer Berufungo
 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweiseno
 
Entscheid ungs gründe:
lo Las Berufungsgericht hat auf Grund der mit sachverständiger Hilfe ausgewerteten Diagramm-Scheiben beider Motorfahrzeuge festgestellt, daß der Lastzug der Klägerin nur noch wenig mehr als 70 in von der Kreuzung entfernt war, als der Omnibus der Beklagten von der nördlichen Fahrbahn der Further Straße nach links abzubiegen begannc Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Zweit beklagte bei dieser Sachlage spätestens vor den; Einfahren auf die
 südliche Fahrbahn der Further Straue hätte anhalten müssen, um dem Lastzug die ungehinderte Vorbeifahrt einzuräumen*
Es erblickt darin, daß er seine Fahrt über die südliche Fahrbahn der Further Straße hinweg in die Adam-Klein-
Straße hinein fortgesetzt hat, einen grob fahrlässigen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften der §§ 1, 8 Abs. 3 Satz 3 StVO» Der Lastzug hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings bei einer Entfernung von 71 m von der Unfallstelle seine Fahrgeschwindigkeit von 57j5 km/st auf zunächst 40 km/st herabgemindert, und das Berufungsgericht hält dafür, daß es dem Erstbeklagten noch knapp gelungen wäre, vor dem Lastzug die Kreuzung zu überqueren, wenn er nicht wegen der Fußgänger hätte bremsen müssen, die vor ihm die Adam-Klein-Straße überschrittene Es ist aber der Meinung, dies könne keine andere Beurteilung rechtfertigen, weil das Verhalten des Zweitbeklagten schon von vornherein nicht gefahrlos gewesen sei. Aus seinen täglichen Fahrten, so hat es hierzu weiter ausgeführt, habe der Erst beklagte gewußt, daß dort um jene Morgenstunde zahlreiche Personen ihrer Arbeitsstätte bei dem Versandhaus "Quelle“ zustrebten; mit der Behinderung durch Fußgänger habe er rechnen und er habe die herankominenden Fußgänger auch erkennen müssen«
 
Diese Beurteilung läßt keinen Hechtsfehler erkennen,, Die Revision tritt ihr auch nur insoweit entgegen, als das Berufungsgericht das Verhalten des Zweit beklagten als grob fahrlässig angesehen hat» Hiergegen bestehen jedoch keine rechtlich begründeten Einwendungen» Es spricht nichts dafür, daß das Berufungsgericht die Recht r; begriffe der gewöhnlichen und der groben Fahrlässigkeit verkannt haben könnte und sich des Unterschiedes beider nicht bewußt gewesen sei» Ob anzunehmen war, daß sich der Zweitbeklagte eine grobe Fahrlässigkeit hat zuschulden kommen lassen, blieb danach aber lediglich noch eine Tatfrage, die im Revisionsverfahren nur im Rahmen des § 286 ZPO nachprüfbar ist (vgl» BGHZ 10, 14)» Rügen, die in dieser Hinsicht beachtlich wären, hat die Revision nicht erhoben»
2» Im wesentlichen wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht dem Fahrer des Lastzuges der Klägerin nicht ebenfalls ein Verschulden an der Verursachung des Unfalls beigemessen hat» Auch insoweit hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung jedoch stand»
a) Das Berufungsgericht hat zunächst geprüft, ob den Fahrer etwa darum ein Verschulden trifft, daß er mit dem Lastzug eine Fahrgeschwindigkeit von 57p5 km/st gehabt hat, bevor er diese 71 m vor der Stelle, an der es hernach zu dem ZusammenstoiS kam, auf 40 km/st heratminderte. Es hat diesc-rechtsirrtumsfrei verneint» wie es festgestellt hat, galt für die Fürther Straße, eine Vorfahrtstraße mit getrennten Fahrbahnen, eine Höchstgeschwindigkeitsgrenze von 60 km/st» Der Fahrer der Klägerin hat diese Geschwindigkeitsbegrenzung also nicht überschritten Nichtdestoweniger durfte er freilich nicht schneller fahren, als daß er jederzeit in der Lage war, seinen Ver-
 
pflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten und den Lastzug nötigenfalls rechtzeitig anzuhalten ( § 9 Abs, 1 StVO) Das hat das Berufungsgericht indessen nicht verkannt. Viel mehr hat es sein besonderes Augenmerk gerade darauf gerichtet, ob nicht in Anbetracht der Verhältnisse, wie nio damaln bestanden haben, der Fahrer der Klägerin die Fiirther Straße nur mit einer geringeren Geschwindigkeit hätte befahren dürfen» Wenn es hierbei zu der Auffassung gelangt ist, daß bei dem geraden Verlauf der weithin zu überblickenden Straße, ihrer guten Ausleuchtung durch Straßenlaternen und dem nur schwachen Verkehr eine Fahrgeschwindigkeit von 5795 km/st trotz des niedergehenden Regens nicht unzulässig hoch gewesen sei, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden»
Daß die Revision mit der Rüge eines Verfahrenoverstoßes gegen § 286 ZPO einer anderen Ansicht Raun zu geben sucht, muß vergebens bleiben» Es kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht infrage stellen, daß es sich in seinem Urteil nicht auch noch über die einzelnen Umstände ausgesprochen hat, die von der Revision zur näheren Illustrierung der Sachlage hervorgehoben worden sind (vgl» BGHZ 3? 162, 175); an einer sachentsprochenden Beurteilung hat es das Berufungsgericht unzweifelhaft nicht fehlen lassen»
War es nicht unzulässig, daß der Lastzug mit einer Geschwindigkeit von 5795 km/st gefahren ist, so kommt es für die Frage einer schuldhaften Unfallbeteiligung des Fahrers der Klägerin nicht darauf an, ob diese Fahrgeschwindigkeit für den Unfall ursächlich geworden ist»
 
b) Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß sich der Fahrer der Klägerin bei der weiteren Annäherung an die Kreuzung schuldhaft verhalten und hierdurch zur Entstehung des Unfalls beigetragen hate
 Bei dieser V/ürdigung ist das Berufungsgericht von der zutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen, daß der ge-radcausfährende Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen darf, ein auf der Gegenfahrbahn entgegenkommender Linksabbieger werde sein Vorrecht auf ungehinderte Vorboifahrt beachten, solange sich ihm kein erkennbarer Anlaß zu gegenteiliger Befürchtung bietet0 Handelt es sich bei dem kreuzenden Überqueren der Fahrbahn des Geradcausfahrers durch ■ ■	-
einen entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, wie es seit der Änderung der Straßenverkehrsordnung von 1956 in § 8 •Abs„ 3 Satz 3 StVO geregelt ist, auch nicht um einen Vorfahrtfall im engeren gesetzestechnischen Sinne, so gilt doch auch hier der das gesamte Verkehrsrecht und insbesondere das Vorfahrtrecht beherrschende Vertrauens-grundsatZo Entscheidend ist daher, ob der Fahrer der Klägerin, als er erkennen konnte, sein Vorrecht werde vom Omnibusfahrer mißachtet werden, zu demutbare Maßnahmen unterlassen hat, um den Unfall zu verhindern oder in seinen Auswirkungen abzu demindern (Urt„ d» erkennenden Senats vom 12» März 1963 - VI ZR 90/62 - VersR 1963? 635)* Das Berufungsgericht hat indessen nicht mit Sicherheit feststellen können, wie weit der Falcrcr der Klägerin noch von der Kreuzung entfernt way, als für ihn erkennbar wurde, daß der Omnibus in seine Fahrbahn einfahren v/erde, ohne seine Vorbeifahrt abzuwarten<> Es hat für unv/iderlegt gehalten, daß der Lastzug in dem entscheidenden Zeitpunkt schon zu nahe herangekommen war, als daß es dem Fahrer noch möglich gewesen wäre, den Last-
 
zug vor den Zusammenstoß anzuhalten. Nach Ansicht dos Berufungsgerichts läßt sich auch nicht feststcllen, daß der Fahrer der Klägerin es schuldhaft versäumt habe, mit dem Lastzug durch eine Ausweichbewegung nach links an dem Omnibus vorbeizukommen.
Dieses Ergebnis tatrichterlicher BeweisWürdigung kann durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert werden.
Die Revision meint, der Lastzug sei noch 100 m von der Kreuzung entfernt gewesen, als der Omnibus aus der nördlichen Fürther Straße nach links eingebogen sei; der Fahrer der Klägerin habe daher genügend Raum und Zeit gehabt, um auf das Einbiegen des Omnibusses zu reagieren und den Lastzug noch vor der Kreuzung zu dem Stillstand zu bringen. Die Revision bemängelt es mit Vorfahrensrügen, daß das Berufungsgericht nicht zu entsprechenden Feststellungen gelangt ist. Sie kann hiermit keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat es nicht unterlassen-, sich	i
mit den von der Revision angezogenen Aussagen der verschiedenen Zeugen auseinanderzusotzen. Es hat sie für widerspruchsvoll und zu ungenau gehalten, als daß aus ihnen sichere Schlüsse über die Entfernung des Lastzuges »beim Einbiegen des Omnibusses gezogen werden könnten.
Als zuverlässig festgestcllt sieht es auf Grund der sachverständig ausgewerteten Diagramm-Scheiben nur an, daß der Fahrer der Klägerin in einer Entfernung von etwa 71 m S von der Unfallsteile und etwa 5 1/2 Sekunden vor dem Zusammenstoß die Geschwindigkeit des Lastzuges von 57?5 km/st
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auf zunächst 40 km/st herabgemindert hat und daß der Lastzug nur wenig mehr als 70 m von der Kreuzung entfernt gewesen ist, als der Omnibus von der nördlichen Fürther Straße nach links abzubiegen begann« Da die beiden Fahrbahnen der Fürther Straße durch den Gleiskörper der Straßenbahn voneinander getrennt waren, der Omnibus an der Kreuzung also erst noch die Doppclglcisc der Straßenbahn überqueren mußte, bevor or an die südliche Fahrbahn der Fürther Straße herankam, diese selbst nach eigener Hervorhebung der Revision zwischen Straßcn-bahngleisen und Bordstein ca» 16 m breit war und der Omnibus nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schließlich seine Fahrgeschwindigkeit vor dem Einbiegen merklich herabseizto und erheblich langsamer fuhr als der Lastzug, konnte das Berufungsgericht aber ohne Rechteverstoß annehmen, daß der Fahrer der Klägerin noch nicht mit einer Verletzung seines Vorrechts auf ungehinderte Y/eiterfahrt zu rechnen brauchte, als der Omnibus aus der nördlichen Fahrbahn der Fürther Straße abzubiegen begann, daß orvviSlnehr darauf vertrauen durfte, der Omnibus werde noch anhalten, bevor er ihm in die Fahrbahn geriet<>
Mußte der Fahrer der Klägerin beim Beginn des Abbiegens des Omnibusses aus der nördlichen Fürthor Straße aber nicht schon mit der Gefahr eines Zusammenstoßes rechnen, so kam es auch nicht auf die Klärung der Frage an, ob es ihm da noch möglich gewesen wäre, den Lastzug ohne Gcfahrbremsung vor der Kreuzung zu dem Stillstand zu bringeno Daß hierüber, wie die Revision geltend macht, vom Berufungsgericht ein Sachverständiger hätte gehört werden müssen, kommt daher nicht in Betracht,,
Auch damit vermag die Revision nichts auszurichten, daß sie aus der Zeugenaussage des Fahrers FHHH| •
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der Klägerin hervorhebt, der Omnibus sei "blitzschnell" eingebogeno Sie übersieht, daß sich diese Bekundung nicJv'-auf den gesamten Vorgang des Fahrnannövcrs aus der nördlichen Fürther Straße in die Adcm-Klein-Straße, sondern nur auf den Teil bezogen hat, den der Zeuge nach seiner Bekundung bewußt wahrgenommen und der mit dem Einfahren des Omnibusses in die Fahrbahn des Lastzuges eingesetzt hat» Das Berufungsgericht hat nach dem Inhalt seiner Urte ilsausführungen die Aussagen des Zeugen nicht unberücksichtigt gelassen; daß es sich mit der von der Revision angeführten Bemerkung nicht besonders befaßt hat, tut seiner Beweiswürdigung keinen Abbruch»
Was die Frage betrifft, ob der Fahrer der Klägerin den Lastzug links hinter dem Omnibus hätte vorbei lenken können, so hat sich das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revision nicht darüber getäuscht, daß der Omnibus im Augenblick des Zusammenstosses nur mit dem hinteren Teil noch in die Fahrbahn des Lastzuges hincinragtc;
03 hat dies im Tatbestand des Urteils als unstreitig festgestellt und in den Entscheidungsgründen nur gesagt, es steht nicht genau fest, wie weit er noch in die Fahrbahn hineingeragt habe» Weiter hat es aber ausgeführt, auch als für den Lastzugfahror erkennbar geworden sei, daß dersiOmnibus verkehrswidrig in die südliche Fahrbahn der Fürther Straße einfuhr, habe immer noch die Möglichkeit bestanden, daß der Omnibus doch noch anhalten werde; wie weit er sich auf der Straße befunden habe, als hiermit nicht mehr zu rechnen gewesen sei, lasse sich auch nicht annähernd feststellen» Gegen diese Beurteilung, boi der sich das Berufungsgericht erkennbar die Breite der Fahrbahn der Fürther Straße vor-
gegcnwärtigt hat, ist rechtlich nichts einzuwenden« Blieb unklar, ob der Omnibus nicht möglicherweise in der begonnenen Überquerung der südlichen Fahrbahn d3r Fürthcr Straße einhalten werde um den Lastzug doch noch vor sich vorbeizulassen, so kann dem Fahrer der Klägerin kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er den Last-zug nicht nach links gelenkt hat, wo ihm nicht minder die Gefahr eines Zusammenstoßes mit dem Omnibus drohtec
 Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht hiernach eine schuldhafte Hitverursachung des Unfalls durch den Fahrer der Klägerin für unbewiesen gehalten«
3o Bei diesem Sachstand hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß die Erstbeklagte nach § 7 StVG und der Zweitbeklagte nach § 823 BGB und § 18 StVG der Klägerin schadcnsersatspflichtig geworden sind und die Klägerin als Halterin des ünfallbeteiligten Lastzuges nach § 7 StVG nur dessen Betriebsgefahr zu vertreten hat«
4o In Anwendung des § 17 StVG hat es das Berufungsgericht für gerechtfertigt gehalten, daß die Beklagten - und zwar die Erstbeklagto im Haftungsrahmen des Straßen vorkehrsgesetzes - den gesamten Schaden der Klägerin zu tragen haben«
Die Revision wendet hiergegen ein, das Berufungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, die Be-triebsgefahr des Lastzuges zu berücksichtigen« Das trifft iedoch nicht zu« Das Berufungsgericht hat die Betriebs-gefahr des Lastzuges durchaus bedacht« Zwar hat es gesagt, sie 3ei durch die des Omnibusses mindestens "aufge
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wogen"; daß es dio Betriebsgefahr des Lastzuges nicht aus der Betrachtung auogeschieden hat, wie es bei dieser Aus-drucksweise scheinen könnte, macht aber der Zusammenhang mit den anschließenden Urteilsausführungen deutlich, in denen betont worden ist, die entscheidende Ursache für den Schadensfall sei das grob fahrlässige verkehrswidrigo Vorhalten dos Zweitbeklagten gewesen; demgegenüber falle die Betriebsgefahr des Lastzuges nicht so erheblich ins Gewicht, daß es angebracht wäre, die Klägerin an der Scha-denstragung zu beteiligen» Diese dem Bereich de s tat-richterlichen Ermessens angehörende Schadensabwägung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl0 Urteile dos erlccnnenden Senats vom 13 o November 1956 - VI ZR 239/55 -VcrsR 1957, 178; vom 30» Oktober 1962 - VI ZR 204/61 -VersR 1963, 163; vom 14» Juli 1964 - VI ZR 124/63 - VersR 1964, 1113)o
Zu Unrecht macht die Revision schließlich noch geltend, bei der Schaden sab wägung hätte berücksichtigt worden müssen.; daß die Botriebsgefahr des Lastzuges durch Verschulden des Fahrers erhöht gewesen sei» Da ein Verschulden dos Lastzug-fahrers nicht bewiesen ist, konnte es bei der Schadensabwägung auch nicht als ein die Betriebsgefahr erhöhender Umstand in die Waagschale geworfen werden (Urt„ d. erkerrenden Senats vom 9» November 1956 - VI ZR 234/55 - VersR 1957, 63)o
Die Revision ist somit unbegründet»
Nach §§ 97j 100 ZPO haben die Beklagten die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen»
Engels
 Hanebeck	Dr»	Bode
 Dr» Hauß
 Dr» Pfretzschner