B^P und Vater der Klägerin Ilona am 11» November 1959 in dem Anwesen des Beklagten, WUHt^^etraBe^^in B|H erlitten hat. Der Beklagte kümmerte sich nichtmehr tim die Ausschachtungsarbeiten und gab auch weder den anderen Arbeitern irgändweleha Weisu^ Die Hilfskräfte wurden von Hefm^ entlohnt. Er habe fahrlässig ge handelt, weil er die Arbeiten nicht durch Fachkräfte habe erle digen lassen und nicht wenigstens den Hat und die Weisungen eines Fachmannes eingeholt habe« Die Trennwand habe bei den Ausschachtungsarbeiten abgestützt werden müssen, weil ihr durch den Erdaushub die natürliche Sicherung genommen worden sei« Das habe der Beklagte jederzeit von einem Fachmann erfahren können, wenn er ihn um Bat gefragt hätte« Sein Verschulden wiege umso schwerer, als er vorher noch gewarnt worde sei, die Ausschachtungsarbeiten selbständig vorzunehmen« Der Beklagte könne sich nicht damit entlasten, daß er den Fuhrunternehmer damit beauftragt habe, die Arbeiten fort zusetzen, denn auch Hem^ habe nicht die erforderliche Sachkenntnis besessen« Die B^rufungs genoss ans ehaft für^ Fährzeughältung, der H^ü als Fuhrunternehmer angehärt, hat den Tod des Landwirts Hi als Unfall im Betriebe des Bä anerkannt und zahlt den Klägerinnen eine Rente, deren Bähe sie mit mona11 ich je Mit der Klage haben die Klägerinnen von dem Beklagten 2 096,90 Diil Begräbniskosten und ab 11» November 1959 eine monatliche Unterhaltsrente von 340 DM für Maria und Die Berufung des Beklagten ist erfolglos ge-^ blieben* Das Oberlandesgericht hat jedoch in seinem Urteil klargestellt, daß die JClageanSprüche beider Klägerinnen'nur insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden,, als sie nicht auf Sozialversich®rungsträger^^überg^gaugen sind* Dafür, daß die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen unts blieben sind, hat das Berufungsgericht mit Recht den Beklagter verantwortlich gemacht. Wer Arbeiten ausführen läßt, die wie das Ausschachte in einem Gebäude mit Gefahren für andere verbunden sind, muß dafür sorgen, daß Gefährdungen anderer tunlichst vermieden wer den. Dieser Gesichtspunkt vermag indes den Beklagten nicht zu entlasten, denn der von ihm beauftragte HeflBP war Fuhrunternehmer und Sandgrubenbesitzer, hatte aber nicht die für das Ausschachten nötige Sachkunde und Erfahrung, wie sie ein Bauunternehmer besitzt. Die Revision bezweifelt das Verschulden des Beklagten und meint, der Beklagte habe ohne fahrlässig zu handeln, annehmen können, daß Heflin fachkundig sei, denn dieser habe schon häufiger Ausschachtungs-- und Abbrucharbeiten erledigt. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte HeflHBBl vorher noch nie innerhalb eines Hauses ausgeechtf^öb* Wenn er, wie das Beruf ungsge richt als wahr unterstellt, gelegentlich Ausschaehtun, arbeiten außerhalb von Gebäuden erledigt hat, so gab dies noch keine hinreichende Gewähr dafür, daß er für die Arbeiten im Hause des Beklagten die erforderliche Sachkunde besaß. rufungsgerioht hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt Zweifel in dieser Hinsicht hätte haben müssen. Konnte sich der Beklagte aber nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß HeBHIB für die nötigen Schutzmaßnahmen sorgen werde, so wurde er seiner Verantwortung nicht dadurch enthoben, daß er ihm das weitere Ausschachten überließ. Bas Berufungsgericht hat ihm mit Hecht zu dem Vorwurf gemacht, daß er sich nicht mehr um die bei t en gekümmert und auch ke inen Fachmann zu Rate gezogen hat. Entgegen der Ansicht der Revision sind schließlich auch die Ausführungen nicht zu beaniiän^ Berufungsgericht ein Mitverschulden des Kali verneint • Hein könnte ein Vorwurf nur gemacht werden, wenn er erkannt hätte oder hätte erkennen müssen, daß die Aueschschtuttgaarbeiten unsachgemäß
VI ZR 31/63 Verkündet am 28o Januar 1964 Kriegl Justizabersekretär als Urkundsbearnter der Ge schäftsstelle 093 I m H a is e n d e s V o 1 k e s ■■ ' In dem Bechtsetre;it -:v-—: ; des ffriseurmelstars Ernst - - A..flHHBIliHHBt- In , G-asse^, ' \ ttbd ;fevialpnskligerö>:'' - Fro zeßbe vollmächtig^^ s ■ feedttsahwnlt Br. g egen 1. 2. die Witwe Maria Hl Haus Hr. in 01 Kreis F die am (■H1956 geborene Schülerin Ilona ebenda, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1) Klägerinnen, Berufungsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter^Reehtsah^ hat der VI. Zivilsenat des Btmdbsgerichts^ auf die mündliche Verhandlung-vom 28* Janua^'1964 unter .^twirkung-.des Senaispräsi deuten Br. Engels und der ■'Bun^^ Bode, Br. HauB und Heinrloh nearer • für H e c h t erkannte , ' r Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 20. Dezember 1962 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: tf. Die Klägerinnen machen den Beklagten für den Unfall verantwortlich, den der Landwirt Karl Ehemann der Klägerin Maria B^P und Vater der Klägerin Ilona am 11» November 1959 in dem Anwesen des Beklagten, WUHt^^etraBe^^in B|H erlitten hat. wurde bei Ausschachtungsarbeiten von Teilen einer einstürzenden Wand getroffen und so schwer verletzt, daß er einige Stunden später starb. Der Beklagte hatte das etwa 300 «fahre alte Haue einige Zeit vorher gekauft und wollte es nach den Blähen eines Architekten umbauen lassen. Bevor mit den eigentlichen Bauarbeiten begonnen wurde, sollte ein Baum nach Herausnahme des tußbodens etwa 2 m tief ausgescha&fc$et werden, damit er in der Hanglage des Hauses niveaugleich mit einem Naehbarraum wurde. Diese Auss chachtungs-arbeiten wollte der Beklagte selbst ausfUhren. Er begann damit am 9. November 1959° Am Abend dieses Tages bat er jedoch den Fuhrunternehmer HeflHfB» der während des Tages den Aushub abgefahren hatte, Hilfskräfte ausfindig zu machen, sie mitzubringen und mit ihnen an den folgenden Tagen auch das Ausschach-ten und das Beladen des Lastkraftwagens zu übernehmen. He||^ Klagte das zu und brachte am 10. und 11. November 1959 mehrere Hilfskräfte mit, die-keine-Bauarbeiter' wa darunter am 11. November den Landwirt HeMHM schachtete mit diesen Kräften weiterausundführ; den Lastkraftwagen ab.. Der Beklagte kümmerte sich nichtmehr tim die Ausschachtungsarbeiten und gab auch weder den anderen Arbeitern irgändweleha Weisu^ Die Hilfskräfte wurden von Hefm^ entlohnt. Dieser berechnete dem Beklagten später eine OesamtVergütung für die geleisteten Arbeiten. '■ • - J r:5 : J ■ :i 53 • :• . ft k ; i'i I . 1-: '5 Am 11 o November 1959 stürzte kurz vor Beendigung der Ausstattungsarbeiten die balkentragende Wand ein, die den au3ge schachteten Raum von dem Nachbarraum trennte« Durch die Ausschachtungsarbeiten, die bis an das Fundament der Trennwand herangeführt wurden, hatte das Fundament seinen Halt verloren» So sackte mit der auf ihm stehenden Backsteihr und Fachwerkwand ab, wobei der obere Teil der Wand einstürzte und den Karl traf * Die Klägerinnen haben vorgetragen: Der Beklagte habe seht haft den Tod ihres Ernährers verursacht. Er habe fahrlässig ge handelt, weil er die Arbeiten nicht durch Fachkräfte habe erle digen lassen und nicht wenigstens den Hat und die Weisungen eines Fachmannes eingeholt habe« Die Trennwand habe bei den Ausschachtungsarbeiten abgestützt werden müssen, weil ihr durch den Erdaushub die natürliche Sicherung genommen worden sei« Das habe der Beklagte jederzeit von einem Fachmann erfahren können, wenn er ihn um Bat gefragt hätte« Sein Verschulden wiege umso schwerer, als er vorher noch gewarnt worde sei, die Ausschachtungsarbeiten selbständig vorzunehmen« Der Beklagte könne sich nicht damit entlasten, daß er den Fuhrunternehmer damit beauftragt habe, die Arbeiten fort zusetzen, denn auch Hem^ habe nicht die erforderliche Sachkenntnis besessen« Die B^rufungs genoss ans ehaft für^ Fährzeughältung, der H^ü als Fuhrunternehmer angehärt, hat den Tod des Landwirts Hi als Unfall im Betriebe des Bä anerkannt und zahlt den Klägerinnen eine Rente, deren Bähe sie mit mona11 ich je 60 DM angeben« Mit der Klage haben die Klägerinnen von dem Beklagten 2 096,90 Diil Begräbniskosten und ab 11» November 1959 eine monatliche Unterhaltsrente von 340 DM für Maria und 40 DM für Ilona Verlangt o Der Beklagte hat um Abweisung der Klage. gebeten und u.a. geltend gemacht: HeHHM^abe neben seinem Fuhrunternehmen die Ausbeutung einer Sandgrube betrieben und habe auch schon früher Abbruch- und Ausschachtungsarbeiten ausgeführt• Daraus habe er, der Beklagte, geschlossen und schließen dürfen, daß HeMHV die erforderliche Sachkenntnis besessen habe. Er sei darin bestärkt worden, als He^HBl^eich sofort ohne jeden Einwand bereit erklärt habe, die AusschachtUngsärbeiteh zu übernehmen* Hiernach habe keine Veranlassung bestanden, Hej flBinoch besonders nach seinen Fachkenntnissen zu fragen, Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos ge-^ blieben* Das Oberlandesgericht hat jedoch in seinem Urteil klargestellt, daß die JClageanSprüche beider Klägerinnen'nur insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden,, als sie nicht auf Sozialversich®rungsträger^^überg^gaugen sind* Mit der Bevision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerinnen beantrag zuriickzuweIsen. Das Berufungsgerieht entnimmt dem Gutachten des Stadtver-messungsbaurats i*R* Kessler, daß die Aussehachtungearbeiten unsachgemäß ausgeführt worden sind. Sie entsprachen nicht den Regeln der Baukunst, weil nicht für die Standfestigkeit der Trennwand gesorgt war. Wäre das geschehen, so hätte die Wand nicht einstürzen können, als sie durch das Ausschachten des Erdreichs ihrer natürlichen Stütze beraubt wurde. Dafür, daß die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen unts blieben sind, hat das Berufungsgericht mit Recht den Beklagter verantwortlich gemacht. Säine Pflicht, Vorsorge zu treffen, ei gab sich schon aus der allgemeinen Pflicht zur Sicherung des Verkehrs. Wer Arbeiten ausführen läßt, die wie das Ausschachte in einem Gebäude mit Gefahren für andere verbunden sind, muß dafür sorgen, daß Gefährdungen anderer tunlichst vermieden wer den. Allerdings wird ein Bauherr seinen Pflichten oft schon da durch genügen, daß er einen fachkundigen und zuverlässigen Unternehmer mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt. Dieser Gesichtspunkt vermag indes den Beklagten nicht zu entlasten, denn der von ihm beauftragte HeflBP war Fuhrunternehmer und Sandgrubenbesitzer, hatte aber nicht die für das Ausschachten nötige Sachkunde und Erfahrung, wie sie ein Bauunternehmer besitzt. Die Revision bezweifelt das Verschulden des Beklagten und meint, der Beklagte habe ohne fahrlässig zu handeln, annehmen können, daß Heflin fachkundig sei, denn dieser habe schon häufiger Ausschachtungs-- und Abbrucharbeiten erledigt. Mit diesem Einwand kann sie keinen :Erfclg haben. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte HeflHBBl vorher noch nie innerhalb eines Hauses ausgeechtf^öb* Wenn er, wie das Beruf ungsge richt als wahr unterstellt, gelegentlich Ausschaehtun, arbeiten außerhalb von Gebäuden erledigt hat, so gab dies noch keine hinreichende Gewähr dafür, daß er für die Arbeiten im Hause des Beklagten die erforderliche Sachkunde besaß. Das Be- rufungsgerioht hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt Zweifel in dieser Hinsicht hätte haben müssen. Zu diesen Zweifeln bestand schon deshalb Anlaß, weil Hemp Fuhrunternehmer und Sandgrubenbesitzer, nicht aber Bauunternehmer war und auch nicht die Tätigkeit eines Bauunternehmers ausübte. Konnte sich der Beklagte aber nicht ohne weiteres darauf verlassen, daß HeBHIB für die nötigen Schutzmaßnahmen sorgen werde, so wurde er seiner Verantwortung nicht dadurch enthoben, daß er ihm das weitere Ausschachten überließ. Bas Berufungsgericht hat ihm mit Hecht zu dem Vorwurf gemacht, daß er sich nicht mehr um die bei t en gekümmert und auch ke inen Fachmann zu Rate gezogen hat. Er hätte sich bewußt sein müssen, daß Ausschachtungsarbeiten in einem so alten Hause mit seiner unbekannten Bauweise be-sondere Gefahren mit sich bringen können. Bas gilt umso mehr, als er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an dem Tage, an dem er selbst dort arbeitete, von dem Maurermeister BBHB zur Vorsicht bei den Ausschachtungsarbeiten in dem alten Hause ermahnt worden war. Hiernachvist die Scha&eneersatzpflicht des Beklagten zu bejahen, ohne daß es noch auf die Erwägungen ankommt, die das Berufungsgericht und die Revision weiter hierzu ansteilen. Unerheblich ist vor allem, ob der Beklagte Kosten ersparen wollte oder ob andere Gründe maßgebend dafür waren, daß er die Ausschachtungsarbeiten keinem Fachmann übertragen hat. Entgegen der Ansicht der Revision sind schließlich auch die Ausführungen nicht zu beaniiän^ Berufungsgericht ein Mitverschulden des Kali verneint • Hein könnte ein Vorwurf nur gemacht werden, wenn er erkannt hätte oder hätte erkennen müssen, daß die Aueschschtuttgaarbeiten unsachgemäß ~ 7 - ausgeführt wurden und gefährlich waren. Das aber hält das Berufungsgericht nicht für dargetan. Es hat mit Recht hervorge-hoben, daß es sich für Hein als Bandwirt um eine berufsfremde Arbeit handelte. Hiernach kann die KeviBion des Beklagten keinen Erfolg haben. Sie war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZBO. Dr. Engels Hane beck Dr. Bode Br. Hauß Heinrich Meyer.