Hat ein Verfolgter im Jahre 1939 wegen ihm zuetehender Ansprüche aus einem Verkehrs-unfall mit dem Versicherer des Schädigers einen ihm ungünstigen Vergleich, in dem er auf alle weiteren Ansprüche verzichtet hat, deshalb abgeschlossen, weil er neue Verfolgungsmaßnahmen durch den nationalsozialistischen Staat befürchtete und auswandern wollte, so liegt ein Entziehungstatbestand vor, der den Verfolgten berechtigt, den Anspruch auf Einräumung der Hechtsstellung, die er vor Abschluß des Vergleichs gehabt hat,,im Rückerstattungs-verfahren zu verfolgen. 2. Hat die Wiedergutmachungskammer einen Rückerstattungsanspruch deshalb zurückgewiesen, weil sie irrtümlich davon aus gegangen ist, es handele sich nicht um einen feststellbaren Vermögensgegenstand, so kann der Verfolgte nach Rechtskraft dieses Beschlusses Ansprüche im Verfahren vor den ordentlichen berichten nicht geltend machen. Bie von dem Kläger nur gegen den Beklagten durchgeführte Berufung ist zurückgewiesen worden. 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kann der Kläger mit der Klage nur dann Erfolg haben, wenn der zwischen ihm und der NMHBIB im Jahre 1939 abgeschlossene Vergleich unwirksam ist oder es dem Kläger gelingt, diesen Vergleich zu beseitigen. Bas Berufungsgericht hat demgemäss geprüft, ob der Vergleich nach § 779 BGB unwirksam oder nach § 138 BGB nichtig ist, ob die von dem Kläger erklärte Anfechtung berechtigt gewesen ist und ob der ICLäger sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann. Eines Eingehens auf die von der Revision gegen die Ausführungen des Berufung gerichts erhobenen Angriffe bedarf es nicht, denn das angefochtene Urteil erweist sich bereits aus einem*anderen Grunde als richtig (§ 563 ZPO). Aufl Art 1 REG (BrZ) Anm 3; Kubuschok - Weißstein, Rücker-stattungsrecht 1950 Art 1 Anm 9)« Der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist also ein Recht im Sinne dieser Vorschrift. c) Die Forderung ist auch "feststellbar”, d.h. identifizierbar (Board of Review NJW RzW 1953, 110; Hardening Art 1 Anm III 2; von Godin Art 1 HEG (AmZ) Anm 4), denn sie ist von den andern Vermögensgegenständen des Klägers unterscheidbar und lässt sich abgrenzen und individualisieren (von Godin Art 1 HEG (BrZ) Anm 4)* Zu der Streitfrage, ob es genügt, dass die Forderung im Zeitpunkt der Entziehung feststellbar ist,oder ob Feststeilbarkeit im Zeitpunkt der Erhebung des Räckerstat-tungsanspruchs oder gar des Erlasses einer die Rückerstattung anordnenden Entscheidung gegeben sein muss, braucht hier keine Stellung genommen zu werden, denn es besteht Einigkeit jedenfalls darüber, dass es nicht darauf ankommt, ob das zurückverlangte Recht in seiner ursprünglichen Gestalt noch auffindbar ist. Ist ein Forderungserlass durch Verfolgungsmassnahmen veranlasst worden, so führt die Rückerstattung zur Wiederherstel lung der Forderung (OLG Hamm NJW RzW 1953, 11)» Dass die Schadensersatzforderung des Klägers durch den in dem Vergleich enthaltenen Erlassvertrag zwischen dem Kläger und der namens des Beklagten handelnden NflBUBl 11 gleichzeitig mit ihrem Ausscheiden aus dem Vermögen des Klägers untergegangen” ist, steht daher entgegen der von der Wiedergutmachungskammer in Uünster in ihrem Beschluss vom 27* September 1950 vertretenen Ansicht der Rückerstattung nicht entgegen (vgl auch OLG Prank- }| furt a, Main NJW 1949, 723). war und er sich nur mit Rücksicht auf die ihm seitens der damaligen Regierung drohenden Verfolgungsmaßnahraen zu dem Erlaß seiner weitergehenden Ansprüche bereit fänd, war die Entziehung der über die Vergleichssumme hinausgehenden Schadensersatzforderung auch ungerechtfertigt im Sinne des Art 2 REG (BrZ) (vgl dazu Harmening-Hartenstein-Osthoff-Palk, Art 2 Anm III 3). 3. Verwirklichte mithin die Abgabe der Willenserklärung durch den Kläger, die zu dem in dem Vergleich enthaltenen Erlassvertrag geführt hat, den Tatbestand einer ungerechtfertigten Entziehung, so konnte ein hierauf gestützter Anspruch gemäss Art 49 REG (BrZ) grundsätzlich nur im Rückerstattungsverfahren verfolgt werden. Demgemäss hat auch der Klägerseinen Anspruch auf Rückerstattung der Rechtsstellung, die er vor Abschluss des Vergleichs mit der hatte, im Rücker- uurch diesen Beschluss steht also rechtskräftig fest, dass dem Kläger ein Hückerstattungsanspruch auf Einräumung der Rechtsstellung, die er vor Abschluss des Vergleichs hatte, materiell nicht zusteht«. 5. Allerdings bestimmt Art 49 Abs 1 Satz 2 REG (BrZ), dass Ansprüche aus Gründen, die nicht unter das Rückerstattungsge-setz fallen, im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden können. Die'Einräumung der Rechtsstellung vor Abschluss des Vergleichs, die Voraussetzung für die Durchsetzung der von dem Kläger in dem hier zur Entscheidung stehenden Verfahren eingeklagten Schadensersatzansprüche ist, hätte jedoch nur im Rückerstattungsverfahren erreicht werden können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich mit dem Vorbringen des Klägers decken und von der Revision auch nicht angegriffen werden, ist hier lediglich der im Rückerstattungsgesetz festgelegt© Ent2iehungstatbes.tand erfüllt. Es bedarf daher nicht der Entscheidung, ob auch die von der Revision mit der Verfahrensrüge der Verletzung des § 287 ZPO angegriffene Annahme des Berufungsgerichts, dass der Unfall für den Verlust des Ringfingers der linken Hand überhaupt nicht ursächlich gewesen sei, das angefochtene Urteil trägt. Im Er gebnis ist jedenfalls das Urteil des Berufungsgerichts richtig so dass die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2352 044 s?o Gesetz: EEG (BrZ) Art 1 ff, 49, 62. Rechtssatz: 1. Hat ein Verfolgter im Jahre 1939 wegen ihm zuetehender Ansprüche aus einem Verkehrs-unfall mit dem Versicherer des Schädigers einen ihm ungünstigen Vergleich, in dem er auf alle weiteren Ansprüche verzichtet hat, deshalb abgeschlossen, weil er neue Verfolgungsmaßnahmen durch den nationalsozialistischen Staat befürchtete und auswandern wollte, so liegt ein Entziehungstatbestand vor, der den Verfolgten berechtigt, den Anspruch auf Einräumung der Hechtsstellung, die er vor Abschluß des Vergleichs gehabt hat,,im Rückerstattungs-verfahren zu verfolgen. 2. Hat die Wiedergutmachungskammer einen Rückerstattungsanspruch deshalb zurückgewiesen, weil sie irrtümlich davon aus gegangen ist, es handele sich nicht um einen feststellbaren Vermögensgegenstand, so kann der Verfolgte nach Rechtskraft dieses Beschlusses Ansprüche im Verfahren vor den ordentlichen berichten nicht geltend machen. Aktenzeichen: VI ZR 30/53 Urteil des BGH vom 27. Oktober 1954 IG MUnster/Westf. OLG Hamm, V VI_ZR JO/53 Verkündet am 27. Oktober 1954 Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hugo Dorf * Klägers, Berufunge- und Revisi'onsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Bernhard & itrasse Beklagten, Berufungs- und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundeurichter i)r. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und JDr. Bode für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 4« November 1952 wird zurückgewiesen* Die kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verunglückte am 8. Juni 1938 mit seinem Personenkraftwagen, der von seinem Schwiegersohn gelenkt wurde. ' .,r wurde erheblich an der rechten hand verletzt. Alsbald nach dem Unfall forderte der Kläger von dem Beklagten, dem er die Schuld an dem Unfall beimißt, und dessen Bruder Zahlung von 30 000 RH als Teilbetrag seines Gesamtschadens, den er auf 150 000 RU schätzte. Der Beklagte genießt Versicherungsschutz bei der NfHHIHP All gerne ine Versicherung AG, die den Anspruch des Klägers zunächst ablehnte. Im Frühjahr 1939 verhandelte der Kläger in Hamburg persönlich mit einem Direktor der Nflfc iBBV Dem Kläger, der Jude ist, war damals an sofortiger Erledigung der Angelegenheit gelegen, denn er hatte infolge der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen bereits den größten Teil seines ehemals beträchtlichen Vermögens verloren, und er wollte, um weiteren Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, Deutschland möglichst schnell verlassen. Der Kläger einigte sich mit der RVBHBBlVersicherung, die ursprünglich einen geringeren Betrag geboten hatte, schließlich auf eine Abfindungssumme von 3000 EM, die alsbald an den Kläger ausbezahlt wurde. Während des Krieges wurde der Kläger in Belgien und Frankreich nach der Besetzung durch deutsche Truppen in ein Konzentrationslager eingewiesen. Dort zog er sich eine Entzündung des Ringfingers der linken Hand zu, die die Amputation dieses Fingers in einem französischen Krankenhause zur Folge hatte. Im Jahre 1947 kehrte der Kläger nach Deutschland zurück. Am 3. September 1949 richtete er durch seinen früheren Prozess-bevollmächtigten ein Schreiben an die EMHHImit dem er den im Jahre 1939 geschlossenen Vergleich wegen Drohung anfocht. Noch in demselben Monat stellte er einen Antrag auf Rückerstattung der Schadensefsatzforderung bei dem Zentralamt für Vermögensverwaltung in Bad Nenndorf. Im Juni 1950 erwirkte er gegen den Beklagten und Frau Hartha Maria die Erbin des Bruders des Beklagten, bei dem Amtsgericht in Warendorf einen Zahlungsbefehl Uber 2000 DM nebst Zinsen, gegen den der Beklagte und Frau KaflBHM Widerspruch erhoben. Bas Ver fahren wurde von dem Amtsgericht bis zur Entscheidung über den Rückerstattungsantrag ausgesetzt. Ber Rückerstattungsanspruch wurde durch Beschluss der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Münster/ffestf. vom 27. September 1950 (6 RüSp 31/50) zurückgewiesen. Bieser Beschluss ist rechtskräftig. Vor der Zivilkammer des Landgerichts, an das das Amtsgericht das Prozessverfahren alsdann verwiesen hat, hat der Kläger Erstattung von Verdienstausfall seit der Währungsreform in Höhe von 25 000 BM, ein Schmerzensgeld von 8000 BM und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte und Frau HafHHHIM zu dem Ersatz allen zukünftigen, aus dem Unfall vom 8. Juni 1938 entstehenden Schadens verpflichtet seien. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bie von dem Kläger nur gegen den Beklagten durchgeführte Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. EntsoheidungsgrUnde: Bie Revision ist nicht begründet. 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, kann der Kläger mit der Klage nur dann Erfolg haben, wenn der zwischen ihm und der NMHBIB im Jahre 1939 abgeschlossene Vergleich unwirksam ist oder es dem Kläger gelingt, diesen Vergleich zu beseitigen. Bas Berufungsgericht hat demgemäss geprüft, ob der Vergleich nach § 779 BGB unwirksam oder nach § 138 BGB nichtig ist, ob die von dem Kläger erklärte Anfechtung berechtigt gewesen ist und ob der ICLäger sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen kann. Alle diese Fragen hat das Berufungsgericht verneint. Eines Eingehens auf die von der Revision gegen die Ausführungen des Berufung gerichts erhobenen Angriffe bedarf es nicht, denn das angefochtene Urteil erweist sich bereits aus einem*anderen Grunde als richtig (§ 563 ZPO). 2. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist der von ihm als ungünstig bezeichnete Vergleich, durch den er sich wegen aller seiner Ansprüche aus dem Unfall für abgefunden erklärt hat, von ihm nur deshalb abgeschlossen worden, weil er als Jude unter dem Bruck der Verfolgungsmaßnahmen gestanden hat, die von der damaligen nationalsozialistischen Regierung in Ueutschland gegen die Juden durchgeführt wurden, her Kläger ist daher «aus Gründen der Rasse11 bewogen worden, im Vergleich den Über die Vergleichssumme hinaus^ehenden Teil seiner Forderungen zu erlassen (§ 397 BGB). Ist.aber ein feststellbarer Vermögensgegenstand aus Gründen der Rasse ungerechtfertigt entzogen worden, so liegt ein Tatbestand vor, der nach den Vorschriften des Gesetzes Nr 59 der Britischen Militärregierung über «Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände” (im Folgenden abgekürzt REG (BrZ)* - ABI BrMilReg 1169) zu beurteilen ist. a) Eine «Entziehung« der Schadensersatzforderung des Klägers liegt hier vor, denn unter diesen Begriff fällt auch ein ^i» Verzicht auf die Forderung durch den Berechtigten (Harmening-Hartenstein-Osthoff-Falk Rückeratattungagesetz, 2. Aufl Art 2 Anm III 2; OLG Hamburg NJW RzW 1954» 10; OLG Celle, NJW RzW 1Ö54, 232). • b) Die Schadensersatzfordsrung des Klägers gegen den Beklagten ist ein ,,Vermögensgegenstandtt. Unter diesen Begriff fallen nach dem Klammerzusatz in Art 1 Abs 1 HEG (BrZ) 11 Sachen und Hechte”. Unter Rechten sind nach einhelliger Auffassung auch Forderungsrechte zu verstehen (Harmening-Hartenstein-Osthoff-Falk Art 1 Anm III 1; von Godin, Rückerstattungsgesetze, 2. Aufl Art 1 REG (BrZ) Anm 3; Kubuschok - Weißstein, Rücker-stattungsrecht 1950 Art 1 Anm 9)« Der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist also ein Recht im Sinne dieser Vorschrift. c) Die Forderung ist auch "feststellbar”, d.h. identifizierbar (Board of Review NJW RzW 1953, 110; Hardening Art 1 Anm III 2; von Godin Art 1 HEG (AmZ) Anm 4), denn sie ist von den andern Vermögensgegenständen des Klägers unterscheidbar und lässt sich abgrenzen und individualisieren (von Godin Art 1 HEG (BrZ) Anm 4)* Zu der Streitfrage, ob es genügt, dass die Forderung im Zeitpunkt der Entziehung feststellbar ist,oder ob Feststeilbarkeit im Zeitpunkt der Erhebung des Räckerstat-tungsanspruchs oder gar des Erlasses einer die Rückerstattung anordnenden Entscheidung gegeben sein muss, braucht hier keine Stellung genommen zu werden, denn es besteht Einigkeit jedenfalls darüber, dass es nicht darauf ankommt, ob das zurückverlangte Recht in seiner ursprünglichen Gestalt noch auffindbar ist. Ist ein Forderungserlass durch Verfolgungsmassnahmen veranlasst worden, so führt die Rückerstattung zur Wiederherstel lung der Forderung (OLG Hamm NJW RzW 1953, 11)» Dass die Schadensersatzforderung des Klägers durch den in dem Vergleich enthaltenen Erlassvertrag zwischen dem Kläger und der namens des Beklagten handelnden NflBUBl 11 gleichzeitig mit ihrem Ausscheiden aus dem Vermögen des Klägers untergegangen” ist, steht daher entgegen der von der Wiedergutmachungskammer in Uünster in ihrem Beschluss vom 27* September 1950 vertretenen Ansicht der Rückerstattung nicht entgegen (vgl auch OLG Prank- }| furt a, Main NJW 1949, 723). j • " > d) Da die gewusst hat,dass der Kläger Jude I war und er sich nur mit Rücksicht auf die ihm seitens der damaligen Regierung drohenden Verfolgungsmaßnahraen zu dem Erlaß seiner weitergehenden Ansprüche bereit fänd, war die Entziehung der über die Vergleichssumme hinausgehenden Schadensersatzforderung auch ungerechtfertigt im Sinne des Art 2 REG (BrZ) (vgl dazu Harmening-Hartenstein-Osthoff-Palk, Art 2 Anm III 3). 3. Verwirklichte mithin die Abgabe der Willenserklärung durch den Kläger, die zu dem in dem Vergleich enthaltenen Erlassvertrag geführt hat, den Tatbestand einer ungerechtfertigten Entziehung, so konnte ein hierauf gestützter Anspruch gemäss Art 49 REG (BrZ) grundsätzlich nur im Rückerstattungsverfahren verfolgt werden. Demgemäss hat auch der Klägerseinen Anspruch auf Rückerstattung der Rechtsstellung, die er vor Abschluss des Vergleichs mit der hatte, im Rücker- stattungsverfahren geltend gemacht. Dieser Rückerstattungsanspruch ist jedoch von der Wiedergutmachungskammer, des Landgerichts in Münster rechtskräftig zurückgewiesen worden. Aus den Gründen des Beschlusses der Wiedergutmachungskammer ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision mit aller Deutlichkeit, dass die Kammer den Anspruch nicht etwa nur wegen Verneinung ihrer Zuständigkeit oder aus sonstigen verfahrensrechtlichen Gründen al$ unzulässig hat abweisen wollen, vielmehr hat die Kammer- den Anspruch sachlich geprüft und ist deshalb zu seiner Abweisung gelangt, weil sie ein materielles Erfordernis des Rückerstattungsanspruchs, nämlich die Peststeilbarkeit des Ver-nögensgegenstahdes, mit der allerdings unzutreffenden Begründung verneint hat, dass der Anspruch im Vermögen des Rücker- stattangspflichtigen nicht mehr feststellbar vorhanden sei. uurch diesen Beschluss steht also rechtskräftig fest, dass dem Kläger ein Hückerstattungsanspruch auf Einräumung der Rechtsstellung, die er vor Abschluss des Vergleichs hatte, materiell nicht zusteht«. 4. An diesem Ergebnis wird auch dadurch nichts geändert, dass die «iedergutmachungskammer in ihrem Beschluss zu dem Ausdruck gebracht hat, dem Kläger bleibe es unbenommen, den ordentlichen Rechtsweg weiter zu beschreiten. Hierin ist nicht etwa eine Ermächtigung zur gerichtlichen Weiterverfolgung des Rückerstattung anspruclis gemäss Art 62 REG (BrZ) zu erblicken. Die Wiedergut-machungskamraer hat vielmehr über den Rückerstattungsanspruch materiell entschieden und ihn abgewiesen. Damit entfällt aber begrifflich die Möglichkeit der Weiterverfolgung des rechtskräftig aberkannten Anspruchs in einem anderen Verfahren. Der Rückerstattungsanspruch ist somit durch den Beschluss der Wiedergutmachungskammer dem Kläger endgültig aberkannt worden. 5. Allerdings bestimmt Art 49 Abs 1 Satz 2 REG (BrZ), dass Ansprüche aus Gründen, die nicht unter das Rückerstattungsge-setz fallen, im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden können. Die'Einräumung der Rechtsstellung vor Abschluss des Vergleichs, die Voraussetzung für die Durchsetzung der von dem Kläger in dem hier zur Entscheidung stehenden Verfahren eingeklagten Schadensersatzansprüche ist, hätte jedoch nur im Rückerstattungsverfahren erreicht werden können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich mit dem Vorbringen des Klägers decken und von der Revision auch nicht angegriffen werden, ist hier lediglich der im Rückerstattungsgesetz festgelegt© Ent2iehungstatbes.tand erfüllt. Irgendein über diesen Tatbestand hinausgehendes Verhalten des Beklagten oder der N4Hl fl|Bfcist weder von dem Berufungsgericht festgestellt noch auch ; I Sfo nur vom Kläger behauptet worden. In einem derartigen Falle ist aber die Rückforderung eines - entzogenen feststellbaren Vermögensgegenstandes nach allgemeinem bürgerlichen Recht wegen Richtigkeit, Anfechtbarkeit und aus den sonstigen hier vorgetragenen Gründen ausgeschlossen, wie der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in BGHZ 10, 340 näher dargelegt hat. Der erkennende Senat trägt umso weniger Bedenken, sich den Gründen dieser Entscheidung anzuschliessen, als die Revision selbst gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung triftige Gegengründe nicht vorgebracht hat. 6. Der Kläger hat den Ringfinger der linken Hand zwar erst nach Abschluss des Vergleichs verloren. Das Berufungsgericht legt indes die umfassende Verzichtserklärung des Klägers dahin aus, dass sie auch für die Schadensersatzansprüche gilt, die der Kläger aus diesem späteren Verlust herleitet. Diese Auslegung ist für den erkennenden Senat bindend. Da es sich bei dem Vergleich zwischen den Parteien um keinen typischen Vertrag handelt, kann die Richtigkeit dieser von dem Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung nicht nachgeprüft werden. Es bedarf daher nicht der Entscheidung, ob auch die von der Revision mit der Verfahrensrüge der Verletzung des § 287 ZPO angegriffene Annahme des Berufungsgerichts, dass der Unfall für den Verlust des Ringfingers der linken Hand überhaupt nicht ursächlich gewesen sei, das angefochtene Urteil trägt. 7« Die Klage muss somit schon an der Rechtskraft des Beschlusses der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Münster vom 27. September 1950 scheitern, den der Kläger nicht angefoch-ten hat. Auf die in dem angefochtenen Urteil angestellten, von der Revision bekämpften Erwägungen des Berufungsgerichts Uber die Wirksamkeit des Vergleichs kommt es mithin nicht an. Im Er gebnis ist jedenfalls das Urteil des Berufungsgerichts richtig so dass die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen war. Br. Kleinewefers Br. Gelhaar ' Br.K.E.Meyer Hanebeck Br. Bode <