Läuft ein 5-jähriges Kind seitlich vom rechten Strassenrand gegen einen mit 1Y2 m Ahstand hiervon fahrenden Kraftwagen, so liegt für den Fahrer ein unabwendbares Ereignis nicht schon deshalb vor, weil er darauf vertraut, von dem still stehenden und in Richtung des herannahenden Wagens blickenden Kinde erkannt worden zu sein, und aus diesem Grunde ein Warnzeichen und ein Ausweichen nach links unterlasst* Er habe das Kind auf 30 - 40 m Entfernung gesehen, aber kein Warnzeichen gegeben, auch seine Geschwindigkeit, die mit 60 st/km viel zu gross gewesen sei, nicht herabgesetzt und nicht weiter nach links gelenkt, obwohl dies möglich gewesen sei, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu stören. Für das Kind ist demgemäss beantragt worden, Fahrer und Halter des Wagens gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 164,35 DM Heilungskosten und eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen, ferner festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz alles künftigen Schadens verpflichtet seien. Sie stellen den Unfall als ein unabwendbares Ereignis hinv weil der Fahrer mit dem unvernünftigen und unvorsichtigen Verhalten des Kindes nicht habe rechnen können- Das Landgericht hat, gestützt auf die zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Ermittlungsakten - 2 Js 1458/50 -der Staatsanwaltschaft in Bochum, ein unabwendbares Ereignis angenommen und die Klage gegen Fahrer und Halter abgewiesen. Das Oberlandesgericht billigt dem Fahrer des Personenwagens zu, dass ihm ein Verschulden nicht zur Last falle, weil er sich mit nicht zu beanstandender Geschwindigkeit auf seiner Fahrbahn in einem Abstand von 1 V2 bis 2 m von dem zunächst stillstehenden Kinde entfernt bewegt habe und er auch nicht verpflichtet gewesen sei, ein Warnzeichen zu geben. auf*Grund des § 7 KrfzG für gegeben, weil der Unfall für den Fahrer abwendbar gewesen sei. Die Verletzung des klagenden Kindes beruhe zwar auf dessen ungewöhnlichem Verhalten, Der Fahrer habe indessen nicht jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet* Br habe nämlich das Kind, obwohl es gut sichtbar gewesen sei, vor dem Zusammenstoss nicht gesehen. Es sei sonst denkbar, dass er als sorgfältiger Kraftfahrer vorsorglich ein Warnzeichen gegeben hätte und dass er ausserdem den Wagen, was mit Rücksicht auf die Verkehrslage möglich gewesen sei, weiter nach links gesteuert hätte, um dem erfahrungsge-mäss unberechenbaren Verhalten von Kindern besser Rechnung zu tragen. Durch das mit den gesteigerten Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs 2 KrfzG nicht vereinbare übersehen des Kindes setzte sich der Fahrer ausser Stande, die Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung des Unfalles erforderlich ge- der Fahrer hat damit jedenfalls nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet, wie sie erforderlich gewesen wäre, um dem Beklagten die Berufung auf ein die Gefährdungshaftung“ausschliessendes unabwendbares Ereignis nach § 7 Abs 2 KrfzG zu ermöglichenDer Beklagte hat auch nicht dargetan, dass der verletzte Kläger auch dann seinen Standort plötzlich verlassen hätte und in den Wagen gelaufen wäre, wenn ein Warnzeichen abgegeben worden wäre- J)as Warnzeichen hätte, da das Kind nach den getroffenen Feststellungen schon auf geraume Entfernung erkennbar war, so früh gegeben werden können, das eine das Kind verwirrende Schockwirkung vermieden worden wäre- Das angefochtene Urteil geht hiernach mit Recht davon aus, dass der verklagte Halter des Wagens, durch den die Verletzung des klagenden Kindes herbeigeführt worden ist, nicht im Sinne des § 7 Abs 2 KrfzG dargetan hat, dass sein Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat« Es hat deshalb zutreffend angenommen, dass der Unfall nicht unabwendbar gewesen wäre und dass deshalb der verklagte Halter für den Schaden im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes aufzukommen habe.
das Nachschlagewerk ; für die Amtliche Sammlung ■<w» iw w ii m — — |- i. — _i wir ~ «M» hhi»m*b 2331 079 2»Z Gesetz? Rechtssatz: KrfzG § 7 Läuft ein 5-jähriges Kind seitlich vom rechten Strassenrand gegen einen mit 1Y2 m Ahstand hiervon fahrenden Kraftwagen, so liegt für den Fahrer ein unabwendbares Ereignis nicht schon deshalb vor, weil er darauf vertraut, von dem still stehenden und in Richtung des herannahenden Wagens blickenden Kinde erkannt worden zu sein, und aus diesem Grunde ein Warnzeichen und ein Ausweichen nach links unterlasst* Aktenzeichen: VI ZR 30/52 Urteil des BGH vom 18. Dezember 1952 OLG Hamm Zu _?I_ZR_30/52_ frlLündet am 18. Dezember 1952 («lessa, ap,Justizassistent, tU Urkundsbeamter der Geschafts-elle. - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr. - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1952 unter LSit-wirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück. Dr Kleinewefers, Dr* Gelhaar, Dr. Rotberg und Hanebeck für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten Doherr gegen das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandes-gerichts in Hamm vom 9« Oktober 1951 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Im Hamen _des_ Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Fritz D strasse in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers. gegen H in H ve^reten durch Kläger, Berufungskläger und Revi-s ionsbeklagten, Von Rechts wegen CL Tatbestand; Der dem verklagten Halter gehörige, von dem ursprünglich mitverklagten Fahrer gesteuerte Personenkraftwa- gen fuhr am 10« Mai 1950 in Herne auf der Castroper Strasse in Richtung Stadtmitte» Als er ungefähr die Höhe des Hauses Nr 369b erreicht hatte, lief der damals fünfjährige klagende Junge, nachdem er dort eine Weile auf der rechten Strassensei-te in der Gosse gestanden und gegen die Fahrtrichtung des Personenkraftwagens gesehen hatte, plötzlich über die in die rech te Fahrbahnseite eingelassenen Strassenbahnschienen zur Stras-senmitte zu* Er stiess mit dem Kopf gegen die hintere Türklinke des in etwa iy2 -2m Entfernung von der Gosse fahrenden Wagens» Der Türgriff brach ab. Der Junge erlitt eine schwere Gehirnverletzung, deren Folgen (motorische Halbseitenstörung) fortbestehen. Für den klagenden Jungen ist geltend gemacht worden, der Unfall sei durch den Fahrer des Personenwagens verschuldet worden. Er habe das Kind auf 30 - 40 m Entfernung gesehen, aber kein Warnzeichen gegeben, auch seine Geschwindigkeit, die mit 60 st/km viel zu gross gewesen sei, nicht herabgesetzt und nicht weiter nach links gelenkt, obwohl dies möglich gewesen sei, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu stören. Für das Kind ist demgemäss beantragt worden, Fahrer und Halter des Wagens gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 164,35 DM Heilungskosten und eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen, ferner festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz alles künftigen Schadens verpflichtet seien. Beide Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie stellen den Unfall als ein unabwendbares Ereignis hinv weil der Fahrer mit dem unvernünftigen und unvorsichtigen Verhalten des Kindes nicht habe rechnen können- Das Landgericht hat, gestützt auf die zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten Ermittlungsakten - 2 Js 1458/50 -der Staatsanwaltschaft in Bochum, ein unabwendbares Ereignis angenommen und die Klage gegen Fahrer und Halter abgewiesen. Die Berufung des Klägers führte nach Erhebung von Zeugenbeweisen und nach Vernehmung des Fahrers sowie auf Grund erneuter Auswertung der Straferraittlungsakten zu einer Bestätigung der Klagabweisung, soweit die Klage gegen den Fahrer des Kraftwagens gerichtet war, und zu einer Abänderung des Urteils gegenüber dem Halter dahin, dass die gegen ihn erhobene Klage im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes durch das Obei’-landesgericht zugesprochen wurde, soweit die Ansprüche nicht auf einen öffentlichrechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind« Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des nunmehr allein noch im Rechtsstreit befindlichen Halters, der mit ihr die Abweisung der auch gegen ihn erhobenen Klage erstrebt, während das klagende Kind um Zurückweisung dieses Rechtsmittels bittet* Entscheidungsgründe: _ Die Revision ist unbegründet« Das Oberlandesgericht billigt dem Fahrer des Personenwagens zu, dass ihm ein Verschulden nicht zur Last falle, weil er sich mit nicht zu beanstandender Geschwindigkeit auf seiner Fahrbahn in einem Abstand von 1 V2 bis 2 m von dem zunächst stillstehenden Kinde entfernt bewegt habe und er auch nicht verpflichtet gewesen sei, ein Warnzeichen zu geben. Es hält aber gleichwohl eine Gefährdungshaftung des verklagten Halters i-' * V auf*Grund des § 7 KrfzG für gegeben, weil der Unfall für den Fahrer abwendbar gewesen sei. Die Verletzung des klagenden Kindes beruhe zwar auf dessen ungewöhnlichem Verhalten, Der Fahrer habe indessen nicht jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet* Br habe nämlich das Kind, obwohl es gut sichtbar gewesen sei, vor dem Zusammenstoss nicht gesehen. Es sei sonst denkbar, dass er als sorgfältiger Kraftfahrer vorsorglich ein Warnzeichen gegeben hätte und dass er ausserdem den Wagen, was mit Rücksicht auf die Verkehrslage möglich gewesen sei, weiter nach links gesteuert hätte, um dem erfahrungsge-mäss unberechenbaren Verhalten von Kindern besser Rechnung zu tragen. Diese Auffassung wird von der Revision zu Unrecht als Überforderung der Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers bekämpft. Nach dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt hat der Fahrer Rfm|das kla6en<*e Kind vor dem Unfall überhaupt nicht gesehen. Bei der gemäss § 7 Abs 2 KpfzG von einem besonders sorgfältigen Fahrer zu fordernden umsichtigen Erfassung aller für ein verkehrssicheres Fahren wesentlichen Umstände hätte dem Fahrer jedoch das Kind nicht entgehen dürfen. Es stand nach der Feststellung des Oberlandesgerichts eine Weile lang gut sichtbar zwischen Bordsteinkante und Strassenbahngeleisen in der Gosse. Wegen der jedem sorgfältigen Fahrer bekannten Unberechenbarkeit des Verhaltens kleiner Kinder hätte auch der Fahrer RfD dem damals fünf Jahre alten Kinde besondere Aufmerksamkeit widmen müssen, zu demal der Standort des Kindes in der Gosse die Gefahr erhöhte, dass das Kind sich vielleicht einer plötzlichen Eingebung folgend ganz auf die Fahrbahn begeben könnte. Durch das mit den gesteigerten Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs 2 KrfzG nicht vereinbare übersehen des Kindes setzte sich der Fahrer ausser Stande, die Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung des Unfalles erforderlich ge- *6 .k ' > ■ti ».« S ief M- i* wt 5 &/ >y* r*’ *; V wesen wären und mutmaßlich zur Vermeidung der Körperverletzung des Kindes geführt hätten* So hat der Fahrer infolge Nichtbeachtung des Kindes die Abgabe eines Warnzeichens unterlassen* Es ist hier nicht zu entscheiden, ob diese Unterlassung ein Verschulden im Sinne der §§ 823, 276 BGB oder des § 18 Abs 1 Satz 2 KrfzG begrürij det?. der Fahrer hat damit jedenfalls nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet, wie sie erforderlich gewesen wäre, um dem Beklagten die Berufung auf ein die Gefährdungshaftung“ausschliessendes unabwendbares Ereignis nach § 7 Abs 2 KrfzG zu ermöglichenDer Beklagte hat auch nicht dargetan, dass der verletzte Kläger auch dann seinen Standort plötzlich verlassen hätte und in den Wagen gelaufen wäre, wenn ein Warnzeichen abgegeben worden wäre- J)as Warnzeichen hätte, da das Kind nach den getroffenen Feststellungen schon auf geraume Entfernung erkennbar war, so früh gegeben werden können, das eine das Kind verwirrende Schockwirkung vermieden worden wäre- Der Beklagte kann auch nicht einwenden, dass nach Lage der Umstände selbst ein besonders gewissenhafter Fahrer keinen Anlass zu dem Hupen gehabt habe« Die Voraussetzungen,, unter denen nach § 12 StVO Warnzeichen zu geben sind, lagen vor» Mochte auch der Fahrer, wenn er das Kind sorgfältig beobachtet hätte, den Eindruck haben gewinnen können, das Kind bemerke seinen Wagen, weil es stillstehend und ohne Zusammenspiel mit anderen Kindern in die Richtung, aus der er sich näherte, schaute, so hätte er doch bei Aufwendung der nach § 7 verlangten gesteigerten Sorgfalt damit rechnen müssen, dass das Kind trotzdem - infolge der bei Kindern häufigen inneren Ablenkung - das Herankommen des Wagens nicht in sein Bewußtsein aufnahm* Mit einem verkehrssicheren Verhalten des Kindes hätte er erst dann rechnen können, wenn es durch irgend ein hinzutretendes äusseres Verhalten, etwa durch Zurücktreten auf den Gehweg oder durch Erheben des Kopfes oder durch ein anderes eindeutiges Zeichen, erkennbar gemacht hät- U te, dass es die Annäherung seines Wagens bemerkt habe« Erst dadurch hätte sich ein Warnzeichen erübrigt. Dabei ist es unerheblich, dass zwischen dem Standort des Kindes und dem Wagen ein Seitenabstand von etwa 1 V2 m verblieb. Die zur Entlastung nach § 7 Abs 2 KrfzG erforderliche Sorgfalt des Fahrers muss auch der Erfahrung Rechnung tragen, dass selbst Großstadtkinder, die an stark befahrenen Strassen wohnen, in dem hier in Betracht kommenden Alter von fünf Jahren gelegentlich zu aussergewöhnlicher Unaufmerksamkeit und Unbesonnenheit neigen, der nur mit äusserster Vorsicht zu begegnen iste Es bedarf hiernach keiner Entscheidung, ob der Fahrer, wenn er den Kläger rechtzeitig bemerkt hätte, anstelle eines Warnzeichens andere Maßnahmen zur Vermeidung des Unfalls hätte ergreifen dürfen, wie etwa ein weiter Ausweichen nach links, um den nach § 7 KrfzG gestellten Erfordernissen zu genügen. Das angefochtene Urteil geht hiernach mit Recht davon aus, dass der verklagte Halter des Wagens, durch den die Verletzung des klagenden Kindes herbeigeführt worden ist, nicht im Sinne des § 7 Abs 2 KrfzG dargetan hat, dass sein Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat« Es hat deshalb zutreffend angenommen, dass der Unfall nicht unabwendbar gewesen wäre und dass deshalb der verklagte Halter für den Schaden im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes aufzukommen habe. Eine Mitbeteiligung des klagenden Kindes an dem Schaden unter Anwendung der Grundsätze vom mitwirkenden Verschulden (§8 KrfzG in Verb mit § 254 BGB) hat das Oberlandesgericht wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit des Kindes (§ 828 BGB) bedenkenfrei verneint. Zu einer abweichenden Entscheidung hierüber würde auch dann kein Anlass sein, wenn der Rechtsgedanke des § 829 BGB über die Billigkeitshaftung schuldunfähiger Personen in diesem Rahmen anwendbar wäre, weil der Sachverhalt und der Vortrag der Parteien keine tat- & K j.iti I*1: i* r*.f H.« II: ’ «« ‘i n 1?« v. sächlichen Anhaltspunkte für eine Anwendung der bezeichnten Vorschrift bietet» Es bedurfte daher keiner Prüfung, ob eine solche Anwendung möglich sein könnte. Pie Revision des verklagten Halters war hiernach als unbegründet zurückzuweisen» Pr,Delbrück Pr.Kleinewefers Pr,Gelhaar pr,Rotberg Hanebeck