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BGH · VI ZR 29/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 29/73

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 1. Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob das Verlangen der Klägerin rechtsmißbräuchlich sei, weil sie die Beklagte durch die Ablehnung einer Verlängerung des Bewachungsvertrages in eine gewisse Notlage gebracht und dadurch die Einstellung von R. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin die Vertragsstrafe mit ihrer Klage schon deshalb nicht durchsetzen, weil dem § 75 f HGB entgegenstehe. Nach dieser Vorschrift findet weder Klage noch Einrede aus einer Vereinbarung statt, durch die sich ein Arbeitgeber einem anderen Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem in Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen. Diese Vorschrift erfaßt auch Vertragsstrafenversprechen, die der Sicherung einer solchen Abmachung dienen; aus ihnen können daher Rechte nicht gerichtlich durchgesetzt werden (BGH Urteil vom 13. Wie der Senat in seinem soeben erwähnten Urteil vom heutigen Tag (VI ZR 132/72) dargelegt hat, steht zwar § 75 f HGB sowohl nach Entstehungsgrund als auch der Sache nach in Zusammenhang mit der in den §§ 74 bis 75 e HGB getroffenen Regelung, die unmittelbar nur für die Handlungsgehilfen gilt (BGHZ 24, 165, 167). Wie in der genannten Entscheidung, die einen im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt betrifft, ebenfalls näher dargelegt ist, gilt dieser Grundsatz auch für Sperrklauseln, die der Inhaber eines Bewachungsunternehmens mit seinen Kunden vereinbart, um sich vor einer Abwerbung seines Wachpersonals durch seine Geschäftspartner zu schützen, mag eine solche Abmachung daneben auch darauf abzielen, die Kunden stärker an die Bewachungsdienste des Unternehmens zu binden. Das führt auch im vorliegenden Fall dazu, daß sich die Klägerin auf das Vertragsstrafenversprechen der Beklagten vor Gericht schon deshalb nicht berufen kann, weil eine Sperrklausel durchgesetzt werden soll, die unter Umgehung des in erster Linie von ihr betroffenen früheren Arbeitnehmers der Klägerin R.zustandegekommen ist und die auch nicht etwa nur ein zwischen der Klägerin und R.unter Beachtung der §§ 74 ff HGB vereinbartes Wettbewerbsverbot absichem sollte, ohne für R.zusätzliche Beschwerungen zu begründen. Daß die Beklagte der Klägerin nicht als Bewachungsunternehmerin Konkurrenz gemacht hat, ist insoweit ohne Bedeutung.

Zitierte Normen: § 75f HGB
HGBArbeitnehmerAuftrag

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 29/73	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
30. April 1974 K r i e g 1 » Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Kommanditgesellschaft in Firma
O0PHHV& Sohn, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Hans-Joachim	A	A^HHHBStr.!
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma HflHB^AG - Kondensatorenfabrik -vertreten durch ihr Vorstandsmitglied Dr. DJ
Str.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof.
Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Dr. Steffen
 für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Vom 10. Juni 1968 bis 10. August 1971 führte die Klägerin die Bewachung des Werkes der Beklagten durch.
Der Bewachungsvertrag verpflichtete die Beklagte,
"bis zu einem Jahr nach Ablauf dieses Auftrages Personal, das während der Laufzeit des Auftrages bei der Wachgesellschaft angestellt ist oder war, zur Vermeidung einer Vertragsstrafe in Höhe der 10-fachen Monatsgebühr des gesamten Auftrages, nicht zu engagieren.w
Am 10. August 1971 stellt die Beklagte den früher bei der Klägerin beschäftigt gewesenen Rentner R. als Wachmann ein, nachdem die Klägerin das Angebot der Beklagten, die Bewachung nur noch für die Wochenenden fortzusetzen, abgelehnt hatte.
 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung der Vertragsstrafe.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 27.294,80 DM stattgegeben. Das Kammergericht hat die Klage abgeviesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgrunde
1. Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob das Verlangen der Klägerin rechtsmißbräuchlich sei, weil sie die Beklagte durch die Ablehnung einer Verlängerung des Bewachungsvertrages in eine gewisse Notlage gebracht und dadurch die Einstellung von R. veranlaßt habe. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin die Vertragsstrafe mit ihrer Klage schon deshalb nicht durchsetzen, weil dem § 75 f HGB entgegenstehe. Nach dieser Vorschrift findet weder Klage noch Einrede aus einer Vereinbarung statt, durch die sich ein Arbeitgeber einem anderen Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem in Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen. Diese Vorschrift erfaßt auch Vertragsstrafenversprechen, die der Sicherung einer solchen Abmachung dienen; aus ihnen können daher Rechte nicht gerichtlich durchgesetzt werden (BGH Urteil vom 13. Oktober 1972
 
- I ZR 88/71 = Betrieb 1973, 423; Urteil des Senats vom heutigen Tage VI ZR 132/72 - zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, war R. allerdings nicht Handlungsgehilfe im Sinne von §§ 59, 75 f HGB. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist § 75 f HGB hier jedoch entsprechend anzuwenden.
Gegen diesen Standpunkt wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
Wie der Senat in seinem soeben erwähnten Urteil vom heutigen Tag (VI ZR 132/72) dargelegt hat, steht zwar § 75 f HGB sowohl nach Entstehungsgrund als auch der Sache nach in Zusammenhang mit der in den §§ 74 bis 75 e HGB getroffenen Regelung, die unmittelbar nur für die Handlungsgehilfen gilt (BGHZ 24, 165, 167). Doch liegt § 75 f HGB ein Rechtsgedanke zugrunde, der auch im Blick auf das frühere Arbeitsverhältnis von R. zu der Klägerin hier beachtet werden muß. Dieser versagt dem Arbeitgeber den Schutz der Gerichte bei der Durchsetzung auch solcher Sperrklauseln, die einen bei ihm beschäftigten oder beschäftigt gewesenen nicht-kaufmännischen Arbeitnehmer in seinem beruflichen Fortkommen beschränken, ohne dem Schutz aus §§ 74 ff HGB Rechnung zu tragen, - ein Rechtsgedanke, der jedenfalls im Grundsatz auch zugunsten nichtkaufmännischer Arbeitnehmer entsprechend eingreift.
Dies hat der erkennende Senat in seinem ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom heutigen Tage (VI ZR 153/72) im einzelnen ausgeführt. Hierauf
 
wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Wie in der genannten Entscheidung, die einen im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalt betrifft, ebenfalls näher dargelegt ist, gilt dieser Grundsatz auch für Sperrklauseln, die der Inhaber eines Bewachungsunternehmens mit seinen Kunden vereinbart, um sich vor einer Abwerbung seines Wachpersonals durch seine Geschäftspartner zu schützen, mag eine solche Abmachung daneben auch darauf abzielen, die Kunden stärker an die Bewachungsdienste des Unternehmens zu binden. Das führt auch im vorliegenden Fall dazu, daß sich die Klägerin auf das Vertragsstrafenversprechen der Beklagten vor Gericht schon deshalb nicht berufen kann, weil eine Sperrklausel durchgesetzt werden soll, die unter Umgehung des in erster Linie von ihr betroffenen früheren Arbeitnehmers der Klägerin R. zustandegekommen ist und die auch nicht etwa nur ein zwischen der Klägerin und R. unter Beachtung der §§ 74 ff HGB vereinbartes Wettbewerbsverbot absichem sollte, ohne für R. zusätzliche Beschwerungen zu begründen. Daß die Beklagte der Klägerin nicht als Bewachungsunternehmerin Konkurrenz gemacht hat, ist insoweit ohne Bedeutung. Maßgebend ist, daß die Sperrklausel in den Wettbewerb der Parteien um den Arbeitnehmer eingriff und die Interessendes
 
Arbeitnehmers in einer solchen Abrede nicht angemessen so zur Geltung kommen konnten,wie es nach dem Sinn des § 75 f HGB erforderlich gewesen wäre*
Dr. Weber
 Dunz
Nüßgens	Richter	Sonnabend
 ist erkrankt,
 Dr, Weber
 Dr,Steffen