Bezember 1958 insoweit aufgehoben, als der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Reisekosten ihrer Tochter dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt worden ist. Die Klägerin führt den Unfall allein darauf zurück, daß der Sattelschlepper unbeleuchtet gewesen ist« Zum Ersatz des Schadens, der ihr und ihren beiden Kindern Robert Bu» und Frau BrflHH^ als Miterben ihres Mannes entstanden ist, hat die Klägerin, gestützt auf eine Forderungsabtretung ihrer Kinder, die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 799 369 ffrs in Anspruch genommen, einschließlich loo ooo ffrs Reisekosten, die ihrer Tochter nach Angaben der Klägerin zur Teilnahme an der klagten beim Transport nach H Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin dieses Urteil dahin abgeändert, daß die Zahlungsansprüche einschließlich der Reisekosten dem Grunde nach zu 3/4 gerechtfertigt seien. Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß der Schadensanteil, den die Beklagten nach der Zwischenentscheidung über den Grund des Zahlungsanspruchs zu tragen haben, vom Berufungsgericht um 1/12 höhergesetzt worden ist als vom Landgerichto Sie zieht nicht in Zweifel, daß die Voraussetzungen für die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den Bestimmungen sowohl des Straßenverkehrsgesetzes als auch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegeben sind» Sie meint aber, bei der Schadensabwägung habe es das Berufungsgericht zu gering bemessen, daß der Verunglückte den Unfall schuldhaft mitverursacht habe« Die Abwägung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, könnte jedoch nur dann angefechten werden, wenn ihr rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde lägen, insbesondere die Unterlagen nicht vollständig und richtig be-\ b) Die Revision sieht einen Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht den Verunglückten bei seinem Blutalkohol-gehalt von 1,33 °/oo nicht für unbedingt fahruntüchtig gehalten und sein unfallursächliches Verschulden nicht demzufolge besonders hoch veranschlagt hat. Wenn das Berufungsgericht aus dem Blutalkoholgehalt des Verunglückten nicht auf seine unbedingte Fahruntüchtigkeit geschlossen hat, sö liegt darin also kein Rechtsfehler« Daß er es an jeder Reaktion zur Unfallverhütung hat fehlen lassen, als er des Holzfuhrwerks auf 2o - 25 m Entfernung ansichtig wurde, ist vom Berufungsgericht bei der Schadensverteilung berücksichtigt worden« c) Die Revision bemängelt es unter Erhebung von Verfahrensrügen, daß nicht das Berufungsgericht eine weiterreichende Erkennbarkeit des Holzfuhrwerks für gegeben gehalten hat« Die Rügen sind jedoch unbegründet« Es trifft nicht Zu, daß die Klägerin zugestanden habe, ihr Ehemann sei mit vollem Scheinwerferlicht auf das Holzfuhrwerk zugefahren« Es war nicht das Geständnis einer Tatsache, sondern eine Schlußfolgerung aus der zuvor angeführten Bekundung des Zeugen RoCt» wenn die Klägerin in der Berufungsbegründung zu dem Ausdruck gebracht hat, der Getötete müsse, bevor er nach Aussage dibses Zeugen wegen des entgegenkommenden Verkehrs zuletzt abgebremst habe, vorher mit abgeblendetem Licht gefahren sein« Das Berufungogerieht hat diesen Vortrag als zweckbestimmt und unglaubhaft angesehen« Ein Verfahrensverstoß liegt auch nicht darin, daß sich das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, auf welche Entfernung das Holzfuhrwerk für den Verunglückten wahrnehmbar wurde, nicht mit den Aussagen des Zeugen Germann und der polizeilichen Niederschrift der Aussagen des Zeugen Schmidt in den Strafakten 21 Js 627/57 StA Saarbrücken aus- :lj^^fichts rechtlichen Bedenken, soweit es den Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die der techter der Klägerin für : die Heise von funis nach St» BxflHfcli zur Teilnahme an der Beerdi^ttng des verunglückten Vaters entstanden sind, im Rahmen seines Zwischenerkenntnisses über den Grund der Sehe-densersatzansp^üche als berechtigt anerkannt hat. Da die Tochter der Klägerin unstreitig Miterbin des Verunglückten ist, hat sie allerdings nach §§ 844 Abs.1, 1968 BGB einen Anspruch darauf erlangt, daß ihr die Beklagten Beerdigungskosten, die sie aufgewendet hat, ersetzen. Wie sich schon aus dem Zusammenhang des § 844 Abs. 1 BGB mit § 1968 BGB ergibt, wonach es die Kosten einer "standes-> mäßigen11 Beerdigung sind, die der Erbe zu tragen und für die daher auch der für den Tod Verantwortliche aufzukommen hat, ist über das zur Däichenbestattung schlechthin Hotwendige hinaus auch zu berücksichtigen, was zu einer den Verhältnissen entsprechenden angemessenen und würdigen Ausgestaltung des Begräbnissee gehört. Hierfür ist von Bedeutung, welche Lebensstellung der Verstorbene gehabt hat und was bei der Beerdigung eines Angehörigen seines Lebenskreises Brauch und Sitte ist; auch die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und der Erben kann in Betracht kömmen (RGZ 139» 393 ? Andernfalls wird auch kein Erstattungsanspruch gegen den Erben aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben sein können« Denn es kann kein Geschäft des Erben sein, das ein anderer für ihn besorgt, wenn hach Brauch und Sitte der Erbe für die Aufwendungen der in Betracht kommenden1Art nicht einzustehen hat. Bine derartige Verpflichtung der Beklagten ist nur dann begründet, wenn bei anderweitiger Beerbung des Verstorbenen auch der - etwa durch letztwillige Verfügung berufene - Brbe verpflichtet gewesen wäre, der Tochter der Klägerin die Reisekosten zur Teilnahme an der Beerdigung zu erstatten. Es ist aber nicht Brauch und Sitte, daß denen, die von auswärts kommen, der Erbe die Reisekosten erstattet. Bezeichnenderweise findet sich denn auch, soweit ersichtlich, in der bisherigen Rechtsprechung kein Beispiel, in dem ein zur Tragung von Beerdigungskosten Verpflichteter auf Erstattung von Reisekosten in Anspruch genommen worden wäre, die einem Angehörigen des Verstorbenen durch die Reise an den Beerdiguhgsort zwecks Teilnahme an der Beerdigung entstanden sind. Das Berufungsgericht weist noch darauf hin, daß der ;■ Zahlungsanspruch, den das Landgericht dem Grunde nach teil weise für gerechtfertigt erklärt hat, ohne daß die Beklagten dies mit der Berufung angefochten haben, Reisekosten umfaßt, die der Klägerin selbst für die Reise von Hf|^-S49 nach St. BrflBP erwachsen sind, und stellt diese Kosten mit don Reisekosten der Töchter in eine Linie. Anders ist es aber mit den Reisekosten der Tochter von Tunis zu dem Beerdigungsort. Mr die Beurteilung kann es dahingestellt bleiben, ob nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht von Bedeutung sein könnte, wenn es etwa in der Bre^pfc Brauch und Sitte wäre, daß der Erbe dem auswärts wohnenden Kinde eines Verstorbenen die Kosten der Reise zur Teilnahme an der Beerdigung erstattet. Der Sachvortrag der Klägei*ih bietet endlich keinen Anhalt für die Annahme, daß ihrer Tochter, wenn sie nicht Miterbin wäre, die Kosten der Reise wegen Bedürftigkeit aus dem Nachlaß von den Erben hätten erstattet werden müssen* Soweit das Berufungsgericht den Anspruch auf Ersatz der Reisekosten dem Grunde nach für - teilweise - gerechtfertigt erklärt hat, kann das Berufungsurteil hiernach nicht bestehen bleiben* Vielmehr muß insoweit das klagabweisende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt werden*
Nachschlagewerk s Amtliche Sammlung 22 79 095 ja ja BCrB I 844 Abs. 1 Die Ursatzpflicht fUr Beerdigungskosten erstreckt eich normalerweise nicht auch auf Heisekosten, die ein Angehöriger des Verstorbenen aufwendet* um an der Beerdigung teilnehmen zu können«. febrüar 1966 - VI ZB QIG Saarbrücken Verkündet am 19. Februar i960 Kriegl, Juatizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. 2. des Kraftfahrers Anton Ol m der Firma Ferdinand S ch^fcJlmbH, Holzgroßhandlang, verHSen durchn|fiRI^^^^HRsf(ihrer, ebenda, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. g egen die Witwe Augusta Buflfe, geb. de pflfe, (IflB et V^Hl^^} #, Avenue St. R^P, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr* Kleihewefera, Br. Karl £. Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Hauß für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 12. Bezember 1958 insoweit aufgehoben, als der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Reisekosten ihrer Tochter dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt worden ist. Hinsichtlich dieses Anspruchs wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken vom 3o. Mai 1938 zurückgewiesen. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden zu 7/13 der Klägerin und zu 6/13 den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Ton Rechts wegen 2 - Tatbestands 1957 blieb nach Eintritt der Dämmerung ein mit Holzstämmen beladener Sattelschlepper der Zweitbe- des Motors kurz vor dem Stadtrand auf der 8,4o m breiten asphaltierten regennassen KflBBfcstraße 1,1o m vom rechten Fahrbahnrand entfernt liegen* Der Erstbeklagte, dar Fahrer der Zweitbeklagten, schickte seinen Beifahrer voraus, um den Abtransport zu veranlassen* Etwas später stieß der auf einem Motorroller von hinten herankommende hehrer Hempfling gegen das linke Hinterrad des unbeleuchteten und rückstrahierlosen Holzfuhrwerks und kam zu Falle Er humpelte zu dem Erstbeklagten im Führerhaus seines Fahrzeugs, der darauf mit einem zu Hilfe kommenden anderen Verkehrsteilnehmer den Motorroller hinter dem Holzfuhrwerk auf die rechte Straßenseite schaffte« Währenddessen fuhr gegen 18«Io Uhr der Zollinspektor Bud^, der Ehemann der Klägerin, mit seinem Simca^Fersonenkraftwagen von hinten unter den etwas überstehenden Danghölzern hindurch frontal auf den Sattelschlepper auff er ^urde so schwer verletzt, daß er an der 0hfallsts3$h starbt Er hatte einen Blutal-koholgehalt von 1,33 °/©o.« Die Klägerin führt den Unfall allein darauf zurück, daß der Sattelschlepper unbeleuchtet gewesen ist« Zum Ersatz des Schadens, der ihr und ihren beiden Kindern Robert Bu» und Frau BrflHH^ als Miterben ihres Mannes entstanden ist, hat die Klägerin, gestützt auf eine Forderungsabtretung ihrer Kinder, die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 799 369 ffrs in Anspruch genommen, einschließlich loo ooo ffrs Reisekosten, die ihrer Tochter nach Angaben der Klägerin zur Teilnahme an der klagten beim Transport nach H wegen Versagens ks- Beerdigung für die Reise von Tunis zu dem Beisetzungsort in St. (Bre^Jfe) erwachsen sind. Weiter hat die Klä- gerin festzustollen begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr eine nach Höhe und Dauer noch zu bestimmende. Rente zu zahlen und allen weiteren Schaden infolge des Todes ihres Ehemannes zu ersetzen. Die Beklagten haben eingewendet, den Unfall habe der Verunglückte, da er wegen Alkoholgenusses nicht mehr die nötige Fahrtüchtigfceit gehabt habe, im wesentlichen selbst verschuldet. Sie haben die Ansicht vertreten, daß Ersatz für die Reisekosten nicht beansprucht werden könne, und haben auch die Höhe der Ansprüche bestritten. Das Landgericht hat nur erst über das Zahlungsverlangen erkannte Es hat die Klägerin mit dem Anspruch auf Sr- . satz der Reisekosten abgewiesen und im übrigen den Zahlungsanspruch dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin dieses Urteil dahin abgeändert, daß die Zahlungsansprüche einschließlich der Reisekosten dem Grunde nach zu 3/4 gerechtfertigt seien. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherste des landgericht- lichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: 1. Die Revision wendet sich zunächst dagegen, daß der Schadensanteil, den die Beklagten nach der Zwischenentscheidung über den Grund des Zahlungsanspruchs zu tragen haben, vom Berufungsgericht um 1/12 höhergesetzt worden ist als vom Landgerichto Sie zieht nicht in Zweifel, daß die Voraussetzungen für die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach den Bestimmungen sowohl des Straßenverkehrsgesetzes als auch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegeben sind» Sie meint aber, bei der Schadensabwägung habe es das Berufungsgericht zu gering bemessen, daß der Verunglückte den Unfall schuldhaft mitverursacht habe« Die Abwägung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, könnte jedoch nur dann angefechten werden, wenn ihr rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde lägen, insbesondere die Unterlagen nicht vollständig und richtig be-\ rücksichtigt worden wärsmEin solcher Rechtsfehler tritt in dem Berufungsurteil nicht hervor« a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß bei der Schadensabwägung nach § IT StVG in erster Linie von dem Maße der Verursachung auszugehen ist, in dem die Beteiligten zu der Entstehung des Schadens beigetragen haben« Es hat festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin bei abgeblendeten Scheinwerfern mit einer Geschwindigkeit von mindestens 5o kra/st auf das Holzfuhrwerk aufgeprallt ist, ohne daß er durch den Versuch einer Ausweichbewegung oder Bremsung reagiert hat, als das Holzfuhrwerk auf eine Sichtweite von 2o - 25 m vor ihm auftauchte* Das Berufungsgericht hat aber die Hauptursache des Unfalls darin gesehen, daß das Holzfuhrwerk auf der rechten Fahrbahn bei der Licht-losigkeit der Beleuchtungsanlage und dem Fehlen der in § 19 Abs* 3 StVO vorgeschriebenen roten Laterne an der überstehenden Ladung, der nach § 53 StVZO erforderlichen Rückstrahler und jeglicher Notbeleuchtung oder sonstigen Warnung für herankoramende Straßenbenutzer ein ganz erhebliches Verkehrshindernis dargestellt hat« Über das Maß der beiderseitigen Unfallverursachung hat sich das Berufungsgericht also sehr wohl ein Bild gemacht. Es hat bei seiner Schadensabwägung wesentlich auf diese Ursächlichkeit der Schadensentstehung abgestellt, dazu mit Recht aber auch das beiderseitige Verschulden in Betracht gezogen, b) Die Revision sieht einen Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht den Verunglückten bei seinem Blutalkohol-gehalt von 1,33 °/oo nicht für unbedingt fahruntüchtig gehalten und sein unfallursächliches Verschulden nicht demzufolge besonders hoch veranschlagt hat. Die Revision möchte aus der Entscheidung des 4, Strafsenats des BGH vom 6. März 1959 - 4 StR 517/58 - (NdW 1959, 1o46) ableiten, daß schon bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 °/oo .jeder Kraftfahrer ohne weiteres als unfähig angesehen werden müsse, sein Fahrzeug sicher zu führen. Indessen hat die gef nannte Entscheidung den allgemeinen Grenzwert unbedingter Fahruntüchtigkeit, der in der Entscheidung BGHSt Io, 265 mit 1,5 °/qo angenommen worden ist, nur für Kraftradfahrer auf 1,3 °/oo herabgesetzt, dies darum, weil an die Leistungsfähigkeit dieser Fahrzeugführer wegen der besonderen Beschaffenheit ihrer schnellen und wendi/ren Fahrzeuge die verkehrstechnisch höchsten Anforderungen Straßenverkehr gestellt werden müssen. Dagegen hat der 4. Strafsenat in der Entscheidung vom 2o. März 1959 - 4 StR 3q6/58 - (NJW 1959, 1o47) mit eingehender Begründung ausdrücklich daran festgehalten, daß für andere Kraftfahrer die von sonstigen Beweisanzeichen unabhängige allgemeine Fahruntüchtigkeit erst bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 °/oo beginnt«. Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser auch in seiner Rechtsprechung (Urteile vom 24« Januar 1956 - VI ZR 123/55 - VersR 1956, 195; vom 12« Juli 1957 -VI ZR 124/55 - VersR 1957, 656) anerkannten Regel abzu-gehen. Wenn das Berufungsgericht aus dem Blutalkoholgehalt des Verunglückten nicht auf seine unbedingte Fahruntüchtigkeit geschlossen hat, sö liegt darin also kein Rechtsfehler« Daß er es an jeder Reaktion zur Unfallverhütung hat fehlen lassen, als er des Holzfuhrwerks auf 2o - 25 m Entfernung ansichtig wurde, ist vom Berufungsgericht bei der Schadensverteilung berücksichtigt worden« c) Die Revision bemängelt es unter Erhebung von Verfahrensrügen, daß nicht das Berufungsgericht eine weiterreichende Erkennbarkeit des Holzfuhrwerks für gegeben gehalten hat« Die Rügen sind jedoch unbegründet« Es trifft nicht Zu, daß die Klägerin zugestanden habe, ihr Ehemann sei mit vollem Scheinwerferlicht auf das Holzfuhrwerk zugefahren« Es war nicht das Geständnis einer Tatsache, sondern eine Schlußfolgerung aus der zuvor angeführten Bekundung des Zeugen RoCt» wenn die Klägerin in der Berufungsbegründung zu dem Ausdruck gebracht hat, der Getötete müsse, bevor er nach Aussage dibses Zeugen wegen des entgegenkommenden Verkehrs zuletzt abgebremst habe, vorher mit abgeblendetem Licht gefahren sein« Das Berufungogerieht hat diesen Vortrag als zweckbestimmt und unglaubhaft angesehen« Ein Verfahrensverstoß liegt auch nicht darin, daß sich das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, auf welche Entfernung das Holzfuhrwerk für den Verunglückten wahrnehmbar wurde, nicht mit den Aussagen des Zeugen Germann und der polizeilichen Niederschrift der Aussagen des Zeugen Schmidt in den Strafakten 21 Js 627/57 StA Saarbrücken aus- einandergesetzt hat. Die Bekundungen des Zeugen Schmfl^ betrafen Wahrnehmungen nicht aus der Sicht des Getöteten, sondern aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung. Der Zeuge der aus der Fahrtrichtung des Getöteten vor diesem ankam, hat nach seiner Aussage, nachdem er auf größere Entfernung ungewisse Konturen wahrgenommen hatte, beim Häherkommen aber auch nur erst zwei Leute auf der Straße erkannt, dagegen nicht auch das Holzfahrzeugs auf welche Entfernung er dieses hat erkennen können, hat er nicht mehr zu sagen vermocht. Daß es durch haltende Fahrzeuge des Gegenverkehrs kenntlich geworden sei, wie es die Revision aus seinen Aussagen herauslesen möchte, hat er nicht bekundet o Es spricht nichts dafür,: daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Wahrnehmbarkeit des Holzfuhrwerks neberm den sonstigen Erkenntnisquellen, wie sie sich namentlich aus den Aussagen der Zeugen Lehrer He^^p und Polizeihauptwachtmeister BeflHfc sowie dem Bef und vermerk des ersten Staatsanwalts in den oben genannten Strafakten er- geben , nicht ?äüch diese Aussagen berücksichtigt hätte. Die Schadens Verteilung des Berufungsgerichts ist hiernach rechtlich nicht zu beanstanden* % 2 o) Dagegen unterliegt die Entscheidung des Berufungs- :lj^^fichts rechtlichen Bedenken, soweit es den Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die der techter der Klägerin für : die Heise von funis nach St» BxflHfcli zur Teilnahme an der Beerdi^ttng des verunglückten Vaters entstanden sind, im Rahmen seines Zwischenerkenntnisses über den Grund der Sehe-densersatzansp^üche als berechtigt anerkannt hat. 8 Da die Tochter der Klägerin unstreitig Miterbin des Verunglückten ist, hat sie allerdings nach §§ 844 Abs. 1, 1968 BGB einen Anspruch darauf erlangt, daß ihr die Beklagten Beerdigungskosten, die sie aufgewendet hat, ersetzen. Die Kosten ihrer Reise können aber nicht zu den Kosten der Beerdigung gezählt werden. Der Begriff der "Beerdigung” darf freilich nicht im engsten Y/ortsinne verstanden werden. Wie sich schon aus dem Zusammenhang des § 844 Abs. 1 BGB mit § 1968 BGB ergibt, wonach es die Kosten einer "standes-> mäßigen11 Beerdigung sind, die der Erbe zu tragen und für die daher auch der für den Tod Verantwortliche aufzukommen hat, ist über das zur Däichenbestattung schlechthin Hotwendige hinaus auch zu berücksichtigen, was zu einer den Verhältnissen entsprechenden angemessenen und würdigen Ausgestaltung des Begräbnissee gehört. Hierfür ist von Bedeutung, welche Lebensstellung der Verstorbene gehabt hat und was bei der Beerdigung eines Angehörigen seines Lebenskreises Brauch und Sitte ist; auch die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und der Erben kann in Betracht kömmen (RGZ 139» 393 ? 394? 16o, 255, 256). Keinesfalls geht aber die Ersatzpflicht dessen, der für den Tod verantwortlich ist, Über den Umfang der Verpflichtungen hinaus, die den Erben, bei der ihm nach § 1968 BGB obliegenden Kostenlast treffen«» Nicht für alle Kosten, die aus Anlaß dei* Beerdigung entstehen, muß er also aufkommen, sondern nur für solche, zu deren Aufwendung der Erbe verpflichtet war. Was**der Erbe Personen, die dem Verstorbenen nahe gestanden haben oder mit ihm verwandt waren, etwa an Ausgaben erstattet, iie sie im Zusammenhang mit der Beerdigung gehabt haben, braucht der Schädiger dem Erben nicht zu ersetzen, wenn nicht der Erbe jenen Personen zur Erstattung der Beträge rechtlich verbunden war. Dies wird regelmäßig aber nur dann der Pall sein, wenn es sich um Aufwendungen handelt, deren Erstattung nach Sitte und Herkommen gebräuchlich ist. Andernfalls wird auch kein Erstattungsanspruch gegen den Erben aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben sein können« Denn es kann kein Geschäft des Erben sein, das ein anderer für ihn besorgt, wenn hach Brauch und Sitte der Erbe für die Aufwendungen der in Betracht kommenden1Art nicht einzustehen hat. Unter diesem Blickwinkel ist auch die Frage zu bet rach ten, ob die Klägerin von den Beklagten die Reisekosten ihrer Tochter ersetzt verlangen kann. Bine derartige Verpflichtung der Beklagten ist nur dann begründet, wenn bei anderweitiger Beerbung des Verstorbenen auch der - etwa durch letztwillige Verfügung berufene - Brbe verpflichtet gewesen wäre, der Tochter der Klägerin die Reisekosten zur Teilnahme an der Beerdigung zu erstatten. Nun entspricht es gewiß guter Sitte, daß die nächsten Angehörigen, insbesondere die Kinder eines.Verstorbenen an dessen Beerdigung teilnehmen. Es ist aber nicht Brauch und Sitte, daß denen, die von auswärts kommen, der Erbe die Reisekosten erstattet. Bezeichnenderweise findet sich denn auch, soweit ersichtlich, in der bisherigen Rechtsprechung kein Beispiel, in dem ein zur Tragung von Beerdigungskosten Verpflichteter auf Erstattung von Reisekosten in Anspruch genommen worden wäre, die einem Angehörigen des Verstorbenen durch die Reise an den Beerdiguhgsort zwecks Teilnahme an der Beerdigung entstanden sind. Ganz offenbar wird es vielmehr allgemein als eine dem Verstorbenen geschuldete Bekundung von Liebe, Ehrerbietung und Dank empfunden, daß der Angehörige an der Beerdigung teilnimmt „ Nur wo ein naher Angehöriger infolge Bedürftigkeit gehindert wäre, die Reisekosten zur Teilnahme an der Beerdigung aufzubringen, wird der Erbe nach sittlicher Anschauung gegebenenfalls gehal- io ten sein, ihm durch Gewährung der Reisekosten die Teilnahme zu obmoglichen, Es kommt hierbei auf die Weite der Ent-fernung an, die der Angehörige überwinden muß, um am Beerdigungsort erscheinen zu können, auf die Höhe der Reisekosten, nicht zuletzt auch auf den Bestand des Nachlasses mit den zur Verfügung stehenden Mitteln«, Auch das ■Berufungsgericht will nicht etwa die Höhe der ReiseaufWendungen aus der Betrachtung ausschalten. Es mißt ihnen Bedeutung für die Bestimmung der Grenze • des "Standesgemäßen" zu* bis zu der, wie es meint, Reisekosten eines Angehörigen des Verstorbenen als Teil der Beerdigungskosten grundsätzlich immer zu ersetzen seien. Dieser Ausgangsauffassung kann nach dem Gesagten aber nicht zugestimmt werden. Sie läßt sich insbesondere nicht damit recht-fertigen, daß, wenn nach der Rechtsprechung schon die Kosten für Trauerkleidung und für ein Trauermahl zu den erstattungsfähigen Beerdigungskosten zählten, dies erst recht für diejenigen Kosten gelten müsse, die aufgewendet werden müßten, damit man an der Beerdigung überhaupt teilnehmen könne, die jenen anderen Kosten also vorangingen, Trauerkleidung pflegen nahe Angehörige anzulegen und längere 2eit zu tragen, ohne daß es darauf ankömmt, ob sie an der Beerdigung haben teilnehmen können oder nicht. Eine Trauermahlseit findet für Trauergäste statt, die zu der Beerdigung erschienen sind, und hat nicht den Sinn, den Kreis der Teilnehmer an der Beerdigung gestaltend zu beeinflussen, Es geht nicht an, diese Dinge mit der Frage zu verknüpfen, ob nach § 1968 BGB der Erbe und nach § 844 Abs, 1 BGB demzufolge auch der zu dem Schadensersatz Verpflichtete auswärtigen Leidtragenden die Reisekosten zu dem Beerdigungsort zu erstatten hat. l 11 Das Berufungsgericht weist noch darauf hin, daß der ;■ Zahlungsanspruch, den das Landgericht dem Grunde nach teil weise für gerechtfertigt erklärt hat, ohne daß die Beklagten dies mit der Berufung angefochten haben, Reisekosten umfaßt, die der Klägerin selbst für die Reise von Hf|^-S49 nach St. BrflBP erwachsen sind, und stellt diese Kosten mit don Reisekosten der Töchter in eine Linie. Dabei übersieht das Berufungsgericht aber einen wesentlichen Unterschied. Wie sich aus dem Vorbringen der Klageschrift in Verbindung mit den von der Klägerin Überreichten Schrii stücken ergibt, war der Verunglückte in HfHip als Zollinspektor dienstlich tätig. Er ist nach seinem tödlichen Unfall in seiner Heimat beigesetzt worden. Offensichtlich sind die Reisekosten der Klägerin mit der Überführung der Leiche entstanden. Sie stellen sich damit als unmittelbare Aufwendungen zur Vorbereitung und Durchführung der Beerdigung dar. Daß solche Kosten unter die Ersatzpflicht des § 844 Abs. 1 BGB fallen, hat das Landgericht mit Recht an* genommen. Anders ist es aber mit den Reisekosten der Tochter von Tunis zu dem Beerdigungsort. Für sie könnte nur untei den oben dargelegten Voraussetzungen Ersatz beansprucht werden. Es ist kein Anhalt dafür ersichtlich, daß die Artspruchsvoraussetzungen vorliegend gegeben wären. Mr die Beurteilung kann es dahingestellt bleiben, ob nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht von Bedeutung sein könnte, wenn es etwa in der Bre^pfc Brauch und Sitte wäre, daß der Erbe dem auswärts wohnenden Kinde eines Verstorbenen die Kosten der Reise zur Teilnahme an der Beerdigung erstattet. Denn aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nichts, was darauf hinweisen könnte, daf 12 dort ein derartiger Brauch bestände. is spricht auch nichts dafür, daß sich abweichend von der sonst in Deutschland allgemein herrschenden Auffassung eine solche Übung im Saargebiet und insbesondere in herausgebildet hätte. Der Sachvortrag der Klägei*ih bietet endlich keinen Anhalt für die Annahme, daß ihrer Tochter, wenn sie nicht Miterbin wäre, die Kosten der Reise wegen Bedürftigkeit aus dem Nachlaß von den Erben hätten erstattet werden müssen* Soweit das Berufungsgericht den Anspruch auf Ersatz der Reisekosten dem Grunde nach für - teilweise - gerechtfertigt erklärt hat, kann das Berufungsurteil hiernach nicht bestehen bleiben* Vielmehr muß insoweit das klagabweisende Urteil des Landgerichts wieder hergestellt werden* Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO* Br. Kleinewefers Dr, K.E*Meyer Hanebeck Dr. B o de Dr. Hauß