Die Rechtsgrundsätze, nach denen die Haftung eines Arbeit-nehmers ausgeschlossen ist, der bei gefahrbehafteter Arbeit fahrlässig den Unfall eines Arbeitskameraden verursacht (BAG 59 1; BGHZ 27» 62), sind nicht anzuwenden9 wenn jemand nur vorübergehend in einem anderen Betriebe wie ein auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigter tätig geworden (§ 537 Nr« 10 RVO) und dabei durch das Verschulden eines Betriebsangehörigen verletzt worden ist« hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26* September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Engels sowie der Bundesrichter Dr« KoE* Meyer, Hanebeck, Dr* Bode und Dr* Hauß für Recht erkannt: 1. Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagten Heinrich und Alfred Nwird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es wird festgestellt, daß die Beklagten und als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem r Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 25. mit seinem Lastzug Torfballen vom Werk der Beklagten Firma Friedrich Kfl^p in RflHB abzuholen« Er wurde beim Beladen des Wagens verletzt und macht für seinen Schaden die Beklagten verantwortlich. Als einige Torfballen der vierten Lage verladen waren, ging er auf die Ladefläche des Wagens und machte sich an einem Ballen zu schaffen, der seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäß verstaut war. Für seinen Schaden hafte, so meint der Kläger, auch die Beklagte K^pp, weil sie geduldet habe, daß die Ballen mit einem Gewicht von je 150 bis 200 Pfund in einer derart leichtfertigen Weise über den hinteren Verdeckbügel geworfen wurden. Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten ein vom Gericht festzusetzendes angemessenes Schmerzensgeld verlangt und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamt» Schuldner verpflichtet sind, ihm allen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. A« Zur_ Haftung der Beklagten Firma Friedrich Kl Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Firma die Heftungsfreistellung des § 898 RVO zugute kommt. Das schließt aber nicht aus, daß gleichzeitig auch ein Unfall im Betriebe eines anderen Unternehmers vorliegen kann mit der Folge, daß sich auch dieser Unternehmer auf den Haftungsausschluß des § 898 RVO berufen kann (BGH2 24, 24'7)o Das gilt vor allem, wenn der Verletzte auch deshalb gegen Arbeitsunfall versichert ist, weil er in einem anderen Betriebe, wenn auch nur vorübergehend, wie ein auf Grund eines Arbeite-, Dienst- oder LehrVerhältnisses Beschäftigter tätig geworden ist (§ 537 Mr. 10 RVO). Dadurch, daß der Kläger auf die Ladefläche gestiegen sei und die Lage eines Ballens geändert habe, habe er tätig in den Arbeitsvorgang im Betriebe der Beklagten eingegriffen. Dabei spielte es auch keine Rolle, daß der Kläger ein selbständiger Unternehmer und nur ganz vorübergehend für den Betrieb der Beklagten tätig geworden sei. Die Revision meint, die §§ 898, 537 Nr. 10 RVO seien nicht anwendbar, wenn die Tätigkeit des Verletzten nur in einer Handreichung bestanden habe, denn es müsse auf die Dauer der Betätigung Gewicht gelegt werden„ Hierin kann ihr nicht gefolgt werden, Bas Gesetz riebt in £ 537 Nr«, 10 RVO aus drucklich hervor, daß der Versicherungsschutz gegen Arbeitsanfall auch dann gewährt wird* wenn der Verletzte nur vorübergehend iia Betriebe eines anderen tätig geworden ist, Bs kann daher entgegen der Meinung der Revision nicht darauf ankommen , ob das Tätigwerden im fremden Betrieb von kürzerer oder längerer Bauer war* 7/esentlich ist, daß es sich um einst-liehe, dem in Betracht kommenden Unternehmer dienende Tätigkeit gehandelt hat . Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe angenommen, daß die Tätigkeit des Klägers nur dem Interesse der beklagten Firma- gedient habe* Das Berufungs- gericht geht vielmehr ausdrücklich- davon aus, daß der Kläger auch in seinem eigenen Interesse gehandelt hat» Es hat zwar nicht näher dargelegt, worin dieses Interesse bestanden hat«, Bas weiter zu erläutern war aber auch nicht erforderlich* denn es lag auf der Hand, daß der Kläger als Halter und Fahrer des Lastzuges, für die ordnungsgemäße Ladung des Fahrzeugs verantwortlich war (§? Baß er auf die Ladefläche gestiegen ist und selbst zugegriffen hat, lag zwar in gewissem Umfang in seinem Interesse, diente aber auch wesentlich den Interessen der Beklagten denn nach den Feststellungen des Beru- Das rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger bei seiner Hilfeleistung im Sinne des $ 537 BVO im Betriebe der Beklagten Krupp tätig gewesen ist. Das Berufungsgericht hat zwar ein Verschulden dieser Beklagten darin gesehen, daß sie bei ihrer Arbeit keine Rücksicht auf den Kläger genommen und nicht bedacht, haben, daß dieser mit c.em Rücken zu ihnen stand und deshalb einen abirrenden Ballen nicht abwehren und sich .auch nicht davon in ^ Sicherheit bringen konnte» Es hat sie aber.gleichwohl von der Haftung freigestellt, weil es meint, daß hier die Voraussetzungen gegeben seien, unter denen der Große-Senat des Bun-desarbeitsgericht&in seinem Beschluß vom 25. 1 - die Haftung des Arbeitnehmers eingeschränkt hat« Nach diesem Beschluß haftet ein Arbeitnehmer, der fahrlässig den Arbeitsunfall eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes verursacht hat, dem Verletzten nicht, wenn und soweii ihm eine Belastung mit solchen Schadensersatzansprüchen des- II- Diese Meinung kann nicht gebilligt werden- Allerdings können auch hier die Schwierigkeiten auftreten, die sich aus dem Nebeneinander von bürgerlichem Recht, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht ergeben- Wird dem Kläger ein Ersatzanspruch gegen die Beklagten jund gewahrt, so hätten sie, wenn ihre Arbeit, wie das Berufungen" rieht anhimmt, mit besonderen Gefahren verbunden v/ar, einen Frei Stellungsanspruch gegen die Beklagte obwohl diese nach § 898 RVO dem Kläger gegenüber von der Haftung freigestellt ist. Diese Schwierigkeiten können aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht auf dem Wege gelöst werden, den das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß BAG 5, i gewiesen hat, denn hier fehlt es an Gründen, die es rechtfertigen, könnten, dem Kläger Ersatzansprüche gegen die Beklagten und NflHB aus §§ 825 ff BGB zu versagen - Mit der Verbundenheit der Arbeiter des Betriebes untereinander sei es nicht vereinbar, wenn der durch einen Arbeitsunfall verletzte Arbeitnehmer, der eine ausreichende Unfellversorgung von der Berufsgenossenschaft bekomme,, noch darüber hinaus Schadenersatzansprüche gegen seinen Arbeitskameraden stellen könnte, die ihm selbst gar nicht oder kaum zugute kämen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13* Ju-ni 1961 - VI 2H 212/60 - VersS 1961, 733 * MDR 1961, 764 * NJW 1961 , 1622 Nr. 3 (1), schon ausgesprochen, daß dieser Ge-dankengang des Bundesarbeitsgeriehts nicht auf die Fälle übertragen werden kann, in denen Strafgefangene zur Arbeitsleistung in einen Betrieb abkommandiert sind und dabei durch das Verschulden eines Betriebsangehörigen verletzt werden (vgl. sprüche gegen einen anderen Arbeitnehmer des Betriebes nicht geltend zu machen, wenn und soweit dadurch Regressansprüche des Schadensersatzpflichtigen gegen den Arbeitgeber ausge-lost würden«, Dieser Gesichtspunkt scheidet hier ebenfalls aus, denn von einer solchen Treuepflicht gegenüber dem Unternehmer kann keine Rede sein, v/enn der Verletzte, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu dem Unternehmer zu stehen, nur vorübergehend- in dem Betrieb tätig war. Auf die Rechtsmittel des Klägers war daher der Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten und dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und deren Verpflichtung zu dem Ersatz des weiteren Schadens festzustelleno Co Zur KostenentScheidung,
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2201 094 BGB § 823 He; EVO §§ 898, 899 Die Rechtsgrundsätze, nach denen die Haftung eines Arbeit-nehmers ausgeschlossen ist, der bei gefahrbehafteter Arbeit fahrlässig den Unfall eines Arbeitskameraden verursacht (BAG 59 1; BGHZ 27» 62), sind nicht anzuwenden9 wenn jemand nur vorübergehend in einem anderen Betriebe wie ein auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigter tätig geworden (§ 537 Nr« 10 RVO) und dabei durch das Verschulden eines Betriebsangehörigen verletzt worden ist« BGH, Urt« vom 26« September 1961 - VI ZR 30/61 - OLG Oldenburg IG Oldenburg VI ZR 30/61 Verkündet am 26o September 1961 .Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit (01®.), sti des Richard Herrmann in 0 straße ^ft ft Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«, - Abwickler: Rechtsanwalt Dr« 1. die Firma Friedrich K(| HaMBistr « , 2, den Arbeiter Heinrich H 3» den Arbeiter Alfred Ni gegen Verwaltung Mel Molkerei, 9 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* Krille - hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26* September 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Engels sowie der Bundesrichter Dr« KoE* Meyer, Hanebeck, Dr* Bode und Dr* Hauß für Recht erkannt: I. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2o November I960 wird zurückgewiesen, soweit sie gegen die Abweisung der gegen die Beklagte Ki^^ erhobenen Klage gerichtet ist* 2 II. Im übrigen wird das unter I genannte Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 12. April I960 wie folgt geändert: 1. Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen die Beklagten Heinrich und Alfred Nwird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 2. Es wird festgestellt, daß die Beklagten und als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem r Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall vom 25. Februar 1957 entstanden ist und noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen: 1. Der Kläger ein Drittel der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die gesamten außergerichtlichen Kosten der Beklagten K 2o Die Beklagten und NflHM die Hälft eff der Ge- richtskosten, der außergerichtlichen Kosten des Klägers und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. 3. Der Kläger im Verhältnis zur Beklagten Kflf^p die gesamten Gerichtskosteno Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war als selbständiger Fuhrunternehmer vom Torf streuverband beauftragt, am 25. Februar 1937 mit seinem Lastzug Torfballen vom Werk der Beklagten Firma Friedrich Kfl^p in RflHB abzuholen« Er wurde beim Beladen des Wagens verletzt und macht für seinen Schaden die Beklagten verantwortlich. Die Torfballen wurden von Arbeitern der Firma KfllB unter Leitung des Verlademeisters auf geladen« Dabei befanden sich die Beklagten und auf der Verla- derampe und die Arbeiter Ha^ und He^^ auf dem Maschinenwagen, den der Kläger rückwärts an die Verladerampe herangefahren hatte. Die Ladefläche des Wagens » ‘lag erheblich niedriger als die Verladerampe. Deren Höhe wurde erst erreicht, als drei Lagen Torfballen aufgeladen waren. Der Kläger hatte zunächst auf der Rampe gestanden und den Arbeiten zugeschaut. Als einige Torfballen der vierten Lage verladen waren, ging er auf die Ladefläche des Wagens und machte sich an einem Ballen zu schaffen, der seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäß verstaut war. Er wurde, während er.*mit dem Rücken zur Rampe gebeugt auf dem Wagen stand, von einem Torfballen am linken Bein getroffen und verletzt. Die Be-rufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, bei welcher der Kläger als Fuhrunternehmer versichert ist, hat den Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt und dem Kläger zeitweise eine Rente gezahlt. Der Kläger hat vorgetragen: Er sei auf den Wagen gestiegen, um einen schon -verladenen Torfballen besser zu verstauen. Trotz seiner Anwesenheit auf der Ladefläche hätten die Beklagten und einen Ballen unver- mittelt und mit Schwung auf die Ladefläche "gefeuert”, anstatt ihn ordnungsgemäß Uber den hinteren Verdeckbügel zu zu heben. Der Ballen sei auf die Kante eines anderen Ballens gefallen, von dort abgeprallt und gegen sein - des Klägers -linkes abgewinkeltes Bein gefallen. Dabei sei das Innenband des linken Kniegelenkes abgerissen und ein kleiner Knochenteil vom Ansatzpunkt des Bandes ausgerissen. Die Verletzungen hätten sich auch auf die Wirbelsäule ausgedehnt. Da er nicht mehr in der Lage sei, einen schweren Lastzug zu steuern, habe er seinen Betrieb verkaufen müssen. Für seinen Schaden hafte, so meint der Kläger, auch die Beklagte K^pp, weil sie geduldet habe, daß die Ballen mit einem Gewicht von je 150 bis 200 Pfund in einer derart leichtfertigen Weise über den hinteren Verdeckbügel geworfen wurden. Sie habe ihre Arbeiter auch nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt und überwacht. Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten ein vom Gericht festzusetzendes angemessenes Schmerzensgeld verlangt und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamt» Schuldner verpflichtet sind, ihm allen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind. “ Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen und geltend gemacht: Die Haftung der Beklagten K^^p sei nach § 898 RVO ausgeschlossen, weil der Unfall des Klägers auch als Arbeitsunfall in deren Betriebe anzusehen sei. Die Haftung der Beklagten Hfl|^ und entfalle, weil es sich bei ihrer Arbeit um eine gefahrengeneigte Arbeit gehandelt habe und der Schaden entstanden sei, als der Kläger gemeinsam ~ 5 - mit den Beklagten K®|® und gearbeitet habe (BAG 5,1 ) <> Im übrigen treffe die Beklagten aber auch kein Verschulden an dem Unfall des Klägers« Die Beklagte habe die Verlade- arbeiter ordnungsgemäß ausgewählt und sie auch überwacht« Ud® und üflB hätten den Torfballen nicht unvermittöl '’abgefeuert,! , ihn vielmehr wie alle anderen Ballen den Arbeitern Ha® und He-auf den Wagen gereicht. Diese Art der Verladung sei nicht zu beanstanden« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen*. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entseheidungsgründe s A« Zur_ Haftung der Beklagten Firma Friedrich Kl Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Firma die Heftungsfreistellung des § 898 RVO zugute kommt. Allerdings hat die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen den Unfall als Arbeitsanfall im Betriebe des Klägers anerkannt. Das schließt aber nicht aus, daß gleichzeitig auch ein Unfall im Betriebe eines anderen Unternehmers vorliegen kann mit der Folge, daß sich auch dieser Unternehmer auf den Haftungsausschluß des § 898 RVO berufen kann (BGH2 24, 24'7)o Das gilt vor allem, wenn der Verletzte auch deshalb gegen Arbeitsunfall versichert ist, weil er in einem anderen Betriebe, wenn auch nur vorübergehend, wie ein auf Grund eines Arbeite-, Dienst- oder LehrVerhältnisses Beschäftigter tätig geworden ist (§ 537 Mr. 10 RVO). Daß diese Voraussetzungen auf den Kläger zutreffen? hat das Berufungsgericht -^us folgenden Gründen angenommen: Das Beladen des Lastwagens und die ordnungsgemäße Verstauung der Torf ballen sei Aufgabe der Beklagten KflHP gewesen«. Dadurch, daß der Kläger auf die Ladefläche gestiegen sei und die Lage eines Ballens geändert habe, habe er tätig in den Arbeitsvorgang im Betriebe der Beklagten eingegriffen. Er mö- ge zwar als Wahrer des Lastkraftwagens auch ein eigenes Interesse an der richtigen Verstauung des Torfballens gehabt ha-? ben, doch sei unerheblich, welche Beweggründe' ihn veranlaßt hätten, einzugreifen. Entscheidend sei, daß er eine Tätigkeil? ausgeübt habe, die ihrer Art nach sonst von Arbeitern der Beklagten verrichtet zu werden pflegte. Seine Tätigkeit habe auch den Interessen der Firma gedient, denn die- ser habe nicht gleichgültig sein können, ob die ihr obliegende Beladung des Wagens ordnungsgemäß ausgeführt wurde oder nicht«, Das genüge aber für die Anwendung des § 537 Nr. 10 RVO. Dabei spielte es auch keine Rolle, daß der Kläger ein selbständiger Unternehmer und nur ganz vorübergehend für den Betrieb der Beklagten tätig geworden sei. Diese Ausführungen stehen im Einklag mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHZ 24, 247 und Urteil vom 16. Dezember 1958 -VI SR 251/57 - NJvV 1959, 433 Hr. 5> und des Bundessozialgerichts (Urteil 2 RU 150/55 vom 28. Mai 1957, NJW 1958, 158 Nr. 24). An ihr ist auch gegenüber den Bedenken, die von der Revision hiergegen erhoben werden, festzuhalten. Die Revision meint, die §§ 898, 537 Nr. 10 RVO seien nicht anwendbar, wenn die Tätigkeit des Verletzten nur in einer Handreichung bestanden habe, denn es müsse auf die Dauer der Betätigung Gewicht gelegt werden„ Hierin kann ihr nicht gefolgt werden, Bas Gesetz riebt in £ 537 Nr«, 10 RVO aus drucklich hervor, daß der Versicherungsschutz gegen Arbeitsanfall auch dann gewährt wird* wenn der Verletzte nur vorübergehend iia Betriebe eines anderen tätig geworden ist, Bs kann daher entgegen der Meinung der Revision nicht darauf ankommen , ob das Tätigwerden im fremden Betrieb von kürzerer oder längerer Bauer war* 7/esentlich ist, daß es sich um einst-liehe, dem in Betracht kommenden Unternehmer dienende Tätigkeit gehandelt hat . und daß sie dem mutmaßlichen '«Villen des Unternehmers entsprach* Baß diese Voraussetzungen auf den Kläger zutrafen, fast das Berufungsgericht rechtsirrtunsfrei angenommen. Die Revision irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe angenommen, daß die Tätigkeit des Klägers nur dem Interesse der beklagten Firma- gedient habe* Das Berufungs- gericht geht vielmehr ausdrücklich- davon aus, daß der Kläger auch in seinem eigenen Interesse gehandelt hat» Es hat zwar nicht näher dargelegt, worin dieses Interesse bestanden hat«, Bas weiter zu erläutern war aber auch nicht erforderlich* denn es lag auf der Hand, daß der Kläger als Halter und Fahrer des Lastzuges, für die ordnungsgemäße Ladung des Fahrzeugs verantwortlich war (§? 7 Abs, 1 Satz 2, 19 StVO), Biese Verantwortlichkeit des Klägers erforderte jedoch nicht, daß er bei der Verstauung der Torf ballen selbst mit Hand anlegte«, V/ar die Art der Beladung nach seiner Meinung zu beanstanden, so hatte er sich damit- begnügen dürfen, der Beklagten und ihren Arbeitern die erforderlichen Anregungen oder Weisungen zu geben. Baß er auf die Ladefläche gestiegen ist und selbst zugegriffen hat, lag zwar in gewissem Umfang in seinem Interesse, diente aber auch wesentlich den Interessen der Beklagten denn nach den Feststellungen des Beru- 8 fungsgerichts hatte sie es übernommen, für die Beladung des Lastzuges und die ordnungsgemäße Verstauung der Torfballen zu sorgen. Das rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger bei seiner Hilfeleistung im Sinne des $ 537 BVO im Betriebe der Beklagten Krupp tätig gewesen ist. Da weiterhin feststeht, daß die Beklagte nicht vorsätzlich gehandelt hat — auch der Kläger wirft ihr nur fahrlässiges Verhalten vor - kann sie nach § 898 RVO nicht in Anspruch genommen werden. Das Berufungsgericht hat daher insoweit die Klage mit Recht abgewiesen, so daß die Revision des Klägers in diesem Punkte zurückguweiaen war» < 3o Zur Haftung der Beklagten Heinrich HHUmp und Alfred äSKKKL. Die Revision hat aber Erfolg, so weit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten . und ebenfalls verneint hat. I. Das Berufungsgericht hat zwar ein Verschulden dieser Beklagten darin gesehen, daß sie bei ihrer Arbeit keine Rücksicht auf den Kläger genommen und nicht bedacht, haben, daß dieser mit c.em Rücken zu ihnen stand und deshalb einen abirrenden Ballen nicht abwehren und sich .auch nicht davon in ^ Sicherheit bringen konnte» Es hat sie aber.gleichwohl von der Haftung freigestellt, weil es meint, daß hier die Voraussetzungen gegeben seien, unter denen der Große-Senat des Bun-desarbeitsgericht&in seinem Beschluß vom 25. September 1957 - BAG 5. 1 - die Haftung des Arbeitnehmers eingeschränkt hat« Nach diesem Beschluß haftet ein Arbeitnehmer, der fahrlässig den Arbeitsunfall eines anderen Arbeitnehmers desselben Betriebes verursacht hat, dem Verletzten nicht, wenn und soweii ihm eine Belastung mit solchen Schadensersatzansprüchen des- jscil'b nicht zugemutet werden kann, blick auf die besondere Gefahr de nicht schwer ist (vgl- auch RGHZ weil seine Schuld im Hin-r ihm übertragenen Arbeit 27? 625 - Nach Ansicht des Berufungsgerichts muß dieser Grundsatz auch dann gelten, wenn der Geschädigte wie der Kläger nur nach § 537 Nr- 10 RVO vorübergehend in dem Betrieb tätig geworden ist- Da er ebenso wie ein in einem echten Arbeitsverhältnis stehender Arbeitnehmer Unfallschutz genieße, müsse der schädigende Arbeitnehmer auch ihm gegenüber Haftungsfreiheit genießen- II- Diese Meinung kann nicht gebilligt werden- Allerdings können auch hier die Schwierigkeiten auftreten, die sich aus dem Nebeneinander von bürgerlichem Recht, Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht ergeben- Wird dem Kläger ein Ersatzanspruch gegen die Beklagten jund gewahrt, so hätten sie, wenn ihre Arbeit, wie das Berufungen" rieht anhimmt, mit besonderen Gefahren verbunden v/ar, einen Frei Stellungsanspruch gegen die Beklagte obwohl diese nach § 898 RVO dem Kläger gegenüber von der Haftung freigestellt ist. Diese Schwierigkeiten können aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht auf dem Wege gelöst werden, den das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluß BAG 5, i gewiesen hat, denn hier fehlt es an Gründen, die es rechtfertigen, könnten, dem Kläger Ersatzansprüche gegen die Beklagten und NflHB aus §§ 825 ff BGB zu versagen - Das Bundesarbeitsgericht hält es aus dem Gedanken der Betriebsverbundenheit für gerechtfertigt, die Haftung der Arbeitnehmer untereinander für die Eolgen eines fahrlässig herbeigeführten Arbeitsunfalls zu beschränken- Es hat das mit folgenden Erwägungen begründet: Die Arbeit iin gleichen Betrieb schaffe ein mehr oder weniger enges Gemeinschafts- verhi-iltnis der Arbeitnehmer untereinander» Der Arbeitnehmer trete in die Arbeitnehmerschaft des Betriebes und damit in die gesamte Organisation des Betriebes ein, dessen Ergebnis in gemeinschaftlichem Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmerschaft gewonnen werde» Diese Betriebsverbundenheit wirke auch auf die Rechtsstellung des einseinen Arbeitnehmers ein» Die Arbeitnehmer eines Betriebes müßten aufeinander besondere Rücksicht nehmen» Sie müßten bei gefahrengeneigter Arbeit euch einmal mit leichten Versehen ihrer Arbeit3käme-raden rechnen. Mit der Verbundenheit der Arbeiter des Betriebes untereinander sei es nicht vereinbar, wenn der durch einen Arbeitsunfall verletzte Arbeitnehmer, der eine ausreichende Unfellversorgung von der Berufsgenossenschaft bekomme,, noch darüber hinaus Schadenersatzansprüche gegen seinen Arbeitskameraden stellen könnte, die ihm selbst gar nicht oder kaum zugute kämen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 13* Ju-ni 1961 - VI 2H 212/60 - VersS 1961, 733 * MDR 1961, 764 * NJW 1961 , 1622 Nr. 3 (1), schon ausgesprochen, daß dieser Ge-dankengang des Bundesarbeitsgeriehts nicht auf die Fälle übertragen werden kann, in denen Strafgefangene zur Arbeitsleistung in einen Betrieb abkommandiert sind und dabei durch das Verschulden eines Betriebsangehörigen verletzt werden (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29« Juni 1956 - V 0 321/58 - VBS 18, 74 Nr. 32). Es trifft aber ebensowenig zu, wenn der durch einen Betriebsangehörigen Verletzte im Sinne des § 537 Nr. 10 RVO nur vorübergehend in dei Betriebe tätig war» Freilich war der Kläger bei seiner Hilfeleistung für kurze Zeit in den Arbeitsprozeß des Betriebes eingeschaltet. Dadurch allein wurde indes noch nicht jene be* - u triebliche Verbundenheit geschaffen, auf die es das Bundesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung abgestellt hat« Der Kläger blieb vielmehr bei seiner vorübergehenden 'Tätigkeit weitgehend außerhalb des im Betriebe bestehenden arbeits-reehtlleben G.ömeinschaf tsverhältnisses. Berücksichtigt man weiter, daß er für seine Hilfeleistung auch nicht entlohnt wurde, so ist es nicht gerechtfertigt, ihm gegen Arbeitnehmer des Betriebes, die fahrlässig eine unerlaubte Handlung begangen haben, Ansprüche aus §§ 823 ff EGB zu versagen« Bas gilt in gleichem Maße, wenn man die Haftungsbeschränkung der Arbeitnehmer untereinander nicht aus dem Gesichtspunkt der zwischen ihnen bestehenden Betriebsverbundenheit ableitet, sondern es mit Schultz (JE ^960, 361 £"'366, 36?2)}üarauf abstellt, ob der bei einem Betriebsunfall verletzte Arbeitnehmer aus der Treuepflicht gegenüber seinem. Arbeitgeber verpflichtet ist, die ihm nach haftungs-rechtiicheu Gesichtspunkten zustehenden Schadensersatzan- sprüche gegen einen anderen Arbeitnehmer des Betriebes nicht geltend zu machen, wenn und soweit dadurch Regressansprüche des Schadensersatzpflichtigen gegen den Arbeitgeber ausge-lost würden«, Dieser Gesichtspunkt scheidet hier ebenfalls aus, denn von einer solchen Treuepflicht gegenüber dem Unternehmer kann keine Rede sein, v/enn der Verletzte, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu dem Unternehmer zu stehen, nur vorübergehend- in dem Betrieb tätig war. Ill- Hi erna c h kan n bestehen bleiben, als di angewiesen worden ist- das Berufungsurteil insoweit nicht Klage gegen H und N Da &ur Anwendung des materiellen Tatsachenfeststellurig nötig ist, kann Schmerzerisgeldanspruch, des Klägers dem Rechts keine weitere der Senat über den Grunde nach (§ 304 12 uncl über öen Festste!}ungsanspruch endgültig selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO.}, Das Berufungsgericht hat rechtsirr-tumsf i*ei angenommen, daß und die Verletzung des Klägers fahrlässig verursacht haben. Das hat zur Folge? daß sie nach §§ 825 ff BGB für den Schaden des Klägers einzustehen haben. Auf die Rechtsmittel des Klägers war daher der Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten und dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und deren Verpflichtung zu dem Ersatz des weiteren Schadens festzustelleno Co Zur KostenentScheidung, . _ ■ . • ■ *i Soweit der Senat über die.Kosten des Rechtsstreits entschieden hat, beruht die Entscheidung auf §§ 91» 97 2-PO, Die Entscheidung über die weiteren Kosten hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab; sie war daher dem Schlußurteil des Landgerichts vorzubehalten. Engels Dr, K. E, Meyer Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß