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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagten machen demgegenüber geltend, der Verunglückte sei zii schnell gefahren und habe den Lastwagen der Beklagten so zeitig gesehen, daß er seinen Wagen rechtzeitig hätte zu dem Stehen bringen können« Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten zu 1) auf den Rah--men des Kraftfahrzeuggesetzes beschränkt und im übrigen die Berufungen zurückgewiesen> Das Reichsgericht (VAE 1939, 366) hat entschieden, daß bei verengter Fahrbahn eine Gefährdung entgegenkommender Verkehrsteil-— nehmer durch ein Ausweichen an rechts auf der Straße befindlichen Hindernissen unter Benutzung der linken Seite unter allen Umständenvermeiden sei (ebenso Hüller, Straßenverkehrsrecht^S 706). Der Beklagte zu 2) hatte sich als Verkehrsteilnehmer auf die linke Fahrbahn hegeben„ Dies war ursächlich für den Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden, seine rechte Fahrbahn benutzenden Fahrzeug des B^Hh 1st, wie das Berufungsgericht im vorliegenden Fall annimmt, die linke Fahrbahn unvorsichtig benutzt, so handelt es sich um eine fahrlässige Schadensverursa9hung, die als adäquat anzusehen ist. Die Revision meint weiter, daß der Unfall dem Be-r klagten zu 2) deshalb nicht vorgeworfen werden könne, weil der Reibungskoeffizient für das Bremsen des Wagens des Verunglückten nicht mehr, festgestellt werden könne. Daran knüpft die Revision Erwägungen darüber, welche Bremsstrek-ke dem Verunglückten zür Verfügung gestanden habe, nachdem er den lastwagen der Beklagten auf 80 m gesehen hatte. Ill ZR 158/50, VRS 3, 247 und zahlreiche andere) nicht darauf verlassen, daß der Anhalteweg eines ihm entgegenkommenden Fahrzeuges nicht länger als dessen Sichtweite sein würde, weil eben die Anhaltemöglichkeit in unvarher-sehbarer Weise durch das Glatteis beeinflußt war. Weiter geht das Berufungsurteil mit dem-Bandgericht davon aus, daß der Führer des entgegenkommenden Wagens die Vereisung der Straße nicht voraussehen konnte. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, daß auch der Beklagte zu 2) nicht damit rechnen konnte, daß die Vereisung dem entgegenkommenden Fahrer bekannt war, zu demal er nach seiner eigenen Aussage vor dem Berufungsgericht selbst davon überrascht war. Die Revision vermißt weiter die Feststellung einer außergewöhnlichen Glätte und darüber hinaus die Feststellung^ daß eine solche vom Beklagten zu 2) erkannt worden sei. Das Berufungsgericht in der Strafsache, deren Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung in den TatSacheninstanzen dieses Rechtsstreits waren, stellt ausdrücklich fest, daß die Straße frso glatt war, daß sich ein Fußgänger nur schwer fortbewegen konnte". Auch der Beklagte zu 2) hat während des Rechtsstreits stets selbst vorgetragen, daß er wegen der Glätte schon geschaltet habe, bevor er an dem stehenden Lastzug vorbei gefahren sei. Ebenso tatbestandswidrig ist die Darstellung der Revision, daß der Verunglückte ausreichend Platz gehabt habe, um an dem Lastkraftwagen der Beklagten vorbeizufahren. Die Revision ist noch der Auffassung, das Berufungsgericht- habe nicht feststellen dürfen, daß-die Verkehrsteilnehmer von der Vereisung überrascht gewesen leien und der Beklagte zu 2) dies habe voraussehen können* Dieser an sich der Revision nicht offene Angriff gegen die Peststellungen des Berufungsgerichts scheitert bereits daran, daß der Beklagte zu 2) vor dem Berufungsgericht erklärt hat, er selbst sei von der Vereisung der Straße überrascht worden, ef.hat also mit einer ähnlichen Überraschung bei anderen Verkehrsteilnehmern rechnen müs- Angesichts der Umstände, so wie sie wirklich festgestellt sind, ist es nicht als Überspannung anzusehen, wenn das Berufungsurteil zu dem Ergebnis kommt, der Beklagte zu 2) habe nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gezeigt und damit fahrlässig gehandelt. Wenn das Berufungsgericht im anderen Zusammenhang bei der Abwägung des Verschuldens des Beklagten zu 2) und des Verunglückten das Verschulden beider "eine geringfügige Nachlässigkeit in der Voraussicht des späteren Geschehensablauf es nennt, so wollte es nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit dieser Beurteilung nicht sagen, daß kei- Das Berufungsge-rieht hat mit Recht angenommen, daß eine an sich* ge fahr-liehe Sachlage gegeben war, daß dem Beklagten zu 2) dies bekannt war und daher entsorechend größere Anforderungen an die Sorgfalt^pflicht zu stellen waren (RGZ 147, 256 und häufig).. 2) ein Halten nicht zuzu demuten gewesen sei, da das Glatteis das Wiederanfahren erschwert hätte, Ubersieht, daß die Sicherung des Verkehrs und die Erhaltung von Menschenleben wichtiger ist als eine solche Unbequemlichkeit, die gegebenenfalls, wie es auch der Führer des Lastzuges beabsichtigte, durch Streuen hätte überwunden werden können.

Zitierte Normen: § 17 StVG § 97 ZPO
WagenentgegenkommendFahrbahnStraßeBerufungsgerichtGlatteisBrRevision

Volltext der Entscheidung

IL^R 51/55
Verkündet am 24» April 1954 WBBB> Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2350 045 ^
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1. der Firma Emil
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__,, Inhaberin Rosine
 ttraße 0,
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2. des Geschäftsführers Hermann Istraße W,
in El
 Beklagten, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1 * Frau Gudrun BflHB in	/TW’
2. die minderjährige Rosemarie B^Hp, gesetzlich vertre- . ten durch die Klägerin zu 1), wohnhaft bei ihr,
 Kläger, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar,
 Br» Meyer, Br. Bode und Br. Kaul
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 11. Bezember 1952 wird zurlickgewiesen.
Bie Beklagten haben die Kosten der Revision zu einem Viertel als Gesamtschuldner zu tragen; im übrigen werden die Kosten dem Beklagten zu 2) auf erlegt» Jedoch hat jeder der Beklagten seine eigenen . aussergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2), Oskar	fuhr	ant	11.	Dezember 1948 ge-
gen 10,45 Uhr in seinem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 45 km/st von Dfll^V in Richtung N
Gleichzeitig fuhr der vom Beklagten zu 2) gesteuerte Lastkraftwagen der Beklagten zu 1) in umgekehrter Richtung. Bei dem Wasserwerk NGHBHHBHHP M&cht die Straße in Fahrtrichtung des Personenkraftwagens eine leichte Linkskurve, an deren Innenseite auf einer Ausdehnung von etwa 80 m ein Mischwald grenzt. Die Straße ist dort 6,20 m breit und war entlang des Waldes durchgehend vereist, Außerhalb des waldumrandeten Straßenstückes war die Straße in beiden Richtungen vollkommen eisfrei. Am Straßenrand stand ein Lastzug, der aus einem Motorwagen und einem Anhänger bestand, und zwar in der Fahrtrichtung des Wagens der Beklagten. Der Beklagte zu 2) versuchte mit stark herabgesetzter Geschwindigkeit, an diesem vorbeizufahren. Br benutzte hierfür die für ihn linke Fahrbahnseite, also die rechte des Ehemanns bzw. Vaters der Klägerinnen. Bs kam zu einem Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des BfBHP, an dessen Folgen B( verstorben ist.
 Die Klägerinnen machen die Beklagten für den Unfall verantwortlich und verlangen Schadensersatz. Sie sind der Ansicht, daß der Unfall ausschließlich dadurch verursacht worden sei, daß der Beklagte zu 2) bei vereister Straße, ohne die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen an dem stehenden Lastzug vorbeigefahren sei. Die Beklagten machen demgegenüber geltend, der Verunglückte sei zii schnell gefahren und habe den Lastwagen der Beklagten so
 zeitig gesehen, daß er seinen Wagen rechtzeitig hätte zu dem Stehen bringen können«
Pas Landgericht hat die Klage dem Grande nach zar Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten zu 1) auf den Rah--men des Kraftfahrzeuggesetzes beschränkt und im übrigen die Berufungen zurückgewiesen>
Hiergegen richtet sich die Revision beider Beklagten, die um völlige Abweisung der Klage bitten. Die Klägerinnen haben Zurückweisung der Revision beantragt.
I.
Die Angriffe der Revision richten sich weitgehend ge„en die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und können im Revisionsverfahren nur beachtet werden, soweit angebliche Rechtsirrtümer gerügt sind«
Die Revision schließt aus der für die Klägerinnen bestehenden Beweislast für eine unerlaubte Handlang des Beklagten zu 2), daß es an einem Nachweis der Kausalität der etwaigen Unvorsichtigkeit des Beklagten zu 2) für den Unfall fehle. Dafür müsse festgestellt werden, daß der Verunglückte seine Fahrt nicht habe rechtzeitig verlangsamen oder notfalls anhalten können. Die Revision nimmt an, daß das Berufungsgericht darüber keine Feststellungen getroffen habe. Dem kann nicht gefolgt werden.
 
Es ist festgestellt, daß der Beklagte zu 2) von ihm aas gesehen, auf der linken Straßenseite, also auf der Fahrbahn des Verunglückten gefahren ist. Er durfte die linke Fahrbahn nur unter ganz besonderer Rücksichtnahme auf die Gesamtlage und insbesondere etwaigen Gegenverkehr benutzen. Das gilt verstärkt bei einer Straßenkrüm-mung, in der sich zudem ein stehender Lastzug befand und deren Befahren durch Glatteis erschwert war. Das Reichsgericht (VAE 1939, 366) hat entschieden, daß bei verengter Fahrbahn eine Gefährdung entgegenkommender Verkehrsteil-— nehmer durch ein Ausweichen an rechts auf der Straße befindlichen Hindernissen unter Benutzung der linken Seite unter allen Umständenvermeiden sei (ebenso Hüller, Straßenverkehrsrecht^S 706). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Satz auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, ob man also insbesondere eine Straßenkrümmung für diese Frage einer Straßenverengung gleichsetzen soll. Aber die Revision unterscheidet nicht ausreichend zwischen der Ursächlichkeit und der Haftung für einen Schaden. Der Beklagte zu 2) hatte sich als Verkehrsteilnehmer auf die linke Fahrbahn hegeben„ Dies war ursächlich für den Zusammenstoß mit dem entgegenkommenden, seine rechte Fahrbahn benutzenden Fahrzeug des B^Hh 1st, wie das Berufungsgericht im vorliegenden Fall annimmt, die linke Fahrbahn unvorsichtig benutzt, so handelt es sich um eine fahrlässige Schadensverursa9hung, die als adäquat anzusehen ist. Ob der entgegenkommende Fahrer rechtzeitig bremsen konnte und gebremst hat, betrifft allein die Frage, ob dieser ebenfalls eine weitere Ursache für den Unfall gesetzt * hat. Die Feststellung insoweit mag daher gegebenenfalls die Frage des mitwirkenden Verschuldens betreffen, sich also im Rahmen von §§17 StVG (KfzG), 234 BGB auswirkgn. Sie hat aber mit der Ursächlichkeit des Verhaltens des Beklagten nichts zu tun«
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II.
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Die Revision meint weiter, daß der Unfall dem Be-r klagten zu 2) deshalb nicht vorgeworfen werden könne, weil der Reibungskoeffizient für das Bremsen des Wagens des Verunglückten nicht mehr, festgestellt werden könne. Daran knüpft die Revision Erwägungen darüber, welche Bremsstrek-ke dem Verunglückten zür Verfügung gestanden habe, nachdem er den lastwagen der Beklagten auf 80 m gesehen hatte. Sie führt aus,—der Verunglückte habe vor Beginn der-vereisten Stelle noch etwa 30 m vor sich gehabt, auf denen er hätte bremsen können. Daß er das nicht getan habe, sei für den Beklagten zu 2) unvorhersehbar gewesen.
Diese Rüge unterstellt einen anderen Sachverhalt, als er vom Berufungsgericht festgestellt worden ist. Weder wußte der Beklagte zu 2), wo die Vereisung : vor ihm enden würde, noch konnte er voraussehen, aus welcher Entfernung ein entgegenkommender Wagen die Vereisung würde erkennen können. Was der Beklagte zu 2) wußte, war ausschließlich, daß er entgegenkommenden Wagen deren Fahrbahn sperrte und die Fahrer infolge der Vereisung wahrscheinlich erhebliche Bremsschwierigkeiten haben würden. Das genügt, um für ihn voraussehbar zu machen, daß sein Verhalten zu Unfällen führen konnte. Insbesondere konnte er sich im Gegensatz zu der im Normalfall geltenden Regel (BGH 1 StR 850/51, VRS 2, 272.; 1 StR 199/52, VRS 4, 461? Ill ZR 158/50, VRS 3, 247 und zahlreiche andere) nicht darauf verlassen, daß der Anhalteweg eines ihm entgegenkommenden Fahrzeuges nicht länger als dessen Sichtweite sein würde, weil eben die Anhaltemöglichkeit in unvarher-sehbarer Weise durch das Glatteis beeinflußt war.
 
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Ebenso unbegründet ist die Auffassung der Revision, -daß der Beklagte zu 2) nicht mit"dem völlig verkehrswid-rigen" Verhalten des ihm entgegenkommenden Kraftwagenführers habe rechnen müssen, der nicht einmal in angemessener Entfernung die Eisfläche bemerkt und nicht von der eisfreien linken Fahrbahn zu dem Abfangen seines Wagens Gebrauch gemacht habe« Die Straße war im Gegensatz zu der Unterstellung der Revision durchgehend, also nicht etwa nur einseitig mit Glatteis bedeckt. Weiter geht das Berufungsurteil mit dem-Bandgericht davon aus, daß der Führer des entgegenkommenden Wagens die Vereisung der Straße nicht voraussehen konnte. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, daß auch der Beklagte zu 2) nicht damit rechnen konnte, daß die Vereisung dem entgegenkommenden Fahrer bekannt war, zu demal er nach seiner eigenen Aussage vor dem Berufungsgericht selbst davon überrascht war. Die Revision vermißt weiter die Feststellung einer außergewöhnlichen Glätte und darüber hinaus die Feststellung^ daß eine solche vom Beklagten zu 2) erkannt worden sei. Das Berufungsgericht in der Strafsache, deren Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung in den TatSacheninstanzen dieses Rechtsstreits waren, stellt ausdrücklich fest, daß die Straße frso glatt war, daß sich ein Fußgänger nur schwer fortbewegen konnte". Auch der Beklagte zu 2) hat während des Rechtsstreits stets selbst vorgetragen, daß er wegen der Glätte schon geschaltet habe, bevor er an dem stehenden Lastzug vorbei gefahren sei.
Ebenso tatbestandswidrig ist die Darstellung der Revision, daß der Verunglückte ausreichend Platz gehabt habe, um an dem Lastkraftwagen der Beklagten vorbeizufahren. Bei der Ortsbesichtigung ist festgestellt worden,
"daß der BKW BfBjBbei normalen Witterungsverhältnissen
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und bei ganz vorsichtigem Pahren gerade noch Platz gehabt hätte, neben dem IKW vorbeizufahren, wobei die rechten Hader unmittelbar am Hände des Banketts hätten fahren müssen". Von ausreichendem Platz kann daher keine Hede sein, zu demal gerade ein sorgfältiger Pahrer damit rechnen mußte, daß der Wagen bei Glatteis nicht siebte?’zu steuern
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Die Revision ist noch der Auffassung, das Berufungsgericht- habe nicht feststellen dürfen, daß-die Verkehrsteilnehmer von der Vereisung überrascht gewesen leien und der Beklagte zu 2) dies habe voraussehen können* Dieser an sich der Revision nicht offene Angriff gegen die Peststellungen des Berufungsgerichts scheitert bereits daran, daß der Beklagte zu 2) vor dem Berufungsgericht erklärt hat, er selbst sei von der Vereisung der Straße überrascht worden, ef.hat also mit einer ähnlichen Überraschung bei anderen Verkehrsteilnehmern rechnen müs-
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III.
Angesichts der Umstände, so wie sie wirklich festgestellt sind, ist es nicht als Überspannung anzusehen, wenn das Berufungsurteil zu dem Ergebnis kommt, der Beklagte zu 2) habe nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gezeigt und damit fahrlässig gehandelt. Wenn das Berufungsgericht im anderen Zusammenhang bei der Abwägung des Verschuldens des Beklagten zu 2) und des Verunglückten das Verschulden beider "eine geringfügige Nachlässigkeit in der Voraussicht des späteren Geschehensablauf es nennt, so wollte es nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit dieser Beurteilung nicht sagen, daß kei-
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ne Fahrlässigkeit im Sinne der §§ 276, 823 BGB vorliege, wie es die Revision meint, sondern nur im Rahmen der Fahrlässigkeit eine Gradabmessung vornehmen. Das Berufungsge-rieht hat mit Recht angenommen, daß eine an sich* ge fahr-liehe Sachlage gegeben war, daß dem Beklagten zu 2) dies bekannt war und daher entsorechend größere Anforderungen an die Sorgfalt^pflicht zu stellen waren (RGZ 147, 256 und häufig)..
EineTUachprüfung, welche Verkehrslage eingetreten wäre, wenn der Beklagte zu 2) angehalten und einen Beifahrer vorausgeschickt hätte, wie es die Revision fordert, bedurfte es nicht. Die Überlegung, daß dem Beklagten zu
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2) ein Halten nicht zuzu demuten gewesen sei, da das Glatteis das Wiederanfahren erschwert hätte, Ubersieht, daß die Sicherung des Verkehrs und die Erhaltung von Menschenleben wichtiger ist als eine solche Unbequemlichkeit, die gegebenenfalls, wie es auch der Führer des Lastzuges beabsichtigte, durch Streuen hätte überwunden werden können.
IV.
Zur Abwägung des von jeder Seite zu vertretenden ursächlichen Verhaltens sind keine Angriffe vorgetragen, die dem Revisionsgericht zu einer anderen Entscheidung Anlaß geben konnten. Das Berufungsgericht hat.alle erkennbaren Umstände bei der Abwägung berücksichtigt. Die Abwägung selbst ist aber grundsätzlich der Nachprüfung entzogen.
V.
Soweit die Revisionsbeantwortung ausführt, die Annahme des Entlastungsbeweises gemäß § 851 BGB zu Gunsten
 des Beklagten zu 1) sei zu Unrecht erfolgt, ist dies mangels einer Anschlußrevision unbeachtlich.
Sonach war unter Kostenfolge gemäß §§ 97» 100 Abs 1 und 2 ZPO wie geschehen zu erkennen.
Br. l&einewefers Br. Oelhaar	Dr.K.E.Meyer
 Bundesrichter Br. Haul ist erkrankt und daher	Br.	Bode
 verhindert zu unterschreiben.
Br. Eleinewefers _