§317 StGB ist kein Schutzgesetz zugunsten der einzelnen Ferasprech- und Fernschreibteilnehmer. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Der Auffassung der Klägerin, ihr Anspruch sei zu demindest aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 317 StGB, einem auch ihrem Schutz dienenden Gesetz, begründet, tritt das Berufungsgericht gleichfalls entgegen. 2. Dagegen wendet sich die Revision unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12. 1. Keine Bedenken bestehen gegen die Verneinung eines Ersatzanspruchs der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des imzulässigen Eingriffs in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die Verletzung eines anderen, durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgutes - etwa ähnlich dem in BGHZ 41, 123 entschiedenen Fall des Ausfalls eines Brutapparates und des dadurch bewirkten Verderbs von Eiern - scheidet offensichtlich aus. Juni 1976 (BGHZ 66, 388) die von der Revision in Bezug genommenen Grundsätze seiner Entscheidung vom 12. Juni 1976 um die Frage, ob § 18 Abs. 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg als Schutzgesetz zugunsten von Stromabnehmern herangezogen werden kann, wenn eine auf schuldhafter Beschädigung beruhende Stromunterbrechung zu einem Schaden führt. Aber aus dieser Überlegung allein darf nicht schon die Folgerung gezogen werden, daß damit auch alle diejenigen, die am öffentlichen Fernmeldeverkehr teilnehmen, in allen ihren Individualrechten über § 823 Abs. 2 BGB geschützt sind, soweit diese durch eine Störung des Femsprech- und Femschreibverkehrs (i.S. von § 317 StGB) beeinträchtigt werden können (vgl. a) Abzustellen ist im vorliegenden Falle darauf - und darin liegt die Abweichung von der noch im Urteil März 1968 vertretenen Auffassung -, ob § 317 StGB den Schutz der einzelnen Teilnehmer am Fernsprechverkehr bezweckt und daß für die Beantwortung dieser Frage unerheblich ist, daß neben dem gewollten Schutz der öffentlichen Fernmeldeeinrichtungen auch die Interessen der Teilnehmer - gleichsam notwendigerweise - geschützt sind. Bei solcher Betrachtung spricht aber nichts dafür, daß durch § 317 StGB über den Schutz der Fernmeldeanlagen hinaus auch diejenigen, die an diese Anlagen angeschlossen sind, einen individuellen Schutz gegen jeden Schaden erhalten sollten, der durch Störung der unmittelbar geschützten Einrichtungen eintreten kann, wenngleich im allgemeinen - z.B. nach § 823 Abs. 1 BGB -ein solcher Schutz nicht gewährt wird. Allerdings wendet sich die Revision mit Recht insoweit gegen das Berufungsurteil, als es anzunehmen scheint, daß im vorliegenden Falle § 317 StGB schon deshalb tatbestandsmäßig nicht erfüllt wäre, weil es sich nur um einen "Privatanschlußw der Klägerin handele. 1976, An. B zu § 317 StGB^ auch wenn sie - wie im Streitfall - ..über eine durch die örtliche Lage des von der Klägerin betriebenen Handelsunternehmens bedingte weitere Strecke hinweg nur deren Anschluß allein hersteilen. Es ist allgemein anerkannt, daß ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz neben einem Gesetz im formellen Sinn jede sonstige Norm des objektiven Rechts sein kann, die nicht einmal strafbewehrt zu sein braucht, sofern darin nur ein bestimmtes Gebot oder Verbot ausgesprochen wird (Art. 2 EGBGB; BGH Urt. vom 26. Juni 1976 (aaO) auch auf den vorliegenden Fall Anwendung, zu demal der Sachverhalt - dort: Abnehmer von Strom aus einem die Öffentlichkeit versorgenden Stromnetz; hier: ein an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossener Teilnehmer - in den entscheidenden Punkten gleich gelagert ist ( so schon mit Recht BayObLG aaO in VersR 1967, 459 re.Spalte).
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein BGB § 823 Be; StGB 1975 § 317 §317 StGB ist kein Schutzgesetz zugunsten der einzelnen Ferasprech- und Fernschreibteilnehmer. BGH, Urt.v. 25. Januar 1977 - VI ZR 29/75 - OLG Oldenburg LG Osnabrück BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 29/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 25. Januar 1977 Walz Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Gebrüder G Inhaber Kaufmann Franz G Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. die Firma Hermann B SHHHHHi KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma BeMBBBsese^schaft Georg mbH, diese vertreten durch_den geschäftsführendenKaufmann Georg OBMMHR G^HIHP-Straße 2* den GeflHpKflHBk Versicherungs AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Rolf Gqpm und Harald Freiherr von Ha^lMi Geo^straßeVT^^ Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. November 197^ wird zurückgewiesen. Der Klägerin fallen die Kosten der Revision zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Am 28. November 1970, einem Samstag, wurde um die Mittagszeit ein Telefon- und Telex-Kabel, das an Masten freihängend über eine Verbindungsstraße verlegt war und zu dem Betrieb der Klägerin, die einen Fleischgroßhandel betreibt, führte, zerrissen und erst am Montag, dem 30. November 1970, durch die Bundespost wieder instand gesetzt. Die Klägerin behauptet, ein Muldenkipper der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Erstbeklagten habe die Beschädigung des Kabels schuldhaft verursacht. Sie begehrt Ersatz des ihr angeblich infolge der Unterbrechung ihres Telefon- und Fernschreibeanschlusses entstandenen VerdienstausfallSchadens, den sie auf 78.285,49 DM berechnet hat. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision verfolgt sie weiter. Entscheidungsgründe I. 1. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB und führt aus: Selbst wenn man davon ausgehe, daß durch einen der Erstbeklagten gehörenden Muldenkipper das Fernmel-dekabel durchtrennt worden sei, stehe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht zu, weil dadurch kein in ihrem Eigentum stehender Gegenstand Schaden erlitten habe, vielmehr nur ihr Vermögen betroffen worden sei. Es liege auch kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, weil es an dem Erfordernis des unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriffs fehle. Der Auffassung der Klägerin, ihr Anspruch sei zu demindest aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 317 StGB, einem auch ihrem Schutz dienenden Gesetz, begründet, tritt das Berufungsgericht gleichfalls entgegen. Es verneint auch, daß andere als Schutzgesetz in Betracht kommende Normen, insbesondere die erst am 1. Januar 1974 in Kraft getretene Niedersächsische Bauordnung (Nds.GVBl. S.259), den Klageanspruch rechtfertigen könnten. 2. Dagegen wendet sich die Revision unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 12. März 1968 - VI ZR 178/66 - (NJW 1968, 1279 * VersR 1968, 593 « LM BGB § 823 (Bf) Nr. 48). II. Die Revision hat keinen Erfolg; die Entscheidung des Berufungsgerichts (abgedruckt in VersR 1975, 866) ist zu billigen. 1. Keine Bedenken bestehen gegen die Verneinung eines Ersatzanspruchs der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des imzulässigen Eingriffs in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Es fehlt, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, an einem unmittelbaren und betriebsbezogenen Eingriff (BGHZ 29, 65, 41; 123). Die Verletzung eines anderen, durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgutes - etwa ähnlich dem in BGHZ 41, 123 entschiedenen Fall des Ausfalls eines Brutapparates und des dadurch bewirkten Verderbs von Eiern - scheidet offensichtlich aus. Insoweit hat auch die Revision nichts erinnert. 2. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 8. Juni 1976 (BGHZ 66, 388) die von der Revision in Bezug genommenen Grundsätze seiner Entscheidung vom 12. März 1968 (aaO) aufgegeben, soweit sie im vorliegenden Falle geeignet sein könnten, in § 317 StGB ein Schutz- gesetz auch zugunsten der einzelnen Teilnehmer am Fernsprech- und Fernschreibverkehr zu sehen. Allerdings ging es in dieser Entscheidung vom 8. Juni 1976 um die Frage, ob § 18 Abs. 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg als Schutzgesetz zugunsten von Stromabnehmern herangezogen werden kann, wenn eine auf schuldhafter Beschädigung beruhende Stromunterbrechung zu einem Schaden führt. Gleichwohl haben die dabei entwickelten Gedanken, auf die hier Bezug genommen wird, entgegen der Auffassung der Revision auch im zur Entscheidung stehenden Fall Bedeutung. Richtig ist, daß auch § 317 StGB, soweit diese Vorschriften die Bundespost usw. schützen soll, ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. Staudinger/ Schäfer, BGB, 11. Aufl. § 823 Rdn. 523 und Herding/Schmalzl, Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen, 2. Aufl. Abschnitt 45, Randziffer 56). Auch hier gilt, daß diese durch § 317 StGB geschützten öffentlichen Belange als Belange der Allgemeinheit letztlich auch die Interessen von Bürgern betreffen, die in ihrer Gesamtheit diese Öffentlichkeit darstellen. Aber aus dieser Überlegung allein darf nicht schon die Folgerung gezogen werden, daß damit auch alle diejenigen, die am öffentlichen Fernmeldeverkehr teilnehmen, in allen ihren Individualrechten über § 823 Abs. 2 BGB geschützt sind, soweit diese durch eine Störung des Femsprech- und Femschreibverkehrs (i.S. von § 317 StGB) beeinträchtigt werden können (vgl. BGHZ 19, 125, 126; 46, 17, 23; 62, 166, 168; 64, 232, 237; Urteil des BayObLG vom 9.12.1966 = VersR 1967, 459 und vom 28.2.1972 * VersR 1972, 667, insbesondere 668 m.w.Nachw.). a) Abzustellen ist im vorliegenden Falle darauf - und darin liegt die Abweichung von der noch im Urteil des Senats vom 12. März 1968 vertretenen Auffassung -, ob § 317 StGB den Schutz der einzelnen Teilnehmer am Fernsprechverkehr bezweckt und daß für die Beantwortung dieser Frage unerheblich ist, daß neben dem gewollten Schutz der öffentlichen Fernmeldeeinrichtungen auch die Interessen der Teilnehmer - gleichsam notwendigerweise - geschützt sind. Bei solcher Betrachtung spricht aber nichts dafür, daß durch § 317 StGB über den Schutz der Fernmeldeanlagen hinaus auch diejenigen, die an diese Anlagen angeschlossen sind, einen individuellen Schutz gegen jeden Schaden erhalten sollten, der durch Störung der unmittelbar geschützten Einrichtungen eintreten kann, wenngleich im allgemeinen - z.B. nach § 823 Abs. 1 BGB -ein solcher Schutz nicht gewährt wird. Allerdings wendet sich die Revision mit Recht insoweit gegen das Berufungsurteil, als es anzunehmen scheint, daß im vorliegenden Falle § 317 StGB schon deshalb tatbestandsmäßig nicht erfüllt wäre, weil es sich nur um einen "Privatanschlußw der Klägerin handele. Das aber steht dem Klagebegehren nicht entgegen. Telefon-und Fernschreibkabel sind bis hin zu dem Apparat des jeweiligen Teilnehmers öffentliche Einrichtungen, die im Eigentum der Bundespost stehen und vom Schutz des § 317 StGB erfaßt werden (Dreher, Komm, zu dem Strafgesetzbuch, 36. Aufl. 1976, Anm. B zu § 317 StGB^ auch wenn sie - wie im Streitfall - ..über eine durch die örtliche Lage des von der Klägerin betriebenen Handelsunternehmens bedingte weitere Strecke hinweg nur deren Anschluß allein hersteilen. b) Der Ansicht der R vision, das neue Urteil des Senats vom 8. Juni 1976 atehe im vorliegenden Fall der rechtlichen Qualifikation des § 317 StGB als Schutz- gesetz auch zugunsten der jeweiligen Teilnehmer am Fernsprech- und Femmeldeverkehr nicht entgegen, kann nicht gefolgt werden. Zwar betraf diese Entscheidung eine Bestimmung aus einer landesrechtlichen Bauordnung, während es sich hier um eine bundesrechtliche Strafbestimmung aus dem Strafgesetzbuch handelt. Dieser allein den Rang der angeführten Normen betreffende Unterschied gibt jedoch keinen Anlaß, die Maßstäbe, an denen die Frage nach der Schutzgesetzeigenschaft zu prüfen und zu entscheiden ist, anders zu setzen. Es ist allgemein anerkannt, daß ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz neben einem Gesetz im formellen Sinn jede sonstige Norm des objektiven Rechts sein kann, die nicht einmal strafbewehrt zu sein braucht, sofern darin nur ein bestimmtes Gebot oder Verbot ausgesprochen wird (Art. 2 EGBGB; BGH Urt. vom 26. Mai 1961 - I ZR 177/60 in GRUR 1962, 159, 162). Demzufolge finden die grundsätzlichen Erwägungen der Entscheidung vom 8. Juni 1976 (aaO) auch auf den vorliegenden Fall Anwendung, zu demal der Sachverhalt - dort: Abnehmer von Strom aus einem die Öffentlichkeit versorgenden Stromnetz; hier: ein an das öffentliche Fernsprechnetz angeschlossener Teilnehmer - in den entscheidenden Punkten gleich gelagert ist ( so schon mit Recht BayObLG aaO in VersR 1967, 459 re.Spalte). Dr. Weber Dunz Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Deinhardt