Im Januar 1951 klagte sie ihm über Schmerzen im Extraktionsbereich• Nach erneuter Röntgenaufnahme beseitigte der Beklagte bei der Klägerin am 23o Januar 1951 Zahnwurzelreste oder sogenannte Sklerosierungen (Knochenverdichtungszonen), führte Nachschaubehandlungen durch, machte im Sommer 1951 noch eine Kontrollaufnahme und behandelte darauf auch noch andere Zähne» Dabei klagte die Klägerin weiterhin über Schmerzen im rechten Oberkiefer» Am 12» Mai 1952 begab sie sich deswegen in die Behandlung des Zahnarztes Dr» Peter» In der Folge nahm sie aus dem gleichen Grunde auch die Hilfe zahlreicher weiterer Ärzte in Anspruch» Die Klägerin hat behauptet, seit der Behandlung dürch den Beklagten leide sie unter anhaltenden Schmerzen im rechten Oberkiefer» Diese seien darauf zurückzuführen, daß der Beklagte bei der Zahnextraktion vom 6» März 1950 einen Oberkieferbruch verursacht habe. handelt es sich um einen Gefäßkanal» Der Facharzt für Zahn-, Kund- und Kieferkrankheiten Dr. Wagner, in dessen Behandlung sich die Klägerin im Sommer 1956 begehen hat und der der Klägerin nach ihrer Behauptung eröffnest haben soll, daß er auf den von ihm angefertigen Röntgenaufnahmen einen Knochenbruch im rechten Oberkiefer festgestellt habe, hat dieses Vorbringen der Klägerin bei seiner Yev-nchmung als sachverständiger Zeuge auch nicht bestätigt; von einem Knochenbrüch hat er auch in dem zahnärztlichen Attest, das er am 19» April 1959 unter Darlegung des Befundes von 1956 und 1959 für den Ehemann der Klägerin ausgestellt hat, nichts erwähnto Das Würzburger Gutachten hält dafür, daß tiefere Ursachen für das Schmerzgeschehen vorliegen; das Freiburger Gutachten spricht sich näher dahin aus, daß es sich wahrscheinlich um eine atypische Neuralgie im rechten Gesichtsbereich und im rechten Oberkiefer handelt* die durch die Zahnextraktion ausgelöst worden sein könnte, und daß die Beschwerden der Klägerin auch mit Symptomen ursächlich zusammen hängen können, die auf einen chronischen Prozeß im Zahnbereich und Veränderungen im Sinne einer atropathia deformans hindeuten«, Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte zu dem Eingriff vom 23o Januar 1951 kraft seiner Bestallung als Zahnarzt befugt gewesen ist» In Würdigung der Gutachten ist es zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte bei der Zahnextraktion und der Beseitigung der Y/urzelreste oder Skierosierungen weder in der Indikationsstellung zu diesen Eingriffen noch in der Extraktions- und Operations-teöhnik noch in der postoperativen Nachsorge einen Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspß'licht begangen hat«, mit der als wahrscheinlich bezeichneten Heuralgie nicht von der Hand zu weisen sei, und weist darauf hin, daß sich die Klägerin zu dem Nachweis eines vom Beklagten begangenen ärztlichen Kunstfehlere als Ursache ihrer Beschwerden auf dessen Röntgenaufnahmen bezogen hat« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob nicht gemäß §§ 427* 444 ZPO auf die Richtigkeit dieser Behauptung daraus hätte geschlossen werden müssen, daß die Aufnahmen nach dem Vorbringen des Beklagten bei dem Umbau seiner Praxisräume im Jahre 1954/1955 weggeräumt worden sind und der Beklagte sich hierdurch zur Vorlage ausserstände gesetzt hat, obwohl ihn die Klägerin früher bereits wiederholt gebeten hatte, die Aufnahmen an sie herauszugeben» Die §§ 427,444 ZPO sind nicht unmittelbar anwendbar» Röntgenfilme sind keine Urkunden im Sinne dieser Bestimmungen; sie sind keine schriftliche Verkörperung eines Gedankens» Auch fehlt es an dem nach § 422 ZPO vorausgesetzten Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Herauagabe-oder Vorlegungsanspruchs» Die Klägerin ist weder Eigentümerin der Filme noch hat sie ein vertragliches Forderungsrecht auf Herausgabe der Filme» EjLn solcher Anspruch möchte gegeben sein, wenn ein Werkvertrag auf Herstellung der Röntgenaufnahmen abgeschlossen worden wäre; der Vertrag, der zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ging aber auf die zahnärztliche Behandlung der Klägerin und der Beklagte hat die Röntgenaufnahmen gemacht, um diagnostische Grundlagen für die von ihm vorzunehraende Behandlung und die hierbei notwendig werdenden Maßnahmen zu erlangen» Das war auch kein Geschäftsbesorgungsvertrag ia einem anderen Arzt zur Verfügung gestellt werden, nicht aber dem Patienten selbst» Ein Anspruch auf Vorlegung der Röntgenaufnahmen ergibt sich für die Klägerin schließlich auch nicht aus § 810 BGB, da sich diese Bestimmung wieder nur auf schriftliche Urkunden bezieht, noch dazu auf solche, die Aussagen über Bechtsgeschäfte oder HechtsVerhältnisse enthalten» Bür einen sachlich-rechtlichen Anspruch des Patienten gegen den Arzt auf Herausgabe oder Vorlegung von Röntgenaufnahmen fehlt es hiernach an der rechtlichen Grundlage (ebenso Kuhns aaO I 588; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2» Aufl» S» 33; Bohne/Euler/Venter, Porensis.che Zahnheilkunde S» 20; Wiethaup JK 1954? bach ZPO 26» Aufl» § 286 Anm0 2 A; Übers» 3 B vor § 371; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8o Auflo So 570)o Ohne daß es auf das Bestehen eines sachlich-rechtlichen Herausgabe- oder Vorlegungsanspruchs an-kommt, hätte es unter diesem prozeßrechtliehen Gesichtspunkt von Bedeutung sein können, daß hier die Filmaufnahmen nicht als Objekt einer Augenscheinseinnahme haben genutzt werden können» Dennoch kann auch unter diesem Blickwinkel der Angriff der Revision keinen Erfolg habeno Die Röntgenaufnahmen vom 22« Februar 1950 sind angefertigt worden, bevor der Beklagte die Behandlung der Klägerin beganno Es ist unerfindlich, wieso sich aus ihnen hätte ergeben können, daß der Beklagte bei der nachfolgenden Behandlung einen Kunstfehler begangen haben soll» Für einen solchen Nachweis kamen nur die Aufnahmen in Betracht, die der Beklagte vor der am 23» Januar 1951 vorgenommenen Beseitigung der Zahnwurzelreste oder Sklerosierungen und bei der nach-herigen Kontrolle im Sommer 1951 gemacht hato Nach der Behaupt.’ tung der Klägerin hat der Beklagte bei der Zahnextraktion vom 6o März 1950 einen Kieferbruch verursacht» Wie das Freiburger Gutachten zur Überzeugung des Berufungsgerichts ausgeführt hat, heilen Kieferbrüche der Region, in der bei der Klägerin der Zahn gezogen worden ist, aber in sechs Wochen bis vier Monaten ab und sind selbst bei schweren Traumen wie nach Verkehrsunfällen schon nach einem Jahr röntgenologisch nicht läehr f-eststellbar» Das Vorbringen der Klägerin ergibt nichts für die Annahme, daß die Klägerin bei der Zahnextraktion durch den Beklagten ein schweres Trauma der gedachten Art erlitten hätte» Danach kam den Aufnahmen vom Januar und Sommer 1951 aber kein solcher Beweisv/ert zu, daß sie noch als ein wesentliches Beweismittel für den Nachweis
NAchscUagöutork; ja
Amtliche Sammlung: nein
BGH § 611} ZPO § 282 (Beweislast)
2181 084
Der behandelnde Arzt ist in der Regel nicht verpflichtet, die von ihm angefertigten Röntgenaufnahmen an den Patienten selbst herauszugebeno
Doch kann es im Rechtsstreit gegebenenfalls zu seinen Ungunsten gewertet werden, wenn er Röntgen auf nahmen, auf die sich der Patient zu Beweiszwecken bezieht, nicht vorlegt•
BGH, Urto Vo 6o November 1962 - VI ZR 29/62 - OLG München
LG München II
VI ZR 29/62 Verkündet
am 6o November 1962 Kriegl,
Justizobersekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Hausfrau Angela ^flUin BMHBNtr.
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Zahnarzt Br. Michael R| Hl
in Fl
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklacr - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br» Bode, Heinrich Me^er und Br» Pfretzschner
für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18» Oktober 1961 wird zurUckgewiesen«
BiexKosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
(UV
Tatbestand:
Die Klägerin litt 1949/1950 unter Herzbeschwerden, die nach Meinung des behandelnden Arztes möglicherweise auf einen infektiösen Herd im Zahnbereich zurückzuführen waren»
Die Klägerin suchte daher am 22. Februar 1950 den Beklagten auf, der einige Röritgen-Zahnaufnahmen machte und am 6» März 1950 den Zahn 7 im rechten Oberkiefer zog* Im Mai und Juni 1950 ließ sich die Klägerin vom Beklagten eine Brücke anfertigen. Im Januar 1951 klagte sie ihm über Schmerzen im Extraktionsbereich• Nach erneuter Röntgenaufnahme beseitigte der Beklagte bei der Klägerin am 23o Januar 1951 Zahnwurzelreste oder sogenannte Sklerosierungen (Knochenverdichtungszonen), führte Nachschaubehandlungen durch, machte im Sommer 1951 noch eine Kontrollaufnahme und behandelte darauf auch noch andere Zähne» Dabei klagte die Klägerin weiterhin über Schmerzen im rechten Oberkiefer» Am 12» Mai 1952 begab sie sich deswegen in die Behandlung des Zahnarztes Dr» Peter» In der Folge nahm sie aus dem gleichen Grunde auch die Hilfe zahlreicher weiterer Ärzte in Anspruch»
Die Klägerin hat behauptet, seit der Behandlung dürch den Beklagten leide sie unter anhaltenden Schmerzen im rechten Oberkiefer» Diese seien darauf zurückzuführen, daß der Beklagte bei der Zahnextraktion vom 6» März 1950 einen Oberkieferbruch verursacht habe. Zu weiteren Schädigungen habe die Kieferoperation vom 23• Januar 1951 geführt» Als Zahnarzt sei der Beklagte nicht befugt gewesen, diese Operation vorzunehmen» Die Klägerin hat mit der Klage Aufwendungen für bisherige Heilbehandlung mit 2000 DM vom Beklagten ersetzt verlangt, ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert und festzustellen beantragt, daß ihr der Beklagte auch künftige Folgeschäden zu ersetzen habe.
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Der Beklagte hat bestritten, die Klägerin fehlerhaft oder unbefugt behandelt und insbesondere einen Oberkieferbruch verursacht zu haben* Er hat die Ansicht vertreten, die Klägerin habe eine Trigeminusneuralgie, die mit; der von ihm durchgeführten Behandlung in keinem ursächlichen Zusammenhang,stehe*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Das Qber-landosgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen,
Mit der Bevision verfolgt die Klägerin ihr Klage begehren
weiter
P Der Beklagte beantragt, die Bevision zurückzuweisen«
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{ Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere des Gutachtens und Nachtrags-gutachtehs der Professoren Dr* Schlampp und Dr* Haunfelder von der Universitätsklinik und Poliklinik für Zahn-,
Mund- und Kieferkrankheiten in Würzburg sowie des Gutachten von Prof *Dr« Behrn und Dr* Speer von der Zahn- und Kieferklinik der Universität Freiburg eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten verneint. In dem ersten Gutachten ist ausgeführt, es liege zwar nahe, einen Kausalzusammenhan zwischen der Extraktion des Zahnes und der Ausmeißlung der Wurzelreste oder Sklerosierungen mit den anschließenden Schmerzen der Klägerin zu vermuten. Daß die vertikal verlaufende, leicht geschlängelte, i cm lange vom Alveolarrand entfernt bleibende Entschattungs1inie, die sich auf dem Zahnfilm der Münchner Klinik vom 17» März 1953. zeigt, auf e Knochenbruch hinweise, haben die Verfasser aller Gutachten jedoch übereinstimmend abgelehnt; nach ihren Feststellungen
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handelt es sich um einen Gefäßkanal» Der Facharzt für Zahn-, Kund- und Kieferkrankheiten Dr. Wagner, in dessen Behandlung sich die Klägerin im Sommer 1956 begehen hat und der der Klägerin nach ihrer Behauptung eröffnest haben soll, daß er auf den von ihm angefertigen Röntgenaufnahmen einen Knochenbruch im rechten Oberkiefer festgestellt habe, hat dieses Vorbringen der Klägerin bei seiner Yev-nchmung als sachverständiger Zeuge auch nicht bestätigt; von einem Knochenbrüch hat er auch in dem zahnärztlichen Attest, das er am 19» April 1959 unter Darlegung des Befundes von 1956 und 1959 für den Ehemann der Klägerin ausgestellt hat, nichts erwähnto Das Würzburger Gutachten hält dafür, daß tiefere Ursachen für das Schmerzgeschehen vorliegen; das Freiburger Gutachten spricht sich näher dahin aus, daß es sich wahrscheinlich um eine atypische Neuralgie im rechten Gesichtsbereich und im rechten Oberkiefer handelt* die durch die Zahnextraktion ausgelöst worden sein könnte, und daß die Beschwerden der Klägerin auch mit Symptomen ursächlich zusammen hängen können, die auf einen chronischen Prozeß im Zahnbereich und Veränderungen im Sinne einer atropathia deformans hindeuten«, Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte zu dem Eingriff vom 23o Januar 1951 kraft seiner Bestallung als Zahnarzt befugt gewesen ist» In Würdigung der Gutachten ist es zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte bei der Zahnextraktion und der Beseitigung der Y/urzelreste oder Skierosierungen weder in der Indikationsstellung zu diesen Eingriffen noch in der Extraktions- und Operations-teöhnik noch in der postoperativen Nachsorge einen Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspß'licht begangen hat«,
Dieser Beurteilung tritt die Revision entgegen»
Sie stellt heraus, daß nach dem Gutachten der Sachverständigen ein ursächlicher Zusammenhang der Zahnextraktion
mit der als wahrscheinlich bezeichneten Heuralgie nicht von der Hand zu weisen sei, und weist darauf hin, daß sich die Klägerin zu dem Nachweis eines vom Beklagten begangenen ärztlichen Kunstfehlere als Ursache ihrer Beschwerden auf dessen Röntgenaufnahmen bezogen hat« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob nicht gemäß §§ 427* 444 ZPO auf die Richtigkeit dieser Behauptung daraus hätte geschlossen werden müssen, daß die Aufnahmen nach dem Vorbringen des Beklagten bei dem Umbau seiner Praxisräume im Jahre 1954/1955 weggeräumt worden sind und der Beklagte sich hierdurch zur Vorlage ausserstände gesetzt hat, obwohl ihn die Klägerin früher bereits wiederholt gebeten hatte, die Aufnahmen an sie herauszugeben»
Die Klägerin kann mit diesem Revisionsangriff keinen Erfolg haben»
Die §§ 427,444 ZPO sind nicht unmittelbar anwendbar» Röntgenfilme sind keine Urkunden im Sinne dieser Bestimmungen; sie sind keine schriftliche Verkörperung eines Gedankens» Auch fehlt es an dem nach § 422 ZPO vorausgesetzten Bestehen eines bürgerlich-rechtlichen Herauagabe-oder Vorlegungsanspruchs» Die Klägerin ist weder Eigentümerin der Filme noch hat sie ein vertragliches Forderungsrecht auf Herausgabe der Filme» EjLn solcher Anspruch möchte gegeben sein, wenn ein Werkvertrag auf Herstellung der Röntgenaufnahmen abgeschlossen worden wäre; der Vertrag, der zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ging aber auf die zahnärztliche Behandlung der Klägerin und der Beklagte hat die Röntgenaufnahmen gemacht, um diagnostische Grundlagen für die von ihm vorzunehraende Behandlung und die hierbei notwendig werdenden Maßnahmen zu erlangen» Das war auch kein Geschäftsbesorgungsvertrag ia
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Sinne des § 675 BGB, der ihn nach § 667 BGB zur Herausgabe der Filmaufnahmen verpflichtet hätte» Aus der ärztlichen Aufklärungspflicht folgt nicht, daß der Arzt dem Patienten auch seine Behandlungsunterlagen (Krankenblätter, Röntgenaufnahmen, Elektrokardiogramme usw.) herausgeben müßte„ Ärztlicher Berufsauffassung entspricht es; ..daß ärztliche Aufzeichnungen, Krankenblätter, Sektionsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Untersuchungsbefunde in der Regel nur in Verbindung mit der Erstattung eines Berichtes oder Gutachtens herausgegeben werden sollen (§7 Abs« 3 der vom 59o Beutschen Ärztetag im September 1956 beschlossenen heuen Berufsordnung für die deutschen Ärzte $ vgl* Kuhns,
Bas gesamte Recht der Heilberufe I 585, II 155); darüber hinaus ist es laut Feststellung im Würzburger Gutachten üblich, Röntgenbilder einem anderen Arzt auf dessen Anforderung zur Verfügung zu stellen* Es liegt nahe, eine entsprechende Verpflichtung des Arztes seinem früheren Patienten gegenüber aus einer Nachwirkung des Behandlungs-Vertrages abzuleiten, bei dem es ja um den Bienst an der Gesundheit des nach wie vor kränken oder erneut erkrankten Patienten ging* Möglicherweise hat sich ein solcher Brauch auch bereits gewohnheitsrechtlich verfestigt* Es ist aber etwas anderes, ob ein Arzt verpflichtet ist, Röntgenaufnahmen einem anderen Arzt zur Verfügung zu stellen, oder ob ihn die Verpflichtung trifft, sie an den Patienten selbst herauszugeben* Abgesehen davon, daß es zur richtigen Beutung von Röntgenaufnahmen zu demeist besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen bedarf, über die ein Patient ohne medizinische Vorbildung nicht zu verfügen pflegt, können sich aus Röntgenaufnahmen Anzeichen auf einen Befund oder Befundverdacht ergeben, die den Arzt möglicherweise vor die Frage stellen, ob es ärztlich zu vertreten ist, sie dem Patienten zu offenbaren* Es entbehrt daher nicht innerer Berechtigung, daß nach ärztlicher Übung Röntgenaufnahmen zwar
einem anderen Arzt zur Verfügung gestellt werden, nicht aber dem Patienten selbst» Ein Anspruch auf Vorlegung der Röntgenaufnahmen ergibt sich für die Klägerin schließlich auch nicht aus § 810 BGB, da sich diese Bestimmung wieder nur auf schriftliche Urkunden bezieht, noch dazu auf solche, die Aussagen über Bechtsgeschäfte oder HechtsVerhältnisse enthalten» Bür einen sachlich-rechtlichen Anspruch des Patienten gegen den Arzt auf Herausgabe oder Vorlegung von Röntgenaufnahmen fehlt es hiernach an der rechtlichen Grundlage (ebenso Kuhns aaO I 588; Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin 2» Aufl» S» 33; Bohne/Euler/Venter,
Porensis.che Zahnheilkunde S» 20; Wiethaup JK 1954? 174;
LG Hannover, Urt» v» 24« Juni 1955 10 S 108/55- NJW 1956, 348; OLG Stuttgart, Urt« v« 4. Februar und 21» Oktober 1958 6 U 35/57 NJW 1958, 2118 und 2120 mit im wesentlichen zustimmender Stellungnahme von Wussow in WI 1962, 57 f)«
Wenn hiernach also auch die §§ 427, 444 ZPO keine unmittelbare Anwendung finden können, so hat der in ihnen ausgesprochene Gedanke doch allgemeinere Bedeutung» Vereitelt oder erschwert eine Partei der anderen arglistig die Benutzung eines Beweismittels, so kann das Gericht hieraus in freier Beweiswürdigung auf die Wahrheit des gegnerischen Vorbringens schließen« Bas gleiche kann unter Umständen auch dann geschehen, wenn die Partei der anderen die Benutzung eines wesentlichen Beweismittels fahrlässig vereitelt (vgl« KGZ 101, 197, 198; 128, 121, 125; 0GH 1,
268, 270; BGHZ 6, 224, 226; Urteile des erkennenden Senats vom 16» April 1955 VI ZH 72/54 LM Nr« 2 zu § 282 ZPO = VersH 1955, 344; vom 22» April 1958 VI Zit 86/57 VersB 1958» 762, 763; vom 12« Januar I960 VI ZR 220/58 LM Nr» 11 zu § 286 CBj ZPO « NJV; I960, 821 * VersR I960, 323, 324; Stein/Jonas/Schönke ZPO 17« Aufl» § 282 Anm» b;
§ 286 Ann« II 1; Wieczorek ZPO § 444 Anm» C; Baumbach/ Laut er-
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bach ZPO 26» Aufl» § 286 Anm0 2 A; Übers» 3 B vor § 371; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8o Auflo So 570)o Ohne daß es auf das Bestehen eines sachlich-rechtlichen Herausgabe- oder Vorlegungsanspruchs an-kommt, hätte es unter diesem prozeßrechtliehen Gesichtspunkt von Bedeutung sein können, daß hier die Filmaufnahmen nicht als Objekt einer Augenscheinseinnahme haben genutzt werden können»
Dennoch kann auch unter diesem Blickwinkel der Angriff der Revision keinen Erfolg habeno
Die Röntgenaufnahmen vom 22« Februar 1950 sind angefertigt worden, bevor der Beklagte die Behandlung der Klägerin beganno Es ist unerfindlich, wieso sich aus ihnen hätte ergeben können, daß der Beklagte bei der nachfolgenden Behandlung einen Kunstfehler begangen haben soll» Für einen solchen Nachweis kamen nur die Aufnahmen in Betracht, die der Beklagte vor der am 23» Januar 1951 vorgenommenen Beseitigung der Zahnwurzelreste oder Sklerosierungen und bei der nach-herigen Kontrolle im Sommer 1951 gemacht hato Nach der Behaupt.’ tung der Klägerin hat der Beklagte bei der Zahnextraktion vom 6o März 1950 einen Kieferbruch verursacht» Wie das Freiburger Gutachten zur Überzeugung des Berufungsgerichts ausgeführt hat, heilen Kieferbrüche der Region, in der bei der Klägerin der Zahn gezogen worden ist, aber in sechs Wochen bis vier Monaten ab und sind selbst bei schweren Traumen wie nach Verkehrsunfällen schon nach einem Jahr röntgenologisch nicht läehr f-eststellbar» Das Vorbringen der Klägerin ergibt nichts für die Annahme, daß die Klägerin bei der Zahnextraktion durch den Beklagten ein schweres Trauma der gedachten Art erlitten hätte» Danach kam den Aufnahmen vom Januar und Sommer 1951 aber kein solcher Beweisv/ert zu, daß sie noch als ein wesentliches Beweismittel für den Nachweis
eines bei der Zahnextraktion eingetretenen Kieferbruches hätten angesehen werden können» Über Folgen der Behandlung vom 23o Januar 1951 konnte die Aufnahme, die der Beklagte vor dieser Behandlung im Januar 1951 gemacht hat, wieder keinen Aufschluß geben» Von Bedeutung hätte hierfür nur die Kontrollaufnahme vom Sommer 1951 sein können» Die Klägerin führt auf die Behandlung vom 23» Januar 1951 eine muldenförmige Einsenkung zurück, die auf einer Röntge; aufnähme der Münchener Klinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vom 17o März 1953 erscheint und von der Klägerin als Anzeichen eines Bruches aufgefaßt wird, der bei der Behandlung vom 23» Januar 1951 entstanden söin soll» Demgegenüber hat das Berufungsgericht jedoch dem Freiburger Gutachten folgend festgestellt, daß es sich hier um keine pathologische Veränderung und insbesondere keinen Bruch handelt» Für welche andere Art einer Schädigung die Kontrollaufnahme vom Sommer 1951 hätte beweiskräftig sein können, ist aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht ersichtlich»
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß bei arglistig oder fahrlässig vereitelter Benutzung eines wesentlichen Beweismittels eine sogenannte "Beweisumkehr" Platz greifen kann; nach Lage der Sache hat es dem aber für seine Beweiswürdigung im vorliegenden Fall keine Bedeutung beigemeesen» Darin liegt kein Rechtsfehler» Irrtumsfrei hat es in einer Hilfsbegründung auch die Annahme abgelehnt, daß es dem Beklagten zu dem Verschulden gereiche, die Röntgenaufnahmennicht bis zu dem - iirft Sommer 1959 anhängig gewordenen - Rechtsstreit aufgehoben zu haben»
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Die Revision ist hiernach unbegründete
Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen»
Engels Hanebeck Dra Bode Meyer Dr» Pfretzschner
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