Die Revision dbs Klägers gegen das Urteil des 1. Der Kläger vertritt den Standpunkt, die Beklagten hätten nicht'das Recht, seine RleSehwaren zu testen und die Ergebnisse ihrer mit unzulänglichen Mitteln durchge-fUhrten Untersüchangen zu veröffentlichen. Indem die Beklagten die Waren .anonym kaufen Hessen, ohne den Verkäufer über ihre Absichten aufzuklären und eine Gegenprobe zurückzulassen, sei ös < dem Betroffenen unmöglich gemacht oder doch |V/e sent lieh erschwert, die Unrichtigkeit der veröffentlichten Testergebnisse darzutun. X. das Gericht solle den Beklagten bei Meldung einer Geld-r oder Haft strafe verbieten, das in der Hummer 17 der Zeitschrift "D»" vom 23* April 1964 veröffentlichte Testergobnis über die vom Kläger hergestellten beiden Leberwurstsorten weiter zu verbreiten, das Gericht solle den Beklagten bei Meldung einer Geld- oder Haftstrafe verbieten, fleisch- und Wurstwaren das Klägers zu testen. seiner Waren im Bahmen einer grösseren Testveröffentiiehung müsse sich auch ein Metzgermeister stellen, der - wie der Kläger - in ein grösseres Pleischgeschäft betreibe, her Antrag zu II gehe schon deshalb erheblich Uber das Ziel hinaus, weil er bezwecke, den Beklagten das Testen der vom Kläger vertriebenen Waren ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Beanstandungen zu verbieten. Eine Unterbrechung des Verfahrens gegen den Erstbeklagton gemäss § 240 ZPO ist durch die Konkurseröffnung nicht eingetreten. Über Schadenersatzansprüche gegen den Erstbeklagten aus der beanstandeten Veröffentlichung wird durch das mit dem Antrag II erstrebte Urteil keine Vorentscheidung getroffen. Im vorliegenden Pall sind keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer es der Kläger gerade den Beklagten verbieten könnte, seine Waren zu testen und über das Ergebnis zu berichten. Hach der Peststellung des Berufungsgerichts fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass es den Beklagten mit ihren Testveröffentlichungen in der "E*" nicht um eine Aufklärung der Verbraucher, sondern vorwiegend darum ging, bestimmte Wettbewerber, zu dem Nachteil anderer zu unterstützen. Im vorliegenden Stadium des Rechtsstreits in dem es nur um den Antrag II geht, ist auch nicht darüber zu entscheiden, welche Prüfungspflichten demjenigen obliegen, der ein negatives Testergebnis über eine Ware veröffentlicht. Wird unterstellt, dass es die Beklagten vor der Veröffentlichung in der Hummer 17 der nB%" an einer genügend sorgfältigen und hinreichend sachkundigen Untersuchung der beim Kläger gekauften Wurstsorten haben fehlen lassen, so mag der Antrag zu I, der sich gegen eine weitere Verbreitung der Veröffentlichung wendet, begründet sein. Auch könnte dem Kläger dann möglicherweise ein Anspruch auf öffentliche Richtigstellung oder auf Schadensersatz wegen Geschäftsrückgangs zustehen* Der Kläger kann aber nicht verlangen, dass die Beklagten in Zukunft überhaupt davon absehen, sich kritisch mit seinen Waren zu befassen. Mit dem Antrag II wird gegen die Beklagten Klägers entnehmen, dass diesem daran gelegen war, mit dem erstrebten Testverbot weitere Testveröffentlichungen durch die Beklagten jilierhaiUli zu unterbinden* Im übrigen hat das Berufungsgericht gegenüber der vom Kläger vertretenen Hechts ansicht zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht angeht, für die staatliche Lebensmittelüberwachung geltende Vorschriften des Lebensmittelgesetzes auf private Warenteste anzuwenden oder schon aus dem anonymen Einkauf der Waren die Rechtswidrigkeit zukünftiger Testveröffentlichungen abzuleiten.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 29/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18. Oktober 1966 Kri'egl, Justiz-hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle dos Metzgermeisters Willy H Strasse fB, Klagers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbeyollraächtigter Rechtsanwalt Br. gegen 1. den Herausgeber der nD®n Waldemar S -2. den Chefredakteur der "DflP* Sigfrid beide Stuttgart, Reinsburgstr&sse 8 ? - Prosessbevollmächtigter: Beklagte, Berufung^beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Br. Hauß, Heinr, Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt:, Die Revision dbs Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberländesgerichts Nürnberg vom 27. November 1964 wird zurück-gewiesen. Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand^ Der Kläger betreibt in NHIBBi ein Metzgereigeschäft. Der Erstbeklagte war Herausgeber der Zeitschrift ,”Bj”, der Zweitbeklagte Chefredakteur dieser Zeitung. Bie Beklagten veröffentlichten in der Nummer 17 der -"HT vom 23. April 1964 50 Leberwurs11este, von denen zwei'beim Kläger gekaufte Leberwurstsorten betrafen (’’Kalbsleberwurst11 und ’’einfache Leberwurst"). Die Teste waren ungünstig, sie schlossen mit dem Gesamtergebnis ’’nicht empfehlenswert” ab. Der Kläger vertritt den Standpunkt, die Beklagten hätten nicht'das Recht, seine RleSehwaren zu testen und die Ergebnisse ihrer mit unzulänglichen Mitteln durchge-fUhrten Untersüchangen zu veröffentlichen. Ben Beklagten . gehe es nicht darum, die Bevölkerung aufzuklären, sondern darum, Sensation zu machen und Geld zu verdienen. Es be- stehe auch kein Bedürfnis dafür, Testergebnisse über die Waren eines NflHHHR Metzgermeisters, der nur einen örtlichen Kundenkreis beliefere, im ganzen Bundesgebiet zu veröffentlichen. Indem die Beklagten die Waren .anonym kaufen Hessen, ohne den Verkäufer über ihre Absichten aufzuklären und eine Gegenprobe zurückzulassen, sei ös < dem Betroffenen unmöglich gemacht oder doch |V/e sent lieh erschwert, die Unrichtigkeit der veröffentlichten Testergebnisse darzutun. Die über seine Leberwurstsorten gemachten Angaben seien in mehrfacher Hinsicht falsch. Kalbsleberwurst stelle er überhaupt nicht her. Burch die Herabsetzung seiner Waren in der Öffentlichkeit sei ihm ein erheblicher Schaden entstanden. Bas Verhalten der Beklagten stelle eine rechtswidrige und schuldhafte Beeinträchtigung seiner gewerblichen Tätigkeit dar. Der Kläger hat beantragt, X. das Gericht solle den Beklagten bei Meldung einer Geld-r oder Haft strafe verbieten, das in der Hummer 17 der Zeitschrift "D»" vom 23* April 1964 veröffentlichte Testergobnis über die vom Kläger hergestellten beiden Leberwurstsorten weiter zu verbreiten, IX. das Gericht solle den Beklagten bei Meldung einer Geld- oder Haftstrafe verbieten, fleisch- und Wurstwaren das Klägers zu testen. Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie machen geltend, sie erfüllten mit der Veröffentlichung von Testergebni'ssen die der Presse anvertraute Aufgabe, die Öffentlichkeit über sie interessierende Fragen zu unterrichten. Die Zeitschrift “iHf” diene dem Verbraucher-Interesse, der Steigerung der Leistungen des freien-Wettbewerbs und der Markttransparenz. Einer sachlichen Kritik seiner Waren im Bahmen einer grösseren Testveröffentiiehung müsse sich auch ein Metzgermeister stellen, der - wie der Kläger - in ein grösseres Pleischgeschäft betreibe, her Antrag zu II gehe schon deshalb erheblich Uber das Ziel hinaus, weil er bezwecke, den Beklagten das Testen der vom Kläger vertriebenen Waren ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Beanstandungen zu verbieten. Aber auch der Antrag zu I sei unbegründet, hie in der Veröffentlichung erhobenen Beanstandungen beruhten auf einer sorgfältig durchgeführten Sachverständigenuntersuchung und könnten jederzeit durch Beweiserhebungen auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Entgegen der Ansicht des Klägers Hessen sich auf private TestVeröffentlichungen nicht Vorschriften anwenden,, die für die staatliche Lebensmittel-Überwachung massgebend seien, has Landgericht hat den Klageantrag zu II durch Teilurteil abgewiesen, hie Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag zu 2) weiter. I. Über das Vermögen des Erstbeklagten ist am 26. September 1966 das Konkursverfahren eröffnet worden. Eine Unterbrechung des Verfahrens gegen den Erstbeklagton gemäss § 240 ZPO ist durch die Konkurseröffnung nicht eingetreten. Denn das Verfahren zu dem Antrag II betrifft nicht die Konkursmasse, her geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist keine zur Anmeldung in die Konlcur stab eile geeignete Forderung, die für die Verteilung in Geld umgewandelt werden könnte. Nachdem der die heraus- gebende Verlag gleichfalls in Konkurs gefallen ist und die nD$" ihr Erscheinen eingestellt hat, kann das er- * strebte gerichtliche Unterlassungsverbot auch nicht mittelbar dazu führen, dass die Verwertbarkeit der Konkursmasse des Erstbeklagten ungünstig beeinflusst wird. Über Schadenersatzansprüche gegen den Erstbeklagten aus der beanstandeten Veröffentlichung wird durch das mit dem Antrag II erstrebte Urteil keine Vorentscheidung getroffen. ■ ■ II. In der Sache erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, dass die Veröffentlichung vergleichender Warenteste in der Presse gemäßArt. 5 Abs. 1 GrundG grundsätzlich zulässig ist. Der Gewerbetreibende muss sich einer Öffentlichen Krittle seiner Leistungen stellen. Eine^ solche Kritik ist nicht schon deshalb eine rechtswidrige Beeinträchtigung der gewerblichen Tätigkeit, weil sie ungünstig und dem Betroffenen nachteilig ist. Im vorliegenden Pall sind keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer es der Kläger gerade den Beklagten verbieten könnte, seine Waren zu testen und über das Ergebnis zu berichten. Hach der Peststellung des Berufungsgerichts fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass es den Beklagten mit ihren Testveröffentlichungen in der "E*" nicht um eine Aufklärung der Verbraucher, sondern vorwiegend darum ging, bestimmte Wettbewerber, zu dem Nachteil anderer zu unterstützen. Daher scheidet die Anwendung v/ettbewerbsrecht-licher Grundsätze; aus., (vgl.. Baumbach-Hefermehl Wettbewerbsund War enzeich^|Lr echt 9* Aufl. 1. BÖ, Anm. 66 ff. zu § 1 UWG). Wenn die Beklagten mit den Testver- 6 Öffentlichungen in ihrer Zeitschrift Gewinne' erzielen wollten, so lässt sich daraus nicht die Rechtswidrigkeit ihres Handelns ableiten. Die Privatwirtschaftliehe Arbeitsweise der Presseunternehmen bedeutet kdine Einschränkung der Pressefreiheit. Aus rechtlich zutreffenden Gründen hat das Berufungsgericht ferner die Ansicht des Kläger abgelehnt, es fehle' wegen des örtlich begrenzten Kreises seiner geschäftlichen Betätigung ah einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, im Rahmen eines vergleichenden Warentests etwas über Qualität und Preise der Waren des Klägers zu erfahren. Im vorliegenden Stadium des Rechtsstreits in dem es nur um den Antrag II geht, ist auch nicht darüber zu entscheiden, welche Prüfungspflichten demjenigen obliegen, der ein negatives Testergebnis über eine Ware veröffentlicht. Wird unterstellt, dass es die Beklagten vor der Veröffentlichung in der Hummer 17 der nB%" an einer genügend sorgfältigen und hinreichend sachkundigen Untersuchung der beim Kläger gekauften Wurstsorten haben fehlen lassen, so mag der Antrag zu I, der sich gegen eine weitere Verbreitung der Veröffentlichung wendet, begründet sein. Auch könnte dem Kläger dann möglicherweise ein Anspruch auf öffentliche Richtigstellung oder auf Schadensersatz wegen Geschäftsrückgangs zustehen* Der Kläger kann aber nicht verlangen, dass die Beklagten in Zukunft überhaupt davon absehen, sich kritisch mit seinen Waren zu befassen. Mit dem Antrag II wird gegen die Beklagten . •• i'!» ■ • ein gerichtliches Verbot ersti^e$i^> das einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in das Recht der freien Meinungsäusserung bedeuten würde. Da der Kläger von den Beklagten wiederholt darauf hingewiesen worden ist, dass dieser Antrag jedenfalls viel zu weit gefasst sei, hatte der Tatrichter keinen Anlass, den Kläger zu veranlassen, den Antrag in einer von ihm näher zu umschreibenden Weise einzuschränken. Zudem konnte der Tatrichter dem Vortrag des 7 Klägers entnehmen, dass diesem daran gelegen war, mit dem erstrebten Testverbot weitere Testveröffentlichungen durch die Beklagten jilierhaiUli zu unterbinden* Im übrigen hat das Berufungsgericht gegenüber der vom Kläger vertretenen Hechts ansicht zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht angeht, für die staatliche Lebensmittelüberwachung geltende Vorschriften des Lebensmittelgesetzes auf private Warenteste anzuwenden oder schon aus dem anonymen Einkauf der Waren die Rechtswidrigkeit zukünftiger Testveröffentlichungen abzuleiten. ■ La sich die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht in allem als zutreffend erweist, war die Revision des Klägers zurückzuweisen. Engels Br. Bode Br. Hauß Meyer Dr. Pfretzschner