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BGH · VI ZR 31/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 31/60

Die Klägerin, die eine Wohnung im Erdgeschoß des benachbarten Hauses KflHNtraße^) bewohnt, hat behauptet: Infolge der Explosion sei sie in ihrem Bett von einer umstürzenden V/and zugedeckt worden. Sie hat ihre Ansprüche auf das Reichshaftpflicht gesetz sowie auf unerlaubte Handlung gestützt und vorgetragen: Der Schaden sei durch die Explosion eines leuchtgas-Luft-Gc- Nach einiger Zeit habe sich das Gemisch /ron Leuchtgas und Luft durch einen Funken, der beim Binschalten des elektrischen Automaten der Treppenhausbeleuchtung übergesprungen sei, entzündet« Die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, geeignete Maßnahmen zur Absicherung aller Gefahrenquellen zu ergreifen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Sie hat bestritten, daß die Explosion durch Leuchtgas verursacht worden sei, und vorgetragen, es habe sich um ein Attentat gehandelt. Bei Trümmergrundstücken habe sie, soweit die Leitung im Keller nicht mehr zugänglich gewesen sei, die Zuleitung von der HauptVersorgungsleitung getrennt. Das Gas habe den Wassertopf durchschlagen und sei ungehindert in die Kellerräume eingedrungen, wo sich bis zu dem Zeitpunkt des Unfalls ein explosives Leuehtgas-Luft-GeffiSiseh gebildet habe. Dr. Smie (vom Bundeskriminalamt) die chemische Untersuchung der Trümmerreste, die physikalische Auswertung der Art und Wirkung der Explosion sowie das Pehlen von Sprengstoff- oder Sprengkörperresten den Schluß, daß eine andere Explosionsursache als Leuchtgas nicht in Frage komme. Erachtet der Tatrichter eine unter Beweis gestellte Hilfstatsache als unerheblich, weil ihm diese Hilfstatsache nicht die Überzeugung verschaffen würde, daß die streitige Tatsache, auf deren Vorhandensein aus der Hilfstatsache geschlossen werden könnte, wahr ist, und lassen die Urteilsgründo erkennen, daß und weshalb er den Beweisantritt als für die Bildung seiner Überzeugung unerheblich erachtet hat, so liegt in der Ablehnung eines solchen Beweisantritts nach der Hecht« sprcchung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. Die Revision möchte den Tatrichter zu der von ihm abgelehnten Annahme zwingen, das behauptete Häftlingsgespräch sei ein Indiz für ein Attentat am Hause Straße (^ß Damit kann sie nicht durchdringen, weil die Beurteilung des Tatrichters weder gegen die Denkgesetze noch gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstößt. 1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die durch den Einsturz entstandenen Schäden gemäß §§ 823 ff, 31 BGB mit folgenden Erwägungen bejaht: Das für die technische Leitung verantwortliche Organ der Beklagten habe nicht die Anweisung erteilt, alle nicht mehr der Gasversorgung dienenden Hauszuleitungen auf Trümmergrundstücken von der Hauptversorgungsleitung endgültig zu trennen. meinen Regeln unter zusätzlicher Berücksichtigung der hei Trummergrundstücken gegebenen Besonderheiten zu folgern« Die in den DVGW-TVRGas (1950) enthaltenen anerkannten Regeln der Technik hätten auch für Gaszuleitungen in Trümmergrundstücken, die nach wie vor Bestandteil des mit Gas gefüllten Rohrsystens seien, Geltung. Gaszuleitungen in Trümmergrundstücke, also Leitungen, die für nicht voraussehbar lange Zeit oder für immer unbenutzt bleiben, seien nach dem Gutachten des Sachverständigen Körting stets von der Hauptversorgungsleitung zu trennen. Ihre Maßnahmen seien aber nicht verkehrswichtig, sondern unzulänglich gewesen, sie habe sich um die endgültige Sicherung der Hauszuleitung auf den Trümmergrundstück nicht einmal dann gekümmert, als sie am 19. Die sich aus diesen voraussehbaren Möglichkeiten ergebende Folge, daß das Gas nach Entfernung der Hauptsperreinrichtung in die Kellerräume strömen und bei seiner Entzündung das Haus zu dem Einsturz bringen werde, sei für ihn bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt ebenfalls erkennbar gewesen. 21; 1956, 489 und I960, 856)* Unterläßt er dies, so macht er sich Britten gegenüber, die dadurch einen Schaden erleiden, ersatzpflichtig, sofern er den gefahrdrohenden Zustand und die Möglichkeit eines schädigenden Erfolges erkannt hat oder hätte erkennen müssen« Babei ist zu berücksichtigen, daß eine Gefahrenquelle nicht nur derjenige schafft, der einen gefährlichen Zustand herbeiführt, sondern auch derjenige, der einen solchen Zustand andauern läßt (BGH in BB 1959, 394)« Auch im letzteren Palle besteht daher die Pflicht, die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen zu treffen« Hier hat die Beklagte die Zuleitungen in den durch den Krieg zerstörten Ruinengrund“ stücken belassen und sie weiterhin mit Gas gespeist« Sie hat dadurch eine GefahrenSituation geschaffen« Damit gehörte die alsbaldige Beseitigung der Gefahr zu ihrem Pflichtenkreis« Baß eine nicht mehr benutzte, jedoch noch an die Hauptversorgungsleitung angeschlossene Gaszuleitung eine Gefahrenquelle darstellt, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen« Es konnte diese Feststellung auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, ohne Anhörung eines Sachverständigen, treffen« b) Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die von der Beklagten ergriffene Maßnahme, nämlich die Zuleitungen zugänglicher Trümmergrundstücke nur durch Schließen dor Hauptsperreinrichtung zu sichern, für ~ auf die Bauer gesehen - unzureichend erachtet hat, sind frei von Rechtsirrtum« Bas Berufungsgericht hat sich insoweit zunächst auf die Ziffern 12 und 18 der TVRGas (1950) bezogen, wonach das Schließen der Hauptsperreinrichtung nicht als sicherer Verschluß anzusehen ist« Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Bestimmungen der TVRGas (1950) nur für die nach dem 1«, Oktober 1951 fertig gestellten Anlagen gelten; ferner habe es, unter Verstoß gegen § 286 ZPO, den zur Präge der Unanwendbarkeit der TVRGas (1950) auf Trümmergrundstücke angebotenen Saehverstän-digenbeweis übergangen und seine Sachkenntnis überschritten* Diese Rügen sind unbegründet« Das Berufungsgericht hat den Bestimmungen der TVRGas (1950) entnommen, daß nach den anerkannten Regeln der Technik das Schließen der Hauptsperreinrichtung keine vollkommene Sicherung bedeutet. Zudem hat das Berufungsgericht seine Auffassung, daß das Schließen der Hauptsperreinrichtung keine ausreichende endgültige Sicherungsmaßnahme darstellt, mit weiteren selbständigen Erwägungen begründet, die es im Zusammenhang mit den Fragen des adäquaten Kausalzusammenhangs und des Verschuldens der Beklagten angestellt hat* Es hat darauf hingewiesen, daß die Hauptsperreinrichtung auf Trümmergrundstücken dem Zugriff eines jeden zu«» gänglich war und deshalb die Gefahr ihrer Entfernung bestand« Hier handelt es sich nicht um Erwägungen* die nur auf einer besonderen technischen Sachkunde beruhen können, sondern um Erwägungen der allgemeinen Lebenserfahrung, die das Berufungsgericht auch ohne Anhörung von Sachverständigen anstellen konnte* Soweit das Berufungsgericht u.a* auf die Möglichkeit der Entfernung der Einrichtung durch Buntmetalldiebe hinge-wiesen hat, beruht dies ersichtlich auf den Angaben der Beklagten in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Frankfurt a*M* vom 4. Angesichts des Inhalts dieses Schreibens kann sich die Revision nicht darauf berufen, daß nicht einmal ein Gasaustritt habe festgestellt werden können» Wenn das Berufungsgericht weiter die Möglichkeit erwogen hat, daß Bauarbeiter irrtümlich ein Rohrstück als tote Leitung betrachten und das nach ihrer Auffassung überflüssige Rohrstück samt der Absperreinrichtung abschlagen könnten, so läßt diese Auffassung, cLU sich auf einen dem eigenen Gaewachtrupp der Beklagten unterlaufenen Irrtum stützt, keinen Verstoß gegen Brfahiungssätze erkennen. Wach allem ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Verschließen toter, in Trümergrundstücke führender Leitungen nur mit der Hauptsperreinrichtung auf die Dauer gesehen keine ausreichende Sicherung darstellt, rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Beklagte zu demindest verpflichtet war, sich um die in wiederaufgebaute, aber nicht wieder an die Gasversorgung angeachlossene Grundstücke führenden toten Leitungen zu kümmern und diese unnütz gewordenen Leitungen zur Vermeidung drohender Gefahren von der HauptVersorgungsleitung zu trennen. Daß die Beklagte selbst als endgültige Sicherungsmaßnahme die Trennung der toten Leitungen von der HauptVersorgungsleitung für or-fordeilich hielt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirr« tum aus dem Verhalten der Beklagten wie auch aus dem Inhalt ihres Schreibens vom 20. Angesichts der Tatsache, daß die sachkundige Beklagte selbst die Notwendigkeit erkannt und ausgesprochen hat, zur Vermeidung von Gefahren tote, noch unter Gasdruck stehende Leitungen jedenfalls in bebauten Grundstücken von der Hauptversorgungsleitung zu trennen, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, zu dieser Präge noch einen Sach- verständigenbeweis zu erhebeno Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte diese Frage nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen entscheiden dürfen, ist daher unbegründet. Um dieser Pflicht zur Abtrennung toter Leitungen in wiederauf-gebauten Häusern gerecht werden zu können, hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend weiter aus^ührt, die Beklagte durch geeignete, vom Berufungsgericht im einzelnen aufgeführte Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, daß sie rechtzeitig von dem Wiederaufbau der Ruinengrundstücke Kenntnis erhielt. Nach den weiteren Feststellungen des Beru-, fungsgerichts war die Beklagte auch in der Lage, derartige, ihre Kenntnis von den einzelnen Wiederaufbauvorhaben sicher-stellende Maßnahmen zu ergreifen und die in den wieder aufge-bauten Grundstücken - etwa 800 an der Zahl - gebotene Abtrennung durchzuführen, schon vorher aber diese Leitungen von Zeit zu Zeit zu überprüfen. daß das Berufungsgericht den entscheidenden Fehler der Beklagten nicht; in der zunächst vorgenoramensn Sicherung durch Schließen der Hauptsperreinrichtung erblickt, sondern in der Tatsache, daß die Beklagte in der Folgezeit, etwa ein Jahrzehnt hindurch, die toten, in Trümmergrundstücke führenden Leitungen nicht planmäßig überwachte und sie, ohne sich um ihren Zustand zu kümmern, auch dann noch unter Gasdruck ließ, als sie von dem Y/iederaufbau der Ruinengrundstücke Kenntnis erlangte oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erlangen müssen» Ein derart nachlässiges Verhalten kann nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen» Palls die Gasversorgung sunt er nehmen anderer Großstädte der Bundesrepublik sich in ähnlicher Weise verhalten hätten, so könnte in dieser Nachlässigkeit nicht eine zu beachtende Gruppenauffassung der beteiligten Kreise, sondern nur ein BJißstand erblickt werden» Es kommt sonach für die rechtliche Beurteilung nicht darauf an, ob auch die Gasunternehmer anderer Städte sich in ähnlicher Weise wie die Beklagte verhalten haben. e) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wäre der Unfall vermieden worden, wenn die Beklagte die gebotenen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hätte» Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unterlassung der Beklagten und dem Einsturz des Hauses samt seinen Folgen bejaht hat, sind rechtlich nicht.zu beanstanden. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß die einzelnen Glieder der.Ursachenkette nicht außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit liegen, handelt es sich um Erwägungen tatsächlicher Art, die keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder ErfahrungsSätze enthalten und daher für das Revisionsgericht bindend sind. kennt geworden ist» Entscheidend ist, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Möglichkeit einer absichtlichen oder versehentlichen Entfernung der Hauptsperreinrichtung zu rechnen war«, Wer im einzelnen Falle diese im Bereich des Möglichen liegende Entfernung durchführte oder anordnete, ist ohne Belang» Ob eine andere Beurteilung hier dann geboten wäre, wenn die Entfernung bewußt zu dem Zwecke der Herbeiführung des Einsturzes des Hauses, vorgenommen worden wäre, kann dahinstehen; denn ein solches vorsätzliches Handeln ist hier nicht festgestellt. Da eine Gas«» explosion im Gefahrenbereich des Unternehmens der Beklagten liegt und die Beklagte, ihrer Verkehrssicherungspflicht zuwider, dieser Gefahr nicht durch ausreichende Maßnahmen vorgebeugt hat, ist es nicht unbillig, ihr die Haftung für die Schäden, die eine unmittelbare Folge der Explosion sind* zuzu demuteno f) Entgegen der Meinung der Revision sind auch die Aus-führungen, mit denen das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten des für die technische Leitung verantwortlichen Organgs der Beklagten bejaht hat, frei von Rechts irr tum. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß sich die Beklagte ähnlich wie die Gasunternehmer anderer Großstädte verhalten habe, ist unbegründet, wie sich aus den Darlegungen unter d) ergibt» Der Begriff der üblichen Sorgfalt deckt sich nicht notwendig mit den Begriff der erforderlichen Sorgfalt (BGHZ 8, 138, 140 und 23, 288, 290 und BGH in VersR I960, 22)» Ein Hinweis auf die etwa übliche Sorgfalt geht dann fehl, wenn sich, wie hier, diese Sorgfalt in Wahrheit als Nachlässigkeit darstellt (vgl» RGZ 102, 47).

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 51 BGB § 286 ZPO § 249 BGB
ZuleitungLeitungSicherungMaßnahmeBerufungsgerichtgasenHauptsperreinrichtungRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 31/60 Verkündet
 am 15» November I960 Kriegl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2lg1 072
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 de
vertreten durch ihren Vorstand, traße
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
 Präulein Rise C
traße
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbek^gte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, WKtKtKKß-
hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15v-JNovember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Engels, sowie der Bundesrichter Dr« Klei-newefers, Dr* K.E. Meyer, Hanebeck und Br* Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 16» November 1959 wird zurückgewiesen*
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auf-erlegt»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 7- Dezember 1955 ereignete sieh gegen 5»50 Uhr in dem Keller des gerade wieder aufgebauten Mietshauses PflHHHHB 0^, KflHBstraße ^0, eine derart heftige Explosion, .daß das Gebäude in sich zusammenstürzte und seine Bewohner unter sich begrub«. Durch die Explosion wurden 27 Menschen getötet und 10 Personen verletzt. Auch an den angrenzenden Häusern entstanden erhebliche Schäden*
Der Neubau wurde nach seiner Fertigstellung im «Tahre 1955 nicht wieder an die ötädt* Leuchtgasverscrrgung, die der Beklagten obliegt, angeschlossen. Die Gaszuleitung des früher auf dem Grundstück errichteten, im Kriege zerstörten Gebäudes ragte jedoch noch in die Kellerräume des Neubaus«. Die alte Zuleitung, die von der unter Gas stehenden Hauptvefsorgungsleitung nicht getrennt worden war, war zunächst an ihrem freien, in den Keller mündenden Ende mit einer Häüptsperreinrichtung versehen. Einige Wochen vor dem Unglück wurde diese Einrichtung im Zuge der Wiederaufbauarbeiten entfernt*
Die Klägerin, die eine Wohnung im Erdgeschoß des benachbarten Hauses KflHNtraße^) bewohnt, hat behauptet: Infolge der Explosion sei sie in ihrem Bett von einer umstürzenden V/and zugedeckt worden. Ein Wasserrohrbruch habe ihr Zimmer überschwemmt. Durch den Unfall habe sie schwere Verletzungen erlitten und sei arbeitsunfähig geworden. In der Zeit von 1956 bis 1958 habe sie vom Fürsorgeamt Unterstützung erhalten, die sie wieder zurückzahlen müsse.
Die Klägerin hat die Beklagte für den Schaden verantwortlich gemacht. Sie hat ihre Ansprüche auf das Reichshaftpflicht gesetz sowie auf unerlaubte Handlung gestützt und vorgetragen: Der Schaden sei durch die Explosion eines leuchtgas-Luft-Gc-
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misches entstanden * Die Gaszuleitung sei nach Entfernung der Hauptsperreinrichtung nurmehr durch einen mit Wasser gefüllten Absperrtopf gesichert gewesen« Im Zeitpunkt des Unfalls sei das Wasser zu dem Teil verdunstet gewesen. Die Beklagte habe in den frühen Morgenstunden des 7. Dezembers 1955 das Gas in der Hauptleitung unter ungewöhnlich hohen Druck gesetzt. Die dabei auftre de Druckwelle (253 mm WS) habe das restliche Wasser aus dem Topf in Richtung des Kellers geschleudert, so daß das Gas durch die Zuleitung in den Keller habe eindringen können. Nach einiger Zeit habe sich das Gemisch /ron Leuchtgas und Luft durch einen Funken, der beim Binschalten des elektrischen Automaten der Treppenhausbeleuchtung übergesprungen sei, entzündet« Die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, geeignete Maßnahmen zur Absicherung aller Gefahrenquellen zu ergreifen. Mit der Möglichkeit, daß die Zuleitung durqh Eingriffe dritter Personen beschädigt werde, habe sie rechnen müssen. Von der V/iederbebauung des Grundstücks habe sie am 19« November 1954 durch eine Meldung des Führers eines ihrer Gaswachtrupps Kenntnis erlangt« In einem am 20. März 1951 an den Haus- und Grund« besitzerverein in FflHHHHBB gerichteten Schreiben habe sic selbst den Standpunkt vertreten, daß außer Betrieb gesetzte Hausleitungen getrennt und an den Einund Auslässen verschlossen werden müßten. Auch sei in den DVGW-TVEGas (1950) unter Ziffer 12 und 18 ausdrücklich vorgeschrieben, daß noch nicht in Betrieb genommene oder außer Betrieb gesetzte Leitungen an den Ein«» und Auslässen sicher zu verschließen seien und daß das Schließen.eines Hahnes, Ventils oder Schiebers oder das Füllen des Wasserabsperrtopfes keine ordnungsmäßige Sicherung darstellten.
Die Klägerin hat beantragt:
1. die Beklagte zu verurteilen, folgende Beträge zu zahlen
a)	ein Schmerzensgeld von 3«000,— DM samt 5# Zinsen seit dem 7. Dezember 1955 an die Klägerin,
b)	einen Rentenrückstand vom 7. Dezember 1955 bis 30. Juni 1958 in Höhe von 6.411>75 DM an die Klägerin,
c)	eine monatliche im voraus zahlbare Rente ab 1. Juli 1958 bis an das Lebensende der Klägerin in Höhe von 149,20 DM an die Klägerin,
d)	Schadensersatz in Höhe von 1.101,— DM an das Fürsorgeamt der Stadt FÄnkfurt (Main),
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, allen weiteren Schaden, der der Klägerin aus dem Unfall vom 7. Dezember 1955 erwachsen wird, zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen
 Sie hat bestritten, daß die Explosion durch Leuchtgas verursacht worden sei, und vorgetragen, es habe sich um ein Attentat gehandelt. Der Eigentümer des zerstörten Hauses, StflHIP, sei aktiv in der slowakischen Untergrundbewegung tätig gewesen. In Kreisen dieser Bewegung sei bereits vor dem Unglücksfall das Gerücht verbreitet worden, das von St| bezogene Haus werde.in die Luft fliegen. Nach dem Inhalt eines im November 1955 in der Strafanstalt Straubing zwischen zwei Häftlingen geführten Gesprächs sei ein Attentat in FflHBBP geplant gewesen. Eine Haftung der Beklagten scheide aber auch dann aus, wenn es sich um eine Gasexplosion gehandelt habe. Nach Kriegsende habe die Beklagte im Zuge der Wiederaufnahme der Gasversorgung alle Hausanschlüsse überprüft. Bei Trümmergrundstücken habe sie, soweit die Leitung im Keller nicht mehr zugänglich gewesen sei, die Zuleitung von der HauptVersorgungsleitung getrennt. Andernfalls habe sie die im Keller gelegene Hauptsjperreihrd'cMtüiiig^ so fest verschlossen, daß sie nur mit Gewalt und unter Verwendung von Y/erkzeugen habe geöffnet werden können. Dieses Verfahren sei in allen
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deutschen Großstädten üblich gewesen und habe den anerkannten Regeln der Technik entsprocheno Die Vorschriften der TVRGas (1950) seien nur auf bewohnte Grundstücke anwendbar. Von dem Wiederaufbau des Grundstücks habe sie schuldlos keine Kenntnis erlangt. Bis zu dem 1. Oktober 1955 habe sie von rund H 080 Trümmergrundstücken etwa 8 600-Zuleituhgen** entfernt .u Auf ^kfeinem dieser Grundstücke sei es vor dem Abtrennen zu einem Unfall gekommen. Bei 800 wiederauf gebauten, aber nicht erneut an die Gasversorgung angeschlossenen Häusern seien die alten Hauszuleitungen noch vorhanden, ohne daß in einem dieser Gebäude bisher Gas ausgetreten sei. Bei normalem Geschehensablauf sei somit ein Unglück ausgeschlossen, so lange die Hauptsperrein-richtung intakt bleibe. Daß der Hauseigentümer und Architekt Stenczel die Sperreinrichtung habe entfernen lassen, liege nicht mehr im Bereich des nach allgemeiner Debenserfahrung Möglichen. Zudem habe Stenczel durch die Zerstörung der Zuleitung den Kausalzusammenhang unterbrochen.
Das Xandgericht hat die bezifferten Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Pest-» Stellung getroffen.
Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisungder weitergehenden Berufung der Beklagten das Brsturteil wie folgt abgeändert s
”Die Klageansprüche zu 1 a und 1 d sind dem Grunde nach gerechtfertigt.
Der Klageanspruch zu 1 b ist dem Grunde nach insoweit gerechtfertigt, als er nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist..
Der Klageansprüch zu 1 c ist dem Grunde nach gerechtfertigt; eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs bleibt Vorbehalten.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden aus dem Unfall vom 7. Dezember 3955 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist."
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Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weitero
 Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision®
Bntscheidungsgründe;
I.
1 * Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist daB Haus	Straße	gp	infolge der Explosion eines Leuchtgas-
Luft-Gemisches eingestürzt® Nach Entfernung der Sperreinrichtung, so führt das Berufungsgericht aus, habe nur noch der Wasserabsperrtopf das Entweichen des Gases aus der an die Hauptversorgungsleitung noch angeschlossenen, offen mündenden Hauszuleitung verhindert® 3)ie Sperrwirkung des nur teilweise mit Wasser gefüllten Absperrtopfes habe nur ausgereicht, um das in die Zuleitung einströmende Gas bis zur Grenze der normalen Zünd- und Löschdruckwellen (ca. 210 mm WS und weniger) zurückzuhalten. Am 7. Dezember 1955 eei jedoch zwischen drei und vier Uhr morgens im Anschluß an einen Eichversuch eine ungewöhnlich hohe Druckwelle (über 230 mm WS) aufgetreten. Das Gas habe den Wassertopf durchschlagen und sei ungehindert in die Kellerräume eingedrungen, wo sich bis zu dem Zeitpunkt des Unfalls ein explosives Leuehtgas-Luft-GeffiSiseh gebildet habe. Dieses sei gegen 5«30 Uhr durch einen Funken entzündet worden, der beim Einschalten der elektrischen Treppenhausbeleuchtung in den im Keller befindlichen Lichtaütomaten übergesprungen sei. Diese Feststellungen beruhten auf den sich widerspruchslos ergänzenden und ineinander greifenden.Gutachten der Sachverständigen, die alle anderen denkbaren Explosionsursachen eingehend geprüft und ausgeschlossen hätten. So rechtfertigten nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen
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Dr. Smie (vom Bundeskriminalamt) die chemische Untersuchung der Trümmerreste, die physikalische Auswertung der Art und Wirkung der Explosion sowie das Pehlen von Sprengstoff- oder Sprengkörperresten den Schluß, daß eine andere Explosionsursache als Leuchtgas nicht in Frage komme. Durch dieses Ergebnis der Beweisaufnahme werde die von der Beklagten behauptete Möglichkeit eines Attentats ausgeschlossen. Eb sei daher davon abgesehen worden, insoweit weitere Beweise zu erheben, insbesondere die Strafgefangenen KflHHP und GMHH al3 Zeugen zu hören. Ihre Aussagen, wie immer sie auch lauten würden, könnten die Überzeugung des „Senats von dem Unfallgeschehen nicht erschüttern. Zudem könnten die beiden Personen allenfalls Häftlingsgespräche über ein geplantes Attentat wiedergeben. Jedenfalls seien sie nicht in der Lage, aus eigenem Wissen etwas über den Hergang des Unglücks zu bekunden, da sie im Dezember 1955 in der Strafanstalt Straubing eingesessen hätten.
2. Diese tatrichterlichen Erwägungen lassen keinen Hechtsfehler erkennen. Ohne Erfolg macht die Hevision.mit der Verfahrensrüge aus § 286 ZPO geltend, die Ablehnung der Be~ weisanträge enthalte eine unzulässige Vorwegnahmc der Beweis« Würdigung. Denn das Berufungsgericht beurteilt nicht vorweg den Wert der angebotenen Beweismittel, sondern prüft pflicht-gemäß die Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache. Erachtet der Tatrichter eine unter Beweis gestellte Hilfstatsache als unerheblich, weil ihm diese Hilfstatsache nicht die Überzeugung verschaffen würde, daß die streitige Tatsache, auf deren Vorhandensein aus der Hilfstatsache geschlossen werden könnte, wahr ist, und lassen die Urteilsgründo erkennen, daß und weshalb er den Beweisantritt als für die Bildung seiner Überzeugung unerheblich erachtet hat, so liegt in der Ablehnung eines solchen Beweisantritts nach der Hecht« sprcchung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. Februar 1952
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- V ZR 48/51 - nicht veröffentlicht) keine unzulässige Vor-v/egnahme des Beweisergebnisses« Gegenstand des Beweisantrags der Beklagten war die in das Wissen der Zeugen gestellte Tatsache, daß bereits im November 1955 in Häftlingskreisen der -Strafanstalt Straubing der Plan eines in FJHHHHHHB zu verübenden Attentates bekannt geworden war. Das Berufungsgericht hat das in möglicher tatrichterlicher Würdigung für unerheblich erachtet, weil der in Häftlingskreisen erörterte Attentatsplan nach den Beweisergebnissen unmöglich am 7« Dezember 1955 an dem Hause	Straße ßß durchgeführt
 worden sein kann.
Die Revision möchte den Tatrichter zu der von ihm abgelehnten Annahme zwingen, das behauptete Häftlingsgespräch sei ein Indiz für ein Attentat am Hause	Straße	(^ß	Damit
 kann sie nicht durchdringen, weil die Beurteilung des Tatrichters weder gegen die Denkgesetze noch gegen die allgemeine Lebenserfahrung verstößt.
Nach allem ist die Verfahrensrüge unbegründet.
II.
1. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für die durch den Einsturz entstandenen Schäden gemäß §§ 823 ff, 31 BGB mit folgenden Erwägungen bejaht: Das für die technische Leitung verantwortliche Organ der Beklagten habe nicht die Anweisung erteilt, alle nicht mehr der Gasversorgung dienenden Hauszuleitungen auf Trümmergrundstücken von der Hauptversorgungsleitung endgültig zu trennen. Diese Unterlassung sei für den Erfolgseintritt adäquat ursächlich gewesen. Der Geschehensablauf vom Entfernen der Hauptsperroin-richtung bis zu dem Ausströmen des Gases und zu dem Eintritt des
 dadurch bedingten Schadens liege bei einer unter Bruck stehenden unbenutzten Hauszuleitung nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit- Bie Entfernung der dem Zugriff eines jeden zugänglichen Hauptsperreinrichtung durch Unbefugte - sei es durch Buntmetalldiebe, mutwillige Jugendliche oder Bauarbeiter vor oder während des Wiederaufbaus - sei kein so ungewöhnliches Ereignis, daß es bei Berücksichtigung aller Umstände außer Betracht bleiben müsse- Sei aber die Hauptsperreinrichtung als einzige Sicherungsvorkehrung einmal abgeschlagen gewesen, so sei das Austreten des Gases aus der offenen Zuleitung und seine mögliche Entzündung nur noch eine Frage der Zeit gewesen*
Auch die Unfallfolgen lägen im Bereich der adäquaten Kausalität * Selbst wenn der Hauseigentümer StflHIB fahrlässigerweise den Bauarbeitern den Auftrag zu dem Abschlagen der Sperreinrichtung erteilt habe, so bleibe doch der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung der Beklagten und dem Schadenseintritt trotz der dann von StfllHlgesetzten Zwischenursache bestehen, da auch ein Eingreifen in dieser Richtung sich noch im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung halte* per verant» wörtliche Vertreter der Beklagten sei auf Grund des Betriebes der Gasversorgungsanlage verpflichtet gewesen, alle zur Ab~ wondung der durch die Anlage geschaffenen Gefahren notwendigen und zu demutbaren Maßnahmen zu ergreifen» Dieser Verpflichtung habe er auf die Bauer nicht schon durch die Anordnung, die Zu» leitung zugänglicher Trümmergrundstücke nur durch Schließen der Hauptsperreinrichtung zu sichern, genügt- Im Jahre 1955 sei der provisorische Verschluß durch die Hauptsperreinrichtung nicht mehr geeignet gewesen, die Verkehrssicherheit zu gewähr» leisten* Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die unbenutzten HausZuleitungen aller, gerade auch der jedermann zugänglichen Trümmergrundstüeke, zu trennen* Zwar gebe es keine speziellen, in Vorschriften niedergelegten Regeln für die Sicherung von Gas Zuleitungen in Trümmergrundstückei Bie hier notwendigen Vorkehrungen seien jedoch aus den allge«
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meinen Regeln unter zusätzlicher Berücksichtigung der hei Trummergrundstücken gegebenen Besonderheiten zu folgern« Die in den DVGW-TVRGas (1950) enthaltenen anerkannten Regeln der Technik hätten auch für Gaszuleitungen in Trümmergrundstücken, die nach wie vor Bestandteil des mit Gas gefüllten Rohrsystens seien, Geltung. Die Vernehmung eines Sachverständigen über die Ünanwendbarkeit der TVRGas (1950) auf Trümmergrundstücke sei nicht veranlaßt. Nach Ziffer 12 und 1$ dieser TVRGas (1950) seien das Abfüllen eines Wasserabsperrtopfes oder das Schließen der Hauptsperreinrichtung nicht als sicherer Verschluß anzusehen. Gaszuleitungen in Trümmergrundstücke, also Leitungen, die für nicht voraussehbar lange Zeit oder für immer unbenutzt bleiben, seien nach dem Gutachten des Sachverständigen Körting stets von der Hauptversorgungsleitung zu trennen. Die Beklagte selbst habe in ihrem Schreiben an den Haus- und Grund-besitzerverein	vom	20«	März	1951	die Abtrennung
 der außer Betrieb gesetzten Innenleithngen iV©n:dervHausleitung gefordert Ihrem‘..Vjorbringenizufolge,!h&be>siebis; 1.955 * 8600 Zuleitungen fopTrümmcrgrundstückehfentfernt ^/iieeee sVerhälteü» zeige5* daß sie daz Abtrennen dauernd außer Betrieb gesetzter Gasleitungen grundsätzlich für erforderlich halte* In der Tat bedürfe es nicht der Fachkunde eines Sachverständigen, um zu erkennen, daß eine nicht mehr benutzte, leer aualaufende, gleichwohl aber noch unter Gasdruck stehende Leitung eine ständige Gefahrenquelle bilde, und daß absolute Sicherheit nur durch das Abtrennen der nutzlos gewordenen Zuleitung erreicht werden könne. Der Sachverständige Körting habe in diesem Zusammenhang das Wort nSelbstverständlichkeit!1 gebracht, wenn auch in rückschauender Beurteilung« Die Beklagte sei in der Lage gewesen, alle Trümmergrundstücke bis zu dem 1. Oktober 1955 in dieser Weise zu sichern. Darauf,, ob die Gasversorgungsunternehmen in den übrigen kriegszerstörten Städten der Bundesrepublick ebenso gehandelt hätten wie die Beklagte, komme es nicht an. Die Rechts-Widrigkeit einer auf einen technischen Mißstand zurückgehenden Schadenszufügung werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß
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dieser Mißstand möglicherweise weit verbreitet sei. Zumindest aber sei die Beklagte verpflichtet und in der Lage gewesen, die Trennung der Gaszuleitung bis zu dem Jahre 1955 in den Fällen zu veranlassen, in denen die wieder aufzubauenden Häuser nicht wieder an die Gasversorgung angeschlossen werden sollten. Die Beklagte hätte zunächst wenigstens den Forderungen der TVRGas (1950) genügen und die außer Betrieb befindlichen Zuleitungen auf allen Trümmergrundstücken mit Stopfen oder Kappen sicher verschließen müssen. Dadurch wären selbst Laien
 auf die vorhandene Gefahrenquelle aufmerksam gemacht worden.
/
Spätestens mit dem Beginn der Aufbauarbeiten hätte sie die Zuleitung endgültig von dem Versorgungsnetz trennen müssen.
Auch hätte sie geeignete Maßnahmen - wie Verbindungsaufnahme mit der Baubehörde und Anweisungen an ihre Trupps - treffen müssen, um sicherzustellen, daß sie von allen Heubauten Kenntnis erhielt. Mit einem passiven Verhalten der an der Gasversorgung uninteressierten Bauherrn habe sie rechnen müssen. Auch habe sie die Verpflichtung gehabt, die nur behelfsmäßig ge« sicherten Leitungen in angemessenen Zeitabständen regelmäßig zu überprüfen. Wäre sie in dieser Weise verfahren, dann v/äre das Schadensereignis ebenfalls vermieden worden. Ihre Maßnahmen seien aber nicht verkehrswichtig, sondern unzulänglich gewesen, sie habe sich um die endgültige Sicherung der Hauszuleitung auf den Trümmergrundstück nicht einmal dann gekümmert, als sie am 19. November 1954 vom 20. Polizeirevier in FflHHHIV» folgende Mitteilung erhalten habe; "Starker Gasgeruch auf der Baustelle	Straße	. Das für die technische Leitung
 verantwortliche Organ der Beklagten habe den Eintritt des Scha« deno fahrlässig herbeigeführt. Bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns habe es mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß die jedem zugängliche Hauptsperreinrichtung in Trümmergrundstücken von Unbefugten entfernt würde. Die vom Gaswachtrupp erstattete Meldung, die Zuleitung zu dem Grundstück KflUMStraße fp sei getrennt, zeige, daß selbst erfahre-

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ne Bedienstete der Beklagten die heraufbeschworene Gefahr nicht erkannt, sondern die Leitung für tot gehalten hätten. Leichter habe ein solcher Irrtum einem Laien unterlaufen können, der dann das scheinbar überflüssige, frei auslaufende Rohrstück mitsamt der Absperreinrichtung demontiert und damit den einzigen Verschluß der unter Gas stehenden Zuleitung entfernt habe. Bei der nach der Währungsreform einsetzenden regen Bautätigkeit habe der verantwortliche Vertreter der Beklagten auch damit rechnen müssen, daß der zunächst offene Ruinenkeller durch Errichtung eines Heubaues wieder geschlossen würde, ohne daß die Beklagte oder ein fachkundiger Handwerker rechtzeitig zur Überprüfung der Gasanlage herangezogen würde.
Die sich aus diesen voraussehbaren Möglichkeiten ergebende Folge, daß das Gas nach Entfernung der Hauptsperreinrichtung in die Kellerräume strömen und bei seiner Entzündung das Haus zu dem Einsturz bringen werde, sei für ihn bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt ebenfalls erkennbar gewesen. Auf einen Rechtsirrtum hinsichtlich der Anwendbarkeit der TVRGas (1950) auf Trümmergrundstücke könne er sich nicht berufen. Es handele sich nicht um eine falsche rechtliche Wertung* sondern um die Nichtbeachtung der anerkannten Hegeln der Technik und die Außerachtlassung der Sorgfalt eines ordentlichen Fachmanns auf dem Gebiet der Gaswerksunternehmer<, Die Neuorganisation und generelle Sicherung des gesamten Gasnetzes bei der Wiederaufnahme der Gasversorgung nach dem Krieg sei eine typische Organaufgabe gewesen. Für den durch das Organ schuldhaft verursachten Schaden hafte die Beklagte nach § 51 BGB in Verbindung mit §§ 823 ff BGB. Ob die Beklagte auch eine Schadensersatzpflicht nach den Vorschriften des Reichshaftpflichtgesetzes treffe, könne unerörtert bleiben.
2.Biese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
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a)	Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht eine
 der Beklagten hinsichtlich der nicht mehr benützten Gaszuleitungen Britten gegenüber bestehende Verkehrssicherungspflicht bejaht»
Wer eine Gefahrenquelle schafft, hat die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu dem Schutze Britter zu treffen (BGHZ 5, 378, 389; 24, 124, 127; BGH in VersR 1955,
21; 1956, 489 und I960, 856)* Unterläßt er dies, so macht er sich Britten gegenüber, die dadurch einen Schaden erleiden, ersatzpflichtig, sofern er den gefahrdrohenden Zustand und die Möglichkeit eines schädigenden Erfolges erkannt hat oder hätte erkennen müssen« Babei ist zu berücksichtigen, daß eine Gefahrenquelle nicht nur derjenige schafft, der einen gefährlichen Zustand herbeiführt, sondern auch derjenige, der einen solchen Zustand andauern läßt (BGH in BB 1959, 394)« Auch im letzteren Palle besteht daher die Pflicht, die entsprechenden Sicherungsmaßnahmen zu treffen« Hier hat die Beklagte die Zuleitungen in den durch den Krieg zerstörten Ruinengrund“ stücken belassen und sie weiterhin mit Gas gespeist« Sie hat dadurch eine GefahrenSituation geschaffen« Damit gehörte die alsbaldige Beseitigung der Gefahr zu ihrem Pflichtenkreis«
Baß eine nicht mehr benutzte, jedoch noch an die Hauptversorgungsleitung angeschlossene Gaszuleitung eine Gefahrenquelle darstellt, hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen« Es konnte diese Feststellung auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, ohne Anhörung eines Sachverständigen, treffen«
b)	Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die von der Beklagten ergriffene Maßnahme, nämlich die Zuleitungen zugänglicher Trümmergrundstücke nur durch Schließen dor Hauptsperreinrichtung zu sichern, für ~ auf die Bauer gesehen - unzureichend erachtet hat, sind frei von Rechtsirrtum« Bas Berufungsgericht hat sich insoweit zunächst auf die Ziffern 12 und 18 der TVRGas (1950) bezogen, wonach das Schließen der Hauptsperreinrichtung nicht als sicherer Verschluß anzusehen ist« Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Bestimmungen der
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TVRGas (1950) nur für die nach dem 1«, Oktober 1951 fertig gestellten Anlagen gelten; ferner habe es, unter Verstoß gegen § 286 ZPO, den zur Präge der Unanwendbarkeit der TVRGas (1950) auf Trümmergrundstücke angebotenen Saehverstän-digenbeweis übergangen und seine Sachkenntnis überschritten* Diese Rügen sind unbegründet« Das Berufungsgericht hat den Bestimmungen der TVRGas (1950) entnommen, daß nach den anerkannten Regeln der Technik das Schließen der Hauptsperreinrichtung keine vollkommene Sicherung bedeutet. Diese in den TVHGas (1950) zu dem Ausdruck gekommene Erkenntnis läßt sich naturgemäß nicht zeitlich oder sachlich begrenzen. Zudem hat das Berufungsgericht seine Auffassung, daß das Schließen der Hauptsperreinrichtung keine ausreichende endgültige Sicherungsmaßnahme darstellt, mit weiteren selbständigen Erwägungen begründet, die es im Zusammenhang mit den Fragen des adäquaten Kausalzusammenhangs und des Verschuldens der Beklagten angestellt hat* Es hat darauf hingewiesen, daß die Hauptsperreinrichtung auf Trümmergrundstücken dem Zugriff eines jeden zu«» gänglich war und deshalb die Gefahr ihrer Entfernung bestand« Hier handelt es sich nicht um Erwägungen* die nur auf einer besonderen technischen Sachkunde beruhen können, sondern um Erwägungen der allgemeinen Lebenserfahrung, die das Berufungsgericht auch ohne Anhörung von Sachverständigen anstellen konnte* Soweit das Berufungsgericht u.a* auf die Möglichkeit der Entfernung der Einrichtung durch Buntmetalldiebe hinge-wiesen hat, beruht dies ersichtlich auf den Angaben der Beklagten in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Frankfurt a*M* vom 4. Februar 1956 (Bd. II Bl* 259 der zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemachten Strafakten). Die Beklagte hat hier ausgeführt:
,!\7o hin und wieder Gasgerüche in Trümmergrundstücken aufgetreten sind, sind sie ausnahmslos auf andere Ursachen zurück-zui'ühren gewesen, vorwiegend auf den Diebstahl der Haupt-cperreinrichtung, die als Buntmetall teilweise sehr gesucht
 
war." Angesichts des Inhalts dieses Schreibens kann sich die Revision nicht darauf berufen, daß nicht einmal ein Gasaustritt habe festgestellt werden können» Wenn das Berufungsgericht weiter die Möglichkeit erwogen hat, daß Bauarbeiter irrtümlich ein Rohrstück als tote Leitung betrachten und das nach ihrer Auffassung überflüssige Rohrstück samt der Absperreinrichtung abschlagen könnten, so läßt diese Auffassung, cLU sich auf einen dem eigenen Gaewachtrupp der Beklagten unterlaufenen Irrtum stützt, keinen Verstoß gegen Brfahiungssätze erkennen. Wach allem ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Verschließen toter, in Trümergrundstücke führender Leitungen nur mit der Hauptsperreinrichtung auf die Dauer gesehen keine ausreichende Sicherung darstellt, rechtlich nicht zu beanstanden.
c)	Das Berufungsgericht ist somit für die weitere Beurteilung zutreffend davon ausgegangen, daß eine Maßnahme der vorerwähnten Art keine ausreichende, endgültige Sicherung bedeutete. Y/er aber eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält und gleichzeitig eine nur behelfsmäßige Sicherungsmaßnahme vorsieht muß es sich zurechnen lassen, wenn er die Sachlage für einige Zeit unbeobachtet läßt und es sioh später herausstellt, daß zwischenzeitlich die Sicherungsmaßnahme entfernt worden ist und dies voraussehbar und verhütbar war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 4. Mai 1956 - VI ZR 52/55 - LM Nr. 7 zu § 249	BGB)« Hier hat sich die Beklag-
te mit der provisorischen Sicherung der in das Ruinengrundstück führenden Hauszuleitung - wie auch anderer derartiger Leitungen - begnügt und weder für eine endgültige Sicherung noch für eine Überwachung der Hauszuleitung Sorge getragen.
Ihre Aufgabe, und zwar die Aufgabe ihres verfassungsmäßig berufenen Organs, wäre es gewesen, die in Trümmergrundstücke führenden toten, jedoch noch unter Gasdruck stehenden Leitungen nach und nach endgültig zu sichern, zu demindest aber
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genaue Anweisungen für ihre planmäßige Erfassung und Sicherung zu erlassen * Sie durfte diese Leitungen nicht ein Jahrzehnt lang ohne Kontrolle in dem Zustand einer nur provisorischen 9 fragwürdigen Sicherung belassen. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß die Beklagte zu demindest verpflichtet war, sich um die in wiederaufgebaute, aber nicht wieder an die Gasversorgung angeachlossene Grundstücke führenden toten Leitungen zu kümmern und diese unnütz gewordenen Leitungen zur Vermeidung drohender Gefahren von der HauptVersorgungsleitung zu trennen. Dies bedeutet keine Überspannung der an die Beklagte zu stellenden Anforderungen.
Wie der erkennende Senat im Urteil vom 14. Oktober 1958 - VI ZR 189/57 - BJ Nr. 5 zu § 276 (C d) BGB ausgeführt hat, sind an die Verkehrssicherungspflicht dann strenge Anforde« rungen zu stellen, wenn große Gefahren drohen. Daß die Beklagte selbst als endgültige Sicherungsmaßnahme die Trennung der toten Leitungen von der HauptVersorgungsleitung für or-fordeilich hielt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirr« tum aus dem Verhalten der Beklagten wie auch aus dem Inhalt ihres Schreibens vom 20. März 1951 gefolgert, in dem sie die Abtrennung toter Leitungen verlangte, "um möglichen Schäden an Gesundheit und Eigentum vorzubeugen". Es ist, entgegen der Meinung der Revision, ohne Belang, daß sich dieses Schreiben nicht auf Trümmergrundstücke bezog. Denn die im Schreiben zu dem Ausdruck gekommene Auffassung, daß von toten, aber noch an die Hauptversorgungsleitung angeschlossenen Hausleitungen Gefahren drohen, gilt allgemein, insbesondere aber dann, wenn solche Leitungen in wiederaufgebauten Grundstücken verbleiben. Angesichts der Tatsache, daß die sachkundige Beklagte selbst die Notwendigkeit erkannt und ausgesprochen hat, zur Vermeidung von Gefahren tote, noch unter Gasdruck stehende Leitungen jedenfalls in bebauten Grundstücken von der Hauptversorgungsleitung zu trennen, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, zu dieser Präge noch einen Sach-
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verständigenbeweis zu erhebeno Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte diese Frage nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen entscheiden dürfen, ist daher unbegründet.
Um dieser Pflicht zur Abtrennung toter Leitungen in wiederauf-gebauten Häusern gerecht werden zu können, hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend weiter aus^ührt, die Beklagte durch geeignete, vom Berufungsgericht im einzelnen aufgeführte Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, daß sie rechtzeitig von dem Wiederaufbau der Ruinengrundstücke Kenntnis erhielt. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit einem passiven Verhalten der an einem Gasanschluß nicht interessierten Grundstückseigentümer rechnen mußte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den weiteren Feststellungen des Beru-, fungsgerichts war die Beklagte auch in der Lage, derartige, ihre Kenntnis von den einzelnen Wiederaufbauvorhaben sicher-stellende Maßnahmen zu ergreifen und die in den wieder aufge-bauten Grundstücken - etwa 800 an der Zahl - gebotene Abtrennung durchzuführen, schon vorher aber diese Leitungen von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Bas Berufungsgericht hat daher mit Recht das Unterlassen derartiger Maßnahmen als Verletzung der der Beklagten, und zwar dem verantwortlichen Organ der Beklagten, obliegenden Verkehrssicherungspflicht gewertet o
d)	Die Revision meint, die Sicherung nur mit der Hauptaperreinrichtung habe den anerkannten Regeln der Technik entsprochen, weil sich auch andere Großstädte mit dieser Maßnahme begnügt hätten. Dabei Übersieht die Revision? daß das Berufungsgericht den entscheidenden Fehler der Beklagten nicht; in der zunächst vorgenoramensn Sicherung durch Schließen der Hauptsperreinrichtung erblickt, sondern in der Tatsache, daß die Beklagte in der Folgezeit, etwa ein Jahrzehnt hindurch, die toten, in Trümmergrundstücke führenden Leitungen nicht planmäßig überwachte und sie, ohne sich um ihren Zustand zu
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kümmern, auch dann noch unter Gasdruck ließ, als sie von dem Y/iederaufbau der Ruinengrundstücke Kenntnis erlangte oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erlangen müssen» Ein derart nachlässiges Verhalten kann nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen» Palls die Gasversorgung sunt er nehmen anderer Großstädte der Bundesrepublik sich in ähnlicher Weise verhalten hätten, so könnte in dieser Nachlässigkeit nicht eine zu beachtende Gruppenauffassung der beteiligten Kreise, sondern nur ein BJißstand erblickt werden» Es kommt sonach für die rechtliche Beurteilung nicht darauf an, ob auch die Gasunternehmer anderer Städte sich in ähnlicher Weise wie die Beklagte verhalten haben. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die diesbezüglichen Beweisangebote nicht berücksichtigt, ist daher unbegründet»
e)	Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wäre der Unfall vermieden worden, wenn die Beklagte die gebotenen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hätte» Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen adäquaten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unterlassung der Beklagten und dem Einsturz des Hauses samt seinen Folgen bejaht hat, sind rechtlich nicht.zu beanstanden. Sie werden den von dor Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs aufgestellten Grundsätzen gerecht (BGHZ 3, 261,
 267 und 18, 286, 288). Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß die einzelnen Glieder der.Ursachenkette nicht außerhalb des Bereichs der Wahrscheinlichkeit liegen, handelt es sich um Erwägungen tatsächlicher Art, die keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder ErfahrungsSätze enthalten und daher für das Revisionsgericht bindend sind. Die Revision kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß sich ein Einsturz dieser Art bisher nicht ereignet hat und daß kein Fall eines ähnlichen Handel*® eines Architekten oder Bauunternehmers be-
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kennt geworden ist» Entscheidend ist, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Möglichkeit einer absichtlichen oder versehentlichen Entfernung der Hauptsperreinrichtung zu rechnen war«, Wer im einzelnen Falle diese im Bereich des Möglichen liegende Entfernung durchführte oder anordnete, ist ohne Belang» Ob eine andere Beurteilung hier dann geboten wäre, wenn die Entfernung bewußt zu dem Zwecke der Herbeiführung des Einsturzes des Hauses, vorgenommen worden wäre, kann dahinstehen; denn ein solches vorsätzliches Handeln ist hier nicht festgestellt. Eine Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs scheidet daher aus» Entgegen der Meinung der Revision kann hier auch nicht gesagt werden, daß der Beklagten eine Haftung für die Unfallfolgen billigerweise nicht zugemutet werden könne. Da eine Gas«» explosion im Gefahrenbereich des Unternehmens der Beklagten liegt und die Beklagte, ihrer Verkehrssicherungspflicht zuwider, dieser Gefahr nicht durch ausreichende Maßnahmen vorgebeugt hat, ist es nicht unbillig, ihr die Haftung für die Schäden, die eine unmittelbare Folge der Explosion sind* zuzu demuteno
f)	Entgegen der Meinung der Revision sind auch die Aus-führungen, mit denen das Berufungsgericht ein fahrlässiges Verhalten des für die technische Leitung verantwortlichen Organgs der Beklagten bejaht hat, frei von Rechts irr tum.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß sich die Beklagte ähnlich wie die Gasunternehmer anderer Großstädte verhalten habe, ist unbegründet, wie sich aus den Darlegungen unter d) ergibt» Der Begriff der üblichen Sorgfalt deckt sich nicht notwendig mit den Begriff der erforderlichen Sorgfalt (BGHZ 8, 138, 140 und 23, 288, 290 und BGH in VersR I960, 22)» Ein Hinweis auf die etwa übliche Sorgfalt geht dann fehl, wenn sich, wie hier, diese Sorgfalt in Wahrheit als Nachlässigkeit darstellt (vgl» RGZ 102, 47).
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 Da auch im übrigen die Gründe des Berufungaurteile keine Bechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen lassen, war deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurück-zuweisenp
 Engels Dr. Kleinewefers Dr.K-E-Meyer Hanebeck Dr« Graf