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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 22« September 1967 unter Mitwirkung der Eundcsrichtcr Hancbeck, Dra Bode, Dr0 liauß, Heinrich Meyer und Dr«, Pfretzschner für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Köln vom 1«, Dezember 1965 wird zurückgewi esen« Von Rechts wegen Tatbestands Am Wo 1954 kam Oscar der 1921 geborene Sohn der Klägerin, in KflP als Insasse eines von Zweitbeklagten gelenkten Taxis uns leben, als dieses mit den Personenkraftwagen des Erstbeklagten zusammenstießo Die Drittbeklagto ist die Witwe und Alloinerbin des Taxi-unternehmerso Unter den Parteien steht rechtskräftig fest, daß die Beklagten der Klägerin, die ihren verunglückten Sohn beerbt hat, gesamtschuldneriseh zu dem Schadensersatz verpflichtet sind«. Die Klägerin hat behauptet, ihr Sohn habe ihr stets die Hälfte seines Einkommens als Abteilungsleiter der NoflHP Corporation überlassen« Dieses habe 1953 etwa 9 000 Dollar betragen und wäre in den folgenden Jahren noch erheblich gestiegen« Ihr Sohn Oscar, so hat die Klägerin vorgetragen, würde sie bis an ihr Lebensende dem gemeinsamen Lebenszuschnitt entsprechend unterhalten haben« Nach seinem Tode habe sie von Darlehen und Unterstützungen ihrer Bekannten sowie von der genannten Rente gelebt, die sie jedoch im Palle ihres Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit zurückerstatten müsse« Sic habe zunächst monatlich 80 Dollar Miete für die übernommene Wohnung gezahlt« 1963 sei sie zu ihrem zweiten Sohn Rudolph gezogen, der indessen knapp seine eigene Familie unterhalten könne und dem sie darum 30 Dollar im Monat für die gewährte Unterkunft entrichten müsse« Zusätzliche Aufwendungen von mindestens 300 Dollar jährlich habe sie wegen eines Herz- und Grallen-lcidens« Die Klägerin hat gebeten, die Beklagten zur Zahlung einer an®« 1954 beginnenden Unterhaits-rento von vierteljährlich 1 000 Dollar oder hilfsweise zur Leistung des entsprechenden Kapitalbetrages zu verurteilen, jeweils unter Verzinsung des Rückstandes« April 1959 eine monatliche Entschädigungorente von 150 DM bewilligt worden« Die genannte Unfallrente von wöchentlich 21 Dollar trete hinzu« Eine weitere Einnahme von 150 Dollar im Monat hätte sich die Klägerin durch Untervermietung von zwei Räumen ihrer Fünfzimmer-wohnung verschaffen können und müssen« Zu einer etwa noch notwendigen Ergänzung des Unterhalts sei der Sohn Rudolph imstande und verpflichtet« Im Übrigen gehe die Klägerin zu Unrecht davon aus, daß ihr verunglückter Sohn nicht geheiratet und ihr bis an ihr Lebensende die Hälfte seines - zudem übersetzt veranschlagten ~ Einkommens überlassen hätte« Das Berufungsgericht hat - unter Anwendung deutschen Rechts im übrigen - nach den Rechte des Staates N(p Y^P entschieden, daß der Klägerin ein Unterhaltoan-spruch von 350 Dollar monatlich gegen ihren verunglückten Sohn zugestanden hätte» Hiervon hat cs die empfangenen und noch fortgczahlten Leistungen nach dem BundeoentschUdigungsgesctz abgezogen, ferner die Erträgnisse des verbliebenen Erbes und der einfachen Lcbcns-vcrsichcrungscumme, sowie schließlich einen unterstellten Unterhaltobeitrag des Sohnes Rudolph in Höhe von 80 Dollar monatlicho In einer nach Zeiträumen gegliederten Berechnung hat sich danach der für die Zeit bis zu dem 31o März 1961 zuerkannte Betrag von 14 026 Dollar und die anschließend zu zahlende Rente von 631,50 Dollar vierteljährlich ergeben« Auf die Bewcislast ist bei alledem nicht abgestcllt worden« Der Tatrichter hat das Einkommen des verunglückten Sohnes und den Bedarf der Klägerin auf der Grundlage oingoholtcr Auskünfte nach § 287 ZPO geschätzt und die der Klägerin aus Bundesmitteln bewilligten Entschädigungen anhand der beigezogenen Bescheide genau fcotgcotollt« Damit war die erforderliche Aufklärung durchgeführt« Die von der Revision als ungeprüft gerügte Frage, nach welchen Recht die Beweislastverteilung hätte vorgcnoicmcn werden müssen, stellte sich nicht« Insgesamt ist hiernach die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin ein Unterhaltsanspruch des im einzelnen dargclcgtcn Umfangs entzogen worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden« Ebenso wenig brauchte entgegen der Rüge der Revision geklärt zu werden, ob die Klägerin den angenommenen Mietbeitrag von 50 Dollar in Monat tatsächlich an ihren Sohn Rudolph entrichtete Denn die Klägerin ist so gestellt worden, als erhalte sic ihrerseits die geschätzte Unterhaltslcistung von 60 Dollar, obwohl dies nach ihrer Behauptung nicht der Fall ist«, Sollte ihr die MietZahlung erlassen sein, so würde das unter diesen Umständen nur bedeuten, daß sie von den geschuldeten Unterhalt doch 50 Dollar in Form der Unterkunft erhielte.

FrageSohnesRudolphDollarBerufungsgerichtRechtSohnKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

6
/
BUNDESGERICHTSHOF
2087 016
(M NAMEN DES VOLKES
VI^W66_	URTEIL	Verkündet	«ro
22. September 1967 Becker,
 Justizangestellter
ala U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1 e
2o
3.
desPi loten William W o _
A0 Ffll, Auoweic-Kr, des Kraftfahrers Pranz Robert in KflP, Ro®otraße fl der Witwe Gerhard D Kflfl-Ehflflflfl, Rofl^flflstraße
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt Br®
gegen
 die Witwe Cläre W fl, Ko Yo, USA,
in
 Pal
Ave0,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
2
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Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 22« September 1967 unter Mitwirkung der Eundcsrichtcr Hancbeck, Dra Bode,
 Dr0 liauß, Heinrich Meyer und Dr«, Pfretzschner
 für Recht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Köln vom 1«, Dezember 1965 wird zurückgewi esen«
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auf erlegt <,
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am Wo	1954	kam	Oscar	der 1921 geborene
 Sohn der Klägerin, in KflP als Insasse eines von Zweitbeklagten gelenkten Taxis uns leben, als dieses mit den Personenkraftwagen des Erstbeklagten zusammenstießo Die Drittbeklagto ist die Witwe und Alloinerbin des Taxi-unternehmerso Unter den Parteien steht rechtskräftig fest, daß die Beklagten der Klägerin, die ihren verunglückten Sohn beerbt hat, gesamtschuldneriseh zu dem Schadensersatz verpflichtet sind«. Das Landgericht hat in einem Teilurteil über die durch den Todesfall entstandenen Unkosten und in seinem Schlußurtoil über die
 
von der Klägerin geforderte Unterhaltsrentc entschieden« Nur die letzte ist noch in Streite
jDie Klägerin ist Witwe und amerikanische Staatsangehörige«, Sie lebte in N0Y0 mit ihrem unverheirateten Sohn Oscar zusammen und führte ihm den Haushalt« Eigenes Vermögen oder Einkommen hatte sie nicht« Seit dem ®«
1954 bezieht sic eine Unfallrente von wöchentlich 21 Dollar«
Die Klägerin hat behauptet, ihr Sohn habe ihr stets die Hälfte seines Einkommens als Abteilungsleiter der NoflHP Corporation überlassen« Dieses habe 1953 etwa 9 000 Dollar betragen und wäre in den folgenden Jahren noch erheblich gestiegen« Ihr Sohn Oscar, so hat die Klägerin vorgetragen, würde sie bis an ihr Lebensende dem gemeinsamen Lebenszuschnitt entsprechend unterhalten haben« Nach seinem Tode habe sie von Darlehen und Unterstützungen ihrer Bekannten sowie von der genannten Rente gelebt, die sie jedoch im Palle ihres Obsiegens im vorliegenden Rechtsstreit zurückerstatten müsse« Sic habe zunächst monatlich 80 Dollar Miete für die übernommene Wohnung gezahlt« 1963 sei sie zu ihrem zweiten Sohn Rudolph gezogen, der indessen knapp seine eigene Familie unterhalten könne und dem sie darum 30 Dollar im Monat für die gewährte Unterkunft entrichten müsse« Zusätzliche Aufwendungen von mindestens 300 Dollar jährlich habe sie wegen eines Herz- und Grallen-lcidens« Die Klägerin hat gebeten, die Beklagten zur Zahlung einer an®« 1954 beginnenden Unterhaits-rento von vierteljährlich 1 000 Dollar oder hilfsweise zur Leistung des entsprechenden Kapitalbetrages zu verurteilen, jeweils unter Verzinsung des Rückstandes«
 
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'ff.
Die Beklagten haben Klagcabv/eisung beantragt« Sic haben behauptet, nach den insoweit anzuwendenden Hp Y^|^P Recht cci die Klägerin v/eder zur Klage befugt -dies sei allein der Tachlaßverwalter - noch unterhalts-bcrechtigt« Nach den dargelegtcn amerikanischen Bestimmungen cci Voraussetzung, daß die Klägerin ohne Unterstützung der öffentlichen Fürsorge zur last fallen würde« Die Klägerin verfüge aber über hinreichende eigene Mittel« Sic habe von ihren Sohn 4 325 Dollar in bar und rund 2 000 Dollar in Wertpapieren geerbt« Aus einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen Lebensversicherung sei ihr die Versicherungssumme von 2 014,49 Dollar wegen des Unfalltodcc ihres Sohnes doppelt ausgezahlt worden«
Sie habe ferner zwischen 1956 und 1959 nach dem Bundes-entochädigungsgcoctz in Teilbeträgen insgesamt 17 277,60 DM erhalten« Darüber hinaus sei ihr ab 1,
April 1959 eine monatliche Entschädigungorente von 150 DM bewilligt worden« Die genannte Unfallrente von wöchentlich 21 Dollar trete hinzu« Eine weitere Einnahme von 150 Dollar im Monat hätte sich die Klägerin durch Untervermietung von zwei Räumen ihrer Fünfzimmer-wohnung verschaffen können und müssen« Zu einer etwa noch notwendigen Ergänzung des Unterhalts sei der Sohn Rudolph imstande und verpflichtet« Im Übrigen gehe die Klägerin zu Unrecht davon aus, daß ihr verunglückter Sohn nicht geheiratet und ihr bis an ihr Lebensende die Hälfte seines - zudem übersetzt veranschlagten ~ Einkommens überlassen hätte«
Die Klägerin ist dem u« a« mit der Darlegung entgegengetreten, daß ein großer Teil der ihr zugeflossc-nen Mittel von den Nachlaßverbindlichkeiten aufgezehrt worden sei und daß eine Untervermietung der von ihrem Sohn übernommenen Y/ohnung nicht statthaft gewesen wäre«
 
Das Landgericht hat der Klägerin eine Rente von 750 Dollar vierteljährlich zugebilligt„ Das Oberlandesgericht hat das Urteil auf die Berufung der Beklagten teilv/oioo dahin abgeändert, daß die Klägerin 14 026 Dollar oov/io vom 1«, April 1961 bis zun 23o September 1991 eine vierteljährliche Rente von 631,50 Dollar erhält; in übrigen ist dao Rechtsmittel zurückgcv/icscn worden«, Die Beklagten erstreben mit der Revision weiterhin die gänzliche Abweisung der Klage«
Ent Scheidungsgründe %
Das Berufungsgericht hat - unter Anwendung deutschen Rechts im übrigen - nach den Rechte des Staates N(p Y^P entschieden, daß der Klägerin ein Unterhaltoan-spruch von 350 Dollar monatlich gegen ihren verunglückten Sohn zugestanden hätte» Hiervon hat cs die empfangenen und noch fortgczahlten Leistungen nach dem BundeoentschUdigungsgesctz abgezogen, ferner die Erträgnisse des verbliebenen Erbes und der einfachen Lcbcns-vcrsichcrungscumme, sowie schließlich einen unterstellten Unterhaltobeitrag des Sohnes Rudolph in Höhe von 80 Dollar monatlicho In einer nach Zeiträumen gegliederten Berechnung hat sich danach der für die Zeit bis zu dem 31o März 1961 zuerkannte Betrag von 14 026 Dollar und die anschließend zu zahlende Rente von 631,50 Dollar vierteljährlich ergeben«
Gegen diese Entscheidung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben«
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Io Die Revision rügt zu Unrecht, die Klägerin habe nicht als bedürftig im Sinne der angewandten amoiikanischcn Bestimmungen angeoehen werden dürfen, obwohl oic nicmalo FürsorgeunterStützung erhalten habe; es sei widersprüchlich, das Vorhandensein verfügbarer Mittel zu berücksichtigen und zugleich festzustellen, daß die Klägerin stets in die läge gekommen wäre, Für-sorgcuntcrctützung beanspruchen zu müsseno Die Revision unterscheidet nicht zwischen dem Unterhaltoanspruch, den die Klägerin ohne den Unfall gegen ihren Sohn Oscar gehabt hätte, und dem hieraus abgeleiteten Schadenser-satzanspruch gegen die Beklagten, wie er nach dem Abzug unfallbcdingtcr Vcrnögensvortoilc verbleibt« Nur für die erste, nach dem Tode des Sohnes hypothetische Frage spielt es eine Rolle, ob die Klägerin ohne seine Unterstützung wahrscheinlich der Öffentlichkeit zur Last gefallen wäre« Das Berufungsgericht hat zutreffend bedacht, daß dies insoweit nicht der Fall gewesen wäre, als die Klägerin Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz erhalten hat und noch empfängt« Dementsprechend hat cs - entgegen der unvollständigen Wiedergabe durch die Revision - ausdrückliche Ausnahmen von seiner Feststellung gemacht, daß die Klägerin stets fürsorgebedürftig gewesen wäre« Für genau und im einzelnen berechnete Zeiträume, in denen sich die Klägerin aus den genannten Entschädigungsleistungen selbst hätte unterhalten können, ist ein UnterhaltQc^oprupfr» h gegen den Sohn Oscar und folglich eine Eintrittspflicht der Beklagten verneint worden« Soweit die Klägerin aus den in Rede stehenden Mitteln ihren Unterhalt nur zu dem Teil hätte bestreiten können, hat das Berufungsgericht einen entsprechend ermäßigten Anspruch gegen den Sohn zugrundcgolegt« Damit mußte es aber, was die Feststellung des entzogenen Unterhalts angeht, sein
 Bewenden haben« Sonstige Einkünfte hätte die Klägerin in Falle des Fortlcbcns ihres Sohnes nicht gehabt; cs ist daher nit Recht dargclegt worden, daß sic ohne seine Unterstützung in übrigen fürsorgebedürftig geworden wäre a Mit v/elchon Hilfen es der Klägerin nach den Tode ihres Sohnes möglich gewesen ist, tatsächlich ganz ohne Fürsorgcunterstützung auszukommen, hat nit der Frage dos ihr entzogenen Unterhalts nichts zu tun« Insbesondere waren in diesen Zusammenhang - was die Revision übersieht - nicht etwa auch Einkünfte zu berücksichtigen, die clor Klägerin erst auf Grund des Ablebens ihres Sohnes zugefloosen sind, wie die vorläufige Unfallrento, Kapital und Erträgnisse des Erbes und der IcbensvcrSicherung, oder gar die von Bekannten gewährten Darlehen« Boi diesen Einnahmen konnte es sich allein darun handeln, ob und inwieweit sie bei der Errechnung dos von den Beklagten zu leistenden Schadensersatzes zur Ausgleichung heranzuziehen waren.
Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt«
Auf die Bewcislast ist bei alledem nicht abgestcllt worden« Der Tatrichter hat das Einkommen des verunglückten Sohnes und den Bedarf der Klägerin auf der Grundlage oingoholtcr Auskünfte nach § 287 ZPO geschätzt und die der Klägerin aus Bundesmitteln bewilligten Entschädigungen anhand der beigezogenen Bescheide genau fcotgcotollt« Damit war die erforderliche Aufklärung durchgeführt« Die von der Revision als ungeprüft gerügte Frage, nach welchen Recht die Beweislastverteilung hätte vorgcnoicmcn werden müssen, stellte sich nicht« Insgesamt ist hiernach die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin ein Unterhaltsanspruch des im einzelnen dargclcgtcn Umfangs entzogen worden ist, rechtlich nicht zu beanstanden«
2» Auch die Ausgleichung der unfallbedingten Vorteile, wie sic das Berufungsgericht vorgenommen hat, begegnet keinen Bedenken0 Bio Revision meint abweichend, der Klägerin sei im Hinblick auf ihr Alter der Verbrauch des ererbten Kapitals und nicht nur seiner Erträgnisse anzusinnen gewesen» Der erkennende Senat hat allerdings in seiner angeführten Entscheidung BGHZ 8, 325, 329 ausgesprochen, daß im Einzelfall zu prüfen sei, ob eine Anrechnung des Stainmwcrtca der Erbschaft den Sinn und Zweck der Schadenoeroatzpflicht entspricht» Die Frage muß indessen vorliegend verneint werden» Der Erblasser hatte lediglich eine seinen Einkünften entsprechende, bescheidene Rücklage gebildet0 Sic stand ihm und der Klägerin in Rahmen der gemeinsamen Lebensführung für Notfälle zur Verfügung» Tatsächlich sind nach den Feststellungen beim Tode des Sohnes von den bar vorhandenen 4 325 Dollar insgesamt 1 732 Dollar durch zwangsläufig auftretendo Ausgaben verbraucht worden, so daß der Klägerin nur 2 593 Dollar verblieben» Der Klägerin war nicht zuzu demuten, diesen Betrag nunmehr zur Entlastung der Schädiger aufzuzchrcn, nachdem bislang ein kleiner geldlicher Rückhalt zu ihren Lebensumständen gehört hatte« Hinsichtlich der Lcbcnsver-sicherungosumme verkennt ersichtlich auch die Revision nicht, daß nur die daraus erzielbaren Zinsen zur Ausgleichung zu bringen waren, wie das Berufungsgericht im Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 19o April 1963 (VI ZR 154/62 = NJY/ 63, 1604) entschieden hat» Die Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz schließlich, die der Klägerin zugofloosen sind, waren freilich ungeachtet der Gewährung in Kapitalbctrügen zu dem Verbrauch bestimmt« Das hat das Berufungsgericht aber auch erkannt und berücksichtigt« Wie schon erörtert, ist der Unterhaltsanspruch der Klägerin in einer
y
eingehenden Einzelberechnung um die vollen Beträge der in Rede stehenden Leiotungen ermäßigt worden* Bas hat die Revision bei ihrer Rüge offenbar übersehen*
3o Endlich ist der Revision auch nicht zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Unterhaltspflicht des Sohnes Rudolph fchlsan cingcschätzt habe* Es ist mit Recht nicht auf die Ansicht der Beklagten eingegangen, daß dieser zweite Sohn, auch wenn er früher arbeitslos gewesen sein möge, jetzt imstande und verpflichtet sei, die Klägerin allein zu unterhalten* Eine solche Abwälzung ihrer Belastung könnten die Beklagten in keinen Palle beanspruchen* Bas Berufungsgericht ist zutreffend von der läge ausgegangen,' wie sie bestehen würde, wenn der Sohn Oscar nicht verunglückt wäre* Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Sohn Rudolph dann einen Untcr-haltsbeitrag zu leisten hätte, den es übereinstimmend mit dem Landgericht auf 80 Bollar in Monat geschätzt hat* Bio unterschiedliche Bemessung der Unterhaltspflicht ist damit begründet worden, daß Rudolph für Ehefrau und Kinder zu sorgen hat, während sein mit der Klägerin zusarmonlcbendcr Bruder unverheiratet war* Bicocr Gesichtspunkt ist berechtigt und würde selbst dann durchgreifen, wenn sich der Sohn Rudolph nunmehr in annähernd denselben Vcrmögenovcrhültnissen befinden sollte wie vordem sein Bruder* Zu Unrecht rügt die Revision das Unterbleiben einer weiteren Aufklärung in dieser Richtung, Baß Rudolph	jetzt wgut ver-
diene”, haben die Beklagten nur zur Erhärtung ihrer Behauptung unter Beweis gestellt, er vermöge - im Gegensatz zur Zeit seiner Arbeitslosigkeit oder gering bezahlten Beschäftigung - die Klägerin nunmehr
 zu unterstützeno Diese Überzeugung hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin zugrundegclegt.
Ebenso wenig brauchte entgegen der Rüge der Revision geklärt zu werden, ob die Klägerin den angenommenen Mietbeitrag von 50 Dollar in Monat tatsächlich an ihren Sohn Rudolph entrichtete Denn die Klägerin ist so gestellt worden, als erhalte sic ihrerseits die geschätzte Unterhaltslcistung von 60 Dollar, obwohl dies nach ihrer Behauptung nicht der Fall ist«, Sollte ihr die MietZahlung erlassen sein, so würde das unter diesen Umständen nur bedeuten, daß sie von den geschuldeten Unterhalt doch 50 Dollar in Form der Unterkunft erhielte. Sollte Rudolph V/flU jetzt oder in Zukunft jene 80 Dollar außerden erbringen, so würde die ins-gesant entstehende, freiwillige Mehrleistung an dem allein entscheidenden Unfang seiner Verpflichtung nichts ändern. Die Frage der effektiven Mietzahlung konnte daher auf sich beruhen.
4o Das Berufungsurteil läßt auch sonst keinen Rechtsfehlcr erkennen«, Die Revision der Beklagten v/ar deshalb als unbegründet mit der Kosten-folgo nach § 97 ZPO zurückzuv/eisen»
Hanebeck	Br«,	Bode	Br«,	Hauß
 Meyer
Br«, Pfretzschner