August 1955 von dem Unfalltod seiner Frau erfahren und Kenntnis davon erhalten, daß der Unfall durch ein Fahrzeug des Transportunternehmers Fritz E^^fcstraße verursacht worden war. Mit Hecht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß es dem Kläger bei der hierdurch vermittelten Kenntnis von dem Hamen des Fahrers und der Anschrift seines Arbeitgebers ohne weiteres möglich gewesen ist, auch die Wohnung des Fahrers in Erfahrung zu bringen, daß der Kläger infolgedessen spätestens am 10. Die Revision tritt der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Verjährung spätestens am 10«, September 1955 begonnen habe, noch mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 286 ZPO entgegen. Sie stellt darauf ab, daß ohne das Wissen von dem schuldhaften Verhalten des Beklagten derKläger nicht mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg eine Schadensersatzklage gegen den Beklagten habe erheben können und die Verjährungsfrist daher nicht habe in Lauf kommen können, bevor nicht dem Kläger dieses Wissen zuteil geworden sei, Unter diesem Blickwinkel bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger nach seinem Vorbringen den Rechtsanwalt Dr, Anfang September 1955 beauftragt habe, aus den Ermittlungsakten die näheren Umstände des Unfalls und die Beteiligten festzustellen, Rechtsanwalt Dr, aber erst im Januar 1956 Einsicht in die Strafakten erhalten und der Kläger durch ihn dann auch erst von der Person des Täters und den näheren Umständen des* Unfalls genaue Kenntnis erlangt habe. Oktober 1958 entgegnet, der Beginn der Verjährung setze außer der Kenntnis der Tat auch die des Täters voraus§,den Namen des Fahrers habe er aber erst im September 1955 und seine Anschrift sogar noch später erfahren. Biese Stellungnahme konnte dahin verstanden werden, daß der Kläger nicht in Abrede stellte, die Kenntnis von den Umständen der Tat am Unfalltage erlangt zu haben, und daß ihm nur die Person des beteiligten Fahrers damals nicht schon bekannt geworden sei. Sb ist es offensichtlich auch von dem Beklagten und vom Landgericht wie vom Berufungsgericht verstanden worden« Der Streit der Parteien bewegte sich weiterhin nur darum, für welchen Zeitpunkt die Kenntnis des Klägers von der Person des Beklagten als des Täters anzunehmen sei« In diesem Zusammenhang stand auch das schriftsätzliche Vorbringen, auf das sich die Revision hier bezieht. Bies gilt um so mehr, als es für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich ist, daß der Kläger alle möglicherweise für die Beurteilung der Schuldfrage in Betracht kommenden Einzelumstände kennt (Urteil des erkennenden Senats vom 26. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die erst nach fast drei Monaten erfolgte Zustellung der Klage könne nicht als eine alsbaldige Zustellung im Sinne des § 261 b Abs.3 ZPO angesehen werden; der Kläger hätte in dieser Zeit für die Zahlung der Gerichtskosten Sorge tragen können und müssen; die Erklärungen, dio er für die Verzögerung gegeben habe, seien nicht geeignet, sein grob fahrlässiges Verhalten zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat mit dieser Begründung die Annahme abgelehnt, daß die Verjährung zufolge der genannten Bestimmung durch die Einreichung der Klage unterbrochen worden sei. Barum darf in der Regel die Länge der verstrichenen Zeit allein auch nicht entscheidend sein, um die Rückwirkung des § 261 b Abs, 3 ZPO abzulehnen* Beruht die Hinausschiebung der Zustellung auf umständen, die der Kläger nicht zu vertreten hat, so kann auch eine nach vielen Monaten seit der Einreichung der Klageschrift erfolgte Zustellung noch die Rückwirkung auslösen (vglo Urteil des erkennenden Senats vom 19, Januar I960 « VI ZR 17/59 - in LM Nr, 8 zu § 261 b ZPO = VersR I960, 210, 211)* Da die Vorschrift des § 261 b Abs.3 ZPO den Kläger davor schützen will, daß ihm durch verzögernde Umstände, auf die er keinen Einfluß hat, Nachteile entstehen, ist sie grundsätzlich weitherzig auszulegen, sofern die Gegenpartei dadurch nicht unbillig beschwert wird (BGH Urteil vom 25, Juni 1956 - II ZR 180/55 -LM Nr. 4 zu § 261 b ZPO). September 1958 gezahlt worden ist, hatte der Kläger einmal damit er~ klärt, daß er durch den tödlichen Unfall seiner Ehefrau in große finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, ein Barlehen habe aufnehmen müssen und die Auszahlung des Barlehens sich ohne sein Verschulden verzögert habe. Pas Berufungsgericht ist auf dieses Vorbringen bei der Behandlung der Frage, ob durch die Zustellung der Klage die Verjährung mit Wirkung vom Tage ihrer Einreichung unterbrochen worden ist, nicht eingegangen» Pafür aber, ob es den Beklagten un-billig beschwerte, wenn die Bestimmung des § 261 b Abs, 3 ZPO weitherzig ausgelegt und die Rückwirkung bejaht wurde, war dieses Vorbringen nicht ohne Bedeutung. Es war namentlich auch dann zu berücksichtigen, wenn sich die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage stellte, ob es dem Kläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten als schuldhafte Nachlässigkeit angerechnet werden kann, daß sie nicht unter Hinweis auf die finanziellen Schwierigkeiten des Klägers beantragt haben, die Klage vor Zahlung des Prozeßkostenvorschusses zuzustellen (vgl. 3.) In der vom Kläger behaupteten Erklärung des Rechtsanwalts nMHB daß die Forderung des Klägers bezüglich des Grundes feststehe und lediglich über die Höhe zu prozessieren sei, konnte ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB liegen, das geeignet war, die Ver- Die Revision hält dem entgegen, daß im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wegen des - vorher nicht schon wiedergegebenen - weiteren Vorbringens der Parteien auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen worden ist. ben» Denn wenn man auch mit dem Berufungsgericht annehmen wollte, daß der Kläger mit seinem Vorbringen - aus grober Nachlässigkeit - erst im Berufungsverfahren hervorgetreten sei, würde es nach § 529 Abs» 2 ZPO doch nur haben 2urückgewiesen werden können, wenn seine Berücksichtigung die Erledigung des Hechtstreits verzögert hätte. Eine Verzögerung meint das Berufungsgericht freilich darum bejahen zu können, weil der als Zeuge benannte Prozeßbevollmächtigte erster Instanz in der Berufungsverhandlung nicht zugegen gewesen sei, so daß er nicht habe sofort vernommen werden können« Das Berufungsgericht hat aber nicht dargelegt,-warum nicht vorher bereits der Zeuge gemäß § 272 b ZPO zu dem Termin geladen oder dem Kläger nach § 357 a ZPO die Gestellung des Zeugen anheim* gegeben worden ist. September 1959 benannt» War dieser Schriftsatz auch erst zwei Wochen vor dem Termin zur Berufungsver-handlung eingereicht worden, so läßt sich doch nicht sagen, daß für eine vorbereitende Anordnung der gekennzeichneten Art keinesfalls mehr Raum gewesen sei. Es bedeutet einen Verstoß gegen § 529 Abs. 2 ZPO, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers zurückgewiesen hat, ohne darzulegen, warum eine solche Anordnung nicht getroffen worden ist oder ohne verzögerte Erledigung des Rechtsstreits nicht hätte durchgeführt werden können (BGH Urteil vom 11.
2191 080 VI ZR 29/60 Verkündet am 29« November I960 Krieglj Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit PI des Bauunternehmers Ferdinand sflHHfe wflHHHBHP Straße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, g e g e n den Kraftfahrer Horst Jl Straße dB* Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten. - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleinewefers, HanebSck, Dr. Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 28. September 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechte wegen Tatbestand: Am 18. August 1955 fuhr ein vom Beklagten gelenkter Lastzug des Transportunternehmers Fritz SVHHI fHHHB auf solche Weise durch die Wilhelmshöher Straße in Frankfurt/Main-Seckbach, daß die auf dem Bürgersteig gehende Ehefrau des Klägers von dem rechten Rückspiegel umgerissen und von dem rechten Hinterrad des Lastzuges erfaßt wurden sie wurde schwer verletzt und starb noch am gleichen Tage. In einem Vorprozeß erstritt der Kläger ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankfurt das der Beklagte und E0BI zur Zahlung von Beerdigungskosten verurteilt wurden; weiter wurde der Beklagte verurteilt, wegen der Dienste, die dem Kläger durch den Tod seiner Ehefrau in seinem Büro und Haushalt in den ersten sechs Monaten nach ihrem Tode entgangen waren, 1300 DM an ihn zu zahlen. Mit der am 8. Juli 1958 eingereichten und am 6. Oktober 1958 zugestellten Klage auf Zahlung von 7000 DM und Entrichtung einer monatlichen Rente von 250 DM für die Dauer von mindestens 5 Jahren ab 18. Juli 1958 hat der Kläger eine derartige Entschädigung auch für die Folgezeit verlangt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Einrede für begründet gehalten und die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision, die der Beklagte ~ 3 - zurückzuweisen beantragt, verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter» Entacheidungsgründe: 1.) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB spätestens am 10« September 1935 in Bauf gekommen ist. In dieser Annahme liegt kein Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers. Unstreitig hat der Kläger noch am 18. August 1955 von dem Unfalltod seiner Frau erfahren und Kenntnis davon erhalten, daß der Unfall durch ein Fahrzeug des Transportunternehmers Fritz E^^fcstraße verursacht worden war. Hur der Harne und die Anschrift des Fahrers sind ihm nach seinem Vorbringen erst später bekannt geworden. Bas Berufungsgericht hat einem Schreiben des Rechtsanwalts Br. MfpH* des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, an vom 7. September 1955 entnommen, daß Br. diesem Tage den vollen Hamen des Beklagten und auch seine Arbeitsstelle gekannt hat. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts spätestens am 10. September 1955 eine Abschrift dieses Schreibens bekommen. Mit Hecht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß es dem Kläger bei der hierdurch vermittelten Kenntnis von dem Hamen des Fahrers und der Anschrift seines Arbeitgebers ohne weiteres möglich gewesen ist, auch die Wohnung des Fahrers in Erfahrung zu bringen, daß der Kläger infolgedessen spätestens am 10. September 1955 die in § 852 BGB vorausgesetzte Kenntnis von der Person des Täters erhalten und die Möglichkeit erlangt hat, ihn in Anspruch zu nehmen. Die Wohnung zu ermitteln, verursachte keinen Zeitaufwand; eine einfache fernmündliche Erkundigung hei der Polizei oder hei HflÜ^würde, wie schon das Landgericht hervorgehoben und unverkennbar auch das Berufungsgericht angenommen hat, hierzu genügt haben. Es trifft daher nicht zu, daß sich, wie die Revision meint, der Beginn der Verjährung über den 10. September 1955 hinaus noch um eine besondere Prist zur Anschriftermittlung hinausgeschoben hätte. Die Revision tritt der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Verjährung spätestens am 10«, September 1955 begonnen habe, noch mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 286 ZPO entgegen. Sie stellt darauf ab, daß ohne das Wissen von dem schuldhaften Verhalten des Beklagten derKläger nicht mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg eine Schadensersatzklage gegen den Beklagten habe erheben können und die Verjährungsfrist daher nicht habe in Lauf kommen können, bevor nicht dem Kläger dieses Wissen zuteil geworden sei, Unter diesem Blickwinkel bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger nach seinem Vorbringen den Rechtsanwalt Dr, Anfang September 1955 beauftragt habe, aus den Ermittlungsakten die näheren Umstände des Unfalls und die Beteiligten festzustellen, Rechtsanwalt Dr, aber erst im Januar 1956 Einsicht in die Strafakten erhalten und der Kläger durch ihn dann auch erst von der Person des Täters und den näheren Umständen des* Unfalls genaue Kenntnis erlangt habe. Die Rüge kann keinen Erfolg haben. 5 Auf die Einrede der Verjährung, die vom Beklagten mit der Klageerwiderung erhoben worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1958 entgegnet, der Beginn der Verjährung setze außer der Kenntnis der Tat auch die des Täters voraus§,den Namen des Fahrers habe er aber erst im September 1955 und seine Anschrift sogar noch später erfahren. Biese Stellungnahme konnte dahin verstanden werden, daß der Kläger nicht in Abrede stellte, die Kenntnis von den Umständen der Tat am Unfalltage erlangt zu haben, und daß ihm nur die Person des beteiligten Fahrers damals nicht schon bekannt geworden sei. Sb ist es offensichtlich auch von dem Beklagten und vom Landgericht wie vom Berufungsgericht verstanden worden« Der Streit der Parteien bewegte sich weiterhin nur darum, für welchen Zeitpunkt die Kenntnis des Klägers von der Person des Beklagten als des Täters anzunehmen sei« In diesem Zusammenhang stand auch das schriftsätzliche Vorbringen, auf das sich die Revision hier bezieht. Sein Sinn beschränkte sich danach auf die Barlegung, wie und wann der Kläger die Täterkenntnis erlangt hat. Hätte der Kläger geltend machen wollen, daß er bis zu dem 10. September 1955 von dem Unfallhergang selbst nicht schon eine zur Klageerhebung ausreichende Kenntnis erhalten habe, so hätte es auch, zu demal angesichts seiner vorstehend gekennzeichneten Prozeßführung, näherer Angaben darüber bedurft, inwiefern es ihm an der vom Beklagten behaupteten vollen Kenntnis von dem Unfallgeschehen gefehlt hat. Bies gilt um so mehr, als es für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich ist, daß der Kläger alle möglicherweise für die Beurteilung der Schuldfrage in Betracht kommenden Einzelumstände kennt (Urteil des erkennenden Senats vom 26. April I960 - VI ZR 70/59 - VersR 1960, 754/755)» 6 2.) Wenn die Klage auch vor Ablauf der Verjährungsfrist am 8. Juli 1958 bei Gericht eingereicht wurde, so ist sie doch erst am 6. Oktober 1958 zugestellt worden, weil die Prozeßgebühr, die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit einer am 18» Juli 1958 abgegangenen Kostenrechnung angefordert wurde, von diesem erst am 25. September 1958 eingezahlt worden ist. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die erst nach fast drei Monaten erfolgte Zustellung der Klage könne nicht als eine alsbaldige Zustellung im Sinne des § 261 b Abs. 3 ZPO angesehen werden; der Kläger hätte in dieser Zeit für die Zahlung der Gerichtskosten Sorge tragen können und müssen; die Erklärungen, dio er für die Verzögerung gegeben habe, seien nicht geeignet, sein grob fahrlässiges Verhalten zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat mit dieser Begründung die Annahme abgelehnt, daß die Verjährung zufolge der genannten Bestimmung durch die Einreichung der Klage unterbrochen worden sei. Diese Beurteilung begegnet, wie der Revision zuzugeben ist, rechtlichen Bedenken. In seinen Ausführungen legt das Berufungsgericht entscheidendes Gewicht auf die Länge der fast dreimonatigen Zeit, die von der Einreichung bis zur Zustellung der Klage vergangen ist; unverkennbar ist das Berufungsgericht der Ansicht, eine Klage müsse "alsbald" zugestellt worden sein, wenn noch davon solle gesprochen werden können, daß die Zustellung “demnächst" erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat hierbei die Bedeutung des Ausdrucks "demnächst" in der genannten Bestimmung verkannt. Durch diesen färb- losen Ausdruck ist nicht etwa die demnachstige Zustellung einer schon alsbaldigen gleichgestellt worden; es darf deshalb aus ihm für die Notwendigkeit einer möglichst schnellen, selbst eine mäßige Verzögerung nicht duldenden Zustellung nichts gefolgert werden (RGZ 105* 422, 425/426; BGH Urteil vom 50, Mai 1956 - V ZR 204/54 - in LM Nr, 74 GKG). Barum darf in der Regel die Länge der verstrichenen Zeit allein auch nicht entscheidend sein, um die Rückwirkung des § 261 b Abs, 3 ZPO abzulehnen* Beruht die Hinausschiebung der Zustellung auf umständen, die der Kläger nicht zu vertreten hat, so kann auch eine nach vielen Monaten seit der Einreichung der Klageschrift erfolgte Zustellung noch die Rückwirkung auslösen (vglo Urteil des erkennenden Senats vom 19, Januar I960 « VI ZR 17/59 - in LM Nr, 8 zu § 261 b ZPO = VersR I960, 210, 211)* Da die Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO den Kläger davor schützen will, daß ihm durch verzögernde Umstände, auf die er keinen Einfluß hat, Nachteile entstehen, ist sie grundsätzlich weitherzig auszulegen, sofern die Gegenpartei dadurch nicht unbillig beschwert wird (BGH Urteil vom 25, Juni 1956 - II ZR 180/55 -LM Nr. 4 zu § 261 b ZPO). Baß der .Prozeßkostenvorschuß erst am 25. September 1958 gezahlt worden ist, hatte der Kläger einmal damit er~ klärt, daß er durch den tödlichen Unfall seiner Ehefrau in große finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, ein Barlehen habe aufnehmen müssen und die Auszahlung des Barlehens sich ohne sein Verschulden verzögert habe. Es mag dahinstehen, ob diese Barstellung schon dazu führen konnte, dem Kläger den Aufschub der Klagezustellung nicht zuzurechnen. 8 Weiter hatte der Kläger nämlich behauptet, nach Erledigung des Vorprozesseshätten mehrfach Verhandlungen zwischen den beiderseitigen Prozeßbevollmächtigten über seine weiteren Ansprüche stattgefunden; der gegnerische Prozeß-bevollmächtigte Rechtsanwalt erklärt, die For- derung stehe bezüglich des Grundes fest, so daß lediglich bezüglich der Höhe zu prozessieren sei; als die neue Klage bereits eingereicht gewesen sei, habe Rechtsanwalt den Prozeßbevollmächtigten des Klägers Rechtsanwalt Pr» rcit Rücksicht auf die Gerichtsferien gebeten, die Angelegenheit während der Urlaubszeit bis nach den Gerichtsferien zurückzustellen. Pas Berufungsgericht ist auf dieses Vorbringen bei der Behandlung der Frage, ob durch die Zustellung der Klage die Verjährung mit Wirkung vom Tage ihrer Einreichung unterbrochen worden ist, nicht eingegangen» Pafür aber, ob es den Beklagten un-billig beschwerte, wenn die Bestimmung des § 261 b Abs, 3 ZPO weitherzig ausgelegt und die Rückwirkung bejaht wurde, war dieses Vorbringen nicht ohne Bedeutung. Es war namentlich auch dann zu berücksichtigen, wenn sich die vom Berufungsgericht nicht erörterte Frage stellte, ob es dem Kläger oder seinem Prozeßbevollmächtigten als schuldhafte Nachlässigkeit angerechnet werden kann, daß sie nicht unter Hinweis auf die finanziellen Schwierigkeiten des Klägers beantragt haben, die Klage vor Zahlung des Prozeßkostenvorschusses zuzustellen (vgl. § 111 GKG und Urteil des erkennenden Senats BGHZ 11, 175, 177). 3.) In der vom Kläger behaupteten Erklärung des Rechtsanwalts nMHB daß die Forderung des Klägers bezüglich des Grundes feststehe und lediglich über die Höhe zu prozessieren sei, konnte ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB liegen, das geeignet war, die Ver- jährung zu unterbrechen (vglo RGZ 65, 582, 589; 113, 254, 258). Das Berufungsgericht hat sich diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht vor Augen geführt, obwohl das Vorbringen des Klägers ihn nahe legte. 4.) Der Kläger hat der Einrede der Verjährung den Einwand der Arglist entgegengesetzt. Hatte der Bevollmächtigte des Beklagten den des Klägers gebeten, die Angelegenheit bis nach den Gerichtsferien zurückzustellen, so konnte darin, daß der Beklagte hernach die Einrede der Verjährung erhob, in der Tat eine mit diesem vorherigen Verhalten in Widerspruch stehende unzulässige Rechts-ausübung liegen. Darüber ist sich auch das Berufungsgericht ersichtlich nicht i.m Zweifel gewesen. Es hat das Vorbringen jedoch nach § 529 Abs, 2 ZPO nicht zugelassen. Das wird von der Revision mit Recht beanstandete v Die Darstellung, die der Kläger über die Besprechungen der beiden Anwälte gegeben hat, war allerdings erstmals in dem Schriftsatz vom 20. November 1958 enthalten, der nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung beim Land-gericht eingereicht worden ist. Das Berufungsgericht ist infolgedessen davon auagegangen, daß es sich um ein Vorbringen gehandelt hat, das nicht schön im ersten Rechtszuge geltend gemacht worden ist. Die Revision hält dem entgegen, daß im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wegen des - vorher nicht schon wiedergegebenen - weiteren Vorbringens der Parteien auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen worden ist. Sie folgert hieraus, daß auch der Inhalt des Schriftsatzes vom 20. November 1958 bereits in der vorausgegangenen mündlichen Verhandlung vorgetragen worden sei. Ob dies zutrifft, kann indessen dahingestellt blei- 7r ben» Denn wenn man auch mit dem Berufungsgericht annehmen wollte, daß der Kläger mit seinem Vorbringen - aus grober Nachlässigkeit - erst im Berufungsverfahren hervorgetreten sei, würde es nach § 529 Abs» 2 ZPO doch nur haben 2urückgewiesen werden können, wenn seine Berücksichtigung die Erledigung des Hechtstreits verzögert hätte. Eine Verzögerung meint das Berufungsgericht freilich darum bejahen zu können, weil der als Zeuge benannte Prozeßbevollmächtigte erster Instanz in der Berufungsverhandlung nicht zugegen gewesen sei, so daß er nicht habe sofort vernommen werden können« Das Berufungsgericht hat aber nicht dargelegt,-warum nicht vorher bereits der Zeuge gemäß § 272 b ZPO zu dem Termin geladen oder dem Kläger nach § 357 a ZPO die Gestellung des Zeugen anheim* gegeben worden ist. Benannt war der Zeuge schon in dem Schriftsatz vom 1958; in der Berufungsbe- gründungsschrift hatte der Kläger, wenngleich in allgemeiner Form, auf das frühere Vorbringen Bezug genommen; erneut hatte der Kläger den Zeugen in dem Schriftsatz vom 15. September 1959 benannt» War dieser Schriftsatz auch erst zwei Wochen vor dem Termin zur Berufungsver-handlung eingereicht worden, so läßt sich doch nicht sagen, daß für eine vorbereitende Anordnung der gekennzeichneten Art keinesfalls mehr Raum gewesen sei. Es bedeutet einen Verstoß gegen § 529 Abs. 2 ZPO, daß das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers zurückgewiesen hat, ohne darzulegen, warum eine solche Anordnung nicht getroffen worden ist oder ohne verzögerte Erledigung des Rechtsstreits nicht hätte durchgeführt werden können (BGH Urteil vom 11. November 1954 - III ZR 100/53 - in IM Nr. 2 zu § 272 b ZPO; vom 15. Dezember 1956 - IV ZR 160/56 - in LM Nr. 3 zu § 272 b ZPO). 11 Daa angefochtene Urteil kann hiernach nicht "bestehen bleiben. Die Sache bedarf weiterer tatrichterlicher Erörterung und muß daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Engels Br. Kleinewefers Hanebeck Br. Hauß Heinrich Meyer