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BGH · VI ZH 30/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 30/64

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des. Aus diesem Grunde stehe ihm gemäß § 843 Abs. 1 BOB ein'Anspruch auf Zahlung einer Rente gegen die Beklagte zu. Bie Klägerin ist der Ansicht, daß dieser Rentenanspruch in Höhe des Unfallausgleichs kraft gesetzlichen Forderungsübergangs auf sie übergegangen sei, da auch der Unfallausgleich der Befriedigung erhöhter Bedürfnisse dienen solle. hat sich die Klägerin auf eine Erklärung des vom 23. 3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet, ist, ihr allen weiteren .Schaden, der.aus dem.Unfall des vom 28. Sie ist der Meinung, daß es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für einen Übergang der Forderungen des auf die Klägerin fehle. Das Landgericht hat festgestelit, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die dem Oberfeldwebel RflHH aus Anlaß seines Dienstunfalls zukünftig etwa zu gewährenden Versorgungs- und Dienstbezüge bis zur Höhe der in seiner Person wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit entstehenden Schadensersatzansprüche zu erstatten, soweit diese auf die Klägerin übergehen. 1. Das Berufungsgericht unterstellt, daß RH^B infolge der erheblichen TJnfallverletzungen laufende Aufwendungen für erhöhte Bedürfnisse hat, für die er gemäß § 843 Abs. 1 BGB von der Beklagten Ersatz in Form einer Rente verlangen kann. Das Berufungsgericht lehnt einen Übergang dieser Forderung auf die Klägerin deshalb ab, weil es an dem Erfordernis der säet liehen Kongruenz (Zv/eckgleichheit) zwischen der Schadensersatzforderung und der Versorgungsrente fehle. Für das Beamtenrecht ergebe sich aber aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Unfallausgleich nicht die Funktion einer pauschalierten Entschädigung für Unfallbedingte Bedürfnisse und Aufwendungen habe, sondern daß er der Abgeltung von Erwerbsschäden und damit dem Ausgleich des allgemeinen Unterhalts-Schadens dienen solle. November 1964 -VI ZK 186/63 = VersR 1964, 13o7 = NJW 1965» lo2 entschieden, daß die Beschädigten-Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht der Deckung einer Erwerbseinbuße und damit eines allgemeinen Unterhaltsschadens dient, sondern daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit um einen bestimmten Grad nur die Voraussetzung ist, an die das Gesetz.die Gewährung der Grundrente und ihre Bemessung anknüpft. Das BVG geht dabei von der Erfahrung aus, daß körperlich geschädigte Personen, deren Erwerbs-fähigkeit in einem bestimmten Umfang gemindert ist, erfahrungsgemäß Aufwendungen haben, die ein gesunder Mensch nicht hat. Wie der Senat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des BVG, die Rechtsprechung und das Schrifttum im einzelnen ausgeführt hat, sollte die sogenannte Grundrente des BVG ln pauschalierter Form solche Mehraufwendungen ausgleichen. Von dieser Auffassung aus hat der Senat die sachliche Kongruenz zwisehen dem Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs für erhöhte Bedürfnisse, dem entschiedenen Fall handelte es sich darum, daß einem aus dem Wehrdienst entlassenen Soldaten wegen einer im Wehrdienst erlittenen Schädigung gemäß der Verweisung dös § 8o \:SVG- l/f die Grundrente nach den §§ 1, 3o, 31 BVG gezahlt wurde. 1 BVG und für die Bemessung der Höhe des Ausgleichs auf § 31 BVG. Grundrente des § 31 BVG verweist und mittlerweise über, den Zweck der Grundrente Klarheit geschaffen worden, ist (vgl- das o.a. Senatsurteil VI ZR 186/63). Inzwischen ha*; das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, der Unfallausgleich des Beamtenrechts habe --ebenso wie die unmittelbar aufgrund des BVG gezahlte Grundrente (DÖV 1963, 149) - die Zweckbestimmung, einen pauschalierten Ersatz echter Mehraufwendungen einschließlich immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten, zu gewähren, wie sie durch eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten erfahrungsgemäß eintreten (BVerwGE 15, 51, 53;.16> 235, 24o; vgl. auch Lewer in "Der Öffentliche Dienst" 1963, lo9 und Plog^Wiedow, Komm, zu dem *"BBG, Nr. 2 und 15 zu § 139)* Der Senat erkennt an, daß das gesetzlich sehr unübersichtlich geregelte Gebiet des öffent-v7 liehen Versorgungsrechts tunlichst nicht mit Differenzierungen belastet werden sollte, deren innere Berechtigung nicht aus der Natur der Sache einleuchtet. Verklammerung der Ansprüche aus Dienstunfall, Militärdienst-, beschädigung und WehrdienstheSchädigung, wie sie durch die Bezugnahme auf § 31 BVG gegeben ist, kann dem beamtenrecht- Der Senat hält daher seine frühere Rechtsprechung zur Zweckbestimmung des beamtenrechtlichen Unfallausgleichs jedenfalls für die Zeit nicht mehr aufrecht, "in der'in den Beamtengesetzen für die Bemessung des Ausgleichs auf die Bestimmungen des BVG verwiesen, worden ist. Ist mithin bei den Unfallausgleichsrenten der Beamten- und Soldatenversorgung anzuerkennen, daß sie vorzüglich einen Ausgleich für unfallbedingte Bedürfnisse und Mehraufwendungen schaffen sollen, so steht die "auch ideelle” Funktion dieser Renten nicht im Wege, sie mit dem Anspruch des Geschädigten auf eine 3chadenorsatzrente für vermehrte Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 BGB) als sachlich kongruent.zu erklären. Bas hat der Senat für die Grundrente in dem Urteil VI ZR 186/63 im einzelnen ausgeführt. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der gesetzliche Übergang einer Rentenforderung nicht davon abhängig ist, ob schon zur Zeit des Unfalls eine Vorschrift über den gesetzlichen Forderungswechsel auf den Versorgungsträger bestand. Eine solche Vorschrift, die hinsichtlich der Versorgungsleistung aus § 85 nSlfUvA den Übergang der Schadensersatzforderung des Soldaten auf den Vers orgungs träger^, bestimmte, ist erst durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 28. Für die vor der gesetzlichen Regelung des Forderungsübergangs liegende Zeit, greift die von RMB^ mit der Klägerin vereinbarte Abtretung ein, deren Y/irksamkeit § 4oo BGB in Verb, mit § 85o b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht entgegensteht. War es nach der Art der Abtretung und der Sicherung des Bedarfs durch den Versorgungsträger ausgeschlossen, daß die Schutsfunktion des § 4oo BGB gefährdet wurde,’'so gilt nach den in der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 13» 36o anerkannten Grundsätzen eine Ausnahme von dem Abtretungsverbot des § 400 BGB.

Zitierte Normen: § 80 SVG § 843 BGB § 31 BVG § 139 BBG § 31 BVG § 843 BGB § 287 ZPO
AusgleichBBGSoldatBVGKlägerinBedürfnisUnfallausgleich

Volltext der Entscheidung

Hachse hiagewerk: /entliehe Sammlung:
ja
 nein
SoldatenversorgungsG (SVG) § 85;
BBG §§ 87a, 133; SoldatenG § 3o Abs. 2
Der Schaienaersatzanspruch eines unfallgeschädigten Soldaten (Beamten) gegen den Schädiger auf Zahlung einer Rente für vermehrte Bedürfnisse geht auf den Versorgungsträger über, der Unfallausgleich gewährt. Auch der Soldaten- und beamtenreclit-liche Uniallausgleich soll nach seiner Zweckbestimmung vermehrte Bedürfnisse ausgleichen (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung) .
BGH, Urt. v. 23. Bebruar 1965 - VI ZR 3o/64
OLG Brankfurt/4-Iain LG Prankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZH 30/64	URTEIL'
fl
 Verkündet am
£3. Februar 1965 Kriegl
 JustizoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehr-beroichsverwaltung 17,	WiflBVstraße
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsklägerin ,
Rechtsanwalt
 gegen
'Frau Dorothy J. US-Army,
 Station
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revi' sionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundes-richter Br. Hauß, Heinrich Meyer, Br. Pfretzschner und Br. Hüßgens
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des. 1. Zivilsenats des Oberlandesgeriöhts in Frankfurt/ Main vom 3. Oktober 1963 aufgehoben, soweit es zu dem-Nachteil der Klägerin erkannt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisions an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am 28, Mai 1957 wurde der als Berufssoldat der Bundeswehr angehörende Unteroffizier RfllM bei Ausübung 'des Bienstes durch 'einen von der Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde bis zu dem 3o* Juni 1958 mit loo vom 1. Juli 1958 an mit, 80 # anerkannt. Aufgrund des § 85 des Soldatenversorgungsgesetzes (:--.SVG-V>) hat ihm die Klägerin eine Rente in wechselnder Höhe als Unfallausgleich ausgozahlt. R^BB gehört noch als Oberfeldwebel der Bundeswehr an.
Bie Klägerin hat vorgetragen, daß R®BB infolge der schweren Verletzungen laufend vermehrte Bedürfnisse habe. Aus diesem Grunde stehe ihm gemäß § 843 Abs. 1 BOB ein'Anspruch auf Zahlung einer Rente gegen die Beklagte zu. Bie Klägerin ist der Ansicht, daß dieser Rentenanspruch in Höhe des Unfallausgleichs kraft gesetzlichen Forderungsübergangs auf sie übergegangen sei, da auch der Unfallausgleich der Befriedigung erhöhter Bedürfnisse dienen solle. Hilfsweise
 
hat sich die Klägerin auf eine Erklärung des	vom 23. Februar 1959 bezogen, in der dieser seine Schadensersatz an Sprüche in Höhe der gemäß § 85 iSVG-"/t gewährten Rente an die Klägerin abgetreten hat. Hach-Ansicht der Klägerin ist bei der Schwere der Verletzungen damit zu rechnen, daß weitere, zur Zeit nicht erkennbare Schäden eintreten, für die die Klägerin einstehen muß-.. Mit Sicherheit sei zu erwarten, daß RMHB nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine zusätzliche Versorgung gemäß § 80 SVG beantragen und erhalten werde.
Die Klägerin hat beantragt,
1.	die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.460 DM nebst Zinsen zu zahlen,
2.	die Beklagte zu verurteilen, an sie ab 1. Oktober 1962
bis zu dem Ausscheiden des	aus	dem	Wehrdienst	einen
 monatlichen.Betrag von 15o DM zu zahlen,
3.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet, ist, ihr allen weiteren .Schaden, der.aus dem.Unfall des
 vom 28. Mai 1957 entsteht, zu-erstatten.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie ist der Meinung, daß es an einer wirksamen Rechtsgrundlage für einen Übergang der Forderungen des	auf	die	Klägerin	fehle.
Der von der Klägerin gewährte Unfallausgleich diene nicht der Befriedigung vermehrter Bedürfnisse, sondern dem Ausgleich des ErwerbsSchadens. Außerdem solle mit dem Unfallausgieich der immaterielle Schaden abgefunden werden. Es fehle daher an dem für den Forderungsübergang notwendigen Erfordernis der sachlichen Kongruenz der Leistungen. Die Beklagte hat sodann geltend gemacht, daß die Klägerin keim Hechtsschutzinteresse an der erhobenen Feststcllungsklage habe.
Das Landgericht hat festgestelit, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die dem Oberfeldwebel RflHH aus Anlaß seines Dienstunfalls zukünftig etwa zu gewährenden Versorgungs- und Dienstbezüge bis zur Höhe der in seiner
 Person wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit entstehenden Schadensersatzansprüche zu erstatten, soweit diese auf die Klägerin übergehen. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat mit der Berufung die abgewiesenen Klageanträge zu 1 und 2 weiterverfolgt. Die Beklagte hat mit der Anschlußberufung um-volle Abweisung der Klage gebe-ten.
Das Oberlandesgericht hat beide Berufungen zJirUckgewie-sen. Mit der Revision bittet die Klägerin, den im Berufungs-rechtszug gestellten Klageanträgen stattzugeben.
Ent3CheidungsgrUnd e;
1.	Das Berufungsgericht unterstellt, daß RH^B infolge der erheblichen TJnfallverletzungen laufende Aufwendungen für erhöhte Bedürfnisse hat, für die er gemäß § 843 Abs. 1 BGB von der Beklagten Ersatz in Form einer Rente verlangen kann. Das Berufungsgericht lehnt einen Übergang dieser Forderung auf die Klägerin deshalb ab, weil es an dem Erfordernis der säet liehen Kongruenz (Zv/eckgleichheit) zwischen der Schadensersatzforderung und der Versorgungsrente fehle. Wie aus den Gesetzesmaterialien hervorgehe, habe der Gesetzgeber des Soldatenversorgungsgesetzes (^■SVGr.v) bei Einführung des Unfallausgleichs an das Vorbild des § 139 des Bundesbeamtenge-sotzes (BBG) angeknüpft und bei seiner Regelung das Ziel verfolgt, die Versorgung der wehrdienstgeschädigten Soldaten weitgehend an die Versorgung der durch einen Dienstunfall geschädigten Beamten anzupassen. Für das Beamtenrecht ergebe sich aber aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Unfallausgleich nicht die Funktion einer pauschalierten Entschädigung für Unfallbedingte Bedürfnisse und Aufwendungen habe, sondern daß er der Abgeltung von Erwerbsschäden und damit dem Ausgleich des allgemeinen Unterhalts-Schadens dienen solle. Angesichts der vom Gesetz erstrebten
 
Gleichbehandlung der Staatsdiener gehe es nicht an, bei der Soldatenversorgung den Zweck des Unfallausgleichs anders zu sehen als bei der Beamtenversorgung* Es sei kein Grund ersichtlich, der insoweit eine unterschiedliche Auffassung rechtfertigen könne. Ser Unfallausgleich werde sowohl bei der Beamten- wie bei der Soldatenversorgung in der gleichen Weise nach dem Maß der abstrakten Erwerbsbeschränkung bestimmt. Auf beiden Gebieten seien für die Berechnung der Höhe der Ausgleichsrente die in Bezug genommenen Vorschriften des Bundcsversor-gungsgesetses über die Grundrente maßgebend.
2.	Die Revision ist begründet.
Der Senat hat inzwischen in dem Urteil vom lo. November 1964 -VI ZK 186/63 = VersR 1964, 13o7 = NJW 1965» lo2 entschieden, daß die Beschädigten-Grundrente des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht der Deckung einer Erwerbseinbuße und damit eines allgemeinen Unterhaltsschadens dient, sondern daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit um einen bestimmten Grad nur die Voraussetzung ist, an die das Gesetz.die Gewährung der Grundrente und ihre Bemessung anknüpft. Das BVG geht dabei von der Erfahrung aus, daß körperlich geschädigte Personen, deren Erwerbs-fähigkeit in einem bestimmten Umfang gemindert ist, erfahrungsgemäß Aufwendungen haben, die ein gesunder Mensch nicht hat.
Wie der Senat unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des BVG, die Rechtsprechung und das Schrifttum im einzelnen ausgeführt hat, sollte die sogenannte Grundrente des BVG ln pauschalierter Form solche Mehraufwendungen ausgleichen. Von dieser Auffassung aus hat der Senat die sachliche Kongruenz zwisehen dem Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs für erhöhte Bedürfnisse,
C§ 843-Abs. 1 BGB) und der Grundrente des § 31 BVG bejaht. In d £iinä,l s	"
dem entschiedenen Fall handelte es sich darum, daß einem aus dem
 Wehrdienst entlassenen Soldaten wegen einer im Wehrdienst erlittenen Schädigung gemäß der Verweisung dös § 8o \:SVG- l/f die Grundrente nach den §§ 1, 3o, 31 BVG gezahlt wurde. Im vorliegenden Fall ist, solange RHBfe im Soldatenverhältnis steht, der § 85 des ,SVG für die Zahlung des sogenannten Unfallausgleichs maßgebend. Biese Bestimmung geht aber hinsichtlich des Beistungs-
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grundes (Y/chrdionstbeschädigung) von der im Kernpunkt gleichen Voraussetzung aus wie das Bundesversorgungsgesetz (vgl. einerseits § 81 iSVG andererseits §1 Abs. 1 BVG). § 85 uSVGG: verweist opdAnn für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf § 3o Ab3. 1 BVG und für die Bemessung der Höhe des Ausgleichs auf § 31 BVG. Angesichts dieser weitgehenden Übereinstimmung liegt es fern,; daß die Zahlung der Rente an einen Soldaten während der Dienstzeit (§85 SVG-'in Verb, mit §§ 3o, Abs. 1, 31 BVG) eine andere Zweckbestimmung hat als die Zahlung der Rente in gleicher Höhe nach der Dienstzeit (§ 8o SVG.VY* in Verb, mit §§ 1» 3o Abs. 1, 31 BVG). Die ge setzes-technisch unterschiedliche Regelung erklärt sich wesentlich dadurch, daß die Beschädigtenversorgung der entlassenen Soldaten nicht durch die BundeswehrVerwaltung, sondern aus Gründen der Verwaltungswirtschaftlichkeit im Auftrag des Bundes durch die bereits eingerichtete VersorgungsVerwaltung der Länder durchgeführt werden sollte (§ 88 .S£G;'. vgl. Schwepck-Biet: Soldatenversorgungsrecht 1957i S. 195)- Jedenfalls kann aus den Gesetzesmaterialien nichts-dafür entnommen werden, daß der Gesetzgeber‘hinsichtlich der Zweckbestimmung der nur in der Benennung unterschiedlichen Renten Unterschiede machen sollte.
Es lag ihm vielmehr daran, die wehrdienstbeschädigten Soldaten der Bundeswehr in diesem Punkt sachlich nicht anders zu behandeln als die Kriegsbeschädigten der beiden Weltkriege (vgl. hierzu aus den gesetzgeberischen Vorarbeiten am (,SV§J., die BT-Drucksachen II Nr. 25o4 S. 31* 46; II zu Nr. 3366, Allgemeines ; ferner das Urteil des III. Zivilsenats - III ZR 15/63 -vom 23- Januar 1964 = VersR 1964, 53o). In der ersten Phase des Aufbaus der Bundeswehr war für die Versorgung der wehrdienstbeschädigten Soldaten auf Zeit überdies zunächst die unmittelbare Anwendung des BVG angeordnet worden (§ 63 Ziffer 2 des Soldatengesetzes vom 19*3.1956 - BGBl 1956, 114).	<
Zutreffend weist allerdings das Berufungsgericht darauf hin, da'ß es> angesichts der vom Gesetzgeber erstii&bten Annäherung der Versorgung wehrdienstbeschädigter Soldaten an die Versorgung der im Dienst unfallgeschädigten Beamten nicht angehe, den Zweck der
 
Ausgleichsrente danach zu differenzieren, oh sie einem Beamten -gemäß § 139 Abs. 1 BBG oder, einem Soldaten während der Dienstzeit gemäß der Vorschrift .des § 85 v: SVG7' • gezahlt wurde, für die § 139 BBG äas Vorbild abgegeben hatte. Es stellt sich daher die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufrecht erhalten v/erden kann, wonach der Unfallausgleich ded §■‘139 BBG und der entsprechenden Vorschriften der Landcsbeam-tengesetze einen. Ausgleich möglicher ErwerbsSchäden des Beamten bezweckt (Urteilt des Senats VI ZR 9o/57 vom 3o. Mai 1958 = VersR 1958, 528 - zu § 139 BBG -5 VI ZR 126/6o vom 16. Mai 1961 = VersR 19.61, 638 = IM .NRW LBG § 146 Nr. 3; VI ZR 24o/6o vom 26. September 1961 = VersR 1961, lo!9 zu § llo Landesbeamtengesetz Hessen 1954). Zweifel-in dieser Richtung stellen J : sich deshalb, weil nunmehr auch § 139 Abs. 1 B?$ in der Fassung des § 139 Nr. 34 de3 Be.amtenrechtsrahmengesetzes wegen der Bemessung des Unfallausgleiclis auf die. Grundrente des § 31 BVG verweist und mittlerweise über, den Zweck der Grundrente Klarheit geschaffen worden, ist (vgl- das o.a. Senatsurteil VI ZR 186/63). Inzwischen ha*; das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, der Unfallausgleich des Beamtenrechts habe --ebenso wie die unmittelbar aufgrund des BVG gezahlte Grundrente (DÖV 1963, 149) - die Zweckbestimmung, einen pauschalierten Ersatz echter Mehraufwendungen einschließlich immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten, zu gewähren, wie sie durch eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten erfahrungsgemäß eintreten (BVerwGE 15, 51, 53;.16> 235, 24o; vgl. auch Lewer in "Der Öffentliche Dienst" 1963, lo9 und Plog^Wiedow, Komm, zu dem *"BBG, Nr. 2 und 15 zu § 139)* Der Senat erkennt an, daß das gesetzlich sehr unübersichtlich geregelte Gebiet des öffent-v7 liehen Versorgungsrechts tunlichst nicht mit Differenzierungen belastet werden sollte, deren innere Berechtigung nicht aus der Natur der Sache einleuchtet. Bei der nunmehr gegebenen. Verklammerung der Ansprüche aus Dienstunfall, Militärdienst-, beschädigung und WehrdienstheSchädigung, wie sie durch die Bezugnahme auf § 31 BVG gegeben ist, kann dem beamtenrecht-
liehen Unfallausgleich keine Sonderstellung in dem System des Öffentlichen Versorgungsrechts zugewiesen werden. Der Senat hält daher seine frühere Rechtsprechung zur Zweckbestimmung des beamtenrechtlichen Unfallausgleichs jedenfalls für die Zeit nicht mehr aufrecht, "in der'in den Beamtengesetzen für die Bemessung des Ausgleichs auf die Bestimmungen des BVG verwiesen, worden ist. Gegenüber, dem Erfordernis einer einheitlichen Auslegung der. erwähnten Vorschriften der Beschädigtenversorgung und gegenüber dem Bedürfnis einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte müssen die in den früheren.Entscheidungen angeführten Auslegungsgründe an Bedeutung zurücktreten. Ist mithin bei den Unfallausgleichsrenten der Beamten- und Soldatenversorgung anzuerkennen, daß sie vorzüglich einen Ausgleich für unfallbedingte Bedürfnisse und Mehraufwendungen schaffen sollen, so steht die "auch ideelle” Funktion dieser Renten nicht im Wege, sie mit dem Anspruch des Geschädigten auf eine 3chadenorsatzrente für vermehrte Bedürfnisse (§ 843 Abs. 1 BGB) als sachlich kongruent.zu erklären. Bas hat der Senat für die Grundrente in dem Urteil VI ZR 186/63 im einzelnen ausgeführt.
3.	Scheitert daher ein Forderungsübergang nicht an der mangelnden sachlichen Kongruenz, so kann das angefochtene Urteil nicht aufrecht erhalten werden. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der gesetzliche Übergang einer Rentenforderung nicht davon abhängig ist, ob schon zur Zeit des Unfalls eine Vorschrift über den gesetzlichen Forderungswechsel auf den Versorgungsträger bestand. Eine solche Vorschrift, die hinsichtlich der Versorgungsleistung aus § 85 nSlfUvA den Übergang der Schadensersatzforderung des Soldaten auf den Vers orgungs träger^, bestimmte, ist erst durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 28. Mai i960 - BGBl. I S. 2o7 - mit Wirkung vom 1. April i960 eingeführt worden, indem im § 3o Abs. 2 des Soldatengesetzes die entsprechende Anv/endung des § 87 a BBG vorgeschrieben wurde. Damit gingen die nach diesemJ
 
Zeitpunkt fällig werdenden Forderungen des Rflife auf wiederkehrende Leistungen, soweit über sie nicht verfügt war und soweit sie zeitlich den Honten des Unfallausgleichs entsprachen, auf die Klägerin über (vgl. Urteil des Senats VI 2R 65/6o vom 31. Januar 1961 - BBG § 87 a Nr. 7 = VersR 1963, 356). Für die vor der gesetzlichen Regelung des Forderungsübergangs liegende Zeit, greift die von RMB^ mit der Klägerin vereinbarte Abtretung ein, deren Y/irksamkeit § 4oo BGB in Verb, mit § 85o b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht entgegensteht. Nach dem bisherigen Parteivorbringen muß jedenfalls angenommen werden, daß die Abtretung nach ihrem Zweck voraussetzte, daß	von	der	Klägerin den Gegenwert, nämlich den ver-
sorgungsrechtlichen Ausgleich für unfallbedingte Mehraufwen-düngen entweder bereits erhalten hatte oder in dem Zeitpunkt erhielt, in dem die Abtretung für :dieeinzelnen Rehtenleistun-gen gelten sollte. Bejaht man die sachliche Kongruenz, so verhinderte die Abtretung nur, daß Eflp für ^en gleichen Bedarf doppelt entschädigt wurde. Sie erreichte damit den gleichen Zweck, den ab 1. April i960 die Vorschrift des §
3o Abs. 2 des Soldatengesetzes in Verb, mit § 87a BBG automatisch eintreten ließ. War es nach der Art der Abtretung und der Sicherung des Bedarfs durch den Versorgungsträger ausgeschlossen, daß die Schutsfunktion des § 4oo BGB gefährdet wurde,’'so gilt nach den in der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen BGHZ 13» 36o anerkannten Grundsätzen eine Ausnahme von dem Abtretungsverbot des § 400 BGB.
4.	Bas Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob
- ganz oder teilweise - in Höhe des Unfallausgleichs einen Anspruch auf eine Schadensrente zur Deckung erhöhter Bedürfnisse hat. Dabei ist dem latrichter gemäß §287 ZPO eine großzügige Schätzung unter Würdigung der in den ärztlichen Gutachten festgesteilten Unfallfolgen möglich.
Io
 Die Entscheidung über die Kosten der Revision wan dem Berufungsgericht zu überlassen.
Engels Dr. Hauß Meyer Dr, Pfretzschner Dr. Nüßgens