Der Kläger nimmt die Beklagten als frühere Eigentümer eines HausgrundStücks auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, sie hätten es unterlassen, den Erwerb von jüdischer Seite beim Zentralmeldeamt in Bad anzuzeigen. November 1947 (im folgenden: HEG) zu der Anzeige für verpflichtet gehalten, weil die Veräußerer des Grundstücks Juden gewesen seien und die Beklagten die gegen sie sprechende Entziehungsvermutung nicht widerlegen könnten. Der Kläger hat von den Beklagten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des derzeitigen Verkehrswertes des Grundstücks nebst Zinsen gefordert. Dieser habe BrfIBP über Dr. V|0 mitteilen lassen, die Beklagten seien die rechtmäßigen Eigentümer des Grundstücks, BrflHP möge sich an sie wenden; die früheren Eigentümer und Verkäufer würden keinerlei Ansprüche auf das Grundstück und gegen die Beklagten erheben, sie seien a.Zt. ordnungsgemäß und vollständig aus dem Verkauf entschädigt worden. Dezember 1948 Inhaber des Anspruchs und damit Verfügungsberechtigter geblieben sei; der Verzicht wirke auch gegen die Nachfolgeorganisation. Die Beklagten haben sich auch auf Verjährung berufen (§§ 852 Abs.1, 823 BGB i.Verb.m. Art. 90 REG) mit der Begründung, habe als Testamentsvollstrecker damit auch Kenntnis von der Verkaufsabsicht der Beklagten erhalten August 1948 nicht beim Zentralmeldeamt anmelden würden» Diese Kenntnis deö Testamentsvollstreckers hätten sich die von ihm vertretenen Erben, die im und der Kläger anrechnen zu lassen. Er hat bestritten, daß der Testamentsvollstrecker Wflp im Jahre 1947 über Dr» Vfll die von den Beklagten behaupteten Erklärungen abgegeben und von der Nichtahmel-dung durch die Beklagten Kenntnis erhalten habe. Das Landgericht hat nach 'sachverständiger Beratung Uber den Verkehrswert des Grundstücks die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 107.000 DM nebst Zinsen verurteilt gegen Abtretung eines dem Kläger etwa wegen des von dem Beklagten bezahlten Kaufpreises von abgewertet Das Berufungsgericht erachtet den Klageanspruch mit der Begründung für gerechtfertigt, die Beklagten hätten die Rechtsvorgängerin des Klägers dadurch geschädigt, daß sie die gebotene Anzeige ihres rückerstattungspflichtigen Grundstückserwerbs unterlassen hätten. 2. Daß die Beklagten ihre Anmeldepflicht aus Art. 73 REG objektiv versäumt haben, ist unter den Parteien nicht streitig. Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß der von dem Beklagten 1939 erworbene Grundbesitz aus jüdischer Hand stammte und der Rückerstattungspflicht nach den Artikeln 2 bis 4 REG unterlag. Dem Besitzer eines Grundstücks legt Art» 74 REG darüber hinaus die Pflicht auf, sich durch Einsicht in das Grundbuch zu vergewissern, daß es sich nicht um einen anzeigepflichtigen Vermögensgegenstand handelt. Bas Berufungsgericht hält es "erfahrungsgemäß" für "so gut wie ausgeschlossen", daß die Beklagten beim Erwerb im Jahre 1939 nicht erkannt haben sollten, daß sie von Juden kauften, trifft hierzu jedoch keine abschließende Feststellung. Die Beklagten haben zu ihrer Entlastung im v/esentlichen denn auch nur vorgebracht, nach den - von ihnen behaupteten -Erklärungen des Testamentsvollstreckers V/olff, die als Verzicht auf etwaige Rückerstattungsansprüche anzusehen seien, hätten sie sich nicht mehr für anzeigepflichtig zu halten brauchen. Zutreffend geht das Berufungsgericht jedoch davon aus, daß die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag der Anzei se-pflicht nicht enthoben waren. Einen Irrtum der Beklagten über den Fortfall ihrer Pflicht zur Anzeige nach Art. 75 REG hält das Berufungsgericht für nicht entschuldbar. Es führt aus, v/enn die Beklagten es unterlassen hätten, über diese für sie wichtige Rechtsfrage durch Einholung einer Auskunft bei den Y/iedergut-machungsbehörden genauen Aufschluß zu erhalten, so sei das fahrlässig. Die Entschuldbarkeit eines Irrtums der Beklagten über ihre Anzeigepflicht kann nicht mit dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten, auf das sich jetzt die Revision bezieht, dargetan werden, sowohl der Testamentsvollstrecker T/flP v/ie auch der von ihnen konsultierte Grundstücksmakler v/iesengrund hätten den Beklagten die iRechfrimäßigkeit ihres Grundeigentums bestätigt und zu dem Ausdruck gebracht, dieses Grundvermögen unterliege nicht der Rückerstattung. 4o Nach der weiteren rechtsbedenkenfreien Annahme des Berufungsgerichts ist der IR^ durch das schuldhafte Unterlassen der Anzeige ein Schaden entstanden» Die Beklagten hatten die Entstehung eines Schadens unter Hinweis darauf in Abrede gestellt, der Testamentsvollstrecker «7^0 habe nach dem Kriege mit bindender Y/irkung für die übrigen Erben auf alle Rückerstattungsansprüche verzichtet und dieser Verzicht sei auch gegenüber der IR0 als Rechts-nachfolgerin wirksam. Das Berufungsgericht ist dem zutreffend schon deshalb nicht gefolgt, weil es - unangefochten - die Überzeugung gewonnen hat, daß der Testamentsvollstrecker Y/p^P am PI» 1942 .verstorben ist» Hilfsweise führt eo aus, der von dem Beklagten behauptete Verzicht sei aber auch deshalb unwirksam, weil die Verfügung, soweit WPBP als Das Berufungsgericht lehnt es trotz Artikel 44 Abs« 1 REG ab, diesen auf 1s 10 und damit auf 7 000 DM umgestellten Betrag als Schadensrainderungsposten anzusetzen mit der Begründung, es sei nicht nachgewiesen, daß die Verkäufer die freie Verfügung über den Kaufpreis erlangt hätten. Damit steht tatrichterlich fest, daß der Berechtigte bei der Entziehung nicht die freie Verfügung Uber die Gegenleistung der Beklagten erlangt hatte (Art, 44 Abs, 3 HEG), Demgegenüber hatten die Beklagten vorgetragen, das Sperrkonto sei später freigegeben worden. Von ihm hat sich das Berufungsgericht aber nicht zu überzeugen vermocht und diesen Umstand zutreffend sich zu dem Nachteil der Beklagten auswirken lassen. IIq Auch die weiteren von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es ein dem Kläger anzulaötendes Mitverschulden des Testamentsvollstreckers WflV» die Begründetheit der Einrede der Arglist und der Verjährung verneint, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen, .
BUNDESGERICHTSHOF 2087 025 7 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am tl. Juli 1967 Kriegl, Justizhauptsokretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle VI ZR 29/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Io 2. des Max H der Betty H beide in Nüi straße 9 Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br. und Br. - gegen den Freistaat B^bjb, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion M Außenstelle in , KÖ( Straße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisiorisbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br — o 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» Juli 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens für Hecht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oherlandesgerichts Nürnberg vom 10« November 1965 wird zurück-gewieseno Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt. Von Rechts v/egen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagten als frühere Eigentümer eines HausgrundStücks auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, sie hätten es unterlassen, den Erwerb von jüdischer Seite beim Zentralmeldeamt in Bad anzuzeigen. Die Beklagten erwarben durch notarisehen Vertrag vom C. SS 1959 das Grundstück NüfllBp, DiHIBI Hr. ■ 1/5 Wohnhaus (Eckhaus) und Hof raum, Gebäude straße 80 zu dem unter dem Binheitswert liegenden Kaufpreis von 70.000 RM und wurden im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Für den im Grundbuch vorher eingetragenen, verstorbenen Eigentümer Hermann KflHBBP handelte als Testamentsvollstrecker Max V/flIB aus BflB« Das Anwesen wurde im Kriege zerstört. Die Beklagten meldeten diesen Erwerb nicht beim Zentralmeldeamt in Bad an. Im Jahre 1958 ver- äußerten sie das Grundstück weiter» Der Kläger hat die Beklagten auf Grund des Militär-regierungsgeaetzea Kr. 59 für die amerikanische Zone vom Geltungstage des 10. November 1947 (im folgenden: HEG) zu der Anzeige für verpflichtet gehalten, weil die Veräußerer des Grundstücks Juden gewesen seien und die Beklagten die gegen sie sprechende Entziehungsvermutung nicht widerlegen könnten. Durch die schuldhafte Unterlassung der Anzeige sei die anerkannte Nachfolgeorganisation IR® außerstande gewesen, den RUckerstattungsanspruch innerhalb der Ausschlußfrist bis zu dem 31. Dezember 1948 anzu demelden. Dadurch sei ihr ein Schaden entstanden. Sie sei nach § 249 BGB so zu stellen, als ob die Anmeldung rechtzeitig vorgenommen worden wäre. Dann wäre die IR® Eigentümerin eines Grundbesitzes mit jetzigem Verkehrswert geworden. Die IRSO habe ihren Anspruch durch Globalvertrag vom 7. April/29» Juli 1952 an den Kläger abgetreten. Der Kläger hat von den Beklagten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des derzeitigen Verkehrswertes des Grundstücks nebst Zinsen gefordert. Die Beklagten haben um Abv/eisung der Klage gebeten. Sie haben vorgetragen: Im Jahre 1939 seien sie durch eine Zeitungsanzeige des Grundstücksmaklers Schauf das Grundstück aufmerksam geworden. Da die Verkäufer Barzahlung erstrebt hätten, sei der Angebotspreis von 73.000 RM auf 70oQQ0 HM ermäßigt worden. Dieser Betrag sei dem Verkäufer nach Abzug einer geringen Steuerschuld zugeflossen. Der Erbengemeinschaft möchten einige Juden oder Halbjuden angehört haben. Diese seien aber Ausländer gewesen und hätten Uber das Geld frei verfügen können. Zwar sei der Kaufpreis auf ein Sonderkonto einbezahlt worden. Der Grund habe aber darin gelegen, daß Verkäuferin eine Erbengemeinschaft gewesen sei und eine geringe Steuerschuld bestanden habe. Im Jahre 1947 habe der inzwischen verstorbene Apotheker BrflIBI das Grundstück kaufen wollen und sich deshalb an den Testamentsvollstrecker Wflp gewandt, dessen Amt auch noch 1947 bestanden habe; ira Hinblick auf die sich nachträglich ergebenden RUckerstattungsansprüche sei es wieder auf gelebt. Dieser habe BrfIBP über Dr. V|0 mitteilen lassen, die Beklagten seien die rechtmäßigen Eigentümer des Grundstücks, BrflHP möge sich an sie wenden; die früheren Eigentümer und Verkäufer würden keinerlei Ansprüche auf das Grundstück und gegen die Beklagten erheben, sie seien a.Zt. ordnungsgemäß und vollständig aus dem Verkauf entschädigt worden. Hiermit habe 'tfWKP ausdrücklich auf alle Rückerstattungsansprüche verzichtet. Der formlose Verzicht sei wirksam, weil Y/^H^ mangels Anmeldung der Op bis zu dem 31. Dezember 1948 Inhaber des Anspruchs und damit Verfügungsberechtigter geblieben sei; der Verzicht wirke auch gegen die Nachfolgeorganisation. Die Beklagten haben sich auch auf Verjährung berufen (§§ 852 Abs. 1, 823 BGB i.Verb.m. Art. 90 REG) mit der Begründung, habe als Testamentsvollstrecker damit auch Kenntnis von der Verkaufsabsicht der Beklagten erhalten und gewußt, daß sie es bis zu dem 15. August 1948 nicht beim Zentralmeldeamt anmelden würden» Diese Kenntnis deö Testamentsvollstreckers hätten sich die von ihm vertretenen Erben, die im und der Kläger anrechnen zu lassen. Die Anmeldung sei unterblieben, weil sie sich nach den erwähnten Erklärungen des Testamentsvollstreckers die er zwischen 1947 und 1950 über Dr. VflP gegenüber BrflBi abgegeben habe, darauf hätten verlassen dürfen, daß das Grundstück nicht rückerstattungspflichtig sei und in Zukunft gegen sie keine Ansprüche geltend gemacht würden* Ohne diese Erklärung des Wflp hätten sie das Grundstück angemeldet o Soweit sie heute für eine höhere Summe haften sollten, als sie bei Verkauf erzielt hätten, müsse sich der Kläger ein in der Person des Testamentsvollstreckers begrün- detes Mitverschulden anrechnen lassen* Der Kläger handele auch arglistig, weil sein heutiges Verlangen zu dem früheren Verhalten der Berechtigten in Widerspruch stehe. Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten. Er hat bestritten, daß der Testamentsvollstrecker Wflp im Jahre 1947 über Dr» Vfll die von den Beklagten behaupteten Erklärungen abgegeben und von der Nichtahmel-dung durch die Beklagten Kenntnis erhalten habe. Das Landgericht hat nach 'sachverständiger Beratung Uber den Verkehrswert des Grundstücks die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 107.000 DM nebst Zinsen verurteilt gegen Abtretung eines dem Kläger etwa wegen des von dem Beklagten bezahlten Kaufpreises von abgewertet » 7 000 DM sustehenden Wiedergutmachungeanspruchs. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Beklagten die Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht erachtet den Klageanspruch mit der Begründung für gerechtfertigt, die Beklagten hätten die Rechtsvorgängerin des Klägers dadurch geschädigt, daß sie die gebotene Anzeige ihres rückerstattungspflichtigen Grundstückserwerbs unterlassen hätten. 1p In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats hält das Berufungsgericht den ordentlichen Rechtsweg für zulässig (BGHZ 10, 164). Die Abtretung der zunächst für die IR9 entstandenen Ansprüche auf den Kläger entnimmt es dem zv/isehen ihnen geschlossenen Glpbalvertrag vom 7* April/29« Juli 1952. Das v/ird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. 2. Daß die Beklagten ihre Anmeldepflicht aus Art. 73 REG objektiv versäumt haben, ist unter den Parteien nicht streitig. Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß der von dem Beklagten 1939 erworbene Grundbesitz aus jüdischer Hand stammte und der Rückerstattungspflicht nach den Artikeln 2 bis 4 REG unterlag. In Artikel 73 REG erblickt das Beru- fungsgericht zugunsten der IR® ein Schutzgesetz im Sinne des § 825 Abs« 2 BOB«. Biese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl« Wilts, NJW RzW 1962, 296 m. weiteren Nachweisen). Sie wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt» 3* Des weiteren bejaht das Berufungsgericht, daß die Beklagten die Anmeldung schuldhaft unterlassen haben» Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg» a) Artikel 73 REG schreibt die Pflicht zur Anzeige für den vor, der Vermögensgegenständc in Besitz hat, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sic nach den Artikeln 2 bis 4 REG entzogen worden sind» Dem Besitzer eines Grundstücks legt Art» 74 REG darüber hinaus die Pflicht auf, sich durch Einsicht in das Grundbuch zu vergewissern, daß es sich nicht um einen anzeigepflichtigen Vermögensgegenstand handelt. Artikel 75 REG stellt unter Strafe, wenn der Anzeigepflichtige diesen Pflichten nach Art. 75 und 74 vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt» Bas Berufungsgericht hält es "erfahrungsgemäß" für "so gut wie ausgeschlossen", daß die Beklagten beim Erwerb im Jahre 1939 nicht erkannt haben sollten, daß sie von Juden kauften, trifft hierzu jedoch keine abschließende Feststellung. Nach seiner zutreffenden Annahme hätten die Beklagten bei gebotener Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten *(vgl. hierzu: Godin, Rückerstattungsgesetze 2. Aufl. Art. 74 US Bern. 2) zweifelsfreien Aufschluß erhalten, zu demal im Kaufvertrag vom 4. Mai 1939 vermerkt ist, die Verkäufer seien Juden. Damit ist es dem Beklagt021 verwehrt, sieh auf die Unkenntnis dieser Tatsachen zu berufen, wie Art. 77 REG für die Fälle des Art. 75 ausdrücklich bestimmt. b) Insoweit erhebt die Revision keine Beanstandungen. Die Beklagten haben zu ihrer Entlastung im v/esentlichen denn auch nur vorgebracht, nach den - von ihnen behaupteten -Erklärungen des Testamentsvollstreckers V/olff, die als Verzicht auf etwaige Rückerstattungsansprüche anzusehen seien, hätten sie sich nicht mehr für anzeigepflichtig zu halten brauchen. Zutreffend geht das Berufungsgericht jedoch davon aus, daß die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag der Anzei se-pflicht nicht enthoben waren. Die Anzeigepflicht wäre - unbeschadet der Frage der sachlich-rechtlichen Auswirkung eines formlosen Verzichts - nur dann entfallen, v/enn der Verzicht ausdrücklich und schriftlich in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes am 10. November 1947 abgegeben worden wäre (Art. 75 Abs. 2 d REG). Einen solchen Hergang haben die Beklagten selbst nicht vorgetragen. Einen Irrtum der Beklagten über den Fortfall ihrer Pflicht zur Anzeige nach Art. 75 REG hält das Berufungsgericht für nicht entschuldbar. Es führt aus, v/enn die Beklagten es unterlassen hätten, über diese für sie wichtige Rechtsfrage durch Einholung einer Auskunft bei den Y/iedergut-machungsbehörden genauen Aufschluß zu erhalten, so sei das fahrlässig. c) Diese Auffassung ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. r Hier steht nicht in Frage, ob ein etwaiger Irx'tum der Beklagten über ihre Rückerstattungspflicht, sondern nur, ob eine unrichtige Vorstellung über ihre Anzeigepflicht vorv/erfbar ist* Zweck der Vorschrift Uber die Anzeigepflicht ist es, zu gewährleisten, daß alles unter das REG fallende Vermögen erfaßt wird. Der Anzeigepflichtige soll grundsätzlich nicht selbst darüber entscheiden können, ob die sachlich, rechtlichen Voraussetzungen der Rückerstattung vorliegen (vgl. auch Godin aaO Art. 73 US Bern. 1, 3 b am Ende). So ist auch anerkannt, daß ein Rechtsirrtum über die Rechtsfolgen einer Entziehung, auch darüber, ob die Entziehung eine RUckerstattungspflicht auslöst - dahingestellt, ob ein derartiger Irrtum der Beklagten entschuldbar wäre schon um deswillen ausscheidet, weil nicht die Kenntnis der RUckerstattungspflicht, sondern die Kenntnis der Entziehung zur Anzeige verpflichtet (Godin aaO Art, 73 US Bern. 5 am Ende). Die Entschuldbarkeit eines Irrtums der Beklagten über ihre Anzeigepflicht kann nicht mit dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten, auf das sich jetzt die Revision bezieht, dargetan werden, sowohl der Testamentsvollstrecker T/flP v/ie auch der von ihnen konsultierte Grundstücksmakler v/iesengrund hätten den Beklagten die iRechfrimäßigkeit ihres Grundeigentums bestätigt und zu dem Ausdruck gebracht, dieses Grundvermögen unterliege nicht der Rückerstattung. Für die Frage der Anzeigepflicht gibt die von der Revision erstrebte Feststellung nichts her. Daß die Beklagten Uber diese Rechtsfrage einen Sach-, geschweige denn einen Rechtskundigen befragt hätten, tragen sie selbst nicht vor. Daß sie nur bei einer Befragung der Y/iedergutmachungsbehörden entlastet wären, will das Berufungsgericht nicht sagen. Y/ohl hätte ein solches Vorgehen genügt. 10 4o Nach der weiteren rechtsbedenkenfreien Annahme des Berufungsgerichts ist der IR^ durch das schuldhafte Unterlassen der Anzeige ein Schaden entstanden» a) Bei Anmeldung, so führt das Berufungsgericht aus, hätte die IH0 durch die zentrale Meldestelle Kenntnis von den rückerstattungspflichtigen Vermögensgegenstand erhalten und bei Ausbleiben einer Anmeldung durch die ursprünglich Berechtigten innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des REG selbst bis zu dem 31» Dezember 1948 angemeldet mit der Folge, daß sie demnächst die Rechtstellung der Berechtigten und damit das Recht zur weiteren Verfolgung des RUckeratat-tungsanspruchs erworben hätte» Die Ausübung dieses Rechts hätte, wie das Berufungsgericht im einzelnen unter Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil darlegt, dazu geführt, daß die Beklagten das Grundstück an die IR0 hätten herausgeben müssen, weil die Entziehungsvermutung des Art» 3 Abs. 1 REG gegen sie gestanden hätte und sie diese nicht nach Art» 3 Abo» 2 REG hätten widerlegen können» Die Beklagten hatten die Entstehung eines Schadens unter Hinweis darauf in Abrede gestellt, der Testamentsvollstrecker «7^0 habe nach dem Kriege mit bindender Y/irkung für die übrigen Erben auf alle Rückerstattungsansprüche verzichtet und dieser Verzicht sei auch gegenüber der IR0 als Rechts-nachfolgerin wirksam. Das Berufungsgericht ist dem zutreffend schon deshalb nicht gefolgt, weil es - unangefochten - die Überzeugung gewonnen hat, daß der Testamentsvollstrecker Y/p^P am PI» 1942 .verstorben ist» Hilfsweise führt eo aus, der von dem Beklagten behauptete Verzicht sei aber auch deshalb unwirksam, weil die Verfügung, soweit WPBP als 11 Testamentsvollstrecker gehandelt habe, unentgeltlich gewesen wäre (§ 2205 BGB), und, soweit er als Miterbe zu 1/30 tätig geworden sei, die Bestimmung des § 2033 Abs«, 2 BGB, jedenfalls aber das Fehlen der in § 2033 Abs« 1 Satz 2 BGB vorgeschriebenen Form entgegenstände« b) Bas Berufungsgericht hält die Beklagten grundsätzlich zur Naturalherstellung, wegen Unmöglichkeit ihrer Durchführung (Herausgabe des Grundstücks) zur Entschädigung des V/ertes des Grundstücks in Geld für verpflichtet« Die Bemessung ihrer Höhe ist von den Beklagten nicht angegriffen worden« 5« Die Beklagten hatten als Kaufpreis 70«000 RM gezahlt. Das Berufungsgericht lehnt es trotz Artikel 44 Abs« 1 REG ab, diesen auf 1s 10 und damit auf 7 000 DM umgestellten Betrag als Schadensrainderungsposten anzusetzen mit der Begründung, es sei nicht nachgewiesen, daß die Verkäufer die freie Verfügung über den Kaufpreis erlangt hätten. Die Revision bittet um Nachprüfung, ob das Berufungsgericht die Bev/eislast nicht unzutreffend den Beklagten auferlegt habe« Selbst wenn man mit der Revision davon ausgeht, im Rahmen des Art« 44 HEG habe der Rückerutattungsberechtigte nachzuweisen, daß er bei der Entziehung nicht die freie Verfügung Uber die Gegenleistung des Erwerbers erlangt habe (Art« 44 Abs. 3 REG; vgl. Harmening, Rückerstattungsgesetz 2« Auflo zu Art. 36 REG brit. = Art. 44 REG am. Ben. III 3 a und f), ist imuErgebnis dem Berufungsgericht zu folgen. Das Berufungsgericht geht unangefochten davon aus, daß der Kaufpreis nach Anweisung auf ein Sperrkonto eingezahlt wurde. Zum gleichen Ergebnis war das land-gerichtliche Urteil, auf das sich das Berufungsgericht bezieht, unter Verwertung der Grundakten gelangt. Damit steht tatrichterlich fest, daß der Berechtigte bei der Entziehung nicht die freie Verfügung Uber die Gegenleistung der Beklagten erlangt hatte (Art, 44 Abs, 3 HEG), Demgegenüber hatten die Beklagten vorgetragen, das Sperrkonto sei später freigegeben worden. Damit machten sie den späteren Wegfall der Voraussetzungen des sich zu ihrem Nachteil ausv/irkenden Artikels 44 Abs, 3 HEG geltend; es oblag daher*ihnen, einen solchen Hergang nachzuv/eisen. Von ihm hat sich das Berufungsgericht aber nicht zu überzeugen vermocht und diesen Umstand zutreffend sich zu dem Nachteil der Beklagten auswirken lassen. Seine Überzeugung hat das Berufungsgericht in möglicher tatrichterlicher Würdigung und ohne Verstoß gegen Denkgesetze sowie Erfahrungssätze gewonnen. Von ihrem Ergebnis ist daher im Revisionsverfahren auszugehen. Hierzu erhebt die Revision keine besonderen Beanstandungen. IIq Auch die weiteren von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es ein dem Kläger anzulaötendes Mitverschulden des Testamentsvollstreckers WflV» die Begründetheit der Einrede der Arglist und der Verjährung verneint, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen, . 13 III. Nach alledem war die Revisision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüekzuv/eiaeno Kanebecfc Dr. Bode Dr, Hauß Meyer Dr„ NUßgens