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BGH

Gericht: BGH

Mai 1961 bat die ARAG (Allgemeine Rechtsschutz-Vcrsicherung-AG in 14HHHHI)» mit der der Kläger einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgc3chloo$cn hatte, den Beklagten im Auftrag des Klägers, dessen Verteidigung in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wahrzunehiaen. Auf der Rückseite des Schreibens heißt es: "Entsprechend dem Ausgang des Strafverfahrens bitten wir, auch für die Regelung der aufgetretenen Schäden unseres Versicherungsnehmers in der gewohnten Weise bemüht zu sein und uns über den Verlauf Ihrer Bemühungen entsprechend zu unterrichten. Juni 1961 stellte der Beklagte den Antrag, den Unfallört zu besichtigen es werde sich ergeben, daß bei der Ausfahrt aus dem Lazarett die Sicht hach links beeinträchtigt sei und deshalb der Unfall nicht ohne weiteres auf dem Alkoholgenuß beruhe. September 1961 wurde der Kläger freigesprochen, weil ihm keine Fahruntüchtigkeit nachgev/iusei sei und er gegenüber dem von links kommenden Lastwagen die Vorfahrt gehabt habe; denn er sei von einem dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Platz gekommen, in den eine Straße ein-raünde. November 1962 lehnte das Amt für Vcr-teidigungslästeri den Antrag ab, weil der Kläger die An-trägsfrist nicht eingehalten habe. Er hat vorgetragen, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Schadensersatzan-sprüche des Klägers innerhalb der Frist von 90 Tagen persönlich beim Amt für Verteidigungslasten anzu demelden. Aber auch wenn er nicht ausdrücklich beauftrag gewesen sei oder sich im unklaren darüber befunden habe, ob das Schreiben der ARAG als Auftrag zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche aufzufassen sei, habe er angesichts der erkennbaren Hilflosigkeit des Klägers von sich aus alles tun müssen, daß die Ansprüche zu demindest4 rechtzeitig ange-moldet wurden. Selbst wenn der Ausgang des Strafverfahrens zunächst noch ungewiß erschienen sei, sei der Beklagte von seiner Pflicht zu dem Handeln nicht befreit gewesen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, er habe von der AEAG nur den Auftrag zur Verteidigung des Klägers im Strafverfahren erhalten. Nach dem Y/ortlaut der Mitteilung auf der Rückseite des Auftragschreibens habe er davon äusgehen dürfen, einen Auftrag zur Vertretung des Klägers dann zu erhalten, wenn dem Ausgang des Strafverfahrens entsprechend für die Geltendmachung seines Schadens Aussicht auf Erfolg bestehe. Eine solche Aussicht habe aber nicht bestanden; denn bei der Rücksprache vor der Verhandlung am 30* Juni 1961 habe der Kläger bestätigt, daß der Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses richtig sei, er sei aus einer Grundstück30infahrt gekommen, ohne die Vorfahrt des Fahrzeuges der britischen Streitkräfte zu beachten; das beruhe auf seinem Alkoholgenuß und sei die Ursache für den Unfall gewesen. Gleichwohl habe er den Kläger auf die Anmeldefrist von 90 Tagen hingev/iesen und ihm anheim gestellt, Formulare zu holen, diese auszufüllon und beim Amt für Verteidigungslasten in Del^HB einzureichen. Wenn der Kläger nicht selbst den Schaden hate melden oder den Wiedereinsetzungsantrag habe stellen wollen, habe er dies sagen und dem Beklagten unabhängig von seiner Versicherung einen Auftrag erteilen müssen. Daraus, daß der Kläger dem Beklagten die Schadensbelege nicht habe zukommen lassen und auch nicht wieder erschienen seij folge, daß der Beklagte weder vom Kläger oder von der ARAG einen Auftrag erhalten, noch einen solchen verletzt habe. Der Beklagte war, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, auf Grund des von ihm angenommenen Auftrages der A dem Kläger gegenüber verpflichtet, das zur Wahrung und Durersetzung seiner Schadensersatzansprüche Erforderliche zu veranlassen, wenn er im Verlauf seiner Tätigkeit im Ctraf- Der Kläger durfte indes-: - auch darin ist dem Berufungsgericht beizutreten - mit der Anmeldung des Schadens nicht bis zur Beendigung des Strafverfahrens zuwarten; denn die in Art. 8 Abs.6 des Finanzvertrages vorgeschriebene Anmeldefrist von .90 Tagen drohte vorher abzulaufen. Nach dieser Bestimmung gilt es als Verzicht auf den Anspruch, wenn ihn der Berechtigte nicht innerhalb der genannten Prist geltend macht, es sei denn, daß ein-triftiger Grund für die Versäumung der Frist vorliegt. Entgegen der Meinung der Revision war der Beklagte jedoch nicht verpflichtet, die Anmeldung des Schadens selbst vorzunehmen. Ber Beklagte wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nur dann verpflichtet gewesen, den Schaden selbst anzu demelden, wenn der Kläger hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, seine berechtigten Interessen aiöo die Anmeldung durch den Beklagten selbst erfordert hätten. Das Berufungsgericht hat es nicht bloß auf die Sprachkenntnisse abgestellt, sondern auch darauf, daß es sich um ein einfaches, unschwer auszufüllendes Anmeldeformular gehandelt habe. Durch den Inhalt des in den Beiakten befindlichen Formulars wird die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ausfüllung sei nicht so schwierig, daß sie vom Beklagten persönlich hätte vorgenommen werden müssen, als zutreffend bestätigt. Das ist nicht zu beanstanden, weil das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat, der Kläger würde auch dann die Anmeldung innerhalb der 90-Tagefrist nicht vorgenommen haben, wenn ihn der Beklagte auf die Anmeldefrist hingewiesen hätte. Das Berufungsgericht ist danach in einwandfreier Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er infolge unterbliebener Belehrung über die Anmeldefrist vor dem 13. Die Revision wendet hiergegen nur ein, der Beklagte sei nicht nur zur Belehrung des Klägers über Notwendigkeit und Frist der Schadensanmeldung, sondern zur persönlichen Vornahme der Anmeldung verpflichtet gewesen; der Verstoß gegen diese Pflicht sei für den Schaden ursächlich geworden. Auch nach dem Freispruch des Klägers war der Beklagte, wie das Berufungsgericht rochtsirrtumsfrei annimmt, nicht verpflichtet, den Schaden persönlich anzu demelden. Da dieser nicht wieder beim Beklagten erschien, durfte er davon ausgehen, der Kläger habe den Schaden angemeldet oder von der Durchsetzung seiner Ansprüche Abstand genommen; die Entscheidung, ob die Ansprüche angemeldet und weiter verfolgt werden sollten, lag letztlich beim Kläger. Da sich auch die ARAG nach Abrechnung der Kosten des Strafverfahrens nicht mehr meldete, durfte der Beklagte, ohne sich den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit auszusetzen, annehmen, auch die zivilrechtliche Seite sei erledigt.

Zitierte Normen: § 328 BGB § 97 ZPO
BerufungsgerichtAuftragAnspruchARAGKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF ^ 0Qj
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR .30/65	URTEIL	Verkündet	am
8, November 1966 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des technischen Zeichners Felix B Aflfl BüflflflflB, jetzt wohnhaft in Hi Istraße fl/fl fl
»
- Prozessbevollmächtigter:
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 den Rechtsanwalt und Notar Roland Mflflflfeplatz fl - fl,
*
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagtcn,
 Rechtsanwalt Br.
- Prozessbevollmächtigter:
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Der VI,. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens -
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (V/estf.) vom 19* November 1964 wird zuriiekge-wiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt .
Von Rechts wegen Tatbestand:
Am 10. Mai 1961 bog der Kläger mit seinem Personenkraftwagen aus dem Platz, in den die Ausfahrt des britischen Militärlazaretts und eine weitere unbenannte Straße münden, in die StaflHHHB Straße in Sennelager ein. Hierbei stieß er mit einem Lastwagen der britischen Stationierungostreit-kräfte zusammen, der - für den Kläger von links kommend -die StaflHHI Straße in Richtung StaHBB befuhr. Das Fahrzeug des Klägers wurde stark beschädigt; er selbst erlitt Verletzungen, die zu seiner Einlieferung in ein Krankenhaus führten. Die bei ihm entnommene Blutprobe ergab für die Zeit des Unfalls einen Alkoholgehalt von 1,16 $o.
 
Mit Schreiben vom 26. Mai 1961 bat die ARAG (Allgemeine Rechtsschutz-Vcrsicherung-AG in 14HHHHI)» mit der der Kläger einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgc3chloo$cn hatte, den Beklagten im Auftrag des Klägers, dessen Verteidigung in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wahrzunehiaen. Auf der Rückseite des Schreibens heißt es: "Entsprechend dem Ausgang des Strafverfahrens bitten wir, auch für die Regelung der aufgetretenen Schäden unseres Versicherungsnehmers in der gewohnten Weise bemüht zu sein und uns über den Verlauf Ihrer Bemühungen entsprechend zu unterrichten. Unseren Versicherungsnehmer haben wir hiervon verständigt".
Gegen den Kläger wurde Anklage erhoben, weil er ein Kraftfahrzeug geführt habe, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke zur sicheren Führung des Kraftfahrzeuges nicht in der Lage gewesen sei und, aus der Einfahrt des britischen Lazaretts kommend, die Vorfahrt des Militür-kraftwagpns nicht beachtet habe- Der Kläger erteilte dem Beklagten am 27. Juni 1961 Vollmacht, ihn in der Strafsache zu vertreten.
Vor Eintritt ln die HauptVerhandlung am 30. Juni 1961 stellte der Beklagte den Antrag, den Unfallört zu besichtigen es werde sich ergeben, daß bei der Ausfahrt aus dem Lazarett die Sicht hach links beeinträchtigt sei und deshalb der Unfall nicht ohne weiteres auf dem Alkoholgenuß beruhe. Die Vcr handiung wurde vertagt. Auf den Antrag des Beklagten wurde die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wieder aufgehoben In der Verhandlung am 13. September 1961 wurde der Kläger freigesprochen, weil ihm keine Fahruntüchtigkeit nachgev/iusei sei und er gegenüber dem von links kommenden Lastwagen die Vorfahrt gehabt habe; denn er sei von einem dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Platz gekommen, in den eine Straße ein-raünde.
 
Hach der Verhandlung am 13. September 1961 fragte der Beklagte den Kläger, ob er den Schaden angemeldet habe, und nach den Belegen für den Schaden. Der Kläger erklärte, er habe den Schaden nicht angemeldet, weil doch nichts zu machen gewesen sei. Der Beklagte klärte den Kläger auf, daß er wegen Versäumung der Anmeldefrist von 90 lagen gern.
Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen könne, unterrichtete ihn über die anzuführenden Gründe und empfahl ihm, noch am selben . Tage nach DeflB (Sitz des Amtes für Verteidigungslasten) zu fahren, den Antrag zu stellen und ihm die Schadensbelege zu übermitteln, damit er sich einschalten könne. Der Kläger unternahm jedoch nichts und erschien nicht wieder beim Beklagten.
Am 12. September 1962 meldete der Kläger durch Rechtsanwalt	in ÖbflH^BP beim Amt für Verteidigungs-
laoten einen Sachschaden von 997.— DM und ein Schmerzensgeld von 8,000.— DM an.. Gleichzeitig beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, er habe den Schaden schon im Jahre 1961 fristgerecht über die ARAG angemeldet. Die Anmeldung sei jedoch verloren gegangen. Mit Bescheid vom 8. November 1962 lehnte das Amt für Vcr-teidigungslästeri den Antrag ab, weil der Kläger die An-trägsfrist nicht eingehalten habe. Von der ARAG sei kein Antrag vorgelegt worden.
Der Kläger nimmt nunmehr den Beklagten auf Ersatz seines UnfallSchadens in Anspruch. Er hat vorgetragen, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Schadensersatzan-sprüche des Klägers innerhalb der Frist von 90 Tagen persönlich beim Amt für Verteidigungslasten anzu demelden. Er habe das Mandat übernommen, das ausdrücklich auch die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche für den Kläger vorgesehen habe. Wenn es sich - wie hier - um fristgebundene
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Regulierungen handele, werde seitens der Rechtssehutzver-sicherungen üblicherweise davon abgesehen, zwei getrennte Aufträge für die zivilrechtliche und die strafrechtliche Bearbeitung zu erteilen. Auch der Beklagte habe schon vorher gleichlautende Aufträge erhalten. Er habe deshalb nicht darüber im unklaren sein können, daß er durch das Schreiten der ARAG vom 25. Mai 1961 mit der zivilrechtlichen Regulier^ beauftragt sei. Aber auch wenn er nicht ausdrücklich beauftrag gewesen sei oder sich im unklaren darüber befunden habe, ob das Schreiben der ARAG als Auftrag zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche aufzufassen sei, habe er angesichts der erkennbaren Hilflosigkeit des Klägers von sich aus alles tun müssen, daß die Ansprüche zu demindest4 rechtzeitig ange-moldet wurden. Der Beklagte habe dies aber nicht getan. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß der Kläger selbst einen Entschädigungsantrag stellen werde. Sogar eine solche Erwartung hätte ihn von der Pflicht zu eigenem Handeln nicht befreien können, nachdem er das Mandat und die Verpflichtung übernommen habe; denn ihn habe bei der Wahrnehmung der Interessen des Klägers eine besondere Obhutspflicht getroffen, weil der Kläger vom 10. Mai bis 6. Juni 1961 mit einer Gehirnerschütterung im Krankenhaus gelegen habe, bis zu dem 16. Juni 1961 arbeitsunfähig, außerdem als Staatenloser der deutschen Sprache nur in geringem Umfange mächtig und den Umständlichkeiten eitles behördlichen Verfahrens nicht gewachsen gev/esen sei. Selbst wenn der Ausgang des Strafverfahrens zunächst noch ungewiß erschienen sei, sei der Beklagte von seiner Pflicht zu dem Handeln nicht befreit gewesen. Mindestens habe der am 50. Juni I960 erzielte Teilerfolg der Vertagung dem Beklagten zu der Annahme Veranlassung geben müssen, auch die zivilrechtlichen Ansprüche des Klägers seien erfolgversprechend. Der Beklagte habe aber auch schuldhaft versäumt, innerhalb eines Jahres den Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen, nachdem durch den
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Freispruch von 13» September 1961 festgestanden habe, dal3 dem Kläger an dem Unfall kein Verschulden treffe.
Im Entschädigungsverfahren, so hat der Kläger weiter vorgetragen,	würde er den Ersatz	des	gesamten	Unfallschadens
 durchgesetzt	haben. Er beziffert	den	Schaden wie	folgt:
Vermögensschäden	2.053*90	UM
Schmerzensgeld	4.000.—	UM
6.053*90 DM
Diesen Betrag neb3t Prozeßzinsen verlangt er mit der Klage.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, er habe von der AEAG nur den Auftrag zur Verteidigung des Klägers im Strafverfahren erhalten. Nach dem Y/ortlaut der Mitteilung auf der Rückseite des Auftragschreibens habe er davon äusgehen dürfen, einen Auftrag zur Vertretung des Klägers dann zu erhalten, wenn dem Ausgang des Strafverfahrens entsprechend für die Geltendmachung seines Schadens Aussicht auf Erfolg bestehe. Ohne diese Aussicht sei nämlich kein Versicherungsfall gegeben und wäre kein Auftrag erteilt worden. Eine solche Aussicht habe aber nicht bestanden; denn bei der Rücksprache vor der Verhandlung am 30* Juni 1961 habe der Kläger bestätigt, daß der Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses richtig sei, er sei aus einer Grundstück30infahrt gekommen, ohne die Vorfahrt des Fahrzeuges der britischen Streitkräfte zu beachten; das beruhe auf seinem Alkoholgenuß und sei die Ursache für den Unfall gewesen. Gleichwohl habe er den Kläger auf die Anmeldefrist von 90 Tagen hingev/iesen und ihm anheim gestellt, Formulare zu holen, diese auszufüllon und beim Amt für Verteidigungslasten in Del^HB einzureichen. Auch am 30. Juni 1961 habe er den Kläger auf die Antragsmöglichkeit und Antragsfrist hingewiesen. Dieser habe aber erklärt
 er wolle sich die Sache noch überlegen, weil ja doch nichts zu machen sei. Wenn der Kläger nicht selbst den Schaden hate melden oder den Wiedereinsetzungsantrag habe stellen wollen, habe er dies sagen und dem Beklagten unabhängig von seiner Versicherung einen Auftrag erteilen müssen. Der Freispruch in der Verhandlung am 13. September 1961 sei eine übcrraschw gewesen. Daraus, daß der Kläger dem Beklagten die Schadensbelege nicht habe zukommen lassen und auch nicht wieder erschienen seij folge, daß der Beklagte weder vom Kläger oder von der ARAG einen Auftrag erhalten, noch einen solchen verletzt habe.
Vorsorglich hat der Beklagte geltend gemacht, dem Klägei hätten keine Schadensersatzansprüche zugestanden. Fr sei aus einer Grundstücksausfahrt gekommen und habe den Unfall alleil oder zu demindest in erheblichem Umfang durch seinen Alkoholgenuß verursacht. Der Beklagte hat außerdem die Schadenshöhe bestritten und die Auffassung vertreten, der Kläger habe seinen Anspruch verwirkt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Der Beklagte war, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, auf Grund des von ihm angenommenen Auftrages der A dem Kläger gegenüber verpflichtet, das zur Wahrung und Durersetzung seiner Schadensersatzansprüche Erforderliche zu veranlassen, wenn er im Verlauf seiner Tätigkeit im Ctraf-
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verfahren die Sachlage so beurteilen mußte, daß die folgung zivilrechtlicher Ansprüche hinreichende Auss: auf Erfolg bot. Daß dem Kläger aus dem von der ARAG e. teilten Auftrag gegen den Beklagten unmittelbar Ansprfcu*^* erwuchsen (§ 328 BGB), ergibt sich aus § 4 Nr. 11 der Allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutzversicherung, wonach "die auf Grund dieser Bedingungen tätig werdenden Rechtsanwälte dem Versicherungsnehmer gegenüber unmittelbar die volle Verantwortung für sachgemäße Durchführung der ihnen obliegenden Tätigkeit tragen". Die Worte "entsprechend dem Ausgang des Strafverfahrens" in dem Zusatz zu dem Auftragschreiben der ARAG versteht das Berufungsgericht unter Hinweis auf § 4 Nr. 2c der Versicherungsbedingungen richtig dahin, daß der Beklagte Schadensersatzansprüche des Klägers nur unter der Voraussetzung verfolgen sollte, daß dafür hinreichende Erfolgsaussichten bestanden.
Der Kläger durfte indes-: - auch darin ist dem Berufungsgericht beizutreten - mit der Anmeldung des Schadens nicht bis zur Beendigung des Strafverfahrens zuwarten; denn die in Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages vorgeschriebene Anmeldefrist von .90 Tagen drohte vorher abzulaufen. Nach dieser Bestimmung gilt es als Verzicht auf den Anspruch, wenn ihn der Berechtigte nicht innerhalb der genannten Prist geltend macht, es sei denn, daß ein-triftiger Grund für die Versäumung der Frist vorliegt. Der Beklagte war daher, obv/ohl die Erfolgsausoichten des Schadenersatzanspruchs bis zu dem Ausgang des Strafverfahrens denkbar gering waren, gleichwohl verpflichtet, dahin zu wirken, daß dem Kläger kein Nach1e.il durch Fristablauf entstand.
Entgegen der Meinung der Revision war der Beklagte jedoch nicht verpflichtet, die Anmeldung des Schadens selbst vorzunehmen. Im Hinblick auf die damals geringen Erfolge-
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aussichten durfte er vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, vernünftigerweise nichts unternehmen, was unnötige, vermeidbare Kosten verursachte. Nach Art. 4 Nr. 8 dor Versicherungsbedingungen haben sowohl der Versicherungsnehmer als auch der beauftragte Rechtsanwalt ’’alles zu vermeiden, wodurch - ohne unbillige Beeinträchtiguj der Interessen des Versicherungsnehmers - unnötig eine Erhöhung der Kosten ... eintreten könnte”. Ber Beklagte musste daher unter den zur Wahrung der Interessen des Klägers geeigneten Mitteln dasjenige auswählen, das mit dem geringste Kostenaufwand verbunden war. Bas war aber die Anmeldung durch den Kläger persönlich. Ber Beklagte wäre, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, nur dann verpflichtet gewesen, den Schaden selbst anzu demelden, wenn der Kläger hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, seine berechtigten Interessen aiöo die Anmeldung durch den Beklagten selbst erfordert hätten. Nach der einwandfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts war der Kläger indes weder durch seine Verletzungen noch durch mangelnde Sprachkenntnis gehindert, den Schaden anzu demelden. Ber Kläger, so führt es aus, der mindestens seit 10 Jahren in Deutschland gelebt habe, sei der deutschen oprac soweit mächtig gewesen, daß er das einfache Schadensformular mit Hilfe der Anmßldebehörde habe ausfüllen können. Ber Beklagte sei daher nur verpflichtet gewesen, den Kläger rechtzeitig über Notwendigkeit, Frist und Modalitäten der schadcss anraeidung zu bölehren.
Bie Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es hier nicht bloß auf die Sprachkenntnis angekommen 3ei; entscheidend sei vielmehr, daß die Schadens-anneldung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei; de? Schadensfall müsse zur Vermeidung von Rechtsnachteilen in dem Formular so genau wie möglich dargestellt und der bi« zu dem Fristablauf bekannte Schaden nach Grund und Höhe geltet
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gemacht werden. Die Rüge ist nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat es nicht bloß auf die Sprachkenntnisse abgestellt, sondern auch darauf, daß es sich um ein einfaches, unschwer auszufüllendes Anmeldeformular gehandelt habe. Durch den Inhalt des in den Beiakten befindlichen Formulars wird die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ausfüllung sei nicht so schwierig, daß sie vom Beklagten persönlich hätte vorgenommen werden müssen, als zutreffend bestätigt.
Das Berufungsgericht läßt die - in die Beweislast des Beklagten fallende - Frage offen, ob er den Kläger bis zu dem 30. Juni 1961 in der von ihm behaupteten Weise belehrt hat. Das ist nicht zu beanstanden, weil das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat, der Kläger würde auch dann die Anmeldung innerhalb der 90-Tagefrist nicht vorgenommen haben, wenn ihn der Beklagte auf die Anmeldefrist hingewiesen hätte. Das Berufungsgericht ist danach in einwandfreier Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er infolge unterbliebener Belehrung über die Anmeldefrist vor dem 13. September 1961, dem Tag seines Freispruchs im Strafverfahren, einen Schaden erlitten habe. Die Revision wendet hiergegen nur ein, der Beklagte sei nicht nur zur Belehrung des Klägers über Notwendigkeit und Frist der Schadensanmeldung, sondern zur persönlichen Vornahme der Anmeldung verpflichtet gewesen; der Verstoß gegen diese Pflicht sei für den Schaden ursächlich geworden. Daß diese Auffassung nicht zutrifft, ist bereits dargelegt.
Auch nach dem Freispruch des Klägers war der Beklagte, wie das Berufungsgericht rochtsirrtumsfrei annimmt, nicht verpflichtet, den Schaden persönlich anzu demelden. Kr mußte gen. § 4 Nr. 8 der Versicherungsbedingungen darauf bedacht
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sein, die entstehenden Gebühren im Rahmen des Kotv/ondigen zu halten. Der Kläger v/ar, wie bereits ausgeführt, nicht außerstande, den Schaden selbst anzu demelden. Bei der gegebenen Sachlage genügte es, daß der Beklagte den Klüger in der Form, wie e3 unstreitig geschehen ist, aufklärte.
Kr durfte sich darauf verlassen, daß der Kläger ihn darauf aufmerksam machte, v/enn er sich außerstande fühlte, den Schaden selbst anzu demelden. Das ist jedoch nicht geschehen. Der Beklagte durfte auch annehmen, der Kläger werde der Unterweisung entsprechend handeln. Da dieser nicht wieder beim Beklagten erschien, durfte er davon ausgehen, der Kläger habe den Schaden angemeldet oder von der Durchsetzung seiner Ansprüche Abstand genommen; die Entscheidung, ob die Ansprüche angemeldet und weiter verfolgt werden sollten, lag letztlich beim Kläger. Da sich auch die ARAG nach Abrechnung der Kosten des Strafverfahrens nicht mehr meldete, durfte der Beklagte, ohne sich den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit auszusetzen, annehmen, auch die zivilrechtliche Seite sei erledigt.
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Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum eine Schadensersatzpflicht des Beklagten verneint. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO su-rückzuweisen.
Engels
 Hanebeck	Dr.	Bode
 Meyer
Dr, Riißgens