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BGH · 91 ZH 30/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 91 ZH 30/58

digkeit von 20 bis 25 Ism/st gefahren und habe das Fuhrwerk, da es ohne Dicht gefahren und zunächst noch in der* Kurve gewesen sei, erst auf etwa 50 m im Dichte seines Scheinwerfers bemerkt. Der zweite Wagen sei nicht in der Spur des ersten gefahren, sondern habe sich weiter nach links (vom Wagen aus gesehen) bewegt. Der Kläger hat von den Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt, ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen« ...Der Beklagte hat geltend gemacht; Es sei zwar möglich, daß er etwas zur linken Straßenseite hin gefahren sei, er sei aber nicht so weit nach links gekommen, daß der Kläger nicht genügend Platz zur Vorbeifahrt gehabt habe. Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den weiteren Unfallschaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlichen Versichcrungsträger übergegangen sind. Wie das* Berufungsgericht weiter feststellt, hat der Beklagte sich nicht um die Führung seines Fuhrwerks gekümmert, sondern es seinen Pfez’den überlassen, den Weg zu dem Hof zu finden. Er - -hat auf den ersten Wagen quer zur Fahrtrichtung mit dem Gesicht zura Deich gesessen, der parallel zur Straße verläuft, und hat aas Motorrad des Klägers nicht bemerkt, obwohl es mit brennendem Scheinwerfer herangekommen ist. daß der Beklagte nach §§ 823 ff BOB für den Schaden des Klägers einzustehen hat. Die Revision wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint und davon abgesehen hat, die Klageanspriiche zu mindern. 1. Die Revision meint,, der Kläger habe eich schuldhaft verkehrswidrig verhalten, weil er den zweiten Heuwagen erst * gesehen habe, als er mit seinem Motorrad neben dem ersten ** Wagen gewesen sei. Entfernung von 30 m.die Pferde und den etfsten Wagen'bemerkt * \ hat, folgern, daß er bei gehöriger Aufmerksamkeit auch den Anhänger schon auf diese Entfernung hätte sehen können* Hierin kann ihr nicht gefolgt werden« Hechteirrturasfrei hält das Berufungsgericht es für möglich, daß der Kläger von dem unbeleuchteten Zug zunächst nur die Pferde und den ersten Wagen sehen konnte. Es hält ersichtlich auch für möglich, daß er den zweiten Heuwagen unverschuldet erst gesehen hat» als er neben dem ersten war. Wie es feststellt, hat der Kläger, als er auf höchstens 30 m den entgegenkommenden Zug sehen konnte, gebremst und ist, sich scharf rechts haltend» lange jam weiter gefahren. digkelt auch die Leuchtkraft der mit dem Motor gekoppelten Lichtanlage des Kraftrades geringer wurde, kann allein aus der fatsaohe, daß der Kläger den zweiten Heuwagen erst gesehen hat, als er neben dem ersten Wagen war, entgegen der Ansicht der Revision nicht auf ein Verschulden des Klägers geschlossen $ werden. Zu einem Anhalten bestand, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erst Anlaß, als der Kläger erkennen \ konnte, daß der Anhänger ihm die Durchfahrt versperrte. i der Feststellung des Berufungsgerichte hat der Kläger auch bereits gestanden, als es zur Berührung mit dem Fuhrwerk dee Beklagten kam. Es hat sich in dieser Frage die Erwägungen des Landgerichts zu eigen gemacht und rechts irrtums frei angenommen, es lägen keinerlei Anhaltspttnkte dafür vor, daß das Fehlen des Führerscheins für den Unfall ursächlich gewesen sei. Die Revision ist der Ansicht, daß die Beweislast, die l an eich wegen der Mitschuld des Klägers den Beklagten treffe, Schutzvorschrift die Beweis lest umkehrt und es daher Aufgabe des Zuwiderhandelnden ist, den Beweis dafür zu erbringen* daß zwischen dem Verstoß gegen das Schutzgesetz und dem Unfall kein ursächlicher Zusammenhang besteht. delnde müsse auch stets naohweisen, daß ein Schaden nicht auf die Verletzung des Schutzgesetzes zurUckzuführen sei. Verstößen* gegen die BeleuchtungsVorschriften angenommen, der erste Anschein spreche dafür, daß ein solcher Verstoß 'f; ursächlich sei für Unfälle, die sich durch ein Auffahren ** auf das uribcleuclitate Fahrzeug ereignen (Urteile des BGH vom 22. Bas Berufungsgericht geht von der Angabe des Klägers aus, er habe beim Breschen gegen '\7 Uhr einen "Köhm", d.h. ein Schnapsglas voll Schnaps, sonst aber keinen Alkohol getrunken.' 7. Ili er nach hat das Berufungsgericht bei der Schadens-',;, abwägung nach § 254 BGB mit Recht den Kläger kein schuldhaftes Handeln angerechnet * sondern nur die Betriebegefahr seines Motorrades berücksichtigt. Auch die übrigen Abwägungsgründe lassen keinen Rechts fehler erkennen* Die Revision meint s Das Berufungsgericht habe bei seiner Abwägung zu Lasten des Beklagten nicht berücksichtigen dürfen, daß das Pferdefuhrwerk ohne Beleuoh- . Da der Kläger den ersten Heuwagen auf 30 m .« erkannt habe, sei da3 Pehlen von dessen Beleuchtung nicht kausal für den Unfall. Diese Rüge der Revision kann keinen Erfolg haben, denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger ein beleuchtetes Fuhrwerk auf eine größere Entfernung als auf 30 m gesehen hätte und sich daher früher auf dieses Fahrzeug hätte einstellen können. Ersichtlich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger bei einer diesen Anforderungen genügenden Beleuchtung des Fuhr-, Werks auch den Anhänger früher bemerkt hätte und dann in der; Lage gewesen wäre, den Unfall zu vermeiden. Daher ist es nicht " zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung auch die fehlende Beleuchtung des Zuges zu Lasten des Beklagten in die Waagschale geworfen hat.

Zitierte Normen: § 24 StVO § 24 StVG § 254 BGB § 24 StVO § 97 ZPO
WagenUnfallmBerufungsgerichtverstoßenBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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achschlagewerfc: Amtliche Sammlung:
nein
 nein
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BGB § 823 Abs. 2
Wer Ansprüche aus der Verletsuag eines Schutsgesetzes herleitet muß in der Hegel beweisen» daß zwischen dam Verstoß gegen das ' . Sghutsgesets und dem eingetretenen Schaden ein ursächlicher ^ : Zusamuenhang besteht.
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BGH Ort. v. 27. Januar 1959 - 91 ZH 30/58 _ oiG Sobleawl*
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r kündet Januar 1959 Justizobersekretär Urkundsbeamter Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
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In dem Hechtsstreit
 des Bauern Budolf SMHHBin	Post N|
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 gegen
den Rentner Hartwig SiflBHfll	bei
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2?. Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Hanebeck, Br .Bode,
 Br. Kauft und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt*
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15* Oktober 1957 wird zurückgewiesen* •
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten
 auferlegt.
Von Rechts wegen
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 Tatbestands
Der Beklagte fuhr am 24. September 1954 gegen 21 Uhr bei Dunkelheit und stürmischem Wetter mit einem unbeleuchteten Pferdefuhrwerk auf der Straße von KeflHHHMNHfr nach
 HflR Br saß auf dem mit Heu beladenen und mit zwei Pferden
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bespannten Bauernwagen und führte noch einen gummibereiften Wagen mit sich, der mit einem Abstand von etwa 1 m an den ersten angehängt und ebenfalls mit Heu beladen war. Ihm entgegen kam der Kläger auf seinem Kraftrad (Ardie 98 ccm), für das er noch keine Fahrerlaubnis hatte. In der Hähe des . Kilometersteins 441, der, in der Fahrtrichtung des Beklagten gesehen, am Ausgang einer Linkskurve liegt, stieß der Kläger mit dem zweiten Heu wagen zusammen. Dabei brach er sich den lirtken.Schienbeinkopf und den fünften Mittelhandknochen links.
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Der Kläger hat vorgetragen:	Br	sei mit einer Geschwin-
digkeit von 20 bis 25 Ism/st gefahren und habe das Fuhrwerk, da es ohne Dicht gefahren und zunächst noch in der* Kurve gewesen sei, erst auf etwa 50 m im Dichte seines Scheinwerfers bemerkt. Das Fuhrwerk habe die Kurve geschnitten und sei vorschriftswidrig auf die linke Beite der 4 m breiten Straße geraten. Darauf habe er seine Geschwindigkeit herabgesetzt und sich in langsamer Fahrt scharf rechts gehalten. Br sei auch ungehindert an den Pferden und dem ersten Wagen vorbei-gefcommen. Der zweite Wagen sei nicht in der Spur des ersten gefahren, sondern habe sich weiter nach links (vom Wagen aus gesehen) bewegt. Diesen Wagen habe er erst gesehen, als er neben dem ersten Wagen gewesen sei. Br habe sofort gebremst und sein Motorrad noch vor dem zweiten Wagen zu dem Stehen gebracht. Trotzdem habe ihn dieser Wagen erfaßt und ihn sowie das Motorrad zu Boden geworfen.
Der Kläger hat von den Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt, ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen«	...
Der Beklagte hat geltend gemacht; Es sei zwar möglich, daß er etwas zur linken Straßenseite hin gefahren sei, er sei aber nicht so weit nach links gekommen, daß der Kläger nicht genügend Platz zur Vorbeifahrt gehabt habe. Der.Kläger müsse ebenfalls ohne Dicht gefahren sein, denn er, der Beklagte n habe ihn nicht gesehen. Der Kläger habe das Motorrad erst an Unfalltage gekauft und durch seine mangelhafte Fahrtechnik den Unfall mitverursacht. Er habe den Hötor*ab~ gewttrgt und, da dabei das an die Sündeinrichtung angeschlossene Licht ausgegangen sei, jede Übersicht verloren.
Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch den weiteren Unfallschaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlichen Versichcrungsträger übergegangen sind. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg*
Mit der Hevision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Hevision zuräcksuweis en.
Ente c he idungsgründe$
I.	Die Haftung des Beklagten steht außer Zweifel. Er ist mit seinem Ffex’defuhrwerk bei Dunkelheit ohne die
 vorgeschriebene Beleuchtung (§ 24 Abs, 1 und 3 StVO) und entgegen § 8 Abs. 2 StVO nicht auf der rechten Seite der Fahrbahn rechts gefahren, sondern Uber die Mitte der Fahrbahn nach links geraten. Bei ordnungsgemäßem Verhalten des Beklagten wäre der. Kläger nach der Feststellung des Berufungsgerichts ungehindert an den Fahrzeugen des Beklagten vorbeigekommen, denn dann hätten ihm bei einer Breite der. beladenen Wagen von etwa 2,50 m mehr ale 1 m der 4 m breiten Fahrbahn zur Vorbeifahrt zur Verfügung g .standen. Wie das* Berufungsgericht weiter feststellt, hat der Beklagte sich nicht um die Führung seines Fuhrwerks gekümmert, sondern es seinen Pfez’den überlassen, den Weg zu dem Hof zu finden. Er - -hat auf den ersten Wagen quer zur Fahrtrichtung mit dem Gesicht zura Deich gesessen, der parallel zur Straße verläuft, und hat aas Motorrad des Klägers nicht bemerkt, obwohl es mit brennendem Scheinwerfer herangekommen ist. Bei diesem
 Sachverhalt hat das Berufungsgericht mit Hecht angenommen, :
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daß der Beklagte nach §§ 823 ff BOB für den Schaden des Klägers einzustehen hat.
XI. Die Revision wendet sich nur dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint und davon abgesehen hat, die Klageanspriiche zu mindern. Aber
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auch in diesem Teil hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Prüfung stand.
1. Die Revision meint,, der Kläger habe eich schuldhaft verkehrswidrig verhalten, weil er den zweiten Heuwagen erst * gesehen habe, als er mit seinem Motorrad neben dem ersten ** Wagen gewesen sei. Sie will daraus; daß der Kläger auf. eine . Entfernung von 30 m.die Pferde und den etfsten Wagen'bemerkt * \ hat, folgern, daß er bei gehöriger Aufmerksamkeit auch den Anhänger schon auf diese Entfernung hätte sehen können*
Hierin kann ihr nicht gefolgt werden« Hechteirrturasfrei hält das Berufungsgericht es für möglich, daß der Kläger von dem unbeleuchteten Zug zunächst nur die Pferde und den ersten Wagen sehen konnte. Es hält ersichtlich auch für möglich, daß er den zweiten Heuwagen unverschuldet erst gesehen hat» als er neben dem ersten war. Wie es feststellt, hat der Kläger, als er auf höchstens 30 m den entgegenkommenden Zug sehen konnte, gebremst und ist, sich scharf rechts haltend» lange jam weiter gefahren. Da mit der Verminderung der Geschwin- . digkelt auch die Leuchtkraft der mit dem Motor gekoppelten Lichtanlage des Kraftrades geringer wurde, kann allein aus der fatsaohe, daß der Kläger den zweiten Heuwagen erst gesehen hat, als er neben dem ersten Wagen war, entgegen der Ansicht der Revision nicht auf ein Verschulden des Klägers geschlossen $ werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausftthrt, brauchte? der Kläger nicht damit zu rechnen, daß dem mit Pferden bespannten Wagen ein Anhänger folgen werde, der nicht in der Spur des ersten Wagens fuhr.	*
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2.	Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe,
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als er auf 30 m Entfernung das entgegenkommende Rührwerk gesellen habe, seine Geschwindigkeit herabsetzen müssen, über-*! \ sieht sie die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der	*
Kläger schon in diesem Zeitpunkt gebremst hat und nur langsam j
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weitergefahxen ist. Ihre weitere Forderung, der Kläger habe . \ auf diese Entfernung anhalten müssen, bedeutet eine Überspannung der an einen Motorradfahrer zu stellenden Anforderungen*
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Zu einem Anhalten bestand, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erst Anlaß, als der Kläger erkennen \ konnte, daß der Anhänger ihm die Durchfahrt versperrte. Nach. i der Feststellung des Berufungsgerichte hat der Kläger auch bereits gestanden, als es zur Berührung mit dem Fuhrwerk dee Beklagten kam.
 
3.	Das Berufungsgericht hat der Tatsache, daß der Kläger noch keinen Führerschein hatte, keine Bedeutung-beigemessen. Es hat sich in dieser Frage die Erwägungen des Landgerichts zu eigen gemacht und rechts irrtums frei angenommen, es lägen keinerlei Anhaltspttnkte dafür vor, daß das Fehlen des Führerscheins für den Unfall ursächlich gewesen sei.
Die Revision ist der Ansicht, daß die Beweislast, die l an eich wegen der Mitschuld des Klägers den Beklagten treffe,
{ sich hier umkS&Pö, weil der Kläger ein Schutzgesetz (§§ 24,
 <	27 StVG) verletzt habe. Mit dem Beweis, daß der Kläger keine
* Fahrerlaubnis gehabt habe, sei deshalb zugleich bewiesen,
■ daß der Kläger dadurch auch den Unfall schuldhaft verursacht habe. Diese Ansicht der Revision kann nicht gebilligt werden. Allerdings ist § 24 StVG zu dem Schutz des öffentlichen Verkehrs geschaffen und soll eine Gewähr dafür bieten, daß die Fahr-zeugführer die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche *
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Eignung besitzen, vor allem die Bestimmungen über den Straßen- .. verkehr ausreichend'kennen. Damit dient § 24 StVG dem Schutz eines Jeden, der durch ein Kraftfahrzeug gefährdet werden kann und ist daher ein Schutzgesetz (Urteil des BGH vom 26. Januar 1955 - VI ZR 254/55 - VRS 8, .253 Er. 112). Daraus ergibt sich aber entgegen der Meinung der Revision noch nicht, daß sich bei einer Verletzung dieser. Schutzvorschrift die Beweis lest umkehrt und es daher Aufgabe des Zuwiderhandelnden ist, den Beweis dafür zu erbringen* daß zwischen dem Verstoß gegen das Schutzgesetz und dem Unfall kein ursächlicher Zusammenhang besteht. Wer objektiv ein Schutzgesetz übertreten hat, muß sich zwar in der Regel entlasten, wenn er dartun will, daß ihn aus besonderen Gründen kein Verschulden treffe. Soweit es sich aber wie hier um die Frage der Ursächlichkeit handelt, gibt es entgegen der Meinung der Revision keinen allgemeinen Rechtesatz, der besagt, der Zuwiderhan-
delnde müsse auch stets naohweisen, daß ein Schaden nicht auf die Verletzung des Schutzgesetzes zurUckzuführen sei.
Das zu verlangen, würde bei den vielen Möglichkeiten, wie sich die zahlreichen Einzelfälle abspielen können, zu weit *? gehen. Daher hat auch dann, wenn Ansprüche aue der Verletzung A eines Schutzgesetses hergeleitet werden, in der Segöl der-
Wenige, der diese Rechte geltend macht, den ursächlichen .	*
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Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Schutzgesetz '4 und dem eingetretenon Schaden zu beweisen.(BGH Urteil v,om . 28. Mai 1957 - VI ZR 272/56 - DAR 1957, 268 = VHS 13, 174 »' VersR 1957. 529). Daß ihm hierbei stets die'Regeln des Anschsinsbewuises zugute kommen, kann ebenfalls nicht ange- 1 nomraen werden. Allerdings hat der Bundesgerichtshof bei	j
Verstößen* gegen die BeleuchtungsVorschriften angenommen, der erste Anschein spreche dafür, daß ein solcher Verstoß 'f; ursächlich sei für Unfälle, die sich durch ein Auffahren ** auf das uribcleuclitate Fahrzeug ereignen (Urteile des BGH vom 22. Oktober 1955 - VI ZR 203/54- - VHS 9, 427 Hr. 180,	'i
und vom 12. April 1957 - VI ZR 79/56 - DAR 1957, 209 = VRS 13, 12 « VersR 1957, 429)* liier spricht die Lebenserfahrung . \ dafür, daß der Verstoß gegen das Sohutzgesets (fehlende Beleuchtung) eine Bedingung des Unfallerfolges war. Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn ein ohne Rührerschein fahrender Motorradfahrer in einen VerkehrsUnfall verwickelt wird, ohne daß Anhaltspunkte für ein verkehrswidriges Verhalten des Fahrers bestehen. Daher hatte im vorliegenden Ralle der Beklagte nachzuweisen, daß der Unfall auch auf	!
das Fehlen der Fahrerlaubnis und eine nicht genügende	’	-	•
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Fahrpraxis des Klägers zurUckzuführen ist. Diesen Beweis /\ , sieht das Berufungsgericht nicht als geführt an. Das ist V ' rechtlich nicht zu beanstanden.
 
4.	Ebensowenig sind rechtliche Bedenken dagegen zu erhoben, daß das Berufungsgericht eine auf üben&Udung beruhende Fahruntüchiigkcit des Klägers nicht für bewiesen hält. Es
 hat bei seiner BeweisWürdigung berücksichtigt, daß der Kläger am Unfa3.1tage von 7 bis 20 Uhr an der Bi*eschraaschine * gearbeitet hat. Baß es hieraus nicht die vom Beklagten gewünschten Folgerungen gesogen hat, lag im Rahmen einer rechtsfehlerfreien tatrichterlichen BeweisWürdigung.
5.	Zur Frage, ob der Kläger durch Alkohol in seiner Fahrittohtigke.it beeinträchtigt war, gehört die Würdigung des Berufungsgerichts ebenfalls dem tatsächlichen Gebiet an. Auch sie zeigt keinen rechtlichen Irrtum. Bas Berufungsgericht geht von der Angabe des Klägers aus, er habe beim Breschen gegen '\7 Uhr einen "Köhm", d.h. ein Schnapsglas voll Schnaps, sonst aber keinen Alkohol getrunken.' Es hat entsprechend der Behauptung des Beklagten als wahr, unterstellt, daß der Kläger "mehr als einen Köhm" getrunken hat.
Hat es diese Behauptung aber als wahr behandelt, so ist darin, daß es die hierfür benannte Frau RaflMI *&cht als 2eugin vernommen hat, entgegen der Ansicht der Revision*kein Verstoß gegen §. 286 ZPO zu erblicken.
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6.	Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe an Stelle des Verkehrs sachverständigen GflHfeinen medizinischen Sachverständigen zu der Behauptung des Beklagten hören müssen, es sei ausgeschlossen, daß der Kläger die Verletzungen am Bein erlitten hätte, wenn er so gefahren' wäre, wie er angegeben habe. Ob hierzu ein Mediziner als Sachverständiger zu vernehmen war, hatte das Berufungsgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden.
Baß es von seinem richterlichen Ermessen einen fehlerhaften Gebrauch gemacht habe, dafür sind keine Anhaltspunkte gegeben«,
7.	Ili er nach hat das Berufungsgericht bei der Schadens-',;, abwägung nach § 254 BGB mit Recht den Kläger kein schuldhaftes Handeln angerechnet * sondern nur die Betriebegefahr seines Motorrades berücksichtigt. Seine Erwägung, dieser Betriebsgefahr komme kein nennenswertes Gewicht zu, weil das Motorrad im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr in Bewegung gewesen sei, unterliegt entgegen der Meinung der Revision keinen rechtlichen Bedenken»
8.	Auch die übrigen Abwägungsgründe lassen keinen Rechts fehler erkennen* Die Revision meint s Das Berufungsgericht habe bei seiner Abwägung zu Lasten des Beklagten nicht berücksichtigen dürfen, daß das Pferdefuhrwerk ohne Beleuoh- . tung gewesen sei. Da der Kläger den ersten Heuwagen auf 30 m .« erkannt habe, sei da3 Pehlen von dessen Beleuchtung nicht kausal für den Unfall. An dem Anhänger habe nur eine Schlußleuchte angebracht werden müssen. Deren Fehlen sei aber für den von vorne kommenden Kläger ohne Bedeutung,, denn sie sichere nur den rückwärtigen Verkehr. Diese Rüge der Revision kann keinen Erfolg haben, denn es kann nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger ein beleuchtetes Fuhrwerk auf eine größere Entfernung als auf 30 m gesehen hätte und sich daher früher auf dieses Fahrzeug hätte einstellen können. Zudem muß die Leuchte bei landwirtschaftliehen Fahrzeugen, die mit Heu be- * laden sind, nach § 24 Abs. 3 StVO auf der linken Seite so angebracht; sein, daß das weiße Licht entgegenkommenden und überholenden Verkehrsteilnehmern gut sichtbar ist. Ersichtlich ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger bei einer diesen Anforderungen genügenden Beleuchtung des Fuhr-, Werks auch den Anhänger früher bemerkt hätte und dann in der; Lage gewesen wäre, den Unfall zu vermeiden. Daher ist es nicht " zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung auch die fehlende Beleuchtung des Zuges zu Lasten des Beklagten in die Waagschale geworfen hat.
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III. Nach alledeia erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet. Sie war daher zurückauweisen.
Die Kesten des erfolglosen Rechtsmittels hat nach § 97 ZPO der Beklagte zu tragen.
Dr. ICleinev/efers	Hanebeck	Br»	Bode
 Bundes rieht er Br.Hauß ist	Heinr.	Meyer
 beurlaubt und daher verhindert zu unterzeichnen.
Br. Kleinewefers
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