Auf den Antrag des Klägers gestattete die Beklagte ihm mit Schreiben vom Ho Juni 1950, bei der Errichtung des Kinos den Gemeindegrund von seiner Grundstücksgrenze her auf eine Strecke von 1,50 m zu überbauen» Sie teilte ihm in ihrem Schreiben u»a» mit: gefallen sei» Am folgenden Tage löste sich gegen 20.30 Uhr in der( kaminartigen Einbuchtung ein Felsbrocken von etwa 8 bis 9 » Länge und einem Durchmesser von 3 l/2 bis 4 m» Er stürzte auo etwa 15 m Hohe auf die Scheune des Klägers und zerstörte sie. Der Kläger hat geltend gemacht: Die Beklagte sei ihren Pflichten als: Eigentümerin des nicht nachgekommen. Von der Haftung für Steinschlag habe die Beklagte sich nur beim Lichtspieltheater, nicht aber bei der Scheune freigestellt. Frühe sogleich unterrichtet werden solle, damit der Felsen besichtigt werdeo Am Samstag, den 12» März I960 sei es für Sicherungsmaßnahmen zu spät gewesen, zu demal auch die Baufirmen wegen des Wochenendes nicht mehr gearbeitet hätten» Im Übrigen habe der Kläger die Scheune auf eigenes Risiko errichtet» Wenn er die Baugenehmigung beantragt hätte, würde die' Beklagte und auch das Landratsamt von ihm die Einhaltung eines i entsprechenden Abstandes vom verlangt haben, wie das ! Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß hieraus nicht die Pflicht der Beklagten hergeleitet werden kann, den unversehrten Portbestand des Überbaus durch Aufwendungen sicherzustellen, die außer jedem Verhältnis zur Höhe der Überbaurente gestanden hätten* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Scheune des Klägers und seiner Ehefrau dadurch zerstört worden, daß sich der Felsblock vom K#HH|^ abgelöst hat und auf die Scheune ge- Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe hierzu Beweisangebote des Klägers übergangen« Der Kläger hatte Zeugenbeweis dafür angetreten, daß bei den Aufräumungsarbeiten nach dem Felssturz auch Steine aus der Mauer vorgefunden worden seion, die sich im oberen Teil der kaminartigen Einbuchtung des befunden haben« Diese Behauptung hat das Berufungen? Es ist als Unstreitig festgestellt, daß der 8 bis 9 m lange und 3 1/2 bis 4 m breite Felsbrocken aus einer Höhe von etwa 15 m auf die Scheune herabgestürzt ist und sie zerstört hat. Für die Entscheidung von Bedeutung war nur die Behauptung des Klägers, zu dem Abstu&z <des Felsbrockens habe auch die Ausmauerung des oberen Teiles der Felseinbuchtung, vor allem die Tatsache beigetragen, daß die Beklagte diese Mauer nicht ordnungsgemäß unterhalten habe« Diese Behauptung des Klägers hält das Berufungsgericht jedoch rechtsirrtumsfrei nicht für bewiesen. Ein Sachverständigengutachten hierzu einzuholen, war nicht beantragt« Daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, von Amts wegen, einen Sachverständigen zu hören, ist nicht zu beanstanden, zu demal eine wissenschaftliche Abhandlung vorlag, die hinreichend Auskunft über die Ursache des Felsabsturzes gab« In dieser Abhandlung, die in der 4. Die gleiche Behauptung hatte der Kläger im ersten Rechtszug aufgestellt* Er ist mit der Behauptung, daß die Mauer in der Einbuchtung des Felsens zu dem Felsabsturz beigetragen habe, erst in der Berufungsinstanz her-vorgetroten, ohne hierfür sachdienlichen Beweis anzutreten. Hiernach konnten der Kläger und seine Ehefrau als Eigentümer der Grundstücke Hr. PP und sowie der Scheune von der Beklagten Beseitigung der durch den Steinschlag herbeigeführten Beeinträchtigung und Unterlassung der zu erwartenden weiteren Beeinträchtigungen verlangen* wenn die Beklagte als "Störer" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen war. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten kamen Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Betracht, denn § 1004 BGB ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein Schutzgesetz, dessen schuldhafte Verletzung einen Anspruch auf Schadensersatz begründet. Das Berufungsgericht hat DeliktsansprUche dieser Art verneint, weil die Beeinträchtigung des fremden Eigentums von Naturkräften ausgegangen sei und nicht auf einer Störung durch die Beklagte beruhe. Bei dem Absturz des Felsblocks handele es sich um ein Ereignis, das durch das Einwirken von Haturkräften herbeigeführt worden sei. Geht eine Beeinträchtigung von Naturkräften aus, die auf ein Grundstück einwirken, so ist dessen Eigentümer für die daraus sich ergebende Beeinträchtigung fremden Eigentums nach § 1004 BGB nur verantv/ortlich, wenn die Vorbedingungen für dieses Wirken der Naturkräfte durch ihn oder einen früheren Eigentümer geschaffen oder auch nur mitgeschaffen worden sind. Soweit der Kläger vorgetragen hatte, die Beklagte habe Vorbedingungen für das Wirken der Naturkräfte geschaffen, sie habe vor allem die Mauer in dem oberen Teil der Felseinbuchtun nicht ordnungsgemäß unterhalten, hält das Berufungsgericht, wie schon zu § 836 BGB dargelegt wurde, die Behauptungen des Klägers nicht für bewiesen. Das Berufungsgericht ist daher rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger auch aus den §§ 823 Abs« 2, 1004 BGB keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten kann« Wenn wegen des zu befürchtenden weiteren Steinschlages die öffentliche Sicherheit gefährdet war, so bot sich für die Beklagte als Polizeibehörde als Maßnahme zu dem Schutz vor dieser Gefahr zunächst die Warnung der gefährdeten Personen und möglicherweise auch eine Räumung des gefährdeten Geländestreifens an. Dabei v/ar es nicht erforderlich, den Kläger zu warnen, denn ihm war, wie er selbst vorträgt, die Gefahr seit langem bekannt Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Polizei von ihm nicht die Räumung der Scheune verlangt hat. Seine Klage könnte, soweit sie auf Amtshaftung gestützt wird, nur Erfolg haben, wenn die Beklagte für den Fall, daß das Fclsengrundstück nicht in ihrem, sondern im Eigentum einer Privatperson gestanden hätte, aus polizeilichen Gründen verpflichtet gewesen wäre, von dem Eigentümer des Felsens die Beseitigung des auf dem Wirken von Haturkräften beruhenden Gefahrenzustandes zu verlangen« Dieser Schritt wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn der Eigentümer ohne unverhältnismäßigen Aufwand Schutzeinrichtungen gegen Steinschlag hätte schaffen können.
2209 026 VI ZR 50/63 V e rWA n d e t am 9o Juni 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bäckermeisters Josef H Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Pro2eßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen die Stadt P meister Max vertreten durch den ersten Bürger- Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Proseßbevöllmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br, Bode, Br, Hauß, Heinr. Meyer und Br, Nüßgens für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Oktober 1962 wird zurückgewiesen, Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auf erlegt. Von Rechts wegen fatbeatand: Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer der Anwesen Kr. O und ln Diese Grundstücke und weitere An- wesen liegen an der Ostseite der bis über 20 m hohen Felsen des der sich von Süden nach Norden zieht und zur Stadt steil abfällto Der Berg steht einschließlich eines an seiner Ostseite gelegenen etwa 5 m breiten Grenzstreifens im Eigentum der beklagten Stadt. Im Jahre 1945 errichtete der Kläger, ohne eine baupolizeiliche Genehmigung zu besitzen, auf dem nördlich gelegenen Anwesen Kr. ^ eine Scheune. Diese Scheune reichte im Westen bis fast an den K^HB^ heran, so daß das Grundstück der Beklagten (Grenzstreifen) in einer Ausdehnung von etwa 4 m überbaut wurde. Der Beklagten war bekannt, daß der Kläger über die Grenze gebaut hatte. Auf ihr Verlangen entrichtete der Kläger ihr hierfür einen "Grundzins” von jährlich 4 DM. Im Jahre 1950 erbaute der Kläger auf dem südlich angrenzenden Grundstück, auf dem das Anwesen Kr. steht, ein Lichtspielhaus. Bei dfcr Weiterleitung des Baugesuches bat die Beklagte den Kreisbaumeister um eine Ortsbesichtigung. Sie führte zur Begründung an, es sei nicht ausgeschlossen, daß sich Felsen lösten und es daher erforderlich sei, eine entsprechende Entfernung vom einzuhalten. Das Landratsamt holte darauf ein ingenieurgeologisches Gutachten des Sachverständigen Dr. Ziegler aus ein. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 22. Mai 1950 fest: Für das Lichtspieltheater bestehe nicht die Gefahr, daß es durch abstürzende Quarzbrocken beschädigt werde, denn gerade westlich des Baugrundstücks bau- ten sich geschlossene Stöcke auf» Dagegen wiesen weiter nördlich des Bauplatzes die Stöcke des Quarzfelsens eine kaminar-tige Einbuchtung auf, die in den oberen Teilen ausgemauert seiö In diesen nördlichen Teilen könnten sich aus den Einbuchtungen und dem Mauerv/erk vielleicht der eine oder der andere Stein lösen und auf das Nachbaranv/esen des Klägers fallen» Auf den Antrag des Klägers gestattete die Beklagte ihm mit Schreiben vom Ho Juni 1950, bei der Errichtung des Kinos den Gemeindegrund von seiner Grundstücksgrenze her auf eine Strecke von 1,50 m zu überbauen» Sie teilte ihm in ihrem Schreiben u»a» mit: "Die Stadtgemeinde lehnt jeden Schadensersatz und jede Haftung gegenüber Schäden ab, welche entstehen: a) durch höhere Gewalt, b) durch Loslösen von Gestein, c) durch Dritte» Für alle vorv/eg genannten Schäden hat der Besitzer selbst auf zukommen"« Im Jahre 1953 stürzte aus dem e^n großer Stein ; in die Anlage am Fuß des Berges (nach Behauptung der Beklagten j otwa 20 bis 25 m vom Grundstück des Klägers entfernt)» Am Samstag, den 12» llärz I960 teilte der Kläger der Verwaltung der Beklagten mit, daß ein großer Felsbrocken vom herab- gefallen sei» Am folgenden Tage löste sich gegen 20.30 Uhr in der( kaminartigen Einbuchtung ein Felsbrocken von etwa 8 bis 9 » Länge und einem Durchmesser von 3 l/2 bis 4 m» Er stürzte auo etwa 15 m Hohe auf die Scheune des Klägers und zerstörte sie. Am Lichtspieltheater wurden nur die Außenbetontreppe und der Vorbau zu dem Vorführraum beschädigt. Der Kläger hat für diesen Schaden die Beklagte verantwortlich gemacht. Seine Frau hat ihre Ersatzansprüche an ihn abgetreten. Der Kläger hat geltend gemacht: Die Beklagte sei ihren Pflichten als: Eigentümerin des nicht nachgekommen. Sie habe die Gefährlichkeit des Felskamins durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ziegler gekannt. Außerdem habe er ihr laufend gemeldet, wenn Steinschlag vorgekommen sei. Im Jahre 1948 sei die Angelegenheit mit Rücksicht auf die seinem Anwesen drohenden Gefahren im. Stadtrat behandelt worden. Die Beklagte habe damals einige lange HolzStangen zur Verfügung gestellt, durch die das herabfallende Gestein habe abgefangeri werden sollen. Damit habe sie ihre Verpflichtung zur Beseitigung der Gefahr anerkannt. Von der Haftung für Steinschlag habe die Beklagte sich nur beim Lichtspieltheater, nicht aber bei der Scheune freigestellt. Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten 8.092,40 DM Schadensersatz nebst Zinsen verlangt. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat geltend gemacht: Sie habe nicht damit rechnen können, daß sich einmal ein so großer Feiebrocken vom Ibsen werde. Das habe man auch nach dem Gutachten des Sachverständigen nicht annehmen können. Nicht richtig sei, daß der Kläger laufend Stcinschlag gemeldet habe. Die einzige Meldung stamme vom 12. März I960, dem läge vor dem Unglücksfall. Der Bürgermeister habe damals sofort das Landratsamt angerufen, dort aber, da Samstag gewesen sei, niemanden mehr erreichen können. Er habe deshalb angeordnet, daß das Landratsamt am Montag in der - 5- Frühe sogleich unterrichtet werden solle, damit der Felsen besichtigt werdeo Am Samstag, den 12» März I960 sei es für Sicherungsmaßnahmen zu spät gewesen, zu demal auch die Baufirmen wegen des Wochenendes nicht mehr gearbeitet hätten» Im Übrigen habe der Kläger die Scheune auf eigenes Risiko errichtet» Wenn er die Baugenehmigung beantragt hätte, würde die' Beklagte und auch das Landratsamt von ihm die Einhaltung eines i entsprechenden Abstandes vom verlangt haben, wie das ! auch bei der Baugenehmigung für das Lichtspieltheater geschehen! sei» Nicht richtig sei, daß sie im Jahre 1948 Stangen zu dem Ab- ! fangen des Steinschlages zur Verfügung gestellt habe» j Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Die Berufung desj Klägers ist erfolglos geblieben» Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuv/eisen. Entscheidungsgründe: I» Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß den Kläger keine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte zuste-hcn» Zwischen den Parteien haben keine vertraglichen Beziehungen bestanden» Vor allem ist dadurch, daß die Beklagten den Überbau geduldet und der Kläger hierfür einen sogen» w0rund-zins*1 von jährlich 4 DM entrichtet hat, kein Miet- oder Pachtverhältnis über die durch die Scheune Überbaute Fläche zustande-gekommen» Vielmehr ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß dieser vom Kläger bezahlte Betrag rechtlich als J die in § 912 Abs. 2 BGB geregelte Uberbaurente zu werten ist» Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei ausgeführt, daß hieraus nicht die Pflicht der Beklagten hergeleitet werden kann, den unversehrten Portbestand des Überbaus durch Aufwendungen sicherzustellen, die außer jedem Verhältnis zur Höhe der Überbaurente gestanden hätten* II* Die Revision meint, die Beklagte habe in jedem Palle wegen schuldhafter Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs* 1 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen* Hierin kann ihr nicht gefolgt werden» Unter diesem Gesichtspunkt könnten Ersatzansprüche in Betracht kommen, wenn die Beklagte den gefährdeten Bezirk am Puße des dem Verkehr gewidmet hätte» Davon kann aber keine Rede sein» Die Beklagte hat zwar geduldet, daß der Kläger dort eine Scheune unterhielt, die zu dem Teil auf ihrem Grundstück stand» Damit hat aber nicht sie, sondern nur der Kläger dort einen Verkehr eröffnet» Ihm waren, wie das Berufungsgericht feststellt, die örtlichen Verhältnisse aus eigener Anschauung seit Jahrzehnten bekannt» Er wußte, daß immer wieder Steine aus dem Berg herabstürzten» Wenn er trotzdem auf fremdem Grund bis auf einen Abstand von 1 m zu dem Pelsen des eine Scheune errichte- te und unterhielt, so kann das nicht dazu führen, der Beklagten Pflichten aus. dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung aufzuerlegen. III. § 836 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil sich diese Bestimmung nur auf ein Gebäude oder ein anderes mit einem Nachbargrundstück verbundenes Werk bezieht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Scheune des Klägers und seiner Ehefrau dadurch zerstört worden, daß sich der Felsblock vom K#HH|^ abgelöst hat und auf die Scheune ge- 1 stürzt ist« Der Felsblock ist aber kein Werk von Menschenhand, wie es § 836 BGB voraussetzt« Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe hierzu Beweisangebote des Klägers übergangen« Der Kläger hatte Zeugenbeweis dafür angetreten, daß bei den Aufräumungsarbeiten nach dem Felssturz auch Steine aus der Mauer vorgefunden worden seion, die sich im oberen Teil der kaminartigen Einbuchtung des befunden haben« Diese Behauptung hat das Berufungen? rieht ersichtlich für unerheblich gehalten, weil der Schaden nicht durch diese Steine, sondern durch den großen Felsbrocken verursacht worden ist. Es ist als Unstreitig festgestellt, daß der 8 bis 9 m lange und 3 1/2 bis 4 m breite Felsbrocken aus einer Höhe von etwa 15 m auf die Scheune herabgestürzt ist und sie zerstört hat. Hiernach kam es für die Entscheidung nicht darauf an, ob außer diesem großen Stein auch Teile der Mauer mit herabgestürzt sind. Für die Entscheidung von Bedeutung war nur die Behauptung des Klägers, zu dem Abstu&z <des Felsbrockens habe auch die Ausmauerung des oberen Teiles der Felseinbuchtung, vor allem die Tatsache beigetragen, daß die Beklagte diese Mauer nicht ordnungsgemäß unterhalten habe« Diese Behauptung des Klägers hält das Berufungsgericht jedoch rechtsirrtumsfrei nicht für bewiesen. Die vorliegenden Fotographien lieferten entgegen der Meinung der Revision hierüber keinen Beweis. Ein Sachverständigengutachten hierzu einzuholen, war nicht beantragt« Daß das Berufungsgericht davon abgesehen hat, von Amts wegen, einen Sachverständigen zu hören, ist nicht zu beanstanden, zu demal eine wissenschaftliche Abhandlung vorlag, die hinreichend Auskunft über die Ursache des Felsabsturzes gab« In dieser Abhandlung, die in der 4. Mitteilung zur Mineralogie von Bayern veröffent- licht ist, stellen die Verfasser Ho St^|^ und Ho W^^fest: "Die geologische Voraussetzung für diesen Absturz war die ausgeprägte Klüftung, die den gesamten in der Richtung N 60 0 0 durchsetzt; den unmittelbaren Anlaß gab die Sprengwirkung, die sowohl von einer dicken Baumwurzel als auch vom Spaltenfrost während des an starkem Klimawechsel reichen vergangenen Winters ausgegangen war". Die gleiche Behauptung hatte der Kläger im ersten Rechtszug aufgestellt* Er ist mit der Behauptung, daß die Mauer in der Einbuchtung des Felsens zu dem Felsabsturz beigetragen habe, erst in der Berufungsinstanz her-vorgetroten, ohne hierfür sachdienlichen Beweis anzutreten. IVo Für die Rechtsbeziehungen der Parteien ist in erster Linie § 1004 BGB maßgebend. Hiernach konnten der Kläger und seine Ehefrau als Eigentümer der Grundstücke Hr. PP und sowie der Scheune von der Beklagten Beseitigung der durch den Steinschlag herbeigeführten Beeinträchtigung und Unterlassung der zu erwartenden weiteren Beeinträchtigungen verlangen* wenn die Beklagte als "Störer" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen war. Bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten kamen Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Betracht, denn § 1004 BGB ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ein Schutzgesetz, dessen schuldhafte Verletzung einen Anspruch auf Schadensersatz begründet. Das Berufungsgericht hat DeliktsansprUche dieser Art verneint, weil die Beeinträchtigung des fremden Eigentums von Naturkräften ausgegangen sei und nicht auf einer Störung durch die Beklagte beruhe. Bei dem Absturz des Felsblocks handele es sich um ein Ereignis, das durch das Einwirken von Haturkräften herbeigeführt worden sei. Es sei davon auszugehen, daß sich der Felsen durch das Eindringen von Wasser, das möglicherweise i: i: gefror und deshalb eine gewisse Sprengwirkung entwickelte, von seiner Unterlage löste und schließlich, der Schwerkraft folgend zu Tal stürzte. Die Beklagte habe dem entgegenwirken können, wenn sie den Vorgang rechtzeitig erkannt und Schutzmaßnahmen ergriffen hätte. Daraus allein, daß sie das Naturgeschehen möglicherweise habe unterbrechen und die schädigende Einwirkung auf das fremde Eigentum habe verhindern können, könne noch keine Pflicht zu dem Handeln abgeleitet werden. Erst wenn die Vorbedingung für das Einwirken der Naturkräfto durch den Eigentünu oder seinen RechtsVorgänger geschaffen worden sei, entstehe die Rechtspflicht, das schädigende Wirken der Naturkräfte zu verhindern. Dieser rechtlichen Beurteilung ist zuzustimmen. Geht eine Beeinträchtigung von Naturkräften aus, die auf ein Grundstück einwirken, so ist dessen Eigentümer für die daraus sich ergebende Beeinträchtigung fremden Eigentums nach § 1004 BGB nur verantv/ortlich, wenn die Vorbedingungen für dieses Wirken der Naturkräfte durch ihn oder einen früheren Eigentümer geschaffen oder auch nur mitgeschaffen worden sind. Das ist z,B, der Pall, wenn Anlagen errichtet worden sind, von denen unter dem Spiel der Naturkräfte Störungen fremden Eigentums ausgehen (BGHZ 19» 126 ^"129_7? 28, 110 ^fflllJO* Soweit der Kläger vorgetragen hatte, die Beklagte habe Vorbedingungen für das Wirken der Naturkräfte geschaffen, sie habe vor allem die Mauer in dem oberen Teil der Felseinbuchtun nicht ordnungsgemäß unterhalten, hält das Berufungsgericht, wie schon zu § 836 BGB dargelegt wurde, die Behauptungen des Klägers nicht für bewiesen. Die verfahrensrechtlichen Bedenken, die die Revision hiergegen erhebt, sind auch in dem jetzi gen Zusammenhang unbegründet. 10 - Das Berufungsgericht ist daher rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger auch aus den §§ 823 Abs« 2, 1004 BGB keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten kann« V« Soweit das Berufungsgericht eine Amtshaftung der Beklag ten (§ 839 BGB; Art« 34 GG) verneint, werden seine Ausführungen von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsurteil hält auch in diesem Punkte - jedenfalls im Ergebnis - einer rechtlichen Prüfung stand. Wenn wegen des zu befürchtenden weiteren Steinschlages die öffentliche Sicherheit gefährdet war, so bot sich für die Beklagte als Polizeibehörde als Maßnahme zu dem Schutz vor dieser Gefahr zunächst die Warnung der gefährdeten Personen und möglicherweise auch eine Räumung des gefährdeten Geländestreifens an. Dabei v/ar es nicht erforderlich, den Kläger zu warnen, denn ihm war, wie er selbst vorträgt, die Gefahr seit langem bekannt Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Polizei von ihm nicht die Räumung der Scheune verlangt hat. Seine Klage könnte, soweit sie auf Amtshaftung gestützt wird, nur Erfolg haben, wenn die Beklagte für den Fall, daß das Fclsengrundstück nicht in ihrem, sondern im Eigentum einer Privatperson gestanden hätte, aus polizeilichen Gründen verpflichtet gewesen wäre, von dem Eigentümer des Felsens die Beseitigung des auf dem Wirken von Haturkräften beruhenden Gefahrenzustandes zu verlangen« Dieser Schritt wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn der Eigentümer ohne unverhältnismäßigen Aufwand Schutzeinrichtungen gegen Steinschlag hätte schaffen können. Dafür, daß dies möglich war, ist nichts darge-tan. Vor allem hat der Kläger in dieser Hinsicht nichts vorgetragen. Das wäre aber erforderlich gewesen, um eine Amtspflichtverletzung der Beklagten darzulegen. VI o Zusammenfassend ergibt sich, daß der Klageanspruch unter keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte begründet ist. Die Klage ist daher mit Recht abgewiesen worden. Demgemäß war die Revision des Klägers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, Hanebeck Dr, Bode Dr, Hauß Meyer Dr, Nüßgens