Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 13« Juli 1967 wird auf die Berufung der Kläger geändert? (Tatbestand Die Kläger verlangten in einem Rückerstattungs-Verfahren vor dem Landgericht L^|^ mit nachfolgender Berufung an das Oberlandesgericht TflHP von den Eheleuten die Rückgewähr eines Hausgrundstücks. EflBi in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Ke^|auf Schadensersatz in Anspruchs, weil sie ihnen über die Prist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eine unrichtige Auskunft erteilt habe und die Kläger hierdurch gehindert worden seien, beim Obergericht für Rückerstattungssachen in RflHIB eine ihnen günstigere Entscheidung darüber zu erreichen, welche Beträge sie ihrerseits den Eheleuten VfP für zwischenzeitliche Verwendungen auf das Grundstück zu zahlen hatten. Das Landgericht bejahte die Schadensersatzpflicht der Rechtsanwältin Dr. und verurteilte sie zur Zahlung von 11.340,21 XH nebst Zinsen. Die Kläger haben den Schaden, der ihnen durph das entsprechende Unterliegen mit ihren Ansprüchen gegenüber der Hechtsanwältin Dr. He^BP entstanden ist, auf 5*453>95 DM, mindestens jedoch 5-430,50 DU mit den entsprechenden Zinsen zuzüglich 4-043?51 DM Kostennachteilen beziffert und Rechtsanwalt Dr.UflBf 9 und nach seinem Tode die jetzige Beklagte als seine Alleinerbin auf Zahlung von 9-497,46 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Berufung der Kläger wurde zunächst durch das Urteil des Oberlandesgerichts KaflBBl vom 2. Auf die Revision der Kläger wurde dieses Urteil durch das Urteil des erkennenden Senats vom 20. In dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht haben die Kläger ihren Anspruch in Höhe von (4.430,50 SM + 4.043,51 SM 9.474,01 E2J nebst 4 $ Zinsen aus 5-430,50 DM seit dem 1. tungsausgaben und werterhöhende Anschaffungen zusam-mengezählt und dabei übersehen, daß der Sachverständige verschiedene Aufwendungen sowohl unter den einen als auch dem anderen dieser Gesichtspunkte betrachtet und sie zugleich in die betreffenden Kategorien eingereiht hatte» Auf diese Weise sind, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, zugunsten der Eheleute Vogt 5»430,50 DM zuviel in Ansatz gebracht und die Kläger bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts über ihre Schadensersatzansprüche gegen die Hechtsanwältin Br. He^HP um diesen Betrag nebst Zinsen verkürzt worden. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß es sich hier um einen Fehler in den Verfahren des Oberlandesgerichts gehandelt hat, das in der Begründung der Revision gegen dessen Urteil hätte aufgedeckt und dargelegt werden müssen, damit das Revisionsgericht in den Stand gesetzt wurde, dem Fehler abzuhelfen (§§ 559* 454 Abs.3 Ziff.2 b ZPO). Februar I960 jedoch an einer den Erfordernissen entsprechenden hinreichend deutlichen und substantiierten Rüge der JSehrfachberechnung fehlen lassen, obwohl er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den Korrespondenzanv/alt der Kläger vorher ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, daß das Oberlandesgericht bei der Ermittlung der zu erstattenden Aufwendungen mehrere Rechnungsposten doppelt berücksichtigt hatte. Durch sein Versäumnis hat der frühere Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, die Sorgfaltspflichten verletzt, die ihm aufgrund des AnwaltsVertrages mit den Klägern bei der Vertretung ihrer Interessen Wäre der Fehler des Oberlandesgerichts in der Revisionsbegründung prozeßordnungsmäßig gerügt worden, so hätte die Revision nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts insofern Erfolg haben müssen, als den Klägern gegen die Rechtsanwältin Pr«, Hef|^ ein um 5«430,50 DM höherer Schadensersatzanspruch - nit 4 #igen Zinsen seit dem Io Januar 1954 - zuerkannt worden wäre» Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht angenommen, daß der frühere Beklagte den Klägern für diesen Ausfall schadensorsatzpflichtig geworden ist» Dazu treten die Kostennachteile, die den Klägern aus der Aberkennung dieses Betrages in dem Rechtsstreit gegen die Rechtsanwältin Dr. er- Die Verpflichtung zu dem Ersatz dieser Schäden einschließlich der beanspruchten Prozeßzinsen von den eingeklagten Kosten (§ 291 BOB) ist mit dem Tode des früheren Beklagten nach § 1967 Abs«. Y/enn auch nach Ablauf der Begründungsfrist die Geltendmachung neuer Revisionsgründe nicht zulässig ist (§ 554 Abs.6 ZPO) und nachträglich vorgebrachte Verfahrensrügen bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben müssen - soweit nicht Mängel des Verfahrens (was hier außer Betracht steht) von Amts wegen zu beachten sind (§ 559 ZPO) -, ergibt sich regelmäßig doch erst aus dem das Verfahren abschließenden Urteil, ob der Partei durch die Versäumung der Rüge ein Schaden entstanden ist. Selbst wenn aber auch sollte angenommen werden können, daß die Kläger schon vor Erlaß des Revisionsurteils vom 15o Dezember I960 einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Prozeßbevollmächtigten erlangt haben, so hätte dieser die Einrede der Verjährung doch nicht erheben können, ohne daß hierin eine unzulässige Rechtsausübung gelegen hätte. Nach dem unstreitigen Inhalt der vorgelegten Handakten des früheren Beklagten hatten ihm die Kor-rospondenzanwälto der Kläger Mitte November I960 ein Schreiben des Erstklägers vom 4» November I960 zur Kenntnis gebracht, in den dieser hervorhob, er betrachte in Übereinstimmung mit den Korrespondenz-anwälten nach wie vor als den eigentlichen und sichersten Pfeiler der Revision den Umstand, daß das Oberlandesgericht die Aufnahme einer Rei- he von Posten in mehreren Rubriken des Gutachtens Ha|^P übersehen habe und daß es nicht angängig gewesen sei, die Summe der Aufwendungen durch Addition der Rubriken zu ermitteln; dies müßte nach seiner An sicht mehr in den Mittelpunkt gerückt werden, als es in der Revisionsbegründung geschehen sei« Aus den In halte dieses Schreibens ergab sich für den früheren Beklagten begründeter Anlaß, die nicht fernliegende Möglichkeit eines Regreßanspruchs der Kläger gegen ihn selbst in Betracht zu ziehen» Nach den oben dargelegten Grundsätzen war er verpflichtet, die Kläger auf diesen Regreßanspruch hinzuv/eisen. zur Beendigung des Mandatsverhältnisses* längstens also bis zur Verkündung des Revisionsurteils vom 15» Dezember I960« Da der frühere Beklagte somit wenigstens bis zu diesem Zeitpunkt seinen Verpflichtungen aus dem Anwalts vertrag zuv/idorgehandelt hat, würde ein hierauf gegründeter Anspruch der Kläger auf Ersatz des durch Verjährung eingetretenen Schadens bei Einreichung der am 14«. 3» Der gegenüber dem Klagebegehren hilfsweise erhobene Einwand mitwirkenden Verschuldens ist unbegründete Wie das Berufungsgericht festgestellt hat* ist der frühere Beklagte in dem Vorprozeß gegen die Rechtsanwältin Dr» Hengstl durch den Berufungsanwalt der Kläger auf die fehlerhafte Mehrfachberechnung in dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts ausdrücklich hingewiesen worden; den Klägern kann daher nicht zu dem Vorwurf gemacht werden* daß sie es unterlassen hätten* für eine etwa nötige Information des früheren Beklagten zu sorgen« Den gekennzeichneten Fehler in der RevisionsBegründung in der gebotenen Weise darzulegen und zu rügen* war Aufgabe des früheren Beklagten« Im übrigen würde den Klägern* wenn ihrem Berufungsanwalt ein Pflichtverstoß zur Last gefallen wäre, der Berufungsanwalt nur neben dem Beklagten gesamtschuldnerisch mit ihm schadensersatzpflichtig geworden sein«
BUNDESGERICHTSHOF X I K 2SßS ^ IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 30/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet cm 30o Mai 1969 Krieglj Jus t i zhaup t s ekre i, da Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1o des Chemikers Pr» Wolfgang K LüflHHfe:» WiMÜM-ReflH^Straße 2» des Hans V a über Sp 3» der Hausfrau Frieda K Istraße 4o des Fräulein Anneliese K Wo Kr^pstraße Kläger9 Berufungskläger und Revisionskläger9 - Pro zeß bevollmächtigt er s Rechtsanwalt gegen Frau Dora W WWWWWWW0 ? H^HP^'traße als Rechtsnachfolgerix* des verstorbenen Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof Dr«. WIW früher in KaflBI, WeflHHVstraße Wo Beklagte9 Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte5 - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr - 2 / * i- 4 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30 c !Iai 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Engels und der Bundesrichter Hane beck , Dr. Bode«, Prof «Dr .Hüßgens und Sonnabend für Recht erkannt? Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15» Dezember 1967 aufgehoben. Das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 13« Juli 1967 wird auf die Berufung der Kläger geändert? Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 9.474,01 DM nebst 4 # Zinsen aus 5«430,50 DM seit dem 1. Januar 1954 und aus weiteren 4.043,51 DM seit dem 14« Dezember 1963 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen (Tatbestand Die Kläger verlangten in einem Rückerstattungs-Verfahren vor dem Landgericht L^|^ mit nachfolgender Berufung an das Oberlandesgericht TflHP von den Eheleuten die Rückgewähr eines Hausgrundstücks. Danach nahmen sie ihre Prozeßvertreterin Rechtsanwältin Dr. HeflHP geb. EflBi in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Ke^|auf Schadensersatz in Anspruchs, weil sie ihnen über die Prist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eine unrichtige Auskunft erteilt habe und die Kläger hierdurch gehindert worden seien, beim Obergericht für Rückerstattungssachen in RflHIB eine ihnen günstigere Entscheidung darüber zu erreichen, welche Beträge sie ihrerseits den Eheleuten VfP für zwischenzeitliche Verwendungen auf das Grundstück zu zahlen hatten. Das Landgericht bejahte die Schadensersatzpflicht der Rechtsanwältin Dr. und verurteilte sie zur Zahlung von 11.340,21 XH nebst Zinsen. Auf ihre Berufung änderte das Oberlandesgericht das Urteil dahin ab, daß den Klägern nur 3.930,63 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Januar 1934 zugesprochen wurden; ihre weitergehende Klage wurde abgewiesen. Gegen das Urteil legten die Kläger Revision ein. Das Rechtsmittel wurde durch das Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15o Dezember I960 - III ZR 219/59 -zurückgewiesen (VersR 19619 251)» In dem gegenv/ärtigen Rechtsstreit haben die Kläger nun ihren Prozeßbevollmächtigten des Revisions- rechtszuges Hechtsanwalt Dr. WfHHBI heim Landgericht in ihr den ungünstigen Ausgang des HevisionsVerfahrens verantwortlich gemachto Sie haben ihm vorgeworfen, daß er es an der notwendigen Rüge von Fehlern des Berufungsurteils habe fehlen lassen. Die Kläger haben den Schaden, der ihnen durph das entsprechende Unterliegen mit ihren Ansprüchen gegenüber der Hechtsanwältin Dr. He^BP entstanden ist, auf 5*453>95 DM, mindestens jedoch 5-430,50 DU mit den entsprechenden Zinsen zuzüglich 4-043?51 DM Kostennachteilen beziffert und Rechtsanwalt Dr.UflBf 9 und nach seinem Tode die jetzige Beklagte als seine Alleinerbin auf Zahlung von 9-497,46 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung der Kläger wurde zunächst durch das Urteil des Oberlandesgerichts KaflBBl vom 2. Juli 1965 zurückgewiesen. Auf die Revision der Kläger wurde dieses Urteil durch das Urteil des erkennenden Senats vom 20. Juni 1967 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf den Inhalt dieses Urteils wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts Bezug genommen. In dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht haben die Kläger ihren Anspruch in Höhe von (4.430,50 SM + 4.043,51 SM 9.474,01 E2J nebst 4 $ Zinsen aus 5-430,50 DM seit dem 1. Januar 1954 und aus weiteren 4.043,51 DM seit Zustellung der Klage (14- Dezember 1963) weiterverfolgt. Durch das Urteil / /* vom Io Dezember 1967 hat das Oberlandesgericht die Berufung wiederum zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten nach den zuletzt gestellten Anträgen. Die Beklagte beantragt? die Revision zurückauweisen. Entscheidung gründe? 1. Y/ährend das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil irrigerweise angenommen hatte? das Oberlandesgericht habe in materiell-rechtlicher Fehlbe- urteilung die Aufwendungen der Eheleute V^^für Nachholreparaturen und Erhaltungsaufwand zu Unrecht von ihrem an die Kläger herauszugebenden Nutzungsgewinn und damit von der Schadensersatzforderung der Kläger gegen die Rechtsanwältin Dr. Heflpp abgesetzt? hat das Berufungsgericht in seinem neuen Urteil zutreffend herausgestellt? daß der Fehler des Oberlandesgerichts darin bestanden hat? den Eheleuten Vpp bei der Berechnung der Verwendungen? die ihnen von den Klägern zu erstatten waren? dieselben Beträge versehentlich mehrfach gutgebracht zu haben. Es hatte aus den Gutachten? das der Sachverständige Ha^p im Rückerstattungsverfahren erstattet hatte, die Endsummen aus seinen Aufstellungen über Nachholreparaturen? Erhal- tungsausgaben und werterhöhende Anschaffungen zusam-mengezählt und dabei übersehen, daß der Sachverständige verschiedene Aufwendungen sowohl unter den einen als auch dem anderen dieser Gesichtspunkte betrachtet und sie zugleich in die betreffenden Kategorien eingereiht hatte» Auf diese Weise sind, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, zugunsten der Eheleute Vogt 5»430,50 DM zuviel in Ansatz gebracht und die Kläger bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts über ihre Schadensersatzansprüche gegen die Hechtsanwältin Br. He^HP um diesen Betrag nebst Zinsen verkürzt worden. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß es sich hier um einen Fehler in den Verfahren des Oberlandesgerichts gehandelt hat, das in der Begründung der Revision gegen dessen Urteil hätte aufgedeckt und dargelegt werden müssen, damit das Revisionsgericht in den Stand gesetzt wurde, dem Fehler abzuhelfen (§§ 559* 454 Abs. 3 Ziff. 2 b ZPO). Der frühere Beklagte hat es in seiner Revisionsbegründungsschrift vom 4. Februar I960 jedoch an einer den Erfordernissen entsprechenden hinreichend deutlichen und substantiierten Rüge der JSehrfachberechnung fehlen lassen, obwohl er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch den Korrespondenzanv/alt der Kläger vorher ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, daß das Oberlandesgericht bei der Ermittlung der zu erstattenden Aufwendungen mehrere Rechnungsposten doppelt berücksichtigt hatte. Durch sein Versäumnis hat der frühere Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, die Sorgfaltspflichten verletzt, die ihm aufgrund des AnwaltsVertrages mit den Klägern bei der Vertretung ihrer Interessen im Revisionsverfahren oblagen«. Wäre der Fehler des Oberlandesgerichts in der Revisionsbegründung prozeßordnungsmäßig gerügt worden, so hätte die Revision nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts insofern Erfolg haben müssen, als den Klägern gegen die Rechtsanwältin Pr«, Hef|^ ein um 5«430,50 DM höherer Schadensersatzanspruch - nit 4 #igen Zinsen seit dem Io Januar 1954 - zuerkannt worden wäre» Das Berufungsgericht hat hiernach mit Recht angenommen, daß der frühere Beklagte den Klägern für diesen Ausfall schadensorsatzpflichtig geworden ist» Dazu treten die Kostennachteile, die den Klägern aus der Aberkennung dieses Betrages in dem Rechtsstreit gegen die Rechtsanwältin Dr. er- wachsen sind 'undL\ die sich nach ihrer nicht substantiiert bestrittenen Berechnung auf 4«*043,51 DM belaufen«. Die Verpflichtung zu dem Ersatz dieser Schäden einschließlich der beanspruchten Prozeßzinsen von den eingeklagten Kosten (§ 291 BOB) ist mit dem Tode des früheren Beklagten nach § 1967 Abs«. 1 BOB auf die jetzige Beklagte übergegangeno 2. Das Berufungsgericht hat der Klageforderung gleichwohl nicht stattgegeben, weil es die gegen sie erhobene Einrede der Verjährung für begründet gehalten hat. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die in §51 HRAO bestimmte Verjährungsfrist von 3 Jahren bei Erhebung der am 27. November 1963 eingereichten und am 14. Dezember 1963 zugestellten Klage abgelaufen ge- - s - wesen sei, v/eil der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bereits mit dem Ende der - bis zu dem 16. Februar I960 verlängerten - Revisionsbegründungsfrist in dem Vorprozeß gegen die Rechtsanwältin Dr. entstanden sei» Da nämlich die versäumte Verfahrensrüge nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht mehr habe nachgeholt werden können, sei schon zu dieser Zeit die einen Regreßanspruch begründende Verschlechterung in der Vermögenslage der Kläger eingetreten. Dieser Auffassung kann nicht beigestimmt werden, Y/enn auch nach Ablauf der Begründungsfrist die Geltendmachung neuer Revisionsgründe nicht zulässig ist (§ 554 Abs. 6 ZPO) und nachträglich vorgebrachte Verfahrensrügen bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben müssen - soweit nicht Mängel des Verfahrens (was hier außer Betracht steht) von Amts wegen zu beachten sind (§ 559 ZPO) -, ergibt sich regelmäßig doch erst aus dem das Verfahren abschließenden Urteil, ob der Partei durch die Versäumung der Rüge ein Schaden entstanden ist. Welche Bedeutung der versäumten Rüge für den Ausgang des Rechtsstreits zugekommen wäre, läßt sich erst ermessen, wenn die Entscheidung über die der Revisionsprüfung unterliegenden materiellrechtlichen Fragen des Streitfalles sowie der von Amts wegen zu prüfenden oder durch rechtzeitige Rüge zur Nachprüfung gestellten sonstigen Verfahrensfragen insgesamt vorliegt. Kommt es im Revisionsverfahren etwa zur Aufhebung dos Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Sache in die Vorinstanz, so ist die Partei nicht gehindert, eine im Revisionsverfahren versäun-te Verfahrensrüge in dem erneuten Verfahren vor dem Instanzgericht zur Geltung zu bringen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich daher nicht allgemein sagen, daß der Partei mit Ablauf der Revisionsbegründungsfrist aus der Versäumung einer Verfahrensrüge bereits ein Schaden entstanden sei. Selbst wenn aber auch sollte angenommen werden können, daß die Kläger schon vor Erlaß des Revisionsurteils vom 15o Dezember I960 einen Schadensersatzanspruch gegen ihren Prozeßbevollmächtigten erlangt haben, so hätte dieser die Einrede der Verjährung doch nicht erheben können, ohne daß hierin eine unzulässige Rechtsausübung gelegen hätte. Aufgrund de3 AnwaltsVertrages ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte des Auftraggebers nach jeder Richtung hin zu wahren und ihn umfassend und möglichst erschöpfend zu beraten. Sache des Anwalts ist es, dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und geeignet erscheinen. Die dem Rechtsanwalt obliegende Prüfung der Rechtslage darf vor Ansprüchen gegen seine eigene Person nicht haltmachen. Der Auftraggeber kann dadurch nicht schlechter gestellt sein, daß der beauftragte Rechtsanwalt etwa selbst ihm gegenüber Schuldner ist (vgl. RGZ 158, 150; RG DR 1940, 455; Urteile des erkennenden Senats vom 11. Juli 1967 - VI ZR 41/66 - VersR 1967, 979; vom 18. Juni 1968 - VI ZR 160/66 - VersR 1968, 969; vom 2. Juli 1968 - VI ZR 39/67 - VersR 1968, 10425. 10 - Nach dem unstreitigen Inhalt der vorgelegten Handakten des früheren Beklagten hatten ihm die Kor-rospondenzanwälto der Kläger Mitte November I960 ein Schreiben des Erstklägers vom 4» November I960 zur Kenntnis gebracht, in den dieser hervorhob, er betrachte in Übereinstimmung mit den Korrespondenz-anwälten nach wie vor als den eigentlichen und sichersten Pfeiler der Revision den Umstand, daß das Oberlandesgericht die Aufnahme einer Rei- he von Posten in mehreren Rubriken des Gutachtens Ha|^P übersehen habe und daß es nicht angängig gewesen sei, die Summe der Aufwendungen durch Addition der Rubriken zu ermitteln; dies müßte nach seiner An sicht mehr in den Mittelpunkt gerückt werden, als es in der Revisionsbegründung geschehen sei« Aus den In halte dieses Schreibens ergab sich für den früheren Beklagten begründeter Anlaß, die nicht fernliegende Möglichkeit eines Regreßanspruchs der Kläger gegen ihn selbst in Betracht zu ziehen» Nach den oben dargelegten Grundsätzen war er verpflichtet, die Kläger auf diesen Regreßanspruch hinzuv/eisen. Zugleich war er gehalten, die zur Wahrung der Rechte seiner Auftraggeber auch gegen sich notwendigen Schritte, insbesondere eine Streitverkündung an sich selbst, in Erwägung zu ziehen und die Kläger auf diese Möglichkeit hinzuweiseno Ergab sich dabei eine Interessenkollision, so hatte er sein Mandat unter entsprechender Belehrung der Kläger niederzulegen, so daß ein anderer Rechtsanwalt die Rechte der Kläger ihm gegenüber wahrte» Diese Pflichten bestanden fort bis 11 - zur Beendigung des Mandatsverhältnisses* längstens also bis zur Verkündung des Revisionsurteils vom 15» Dezember I960« Da der frühere Beklagte somit wenigstens bis zu diesem Zeitpunkt seinen Verpflichtungen aus dem Anwalts vertrag zuv/idorgehandelt hat, würde ein hierauf gegründeter Anspruch der Kläger auf Ersatz des durch Verjährung eingetretenen Schadens bei Einreichung der am 14«. Dezember 1963 zuge-stollten Klage noch nicht verjährt gewesen sein» Auch dem hier geltend gemachten Klageanspruch gegenüber war dem früheren Beklagten und ist der jetzigen Beklagten daher die Einrede der Verjährung versagt (RGZ 158, 130, 136). 3» Der gegenüber dem Klagebegehren hilfsweise erhobene Einwand mitwirkenden Verschuldens ist unbegründete Wie das Berufungsgericht festgestellt hat* ist der frühere Beklagte in dem Vorprozeß gegen die Rechtsanwältin Dr» Hengstl durch den Berufungsanwalt der Kläger auf die fehlerhafte Mehrfachberechnung in dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichts ausdrücklich hingewiesen worden; den Klägern kann daher nicht zu dem Vorwurf gemacht werden* daß sie es unterlassen hätten* für eine etwa nötige Information des früheren Beklagten zu sorgen« Den gekennzeichneten Fehler in der RevisionsBegründung in der gebotenen Weise darzulegen und zu rügen* war Aufgabe des früheren Beklagten« Im übrigen würde den Klägern* wenn ihrem Berufungsanwalt ein Pflichtverstoß zur Last gefallen wäre, der Berufungsanwalt nur neben dem Beklagten gesamtschuldnerisch mit ihm schadensersatzpflichtig geworden sein« 12 - Der Klageanspruch ist hiernach gerechtfertigt. Nach § 91 ZPO hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, Engels Hane heck Dr. Bode Nüßgens Sonnabend