BGH · VI ZR 31/52
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Rechtssatz$ Macht die Berufsgenossenschaft gegen einen Unternehmer den Rückgriffsanspruch des § 903 RVO geltend, so ist der Zivilrichter an eine die Fahrlässigkeit des Unternehmers verneinende Entscheidung des Strafrichters nicht gebunden (Bestätigung von RGZ 172« 101 )„ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof*Dr. hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof*Dr* Meiß und der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Hanebeck, Dr» Bode und Dr« Hauß für Recht erkannt: Die Anbringung dieser mit der Strohpresse mitgelieferten Schutzvorrichtung war in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft vorgeschrieben- Ihr Pehlen hatte der Beklagte weder bei dem Arbeiten des Dreschsatzes auf seinem Grundstück noch bei zwei Kontrollen der Drescharbeiten in fremden Betrieben beanstandet0 Als der Dreschzug am 1« September 1948 bei dem Landwirt B^H^^ in B^f^ arbeitete, entstand in der Strohpresse eine Verstopfung. gegen der Betriebserfahrung auf die Strohpresse geklettert und bei laufender Maschine mit einer Forke in den Stroheinlauf gestossen habe, sei ausserhalb aller Erfahrung gelegen« Y/äre der Schutzrost vorhanden gewesen, so würde ihn S^M beseitigt und sein Vorhaben gleichwohl durchgeführt haben« Es fehle daher sowohl an dem ursächlichen Zusammenhang wie an der Voraussehbarkeit des eingetretenen Erfolges« Das Berufungsgericht hat sich mit Recht durch den die Anordnung der Hauptverhandlung ablehnenden Beschluß des Amtsgerichts in Aurich nicht gehindert gesehen, selbständig zu prüfen, ob der Beklagte den tödlichen Unfall fahrlässig mit Ausserachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit herbeigeführt hat, zu welcher er vermöge seines Gewerbes besonders verpflichtet war (§ 905 Abs I RVO)© Wenn § 9Ö3 Abs 4- RVO bestimmt, daß Unternehmer ihrer Berufsgenossenschaft für deren Aufwand auch ohne strafgerichtliche Feststellung einer Berufsfahrlössigkeit haften- so ist damit dem Zivilrichter die Entscheidung über die fahrlässige Verursachung des Unfalls nicht nur dann übertragen, wenn ein Strafverfahren nicht anhängig gewesen ist, sondern auch dann, wenn dieses zu einem dem Unternehmer günstigen Ausgang geführt hat. In diesem Sinne hat das Reichsgericht schon die entsprechende Vorschrift des § 136 des Gewerbe- und Unfallversicherungsgesetzes vom 30© Juni 1900 unter Hinweis auf ihre Entstehungsgeschichte und ihren Zweck ausgelegt (RGZ 62, 340 RG JW 1907* 115)© "Die EinlaufÖffnung muß so überdeckt sein, daß Menschen nicht hineinfallen können"» Daß dem Beklag' ten die Nichtbefolgung der Vorschrift als Berufsfahrlässigkeit zur Last zu legen ist: hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführtoNun ist bei schuldhaftem Zuwiderhandelfl gegen die UnfallverhütungsvorSchriften noch nicht ohne weiteres eine im Sinne des Strafrechts schuldhafte Verurr sachung des Betriebsunfalls gegeben, die nach § 903 Abs 1 RVO Voraussetzung für den Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaft ist» Erforderlich ist, daß der Unfall gerade dur^ Ausserachtlassung der Unfallverhütungsvorschrift entstanden ist und daß er für den Unternehmer voraussehbar war» V/erden sie ausser acht gelassen und tritt an der Gefahrenstelle ein Unfall ein, so spricht zunächst die Vermutung dafür, daß der Unfall bei Beachtung der Sicherungsvorschriften vermieden worden wäre, die nach der Berufserfahrung geeignet sind, gerade solche Unfälle aus-zuschliessen* Der beklagte Unternehmer kann sich seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, daß er auf die Möglichkeit hinweist, der Unfall wäre auch bei Beachtung der Unfallverhütungsvorschrift eingetretenVielmehr hat er Umstände darzutun, die geeignet sind, den sich zunächst ergebenden Schluß auf einen ursächlichen Zusammenhang zur Überzeugung des Richters zu entkräften. Er muß also, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, den Beweis ausräuraen (RGZ 95, 238 /23S7; 128, 320 /3227; RG J17 1929, 1461)« Auch die Prüfung der Voraussehbarkeit eines Betriebsunfalls muß der besonderen Natur der Unfallverhütungsvorschriften Rechnung tragen* Die strafrechtliche Verantwortung eines Täters, der durch ein pflichtwidriges Verhalten fahrlässig einen Unfall herbeiführ fc, wird zwar im allgemeinen entfallen, wenn das schuldhafte Verhalten eines Britten mitursächlich war und dieses Verhalten nach der Lebenserfahrung so fern lag, daß dem Täter seine Nichtberücksichtigung nicht zu dem Vorwurf gemacht werden kann (RGSt 61, 318; 56, 343 £548/)* Liegen aber für den Täter bindende Anweisungen oder Vorschriften vor, die bestimmte Gefahrenquellen ausscheiden sollen, so wpispn schon diese Vorochriften, die das Ergebnis von Erfahrungen und Überlegungen sind, den Täter auf mögliche das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten nicht gewürdigt j, daß der Schutzrost in einem Neigungswinkel auf der Strohpresse aufgelegen habe und daß es leicht möglich sei, ihn herunterzuziehen; die beantragte Vernehmung eines Sachverständigen habe nicht übergangen werden dürfen« Bie Büge ist unbegründet» Entscheidend ist nicht, ob die Beseitigung des Schutzrostes die Betätigung einer mehr oder minder grossen Körperkraft voraussetze, sondern daß bei Vorhandensein dee Schutzrostes zunächst jedenfalls nicht die Möglichkeit gehabt hätte, mit der Porke in den Stroheinlauf zu stossen, und daß er überdies durch den Schutzrost vor der Gefahr gewarnt gewesen wäre. Darauf, daß bei laufender Maschine die den Schutzrost haltenden Splinten gelöst und den Bost entfernt hätte, deutete nichts hin« Es ist dies eine bloße Vermutung des Beklagten, die das Berufungsgericht auch ohne Vernehmung eines Sachverständigen nicht für genügend begründet ansehen konnte (§ 287 ZPO)» \7enn das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen hat? daß der Unfall bei der vorgeschriebenen Überdeckung des Stroheinlaufs vermieden worden wäre, so hat es damit die Ursächlichkeit des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten für den Unfall ohne Bechtsirrtum bejaht« Daß auch im Sinne der sogenannten adäquaten Kausalität. 2« Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Voraussehbarkeit des Unfalls lassen einen Hechtsirrtum nicht erkennen« Bas Berufungsgericht weist mit Hecht darauf hin, daß eine ständige Tätigkeit an der Bresch-maschine leicht eine gewisse Gleichgültigkeit und Leichtsinnigkeit hervorruft, indem bei den beteiligten Arbeitern das Gefühl für die Gefahrenquellen ihrer Arbeit abgestumpft wird* Biese Ausführungen des Berufungsurteils, halten sich im Bereich der Lebenserfahrung (RGZ 96 155), Gerade weil mit einer Gleichgültigkeit oder Leichtfertigkeit der Arbeiter durch die Gewöhnung an die mit dem Betrieb verbundenen Gefahren zu rechnen ist, muß der Unternehmer die Unfallverhütungsvorschriften beachten, die ihn auf typische Gefahrenquellen seines Betriebes hinweisen« , Kommt es bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften zu einem Unfall, so wird durchweg in einem leichtsinnigen oder unbedachten Handeln des Betroffenen eine weitere Unfallursache liegen* Aber dies mußte’der Beklagte in Rechnung stellen, wenn er sich nicht an die Vorschriften hielt, Er kann sich nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, er habe gerade bei dem erprobten und als Maschinenführer eingeteilten Verunglückten die von diesem befolgte besonders-leichtfertige Handlungsweise nicht erwarten können« Vielmehr ist entscheidend, daß der Beklagte bei der von ihm zu erwartenden pflichtmässigen Aufmerksamkeit damit rechnen mußte, daß ein an den Maschinenarbeiten Beteiligter dem gefährlichen Stroheinlauf zu nahe kam und dadurch in Lebensgefahr geriet« wenn die Überdeckung fehlte« Bas Berufungsgericht hat daher mit Recht dem Beklagten die -fahrlässige Herboifiihrung des Unfalls zur Last gelegt«