April 1933 morgens gegen 6.40 Uhr in Varel mit seinem Kleinkraftrad (Hubraum 147 ccm) auf der 6,30 m breiten Heuen Straße in Richtung Oldenburger Straße» .Als er sich der Kreuzung mit dem Straßenzuge Teichgartenstraße - Bleichenpfad näherte, kam von rechts aus der Teichgartenstraße, ihm entgegen in die Heue Straße einbiegend, ein aus Motorwagen und Anhänger bestehender Lastzug, der dem Beklagten gehörte und von diesem gelenkt wurde. Pas Landgericht hat zu 3/4» das Oberlandesgericht in vollem Umfang den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die weitere Ersatzpflicht deB Beklagten festgestellt, beides nach dem Ausspruch des Berufungsurteils, soweit nicht die Ansprüche auf die Träger der öffentlichen Versicherung übergegangen sind, Hit der Revision sucht der Beklagte - wie schon mit seiner vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Anschlußberu-fung - die ausgesprochene Schadensersatzpflicht auf 3/5 der Schäden zu beschränken. i„ Vie das Berufungsgericht festgestellt hat, war der Kläger bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 40 km/st bereits auf ungefähr 26 bis 28 m an die Kreuzung herangekommen, als der Beklagte in unstreitig langsamer Fahrt mit seinem Motorwagen in die Neue Straße einbog. Per Kläger hat noch links vor dem Lastkraftwagen vorbeizukommen versucht, ist von diesem aber nahezu auf der Mitte der Fahrbahn der Neuen Straße erfaßt und zu Boden geworfen worden. Pas Berufungsgericht hat bei diesem Sachverhalt mit Recht angenommen, daß der Beklagte das Vorfahrtrecht des Klägers verletzt und hierdurch den Unfall verursacht hat. Es hat als erwiesen angesehen, daß der Beklagte, der nach eigener Angabe zwar das auf der Teichgartenstraße aufgestellte Schild gesehen hat, nicht aber den Kläger bemerkt haben will, als er in die Neue Straße einbog, die Sorgfalt außer acht gelassen hat, mit der er sich hätte vergewissern müssen, daß er beim Einbiegen keinen auf der Neuen Straße befindlichen Verkehrsteilnehmer gefährdete. 2* Die Revision wendet sich dagegen, daß nicht da3 Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers an seinem Unfall bejaht und ihm nicht mit Rücksicht auch auf die Betriebsgefahr seines eigenen Motorrades auferlegt hat, einen Teil des Schadens selbst zu tragen. a) Die Erwägungen, mit denen das'Berufungsgericht die Annahme einer Mitschuld des Klägers abgelehnt hat, lassen sich jedoch rechtlich nicht beanstanden. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aus seiner Fahrgeschwindigkeit könne dem Kläger kein Vorwurf gemacht werden, da er bei Tageslicht auf einer als Vorfahrtstraße gekennzeichneten Hauptstraße gefahren sei, auf der in der frühen Morgenstunde nur geringer Verkehr geherrscht habe« Bei dieser Beurteilung befindet sich das Berufungsgericht entgegen def Meinung der Revision im Einklang mit den Hechtsgrundsätzen, die in der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 12, Juli 3 954 (BGHZ 14» 232 ff) ausgesprochen worden sind, aa) Die Revision glaubt darum das Vorliegen einer besonderen Sachlage annehmen zu können,-weil der Beklagte beim Einbiegen in die Neue Straße nach drei Seiten Vorfahrtrechte habe beachten müssen, das Recht der von links auf der Neuen Straße herankommenden Verkehrsteilnehmer, weiter der Verkehrsteilnehmer, die sich von rechts auf der Oldenburger Straße näherten, und schließlich auch derer, die ihm aus der gegenüberliegenden Straße Bleichenpfad entgegenkamen und deren Fahrbahn er mit seinem Lastzug bei Ausführung des notwendigen weiten Linksbogens kreuzte. Das konnte dem Beklagten die Beachtung der Vorfahrtregeln aber nur erleichtern, weil er beim Einbiegen in die Neue Straße die Fahrbahn der von rechts auf der Oldenburger Straße herankömmenden Verkehrsteilnehmer erst etwas später erreichte als die Fahrbahn der von links sich nähernden Benutzer der Neuen Straße und er sich daher bei der zu- Die pflichtgemäße Beachtung des Vorfahrtrechts, das den Benutzern der bevorrechtigten Straße zusteht und gegebenenfalls auch für die Verkehrsteilnehmer in Betracht kommt, die sich auf der gegenüber liegenden Straße der Kreuzung nähern, mag für den Benutzer der nachgeordneten Seitenstraße nicht geringe Anforderungen an seine Aufmerksamkeit und Umsicht stellen; nach' der gesets liehen Begelung werden sie aber im Interesse der Sicherheit des Verkehrs von ihm verlangt, und es kann nicht anerkannt werden, daß ihm etwas Unmögliches auf erlegt sei. Darum kann auch die Auffassung der Revision nicht gebilligt werden, der Vcrfehrtberechtigte müsse sich bei der Annäherung an die Kreuzung mit einer vorher nicht schon einsehbaren nachgeordneten Seitenstraße darauf einstellen, daß ein Benutzer dieser Straße möglicherweise unter Verstoß gegen seine Wartepflicht auf die Kreuzung fahren werde. bb) Hiergegen kann von der Revision nicht ins Feld geführt werden, daß der Fahrer eines schwer beweglichen und langsamen Verkehrsmittels wie eines Lastzuges, der zu dem Einbiegen aus einer Seitenstraße in eine bevorrechtigte Straße über eine Kreuzung hinweg bei notwendig langsamer Fahrweiee geraume Zeit brauche, die beabsichtigte Fahrt •gar nicht durchführen könne, wenn nicht die Benutzer der bevorrechtigten Straße auf ihn Rücksicht nähmen. Jener frühen Morgenstunde nur geringer Verkehr; der Beklagte hatte weder vor der Kreuzung schon darauf gewartet, in die Neue Straße einbiegen zu können, noch liegt der mindeste Anhalt dafür vor, daß er, wenn er nicht vor dem.Kläger die Kreuzung überquerte, noch längere Zeit hätte warten müssen, bis sich.ihm hierzu die Möglichkeit boc. cc) Entgegen der Ansicht der Revision brauchte sich der Kläger nicht schon veranlaßt zu sehen, seine Fahrweise zu ändern, als der Lastzug des Beklagten für ihn sichtbar wurde. Da der Lastzug nach der unbestrittenen Behauptung des Beklagten aus der Teichgartenstraße nur ganz langsam hervorkam, bestand zunächst kein Grund zu der Befürchtung, daß sein Fahrer ihn nicht'würde anhalten wollen oder an-halten können, bevor er in die Fahrbahn des herannahenden Klägers geriet. Gleichviel, ob der Kläger den Motorwagen des Lastzuges .erst sah, als er aus der Baufluchtlinie der Neuen Straße heraustrat, oder ob der Lastzug, schon vorher durch die Schaufenster des Eekgebäudes für ihn wahrnehmbar gewesen ist, genügte er daher, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, zunächst seinen Verpflichtungen, wenn er den Lastzug im Auge behielt, soweit ihm dies bei der -pflichtgemäßen Beobachtung seiner Fahrbahn möglich war; von der bisherigen Fahrweise mußte er zur Vermeidung eines Zusammenstoßes erst dann abstehen, als er erkennen konnte, daß ihm der Lastzugfahrer die Vorfahrt nicht gewährte (Entscheidung des Senats vom 28. Vie das Berufungsgericht indessen rechtsirrtumsfrej festgestellt hat, war der Kläger, als er erkennen konnte, daß der Beklagte unter Mißachtung seines Vorfahrtrechts die Fahrt fortsetzte, bereits zu nahe an die Kreuzung herange-kommen, als daß er den drohenden Zusammenstoß noch durch Abbremsen und Anhalten hätte vermeiden können,. b) Rechtlich begründete Bedenken lassen sich auch dage gen nicht erheben, daß das Berufungsgericht den Kläger nicht mit Rücksicht auf die Betriebsgefahr seines Motor-' rades einen Teil des Schadens selbst hat tragen lassen. Die Schadensabwägung, die in einem solchen Falle nach § 17 StVG einzutreten hat, ist aber nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich Sache des Tatrichters und kenn mit der Revision nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn sie das Berufungsgericht aus rechtsirrtümlichen Erwägungen unrichtig vorgenommen hat oder wenn doch wenigstens mit der Möglichkeit eines Rechtsirrtums bei der Abwägung zu rechnen ist (vgl Gelhaar DAR 1954, 278 und die dort angeführten Entscheidungen). Daß sich der Kläger in flotter Fahrt befunden hat, als er von dem Motorwagen des langsam über die Kreuzung fahrenden Lastzuges erfaßt und zu Boden geworfen wurde, hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern in seinen Feststellungen selbst hervorgehoben. Darum mußte es aber entgegen der Ansicht der Revision die Betriebsgefahr seines Leichtmotor-rades nicht schon für größer halten als die des Lastzuges und dem Kläger aus diesem Grunde einen Teil des Schadens aufbürden; denn die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs besteht nicht lediglich in seiner Fahrgeschwindigkeit, sondern umfaßt die Gesamtheit der durch seine Eigenheiten begründeten Umstände, die bei seinem Betriebe Gefahren in den Verkehr tragen. Da das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers an seinem Unfall rechtsbedenkenfrei verneint hat, kann die Revision die Schadensabwägung auch nicht da- gröferffi^ ~ die; des Lastzuges und dem Kläger aus diesem Grunde einen Teil 'des Schadens aufhüräeni dennidle Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs besteht nicht lediglich Eahrgeschulndigkeit ?
>Y.
VI ZR 31/55
Verkündet an 17c April 1956 FLeser, Just.Ang,, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2352 077
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Fuhrunternehmers Gerhard B—Ii in Gemeinde SflMHHAHIHflflft’ Kreis
Beklagten, Berufungsbeklagten, Anschluß-berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Klempnergesellen Bemdt Heinrich kstraße 49,
in Vl
Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der 91. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 17. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Meiß und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Hanebeck, Br. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 23. November 1954 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand»
Ser Kläger fuhr am 23. April 1933 morgens gegen 6.40 Uhr in Varel mit seinem Kleinkraftrad (Hubraum 147 ccm) auf der 6,30 m breiten Heuen Straße in Richtung Oldenburger Straße» .Als er sich der Kreuzung mit dem Straßenzuge Teichgartenstraße - Bleichenpfad näherte, kam von rechts aus der Teichgartenstraße, ihm entgegen in die Heue Straße einbiegend, ein aus Motorwagen und Anhänger bestehender Lastzug, der dem Beklagten gehörte und von diesem gelenkt wurde. Es kam zu einem Zusammenstoß des Klägers mit dem Motorwagen, bei dem der Kläger erhebliche Verletzungen davontrug. Die Heue Straße - Oldenburger Straße ist gegenüber den kreuzenden Straßen bevorrechtigt und auf der Teichgartenstraße durch ein dort aufgestelltes Schild "Vorfahrt achten!" entsprechend gekennzeichnet.
Der Kläger hat dem Beklagten eine Verletzung des ihm zustehenden Vorfahrtrechts zu dem Vorwurf gemacht und ihn zu dem Ersatz von Kosten der Heilbehandlung, von Verdienstausfall und Sachschaden auf Zahlung von 2445,55 UM in Anspruch genommen. Da der Heilverlauf noch nicht abgeschlossen und die weitere Schadensentwicklung noch nicht abzusehen sei, hat er sich die,Geltendmachung weiterer Ansprüche, so auch eines Anspruchs auf Schmerzensgeld, Vorbehalten und um die Peststellung gebeten, daß der Beklagte .verpflichtet sei. ihm allen weiteren Unfallschaden zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf Träger der öffentlichen Versicherung übergegangen seien.
Der Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, den Kläger treffe eigenes Verschulden an seinem Unfall.
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Pas Landgericht hat zu 3/4» das Oberlandesgericht in vollem Umfang den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die weitere Ersatzpflicht deB Beklagten festgestellt, beides nach dem Ausspruch des Berufungsurteils, soweit nicht die Ansprüche auf die Träger der öffentlichen Versicherung übergegangen sind,
Hit der Revision sucht der Beklagte - wie schon mit seiner vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Anschlußberu-fung - die ausgesprochene Schadensersatzpflicht auf 3/5 der Schäden zu beschränken. • . _
Per Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Batacheidungsgründet
i„ Vie das Berufungsgericht festgestellt hat, war der Kläger bei einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 40 km/st bereits auf ungefähr 26 bis 28 m an die Kreuzung herangekommen, als der Beklagte in unstreitig langsamer Fahrt mit seinem Motorwagen in die Neue Straße einbog. Per Kläger hat noch links vor dem Lastkraftwagen vorbeizukommen versucht, ist von diesem aber nahezu auf der Mitte der Fahrbahn der Neuen Straße erfaßt und zu Boden geworfen worden. Pas Berufungsgericht hat bei diesem Sachverhalt mit Recht angenommen, daß der Beklagte das Vorfahrtrecht des Klägers verletzt und hierdurch den Unfall verursacht hat. Es hat als erwiesen angesehen, daß der Beklagte, der nach eigener Angabe zwar das auf der Teichgartenstraße aufgestellte Schild gesehen hat, nicht aber den Kläger bemerkt haben will, als er in die Neue Straße einbog, die Sorgfalt außer acht gelassen hat, mit der er sich hätte vergewissern müssen, daß er beim Einbiegen keinen auf der Neuen Straße befindlichen Verkehrsteilnehmer gefährdete. Pas Berufungsgericht hat hiernach die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 BGB, §§ 7f 18 StVG für begründet gehaltene
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Diese Würdigung ist frei von Rechtsfehlern und wird von der Revision auch nicht angegriffen*
2* Die Revision wendet sich dagegen, daß nicht da3 Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers an seinem Unfall bejaht und ihm nicht mit Rücksicht auch auf die Betriebsgefahr seines eigenen Motorrades auferlegt hat, einen Teil des Schadens selbst zu tragen.
a) Die Erwägungen, mit denen das'Berufungsgericht die Annahme einer Mitschuld des Klägers abgelehnt hat, lassen sich jedoch rechtlich nicht beanstanden.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aus seiner Fahrgeschwindigkeit könne dem Kläger kein Vorwurf gemacht werden, da er bei Tageslicht auf einer als Vorfahrtstraße gekennzeichneten Hauptstraße gefahren sei, auf der in der frühen Morgenstunde nur geringer Verkehr geherrscht habe«
Da er sich auf der bevorrechtigten Straße befunden habe, sei er auch nicht verpflichtet gewesen, seine Fahrgeschwindigkeit schon deshalb herabzusetzen, weil er gewußt habe, daß vor ihm in seine Fahrbahn Nebenstraßen "eiiumindeten" (gemeint ist ersichtlich: die von ihm befahrene Straße kreuzten), die er nicht habe einsehen können; auch als er das Fahrzeug des Beklagten erstmalig habe bemerken können, sei er hierzu noch nicht gezwungen gewesen; vielmehr habe er darauf vertrauen dürfen, daß der Beklagte seine Vorfahrt beachten werde. Allerdings habe er ihn im Auge behalten müssen, soweit dies ohne Vernachlässigung seiner sonstigen Verkehrspflichten möglich gewesen sei. Erst als er habe erkennen können, daß sich der Beklagte nicht an die Vorfahrtregelung halten werde, habe er sofort alle zur Vermeidung eines Zusammenstoßes erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. In diesem Augenblick sei er aber bereits so nahe an die Kreuzung herangekommen, daß er sein Fahrzeug nicht
mehr rechtzeitig habe zu dem Stehen bringen können.
Bei dieser Beurteilung befindet sich das Berufungsgericht entgegen def Meinung der Revision im Einklang mit den Hechtsgrundsätzen, die in der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 12, Juli 3 954 (BGHZ 14» 232 ff) ausgesprochen worden sind,
aa) Die Revision glaubt darum das Vorliegen einer besonderen Sachlage annehmen zu können,-weil der Beklagte beim Einbiegen in die Neue Straße nach drei Seiten Vorfahrtrechte habe beachten müssen, das Recht der von links auf der Neuen Straße herankommenden Verkehrsteilnehmer, weiter der Verkehrsteilnehmer, die sich von rechts auf der Oldenburger Straße näherten, und schließlich auch derer, die ihm aus der gegenüberliegenden Straße Bleichenpfad entgegenkamen und deren Fahrbahn er mit seinem Lastzug bei Ausführung des notwendigen weiten Linksbogens kreuzte. Jeder Vorfahrtberechtigte habe damit rechnen müssen, daß bei dem Streben nach Beachtung aller Vorfahrtrechte ihre völlige Wahrung nicht möglich sein würde.
Von den Regelfällen einer Straßenkreuzung mit Vorrecht der einen Straße vor der kreuzenden' anderen unterscheidet sich die vorliegende Gestaltung der Kreuzungsan-lage jedoch in keiner Weise. Eine unwesentliche Besonderheit liegt hier höchstens darin, daß die Oldenburger Straße hinter der Kreuzung nicht genau in der Linie der Neuen Straße weiterverläuft, sondern etwas nach links versetzt ist. Das konnte dem Beklagten die Beachtung der Vorfahrtregeln aber nur erleichtern, weil er beim Einbiegen in die Neue Straße die Fahrbahn der von rechts auf der Oldenburger Straße herankömmenden Verkehrsteilnehmer erst etwas später erreichte als die Fahrbahn der von links sich nähernden Benutzer der Neuen Straße und er sich daher bei der zu-
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nächst gebotenen Beachtung des von links kommenden Verkehrs entsprechend mehr Zeit lassen konnte. Die pflichtgemäße Beachtung des Vorfahrtrechts, das den Benutzern der bevorrechtigten Straße zusteht und gegebenenfalls auch für die Verkehrsteilnehmer in Betracht kommt, die sich auf der gegenüber liegenden Straße der Kreuzung nähern, mag für den Benutzer der nachgeordneten Seitenstraße nicht geringe Anforderungen an seine Aufmerksamkeit und Umsicht stellen; nach' der gesets liehen Begelung werden sie aber im Interesse der Sicherheit des Verkehrs von ihm verlangt, und es kann nicht anerkannt werden, daß ihm etwas Unmögliches auf erlegt sei. Darum kann auch die Auffassung der Revision nicht gebilligt werden, der Vcrfehrtberechtigte müsse sich bei der Annäherung an die Kreuzung mit einer vorher nicht schon einsehbaren nachgeordneten Seitenstraße darauf einstellen, daß ein Benutzer dieser Straße möglicherweise unter Verstoß gegen seine Wartepflicht auf die Kreuzung fahren werde. Vielmehr darf er grundsätzlich darauf vertrauen, daß sein Vorfahrtrecht beachtet wird, und er darf daher auf der bevorrechtigten Straße, weiterfahren, solange ihm. nicht die sichtbare Verkehrslage Anlaß zu anderer Jahrweise gibt (BGH aaO S 236/ 237)«
bb) Hiergegen kann von der Revision nicht ins Feld geführt werden, daß der Fahrer eines schwer beweglichen und langsamen Verkehrsmittels wie eines Lastzuges, der zu dem Einbiegen aus einer Seitenstraße in eine bevorrechtigte Straße über eine Kreuzung hinweg bei notwendig langsamer Fahrweiee geraume Zeit brauche, die beabsichtigte Fahrt •gar nicht durchführen könne, wenn nicht die Benutzer der bevorrechtigten Straße auf ihn Rücksicht nähmen. Nur bei ununterbrochenem Verkehrsfluß auf der bevorrechtigten Straße kann sich ergeben, daß sich der auf der nachgeordneten Straße herannahende Verkehrsteilnehmer in eine Wartestel—
lung verwiesen sieht, aus der er nicht herauskommen kann, wenn ihn nicht die Benutzer der bevorrechtigten Straße ungeachtet ihres Vorfahrtrechts vorbeilassen> Welche Anforderungen: eine derartige extreme Verkehrslage zu ihrer Lösung an die Beteiligten stellt, ist hier-Jedoch nicht zu erörtern. Denn wie das Berufungsgericht festgestellt hat, herrschte zu. Jener frühen Morgenstunde nur geringer Verkehr; der Beklagte hatte weder vor der Kreuzung schon darauf gewartet, in die Neue Straße einbiegen zu können, noch liegt der mindeste Anhalt dafür vor, daß er, wenn er nicht vor dem.Kläger die Kreuzung überquerte, noch längere Zeit hätte warten müssen, bis sich.ihm hierzu die Möglichkeit boc. Ein Sachverhalt, wie ihn die Revision ins Auge faßt, hat überhaupt nicht Vorgelegen.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision brauchte sich der Kläger nicht schon veranlaßt zu sehen, seine Fahrweise zu ändern, als der Lastzug des Beklagten für ihn sichtbar wurde. Da der Lastzug nach der unbestrittenen Behauptung des Beklagten aus der Teichgartenstraße nur ganz langsam hervorkam, bestand zunächst kein Grund zu der Befürchtung, daß sein Fahrer ihn nicht'würde anhalten wollen oder an-halten können, bevor er in die Fahrbahn des herannahenden Klägers geriet. Gleichviel, ob der Kläger den Motorwagen des Lastzuges .erst sah, als er aus der Baufluchtlinie der Neuen Straße heraustrat, oder ob der Lastzug, schon vorher durch die Schaufenster des Eekgebäudes für ihn wahrnehmbar gewesen ist, genügte er daher, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, zunächst seinen Verpflichtungen, wenn er den Lastzug im Auge behielt, soweit ihm dies bei der -pflichtgemäßen Beobachtung seiner Fahrbahn möglich war; von der bisherigen Fahrweise mußte er zur Vermeidung eines Zusammenstoßes erst dann abstehen, als er erkennen konnte, daß ihm der Lastzugfahrer die Vorfahrt nicht gewährte (Entscheidung des Senats vom 28. April 1954 VI ZR 56/53 /vgl Gelhaar DAR 1955, und vom 2. Juni 1954 VI ZR 263/53 in VRS 7, 38 = DAR 1954, 184).
dd) Die Revision hält es für schuldhaft, daß der ■ Kläger nicht gebremst hat.
Vie das Berufungsgericht indessen rechtsirrtumsfrej festgestellt hat, war der Kläger, als er erkennen konnte, daß der Beklagte unter Mißachtung seines Vorfahrtrechts die Fahrt fortsetzte, bereits zu nahe an die Kreuzung herange-kommen, als daß er den drohenden Zusammenstoß noch durch Abbremsen und Anhalten hätte vermeiden können,. Er hat daher versucht, noch links vor dem Lastzug vorbeizukommen-, Venn es das Berufungsgericht bei dieser Sachlage nicht für schuldhaft angesehen hat, daß er nicht gebremst hat, so liegt darin kein Hechtsfehler. Konnte er dem Zusammenstoß nur dadurch zu entgehen hoffen, daß er in einer Ausweichbewegung nach links noch vor dem Lastzug über die Kreuzung zu kommen suchte, so wäre es möglicherweise sogar verfehlt gewesen, zu bremsen. Allerdings ist es dem Kläger nicht gelungen, noch vor dem Lastzug vorbeizukommen. Das kann ihm aber, wie das Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum ausgeführt hat, nicht zu dem Vorwurf gemacht werden. Es liegt auch'kein Anhalt dafür vor, daß er die Erfolglosigkeit seines Ausweichversuchs hätte voraüssehen und aus diesem Grunde zur Abschwächung des unvermeidlich gewordenen Zusammenstoßes hätte bremsen müssen.
b) Rechtlich begründete Bedenken lassen sich auch dage gen nicht erheben, daß das Berufungsgericht den Kläger nicht mit Rücksicht auf die Betriebsgefahr seines Motor-' rades einen Teil des Schadens selbst hat tragen lassen.
Da sich der Unfall ereignet hat, nachdem das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1952 in Kraft getreten war, hatte er zwar im Rahmen der nunmehr auch für die Halter und Fahrer von Leichtmotorrädern geltenden Haftung nach §§ 7, 18 StVG für die Betriebsgefahr seines Motorrades
einzustehen.- Die Schadensabwägung, die in einem solchen Falle nach § 17 StVG einzutreten hat, ist aber nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich Sache des Tatrichters und kenn mit der Revision nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn sie das Berufungsgericht aus rechtsirrtümlichen Erwägungen unrichtig vorgenommen hat oder wenn doch wenigstens mit der Möglichkeit eines Rechtsirrtums bei der Abwägung zu rechnen ist (vgl Gelhaar DAR 1954, 278 und die dort angeführten Entscheidungen). In dieser Hinsicht gibt das Berufungsurteil zu Bedenken keinen /nlaß. Das Berufungsgericht hat die dargelegten Rechtsgrundlagen nicht verkannt, den Kläger auch nicht der Haftung für die Betriebsgefahr seines Motorrades für enthoben erachtet. In Abwägung der von beiden Teilen gesetzten Unfallürsachen hat es jedoch nicht für gerechtfertigt gehalten, dem Kläger einen Teil des Schadens aufzuerlegen. da der Beklagte schuldhaft das dem Kläger nach § 13 Abb 2 StVO zustehende Vorfahrtrecht verletzt habe und es nur hierauf zurückzuführen sei, wenn sich der Kläger möglicherweise nicht ganz sachgemäß verhalten habe. Diese Beurteilung läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Daß sich der Kläger in flotter Fahrt befunden hat, als er von dem Motorwagen des langsam über die Kreuzung fahrenden Lastzuges erfaßt und zu Boden geworfen wurde, hat das Berufungsgericht nicht übersehen, sondern in seinen Feststellungen selbst hervorgehoben. Darum mußte es aber entgegen der Ansicht der Revision die Betriebsgefahr seines Leichtmotor-rades nicht schon für größer halten als die des Lastzuges und dem Kläger aus diesem Grunde einen Teil des Schadens aufbürden; denn die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs besteht nicht lediglich in seiner Fahrgeschwindigkeit, sondern umfaßt die Gesamtheit der durch seine Eigenheiten begründeten Umstände, die bei seinem Betriebe Gefahren in den Verkehr tragen. Da das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers an seinem Unfall rechtsbedenkenfrei verneint hat, kann die Revision die Schadensabwägung auch nicht da-
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