Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlendesgerichts in Braunschweig vom 7, Oktober 1958-dahin ergänzt, daß die Ansprüche der Klä-ger zu :je einem Viertel dem Grunde nach auch insoweit gerechtfertigt sind, als sie auf unerlaubte Handlung gestützt werden« griff war, die Sicherungslampen betriebsklar zu machen, um sie aufzustellen, fuhr der Lastzug des Erstklägers, der von dem Fahrer Gflmfr gesteuert wurde und ebenfalls in östlicher Richtung unterwegs war, mit voller Wucht frontal von hinten auf den Laotzug des Erstbeklagten auf.Beide Lastzüge wurden schwer beschädigt. Die Kläger haben vor ge tragen, der Beklagte babe den Unfall allein verschuldet, weil er von aus die Fahrt mit einem un- j Die Beklagten hahen Klageabweisung beantragt»Sie haben den Standpunkt vertreten, der Zweitbeklagte habe alle Anforderungen erfüllt, die an einen gewissenhaften Fahrer zu stellen seien* Er habe nicht damit rechnen können, daß ihm der Kraftstoff auf der Autobahn ausgehen werde; auf Grund der auf zahlreichen gleichartigen Fahrten gesammelten Erfahrungen habe er darauf vertrauen können, daß sich durch Abschalten des zweiten Tanks genügend Kraftstoff im ersten Tank ansammele, um eine Tankstelle in zu erreichen* Es habe keine Veranlassung be- standen, sofort nach dem Anhalten zusätzliche Warnlichter aufzustellen, da die Sicht in der mondhellen Nacht gut gewesen sei und die Rückleuchten des Anhängers schon auf eine Entfernung von 500 m hätten wahrgenommen werden können» Der Unfall wäre zudem auch eingetreten, wenn Sicherungslampen aufgestellt gewesen wären, weil die Art des Aufpralls mit Sicherheit darauf schließen lasse, daß der Fahrer GfH|^ eingeschlafen gewesen sei* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Es hat die Auffassung vertreten, der Unfall sei allein auf das Verschulden des Fahrers zurückzufUhren, und die Beklagten hätten jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet* Es stellt indes die Ursächlichkeit dieses Verschuldens für den Unfall nicht fest, sondern führt ledigli aus, es sei nicht auszuschließen, daß FjflflHHHP bei Anwendun der erforderlichen Sorgfalt das Ausgehen des Treibstoffs rech zeitig bemerkt und das Liegenbleiben des Lastzuges auf der Autobahn vermieden hätte. Das Berufungsgericht erachtet es aber als ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Zweitbeklagten, daß er keine Warnlichter aufstelite, nachdem der Lastzug auf der Autobahn zu dem Halten gekommen war. Der Zweitbeklagte habe daher, so erwägt das Berufungsgericht weiter, nicht erst versuchen dürfen, die vermeintlichen Schäden an der Kraftstoffzufuhr festzustellen und zu beheben, sondern es sei ober-stes Gebot für ihn gewesen, sofort die Sicherungslampen aufzustellen, um eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs zu verhüten. Das Berufungsgericht bejaht trotzdem nur eine Haftung der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz und läßt es ausdrücklich dahinstehen, pb sich die Sehhdensersatzansprüche der Kläger auch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen her leiten lassen«» Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht die Frage der Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung unentschieden gelassen hat, Im Urteilstenor werden zwar die - auch auf unerlaubte Han gestützten - Klageansprüche ohne jede Einschränkung für gerechtfertigt erklärt. dem Straßenverkehrsgesetz, wenn mithin die Haftung aus unerlaubter Handlung für die Höhe der Ansprüche keinerlei Bedeutung hat (BGH LM § 304 ZPO Nr. 5; Urteil vom 21. - der Unfall liegt vor dem 20«, Juli 1957 - überschreitet«, Die Ansprüche der Zweit klage rin auf Beerdigungskosten und Ersatz für Trauerkleidung, die unter diese Vorschrift fallen, können daher durch die bereits geltend gemachten Ansprüche der Sozialversicheruhgsträger aus § 1542 BTO erheblich gemindert werden. Außerdem ist die Frage eines für den Unfall ursächlichen, auch von der Erstbeklagten zu vertretenden Verschuldens des Zweitbeklagten für die Schadensabwägung von Bedeutung und durfte daher nicht offen bleibe Diese rechtlichen Bedenk gegen das Urteil führen jedoch nicht zur Zurückverweisung, da der Senat in der Sache selbst entscheiden und den Umfang der Haftung des Beklagten festlegen kann. Aus den PestStellungen des Berufungsgerichts zur Unterlassung des Aufs tel lens von Siche rungs lampen durch den Zweitbeklagten nach dem Liegenbleiben des Lastzuges auf der Autobahn ist bedenkenfrei ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Zweit beklagten und damit seine Haftung aus § 823 BGB herzuleiten«, Der Brat beklagte haftet bereits ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Zweitbeklagten für dessen verkehrswidriges Verhalten aus § 831 BGB, da er keinen Ent last ungsbeweis angetreten hat. 2.) Zur Schadensabwägung führt das Berufungsgericht aus, der Brstbeklagte, den die Gefährdungshaftung treffe, müsse sich die erhöhte Betriebsgefahr des bei Nacht auf der Autobahn liegengebliebenen Lastzuges anrechnen lassen« Der Zweitbeklagte könne, obwohl er aus Verschulden hafte, bei der Schadensverteilung nicht anders behandelt werden als der Erstbeklagte; denn er müsse sich als Fahrer die für den Unfall ursächliche Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Fahrzeugs anrechnen lassen« Zu Lasten der Kläger müsse ganz erheblich ins Gewicht fallen, daß sich der Fahrer GSflBfc nicht; nur ebenfalls verkehre-widrig verhalten habe, sondern daß er es auch an jeglicher Aufmerksamkeit habe fehlen lassen« Das frontale Auffahren mit unverminderter Geschwindigkeit lasse den sicheren Schluß zu, daß den haltenden Lastzug überhaupt nicht wahrgenommen habe, obwohl dieser etwa 500 m weit sichtbar gewesen sei« Die Tatsache, daß der von ihm gesteuerte Lastzug auf einer annähernd geraden, mondhellen Strecke einen beleuchteten und etwa 500 a weit sichtbaren Lastzug in voller Fahrt gerammt habe, ohne auch nur einen Versuch des Ausweichens zu machen, sei so schwerwiegend, daß es gerechtfertigt erscheine, die Ersatzpflicht der Beklagten auf ein Viertel zu bemessen« Es ist aber für die Schadensabwägung nicht gleichgülti Ob der Lastzug mit oder ohne Verschulden des Fahrers ohne h reichende Sicherungsvorkehrungen auf der Autobahn gehalten Jedoch führt auch dieses Bedenken nicht zur Aufhebung des Urteils; denn das He Visionsgericht kann die Schadensabwägun aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststeilunge selbst vornehmen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt is Der Fahrer hat, wie das Berufungsgericht zutreffen feststellt, durch seine grob fahrlässige Fahrweise die weit überwiegende Unfallursache gesetzte Demgegenüber tritt die, wenn auch erhöhte Betriebsgefahr des Lastzuges des Erstbekl ten als Unfallursache so sehr zurück, daß auch bei Berücksichtigung des Verschuldens des Srstbeklagten jedenfalls ke für die Kläger günstigere Schadensverteilung als im Verhält 1s 3 zu ihren Lasten, - wie sie das Berufungsgericht verge nommen hat, - in Betracht kommt.
VI ZE 31/59 2218 03E Verkündet am -10. Mai I960 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 „) des Spediteurs Michael Mi Eflfeveg •> 2,) der Witwe Gertrud G Kläger, Berufungskläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 10)den Spediteur Paul Wa 2.)den Kraftfahrer Hans Ra(Bfc-Str o , Z^HMtraße Wil Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29, April i960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, ;Kleinewefers, Br, Bode, Br, Hauß, Heinrich Meyer und Br, feäf für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlendesgerichts in Braunschweig vom 7, Oktober 1958-dahin ergänzt, daß die Ansprüche der Klä-ger zu :je einem Viertel dem Grunde nach auch insoweit gerechtfertigt sind, als sie auf unerlaubte Handlung gestützt werden« - 1 a - Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen* Die Kosten der Revision werden den Klägern auf-erlegto Von Rechts wegen Tatbestand: Am 27* März 1956 gegen 3.15 Uhr fuhr auf der Autobahn in der Nähe des Kilometersteines 173,5 der Büssing-Lastzug des Erstklägers in voller Fahrt auf den am rechten Fahrbahnrand haltenden Laimler-Benz-Lastzug des Erstbeklagten auf, der vom Zweitbeklagten FflBP gesteu- ert wurdeo Zu diesem Unfall kam es auf folgende Weise; Am Nachmittag des 25* März 1956 war der Zweitbeklagte zusammen mit dem Fahrer SchflH^ mit dem Lastzug des .Erstbeklagten von tVaflHHHB zu einer Fahrt nach Hat(B^ a»d. und aufgebrochen. Vor Antritt der Fahrt waren die beiden, durch eine Höhrleitung verbundenen Tanks des Motorwagens mit etwa 300 ltr, Dieselkraftstoff vollgefüllt worden. Auf der Rückfahrt stieg der Fahrer SchflHft in HaflHpP aus und übergab 50 DM, damit er unterwegs tanken konnte, da der Treibstoff nicht bis WaHHHHP reichte. Die Fahrer der Erstbeklagten pflegten bei gleichartigen Fahrten ins Ruhrgebiet ihren Kraftstoff in zu ergänzen. Als P| schon die Autobahnauffahrt BrMHHBIB-^est passiert hatte. bemerkte er, daß dem Motor nicht mehr genügend Brennstoff zugeführt wurde. Er steuerte den Lastzug auf einen Parkplatz, dem er sich gerade näherte, und schloß den Absperrhahn an dem zweiten Tank, weil es nach seiner Behauptung eine den Kraftfahrern des Erstbeklagten bekannte Tatsache war, daß sich hierdurch eine für 40 bis 60 kta reichende Kraft st off ©enge imersten Tank sammelte. Er bog sodiann wieder auf die Autobahn ein und fuhr in Richtung BrJ^^ljH^-Nord weitet . Nach einigen hundert Metern setzte der Motor erneut aus, weil der Brennstoff völlig ausgegangen war. PflBHHl^ brachte dafauf den Lastzug zu dem Stehen und stellte ihn am rechten Fahi?bahnrand der Autobahn ab. Dabei ließ er das Licht eingeschaltet; auch die Rücklichter am Anhänger brannten. Die im Wagen mitgeführten Warnleuchten stellte er nicht auf. In der Annahme, die Förderung des Kraftstoffs vom Tank zu dem Motor sei nicht in Ordnung, ging er daran, diesen vermeintlichen Mangel zu beheben. Hierzu nahm er die Hilfe der Kraftfahrer eines anderen Lastzuges, HazflHB und in Anspruch, die seinen Lastzug unmittelbar nach dessen Anhalten überholten. Auf sein Winken stellten diese ihr Fahrzeug etwa 30 m vor dein haltenden Lastzug auf der rechten Fahrbahnseite ab. Sodann machten sich die drei Kraftfahrer an der Dieselpumpe des liegen gebliebenen Lastzuges zu schaffen. Während hach seiner Behauptung gerade im Be- griff war, die Sicherungslampen betriebsklar zu machen, um sie aufzustellen, fuhr der Lastzug des Erstklägers, der von dem Fahrer Gflmfr gesteuert wurde und ebenfalls in östlicher Richtung unterwegs war, mit voller Wucht frontal von hinten auf den Laotzug des Erstbeklagten auf. Beide Lastzüge wurden schwer beschädigt. Der Fahrer wurde durch den Aufprall getötet. Die Kläger haben die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Erstkläger verlangt Ersatz seines Sachschadens in H ö he von 12 93 6,60 DM. Die Zwe i t k läge rin, die Wit« des getöteten Kraftfahrers GflHNP* begehrt als Ersatz für Sachschäden ihres verstorbenen Ehemannes, Beerdigungskosten und Trauerkieldüng den Betrag veh 637,-* DM. Die Kläger haben vor ge tragen, der Beklagte babe den Unfall allein verschuldet, weil er von aus die Fahrt mit einem un- j zureichenden Brennstoffvorrat abgetreten habe und dadurch fahrj lässig das Liegenbleiben des Lastzugs auf der Autobahn verur-j sacht habe, treffe auch deshalb ein Verschulden, j weil er es unterlassen habe, Sicherungsleuchten aufzustellen.. j - A - Die Beklagten hahen Klageabweisung beantragt»Sie haben den Standpunkt vertreten, der Zweitbeklagte habe alle Anforderungen erfüllt, die an einen gewissenhaften Fahrer zu stellen seien* Er habe nicht damit rechnen können, daß ihm der Kraftstoff auf der Autobahn ausgehen werde; auf Grund der auf zahlreichen gleichartigen Fahrten gesammelten Erfahrungen habe er darauf vertrauen können, daß sich durch Abschalten des zweiten Tanks genügend Kraftstoff im ersten Tank ansammele, um eine Tankstelle in zu erreichen* Es habe keine Veranlassung be- standen, sofort nach dem Anhalten zusätzliche Warnlichter aufzustellen, da die Sicht in der mondhellen Nacht gut gewesen sei und die Rückleuchten des Anhängers schon auf eine Entfernung von 500 m hätten wahrgenommen werden können» Der Unfall wäre zudem auch eingetreten, wenn Sicherungslampen aufgestellt gewesen wären, weil die Art des Aufpralls mit Sicherheit darauf schließen lasse, daß der Fahrer GfH|^ eingeschlafen gewesen sei* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Es hat die Auffassung vertreten, der Unfall sei allein auf das Verschulden des Fahrers zurückzufUhren, und die Beklagten hätten jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet* Das Oberlahdesgericht hat die Ansprüche der Kläger dem Grunde nach zu je 1/4 für gerechtfertigt erklärt und wegen der Höhe der Ansprüche die Sache an das Landgericht zurückverwiesen« Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag auf volle Verurteilung weiter* Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründe s Io) Das Berufungsgericht bejaht zutreffend eine Haftung der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz, da sie den ihnei nach § 7 bzw. § 18 StVG obliegenden Entlastungsbeweis nicht e: bracht hätten. Es erblickt ohne Hechtsirrtum ein Verschulden des Zweitbeklagten darin, daß er sich bei der Übernahme des Lastzuges von dem Fahrer SchSB^ in trotz zweitstün- digen Aufenthalts in kefher Weise darum gekümmert hat, welche Strecke er mit dem noch vorhandenen Kraftstoff zurücklegen könne. Eine Fahrlässigkeit des Zweit beklagten sieht es insbesondere auch darin, daß er auch dann noch eine Nachprüfung des Tankinhalts unterließ, als er westlich von wegen des offenbar gewordenen Treibstoffmangels auf einen Par platz gefahren war. Es stellt indes die Ursächlichkeit dieses Verschuldens für den Unfall nicht fest, sondern führt ledigli aus, es sei nicht auszuschließen, daß FjflflHHHP bei Anwendun der erforderlichen Sorgfalt das Ausgehen des Treibstoffs rech zeitig bemerkt und das Liegenbleiben des Lastzuges auf der Autobahn vermieden hätte. Das Berufungsgericht erachtet es aber als ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Zweitbeklagten, daß er keine Warnlichter aufstelite, nachdem der Lastzug auf der Autobahn zu dem Halten gekommen war. Im Anschluß an die Entschei dung des erkennenden Senats vom 26*. März 1956 - VI ZB 242/54 VRS 11, 1 « HJW 1956* :405Ö Kr. 7 vertritt es zutreffend die Auffassung, daß ein :^jEÄtfahrer, der nachts mit seinem Fahrzeug auf; der Autobahn liegenbleibt, auch dann sofort Sicherur lampen ädfstellen muß, Wenn seine Schlußleuchten brennen, und daß er fahrlässig handelt, wenn er dies im Vertrauen darauf unterläßt, seine Schlußbeleuchtung werde von nachfolgend« * 7 Fahrzeugen rechtzeitig bemerkt werden. Der Zweitbeklagte habe daher, so erwägt das Berufungsgericht weiter, nicht erst versuchen dürfen, die vermeintlichen Schäden an der Kraftstoffzufuhr festzustellen und zu beheben, sondern es sei ober-stes Gebot für ihn gewesen, sofort die Sicherungslampen aufzustellen, um eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs zu verhüten. Die Durchführung dieser Sicherungsmaßnahmen wäre dem Zweitbeklagten nach der Überzeugung des Berufungsgerichts in dem Zeitraum von 3 bis 4 Minuten zwischen dem Anhalten des Lastzuges und dem Unfall auch durchaus möglich gewesen. Das Berufungsgericht bejaht trotzdem nur eine Haftung der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz und läßt es ausdrücklich dahinstehen, pb sich die Sehhdensersatzansprüche der Kläger auch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen her leiten lassen«» Es hält die Prüfung dieser Frage für nicht erforderlich, weil die Klageansprüche nur zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärt worden seien und durch die zuerkannten Bruchteile die Haftungsgrenzen des § 12 StVG nicht überschritten würden. Die Revision beanstandet mit Recht, daß das Berufungsgericht die Frage der Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung unentschieden gelassen hat, Im Urteilstenor werden zwar die - auch auf unerlaubte Han gestützten - Klageansprüche ohne jede Einschränkung für gerechtfertigt erklärt. Die Entscheidungsgründe» die zur Auslegung und Ermittlung der fragweite der Urteilsformel herangezogen werden können und müssen (BGH Urteil vom 9. Juli 1953 - III ZR 321/51 -LM § 304 ZPO Hr. 5; BGHZ 2, 164, 170* 5, 189, 192), ergeben jedoch, daß das Berufungsgericht über die Klageansprüche lediglich aus dem Gesichtspunkt der §§ 7, 18 StVG entschieden und die Ansprüche aus §§ 823 ff BGB offengelassen hat. Es durfte diese Ansprüche jedoch nur dann unentschieden lassen, wenn sie in keinem Fall weitergehen können als die Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz, wenn mithin die Haftung aus unerlaubter Handlung für die Höhe der Ansprüche keinerlei Bedeutung hat (BGH LM § 304 ZPO Nr. 5; Urteil vom 21. Juni 1951 - Ill ZR 5/50 - LM § 66 ZPO Nr. 1). Das ist aber hier nicht dei Pall; denn die Zweitklägerin und ihre Kinder beziehen unbestritten von der Berufsgenossenschaft und der Landesversicherungsanstalt Hinterbliebenenrenten, deren Höhe bereits die Grenze des § 12 Abe. 1 Nr«, 1 StVG a„F. - der Unfall liegt vor dem 20«, Juli 1957 - überschreitet«, Die Ansprüche der Zweit klage rin auf Beerdigungskosten und Ersatz für Trauerkleidung, die unter diese Vorschrift fallen, können daher durch die bereits geltend gemachten Ansprüche der Sozialversicheruhgsträger aus § 1542 BTO erheblich gemindert werden. Außerdem ist die Frage eines für den Unfall ursächlichen, auch von der Erstbeklagten zu vertretenden Verschuldens des Zweitbeklagten für die Schadensabwägung von Bedeutung und durfte daher nicht offen bleibe Diese rechtlichen Bedenk gegen das Urteil führen jedoch nicht zur Zurückverweisung, da der Senat in der Sache selbst entscheiden und den Umfang der Haftung des Beklagten festlegen kann. Aus den PestStellungen des Berufungsgerichts zur Unterlassung des Aufs tel lens von Siche rungs lampen durch den Zweitbeklagten nach dem Liegenbleiben des Lastzuges auf der Autobahn ist bedenkenfrei ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Zweit beklagten und damit seine Haftung aus § 823 BGB herzuleiten«, Der Brat beklagte haftet bereits ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Zweitbeklagten für dessen verkehrswidriges Verhalten aus § 831 BGB, da er keinen Ent last ungsbeweis angetreten hat. Da somit eine Haftung beider Beklagten aus unerlaubter Handlung feststeht, war die Urteilsformel entsprechend zu ergänzen. / y 2.) Zur Schadensabwägung führt das Berufungsgericht aus, der Brstbeklagte, den die Gefährdungshaftung treffe, müsse sich die erhöhte Betriebsgefahr des bei Nacht auf der Autobahn liegengebliebenen Lastzuges anrechnen lassen« Der Zweitbeklagte könne, obwohl er aus Verschulden hafte, bei der Schadensverteilung nicht anders behandelt werden als der Erstbeklagte; denn er müsse sich als Fahrer die für den Unfall ursächliche Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Fahrzeugs anrechnen lassen« Zu Lasten der Kläger müsse ganz erheblich ins Gewicht fallen, daß sich der Fahrer GSflBfc nicht; nur ebenfalls verkehre-widrig verhalten habe, sondern daß er es auch an jeglicher Aufmerksamkeit habe fehlen lassen« Das frontale Auffahren mit unverminderter Geschwindigkeit lasse den sicheren Schluß zu, daß den haltenden Lastzug überhaupt nicht wahrgenommen habe, obwohl dieser etwa 500 m weit sichtbar gewesen sei« Die Tatsache, daß der von ihm gesteuerte Lastzug auf einer annähernd geraden, mondhellen Strecke einen beleuchteten und etwa 500 a weit sichtbaren Lastzug in voller Fahrt gerammt habe, ohne auch nur einen Versuch des Ausweichens zu machen, sei so schwerwiegend, daß es gerechtfertigt erscheine, die Ersatzpflicht der Beklagten auf ein Viertel zu bemessen« Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe aus den dargelegten Omständeh nicht den Schluß ziehen dürfen, der Fahrer habe es an jeglicher Aufmerksamkeit feh- len lassen und den Lastzug überhaupt nicht wahrgenommen« Das Berufungsgericht konnte diesen Schluß ohne Verstoß gegen Er-fahrungssätze oder Denkgesetze aus den angeführten Tatsachen ziehen. Die von der Revision angezogene Möglichkeit, könne irrtümlich angenommen haben, der Lastzug halte nicht, sondern befinde sich noch in Fahrt, sowie der Umstand, daß die Fahrbahn nicht völlig gerade verlief, zwingen zu keiner anderen Beurteilung. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht hinreichend klar erkennen, ob es neben der erhöhten Betrieb: gefahr des Lastzuges zu Lasten des Erstbeklagten auch das u; fallursächliche Verschulden des Zweitbeklagten eingeworfen hat. Es ist aber für die Schadensabwägung nicht gleichgülti Ob der Lastzug mit oder ohne Verschulden des Fahrers ohne h reichende Sicherungsvorkehrungen auf der Autobahn gehalten Jedoch führt auch dieses Bedenken nicht zur Aufhebung des Urteils; denn das He Visionsgericht kann die Schadensabwägun aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststeilunge selbst vornehmen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt is Der Fahrer hat, wie das Berufungsgericht zutreffen feststellt, durch seine grob fahrlässige Fahrweise die weit überwiegende Unfallursache gesetzte Demgegenüber tritt die, wenn auch erhöhte Betriebsgefahr des Lastzuges des Erstbekl ten als Unfallursache so sehr zurück, daß auch bei Berücksichtigung des Verschuldens des Srstbeklagten jedenfalls ke für die Kläger günstigere Schadensverteilung als im Verhält 1s 3 zu ihren Lasten, - wie sie das Berufungsgericht verge nommen hat, - in Betracht kommt. 3- a- Da das Berufungsurteil sich somit insoweit im Ergebnis als richtig erweist, war die Revision in diesem Umfang zurückzuweisen o 5» in- / hat. n .d aus ag- ;ine Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 ZPO. Dr. Kleiüewefers Heinrich Dr. Bode Dr. Hauß Dr. Graf