Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Molkerei, die der Marktregelung zuwider Milch aus dem einer anderen Molkerei zugewiesenen Einzugsgebiet angenommen hat, dies durch Verwaltungsakt noch besonders untersagt worden ist. April 194-2 an, daß die Gemeinde BfÜHvom 1° Mai 194-2 an aus dem Einzugsgebiet der Beklagten ausgegliedert und dem Einzugsgebiet der jetzt vom Kläger betriebenen Molkerei dBHHB zugewiesen werde» Seitdem lieferten die Milcherzeuge?1 von B^HIV ihre Milch an die Molkerei in DpHIHB ah, Dementsprechend wurde auch unter den Gemeinden aufgeführt, aus denen die erzeugte Milch an die Molke-rei D0IB abzuliefern sei, als der Milch-, Bett-und Eierwirtschaftsverband Kurhessen am 23* November 1945 eine Anordnung über die Änderung des Einzugsgebiets der Molkereien DBBBBI und K^B^B traf k Dezember 1952 die vorläufige Erlaubnis, bis zu dem 31 * Januar 1953 ihre Milch an die Beklagte abzuliefern, und stell te ihnen auf Grund der Neufassung des Milchund Pettgesetzes vom 10. 1, April 1951 “bis einschließlich November 1952 dadurch entstanden ist, daß die Beklagte entgegen der vorgenommenen Marktregelung die Milch von den Eizeu-gern der Gemeinde angenommen hat» Er-hat sei- Weiter hat die Beklagte eingewendet, der Kläger sei wegen etwaigen entgangenen Gewinns dadurch abgefunden worden, daß er vom Lendes-ernährungsamt Stützungsgelder von insgesamt 4 500 DM erhalten, habe. l..Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Anordnung des Milchund Fettwirtschafts-verbandes Kuxhessen vom 22* April 1942 ordnungsmäßig bekannt gemacht.und wirksam geworden ist» Auch über die Anordnung des Milch-, Jett- und Eierwirtschaftsverbandes Kurhessen vom 23 * November 1945 hat sich das Berufungsgericht nicht weiter ausgesprochen* Wenn auch, so hat es ausgeführt, die Anordnung von 1942 die Milcherzeuger von Bpmangewiesen habe, ilae Milch an die Molkerei D^m^ abzuliefern, so sei der Beklagten damit doch nicht zugleich verboten worden, Milch aus B^HBanzunehmen. Ein solches Verbot sei aber vom Landesernährungsamt Hessen in Ausübung der ihm vom Landwirtschaftsminister übertragenen Befugnisse auf Grund von § 1 Abs, 4 des Milchund Fett-gesetzes vom 28. cl Fettgesetzes vom 28, Februar 1951 dem Kläger gegenüber schadensersatzpfliehtig geworden ist« Das Milchund Fettgesetz habe mit seiner Möglichkeit, einer Molkerei die Annahme von Milch aus einem einzugsfremden Gebiet zu untersagen,,nicht nur im Interesse der Allgemeinheit die Versorgung der Verbraucher sichern, sondern auch den Wettbewerb der Molkereien untereinander regeln und sie zur Erhaltung ihrer Wirtschaftlichkeit davor schützen wollen, daß Milch aus einem ihnen zugewiesenen Einzugsgebiet von anderen Molkereien angenommen wurde, eine Tendenz, die durch die Gesetzesnovelle vom 10, Dezember 1952 (BGBl I S 807) noch in der Weise verstärkt worden sei, daß nach § 1 Abs 4- der jetzigen Fassung den Molkereien die Annahme von Milch aus fremden Einzugsgebieten schlechthin verboten sei. Das Berufungsgericht hat dem Milchund Fettgesetz daher den Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs 2 BGB zuerkannt. Dezember 1952 mit der Strafandrohung des Gesetzes in § 30 Abs 1 Nr 2 für Zuwiderhandlungen ein Schutzzweck im Sinne des $ 823 Abs 2 BGB zugunsten derjenigen Molkerei zukommt, die in ihrem Umsatz durch Eingriffe anderer Molkereien in dem ihr zugewiesenen Kundenkreis geschmälert wird. Februar 1951 Der Schutzcharakter tritt auch hier darin hervor, daß § 28 Abs 1 Nr 2 des Gesetzes mit Strafe bedroht hat, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 1 Abs 4 Satz 3 zuwider handelte. 2c Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß \ sich das Schreiben des Landesernährungsamts vom 22, März 1951 als ein gemäß § 1 Abs 4 Satz 3 des Milch-und Fettgesetzes wirksam erlassenes Verbot darstelle» erhebt die Revision jedoch Bedenken. Sie meint» nur die Oberste Landesbehörde sei nach § 1 Abs 4 des Gesetzes befugt gewesen» ein Verbot zu erlassen» wie es hier das Landesernährungsamt ausgesprochen habe. Februar 1951 sind Liefer- und Annahmebeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien, die von den bisher zuständigen Stellen festgelegt worden waren, bestehen geblieben, solange nicht die Obersten Lande sbehörden nach § 7 des Gesetzes Änderungen trafen oder Ausnahmen zulieffen. Doch läßt die Verordnung keinen Zweifel, daß auch ohne eine^derartige besondere Untersagung die Molkereien Milch nur von den ihnen zugeteilten Milcherzeugern annehmen durften, ein etwaiges Verwaltungsverbot also nur den Sinn eines auf den Binzelfall bezogenen Hinweises auf das in der Verordnung bereits •generell zu dem Ausdruck gebrachte Verbot haben konnte. Die Erwägungen» aus denen der Bestimmung des § 1 Abs 4 Satz 2 des Milchund Pettgesetzes vom 10, Dezember 1952 der Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne des § 825 Abs 2 BGB zuzusprechen ist, treffen sinngemäß daher auch hier zu. Ohne daß es eines solchen besonderen Verbots bedurfte, war die Molkerei, der die Verpflichtung oblag, die Milch von den ihr zugewiesenen Erzeugern anzunehmen, mit dem für sie festgelegten Einzugsgebiet gegenüber Eingriffen anderer Molkereien bereits geschützt. Dezember 1952 eingenommen hat, kann es für die Anerkennung des Schutzcharakters der Marktregelung nach § 1 des Milchund Fettgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 28. Allerdings bedurfte die Anordnung, die außer für die Gemeinde Bd noch für fünf weitere zu dem Bereich des Milchund Fettwirt schaf tsverbande's Kurhessen gehörende Gemeinden eine Änderung der Einzugsgebiete vorschrieb, nach der Verordnung des Beichsmihisters für Ernährung und Landwirtschaft vom 19'« Dezember 1934 (BGBl I S 1272) zu ihrer Bechtswirksamkeit der Verkündung, sofern sie nicht jedem der von ihr Betroffenen schriftlich mix-geteilt wurde-. die dem entgegenständen, sind nicht vorgetragen, Die Marktregelung, die die Anordnung für die in der Gemeinde erzeugte Milch getroffen hat, ist daher wirksam geworden.. 4- Die Beklagte hat sich dadurch, daß sie vom 1» April 1951 an die ihr von den Milcherzeugern der Gemeinde B^m angebotene Milch angenommen hat, über diese Marktregelung hinweggesetzt und damit in das dem Kläger durch § 1 des Milchund Fettgesetzes geschützte Milcheinzugsgebiet der von ihm betriebenen Molkerei eingegriffenr Ihre Vorstandsmitglieder haben schuldhaft gehandelt, waren sie doch entsprechend der Rechtslage noch durch das Schreiben des Landesernährungsamt3 vom 22. März 1951 mit Nachdruck darauf hingewiesen worden, daß die Gemeinde Bfjm zu dem Einzugsgebiet des Klägers und nicht'zu ihrem Einzugsgebiet gehörte und daß sie nicht berechtigt waren, Milch aus dieser Gemeinde anzunehmen» Ihr Verschulden wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß es zu dem Teil Genossen der Beklagten Dem Berufungsgericht ist daher, wenn auch mit anderer Begründung, darin beizutreten, daß die Beklagte dem Kläger nach §§ 823 Abs 2, 31 BGB in*Verbindung mit § 1 des Milchund Fettgesetzes vom 28. Es hat erwogen, möglicherweise sei mit einer solchen Zahlung ein Teil des dem Kläger entstandenen Schadens wieder weggefallen; aus der Annahme des Betrages könne aber keineswegs gefolgert werden, daß sich der Kläger damit insgesamt für abgefunden erklärt und auf Ersatz seines weiteren Schadens durch die Beklagte verzichtet habe. Darum brauchte das Berufungsgericht aber nicht des näheren schon zu prüfen, wie hoch sich der Schaden des Klägers beläuft» Ober den Grund des Anspruchs kann vorabentschieden werden, wenn nur eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß ein ersetzbarer Schaden vorhanden ist (BGH LM Nr 2 zu § 304 ZPO; RGZ 151, 5 RG HRR 1933 Nr 251)* Das hat das Berufungsgericht hier ersichtlich angenommen. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge konnte es auch unbedenklich davon ausgehen, daß, wenn das Landesernährungsamt dem Kläger mit Rücksicht auf die erlittene wirtschaftliche Verkürzung einen Stützungsbetrag gezahlt hat, hiermit nicht schon sein ganzer Schaden ausgeglichen worden ist.
Für das Nachschlagewerk I Gesetz? BGB § 823 Ahs 2; Milchund Fettgesetz vom 28» Februar 1951 § 1 Rechtssatzs Wie § 1 des Milchund Fettgesetzes in der Fas- sung vom 10» Dezember 1952 als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB anzusehen ist (Urteil des Senats vom 27»März 1956 -VI ZR 17/55 -)» so auch in der Fassung des Gesetzes vom 28, Februar 1951. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob der Molkerei, die der Marktregelung zuwider Milch aus dem einer anderen Molkerei zugewiesenen Einzugsgebiet angenommen hat, dies durch Verwaltungsakt noch besonders untersagt worden ist. Aktenzeichens VI ZR 30/55 Urteil des BGH vom 17. April 1956 OBG Frankfurt/toain VI ZB 30/55 Verkündet am 17o April 1956 Fieser, Justing, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Molkereigenossenschaft vertreten durch den Vorsitzenden hard und den Beisitzer eGmbH, les Vorstandes Rein- Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br gegen den Molkereibesitzer Max H Kr Sr FBBBBB in B Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Justizrat Br» hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6« April 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Erbel für Recht erkanntg ' Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 1954 wird zurückgewiesen* Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestands Die beklagte Genossenschaft betreibt in H| (dp eine Molkerei. Zn ihren Genossen gehören zahlreiche Milcherzeuger der Gemeinde bBHB* Diese lieferten bis 194-2 ihre Milch regelmäßig an die Molkerei der Beklagten ab. Auf Grund der Verordnung Uber den Zusammenschluß der deutschen Milchund Bettwirtschaft vom 29. Juli 1938 (RGBl I S 957) ordnete der Milchund Bettwirt-schaftsverband K^dai 22. April 194-2 an, daß die Gemeinde BfÜHvom 1° Mai 194-2 an aus dem Einzugsgebiet der Beklagten ausgegliedert und dem Einzugsgebiet der jetzt vom Kläger betriebenen Molkerei dBHHB zugewiesen werde» Seitdem lieferten die Milcherzeuge?1 von B^HIV ihre Milch an die Molkerei in DpHIHB ah, Dementsprechend wurde auch unter den Gemeinden aufgeführt, aus denen die erzeugte Milch an die Molke-rei D0IB abzuliefern sei, als der Milch-, Bett-und Eierwirtschaftsverband Kurhessen am 23* November 1945 eine Anordnung über die Änderung des Einzugsgebiets der Molkereien DBBBBI und K^B^B traf k Die Milcherzeuger von Bp||BB wünschten zur Ablieferung an die Molkerei der Beklagten zurückzukeh-ren. Eine entsprechende Eingabe, die sie im April 1950 an das Landesernährungsamt Hessen richteten, wurde jedoch abschlägig beschieden, weil sonst die Wirtschaftlichkeit der Molkerei gefährdet wäre und die Auszahlungspreise für die Milcherzeuger in D(BHB nicht mehr auf der bisherigen Höhe- gehalten werden könnten. Auf die Mitteilung des Klägers an das Landesernährungsamt vom 17. März 1951, daß die Milcherzeuger von BBHHBin einer Versammlung unter Mitwirkung des ersten Vorsitzenden der Beklagten beschlossen hätten die Milchlieferung an den Kläger ab 1, April 1951 endgültig einzustellen und nur noch an die Beklagte zu liefern, wies das Landesernährungsamb für Kessen die'Beklagte in einem Schreiben vom 22, März 1951 darauf hin, daß, wie ihr bekannt, die Gemeinde dem Einzugsgebiet der Molkerei D^HB zugewiesen und die Beklagte daher nicht berechtigt sei* Milch aus dieser Gemeinde anzunehmen; auf Grund de.s § 1 Abs 4 des Milchund Fettgesetzes vom 28» Februar 1951 werde der Beklagten untersagt, vor dem Erlaß einer anderweitigen Anordnung Milch von den Milcherzeugern aus der Gemeinde BflflHM an zunehmen, Trotzdem nahm die Beklagte vom 1 von den Milcherzeugern der Gemeinde B| gebotene Milch ab. April 1951 an die ihr an- Ein erneuter Antrag der Milcherzeuger von B^|HI vom 3> April 1951» ihre Gemeinde dem Einzugsgebiet der Beklagten zuzuteilen, wurde vom Landesernährungsamt am 11. November 1952 wiederum abgelehnt. Die Milcherzeuger von B(Hm legten gegen den Bescheid Einspruch ein und lieferten vom 20. November 1952 ab zunächst überhaupt keine Milch mehr an eine Molkerei ab. Darauf erteil-te ihnen das Landesernährungsamt am 10. Dezember 1952 die vorläufige Erlaubnis, bis zu dem 31 * Januar 1953 ihre Milch an die Beklagte abzuliefern, und stell te ihnen auf Grund der Neufassung des Milchund Pettgesetzes vom 10. Dezember 1952 (BGBl I S 811) durch An-Ordnung vom 21, Januar 1953 frei, ihre Milch entweder an den Kläger oder an die Beklagte abzuliefern. Sie verblieben bei der inzwischen wieder aufgenommenen Anlieferung ihrer Milch an die Beklagte. Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm in der Zeit vom 1, April 1951 “bis einschließlich November 1952 dadurch entstanden ist, daß die Beklagte entgegen der vorgenommenen Marktregelung die Milch von den Eizeu-gern der Gemeinde angenommen hat» Er-hat sei- nen täglichen Ausfall an Milchanlieferung mit 1 500 kg angegeben, den hieraus erwachsenen Verlust mit Oj 03 DU je kg auf 45 DM täglich = 1 350 DM monatlich berechnet und die Beklagte auf Zahlung von 27 000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Da aber die Milchanlieferung aus der Gemeinde B^0H bei der Beklagten möglicherweise noch größer gewesen sei, hat er von der Beklagten auch Auskunft darüber begehrt, welche Milchmengen sie seit dem 1. April 1951 von den Milcherzeugern der Gemeinde B|HHB erhalten hat. Die Beklagte hat ihre Schadensersatzpflicht nach Grund und Höhe bestritten. Sie hat in Zweifel gezogen, daß die Gemeinde BJHB in öer hier strittigen Zeit zu dem Einzugsgebiet des Klägers gehört hat. Nachdem sie in erster Instanz die Meinung vertreten hatte, die Anordnung von 1942 sei mit Beendigung des Krieges ohne weiteres außer Kraft getreten, hat sie im Berufungsverfahren die Wirksamkeit dieser Anordnung mit der Begründung bestritten, daß sie nicht ordnungemö.-ßig verkündet worden sei. Auch die Anordnung von 1945 sei nicht veröffentlicht worden. Dem Schreiben des Landesernährungsamtes vom 22. März 1951 habe die Beklagte bei seiner Pormlosigkeit keine maßgebliche Bedeutung beizu demessen brauchen. Weiter hat die Beklagte eingewendet, der Kläger sei wegen etwaigen entgangenen Gewinns dadurch abgefunden worden, daß er vom Lendes-ernährungsamt Stützungsgelder von insgesamt 4 500 DM erhalten, habe. Das Landgericht hat durch Teilund Grundurteil ddn Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung des Klägers mit seinem Zahlungsanspruch» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen Entsohe idungsgründe ? l..Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Anordnung des Milchund Fettwirtschafts-verbandes Kuxhessen vom 22* April 1942 ordnungsmäßig bekannt gemacht.und wirksam geworden ist» Auch über die Anordnung des Milch-, Jett- und Eierwirtschaftsverbandes Kurhessen vom 23 * November 1945 hat sich das Berufungsgericht nicht weiter ausgesprochen* Wenn auch, so hat es ausgeführt, die Anordnung von 1942 die Milcherzeuger von Bpmangewiesen habe, ilae Milch an die Molkerei D^m^ abzuliefern, so sei der Beklagten damit doch nicht zugleich verboten worden, Milch aus B^HBanzunehmen. Ein solches Verbot sei aber vom Landesernährungsamt Hessen in Ausübung der ihm vom Landwirtschaftsminister übertragenen Befugnisse auf Grund von § 1 Abs, 4 des Milchund Fett-gesetzes vom 28. Februar 1951 (BGBl I, 135) ausdrücklich erlassen worden. Entscheidend hat daher das Berufungsgericht auf dieses Verbot abgestellt * Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die 4 Beklagte durch die Zuwiderhandlung ihrer Vorstandsmitglieder gegen dieses Verbot nach §§ 823 Abs 2, 31 BGB in Verbindung mit § 1 Abs 4 des Milchund cl Fettgesetzes vom 28, Februar 1951 dem Kläger gegenüber schadensersatzpfliehtig geworden ist« Das Milchund Fettgesetz habe mit seiner Möglichkeit, einer Molkerei die Annahme von Milch aus einem einzugsfremden Gebiet zu untersagen,,nicht nur im Interesse der Allgemeinheit die Versorgung der Verbraucher sichern, sondern auch den Wettbewerb der Molkereien untereinander regeln und sie zur Erhaltung ihrer Wirtschaftlichkeit davor schützen wollen, daß Milch aus einem ihnen zugewiesenen Einzugsgebiet von anderen Molkereien angenommen wurde, eine Tendenz, die durch die Gesetzesnovelle vom 10, Dezember 1952 (BGBl I S 807) noch in der Weise verstärkt worden sei, daß nach § 1 Abs 4- der jetzigen Fassung den Molkereien die Annahme von Milch aus fremden Einzugsgebieten schlechthin verboten sei. Das Berufungsgericht hat dem Milchund Fettgesetz daher den Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne von § 823 Abs 2 BGB zuerkannt. Dieser Beurteilung des Gesetzes ist zuzustimmen. Der erkennende Senat hat bereits in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 27. März 1956 - VI ZE 17/55 - anerkannt, daß dem Milchabnahmeverbot des § 1 Abs 4- Satz 2 des Milchund Fettgesetzes vom 10. Dezember 1952 mit der Strafandrohung des Gesetzes in § 30 Abs 1 Nr 2 für Zuwiderhandlungen ein Schutzzweck im Sinne des $ 823 Abs 2 BGB zugunsten derjenigen Molkerei zukommt, die in ihrem Umsatz durch Eingriffe anderer Molkereien in dem ihr zugewiesenen Kundenkreis geschmälert wird. Ein Gleiches gilt für die Bestimmung des § 1 Abs 4- Satz 3 der ursprünglichen Fassung des Milchund Fettgesetzes vom 28. Februar 1951 Der Schutzcharakter tritt auch hier darin hervor, daß § 28 Abs 1 Nr 2 des Gesetzes mit Strafe bedroht hat, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 1 Abs 4 Satz 3 zuwider handelte. 2c Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß \ sich das Schreiben des Landesernährungsamts vom 22, März 1951 als ein gemäß § 1 Abs 4 Satz 3 des Milch-und Fettgesetzes wirksam erlassenes Verbot darstelle» erhebt die Revision jedoch Bedenken. Sie meint» nur die Oberste Landesbehörde sei nach § 1 Abs 4 des Gesetzes befugt gewesen» ein Verbot zu erlassen» wie es hier das Landesernährungsamt ausgesprochen habe. Laß der Landwirtschaftsminister die Befugnis auf das Lande sernährungsamt habe delegieren können» sei in dem Gesetz nicht vorgesehen. Überdies sei die Zustimmung des Ministers zu dem vom Landesernährungsamt•ausgesprochenen Verbot auch weder behauptet noch, soweit ersichtlioh, eingeholt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Bedenken berechtigt sind.. Auf das Verbot vom 22. März 1951 kommt es nämlich nicht entscheidend an» Nach § 6 des Milchund Fettgesetzes vom 28. Februar 1951 sind Liefer- und Annahmebeziehungen zwischen Milcherzeugern und Molkereien, die von den bisher zuständigen Stellen festgelegt worden waren, bestehen geblieben, solange nicht die Obersten Lande sbehörden nach § 7 des Gesetzes Änderungen trafen oder Ausnahmen zulieffen. Las Gesetz hat damit die Begelungen der Molkereieinzugsgebiete aufrecht erhalten, die bereits nach der Anordnung der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Wirtschaft vom 18. März 1950 über die Bewirtschaftung und Marktregelung von Milch und Milcherzeugnissen (BAnz. 1950 Nr 65 S 1) bestanden hatter Nach § 1 dieser Verordnung, die gleichfalls die, von den bisher zuständigen Stellen festgelegten Liefer- und Annahmebeziehungen zwischen Erzeugern und Q Molkereien bestehen ließ» waren die Milcherzeuger, die Milch in den Verkehr bringen wollten, verpflichtet, diese Milch n u r an eine bestimmte Molkerei zu liefern, die Molkereien ihrerseits, die Mi3ch nur von den Milcherzeugern anzunehmen, die ihnen von den Obersten lendesbehörden bezeichnet wurden oder im Palle der Portgeltung bisher festgelegter Liefer- und AnoahmebeZiehungen von den bisher hierfür zuständigen Stellen bezeichnet worden waren. Auch nach dieser Verordnung konnte die Annahme von Milch von anderen Milcherzeugern untersagt werden * Doch läßt die Verordnung keinen Zweifel, daß auch ohne eine^derartige besondere Untersagung die Molkereien Milch nur von den ihnen zugeteilten Milcherzeugern annehmen durften, ein etwaiges Verwaltungsverbot also nur den Sinn eines auf den Binzelfall bezogenen Hinweises auf das in der Verordnung bereits •generell zu dem Ausdruck gebrachte Verbot haben konnte. Die Verordnung stellte in § 9 Ziff 1 ebenfalls bereits unter Strafe, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 1 zuwider Milchlieferungen annahm- Die Erwägungen» aus denen der Bestimmung des § 1 Abs 4 Satz 2 des Milchund Pettgesetzes vom 10, Dezember 1952 der Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne des § 825 Abs 2 BGB zuzusprechen ist, treffen sinngemäß daher auch hier zu. Dabei wird deutlich, daß es nach der Verordnung vom 18. März 1950 nicht darauf ankam, ob einer Molkerei die Annahme von Milch von einem ihr nicht zugewiesenen Erzeuger durch Verwaltungsakt besonders untersagt wurde. Ohne daß es eines solchen besonderen Verbots bedurfte, war die Molkerei, der die Verpflichtung oblag, die Milch von den ihr zugewiesenen Erzeugern anzunehmen, mit dem für sie festgelegten Einzugsgebiet gegenüber Eingriffen anderer Molkereien bereits geschützt. Bei der durch das Milchund Pett- gesetz vom 28. Februar 1951 angeordneten Fortgeltung der bisherigen Liefer- und Annahmebeziehungen und der Stellung, die das Gesetz im Übergang von der Verordnung vom 18. März 1950 zu dem Milchund Fettgesetz vom 10. Dezember 1952 eingenommen hat, kann es für die Anerkennung des Schutzcharakters der Marktregelung nach § 1 des Milchund Fettgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 28. Februar 1951 daher gleichfalls nicht von maßgeblicher Bedeutung sein, ob durch Verwaltungsakt ein besonderes Annahmeverbot erlassen worden ist oder nicht. Nahm eine Molkerei Milch von einem Erzeuger an, der einer anderen Molkerei zugeteilt war, so bedeutete dies einen Verstoß gegen die Marktregelung, der bei schuldhaftem Verhalten der für die Molkerei verantwortlich handelnden Personen, auch «► während der Geltungsdauer des Milchund Fettgesetzes der ursprünglichen Fassung die Schadensersatzpflicht der Molkerei gegenüber der hierdurch verkürzten anderen Molkerei nach § 823 Abs 2 BGB begründete. Was die von der Revision in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage betrifft, ob die Bestimmungen, durch die für Molkereien und Milcherzeuger die dargelegten Bindungen normiert worden sind, mit dem Grundgesetz vereinbar und als rechtsgültig anzusehen sind, so lassen sich begründete Bedenken in dieser Hinsicht nicht erheben (vgl Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 2.Aufl Bd II S 222/23; Hamann, Rechtsstaat und Wirtschaftslenkung,S 116; BVG NJW 1955, 1774; siehe auch BVerfG E 4, 7; NJW 1956, 539). 3« Von seinem Standpunkt aus, daß nur auf das vom Landesernährungsamt ausgesprochene Verbot vom 22. März 1951 abgestellt zu werden brauche, hat sich das Berufungsgericht nicht näher darüber ausgesprochen, ob durch vorangegangene Anordnung die Milch- -10- erzeuger von Molkerei des Klägers rechts» wirksam zugeteilt worden waren» Bei,dem von ihm fest-gesxellten Sachverhalt kann hieran jedoch kein begründeter Zweifel bestehen. Durch die Verordnung vom 22» April 194-2 hatte der Milchund Fettwirtschaftsverband Kurhessen, der auf Grund der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milchund Fettwirtschaft vom 29« Juli 1938 hierzu befugt war, die Gemeinde BfHHI mit Wirkung vom 1. Mai 194-2 an aus dem Einzugsgebiet der Molkerei der Beklagten ausgegliedert und dem Einzugsgebiet der Molkerei DJ0HB zugewiesen. Allerdings bedurfte die Anordnung, die außer für die Gemeinde Bd noch für fünf weitere zu dem Bereich des Milchund Fettwirt schaf tsverbande's Kurhessen gehörende Gemeinden eine Änderung der Einzugsgebiete vorschrieb, nach der Verordnung des Beichsmihisters für Ernährung und Landwirtschaft vom 19'« Dezember 1934 (BGBl I S 1272) zu ihrer Bechtswirksamkeit der Verkündung, sofern sie nicht jedem der von ihr Betroffenen schriftlich mix-geteilt wurde-. Daß hier schriftliche Mitteilungen on jeden von der Anordnung Betroffenen ergangen seien, ist nicht behauptet und nach dem Inhalt der Anordnung mit der ortsweisen Änderung der Einzugsgebiete auch nicht anzunehmen. Da es sich um eine Anordnung von beschränkter örtlicher Geltung handelte, war zur Verkündung die Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Landesbauernschaft notwendig, wenn sie nicht im Ver-kündungsblatt des BeichsnährStandes erfolgte. Daß sie stattgefunden hat, ist zwar nicht belegt, wird möglicherweise auch überhaupt nicht mehr festzustellen sein. Da aber nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt von dem in der Anordnung bestimmten Tage ihres Inkrafttretens an die Milcherzeuger der Gemeinde BflflB ihre Milch nicht mehr an die Uol- i t i * l l' 1 > b ? }• \ • t i * i I kerei der Beklagten> sondern an die Molkerei D| abgeliefert haben, spricht die Lebenserfahrung dafür, daß die Anordnung in der Tat verkündet worden ist. Umstände., die dem entgegenständen, sind nicht vorgetragen, Die Marktregelung, die die Anordnung für die in der Gemeinde erzeugte Milch getroffen hat, ist daher wirksam geworden.. Sie ist auch bis zu dem 10* Dezember 1952 in Kraft geblieben» 4- Die Beklagte hat sich dadurch, daß sie vom 1» April 1951 an die ihr von den Milcherzeugern der Gemeinde B^m angebotene Milch angenommen hat, über diese Marktregelung hinweggesetzt und damit in das dem Kläger durch § 1 des Milchund Fettgesetzes geschützte Milcheinzugsgebiet der von ihm betriebenen Molkerei eingegriffenr Ihre Vorstandsmitglieder haben schuldhaft gehandelt, waren sie doch entsprechend der Rechtslage noch durch das Schreiben des Landesernährungsamt3 vom 22. März 1951 mit Nachdruck darauf hingewiesen worden, daß die Gemeinde Bfjm zu dem Einzugsgebiet des Klägers und nicht'zu ihrem Einzugsgebiet gehörte und daß sie nicht berechtigt waren, Milch aus dieser Gemeinde anzunehmen» Ihr Verschulden wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß es zu dem Teil Genossen der Beklagten 9 waren, deren Milch sie annahmen. Dem Berufungsgericht ist daher, wenn auch mit anderer Begründung, darin beizutreten, daß die Beklagte dem Kläger nach §§ 823 Abs 2, 31 BGB in*Verbindung mit § 1 des Milchund Fettgesetzes vom 28. Februar 1951 zu dem Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der ihm durch ihre Eingriffe in sein Einzugsgebiet und den hierdurch verursachten Umsatzausfall entstanden ist. 5. Ob dem Kläger, wie die Beklagte behauptet hat, vom Landesernährungsamt mit Rücksicht auf seinen* Um- i/ satzausfall 4 500 DU Stützungsgelder gezahlt worden sind, hat das Berufungsgericht offen gelassen. Es hat erwogen, möglicherweise sei mit einer solchen Zahlung ein Teil des dem Kläger entstandenen Schadens wieder weggefallen; aus der Annahme des Betrages könne aber keineswegs gefolgert werden, daß sich der Kläger damit insgesamt für abgefunden erklärt und auf Ersatz seines weiteren Schadens durch die Beklagte verzichtet habe. Bei dem Streit über Grund und Höhe des Schadensersatzanspruchs des Klägers heb es das Berufungsgericht daher unter Bestätigung der landgerichtlichen Vorabentscheidung über den Grund dem nachfolgenden Betragsverfahren Vorbehalten, das Vorbringen der Beklagten bei der Feststellung der Höhe des noch vorhandenen und zu ersetzenden Schadens zu berücksichtigen. Hiergegen lassen sich rechtliche Bedenken nicht erheben« Allerdings kann ein Anspruch nach § 304 ZPO nicht dem Grunde nach bejaht werden, wenn bereits feststeht, daß er mangels eines Betrages nicht besteht. Darum brauchte das Berufungsgericht aber nicht des näheren schon zu prüfen, wie hoch sich der Schaden des Klägers beläuft» Ober den Grund des Anspruchs kann vorabentschieden werden, wenn nur eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß ein ersetzbarer Schaden vorhanden ist (BGH LM Nr 2 zu § 304 ZPO; RGZ 151, 5 RG HRR 1933 Nr 251)* Das hat das Berufungsgericht hier ersichtlich angenommen. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge konnte es auch unbedenklich davon ausgehen, daß, wenn das Landesernährungsamt dem Kläger mit Rücksicht auf die erlittene wirtschaftliche Verkürzung einen Stützungsbetrag gezahlt hat, hiermit nicht schon sein ganzer Schaden ausgeglichen worden ist. -13 - Das angefochtene Urteil ist daher zu Recht ergangen o Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisenc Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Hanebeclc Dr„ KoEo Meyer Erbel