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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. 2. Auf die Berufung des Klägers wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. Mai 1978 insoweit abgeändert, als es die Klage abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen, soweit über sie nicht schon durch Beschluß des Senats vom 18. Dies entsprach dem § 10 des zwischen dem Kläger und der Kreissparkasse geltenden Dienstvertrages, der in seinem Abs.2 Satz 2 ausdrücklich festlegt, daß dessen Ansprüche auf Vergütung und Versorgung von einer im Zuge einer Fusion erfolgten Kündigung unberührt bleiben. Er meint, Bemessungsgrundlage im Sinne von § 2 BSparkBesV dürften nicht lediglich Bilanzsumme, Kreditvolumen und Kurswert der Kundenwertpapiere der ehemaligen Kreissparkasse Paderborn sein;vielmehr müßten dazu noch die Bemessungsgrundlagen der früheren Stadtsparkasse Paderborn und der am Anspruch auf Versorgung unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage der ehemaligen Kreissparkasse Paderborn nach dem Stande zur Zeit seines Ausschei dens aus dem aktiven Dienst habe. Juni 1976 bei der ehemaligen Stadtsparkasse Paderborn und der ehemaligen Kreissparkasse Büren nach dem Stande vom 31.12.1973 gegeben waren, b) die Versorgungsbezüge des Klägers per 16.5.1977 in Höhe von 63 % derjenigen höchsten Besoldungsstufe nachzuweisen, die nach der Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes vom 16. Hinsichtlich des noch offenen Teiles der Stufenklage, nämlich des Zahlungsanspruchs (Klageantrag 1 c), hat das Oberlandesgericht die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht sieht als maßgeblichen Zeitpunkt für die Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers den 15. Es folgert dies aus den §§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 11 des Dienstvertrages und sieht dabei in § 10 eine die allgemeine Regelung in § 11 überlagernde Sonderbestimmung für den Fall, daß, wie vorliegend, die Fusion der früheren Kreissparkasse PtHHIH mit einer anderen Sparkasse zur außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses führte. 1. Zutreffend hebt das Berufungsgericht als Grundgedanken des maßgeblichen Dienstvertrages hervor, daß eine zulässigerweise im Falle einer Fusion ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses den Kläger in seinen Rechten auf die vertragsgemäße Vergütung bis zu dem vereinbarten Ende seiner Tätigkeit und auf anschließende Versorgung nicht beeinträchtigen sollte. Dessen § 10 beinhaltet die Übereinkunft darüber, daß der Kläger im Falle der im Zuge einer Fusion mit einer anderen Sparkasse erfolgten, ausdrücklich als zulässig bezeichneten und vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogenen sofortigen Kündigung des Dienstvertrages (§ 10 Abs. 2 Satz 1) alle Rechte auf Vergütung und anschließende Versorgung behalten sollte, die ihm nach dem Vertrag mit der ehemaligen Kreissparkasse PflHHi^ft zu standen; die Pflicht zur Dienstleistung, die dem Kläger bis zu dem Wirksamwerden der Kündigung oblag, entfiel dagegen. Diesem vertraglichen Anspruch des Klägers entspringt für die Beklagte die Pflicht, diesen so zu stellen, als sei er in dem Zeitraum vom 1. 2. Diese aufgezelgte notwendige Auslegung des Dienstvertrages führt aber auch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zur Verneinung des mit dem Klageantrag zu 1 a geltend gemachten Anspruchs auf Auskunft über die nach der Sparkassenbesolmmgsverordnung des Bundes maßgebliche Bemessungsgrundlage der früher selbständigen, nunmehr in der Beklagten aufgegangenen Stadtsparkasse Paderborn und KreisSparkasse Büren. Der Kläger kann nämlich nicht verlangen, daß seine Versorgungsbezüge auch aus den Bemessungsgrundlagen für diese Sparkassen abgeleitet werden. Dieser Vertrag hat zu dem Vertragspartner nur die ehemalige Kreissparkasse Auf deren Verhältnisse ist er abgestellt und diese allein sind Die Fusion hat zwar dazu geführt, daß die Beklagte die Forderungen des Klägers gegenüber der ehemaligen, in ihr aufgegangenen Kreissparkasse Paderborn zu erfüllen hat; sie gibt dem Kläger aber nicht das Recht, nunmehr eine Rechtsstellung zu beanspruchen, die er nur haben könnte, wenn sein Anstellungsvertrag mit der Beklagten geschlossen und auf deren Verhältnisse abgestellt wäre0 Zum Zwecke der noch offenen Entscheidung über den Zahlungsantrag des Klägers war die Sache an das Landgericht zu verweisen.

Zitierte Normen: § 118 LandbeschaffG
KündigungFusionmaßgeblichDienstvertragesKlägerSparkasse

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet aro
22. Dezember 1981 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundöbeamter der Geschäftsstelle
VI 2R 30/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Sparkasse P Zweckverbandssparkasse des Kreises und de^ Stadt Pi vertreten durch ie Vorst? ndf mil gll ede r E 'aid H Dipl.-Kfm. Reinhard	una	Karl	Pa
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.
v.
gegen
 den Rechtsanwalt Josef
f
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
2
SS
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 für Recht erkannt:
I.	1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Januar 1980 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zur Auskunftserteilung (Klageantrag zu 1 a) und zur Nachweisung von Versorgungsbezügen (Klageantrag zu 1 b) verurteilt hat.
2. Auf die Berufung des Klägers wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 12. Mai 1978 insoweit abgeändert, als es die Klage abgewiesen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat.
Die Beklagte wird verurteilt, die Versorgungsbezüge des Klägers zu dem 16. Mai 1977 in Höhe von 63 % derjenigen höchsten Besoldungsstufe nachzuweisen, die nach der Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes vom 16. Juni 1976 unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage der ehemaligen Kreissparkasse Paderborn zulässig wäre.
Die weitergehenden Klageanträge zu 1 a und b bleiben abgewiesen.
 
SS
II.	Die weitergehende Revision der Beklagten
 wird zurückgewiesen, soweit über sie nicht schon durch Beschluß des Senats vom 18. November 1980 entschieden worden ist.
III.	Von den Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten 4/5 zur Last; im übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung über den Zahlungsantrag Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger war aufgrund Dienstvertrages vom 12. Mai 1Q?2 Vorsitzender des Vorstandes der früheren Kreissparkasse Paderborn. Obwohl der Anstellungsvertrag auf die Dauer von 5 Jahren, nämlich bis zu dem 15. Mai 1977 abgeschlossen war, schied der Kläger im Zuge der zu dem 1. Januar 1974 durchgeführten Fusionierung seiner Sparkasse mit der Stadtsparkasse Paderborn unter Fortzahlung des vollen Gehaltes bis zu dem vorgesehenen Vertragsende aus dem aktiven Dienst aus. Dies entsprach dem § 10 des zwischen dem Kläger und der Kreissparkasse geltenden Dienstvertrages, der in seinem Abs. 2 Satz 2 ausdrücklich festlegt, daß dessen Ansprüche auf Vergütung und Versorgung von einer im Zuge einer Fusion erfolgten Kündigung unberührt bleiben.
Seit dem 16. Mai 1977 zahlt die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Kreissparkasse P. über die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse unter Zugrunde-
b
legung der nach der Sparkassenbesoidungsvercrdnung des Bundes (BSparkBesV) vom 16. Juni 1976 (BGBl. I S. 1588) ihrer Meinung nach maßgeblichen beamtenrechtlichen Besoldungsgruppe B 2 des Besoldungsgesetzes und einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 2b Jahren 6? % der Dienstbezüge. Dagegen wendet sich der Kläger im Wege der Stufenklage (Klageanträge 1a - c) insoweit, als den Versorgungsbezügen die Besoldungsgruppe B 2 zugrunde gelegt ist. Er meint, Bemessungsgrundlage im Sinne von § 2 BSparkBesV dürften nicht lediglich Bilanzsumme, Kreditvolumen und Kurswert der Kundenwertpapiere der ehemaligen Kreissparkasse Paderborn sein;vielmehr müßten dazu noch die Bemessungsgrundlagen der früheren Stadtsparkasse Paderborn und der am
1.	Juli 1975 gleichfalls in der Beklagten rechtlich aufgegangenen Kreissparkasse Büren addiert werden, weil maßgeblich der Stand zu dem 16. Mai 1977, dem Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles sein müsse.
Der Kläger stützt seine Ansicht auf § 11 Abs. 2 b aa seines Dienstvertrages vom 12. Mai 1972, der wie folgt lautet:
"Ruhegeldfähig sind die Bezüge im Sinne von § 118 LBG unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe B 2 LBesG NW. Wird die EingruppierungsVerordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für beamtete Spar-kassen-Direktoren geändert, so gilt im Falle einer günstigeren Regelung der zulässigen Einstufung nach der dann geltenden Bemessungsgrundlage diese Einstufung auch für die der Versorgung zugrunde zu legende Besoldungsgruppe."
Die Beklagte beharrt auf ihrer Auffassung, daß der Versorgungsfall bereits mit Ablauf des 31. Dezember 1973 eingetreten sei und der Kläger deshalb nur
 
Anspruch auf Versorgung unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage der ehemaligen Kreissparkasse Paderborn nach dem Stande zur Zeit seines Ausschei dens aus dem aktiven Dienst habe.
Das Landgericht hat die Stufenklage als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte verurteilt
a)	dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Bemessungsgrundlagen im Sinne von § 2 SparkBesV des Bundes vom 16. Juni 1976 bei der ehemaligen Stadtsparkasse Paderborn und der ehemaligen Kreissparkasse Büren nach dem Stande vom 31.12.1973 gegeben waren,
b)	die Versorgungsbezüge des Klägers per 16.5.1977 in Höhe von 63 % derjenigen höchsten Besoldungsstufe nachzuweisen, die nach der Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes vom 16. Juni 1976 unter Zugrundelegung der addierten Bemessungsgrundlagen gemäß Ziff, a und der ehemaligen Kreissparkasse Paderborn zulässig wäre.
Hinsichtlich des noch offenen Teiles der Stufenklage, nämlich des Zahlungsanspruchs (Klageantrag 1 c), hat das Oberlandesgericht die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entschei dungsgründe
I.
Das Berufungsgericht sieht als maßgeblichen Zeitpunkt für die Berechnung der Versorgungsbezüge des Klägers den 15. Mai 1977, nämlich den Tag der vertraglich vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses mit der ehemaligen Kreissparkasse PHHB,an und ist der Auffassung, daß demnach als Bemessungsgrundlage die Summe der Bemessungsgrundlagen der früher selbständigen Stadtsparkasse FflHBI und der Kreissparkassen PflHBB und Büren heranzuziehen seien. Es folgert dies aus den §§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 11 des Dienstvertrages und sieht dabei in § 10 eine die allgemeine Regelung in § 11 überlagernde Sonderbestimmung für den Fall, daß, wie vorliegend, die Fusion der früheren Kreissparkasse PtHHIH mit einer anderen Sparkasse zur außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses führte.
Dies hält nicht in vollem Umfang den Angriffen der Revision stand.
II.
1. Zutreffend hebt das Berufungsgericht als Grundgedanken des maßgeblichen Dienstvertrages hervor, daß eine zulässigerweise im Falle einer Fusion ausgesprochene Kündigung des Anstellungsverhältnisses den Kläger in seinen Rechten auf die vertragsgemäße Vergütung bis zu dem vereinbarten Ende seiner Tätigkeit und auf anschließende Versorgung nicht beeinträchtigen sollte. Diesem Grundsatz ist die Beklagte auch gefolgt, indem sie - vom Kläger
 unbeanstandet - diesem bis einschließlich 15. Mai 1977 die vertragsgemäße Vergütung ausgezahlt hat bzw. über die Westfälisch-Lippische Versorgungskasse auszahlen ließ.
Entgegen der Auffassung der Revision ist demnach auch für die Berechnung der Versorgungsbezüge der 15. Mai 1977 und nicht, wie die Beklagte meint, der 31. Dezember 1973, der Tag des Ausscheidens des Klägers aus dem aktiven Dienst»maßgeblich. Nur diese Annahme entspricht dem erkennbaren Willen der Parteien des Dienstvertrages. Dessen § 10 beinhaltet die Übereinkunft darüber, daß der Kläger im Falle der im Zuge einer Fusion mit einer anderen Sparkasse erfolgten, ausdrücklich als zulässig bezeichneten und vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogenen sofortigen Kündigung des Dienstvertrages (§ 10 Abs. 2 Satz 1) alle Rechte auf Vergütung und anschließende Versorgung behalten sollte, die ihm nach dem Vertrag mit der ehemaligen Kreissparkasse PflHHi^ft zu standen; die Pflicht zur Dienstleistung, die dem Kläger bis zu dem Wirksamwerden der Kündigung oblag, entfiel dagegen. Diesem vertraglichen Anspruch des Klägers entspringt für die Beklagte die Pflicht, diesen so zu stellen, als sei er in dem Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis zu dem 15. Mai 1977 im aktiven Dienst der Kreissparkasse Paderborn gestanden. Der Beginn des Versorgungsfalles muß dann folgerichtig auf den 16. Mai 1977 festgesetzt werden, denn nur dann wird der Rechtslage entsprochen, wie sie bestünde, wenn die die Kündigung auslösende Fusion nicht erfolgt wäre. Auf die Frage, wie die rechtliche Situation des Klägers im genannten Zeitraum zu qualifizieren ist, kommt es nicht entscheidend an, weil hier die vertraglichen Abmachungen in ihren Auswirkungen unzweideutig erkennen lassen, welche Ansprüche dem Kläger zustehen.
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2. Diese aufgezelgte notwendige Auslegung des Dienstvertrages führt aber auch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zur Verneinung des mit dem Klageantrag zu 1 a geltend gemachten Anspruchs auf Auskunft über die nach der Sparkassenbesolmmgsverordnung des Bundes maßgebliche Bemessungsgrundlage der früher selbständigen, nunmehr in der Beklagten aufgegangenen Stadtsparkasse Paderborn und KreisSparkasse Büren.
Der Kläger kann nämlich nicht verlangen, daß seine Versorgungsbezüge auch aus den Bemessungsgrundlagen für diese Sparkassen abgeleitet werden. Ein solches Begehren geht über das hinaus, was ihm durch § 10 seines Anstellungsvertrages im Falle einer Fusion und einer dadurch bedingten Vertragskündigung an Ansprüchen erhalten bleiben sollte. Ihm sollte keinesfalls eine Rechtsstellung des Inhalts gesichert werden, als sei er Mitglied des Vorstandes auch der jetzt beklagten Sparkasse gewesen. Vielmehr beschränkt sich sein Anspruch auf Besitzstandwahrung darauf, so gestellt zu werden, als wären Fusion und Kündigung seines Dienstvertrages nicht erfolgt. Wenn der Kläger meint, es müsse die für die Beklagte als Rechtsnachfolgeriri auch der früheren Kreissparkasse PMBBHI nunmehr maßgebliche Gesamtbemessungsgrundlage, die sich aus den Einzelgrundlagen der drei in dieser zusammengefaßten Sparkassen zusammensetzt, deshalb herangezogen werden, weil im Wege der Fiktion zu unterstellen sei, als habe er nach der Fusion auch bei der Beklagten die Stellung eines Vorstandsmitgliedes eingenommen, so dehnt er den Zweck der in § 10 des Dienstvertrages enthaltenen Regelung unzulässig aus. Dieser Vertrag hat zu dem Vertragspartner nur die ehemalige Kreissparkasse	Auf	deren
 Verhältnisse ist er abgestellt und diese allein sind
SS
für die Beziehung der in ihm begründeten Rechte des Klägers maßgeblich. Die Fusion hat zwar dazu geführt, daß die Beklagte die Forderungen des Klägers gegenüber der ehemaligen, in ihr aufgegangenen Kreissparkasse Paderborn zu erfüllen hat; sie gibt dem Kläger aber nicht das Recht, nunmehr eine Rechtsstellung zu beanspruchen, die er nur haben könnte, wenn sein Anstellungsvertrag mit der Beklagten geschlossen und auf deren Verhältnisse abgestellt wäre0
III.
Die vorstehenden Erwägungen führen zur teilweisen Aufhebung des angefochtenenBerufungsurteils und zu einer Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung. Der Senat konnte in der Sache selbst entscheiden, weil tatsächliche Feststellungen, die für das Rechtsverhältnis der Parteien zueinander von Bedeutung sind, nicht mehr getroffen werden müssen.
Zum Zwecke der noch offenen Entscheidung über den Zahlungsantrag des Klägers war die Sache an das Landgericht zu verweisen.
Soweit es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts zu verbleiben hatte, waren die Kosten teilweise in der sich aus dem Verhältnis der Streitwertanteile ergebenden Quotelung bereits jetzt der Beklagten aufzuerlegen. Dabei waren die Kosten für den durch Beschluß des Senats vom 18. November 1980 nicht angenommenen Teil der Revision der Beklagten einzubeziehen.
Im übrigen ist es Sache der Entscheidung über den Zahlungsantrag, auch über die restlichen Kosten des Rechtsstreits zu befinden.
Dr. Steffen	Dr.	Steffen	Dr.
für den an der Unterschrift verhinderten Dr. Weber.
Kullmann
 Dr. Ankermann
 Dr. Deinhardt